OGH 2Ob528/87

OGH2Ob528/8723.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert W***, Konsulent, Oberbreitenstraße 6, 4050 Traun, vertreten durch Dr. Franz Kriftner jun., Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei V*** Hebetechnikund Brückenbau AG, Oberlaaerstraße 294-296, 1232 Wien-Inzersdorf, vertreten durch Dr. Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung und Feststellung (Gesamtstreitwert S 5,850.349,39 s. A.), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. November 1986, GZ 3 R 93/86-112, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 4. November 1985, GZ 10 Cg 43/85-106, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger befaßt sich unter anderem mit dem Problem der Phosphatierung von Metallen. Er verfügt über Erfahrungen, Entwicklungsergebnisse und Anwartschaften auf Schutzrechte betreffend die Herstellung von Beizmedien (sogenannten Compounds) und die Erzeugung von Spritzphosphatierstraßen, die die Beklagte zu verwerten beabsichtigte. Der Kläger hatte vor dem Eingehen in Vertragsverhandlungen mit der beklagten Partei bereits in einem Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland einen Prototyp für eine sogenannte Einzonenspritzphosphatieranlage gebaut, der ein gutes Ergebnis erbrachte. Im Hinblick darauf, daß damals eine Reihe von Aspekten geklärt werden mußte, schlossen die Streitteile am 14. Juni 1973 einen Vorvertrag ab, in dem sie zum Ausdruck brachten, daß die Entscheidung darüber, ob ein endgültiger Vertrag zustandekommt, davon abhängt, ob die vom Kläger abgegebenen Angaben und Erklärungen zutreffen (siehe dazu im einzelnen die Anlage 2 zu Beilage ./2 Punkte 1-5). Der Kläger verpflichtete sich in diesem Zusammenhang, der beklagten Partei für die Anwendung des sogenannten Einzonenspritzsystems das erforderliche Know-How zur Verfügung zu stellen. Der beklagten Partei oblag es, die erforderliche Anlage in technischer und mechanischer Hinsicht zu konzipieren (Punkt 2.5 des Vorvertrages). Weiters sollte der Kläger der beklagten Partei auf deren Anforderung maximal zehn Arbeitstage pro Monat zur Verfügung stehen, um die eventuell benötigte technische Hilfe geben zu können (Punkt 5.2 des Vorvertrages). Auch der in den Vorvertrag aufgenommene, beabsichtigte endgültige Vertragstext enthält in Art. V die Bestimmung, daß der Kläger der beklagten Partei alle für die Herstellung und den Vertrieb der vertragsgegenständlichen Produkte notwendigen Informationen zu erteilen hat. Gemäß Art. VI dieses Vertragstextes sollte er unter anderem garantieren, daß die übergebenen Unterlagen in Verbindung mit (seiner) technischen Hilfe es der beklagten Partei gestatten, die Vertragsgegenstände herzustellen, wenn die von ihm übergebenen Unterlagen und Anweisungen genau eingehalten werden und wenn die beklagte Partei die zur Herstellung des Vertragsgegenstandes erforderlichen technischen Konstruktionen im eigenen Wirkungsbereich plant und ausführt.

