OGH 9ObS32/87 (RS0084345)

OGH9ObS32/8727.1.1988

Rechtssatz

Die Auswirkungen eines Unfalles sind dann keine rechtlich wesentliche Teilursache des eingetretenen Leidenszustandes, wenn dieser auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können.

Normen

ASVG §175

9 ObS 32/87OGH27.01.1988

Veröff: SZ 61/20 = JBl 1988,399 = SSV-NF 2/7

10 ObS 239/90OGH25.09.1990

Beisatz: Diese zum Anspruch auf Versehrtenrente entwickelte Judikatur ist auch für den Anspruch auf Familiengeld maßgeblich. (T1) Veröff: SSV-NF 4/113

10 ObS 150/94OGH28.02.1995
10 ObS 232/99mOGH11.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Eine Versehrtenrente ist in sogenannten Anlagefällen nur dann zuzuerkennen, wenn das der Unfallversicherung zuzurechnende Ereignis unter anderem zu einer erheblichen Verfrühung des Körperschadens geführt hat. Diese Überlegung ist allerdings erst bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für die Rente anzustellen, nicht schon bei der Prüfung, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. (T2)

10 ObS 45/04xOGH18.05.2004

Veröff: SZ 2004/79

10 ObS 17/05fOGH22.03.2005
10 ObS 108/07sOGH09.10.2007

Auch; Beisatz: Wenn der Gesundheitsschaden auch ohne den Dienstunfall (Arbeitsunfall) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß tatsächlich eingetreten wäre oder durch eine „alltägliche Belastung" ausgelöst werden hätte können, wird der Körperschaden nicht der Unfallversicherung zugerechnet. (T3)

10 ObS 134/08sOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Unfall sowie des „inneren" (finalen) Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung" (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein. (T4)<br/>Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können. (T5)

10 ObS 161/09pOGH20.10.2009

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 134/08s. (T6)

10 ObS 164/09dOGH20.10.2009

Auch; Beisatz: Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. (T7)

10 ObS 171/09hOGH10.11.2009

Auch; Beis wie T7

10 ObS 78/11kOGH06.12.2011

Auch

10 ObS 123/12dOGH28.05.2013
10 ObS 82/13aOGH25.06.2013

Beis wie T3

10 ObS 93/13vOGH17.12.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/126

10 ObS 36/22zOGH20.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_009OBS00032_8700000_005

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