Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2023:0230RS00023.23P.0830.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass das bekämpfte Urteil in den Spruchpunkten 2. (Abweisung des Rentenbegehrens) und 3. (Kostenentscheidung) aufgehoben und die Sozialrechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Begründung:
Der Kläger war seit 21.10.2021 wegen einer akuten Lumbalgie und eines paravertebralen Hartspanns an der LWS in ärztlicher Behandlung.
Am 22.2.2022 rutschte er bei der Arbeit auf einer Baustelle im Zuge von Rodungsarbeiten auf eisigem Schnee aus und fiel mit dem Rücken auf einen Baumstumpf. Nachdem er seine Arbeit zunächst noch für zwei Stunden fortgesetzt hatte, suchte er die Klinik in B* auf. Dort wurden weder frische knöcherne Verletzungen, noch eine Verletzung der Brustwirbelsäule, aber eine Prellung des linken Brustkorbs festgestellt. Diese Verletzung wurde konservativ mit körperlicher Schonung und Schmerzmedikation behandelt. Bei einer weiteren Untersuchung am 15.3.2022 inkl. radiologischer Abklärung und Sonographie wurden ebenfalls keine frischen knöchernen Verletzungen, jedoch beginnende degenerative Veränderungen festgestellt.
Bei einer am 8.4.2022 durchgeführten MRT-Untersuchung der BWS und LWS zeigten sich neuerlich keine frischen knöchernen Verletzungen und auch kein Bluterguss im Bereich des Segments TH (BWK) 9/10. Dort wurde allerdings ein kleiner medianer Bandscheibenvorfall ohne Bedrängung neuronaler Strukturen festgestellt.
Der Kläger befand sich vom 23.2.2022 bis 13.3.2022, vom 15.3.2022 bis 26.6.2022 und vom 19.12.2022 bis 23.12.2022 in Krankenstand.
Von diesem unstrittigen Sachverhalt hat das Berufungsgericht gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO auszugehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.10.2022 anerkannte die Beklagte eine Prellung der Lendenwirbelsäule bei verschleißbedingtem Vorschaden und eine Prellung des Brustkorbes links als Folgen des Arbeitsunfalls vom 22.2.2022 und verneinte das Bestehen eines Anspruchs auf Versehrtenrente. Den kleinen medianen Bandscheibenvorfall TH 9/10 ohne Nervenwurzelbedrängung qualifizierte sie als unabhängig von diesem Versicherungsfall festgestellte Verletzung/Erkrankung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die (rechtzeitige) Bescheidklage des Klägers mit dem Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Auch der Bandscheibenvorfall sei durch den Arbeitsunfall verursacht worden. Der Kläger habe nach wie vor starke Schmerzen. Seine Erwerbsfähigkeit sei aufgrund der Unfallfolgen um zumindest 20 % vermindert, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Versehrtenrente gegeben seien. Die vor dem Unfall bestanden habenden Beschwerden stünden nicht mit dem nunmehr diagnostizierten Bandscheibenvorfall in Zusammenhang. Vor dem Unfall habe der Kläger seiner Arbeit problemlos nachgehen können. Er sei erst seit dem Unfall in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt.
Die Beklagte bestreitet und beantragt unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung. Es liege keine unfallbedingte Erwerbsminderung vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wiederholte das Erstgericht im Spruchpunkt 1. den Ausspruch im bekämpften Bescheid, dass als Folgen des Arbeitsunfalls vom 22.2.2022 eine Prellung des linken Brustkorbs und der Lendenwirbelsäule festgestellt werden. Das Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente wies es hingegen ab (Spruchpunkt 2.). Des Weiteren verneinte es einen Kostenersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten (Spruchpunkt 3.). Dabei ging es vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus. Darüber hinaus traf es folgende im Rechtsmittelverfahren umkämpfte Feststellungen:
(1) Der Kläger hat in Zusammenschau des Krankheitsverlaufes und der im Rahmen der Abklärung erhobenen Bildgebung (Röntgen, Sonographie, MRT) aufgrund des Sturzes eine Prellung des linken Brustkorbes und der Brustwirbelsäule erlitten. Der Sturz hat keine strukturelle Verletzung insbesondere im Bereich der Brustwirbelsäule verursacht. Der in der MRT-Untersuchung vom 08.04.2022 festgestellte kleine mediane Bandscheibenvorfall TH 9/10 ist ein Zufallsbefund. Das Unfallereignis, dh ein Sturz auf den Rücken mit Anprall gegen ein festes Hindernis, ist nicht dazu geeignet, eine gesunde Bandscheibe zum Zerreißen zu bringen, zumal derartige traumatisch bedingte Bandscheibenverletzungen nur bei Hochrasanztraumata auftreten und immer mit zusätzlichen Verletzungen wie Knochenbrüche und Bandzerreißungen sowie einem entsprechend großen Bluterguss (Hämatom) vergesellschaftet sind. Der in der MRT-Untersuchung vom 08.04.2022 festgestellte kleine mediane Diskusprolaps TH 9/10 war in Bezug auf den Sturz vom 22.02.2022 vorbestehend und schicksalshafter Natur und trat somit nicht beim Sturz am 22.02.2022 auf.
