OGH 10ObS20/96

OGH10ObS20/966.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Patzold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef H*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Werner Schmid, Rechtsanwalt in Braunau, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Oktober 1995, GZ 12 Rs 1/95-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.Oktober 1994, GZ 24 Cgs 196/93-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Sachverhalt war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Senates vom 5.7.1995, 10 Ob S 83/95 (teilw veröff in ARD 4703/22/95), auf die gleichfalls verwiesen werden kann.

Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes zu erwidern:

Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich mit der Tatsachen- und Beweisrüge nicht näher befaßt, wird zu Unrecht erhoben. Im angefochtenen Urteil wurde vielmehr eingehend dargelegt, warum die Feststellung, dem Kläger sei ein Autoreifen auf den Fuß gefallen, nicht getroffen werden konnte. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Bei der rechtlichen Beurteilung ist daher davon auszugehen, daß der Riß der Achillessehne beim Zurückschieben des Autos in der Garage aufgetreten ist, also bei einer alltäglichen Bewegung, die einer Kraftanstrengung etwa beim Niederknien oder Treppensteigen gleichkommt, und daß diese Verletzung wegen der degenerativen Vorschädigung mit Sicherheit auch ohne dieses Ereignis in einer ähnlichen Situation in absehbarer Zeit eingetreten wäre. Demnach ist erwiesen, daß die krankhafte Veranlagung die wesentliche Ursache für die Körperschädigung war (vgl SSV-NF 5/140; 8/26 ua). Die Frage, ob den Versicherten in naher Zukunft ein nicht unter Unfallversicherungsschutz stehendes Ereignis tatsächlich ereilt und dieselben Folgen wie der Arbeitsunfall ausgelöst hätte, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und keine Rechtsfrage (SSV-NF 6/120). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Achillessehne in naher Zukunft etwa beim Niederknien oder beim Treppensteigen gerissen wäre. Der Arbeitsunfall scheidet damit als wesentliche Bedingung für die Verletzung aus (vgl auch SSV-NF 7/10).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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