European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:0230RS00002.25B.0321.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung wird dahin F o l g e gegeben, dass das angefochtene Urteil, soweit es nicht hinsichtlich der Abweisung einer 100 %‑igen Versehrtenrente ab 27.6.2021 (Spruchpunkt 2.) unbekämpft in Teilrechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und die Sozialrechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung z u r ü c k v e r - w i e s e n wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
BEGRÜNDUNG:
Die Klägerin infizierte sich am 4.9.2020 bei ihrer beruflichen Tätigkeit als Sozialarbeiterin in der ambulanten familiären Betreuung mit Covid‑19. Initial bestanden eine deutliche Müdigkeit sowie die Symptome von Husten, Schnupfen und Durchfall. Nach 14‑tägigem Krankenstand nahm die Klägerin beim subjektiven Gefühl der Besserung ihre Arbeit wieder auf, woraufhin eine deutliche Verschlechterung der Situation im Sinne von massivem Herzklopfen und Erschöpfungszuständen nach Belastungsphasen eintrat. Bei einer internistischen Abklärung durch Frau Dr. G* in B* wurde eine Perimyokarditis festgestellt, weshalb die Klägerin einen 3‑monatigen Krankenstand antrat. Im Frühjahr 2021 absolvierte die Klägerin im Anschluss an den Krankenstand eine Rehabilitation in **, die die Klägerin aufgrund von Überlastung abbrechen musste. Daraufhin vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in einem 50 %‑igen Arbeitsstundenausmaß. In dieser Zeit musste die Klägerin häufig wegen Erschöpfungszuständen Kurzzeitkrankenstände bis zu zwei Tagen in Anspruch nehmen. Es stellte sich heraus, dass die Arbeitsbelastung für die Klägerin zu hoch war, weshalb sie im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber die Arbeitszeit ab Ende 2021 auf 30 % des Vollzeitausmaßes reduzierte. Ab Sommer 2023 trat eine Phase mit relativ stabilen Belastungszeiten ein, wodurch die Klägerin in dieser Zeit zwei Familienbetreuungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Sozialarbeiterin wahrnehmen konnte. Die Klägerin befindet sich im Long-Covid-Behandlungsprogramm der H* in I* in permanenter Behandlung.
Mit Bescheid vom 24.7.2023 anerkannte die Beklagte die Covid‑19-Infektionskrankheit der Klägerin als Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zum ASVG, lfd.-Nr. 38 (= BK 38), und erkannte der Klägerin für die Folgen der Berufskrankheit vom 4.9.2020 eine 25 %‑ige vorläufige Versehrtenrente vom 19.9.2020 bis 3.12.2020, eine 100 %‑ige vorläufige Versehrtenrente vom 4.12.2020 bis 28.2.2021, eine 25 %‑ige vorläufige Versehrtenrente vom 1.3.2021 bis 7.6.2021, eine 100 %‑ige vorläufige Versehrtenrente vom 8.6.2021 bis 26.6.2021 und eine 25 %‑ige vorläufige Versehrtenrente vom 27.6.2021 bis 30.9.2021 zu.
Von diesem Sachverhalt muss das Berufungsgericht gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO ausgehen.
Mit ihrer (rechtzeitigen) vorliegenden Bescheidklage begehrt die Klägerin die Gewährung einer 100 %‑igen Versehrtenrente vom 19.9.2020 bis 3.12.2020, einer 100 %‑igen Versehrtenrente vom 1.3.2021 bis 7.6.2021 und einer 100 %‑igen Versehrtenrente ab 27.6.2021 in der gesetzlichen Höhe als Dauerrente für die Folgen der BK 38 (§ 82 Abs 4 ASGG). Aufgrund eines Post-Covid-Syndroms leide sie an einer Vielzahl von Einschränkungen, insbesondere einer Belastungsintoleranz, einer Einschränkung des Geruchs- und Geschmackssinns, einem Schwindel sowie einer Mastzellenaktivierung.
Die Beklagte bestreitet, beantragt Klagsabweisung und wendet ein, die berufskrankheitsbedingte Erwerbsminderung der Klägerin betrage von 1.10.2021 bis 3.9.2022 lediglich 15 % und ab 4.9.2022 5 %. Der Bescheid vom 24.7.2023 sei sohin zu Recht ergangen.
Mit dem bekämpften Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte dazu, der Klägerin für die Folgen der BK 38 eine 100 %‑ige Versehrtenrente vom 19.9.2020 bis 26.6.2021, eine 75 %‑ige Versehrtenrente vom 27.6.2021 bis 30.9.2021, eine 50 %‑ige Versehrtenrente vom 1.10.2021 bis 1.8.2023 und eine 25 %‑ige Versehrtenrente ab 2.8.2023 in der gesetzlichen Höhe als Dauerrente zu gewähren (Spruchpunkt 1.). Das Mehrbegehren, der Klägerin auch ab 27.6.2021 eine 100 %‑ige Versehrtenrente in der gesetzlichen Höhe als Dauerrente zu gewähren, wies das Erstgericht ab (Spruchpunkt 2.). Darüber hinaus erkannte es der Klägerin die mit EUR 1.051,20 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu (Spruchpunkt 3.).
Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den S 4‑8 der Urschrift bzw der Ausfertigungen ON 33 enthaltenen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO verwiesen werden kann. Daraus sind folgende zum Verständnis der Berufungsentscheidung notwendige Urteilsannahmen hervorzuheben:
Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Infektion kam es zu einer Anosmie (= Geruchsverlust) und einer Ageusie ( Geschmacksverlust). Die Einschränkung des Geruchs- und Geschmackssinn ist Folge der Covid‑19-Infektion vom 4.9.2020, wobei es ab Beginn des Jahres 2023 zu einer signifikanten Besserung des Geschmackssinns kam, sodass seither die Grundgeschmäcker wieder erkannt werden. Der Geruchssinn hat sich seit der Infektion nicht wesentlich verändert bzw gebessert. Wegen der Einschränkung des Geruchs- und Geschmackssinns als Folge der Covid‑19-Infektion war die Klägerin vom 19.9.2020 bis 3.12.2020, vom 1.3.2021 bis 7.6.2021, vom 27.6.2021 bis 30.9.2021 und ab 1.10.2021 in einem Ausmaß von 15 % in ihrer Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert. Seit 1.1.2023 beträgt die durch die partielle Anosmie und Ageusie bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 10 %.
Im Jänner 2021 kam es zu einem benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel des linken hinteren Bogenganges, der jedoch nicht auf die Covid‑19-Infektion zurückzuführen ist. Vielmehr handelt es sich um eine durch Otolithen verursachte physikalisch bedingte Gesundheitsstörung.
Die Klägerin leidet als Folge der Covid‑19-Infektion vom 4.9.2020 an einem Long-Covid-Syndrom mit einer Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit, wobei sukzessive eine signifikante Besserung ab dem Sommer 2023 eingetreten ist. Sie leidet an einer Konzentrationsstörung, Magen-Darm-Problemen mit rezidivierenden Durchfällen sowie an Kreislaufsensation im Sinn von plötzlichem Herzklopfen bei minimaler Tätigkeit.
Wegen des Long-Covid-Syndroms war die Klägerin insgesamt vom 19.9.2020 bis 3.12.2020 in einem Ausmaß von 100 %, vom 1.3.2021 bis 7.6.2021 in einem Ausmaß von 100 %, vom 27.6.2021 bis 30.9.2021 in einem Ausmaß von 75 %, vom 1.10.2021 bis 31.12.2022 in einem Ausmaß von 50 % und ab 1.1.2023 bis 1.8.2023 in einem Ausmaß von 50 % in ihrer Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert, seit dem 2.8.2023 beträgt die berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 25 %.
In rechtlicher Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass das bei der Klägerin vorliegende Long-Covid-Syndrom deren berufliche Leistungsfähigkeit bzw allgemeine Belastungsfähigkeit erheblich einschränke. Unter Mitberücksichtigung der Einschränkung des Geruchs- und Geschmacksinns sei daher eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 100 % vom 19.9.2020 bis 3.12.2020, von 100 % vom 1.3.2021 bis 7.6.2021, von 75 % vom 27.6.2021 bis 30.9.2021, von 50 % vom 1.10.2021 bis 31.12.2022, von 50 % vom 1.1.2023 bis 1.8.2023 und eine verbleibende 25 %-ige MdE ab 2.8.2023 gegeben. Unter Einschluss der im Bescheid vom 24.7.2023 zuerkannten 100 %‑igen Versehrtenrente vom 4.12.2020 bis 28.2.2021 und vom 8.6.2021 bis 26.6.2021 (§ 71 Abs 2 ASGG) sei der Klägerin somit im Ergebnis eine 100 %‑ige vorläufige Versehrtenrente vom 19.9.2020 bis 26.6.2021, eine 75 %‑ige vorläufige Versehrtenrente vom 27.6.2021 bis 30.9.2021, eine 50 %‑ige vorläufige Versehrtenrente vom 1.10.2021 bis 1.8.2023 und eine 25 %‑ige Versehrtenrente ab 2.8.2023 zuzusprechen. Das Leistungsmehrbegehren auf durchgehende Gewährung einer 100 %‑igen Versehrtenrente sei hingegen abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten. Aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt sie die Abänderung der Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung und Festsetzung der MdE in der im Bescheid vom 24.7.2023 genannten Höhe; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 29 S 8).
Die Klägerin beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen (ON 31 S 12).
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Diese ist aus nachstehenden Gründe im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt:
Rechtliche Beurteilung
A. Zum Umfang der Anfechtung:
1.: Die Beklagte bringt in ihrem Rechtsmittel klar zum Ausdruck, sich nicht gegen das mit Bescheid vom 24.7.2023 festgelegte Ausmaß der Versehrtenrente zu wenden. Die vorinstanzliche Entscheidung wird demnach nur insoweit bekämpft, als der Klägerin eine den bescheidmäßig festgesetzten Umfang übersteigende Versehrtenrente zugesprochen wurde.