Die Streitteile verlängerten diesen Vorvertrag laufend und arbeiteten bis zum Jahr 1980, zunächst in einer Laboranlage, dann in einer sogenannten Pilotanlage und schließlich durch den Betrieb einer Großanlage (Prototypanlage), um die Serienreife des Einzonenspritzphosphatierverfahrens zu erreichen. In den verschiedenen Stadien der Entwicklungsarbeit holte die beklagte Partei mehrere Stellungnahmen über Probestücke ein. Darauf ergingen teils positive, teils negative Berichte (siehe dazu die Beilagen ./8, ./10, ./11, ./13, ./14, ./15, ./26 und ./D5). Im November 1979 war die Prototypanlage fertiggestellt. Es wurde zumindest für jeweils einige Stunden ein positives Betriebsergebnis erzielt. Im gleichen Monat nahm die beklagte Partei den Probebetrieb mit dieser Anlage auf. Im Verlauf desselben stellten sich Störungen durch eine Schlammbildung heraus, die durch chemische Methoden beseitigt werden konnte, jedoch nicht auf Dauer. Auch am mechanischen Teil der Anlage traten Schwierigkeiten auf, die nach Ansicht der Beteiligten jedoch beherrschbar waren. Da der Kläger in finanzielle Bedrängnis geraten war, trat die beklagte Partei mit seinen Gläubigern in Verhandlungen über seine Entschuldung durch Abschlagszahlungen ein. Damals fanden auch Gespräche über den endgültigen Vertragstext statt. Dabei wurde das Thema einer vom Kläger zu leistenden Garantie nicht mehr erörtert. Es wurde auch darüber nicht gesprochen, daß der Kläger die von der beklagten Partei für seine Entschuldung bezahlten Beträge wieder zu ersetzen habe. Im Zuge dieser Vertragsverhandlungen wurde stets davon ausgegangen, daß die technischen Details bereits geklärt und nur mehr kaufmännische Fragen offen sind. Am 30. Jänner 1980 kam es ohne weitere Erörterungen zur Unterfertigung des endgültigen Lizenzvertrages (Beil./2). In diesem erhoben die Parteien den Inhalt des Vorvertrages, soweit er nicht im Hauptvertrag abgeändert wurde, zum Hauptvertrag (darunter fällt u.a. die bereits wiedergegebene Garantieerklärung des Klägers). Weiters wurde festgehalten, daß die beklagte Partei den Kläger hinsichtlich seiner bestehenden Verbindlichkeiten saniert und zu diesem Zwecke die außergerichtliche endgültige Entschuldung des Klägers und seiner Ehefrau durchführt. Weiters regelt der Lizenzvertrag die sonst an den Kläger zu erbringenden Leistungen (Punkt VII des Vertrages).

Auch nach Abschluß des Lizenzvertrages war der Kläger beim Probebetrieb der Prototypanlage mittätig. Im Frühjahr 1980 traten weitere Störungen auf. Dabei handelte es sich um mechanische Störungen, die behebbar waren. Soweit Umweltbelastungen auftraten, waren sie beherrschbar. Die beklagte Partei ging damals davon aus, daß die Fehler durch entsprechenden Einsatz von Arbeit und Geld beseitigt werden könnten. Nach einer negativen Begutachtung des Projektes durch die Forschungsabteilung der V*** AG, in der das Einzonenverfahren grundsätzlich als nicht geeignet bezeichnet wurde, das gesteckte Gesamtziel zu erreichen und weitere Entwicklungen und Investitionen als nicht zielführend angesehen wurden (Beilage ./7), kam es am 29. Juli 1980 zu einer Unterredung zwischen den Streitteilen. Der Kläger lehnte damals eine Stellungnahme zum negativen Prüfungsbericht ab, weil ihm die beklagte Partei die Beilage ./7 nicht zur Verfügung stellte. In ihrem Schreiben vom 31. Juli 1980 (Beilage ./3) hielt die beklagte Partei fest, daß sie den Kläger am 29. Juli 1980 über eine negative Stellungnahme informierte und ihm eine Nachfrist von drei Monaten unter Androhung, vom Vertrag zurückzutreten, setzte. Der Kläger antwortete mit Anwaltsbrief vom 14. August 1980 (Beilage ./4), daß die Bedingungen für die Gültigkeit des Lizenzvertrages eingetreten seien. Es bestehe daher kein Anlaß, über die Funktionsfähigkeit der Anlage zu diskutieren, ein Vertragsrücktritt komme nicht in Betracht. In seinem weiteren Schreiben vom 22. August 1980

(Beilage ./N) teilte der Kläger der beklagten Partei mit, daß er die Aufforderung zur Stellungnahme über einen angeblichen Mangel der Funktionstüchtigkeit der Spritzphosphatieranlage als Auftrag im Rahmen einer Konsulententätigkeit auffasse, zu der er im Sinne des Punktes XIV des Lizenzvertrages gegen Honorar bereit sei. Am 5. September 1980 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, daß sie im Hinblick auf das ungenützte Verstreichenlassen der Nachfrist vom Lizenzvertrag zurücktrete und begründete dies mit einer mangelnden Funktionsfähigkeit der Anlage und des Verfahrens, weshalb die Voraussetzungen des Vertrages nicht mehr gegeben seien (Beilage ./5).

Die zuletzt an der Prototypanlage aufgetretenen Mängel wurden nicht mehr behoben. Die Störungen wären jedoch mit entsprechendem Aufwand behebbar gewesen. Das Einzonenspritzphosphatierverfahren ist nicht nur im Labor- und Kleinversuchsmaßstab durchführbar, sondern auch mit großer Wahrscheinlichkeit als industriell tauglich zu bezeichnen.

