OGH 10ObS25/13v

OGH10ObS25/13v26.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2012, GZ 10 Rs 155/12f-19, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, dass bezogen auf das gegenständliche Unfallereignis vom 13. 10. 2010 ein alltägliches Ereignis, wie etwa ein (mittelschweres) Heben einer Mineralwasserkiste, zeitnah zum Unfall vom 13. 10. 2010 vorgekommen wäre und dadurch dieselbe Folge, nämlich einen Discusriss, aufgrund der bei der Klägerin im Unfallszeitpunkt bereits bestehenden Bindegewebsschwäche verursacht hätte, der bei der Klägerin als Folge des Ereignisses vom 13. 10. 2010 eingetreten ist. Von diesen Feststellungen ist im Revisionsverfahren auszugehen, da die Frage, ob die Versicherte in naher Zukunft ein mit dem Unfallsgeschehen vergleichbares alltägliches Ereignis tatsächlich ereilt und dieselben Folgen wie der Arbeitsunfall ausgelöst hätte, dem im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Tatsachenbereich zuzuordnen ist und keine Rechtsfrage darstellt (vgl RIS-Justiz RS0043534).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Schadensanlage komme damit im vorliegenden Fall gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zu, weshalb ein Unfallversicherungsschutz der Klägerin nicht bestehe, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl RIS-Justiz RS0084318).

Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Stichworte