2.: Eine darüber hinausgehende Anfechtung der Entscheidung käme ohnehin nicht in Betracht. Denn gemäß § 71 Abs 2 ASGG ist nach Einbringung einer Klage in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt zu sehen. Mit dieser Vorschrift sollte nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden, dass ein gerichtliches Urteil für den Kläger weniger günstig ausfällt, als der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid (Verschlechterungsverbot). Der Versicherte darf demnach darauf vertrauen, jedenfalls die im Bescheid zuerkannte Leistung ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses zu erhalten und soll die Möglichkeit haben, im Bescheidklageverfahren seinen Rechtsstandpunkt geltend zu machen, ohne dadurch das Risiko einzugehen, im Fall seines Unterliegens nicht einmal das zu erhalten, was ihm mit dem außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannt worden ist (10 ObS 111/15v ErwGr 6.). Das Gericht hat dem Kläger daher zumindest die im Bescheid zuerkannte Leistung zuzusprechen (RIS‑Justiz RS0089217; ErläutRV 1654 BlgNR 18. GP 25) und hat die als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung von Amts wegen in den Urteilsspruch aufzunehmen (RIS‑Justiz RS0085721, RS0089217 [T3]). Diese Verpflichtung trifft bei ordnungsgemäß ausgeführter Rechtsrüge unabhängig von einer ausdrücklichen Rüge durch den Kläger auch die Rechtsmittelgerichte (10 ObS 111/15v ErwGr 6; 10 ObS 74/93). Auch im fortzusetzenden Verfahren ist auf dieses Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) Bedacht zu nehmen und der Klägerin zumindest die im außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannte Leistung zuzusprechen (RIS‑Justiz RS0089217).
B. Zur Mängelrüge:
1.: Unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert die Beklagte zunächst die unterlassene Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Neurologie/Neuropsychologie trotz ihrer entsprechenden Beweisanbote. Durch die Einholung eines derartigen Gutachtens hätte sich eine Änderung der MdE ergeben können. Insbesondere da bei der Klägerin organpathologisch keine Auffälligkeiten bestünden, falle die Beurteilung von kausalen Einschränkungen durch verminderte Leistungsfähigkeit, kognitive Fatigability und neurokognitive Defizite ausschließlich in den neurologisch-psychiatrischen Fachbereich. Insofern habe der internistische Sachverständige – der sich darüber hinaus bei der Einschätzung der MdE ausschließlich auf die subjektiven Angaben der Klägerin gestützt und objektive Parameter außer Acht gelassen habe – sein Fachgebiet überschritten.
1.1.: Mit diesen Ausführungen releviert die Beklagte einen Stoffsammlungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO. Von einem Stoffsammlungsmangel im Sinn der zitierten Bestimmung ist auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, also die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit zur Erweiterung des Sachverhaltsbilds in eine für die antragstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (RIS‑Justiz RS0043049). Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist (RIS‑Justiz RS0116273 [T1]; RS0043027 [T10]; RS0043049 [T6]). Eines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte, bedarf es hingegen nicht (RIS‑Justiz RS0043049 [T1]). Der Berufungswerber muss daher grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (6 Ob 184/20g Rz 4 mwN; RIS‑Justiz RS0043039; Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³IV/1 [2019]§ 496 ZPO Rz 37; Lovrek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ IV/1 [2019] § 503 ZPO Rz 55).
1.2.: Nach stRsp stellen die Beurteilung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie hinreichenden Begründetheit eines Gutachtens eines Gerichtssachverständigen und die Beantwortung der Frage, ob der Sachverständige alle verfahrensrelevanten – hier medizinischen – Fragen abschließend beantwortet hat oder ob außer dem/den bereits vorliegenden Gutachten noch weitere Gutachten aus demselben oder einem anderen Fachgebiet einzuholen gewesen wären, im Allgemeinen einen Akt der (freien) richterlichen Beweiswürdigung im Sinn des § 272 ZPO dar (10 ObS 42/23h Rz 19; 10 ObS 90/13b ErwGr 5. uvm; RIS‑Justiz RS0043275; RS0043320; RS0043163; RS0113643; RS0040588 [T5, T6]). Das Gericht kann einem Sachverständigen folgen, wenn dessen Gutachten weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch die Grundlagen jenes Fachgebiets, in dem er beeidet und zertifiziert ist, anhaftet und der Sachverständige auch keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt und schließlich dem Gericht die Darstellung insgesamt verlässlich erscheint (RIS‑Justiz RS0040613; RS0040592; OLG Innsbruck 23 Rs 24/23k).