Mit einem im Zuge dieses Verfahrens am 9. Juli 1981 geschlossenen gerichtlichen Teilvergleich lösten die Streitteile den Lizenzvertrag mit Wirkung 1. August 1981 auf und hielten dazu fest, daß der Abschluß dieses Vergleiches kein Präjudiz über Bestand und Wirksamkeit des Lizenzvertrages für die Zeit vom 30. Jänner 1980 bis einschließlich Juli 1981 darstelle.

Im vorliegenden Verfahren erhob der Kläger zuletzt (siehe die ON 1, 13 und 53) die Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, an seine namentlich angeführten 14 Gläubiger insgesamt S 4,691.787,80 samt Anhang (Punkt 1 lit. a des Urteilsbegehrens laut Bd. I AS 319 f), und an ihn die Vertragszahlungen in der Gesamthöhe von S 858.561,59 samt Anhang für den Zeitraum vom Vertragsabschluß bis zum 31. Juli 1981 (Punkt 4. des Urteilsbegehrens laut Bd. I AS 67) zu bezahlen. Weiters erhob der Kläger die insgesamt mit S 300.000 bewerteten Feststellungsbegehren, daß ihn die beklagte Partei für die für die Zahlungen an Dritte vorgeschriebenen Steuern und Abgaben bis zu einem Höchstbetrag von S 470.000 (Punkt 1 lit. b des Urteilsbegehrens Bd. I AS 66), für künftig wegen verspäteter Zahlungen an die Gläubiger des Klägers vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen fällig werdenden Zinsen und Kostenforderungen (Punkt 2 lit. a des Urteilsbegehrens, Bd. I AS 66), für Forderungen der Firma S*** wegen Patentverletzungen (Punkt 2 lit. b des Urteilsbegehrens Bd. I AS 66) und für alle Forderungen an Steuern und Abgaben, die sich aus der Verzögerung der Zahlungen an die Gläubiger des Klägers ergeben (Punkt 2 lit. c des Urteilsbegehrens Bd. I AS 66) schad- und klaglos zu halten habe. Punkt 3 des Urteilsbegehrens (Bd. I AS 66 f) enthält eine Lösungsbefugnis für die Erfüllung der in Punkt 1 und 2 dieses Begehrens enthaltenen Anträge.

Der Kläger trug im wesentlichen vor, die von ihm entwickelten Verfahren seien neu und konkurrenzlos. Die beklagte Partei habe nach Abschluß des Vorvertrages die Brauchbarkeit des Einzonenspritzphosphatierverfahrens jahrelang auch durch Beiziehung zahlreicher Sachverständiger geprüft. Er habe in Erfüllung der im Vorvertrag übernommenen Pflichten der beklagten Partei die technische Assistenz geleistet und über Aufforderung Konstruktionsund Handskizzen geliefert. Für die von der beklagten Partei zuletzt betriebene Großanlage sei er in technischer Sicht lediglich beratend tätig geworden. Für die wirtschaftliche Auswertung des Verfahrens habe er nicht einzustehen. Die chemische Tauglichkeit des Verfahrens sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages erwiesen gewesen. Die beklagte Partei habe beim Vertragsabschluß am 30. Jänner 1980 von allen maßgeblichen Tatsachen Kenntnis gehabt. Für nachher in der Großanlage aufgetretene Mängel habe der Kläger nicht einzustehen, weil Betriebsstörungen ausschließlich technische Ursachen haben könnten. Die von ihm abgegebene Garantieerklärung habe sich nur auf die chemische Tauglichkeit des Verfahrens bezogen. Die von der beklagten Partei behauptete Irreführung liege daher nicht vor. Die beklagte Partei habe sich bei der technischen Ausgestaltung der Anlage nicht an die vom Kläger vorgelegten Konzepte und Patente gehalten. Der von der beklagten Partei gemäß § 918 ABGB erklärte Rücktritt vom Vertrag sei unwirksam, weil ein Dauerschuldverhältnis vorliege. Ein wichtiger Grund für die sofortige Auflösung dieses Schuldverhältnisses sei nicht gegeben. Da der Vertrag wirksam und erst im Zuge des Verfahrens ab 1. August 1981 aufgehoben worden sei, habe die beklagte Partei die bis zur Auflösung des Vertrages fällig gewordenen Leistungen an die im Vertrag genannten Dritten und an ihn zu erbringen. Weiters begründete der Kläger sein rechtliches Interesse an den dargestellten Feststellungsbegehren.