(2) Die beim Sturz am 22.02.2022 erlittene Prellung des linken Brustkorbes und der Brustwirbelsäule bewirkt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE) seit 29.03.2022.
Rechtlich führte es aus, der Bandscheibenvorfall sei vorbestehend und nicht durch den Sturz verursacht. Damit sei dieser nicht real durch die kausale Einwirkung im Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung bewirkt, sodass sich die Frage, ob eine derartige Bandscheibenschädigung auch durch eine alltäglich vorkommende Belastung in etwa zur selben Zeit und in der selben Intensität verursacht worden wäre, gar nicht stelle. Da die beim Sturz erlittene Brustkorbprellung und die Prellung der Brustwirbelsäule keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bewirke, sei das Rentenbegehren abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die (rechtzeitige) Berufung des Klägers. Aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (samt sekundärer Feststellungsmängel) strebt er eine Abänderung der bekämpften Entscheidung insofern an, als ihm eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß und ab dem gesetzlichen Zeitpunkt zuerkannt und die Beklagte zum Kostenersatz verpflichtet werden möge; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Diese ist aus nachstehenden Gründe im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantragsberechtigt:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Sowohl unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch jenem der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung wendet sich die Berufung gegen die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens und die unterlassene Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Neurochirurgie zum Beweis dafür, dass der im MRT nachgewiesene Bandscheibenvorfall im Segment TH9/10 nicht vorbestehend gewesen sei. Begründend führt die Berufung unter diesen zwei Rechtsmittelgründen aus, das Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen erscheine nicht schlüssig, weil dieser nicht erklären habe können, weshalb sich der Kläger nach dem Unfall vom 22.2.2022 bis 26.6.2022 im Krankenstand befunden habe, wenn der Bandscheibenvorfall vorbestehend gewesen sei. Bis zum Unfall habe der Kläger seiner Arbeit problemlos nachgehen können. Zudem habe der Sachverständige unrichtig ausgeführt, der Kläger hätte nach dem Unfall seine Arbeit noch zwei Tage fortgesetzt. Richtig sei, dass er sich bereits ab dem Folgetag im Krankenstand befunden habe. Insoweit sei die Begründung des Sachverständigen schlicht aktenwidrig und falsch. Das Erstgericht wäre daher zur Einholung eines neuen unfallchirurgischen oder eines neurologischen/neurochirurgischen Gutachtens verpflichtet gewesen. Dadurch hätte festgestellt werden können, dass der Bandscheibenvorfall nicht vorbestehend, jedenfalls aber durch den Unfall akut geworden und somit der Grund für den Krankenstand gewesen sei. Damit wäre der Bandscheibenvorfall bei der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen.
Die Beweisrüge wendet sich mit den selben Argumenten wie die Verfahrensrüge gegen die oben wiedergegebenen mit (1) und (2) bezeichneten Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts und will diese durch folgende ersetzt wissen:
(Ad 1) „Der Kläger hat aufgrund des Sturzes vom 22.2.2022 einen kleinen medialen Bandscheibenvorfall sowie eine Prellung des linken Brustkorbes und der Brustwirbelsäule erlitten. Der in der MRT-Untersuchung vom 08.04.2022 festgestellte kleine mediane Bandscheibenvorfall ist unfallskausal."
(Ad 2) "Die beim Sturz am 22.2.2022 erlittene Prellung des linken Brustkorbes und der Brustwirbelsäule bewirkt jedenfalls in der Zusammenschau mit dem beim Sturz erlittenen kleinen medianen Bandscheibenvorfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt."
1.2.1. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens greift dann ein, wenn ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS‑Justiz RS0043049). Von einem Stoffsammlungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO ist daher auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme also die abstrakte Möglichkeit zur Erweiterung des Sachverhaltsbilds in eine für die antragstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (2 Ob 174/12w; 10 ObS 83/12x uvm; RIS‑Justiz RS0043049).
1.2.2. Richtig erkennt die Berufung, dass nach stRsp aber sowohl die Beurteilung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie hinreichenden Begründetheit eines Gutachtens eines Gerichtssachverständigen als auch die Beantwortung der Frage, ob der Sachverständige alle verfahrensrelevanten medizinischen Fragen abschließend beantwortet hat oder ob außer dem/den bereits vorliegenden Gutachten noch weitere Gutachten aus demselben oder einem anderen Fachgebiet einzuholen gewesen wären, im Allgemeinen einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung darstellt, der somit nicht zum Gegenstand einer Mängelrüge, vielmehr nur einer Beweisrüge gemacht werden kann (10 ObS 90/13b; 10 Obs 54/13f; 10 Obs 83/01f; 10 ObS 352/00p uvm; RIS-Justiz RS0043275; RS0043320; RS0043163; RS0113643; Rechberger/Klicka ZPO5 § 360 - 362 Rz 6).