1.3.: In der Nichteinholung eines weiteren Gutachtens kann lediglich dann ein Stoffsammlungsmangel gelegen sein, wenn ein Anwendungsfall des § 362 Abs 2 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) vorliegt (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 362 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 13). Nach dieser Bestimmung ist das Gericht bloß dann auf Antrag oder von Amts wegen dazu verhalten, eine neuerliche Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen, wenn das bereits abgegebene Gutachten ungenügend ist oder nicht vervollständigbar erscheint, vom Sachverständigen verschiedene (widersprüchlich verbliebene) Ansichten geäußert wurden oder dieser nach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. (Nur) insoweit kann die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens einen Verfahrensmangel abgeben (RIS‑Justiz RS0040597; OLG Innsbruck 25 Rs 38/19b). Der Klägerin gelingt es letztlich trotz der teilweise zutreffenden Erwägungen in der Berufungsbeantwortung, einen Anwendungsfall des § 362 Abs 2 ZPO aufzuzeigen (ungenügend weil fachübergreifend).
1.4..: Die Berufung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der gerichtlich bestellte internistische Sachverständige bei der Beurteilung der medizinischen MdE der Klägerin durch verminderte Leistungsfähigkeit, kognitive Fatigability und neurokognitive Defizite sein Fachgebiet überschritten habe. Insbesondere da bei der Klägerin keine organpathologischen Auffälligkeiten bestünden, falle die Beurteilung derartiger Symptome in den neurologisch-psychiatrischen Fachbereich (ON 29 S 2). Insofern gibt die Rechtsmittelwerberin ausreichend zu erkennen, in welchen Teilen das im Verfahren eingeholte internistische Gutachten ihrer Ansicht nach als Basis für die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen untauglich ist und weshalb ein weiteres Gutachten aus dem Fachbereich Neurologie bzw Neuropsychologie einzuholen gewesen wäre.
1.5.: Das Erstgericht begründete die unterlassene Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Neurologie bzw Neuropsychologie damit, dass die MdE-Einschätzung auf Basis des internistischen Gutachtens geklärt sei und die Einholung weiterer Fachgutachten vom befassten internistischen Sachverständigen nicht für erforderlich erachtet worden sei (ON 23 S 10).
1.6.: Diesem Standpunkt kann nicht beigetreten werden: Zwar kann das Gericht in der Regel davon ausgehen, dass ein bestellter Sachverständiger entsprechend weitreichende Kenntnisse hat, um abschätzen zu können, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Bewertung der verfahrensrelevanten Fragen ausreichen, sodass er grundsätzlich auch die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten beurteilen kann (Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 362 ZPO E 8, E 9). Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, verneinte der von ihm bestellte internistische Sachverständige im gegenständlichen Fall auch tatsächlich die Notwendigkeit der Einholung weiterer Fachgutachten, insbesondere eines neurologischen bzw neuropsychologischen Gutachtens (ON 23 S 9). Vielmehr erachtete er seine Einschätzung als fachübergreifend (ON 23 S 4). Gleichzeitig räumte der Sachverständige aber auch ein, dass es sich bei einem Long- bzw Post-Covid-Syndrom um ein multidisziplinäres Geschehen handle, bei dem es sehr viele Symptomatiken und Organsysteme gebe, die betroffen sein können (ON 23 S 4). Grundsätzlich würden daher auch im neurologischen Bereich MdE-Einschätzungen vorgenommen werden (ON 23 S 4).
1.7.: Covid-19 ist eine neue Erkrankung und Post-/Long-Covid ein neues Syndrom, sodass die Erfahrungen mit der Einschätzung einer darauf zurückzuführenden MdE noch sehr begrenzt sind (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit10 [2024] 813). Bei der Begutachtung stellt sich insbesondere die Vielfältigkeit des Krankheitsbilds, das oftmals mehrere verschiedene Fachdisziplinen berührt, als problematisch dar. Dementsprechend ist eine Auflösung der unter dem Stichwort Post-/Long-Covid zusammengefassten Beschwerden in einzelne Beschwerdekomplexe erforderlich, um diese medizinisch und rechtlich bewerten zu können. Eine Begutachtung erfolgt folglich am besten ausgehend von dem am stärksten betroffenen Organ durch dafür in Betracht kommende Fachärzte in Kooperation mit Vertretern anderer betroffener Fachdisziplinen unter Berücksichtigung der einschlägigen Leitlinien zur Begutachtung (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit10 814). Wenn es – wie hier – keine Hinweise auf eine organische Schädigung der Lunge oder des Herzens gibt und es gilt, Symptome wie Müdigkeit (Fatigue), vorzeitige Erschöpfbarkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zu beurteilen, sollte ein neurologisches Gutachten eingeholt werden, welches durch neuropsychologische Leistungstests ergänzt werden kann (Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit10 814).
