Rechtssatz
Die Frage, ob den Versicherten in naher Zukunft ein mit dem Unfallgeschehen vergleichbares Ereignis tatsächlich ereilt und dieselben Folgen wie der Arbeitsunfall ausgelöst hätte, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und keine Rechtsfrage.
10 ObS 132/02p | OGH | 14.05.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Auch dann, wenn es sich dabei um Feststellungen aufgrund der Anwendung von (medizinischen) Erfahrungssätzen handelt. (T1) |
10 ObS 52/18x | OGH | 26.06.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Tatsachenbereich und ist keine Rechtsfrage. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_010OBS00248_9200000_001
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