In der Nichteinholung eines weiteren Gutachtens könnte nur ausnahmsweise und zwar dann ein Stoffsammlungsmangel gelegen sein, wenn ein Anwendungsfall des § 362 Abs 2 ZPO vorliegt. Nach dieser Bestimmung ist das Gericht nur dann auf Antrag oder von Amts wegen dazu verhalten, eine neuerliche Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen, wenn das bereits abgegebene Gutachten ungenügend ist oder nicht vervollständigbar erscheint, vom Sachverständigen verschiedene (widersprüchlich verbliebene) Ansichten geäußert wurden oder dieser nach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. (Nur) insoweit kann die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens einen Verfahrensmangel abgeben (aaO; 25 Rs 38/19b; RIS-Justiz RS0040597; RS0113643; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 149f).
1.2.3. Nach der Rsp kommt die neuerliche Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen nur dann in Betracht, wenn dies zur Behebung von Mängeln in einem Gutachten, bei Unklarheit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens oder wegen besonderer Schwierigkeiten des Falls notwendig ist. Nicht einmal bei Vorliegen zweier vom Gericht eingeholter, einander widersprechender Gutachten ist das Gericht verpflichtet, ein drittes Gutachten einzuholen, sondern es kann sich einem der beiden Gutachten anschließen. Die Beurteilung, zu welcher der Richter auf Grund eines Gutachtens gelangt, liegt dann, außer bei Verstößen gegen Denkgesetze, auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und kann nur als solche angefochten werden (LGZ Wien 40 R 103/01w MietSlg 53.743; OLG Wien 10 Rs 167/10 SVSlg 59.498; OLG Innsbruck 25 Rs 12/14x SVSlg 64.751). Eine neue Begutachtung ist nicht schon deshalb anzuordnen, weil die Erörterung nicht das von einer Partei gewünschte Ergebnis gebracht hat (OLG Wien 7 Rs 107/14b SVSlg 64.758; OLG Innsbruck 25 Rs 14/14s SVSlg 64.752; OLG Wien 8 Rs 50/15d SVSlg 64.767). Schon aus Kostengründen ist von der neuerlichen Begutachtung sparsam Gebrauch zu machen (OLG Graz 7 Rs 71/13k SVSlg 64.745). Es gilt daher auch hier der Grundsatz, wonach das Gericht bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0110701) vorliegt, frei, dh an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden ist. Das Gericht ist immer befugt, dem Gutachten zu folgen, wenn ihm die Darlegungen schlüssig und überzeugend erscheinen durften. Nur dann, wenn das Gutachten unschlüssig, widersprüchlich oder unvollständig ist, besteht die Verpflichtung, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen (LG Salzburg 21 R 45/09b EFSlg 124.919; OLG Wien 7 Rs 134/14y SVSlg 64.759).
Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Auswahl eines Sachverständigen im Ermessen des Gerichts liegt, das hiebei weder an die Vorschläge der Parteien noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden ist (RIS-Justiz RS0040607 [T8, T24]). Das Gericht kann idR davon ausgehen, dass ein bestellter Sachverständiger entsprechend weitreichende Kenntnisse hat, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung der verfahrensrelevanten Fragen ausreichen. Von einem erfahrenen Sachverständigen in Sozialrechtssachen kann erwartet werden, dass er die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten beurteilen kann (Klauser/Kodek JN – ZPO 18 § 362 ZPO E 8, E9).
1.3.1. Wenn sich die Berufung für die behauptete Unschlüssigkeit des Gutachtens darauf beruft, der Sachverständige sei davon ausgegangen, der Kläger habe nach dem Unfall seine Arbeit noch für zwei Tage fortsetzen können, sind ihr einerseits die ausdrücklichen gegenteiligen Feststellungen im angefochtenen Urteil und andererseits die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.2.2023 (ON 4) entgegen zu halten: Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, dass der Kläger noch zwei Stunden weiterarbeitete, bevor er sich in die Klinik begab (US 4 erster Absatz) und dass er sich ab dem 23.2.2022, sohin dem auf den Unfall folgenden Tag, in Krankenstand befand (US 4 vorletzter Absatz). Diese Feststellungen fußen im Wesentlichen auf den Ausführungen im schriftlichen Sachverständigengutachten. Sowohl im Rahmen der chronologischen Darstellung der Abläufe als auch der inhaltlichen gutachterlichen Beurteilung ist dort (mehrfach) festgehalten, dass der Kläger seine Arbeit zunächst für zwei Stunden fortsetzte (GA ON 4 S 6, 21, 22 letzter Absatz) und ab dem Folgetag vom Hausarzt behandelt wurde, der auch eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ausstellte (ON 4 S 7, 21). Richtig ist zwar, dass im Protokoll der mündlichen Gutachtenserörterung (ON 12) in Seite 5 festgehalten ist, der Kläger hätte die Arbeit noch für zwei Tage fortgesetzt. Dabei handelt es sich angesichts der dargestellten schriftlichen Gutachtensausführungen allerdings offensichtlich um einen Diktat oder Übertragungsfehler, hat doch der Sachverständige selbst die Chronologie der Geschehnisse in seinem vorangehenden schriftlichen Gutachten im Detail dargelegt. Im Übrigen verwies der Sachverständige sogar eingangs der mündlichen Erörterung darauf, dass der Kläger die Arbeit für zwei Stunden (nicht zwei Tage) fortgesetzt habe (ON 12 S 3). Mit diesem Argument lässt sich eine Unschlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen daher nicht begründen.
