OGH 10ObS161/94; 10ObS215/00s; 10ObS187/01z; 10ObS22/09x; 10ObS5/23t (RS0084351)

OGH10ObS161/94; 10ObS215/00s; 10ObS187/01z; 10ObS22/09x; 10ObS5/23t21.2.2023

Rechtssatz

Im Fall der Verschlimmerung eines bestehenden Leidens durch beruflich bedingte Schädigungen wird das Gesamtleiden rechtlich in den beruflich bedingten und den davon unabhängigen, auf die Anlage bzw Vorschädigung zurückzuführenden Teil zerlegt; der verschlimmerungsbedingte Anteil wird abgegrenzt und - unter Berücksichtigung des Vorschadens - allein entschädigt, da nur dieser der schädigenden Einwirkung zuzurechnen ist.

Normen

ASVG §177 Abs1
ASVG §203

10 ObS 161/94OGH19.07.1994
10 ObS 215/00sOGH05.09.2000
10 ObS 187/01zOGH10.07.2001

Beisatz: Von der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht die Gesamteinwirkung auf die Erwerbsfähigkeit, sondern nur die durch die Verschlimmerung verursachte Steigerung des Grades der Erwerbsunfähigkeit, also der Verschlimmerungsanteil am Gesamtzustand zu entschädigen. (T1) Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der bestehende Vorschaden früher oder später dieselben Beschwerden ausgelöst hätte. (T2)

10 ObS 22/09xOGH21.04.2009

Beisatz: Hier: Unter der Prämisse, dass ein im naturwissenschaftlichen Sinn kausaler Zusammenhang zwischen der hockenden Arbeitshaltung und der Meniskusschädigung besteht, ist die berufliche Tätigkeit des Klägers als Hausbesorger für eine Meniskusschädigung keine von vornherein nur unwesentliche Bedingung, sofern die Schädigung auf eine in zeitlicher Hinsicht bedeutsame regelmäßige Hockstellung zurückzuführen ist, die vom Kläger zur Verrichtung der Tätigkeiten als Hausbesorger notwendigerweise (wenn auch im Hinblick auf die Folgen der Vorverletzung) eingenommen wurde (Berufskrankheit Nr25 der Anlage 1 zum ASVG). (T3)

10 ObS 5/23tOGH21.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19940719_OGH0002_010OBS00161_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)