1.8.: Vor diesem Hintergrund kann tatsächlich nicht nachvollzogen werden, warum der internistische Sachverständige die Notwendigkeit der Einholung eines neurologischen bzw neuropsychologischen Gutachtens verneinte, stützt er seine MdE-Einschätzung doch unter anderem auf eine Konzentrationsstörung und letztlich auf die durch das Long-Covid-Syndrom ausgelöste allgemeine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin. Davon abweichend ergibt sich auch aus Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015 nicht, dass ein Facharzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin – wie der vom Gericht bestellte internistische Sachverständige – über ausreichendes Fachwissen im Bereich Neurologie verfügt, um die medizinische MdE der Klägerin abschließend beurteilen zu können. Insofern stellt das vom Erstgericht eingeholte internistische Gutachten kein taugliches Beweismittel zur endgültigen Gesamtbeurteilung der bei der Klägerin vorliegenden Symptomatiken und ihrer sich daraus ergebenden Leistungseinschränkung dar.
1.9.: Durch die Ablehnung ihres Beweisantrags auf Einholung eines neurologischen/ neuropsychologischen Gutachtens wurde der Beklagten die theoretische Möglichkeit genommen, die Beweislage und im Ergebnis die Entscheidungsgrundlage in einer für die rechtliche Beurteilung erheblichen Weise zu ihren Gunsten zu verbessern. Die Berufungswerberin führt nämlich vollkommen zu Recht aus, dass sich durch die Einholung des von ihr beantragten Gutachtens aus dem Fachbereich Neurologie/ Neuropsychologie eine abweichende Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben könnte und legt hierdurch auch die (abstrakte) Erheblichkeit des von ihr monierten Verfahrensmangels ausreichend dar.
1.10.: Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren einen Sachverständigen aus dem Bereich Neurologie (nach dessen Einschätzung allenfalls zusätzlich Neuropsychologie) mit der Begutachtung der von der Klägerin vorgebrachten neurologischen Beschwerden und der Einschätzung der dadurch bewirkten Einschränkung in ihrer Leistungsfähigkeit beauftragen müssen. Dabei wird dem zu bestellenden Sachverständigen letztlich auch die Aufgabe zukommen, die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens insgesamt, also in Zusammenschau der einzelnen Fachgebiete (HNO, Innere Medizin, Neurologie [allenfalls Neuropsychologie]), im Rahmen eines Gesamtgutachtens zu beurteilen, bei dem auf die sich zu berücksichtigenden Überschneidungen der einzelnen Fachgebiete einzugehen sein wird.
2.: Des Weiteren wendet sich die Rechtsmittelwerberin gegen die unterbliebene Ergänzung des HNO-Gutachtens, zumal sich durch die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Neurologie (allenfalls Neuropsychologie) eine Änderung in der gesamten MdE ergeben könnte, wovon unter Umständen auch der HNO-Bereich betroffen sei.
2.1.: Um die abstrakte Erheblichkeit und Eignung des monierten Verfahrensmangels aufzuzeigen, wäre es der Berufungswerberin oblegen, die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anzuführen, die – hier bei Ergänzung des HNO-Gutachtens – zu treffen gewesen wären (RIS‑Justiz RS0043039). Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht judikaturkonform ausgeführt (RIS‑Justiz RS0043039 [T4]). Diesem Erfordernis wird die Verfahrensrüge in Bezug auf die geforderte Ergänzung des HNO-Gutachtens nicht gerecht, lässt die Berufungswerberin doch nicht ausreichend erkennen, welche konkreten abweichenden Feststellungen bei Aufnahme eines HNO-Ergänzungsgutachtens zu treffen gewesen wären. Letztlich zeigt die Beklagte auch an dieser Stelle nämlich bloß die Erheblichkeit der unterlassenen Aufnahme des neurologischen/neuropsychologischen Gutachtens auf und bleibt es schuldig, Gründe ins Treffen zu führen, aus denen sich ergeben würde, dass auch die unterlassene Einholung des HNO-Ergänzungsgutachtens zu einer für sie günstigeren Entscheidungsgrundlage geführt hätte.
2.2: Darüber hinaus wird das Erstgericht im Rahmen der noch vorzunehmenden neurologischen (allenfalls neuropsychologischen) Begutachtung ohnehin auch ein Gesamtgutachten in Auftrag zu geben haben (siehe ErwGr B. 1.10.). Insofern wird auf die von der Berufungswerberin geäußerten Bedenken, durch die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Neurologie (allenfalls Neuropsychologie) könnte unter Umständen auch der HNO-Bereich betroffen sein, jedenfalls Bedacht zu nehmen sein.
C. Zur Beweisrüge:
Auch bei der Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlage infolge unrichtiger Beweiswürdigung stützt sich die Berufungswerberin im Wesentlichen auf eine unzureichende Befunderhebung durch den internistischen Sachverständigen und die unterbliebene Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Neurologie/Neuropsychologie. Zumal sich die Entscheidungsgrundlage unter diesem Gesichtspunkt aber ohnehin bereits aus den in der Mängelrüge dargestellten Gründen ergänzungsbedürftig erweist, war ein Eingehen auf die von der Beklagten erhobene Beweisrüge entbehrlich. Denn das Erstgericht wird die in der Beweisrüge bekämpften Feststellungen im fortgesetzten Verfahren auf Grundlage der obigen Ausführungen jedenfalls anzupassen oder zu ergänzen haben.