1.3.2. Aber auch die darüber hinaus von der Berufung vermeinte Unschlüssigkeit bzw Unzulänglichkeit des Gutachtens in Bezug auf die angefochtenen Feststellungen liegt nicht vor: Im schriftlichen Gutachten stellte der Sachverständige zunächst die gerichtliche Fragestellung sowie die eigenen Untersuchungsergebnisse, die relevanten Vorbefunde und die anamnestischen Angaben des Klägers übersichtlich und ausführlich dar. Schließlich begründete er die von ihm auf Basis dieser Befunde gezogenen gutachterlichen Schlüsse, insbesondere jenen, dass der Bandscheibenvorfall nicht unfallkausal verursacht, sondern vorbestehend ist, in der zusammenfassenden Beurteilung verständlich und nachvollziehbar (GA ON 4 S 21ff). Dort ist – wie bereits aufgezeigt – auch berücksichtigt, dass der Kläger die Arbeit für zwei Stunden (nicht zwei Tage) fortsetzte. Die Berufung lässt bei ihren Einwänden gegen die gutachterlichen Ausführungen diese bereits im schriftlichen Gutachten dargelegte verständliche und widerspruchsfreie Begründung gänzlich außer Acht. Der Sachverständige legte dort – ausgehend von den Vorbefunden – dar, dass beim Kläger nach dem Unfallereignis keine frischen knöchernen Verletzungen festgestellt wurden. Wäre der Bandscheibenvorfall durch den Sturz vom 22.2.2022 verursacht worden, hätten aber derartige Zusatzverletzungen wie Knochenbrüche, Bandzerreißungen und auch ein Hämatom in den umgebenden Weichteilen festgestellt werden müssen, was beim Kläger jedoch nicht der Fall war. Gegenteiliges behauptet dieser auch nicht. Diese Beurteilung bekräftigte der Sachverständige auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung. Dort führte er – wie bereits im schriftlichen Gutachten – aus, dass der vorliegende Sturz nicht geeignet ist, den beim Kläger festgestellten Bandscheibenvorfall zu verursachen, dafür bedürfe es vielmehr eines Hochrasanztraumas, wie etwa einen Sturz aus großer Höhe samt Landung direkt auf dem Gesäß und damit verbundener Einstauchung der Wirbelsäule. Zusätzlich müssten Wirbelkörperbrüche vorliegen. Einen Bandscheibenvorfall auf dramatischer Genese ohne die genannten typischen Begleitverletzungen, die beim Kläger jedoch nicht vorgelegen hätten, gäbe es nicht (ON 12 S 3f). Ferner verwies der Sachverständige darauf, dass der Kläger bei der Untersuchung in der Klinik Beschwerden im mittleren Bereich der Brustwirbelsäule angegeben hatte, der Bandscheibenvorfall jedoch im unteren Segment (TH 9/10) aufgetreten ist (PA ON 12 S 5). Schließlich blieb der Sachverständige in der mündlichen Gutachtenserörterung auch nach den Fragen und Vorhalten des Klagsvertreters bei seiner ursprünglichen gutachterlichen Einschätzung, dass der Bandscheibenvorfall vorbestehend war und daher nicht durch den Unfall verursacht wurde.
Entgegen den Berufungsausführungen ging der Sachverständige aber auch auf den Vorhalt ein, wonach der Kläger vor dem Unfall keine nennenswerten Beschwerden von Seiten der Brustwirbelsäule verspürt habe. Dieser Umstand ist für den Sachverständigen nachvollziehbar, lässt jedoch umgekehrt nicht den Schluss zu, dass der Bandscheibenvorfall durch den Sturz verursacht worden sei (ON 12 S 5). Ausgehend von seiner Beurteilung, wonach lediglich die Prellungen nicht jedoch der Bandscheibenvorfall durch den Unfall verursacht wurden, konnte der Sachverständige den mehrmonatigen Krankenstand des Klägers nach dem Unfall (bis 26.6.2022) nicht nachvollziehen (ON 12 S 5f); dieser sei mit einer Brustkorbprellung nicht in Einklang zu bringen. Damit ging der Sachverständige im Zuge der mündlichen Gutachtenserörterung aber sowohl auf den in der Berufung relevierten Aspekt der vorherige Beschwerdefreiheit als auch auf die Krankenstandsdauer ein. Auch den Umstand, dass der Bandscheibenvorfall erst in der MRT-Untersuchung im April und nicht schon in den vorhergehenden (Röntgen-)Untersuchungen festgestellt wurde, konnte er erklären; solche seine nur durch MRT- oder CT-Untersuchungen erkennbar.