Die beklagte Partei brachte im wesentlichen vor, der Kläger habe ihr gegenüber behauptet, ein Fachmann auf dem Gebiete der Herstellung von bestimmten Beizmedien für Stahlerzeugnisse und der Erzeugung von Einzonenspritzphosphatieranlagen und anderer Einrichtungen für die Oberflächenbehandlung von Stahlerzeugn)Hsen zu sein. Er habe vorgegeben, ein Verfahren entwickelt zu haben, durch welches die Oberflächenbehandlung von Stahl in einem einzigen Verfahrensgang (Einzonenverfahren) mit dem gleichen Erfolg bewerkstelligt werde, der sonst nur in bis zu elf verschiedenen Arbeitsgängen erreicht werden könne. Dabei habe er auf eine von ihm in der Bundesrepublik Deutschland errichtete erfolgreiche Versuchsanlage verwiesen. Da die Besichtigung dieser Versuchsanlage positiv verlaufen sei und die vom Kläger vorgelegten Unterlagen das Verfahren als gut beschrieben hätten, habe sie am 14. Juni 1973 den Vorvertrag abgeschlossen. Der Kläger habe darin die bereits bei der Darstellung des Vorbringens des Klägers wiedergegebene Garantie übernommen. Durch den Betrieb einer kleinen Versuchsanlage habe sie die Überzeugung gewonnen, daß die Anlage entwicklungsfähig sei. Auch auf Grund weiterer Untersuchungsberichte und Gutachten habe sie der Auffassung sein können, daß die Behaultungen des Klägers über die Möglichkeit der Errichtung einer funktionsfähigen Anlage zuträfen.

