Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz kann im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls nicht erforderlich ist (RIS-Justiz RS0050037). In der Ansicht des Rekursgerichtes, dass die umfangreiche Sachverhaltsermittlung keiner Ergänzung mehr bedarf, um über den Obsorgeantrag und die sich auf die orthopädische Versorgung des Kindes beziehenden Anträge des Vaters sowie vorläufig über den Umfang des väterlichen Besuchsrechs im Sinne des Kindeswohls entscheiden zu können, ist eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Die Meinung eines Kindes im Alter der mj Sophie (sie war im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes im vierten Lebensjahr), bei welchem Elternteil es bleiben will und in welchem Umfang es ein Besuchsrecht wünscht, muss ohne wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung bleiben, denn ein Kind dieses Alters wäre durch eine derartige Befragung in hohem Maß überfordert und könnte sogar in seiner seelische Entwicklung beeinträchtigt sein (1 Ob 50/02p). Der Oberste Gerichtshof ist an die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und an deren Feststellungen gebunden. Dazu gehört auch die Frage, ob die vorliegenden Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen (RIS-Justiz RS0040592). Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ist nicht zu erkennen, dass die Mutter, der die Obsorge bereits rechtskräftig zugeteilt wurde, durch ihr Verhalten das Wohl der mj Sophie gefährden oder auch nur Anlass geben würde, ihre Aufträge zur orthopädischen Versorgung des Kindes im Sinne der entsprechenden Anträge des gemäß § 178 Abs 1 ABGB anhörungsberechtigten Vaters zu erteilen. Ein Abweichen von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist in diesem Einzelfall bei keinem der angefochtenen Entscheidungspunkte zu erkennen. Es liegt insgesamt keine über diesen Anlassfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG vor.
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