Im Hinblick auf die – auch unter Bezugnahme auf die objektiv erhobenen Vorbefunde – fundiert und verständlich begründete gutachterliche Beurteilung, dass der Bandscheibenvorfall nicht durch den Unfall verursacht wurde, sondern vorbestehend war, sind die gutachterlichen Ausführungen und Schlüsse insgesamt nicht zu beanstanden. Wenn die Berufung ausführt, der Sachverständige sei eine schlüssige Erklärung für die Krankenstandsdauer schuldig geblieben, ist ihr entgegen zu halten, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, den von den behandelnden Ärzten nach dem Ereignis bestätigten Krankenstand im Nachhinein zu überprüfen oder zu rechtfertigen, sondern die durch das Ereignis vom 22.2.2022 erlittenen Verletzungen und die daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Diese Fragen beantwortete der Sachverständige in Bezug auf die von der Beweisrüge erfassten Feststellungen schlüssig, widerspruchsfrei und auch für einen medizinischen Laien verständlich. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der mehrmonatige Krankenstand des Klägers nach dem Unfall vom Februar 2022 nicht die Unfallkausalität des Bandscheibenvorfalls bestätigt, kann eine ärztliche Krankschreibung doch auf verschiedenste Ursachen und nicht ausschließlich dieses Unfallereignis zurückzuführen sei.
Die von der Berufung vermeinte Unschlüssigkeit bzw Unzulänglichkeit des Sachverständigengutachtens ist daher im Hinblick auf dessen ausführliche, widerspruchsfreie und allen Einwände Rechnung tragende Begründung nicht gegeben. Nur weil das Gutachten nicht das vom Kläger gewünschte Ergebnis zeigt, kann weder von einer Unvollständigkeit noch einer Unschlüssigkeit oder Widersprüchlichkeit des Gutachtens gesprochen werden. Der Sachverständige hat auch keine widersprüchlichen Ansichten geäußert, sondern seine gutachterlichen Schlüsse von Beginn an in sich konsistent und mit der selben Argumentation begründet. Von einem Anwendungsfall des § 362 Abs 2 ZPO, der einen Verfahrensmangel verwirklichen würde, kann daher nicht die Rede sein. Aus diesem Blickwinkel war die Einholung eines neuen – insbesondere unfallchirurgischen – Gutachtens daher nicht erforderlich. Anzumerken ist ferner, dass die gutachterliche Einschätzung zur nicht gegebenen Unfallkausalität auch im Einklang mit Beispielen aus der Rsp steht, in welchen Bandscheibenvorfälle als nicht unfallkausal eingestuft wurden (vgl die in 10 ObS 207/91 dargelegte Beurteilung des dortigen Berufungsgerichts).
1.3.3. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisrüge war das Erstgericht nicht verpflichtet, ein neues unfallchirurgisches Gutachten oder ein solches aus den Fachgebieten Neurologie und Neurochirurgie einzuholen. Dass das Gutachten schlüssig und hinreichend begründet und damit als Grundlage für die angefochtenen Feststellungen uneingeschränkt tauglich ist, wurde bereits erörtert. Das Erstgericht war daher iSd dargelegten Rsp in Anwendung der Grundsätze der ihm obliegenden freien richterlichen Beweiswürdigung berechtigt, das Gutachten seinen Feststellungen zu Grunde zu legen.
1.3.4. Was die vom Kläger im Verfahren erster Instanz beantragte Einholung eines Gutachtens aus den Fachgebieten Neurologie und Neurochirurgie betrifft, gilt es ferner auf Folgendes hinzuweisen:
Die Frage, ob ein vom Gericht bestellter medizinischer Sachverständiger zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen über ausreichendes Fachwissen verfügt oder nicht, ist zunächst anhand der für ihn geltenden Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung (kurz ÄAO) zu klären. Für das Fachgebiet der Unfallchirurgie gelten gemäß § 28 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt BGBl. II Nr. 147/2015 idgF 49/2022 (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015) die Regelungen der ÄAO 2006 (Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt [Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006]). Nach § 10 Abs 1 Z 43 und Abs 2 iVm Anlage 43 ÄAO 2006 umfasste das Sonderfach Unfallchirurgie die Prävention, Diagnostik, Behandlung, Nachbehandlung, Rehabilitation und fachspezifische Begutachtung von akuten und chronischen rezidivierenden Verletzungen, Verletzungsfolgen und den daraus resultierenden Erkrankungen und Schäden einschließlich Korrektureingriffen zur Beseitigung von Folgeschäden in jedem Lebensalter. Als Pflichtnebenfach war laut ÄAO u.a. sechs Monate Neurochirurgie vorgeschrieben.
Im Hinblick auf diesen Inhalt der Facharztausbildung kann kein Zweifel daran bestehen, dass der vom Gericht zugezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie ausreichend befugt und befähigt ist, die unfallkausalen Verletzungen und Beschwerden des Klägers und eine daraus allenfalls resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuschätzen, stellt doch gerade die Diagnostik von akuten und chronisch rezidivierenden Verletzungen und Verletzungsfolgen das Kerngebiet der Unfallchirurgie dar. Wenn der Kläger nunmehr dennoch auf der Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens beharrt, ist ihm zudem entgegenzuhalten, dass nach den Regeln der ÄAO 2006 bei der Ausbildung zum Unfallchirurgen auch eine sechsmonatige Ausbildung im Additivfach Neurochirurgie vorgeschrieben war.
