Normen
10 ObS 161/94 | OGH | 19.07.1994 |
10 ObS 215/00s | OGH | 05.09.2000 |
10 ObS 187/01z | OGH | 10.07.2001 |
Beisatz: Von der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht die Gesamteinwirkung auf die Erwerbsfähigkeit, sondern nur die durch die Verschlimmerung verursachte Steigerung des Grades der Erwerbsunfähigkeit, also der Verschlimmerungsanteil am Gesamtzustand zu entschädigen. (T1) Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der bestehende Vorschaden früher oder später dieselben Beschwerden ausgelöst hätte. (T2) |
10 ObS 22/09x | OGH | 21.04.2009 |
Beisatz: Hier: Unter der Prämisse, dass ein im naturwissenschaftlichen Sinn kausaler Zusammenhang zwischen der hockenden Arbeitshaltung und der Meniskusschädigung besteht, ist die berufliche Tätigkeit des Klägers als Hausbesorger für eine Meniskusschädigung keine von vornherein nur unwesentliche Bedingung, sofern die Schädigung auf eine in zeitlicher Hinsicht bedeutsame regelmäßige Hockstellung zurückzuführen ist, die vom Kläger zur Verrichtung der Tätigkeiten als Hausbesorger notwendigerweise (wenn auch im Hinblick auf die Folgen der Vorverletzung) eingenommen wurde (Berufskrankheit Nr25 der Anlage 1 zum ASVG). (T3) |
10 ObS 5/23t | OGH | 21.02.2023 |
Dokumentnummer
JJR_19940719_OGH0002_010OBS00161_9400000_001
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