OGH 7Ob53/02y

OGH7Ob53/02y7.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der jeweils klagenden Partei Rosa Sch*****, vertreten durch ihre Sachwalterin Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die jeweils beklagte Partei Rosa Sch***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer und Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, sowie die auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten

a) (hinsichtlicher beider Verfahren) Dr. Christian T*****; b) (hinsichtlich 21 Cg 107/99s) Dr. Wilfried L*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien; sowie c) (hinsichtlich 24 Cg 152/98d) Dr. Thomas K*****, ebenfalls vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigerklärung und Aufhebung von Stiftungs-(zusatz-)erklärungen (Streitinteresse EUR 72.672,83 [24 Cg 152/98d] und EUR 581.382,67 [21 Cg 107/99s]) über die außerordentliche (24 Cg 152/98d) und ordentliche (21 Cg 107/99s) Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2001, GZ 3 R 131/01m-109, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. November 2000, GZ 24 Cg 152/98d-92 (in der Hauptsache) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

1. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei im (führenden) Verfahren 24 Cg 152/98d wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Der (ordentliche) Revision der klagenden Partei gegen das Berufungsurteil im (verbundenen) Verfahren 21 Cg 107/99s wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter sowie dem Nebenintervenienten Dr. Wilfried L***** zu Handen seines Vertreters binnen 14 Tagen die jeweils mit EUR 2.932,20 (hierin enthalten EUR 488,70 USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO lässt sich der mehrjährige Verfahrensgang beider verbundener Verfahren samt maßgeblichen Tatsachenfeststellungen und beiderseitigem Prozessvorbringen - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - wie folgt zusammenfassen, wobei maßgebliche Feststellungen des 156 Seiten umfassenden Ersturteils im Folgenden mehrfach jeweils wörtlich unter Setzung von Anführungszeichen wiedergegeben werden und die von den verschiedenen Klagebegehren erfassten Vorgänge hinsichtlich ihrer datumsmäßigen Zuordnung (in der chronologischen Wiedergabe) der besseren Übersichtlichkeit halber (soweit erforderlich) auch durch Unterstreichungen hervorgehoben sind:

Für die am 14. 8. 1914 geborene Klägerin wurde die nunmehrige Klagevertreterin mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 8. 1. 1999, 2 P 161/98w-43, zur Sachwalterin gemäß § 273 ABGB mit dem Aufgabenkreis ua der Vertretung vor den Gerichten bestellt; mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 10. 2. 1999, 2 P 161/98w-48, wurde dieser Wirkungskreis auf sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Rosa Sch***** Privatstiftung (= beklagte Partei) erweitert (ON 10 in Band I).

Die Klägerin ist eine sehr vermögende Frau mit umfangreichem Liegenschaftsbesitz ua in Salzburg und Kärnten, darunter auch das sog Gut W*****, mit einem Gesamtwert von rund S 400,000.000,-- (EUR 29,069.133,67). Noch im Alter von rund 80 Jahren (also 1994) befand sie sich in einem altersbedingt äußerst guten geistigen Allgemeinzustand, war geistig voll auf der Höhe und nie verwirrt. Lediglich (ab) 1993 zeigten sich anlässlich eines immer virulenter werdenden Herzklappenfehlers, der zum Jahreswechsel 1993/94 operiert wurde, erste körperliche Reduktionen. Aufgrund dieser Herzoperation verbesserte sich zwar ihr Herz-Kreislauf-System dauerhaft, es entwickelte sich jedoch auch ein psychoorganisches Durchgangssyndrom bei der (an sich schon zeitlebens) schwierigen, eigenwilligen Persönlichkeit der Klägerin, welche auch (seit Jugendjahren) von einer misstrauisch-paranoiden Grundhaltung geprägt war. Bald nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus (1. 4. 1994) und ihrer Rückkehr nach Kärnten hatte sich dieses psychoorganische Durchgangssyndrom bereits derart verflüchtigt, dass es selbst für den die Klägerin behandelnden Internisten Dr. Tr***** nicht mehr merk- oder erkennbar war. Bis Sommer 1994 normalisierten sich sämtliche kurzfristigen, allenfalls auch geistigen Defizite wieder völlig, ausgenommen eine gegenüber der Zeit vor der Operation bestehende tendenzielle Schwäche im Bereich des Namensgedächtnisses.