D. Zur Rechtsrüge:
1.: Nach den von der Judikatur entwickelten Grundsätzen hat ein Rechtsmittelwerber in seiner Rechtsrüge ausgehend vom festgestellten Sachverhalt darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Unterlässt er solche Ausführungen ist die Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte Behauptung beschränkt, das Erstgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, nicht gehörig ausgeführt (2 Ob 84/12k; RIS‑Justiz RS0041719; RS0043603 zum Revisionsverfahren, aber mit Gültigkeit auch für das Berufungsverfahren; ebenso RIS‑Justiz RS0043605; RS0043312). Die pauschale Behauptung, die rechtliche Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung sei unrichtig, ersetzt die notwendige Auseinandersetzung mit konkreten Rechtsfragen nicht (10 ObS 237/97v; RIS‑Justiz RS0043312 [T8]; RS0043603). Nur wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung anhand der von der Judikatur entwickelten Grundsätze ausgeführt ist, kann das Berufungsgericht auf diesen Berufungsgrund eingehen (RIS‑Justiz RS0043312; RS0041585). Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge der Beklagten entgegen der Ansicht der Berufungsbeantwortung gerecht, indem sie moniert, das Erstgericht hätte bei der ihm im Rahmen der rechtlichen Beurteilung obliegenden Nachprüfung von der ärztlichen Einschätzung der MdE abweichen müssen, zumal aus der getroffenen Feststellungsgrundlage, wonach keine organpathologischen Auffälligkeiten bestünden, keine derart hohe MdE abgeleitet werden könne (ON 29 S 7). Folglich hat das Berufungsgericht die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich in alle Richtungen hin zu prüfen (RIS‑Justiz RS0043352).
2.: Die Versehrtenrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten MdE bemessen (§ 205 Abs 1 ASVG). Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 203 ASVG ist die Fähigkeit zu verstehen, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbstständige oder unselbstständige Arbeit zu verschaffen (RIS‑Justiz RS0084243 [T2]). Der Grad der MdE ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten – und nicht nur den tatsächlich genützten – zu setzen (10 ObS 8/11s ErwGr 1.; 10 ObS 122/00i; RIS‑Justiz RS0088972). Die Versehrtenrente wird sowohl dann gewährt, wenn kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird, als auch dann, wenn ein Versicherter seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit allenfalls ein Einkommensentfall einhergeht (RIS‑Justiz RS0110077 [T2]; vgl 2 Ob 134/14s).
3.: Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also allein aufgrund der durch einen Arbeitsunfall (oder eine Berufskrankheit) bedingten Leiden gemindert ist, gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an (10 ObS 87/22z Rz 7; 10 ObS 119/13t ErwGr 2.; 10 ObS 8/11s ErwGr 3.; RIS‑Justiz RS0043525; RS0086443; RS0088964 [T9]; RS0113678). Die medizinische MdE ist im Allgemeinen zugleich die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE (zB 10 ObS 8/11s ErwGr 6. mzwH; 10 ObS 6/09v, SSV‑NF 23/13 = DRdA 2010/20, 247; 10 ObS 428/01s, SSV‑NF 16/6; vgl 10 ObS 119/13t ErwGr 4.). Grundlage für die Annahme der Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd § 203 ASVG (MdE) ist regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen oder die Folgen der Berufskrankheit und deren Auswirkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Neben der Beschreibung der gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit kommt daher dem medizinischen Gutachter auch die (schwierige) Aufgabe zu, einzuschätzen, wie sich die Unfallfolgen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (10 ObS 141/16g ErwGr 1; 10 ObS 8/11s ErwGr 2.). Bei der Ermittlung der MdE sind also vor allem zwei Faktoren von Bedeutung: Der medizinisch festzustellende Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch die Folgen des Versicherungsfalls einerseits und der Umfang der dem Verletzten (Erkrankten) dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens andererseits (RIS‑Justiz RS0113678). Bei Berufskrankheiten richtet sich die MdE sohin – ähnlich wie bei Unfallfolgen – einerseits nach der Schwere des noch vorhandenen akuten Krankheitszustandes und andererseits nach dem Umfang der dem Erkrankten verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (10 ObS 122/00i).