Ihre Leute hätten in der Zeit vom Jahr 1973 bis zum Jahr 1980 die mangelnde Eignung des Einzonenspritzphosphatierverfahrens nicht erkannt, weil Mängel nicht im entsprechenden Ausmaß aufgetreten seien und "sich vielleicht die chemische Zusammensetzung des Mediums geändert" habe. Trotz der negativen Stellungnahme der technischen Abteilung der V*** AG bei der Beurteilung des Prototyps seien ihre Leute von der Funktionsfähigkeit der Anlage überzeugt gewesen. Der Kläger habe immer wieder versichert, daß es sich um Kinderkrankheiten handle, die er in Ordnung bringen könne. In Wahrheit sei aber die Anlage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages im Jänner 1980 nicht betriebsbereit gewesen. Zum Jahresende 1979 habe der Kläger die beklagte Partei im Hinblick auf seine schlechte finanzielle Lage und seine andrängenden Gläubiger auf den Abschluß des Vertrageu gedrängt, weil er ansonsten mit seinem Wissen auswandern würde. In Anbetracht der drohenden Insolvenz des Klägers und der bereits von ihr getätigten Investitionen in der Höhe von ca. S 8,000.000 habe sich die Beklagte zum Abschluß des Lizenzvertrages entschlossen. Nach ihrem damaligen Wissensstand sei damit zu rechnen gewesen, daß eine Anlage der gegenständlichen Art funktionsfähig gemacht werden könne. Erst nach dem Abschluß des Lizenzvertrages habe sie auf Grund der beim Probebetrieb der Prototypanlage aufgetretenen Schwierigkeiten erkannt, daß ihre positive Einstellung unrichtig gewesen sei. Die danach von der V*** AG vorgenommene Prüfung habe ergeben, daß die Tauglichkeit der Anlage wegen der Schlammbildung, Verstopfungen durch Ablagerungen, Undichtheiten und der untragbaren Umweltbelastung zu verneinen sei. Sofort nach Kenntnisnahme von diesem Prüfungsbericht habe sie den Kläger auf die festgestellten Mängel hingewiesen und ihn aufgefordert, die Funktionsfähigkeit der Anlage innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten herbeizuführen. Da der Kläger danach eine Diskussion über die Funktionsfähigkeit der Anlage abgelehnt und einen weiteren Besprechungstermin nicht eingehalten habe, habe sie mit ihrem Schreiben vom 5. September 1980 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nunmehr sei auch hervorgekommen, daß der Kläger nur mit einigen Tricks die Produktionsreife der in der Bundesrepublik Deutschland besichtigten Anlage vorgetäuscht habe. Daher habe er die beklagte Partei listig in Irrtum geführt oder ihren Irrtum über die Tauglichkeit der Anlage und seines Verfahrens veranlaßt. Der mit ihm abgeschlossene Vertrag sei somit nichtig. Da die von ihm zu erbringende Leistung unmöglich sei, verstoße der Vertrag auch gegen die guten Sitten. Daher werde im Wege eines (nicht bewerteten) Zwischenantrages beantragt, die Ungültigkeit des Vertrages auch urteilsmäßig festzustellen. Schließlich wendete die beklagte Partei eine Gegenforderung in der Höhe von S 27,023.586 aufrechnungsweise bis zur Höhe der eingeklagten Forderung ein. Der Kläger sei der an ihn gerichteten Aufforderung, die Anlage innerhalb der gesetzlichen Nachfrist funktionsfähig zu machen, nicht nachgekommen. Dadurch sei der beklagten Partei wegen ihrer Aufwendungen ein Schaden in der Höhe von S 16,303.586 erwachsen. Außerdem habe sie einen für fünf Jahre berechneten Gewinnentgang in der Höhe von S 10,720.000 erlitten, weil sie derartige Anlagen nicht verkaufen habe können. Mit dem angefochenen Teil- und Zwischenurteil sprach das Erstgericht aus, daß die vom Kläger gegen die beklagte Partei unter Berufung auf den zwischen den Streitteilen am 30. Jänner 1980 abgeschlossenen Lizenzvertrag erhobenen Klagsansprüche, gerichtet auf Zahlung eines Betrages von S 4,691.787,80 samt Anhang an Dritte und von S 858.561,59 an den Kläger, dem Grunde nach zu Recht bestünden (Punkt 1. des Urteilsspruches), daß die von der beklagten Partei einredeweise geltend gemachte Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung nicht zu Recht bestehe (Punkt 2. des Urteilsspruches) und daß der von der beklagten Partei gestellte Zwischenantrag auf Feststellung abgewiesen werde (Punkt 3. des Urteilsspruches). Es traf im wesentlichen die bereits wiedergegebenen, aus den Seiten 42 bis 67 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen und führte in Auslegung des Inhaltes der in Art. VI des Lizenzvertrages (durch seinen Art. I aus Art. VI des Vorvertrages übernommenen) enthaltenen Garantieerklärungen aus: Da es die beklagte Partei übernommen habe, die Vertragsgegenstände im eigenen Wirkungsbereich zu planen und auszuführen, habe der Kläger nach den Denkgesetzen keine Garantie für die Tauglichkeit der herzustellenden technischen Anlage übernehmen können. Er habe daher ausschließlich dafür zu garantieren gehabt, daß mit den von ihm beschriebenen Verfahren und mit den von ihm beigestellten Compounds der beabsichtigte Zweck durch die Bemühungen der beklagten Partei künftig erreichbar sei. Auch unter Zugrundelegung des von den Parteien verfolgten Geschäftszweckes komme man zu dieser Auslegung. Die beklagte Partei habe sich vor dem Abschluß des Hauptvertrages unter Einsetzung der ihr zur Verfügung stehenden Fachleute eingehend wissenschaftlich mit der Eignung des Einzonenspritzphosphatierverfahrens befaßt und Gutachten von Versuchsanstalten und wissenschaftlichen Instituten eingeholt. Da in den zum Lizenzvertrag führenden Verhandlungen nicht mehr über den Inhalt der Garantie gesprochen worden sei, sei nicht davon auszugehen, daß der Kläger für die Herstellung einer tauglichen Anlage garantiert habe. Daran ändere auch nichts, daß sich der Kläger zur technischen Hilfeleistung verpflichtet habe, weil er der beklagten Partei nicht als Techniker bekannt gewesen sei, der in der Lage sei, mechanische Anlagen zu planen und zu konstruieren. Das Beweisverfahren habe schließlich nicht ergeben, daß die Parteien mit der aus dem Vorvertrag übernommenen Garantieerklärung die Absicht verfolgt hätten, der Kläger habe für die Tauglichkeit der bereits im Betrieb befindlichen Prototypanlage einzustehen. Auch die ergänzende Vertragsauslegung gestatte nicht die Annahme der von der beklagten Partei behaupteten weitergehenden Garantiepflicht des Klägers, weil schon für die Erstellung des Art. VI des im Vorvertrag enthaltenen Vertragstextes bloß die von der Rechtsabteilung der V*** AG stammenden Standardformulierungen verwendet worden seien.