Wie unter ErwGr 1.2.1. dargestellt kann das Gericht im Übrigen idR davon ausgehen, dass ein bestellter Sachverständiger entsprechend weitreichende Kenntnisse hat, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung der verfahrensrelevanten Fragen ausreichen. Von einem erfahrenen Sachverständigen in Sozialrechtssachen kann erwartet werde, dass er die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten beurteilen kann. Hier wurde der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung auch ausdrücklich mit der Frage, ob die Diagnostik der verfahrensgegenständlichen Leiden in sein Fachgebiet fällt, konfrontiert, was er bejahte (PA ON 12 S 6). Zudem ergeben sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte für eine neurologische Störung oder neurologische Ausfälle, was der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung auch betonte (PA ON 12 S 6). Auch dieser Aspekt wurde vom unfallchirurgischen Sachverständigen daher ausreichend berücksichtigt.
ISd zitierten Rsp kann das Gericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und aufgrund der umfassenden Beurteilung des zugezogenen Sachverständigen auch in diesem Punkt auf dessen fachliche Einschätzung vertrauen. Die Einholung der in der Berufung angesprochenen weiteren Gutachten war daher angesichts der fachlichen Expertise des bestellten Sachverständigen und des Umstands, dass er auch auf die diesbezüglichen Einwände im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung einging, entbehrlich. Damit schlägt aber auch die Beweisrüge nicht durch, weil es dem Kläger nicht gelungen ist, das Gutachten zu entkräften und das Erstgericht im Rahmen der ihm obliegenden freien richterlichen Beweiswürdigung berechtigt war, dem Gutachten zu folgen.
1.4. Insgesamt haben die angefochtenen Feststellungen daher Bestand und sind der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
2.1. Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Berufung geltend, das Erstgericht habe sich zu Unrecht nicht mit der zwischen dem Bandscheibenvorfall und den durch den Unfall verursachten Verletzungen bestehenden Wechselwirkung auseinandergesetzt. Im Fall solcher Wechselwirkungen wäre auch der Bandscheibenvorfall rechtlich relevant. Auch mit der Frage der Aktivierung des Bandscheibenvorfalls durch das Unfallereignis habe sich das Erstgericht nicht befasst, obwohl der Kläger im Verfahren erster Instanz vorgebracht habe, vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein. Der Bandscheibenvorfall sei vor dem Unfallereignis jedenfalls nicht akut gewesen. Die angefochtene Entscheidung leide daher an sekundären Feststellungsmängeln.
2.2.1. Wie das Erstgericht richtig dargelegt hat, werden in der Unfallversicherung in Anlehnung an die Adäquanztheorie insoweit besondere Anforderung an den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Unfallereignis und den daraus resultierenden Gesundheitsschäden gestellt, als eine wesentliche Mitwirkung gefordert wird. Nicht jede Bedingung, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ist ursächlich, sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (Theorie der "wesentlichen Bedingung"). Nach § 175 ASVG stehen Unfälle also nur dann unter Versicherungsschutz, wenn die Unfallursache für die Verletzung wesentlich ist. Dies ist sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen – hier bestehende Vorschäden – erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentlich (RIS‑Justiz RS0084308; RS0084290). Die nicht wesentlichen Bedingungen werden auch als „Gelegenheitsursachen“ bezeichnet (10 ObS 45/04x; 10 ObS 207/91). Bei der Verursachung des Unfalls durch mehrere Ereignisse ist die Kausalität zu bejahen, wenn eines davon den Kausalverlauf wesentlich mitbeeinflusst hat und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität. Sie fehlt auch dann, wenn der Unfall auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Das Unfallereignis trifft dann mit einer beim Versicherten bereits vorhandenen Krankheitsanlage zusammen und führt den Körperschaden herbei (10 ObS 207/91). Eine krankhafte Veranlagung oder eine Vorschädigung ist dann alleinige oder überragende Ursache, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (RIS-Justiz RS0084318). In diesem Sinn stellt die Auswirkung eines Unfalls dann keine rechtlich wesentliche Teilursache des eingetretenen Leidenszustands dar, wenn dieser auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können (RIS-Justiz RS0084345). Eine Versehrtenrente ist in sog Anlagefällen nur dann zuzuerkennen, wenn das der Unfallversicherung zuzurechnende Ereignis unter anderem zu einer erheblichen Verfrühung des Körperschadens geführt hat (RIS-Justiz RS0084345 [T3]). Von der Rsp wird eine solche Verfrühung um mehr als ein Jahr jedenfalls als erheblich angesehen (RIS-Justiz RS0084308 [T5]). Die objektive Beweislast dafür, dass aus anlagebedingten Gründen der Leidenszustand in absehbarer Zeit im selben Umfang eingetreten wäre, trifft die Versicherungsanstalt (RIS-Justiz RS004353).
- Die Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, und die weitere Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischer Sicht gemindert ist, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und keine Rechtsfrage. Erst wenn die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs durch die Tatsacheninstanz bejaht wurde, ist die Frage des juristischen Kausalzusammenhangs, hier iSd Theorie der "wesentlichen Bedingung", als Rechtsfrage zu beantworten (10 ObS 52/18x; 10 ObS 215/00s; RIS-Justiz RS0043534).