4.: Zutreffend hat das Erstgericht das ärztliche Gutachten als Grundlage für die Ermittlung der MdE herangezogen und ausgehend von der vom internistischen Sachverständigen aufgrund des Long-Covid-Syndroms festgestellten Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin sodann die in der Berufung bekämpften MdE-Sätze bestimmt. Dabei hat es sich – ausgehend vom internistischen/allgemeinmedizinischen Gutachten – des sogenannten einstufigen Verfahrens bedient: Im Lauf der Zeit hat sich für eine vereinfachte Beurteilung der MdE ein „Gerüst von MdE-Werten“ herausgebildet, das die Grundlage für eine gleiche und gerechte Einschätzung der MdE in vergleichbaren Fällen bildet und als ständige Übung Beachtung beanspruchen kann (10 ObS 6/09v ErwGr 3.1.; 10 ObS 398/01d; 10 ObS 122/00i; 10 ObS 50/99x; RIS‑Justiz RS0113678). Die medizinische Einschätzung, die sich dieser Richtlinien bedient, berücksichtigt auf diese Weise auch die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Arbeitsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (10 ObS 8/11s ErwGr 2.; 10 ObS 6/09v ErwGr 3.1.; 10 ObS 122/00i; RIS‑Justiz RS0088964; RS0088972 [T14]). Unabhängig davon, dass auch in diesem einstufigen Verfahren die ärztliche Einschätzung nicht die alleinige Grundlage der gerichtlichen Entscheidung bildet, sondern – wie auch das Erstgericht zu Recht ausführt – dem Gericht vielmehr im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Aufgabe verbleibt, aufgrund des Befunds, der Beurteilung und der Antworten auf die an den medizinischen Sachverständigen gestellten Fragen nach dem Ausmaß der MdE nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist (10 ObS 8/11s ErwGr 6.; 10 ObS 6/09v ErwGr 4.1.; 10 ObS 50/99x; RIS‑Justiz RS0043587), genügt hier aufgrund nachstehender Überlegungen die Anwendung des einstufigen Verfahrens nicht, um das noch aufrechte Leistungsbegehren der Klägerin abschließend rechtlich beurteilen zu können.
5.: Ausnahmsweise bedarf es zur Einschätzung des Grades der MdE der Heranziehung eines „dreistufigen Verfahrens“, wenn die Auswirkungen einer Berufskrankheit auf die Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht offenkundig sind (10 ObS 36/18v ErwGr 2.2.; 10 ObS 8/11s ErwGr 5.; 10 ObS 122/00i). Denn die Rechtsprechung lässt es wie oben erwähnt lediglich in typischen Fällen, in denen ausreichende Erfahrungswerte für die Beurteilung bestimmter Gesundheitsschäden aus der bisherigen Entscheidungspraxis der Sozialversicherungsträger und der Gerichte vorliegen, zu, die MdE nach diesen Erfahrungswerten zu beurteilen (10 ObS 26/04b). Hingegen ist ein dreistufiges Verfahren immer dann anzuwenden, wenn mangels eines schon durch längere Zeit erprobten Bewertungsschemas eine Nachprüfbarkeit der medizinischen Einschätzung in Bezug auf die Auswirkungen der konkret bei einem Versehrten gegebenen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gewährleistet wäre (10 ObS 8/11s ErwGr 5; 10 ObS 26/04b). Das Verfahren dient somit dazu, die Grundlagen für die Einschätzung der MdE zu schaffen (10 ObS 8/11s ErwGr 5). In jenen Fällen, in denen keine ausreichenden Erfahrungswerte für die Beurteilung bestimmter Gesundheitsschäden aus der bisherigen Entscheidungspraxis der Gerichte vorliegen – wie beispielsweise bei bestimmten Infektionskrankheiten – ist es sohin ausnahmsweise doch notwendig, zunächst die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit festzustellen, weiters den Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu erheben und daraus schließlich den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu ermitteln (10 ObS 8/11s ErwGr 2. und 5.; 10 ObS 6/09v ErwGr 3.1.; 10 ObS 26/04b; vgl RIS‑Justiz RS0113678).
6.: Die dargelegten Erfordernisse für die Durchführung eines derartigen dreistufigen Verfahrens sind auch im vorliegenden Fall gegeben: Wie bereits dargelegt handelt es sich bei Covid-19 um eine neue Erkrankung und bei Post-Covid um ein neues Syndrom, sodass die Erfahrungen mit der Einschätzung einer darauf zurückzuführenden MdE noch sehr begrenzt sind (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit10 813). Dementsprechend betont auch der im gegenständlichen Verfahren bestellte internistische Sachverständige, beim Long-Covid-Syndrom handle es sich um eine völlig neue Erkrankung (ON 23 S 9), zu deren Diagnostik lediglich die kanadischen Konsenskriterien zur Verfügung stünden (ON 23 S 8). In anderen Worten fehlt es bei der Feststellung der auf eine Covid-19-Infektion zurückzuführenden MdE derzeit noch an ausreichenden Erfahrungswerten. Im Rahmen der oben geschilderten Befugnis zur rechtlichen Beurteilung, ob vom/von den Sachverständigen alle wichtigen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden (10 ObS 8/11s ErwGr 6.; 10 ObS 6/09v ErwGr 4.1.), gelangt das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass mangels ausreichender Erfahrungen mit der vom internistischen/allgemeinmedizinischen Sachverständigen und vom Erstgericht bejahten Long-/Post-Covid-19-Erkrankung/ Symptomatik bei der Klägerin unter Heranziehung des dreistufigen Verfahrens ausnahmsweise sowohl die durch die Covid-19-Infektion/ das Post-/Long-Covid-19-Syndrom bewirkte Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens als auch der Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erhoben werden muss, um daraus schließlich den (prozentuellen) Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin (abstrakt) ermitteln zu können.