In seiner weiteren rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht im wesentlichen aus, der von der beklagten Partei behauptete Geschäftsirrtum liege nicht vor, weil die Betriebsbesichtigung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1973

nicht für den Abschluß des Lizenzvertrages vom 30. Jänner 1980 bestimmend gewesen sei. Es seien positive eigene Versuchsergebnisse und Fremdgutachten vorgelegen. Auf Grund der getroffenen Feststellungen sei auch die Behauptung der beklagten Partei als unrichtig zu qualifizieren, die Herstellung der Vertragsgegenstände sei unmöglich. Daher liege auch nicht der daraus abgeleitete Verstoß gegen die guten Sitten vor. Der von der beklagten Partei erklärte Rücktritt vom Vertrag sei wirkungslos. Abgesehen davon, daß der Rücktritt von einem Dauerschuldverhältnis, welches bereits in das Abwicklungsstadium getreten sei, nicht zulässig sei, sei die Rücktrittserklärung im Hinblick auf das Ansinnen der beklagten Partei, der Kläger habe die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlage herbeizuführen, welches in den vertraglichen Leistungspflichten des Klägers keine Deckung finde, verfehlt gewesen. Daß lediglich festgestellt habe werden können, daß das Einzonenspritzphosphatierverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit industriell tauglich sei, könne dem Kläger nicht schaden, weil es Sache der beklagten Partei gewesen wäre, das Verfahren durch eigenen Aufwand zu perfektionieren. Die beklagte Partei habe aber den Betrieb der Prototypanlage eingestellt und die Anlage demontiert. Sie sei auch nicht bereit gewesen, die Kosten eines Probebetriebes unter Beiziehung des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf sich zu nehmen. Daher sei ihr der Gegenbeweis nicht gelungen. Somit sei auszusprechen gewesen, daß die eingeklagten Geldansprüche dem Grunde nach zu Recht bestehen. Auch der von der beklagten Partei gestellte Zwischenantrag auf Feststellung sei im Sinne der Abweisung zur Entscheidung reif gewesen, weil der Klagsanspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil den Kläger an der Einstellung der Prototypanlage kein Verschulden treffe. Das Berufungsgericht hielt weder die Verfahrensrüge und Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen Beweiswürdigung noch die Rechtsrüge der beklagten Partei für gerechtfertigt und gab der Berufung demgemäß nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000 übersteige. In seiner rechtlichen Beurteilung trat das Berufungsgericht der erstgerichtlichen Ansicht bei, daß durch den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Lizenzvertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet worden sei, von dem die beklagte Partei nach Beginn der Dauerleistung wegen eines allfälligen Verzugs nicht mehr zurücktreten habe können. Aus dem Unterbleiben der von der beklagten Partei mit ihrem Schreiben vom 31. Juli 1980 nicht ausdrücklich genannten Leistung, nämlich der Herstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage durch den Kläger könne daher unabhängig von der Prüfung der Verpflichtung des Klägers, diese Leistung zu erbringen, nicht die Auflösung des Vertrages ex tunc abgeleitet werden. Da Dauerschuldverhältnisse jedoch jederzeit aus wichtigen Gründen, die einer Partei die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen ließen, aufgekündigt werden könnten, sei zu prüfen gewesen, ob der Kläger allein oder überwiegend solche wichtige Gründe gesetzt habe. Nach den Feststellungen sei er zur Herstellung der Anlage nicht verpflichtet, zu weiterer Konsulententätigkeit, die es der beklagten Partei ermöglichen sollte, den Vertragsgegenstand herzustellen, jedoch bereit gewesen. Das von ihm entwickelte Verfahren sei auch nicht generell untauglich, das Vertragsziel zu erreichen, sodaß auch der im Schreiben der beklagten Partei vom 5. September 1980 behauptete Kündigungsgrund nicht vorliege.