- 2.2.2. Nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts ist der Versicherte in dem Zustand geschützt, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat. In den Schutz der Unfallversicherung sind daher auch alle zum Unfallzeitpunkt bereits bestehenden Krankheiten, Behinderungen, sonstige Vorschädigungen mit ihren Auswirkungen, aber auch alle Schadensanlagen, also konstitutionell, degenerativ oder durch frühere Erkrankungen oder Unfälle bedingten Krankheitsdispositionen eingebunden (10 ObS 45/04x).
Wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, so sind beide Umstände Bedingungen für das Unfallgeschehen. Nach den oben dargelegten Grundsätzen über den ursächlichen Zusammenhang ist dann zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Letzteres ist – wie oben dargelegt – anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (9 ObS 32/87). Eine krankhafte Veranlagung hindert also per se die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht. Ein solcher kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlich, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert wurde (RIS-Justiz RS0084338).
Richtig ist, dass nach der – in der Berufung zitierten – Rsp grundsätzlich auch durch ein Sturzgeschehen ausgelöste akute Erscheinungen eines anlagebedingten Leidens vom Unfallversicherungsschutz umfasst sind (RIS-Justiz RS0084207). Für das Ausmaß der Schädigung und damit für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit können also gegebenenfalls auch unfallunabhängige gesundheitliche Schäden berücksichtigt werden, die vor Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden haben (RIS-Justiz RS0106724). Das gilt allerdings nur ausnahmsweise und nur dann, wenn zwischen der bestehende Vorschädigung und dem durch den Arbeitsunfall verursachten Körperschaden eine funktionelle Wechselwirkung besteht (10 ObS 5/23t; RIS-Justiz RS0088935). Hatte eine Vorschädigung keine wesentliche Bedeutung für die Unfallfolgen und deren Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit, kann diese keine Berücksichtigung finden (zuletzt 10 ObS 5/23t; 10 ObS 85/06g).
2.2.3. In dem der Entscheidung 10 ObS 154/93 zugrundeliegenden Verfahren hatten die Gerichte einen ähnlich gelagerten Sachverhalt wie den vorliegenden zu beurteilen: Nach den erstgerichtlichen Feststellungen – die es im damaligen Verfahrensstadium noch vom Berufungsgericht zu überprüfen galt, weshalb der Oberste Gerichtshof keine abschließende Beurteilung vorzunehmen hatte – litt die Klägerin erst seit dem als Unfallereignis eingestuften Sturz auf den Rücken bei vorbestehender hochgradiger Osteoporose an anhaltenden Schmerzen und Beschwerden. Der Arbeitsunfall war Auslöser für die Zunahme der Beschwerden, vor dem Unfall waren diese wesentlich geringer. Der Oberste Gerichtshof erachtete diese – vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht überprüften – Feststellungen zur Zunahme der Beschwerden nach dem Sturz und zur vorherigen weitgehenden Beschwerdefreiheit sowie zur nur 10 %igen Wahrscheinlichkeit, dass es auch ohne den Unfall durch ein alltägliches Ereignis zu einem ähnlichen Krankheitsbild gekommen wäre, für entscheidungswesentlich.
Zu 10 ObS 232/99m hatten die Gerichte einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem eine bis dahin „klinisch noch stumme“ Arthrose in Form von schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und einer Kraftminderung aktiviert wurde. Dass innerhalb eines Jahres ab dem Unfallereignis durch bloß alltägliche Bewegungsabläufe gleichartige Beschwerden aufgetreten wären, konnte nicht festgestellt werden. Es war möglich, dass die Arthrose ohne das Unfallereignis noch weitere Jahre „klinisch stumm“ geblieben wäre. Das Erst- und das Berufungsgericht sahen die Unfallverletzung als adäquates Trauma für die Aktivierung der vorher bestandenen Pseudarthrose an. Auch wenn er sich in dieser Entscheidung inhaltlich nicht ausdrücklich mit der Frage der Aktivierung des anlagebedingten Vorschadens zu befassen hatte, wurde die dazu von den Vorinstanzen vertretene Auffassung vom Obersten Gerichtshof gebilligt.
2.3.1. Wendet man die dargestellten Grundsätze zur Verschlimmerung bzw Aktivierung vorbestehender Leiden auf den vorliegenden Fall an, so zeigt sich, dass – wie von der Berufung aufgezeigt – für eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache wesentliche Feststellungen fehlen: Neben der von ihm vertretenen Auffassung, dass der Bandscheibenvorfall erst durch den Unfall verursacht worden und nicht vorbestehend gewesen sei, stand der Kläger im Verfahren erster Instanz auf dem Standpunkt, die von ihm behaupteten Schmerzen und Beschwerden bestünden erst seit dem Unfall. Davor sei er aufgrund seiner Rückenbeschwerden in seiner Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt gewesen.
