OGH 10ObS248/92(10ObS249/92, 10ObS250/92)

OGH10ObS248/92(10ObS249/92, 10ObS250/92)13.10.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Fendrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. Christine G*****, 2. Johannes G***** und 3. mj.Wolfgang G*****, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Hinterbliebenenleistungen, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.April 1992, GZ 13 Rs 1-3/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.September 1991, GZ 9 Cgs 5-7/90-13, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Berufungsgerichtes ist - mit der weiter unten angeführten Einschränkung - zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; SSV-NF 5/140; zuletzt 10 Ob S 222/92).

Ergänzend ist auszuführen:

Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ist die Frage, ob den Versicherten in naher Zukunft ein mit dem Unfallgeschehen vergleichbares Ereignis tatsächlich ereilt und dieselben Folgen wie der Arbeitsunfall ausgelöst hätte, dem Tatsachenbereich zuzuordnen und keine Rechtsfrage. Ob der Unfallshergang als alltägliches Ereignis bezeichnet werden kann, ist nicht ausschlaggebend; es kommt vielmehr darauf an, ob ein anderes - nicht als Arbeitsunfall zu qualifizierendes - Ereignis in naher Zukunft vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte (SSV-NF 5/140 = JBl 1992, 469). Es sind Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen Ereignisse dieselbe Schädigung ausgelöst hätten. Nur dann kann beurteilt werden, ob derartige Ereignisse in naher Zukunft tatsächlich eingetreten wären, wobei eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt (10 Ob S 222/92 - nicht veröffentlicht). Es bedarf freilich nicht des Beweises, daß den Versicherten ein "mit dem Sturz beim Absteigen vom Fahrrad auf einer Eisplatte vergleichbarer Unfall" in naher Zukunft mit zumindest gleicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich ereilt hätte; es reicht für den Gegenbeweis völlig aus, wenn der Versicherte irgendein Verletzungstrauma (auch Verletzungen bei anderen Gelegenheiten als dem Radfahren und an anderen Körperteilen als am Fuß) erlitten hätte, das ebenso leicht wie im Schutzbereich aufgetreten wäre und dieselben Folgen ausgelöst hätte.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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