Gemäß Art. VI Abs. 3 der Anlage 2 zum Lizenzvertrag Beilage 2) habe der Kläger garantiert, daß die übergebenen Unterlagen in Verbindung mit seiner technischen Hilfe der beklagten Partei die Herstellung der Vertragsgegenstände unter der Voraussetzung gestatten, daß die beklagte Partei einerseits die übergebenen Unterlagen und Anordnungen genau einhält und andererseits die Herstellung des Vertragsgegenstandes, nämlich gemäß Art. I lit. d der Anlage 2 eine Einzonenspritzphosphatierstraße, Tauchbäder sowie Sonderanlagen, erforderliche technische Konstruktionen usw. im eigenen Wirkungsbereich plane und ausführe. Die letztgenannte Voraussetzung habe die beklagte Partei jedoch nicht erfüllt, weil die an der Prototypanlage aufgetretenen Mängel grundsätzlich behebbar gewesen seien und sie die Weiterarbeit daran daher aus bei ihr liegenden Umständen, nämlich der fehlenden Bereitschaft zu weiteren Investitionen, eingestellt habe. Auf Grund dieses Umstandes komme die Garantiepflicht des Klägers nicht zum Tragen, so daß es unerörtert bleiben könne, welchen Inhalt diese Erklärung im übrigen habe. Auch die von der beklagten Partei einredeweise geltend gemachte Anfechtung des Vertrages wegen Arglist oder Irrtum sei nicht berechtigt. Das Beweisverfahren habe die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Kläger habe sie durch Vorspiegelung unrichtiger Tatsachen zum Abschluß des Vertrages bewogen, nicht ergeben. Auch ihre Annahme, die vom Kläger erbrachten Leistungen seien untauglich, erscheine unzutreffend. Die beklagte Partei habe gemeinsam mit dem Kläger jahrelange Entwicklungsarbeit zur Erreichung des Vertragszieles geleistet. Die dabei aufgetretenen Probleme seien ihr stets bekannt gewesen. Obwohl auch negative Stellungnahmen über das Verfahren des Klägers vorgelegen seien, habe sie diese Tätigkeiten fortgesetzt. Von einer Irreführung durch den Kläger oder einem von ihm veranlaßten Irrtum könne daher keine Rede sein. Im Hinblick auf die Tatsachenfeststellungen liege auch die Unmöglichkeit der vom Kläger zu erbringenden Leistung nicht vor. Die Sittenwidrigkeit des Vertrages erblicke die beklagte Partei im Berufungsverfahren nur mehr in der behaupteten Irreführung. Da diese nicht gegeben sei, müsse auf diesen Anfechtungsgrund nicht eingegangen werden. Im übrigen könne diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden. Somit ergebe sich, daß der Kläger Anspruch auf die von der beklagten Partei vertraglich zu erbringenden Leistungen vom Zeitpunkt des Entstehens des Vertrages bis zu seiner einvernehmlichen Auflösung habe. Die eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil den Kläger an der unterbliebenen Fertigstellung der Prototypanlage kein Verschulden treffe. Schließlich ergebe sich auch nicht die von der beklagten Partei im Wege eines Zwischenantrages gewünschte Feststellung aus dem Sachverhalt.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 - 4 ZPO gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit rügt die beklagte Partei, das Berufungsgericht habe fälschlich bestimmte Umstände, nämlich, "Die Störung wäre jedoch mit entsprechendem Aufwand behebbar gewesen, das Einzonenspritzverfahren ist nicht nur im Labor- und Kleinversuchsmaßstab durchführbar, sondern auch mit großer Wahrscheinlichkeit als industriell tauglich zu bezeichnen", als außer Streit stehend angeführt und weiters aktenwidrig angenommen, für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei von der beklagten Partei keine genügende Begründung gegeben worden. Keine dieser Rügen ist gerechtfertigt.

Die erstgenannte Tatsache hat das Berufungsgericht auf Seite 6 seines Urteiles im Rahmen der Wiedergabe des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes angeführt und auf diese Wiedergabe wurde auf Seite 12 seines Urteiles ausdrücklich nochmals hingewiesen. Hinsichtlich der gerügten Unterlassung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hat das Berufungsgericht nicht zugrundegelegt, dieses Vorbringen zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei formal ungenügend gewesen, sondern hat inhaltlich dazu ausgeführt, die bloßen Hinweise in der Berufung auf die von der beklagten Partei vorgelegten Privatgutachten sowie auf die Auffassung ihrer eigenen Chemiker zeigten noch keine ungenügende Begründung des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Sinne des § 362 Abs. 2 ZPO auf, denn allein die Tatsache, daß andere Fachleute anderer Meinung als der Gerichtssachverständige seien, lasse dessen Gutachten noch nicht ungenügend erscheinen.

Der behauptete Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.

In ihrer Mängelrüge macht die Revisionswerberin die Unterlassung der beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sowie der beantragten Einvernahme von zwei Zeugen geltend und bekämpft unter Punkt 1.) und 4.) auch die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.

