Rechtssatz
Das Gericht ist nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten, auch wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist, und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen.
4 Ob 577/74 | OGH | 01.10.1974 |
Veröff: EvBl 1975/80 S 159 |
8 Ob 164/75 | OGH | 03.09.1975 |
Auch; Beisatz: Hier: Behaupteter Widerspruch zwischen dem in 1.Instanz und dem in 2.Instanz erstatteten Gutachten zweier verschiedener Sachverständigen. (T1) |
2 Ob 109/78 | OGH | 29.06.1978 |
Vgl |
4 Ob 80/80 | OGH | 07.04.1981 |
Ähnlich; Beisatz: Dem Privatgutachter fehlen die gesetzlichen Garantien der Unparteilichkeit. (T2) |
6 Ob 721/81 | OGH | 27.08.1981 |
Vgl; Beisatz: Einholen lediglich einer schriftlichen Stellungnahme eines Privatgutachters (Zeugen) im Berufungsverfahren begründet (auch) im Vaterschaftsprozeß Verfahrensmangel. (T3) |
5 Ob 578/82 | OGH | 27.04.1982 |
Auch |
4 Ob 38/82 | OGH | 18.05.1982 |
Beis wie T2 |
3 Ob 657/86 | OGH | 01.07.1987 |
nur: Das Gericht ist nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten, und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. (T4) |
10 ObS 19/02w | OGH | 12.02.2002 |
Vgl; Beisatz: Das Gericht ist nicht verpflichtet, bei allfälligen Widersprüchen zwischen einem Privatgutachten-selbst wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist-und dem Gutachten eines vom Gericht in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen einen weiteren Sachverständigen zu bestellen. (T5) |
8 Ob 110/02p | OGH | 02.07.2002 |
nur: Das Gericht ist nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten, auch wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist, und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. (T6) |
8 Ob 152/03s | OGH | 23.01.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass der Privatgutachter nicht einvernommen wurde, stellt keinen Mangel dar, wenn dem gerichtlichen Sachverständigen das von der Kindesmutter vorgelegte Privatgutachten vorgehalten wurde und er sich ausführlich mit den von der Kindesmutter aufgeworfenen Fragen auseinandersetzte und auch auf das Privatgutachten Bezug nahm. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19680606_OGH0002_0020OB00094_6800000_001
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