7.: Aus dieser Perspektive genügen die seitens des Erstgerichts getroffenen Feststellungen nicht, um in rechtlicher Beurteilung nachprüfen zu können, ob die medizinische Einschätzung der MdE durch den internistischen Sachverständigen für den jeweiligen Zeitraum zutrifft. Das Erstgericht hat zwar den Grad der durch die Covid-19-Infektion medizinisch bedingten Einschränkung des Leistungsvermögens festgestellt, ist jedoch auf die Frage der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens nicht näher eingegangen. Dies wird im weiteren Verfahren nachzuholen sein, wobei sich das Erstgericht an folgenden Grundsätzen orientieren kann: Bei der Ermittlung des Grades der MdE aus medizinischer Sicht ist es durchaus zulässig, Anhaltspunkte aus den für Regelfälle entwickelten Richtwerten zu gewinnen. Dies erfordert aber eine Offenlegung, welche vergleichbaren Funktionseinbußen im einen und im anderen Fall vorliegen und zu welchen MdE-Einschätzungen diese führen. Reicht diese Vergleichsmethode nicht aus, wird das Erstgericht einen berufskundlichen Sachverständigen zur Klärung der Frage der dem Kläger verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens beiziehen müssen. Während nämlich die Prüfung der Frage, welche (im Erwerbsleben bedeutsamen) körperlichen und geistigen Funktionen infolge der Berufskrankheit beeinträchtigt sind, in erster Linie medizinische Sachkunde erfordert, betrifft die Prüfung der nachfolgenden Frage nach der Relevanz der körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen im Erwerbsleben einen Wertungsakt, in den vor allem auch berufskundliche Aspekte einfließen. Die Frage, wie hoch der Anteil der dem Versicherten aufgrund der Folgen des Versicherungsfalls im Einzelfall verschlossenen Erwerbstätigkeiten ist, lässt sich gegebenenfalls am ehesten durch berufskundliche Erhebungen klären (10 ObS 26/04b).
8.: Um das Ausmaß der MdE der Klägerin sohin abschließend beurteilen zu können, ist eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage im dargestellten Sinn notwendig. Zwar hat die Berufungswerberin die eben dargestellten Feststellungsmängel nicht moniert. Bei Vorliegen einer – wie hier – gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge sind derartige sekundäre Feststellungsmängel vom Berufungsgericht aber auch von Amts wegen wahrzunehmen (RIS‑Justiz RS0114379).
9.: Im Ergebnis ist der Berufung im Hinblick auf die aufgezeigten Verfahrensmängel primärer und sekundärer Art im Sinn des eventualiter gestellten Rechtsmittelantrags Folge zu geben, das bekämpfte Urteil sohin aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im fortzusetzenden Verfahren zunächst ein Gutachten aus dem Fachgebiet Neurologie (allenfalls auch Neuropsychologie: oben ErwGr B. 1.10.) zu den von der Klägerin behaupteten Beschwerden und deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin einzuholen haben. Darüber hinaus wird dem zu bestellenden Sachverständigen auch aufzutragen sein, in Zusammenschau mit den bereits vorliegenden Gutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin und HNO ein Gesamtgutachten zu der bei der Klägerin aufgrund ihrer Berufskrankheit insgesamt vorliegenden Einschränkung ihres körperlichen und geistigen Leistungsvermögens zu erstatten. Auf dieser Einschätzung aufbauend wird das Erstgericht allenfalls auch (oben ErwGr C. 7.) einen berufskundlichen Sachverständigen zur Klärung der der Klägerin verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens beiziehen müssen und schlussendlich den bislang festgestellten Sachverhalt um die maßgeblichen Umstände erweitern zu haben.
10.: Einer Ergänzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht steht der Umstand entgegen, dass dadurch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht absehbare Weiterungen im Umfang des weiteren Prozessstoffs entstehen können (RIS‑Justiz RS0044905), und ein Großteil des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens unter Ausschluss der Parteien von einer weiteren Tatsacheninstanz in die zweite Instanz verlagert werden würde, was von den §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 3 ZPO – und selbst nach der für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Norm des § 90 Abs 2 ASGG (Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 90 ASGG [Stand 1.1.2018, rdb.at] Rz 6) – nicht gedeckt wäre (Lovrek in Fasching/Konecny ZPO³ § 503 Rz 42 f).
11.: Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die mangels Bekämpfung durch die Klägerin rechtskräftige Abweisung des Mehrbegehrens (Spruchpunkt 2. des erstgerichtlichen Urteils) im fortgesetzten Verfahren nicht mehr streitgegenständlich ist.
E. Verfahrensrechtliches:
Der Kostenvorbehalt gründet auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 ZPO.
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