Eine Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Obersten Gerichtshof ist zufolge der in § 503 Abs. 1 ZPO enthaltenen taxativen Aufzählung der Revisionsgründe nicht zulässig.

Hinsichtlich behaupteter erstgerichtlicher Verfahrensmängel, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, ist nach ständiger Judikatur eine neuerliche Geltendmachung in dritter Instanz ebenfalls ausgeschlossen. Im übrigen übersieht die Revisionswerberin, daß § 362 Abs. 2 ZPO u.a. für die mögliche neuerliche Begutachtung einen Widerspruch der Gutachten der im Verfahren vom Gericht bestellten mehreren Sachverständigen voraussetzt. Ein Widerspruch zu vorgelegten Privatgutachten ist somit unbeachtlich, die Tatsacheninstanzen können sich ohne weitere Erhebung dem eingeholten, ihnen verläßlich scheinenden Gutachten anschließen (2 Ob 94/68; EvBl. 1975/80; 4 Ob 80/80, 7 Ob 506/83 uva). Schließlich sei darauf verwiesen, daß der Oberste Gerichtshof im Sinne ständiger Rechtsprechung die Zulänglichkeit der Grundlagen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens auch nicht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörtern kann, wenn das Gutachten in formaler Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Eine Überprüfung ist also nur dahin möglich, ob die Schlußfolgerungen des Sachverständigen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen.

Somit stellt hier aber weder die berufungsgerichtliche Billigung der vom Erstgericht unterlassenen Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens noch die Unterlassung der Einvernahme zweier Zeugen den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens her.

In der Rechtsrüge vertritt die Revisionswerberin die Ansicht, der Kläger habe ausgehend vom Inhalt seiner Garantieerklärung "jenen Teil, für den er einzustehen hatte, nicht erfüllt", weil die Schlammbildung eine Frage des Chemismus darstelle und ihre Unterbindung auf Dauer nicht gelungen sei. Am Mißlingen trage also nicht die von der beklagten Partei selbst beizustellende Konstruktion der Anlage, sondern der vom Kläger beizubringende, jedoch nicht funktionierende Chemismus Schuld. Durch die Vortäuschung einer funktionsfähigen Anlage bei der Firma S*** habe der Kläger die beklagte Partei auch jahrelang während ihrer Entwicklungsarbeiten in Irrtum geführt. Schließlich habe er nach eigener Angabe hinsichtlich der ersten Kleinversuchsanlage eine Funktionsgarantie abgegeben, welcher auch für die Funktion der späteren Prototypanlage Geltung zukäme. Wegen der vom Kläger begangenen Irreführung sei der Lizenzvertrag somit nicht wirksam geworden.

Mit diesen Ausführungen geht die Revisionswerberin im wesentlichen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodaß die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig erscheint. Festgestellt ist, daß die an der Prototypanlge aufgetretenen Mängel bzw. Störungen behebbar gewesen wären und daß das Einzonenspritzphosphatierverfahren nicht nur im Labor- und Kleinversuchsmaßstab durchführbar, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit auch industriell tauglich ist. Festgestellt wurde weiters, daß die der beklagten Partei vom Kläger vorgeführte Anlage der Firma S*** funktionsfähig war und tatsächliche Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe diese Funktionsfähigkeit vorgespiegelt, nicht gegeben sind. Anläßlich der Vertragsverhandlungen zum Hauptvertrag ging man übereinstimmend davon aus, daß die technischen Details bereits geklärt und nur mehr kaufmännische Fragen offen sind. Aus der vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen rundlage insgesamt folgt weiters, daß der Kläger keine Garantie für das Funktionieren der von der beklagten Partei herzustellenden Prototypanlage übernommen hat, sondern ausschließlich für die Eignung des von ihm beizustellenden Phosphatierverfahrens und der hiezu erforderlichen chemischen Hilfsmittel. Da diese Eignung tatsächlich mit großer Wahrscheinlichkeit auch im Hinblick auf eine industrielle Verwertung gegeben ist, kann von der behaupteten Irreführung nicht die Rede sein. Die für die behauptete Vertragsverletzung des Klägers beweispflichtige beklagte Partei hat ihrer Beweispflicht nicht entsprochen. Somit erscheinen die Argumente der Revisionswerberin, soweit in ihnen eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge liegt, insgesamt nicht stichhältig.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

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