Aus den bisher vom Erstgericht getroffenen – durch die Berufung nicht entkräfteten und daher vom Berufungsgericht übernommenen (vgl ErwGr 1.3.) – Feststellungen ergibt sich zwar, dass der Bandscheibenvorfall schon vorbestehend war und die unfallkausal erlittenen Prellungen des Brustkorbs und der Brustwirbelsäule für sich betrachtet keine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich ziehen. Ob es allerdings durch den Sturz zu einer Aktivierung des vorbestehenden Leidens – hier des Bandscheibenvorfalls – und einer daraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gekommen ist, steht ebensowenig fest, wie der Umstand, ob beim Kläger aufgrund der verfahrensgegenständlichen Leiden überhaupt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben ist oder zumindest für eine gewisse Zeit nach dem Unfall gegeben war und wenn ja in welchem Ausmaß (§ 203 ASVG). Der Sachverständige hat hiezu – wohl über Frage des Klagsvertreters (vgl ON 9 Pkt c) – in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, es sei nicht davon auszugehen, dass es durch den Sturz zu einer Beschwerdeverstärkung im Sinn einer Aktivierung gekommen sei, inhaltlich näher eingegangen ist er darauf im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung jedoch nicht, sondern führte er begründend nur die Tatsache an, dass der Bandscheibenvorfall damals bereits vorlag. Allein dieser Umstand, nämlich dass der Bandscheibenvorfall bereits vorbestehend war, bedeutet jedoch nicht, dass die vom Kläger behaupteten anhaltenden Beschwerden nicht durch den verfahrensgegenständlichen Sturz ausgelöst – aktiviert – worden sein können.
2.3.2. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher unter Zuziehung des Sachverständigen zunächst zu klären sein, ob und in welchem Ausmaß beim Kläger aufgrund der verfahrensgegenständlichen Leiden (Bandscheibenvorfall und festgestellte direkte Sturzfolgen) aktuell bzw drei Monate über den Unfall hinaus (§ 203 ASVG) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit überhaupt besteht bzw bestand. In diesem Zusammenhang wird auch der Standpunkt des Klägers zu berücksichtigen und durch den Sachverständigen gutachterlich zu beurteilen sein, wonach er erst seit dem Unfallereignis an anhaltenden Beschwerden leide. Zu diesen Aspekten wird das Erstgericht sodann basierend auf den gutachterlichen Ausführungen entsprechende Tatsachenfeststellungen zu treffen haben.
2.3.3. Sollte sich eine aktuelle oder in der Vergangenheit bestanden habende relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben, wird unter Zuziehung des Sachverständigen zu klären sein, ob diese auf eine Aktivierung des vorbestehenden Bandscheibenvorfalls durch das Unfallereignis zurückzuführen ist. Dabei werden auch die dargestellten – vom Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits angesprochenen – Grundsätze der wesentlichen Bedingung zu berücksichtigen und dazu Feststellungen zu treffen sein.
2.3.4. Sofern sich im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung dieser Aspekte und Einbeziehung des Grundsatzes der wesentlichen Bedingung eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben sollte, werden für die Beurteilung, ob dem Kläger die begehrte Versehrtenrente zuzuerkennen ist, uU auch nachstehende Grundsätze zu beachten sein: Grundsätzlich hat die Unfallversicherung bei Bejahung eines Arbeitsunfalls für den gesamten und nicht nur den „Verfrühungs- oder Verschlechterungsschaden“ einzustehen (RIS-Justiz RS0084308 [T10]). War die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aber durch das vorherige Leiden bereits messbar gemindert, dann ist nur die durch die Verschlimmerung verursachte Steigerung der MdE, also der Verschlimmerungsanteil am Gesamtzustand, zu entschädigen. Das Gesamtleiden ist rechtlich in den beruflich bedingten und den davon unabhängigen, auf die Anlage bzw Vorschädigung zurückzuführenden Teil zu zerlegen; der verschlimmerungsbedingte Anteil wird abgegrenzt und – unter Berücksichtigung des Vorschadens – allein entschädigt, weil nur dieser der schädigenden Einwirkung zuzurechnen ist (10 ObS 22/09x; 10 ObS 187/01z; RIS-Justiz RS0084351). Von der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei einer solchen Abgrenzbarkeit also nicht die Gesamteinwirkung auf die Erwerbsfähigkeit, sondern nur die durch die Verschlimmerung verursachte Steigerung des Grads der Erwerbsunfähigkeit, also der Verschlimmerungsanteil am Gesamtzustand zu entschädigen (T1). Es kommt nicht darauf an, ob der bestehende Vorschaden früher oder später dieselben Beschwerden ausgelöst hätte (T2).
3. Da die Berufung sohin zu Recht die Mangelhaftigkeit der Entscheidungsgrundlage iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO kritisiert, ist die angefochtene Entscheidung in den Spruchpunkten 2. (Abweisung des Rentenbegehrens) und 3. (Kostenentscheidung) aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung hinsichtlich der zuletzt dargelegten Aspekte an das Erstgericht zurückzuverweisen. Eine Aufhebung auch des Spruchpunkts 1. war nicht erforderlich, weil dieser inhaltlich nur den Ausspruch des angefochtenen Bescheids, wonach das verfahrensgegenständliche Ereignis und die angeführten Prellungen – ganz im Sinn des Prozessstandpunkts des Klägers – als Arbeitsunfall bzw als dessen Folgen anerkannt werden, wiederholt und der Kläger dadurch auch nicht beschwert ist.
4. Der Kostenvorbehalt gründet auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
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