Speziell aus dem Umstand, dass die Klägerin keine eigenen Kinder hatte und um die Vermögensgestaltung ihrer leiblichen Verwandten nach ihrem Tod bangte, präsentierte die Klägerin erstmals anlässlich ihres

80. Geburtstages ihren Gästen ihre bereits innerlich gereifte Absicht, eine Stiftung zu begründen, beschwor diese jedoch gleichzeitig zu strengster Geheimhaltung. Sie war damals "ganz Herr ihres Sinnes und ihres Vermögens", allerdings geprägt von "tiefem Misstrauen und Missgunst ihren Verwandten gegenüber". Die Klägerin begann in der Folge, die "Eckpunkte" der beabsichtigten Stiftungsgründung mit mehreren (damals ihr Vertrauen genießenden) Personen, darunter auch Rechtsanwälten und Steuerexperten, zu besprechen. Im Herbst 1995 kam es dabei erstmals auch zu Kontakten mit dem späteren Stiftungsvorsitzenden der beklagten Partei Univ. Prof. Dr. K*****; zum ersten persönlichen Zusammentreffen der beiden kam es erst am 6. 1. 1996. Am 4. 10. 1995 wurde der erste und eigentliche Gründungsakt in Form einer Bareinlage von S 1,000.000,-- (EUR 72.672,83), dem Vorschlag Dr. K*****s entsprechend, durch persönliche Bareinzahlung der Klägerin auf das Konto der Stiftung gesetzt. Im gleichen zeitlichen Zusammenhang unterfertigte die Klägerin vor Notar Dr. L*****, einem der späteren Nebenintervenienten, die im Firmenbuch zu 5 Fr 2312/98x eingetragene Stiftungsurkunde samt Stiftungszusatzerklärung betreffend ua die Bestimmung der Begünstigten der Stiftung (beide Notariatsakten erliegend als Beilagen A und C). Beide Urkunden entsprachen hiebei exakt der juristischen Ausformulierung des Stiftungswunsches der Klägerin.

Nunmehr sollte dem Willen und ausdrücklichen Drängen entsprechend die möglichst rasche Einbringung des Gutes W***** in die Stiftung angegangen werden. Auch diesen Schritten gingen - so wie der Erstellung der beiden vorgenannten Notariatsakte vom 4. 10. 1995 - ausführliche Gespräche mit dem Vertragserrichter Notar Dr. L***** voraus. Wiederum "voll im Sinne und im Wissen der Klägerin" erfolgten am 9. 12. 1995 Unterfertigungen zweier weiterer "Ergänzungen der Stiftungsurkunde" (Beilagen B und H), hinsichtlich welcher auf die einen integrierenden Bestandteil des Ersturteils bildenden Urkundenkopien im Annex der Entscheidung verwiesen wird. Nach dem zweiten Notariatsakt vom 9. 12. 1995 (Beilage H) erklärte die Klägerin als Stifterin (neben dem ursprünglichen gestifteten Betrag von S 1,000.000,-- = EUR 72.672,83) auch zwei Sacheinlagen in Form zweier - den Gegenstand des verbundenen Verfahrens 21 Cg 107/99s des Landesgerichtes Klagenfurt bildenden - Liegenschaften (EZ 15 GB 264 Sallach, Gut W*****, und EZ 35 GB 72133 Krumpendorf) "zur Errichtung und Erfüllung des Stiftungszweckes" in die Stiftung einzubringen. Auch diesbezüglich erfolgten die Vertragswerke, "wie sich diese die Klägerin exakt vorgestellt hatte nach ihren ausdrücklichen Wünschen". Es besteht "keinerlei Hinweis darauf, dass die Vertragswerke vom 5. 10. 1995 und 9. 12. 1995 samt Aufsandungserklärung nicht im vollen Umfang vom Willen und Wissen und Wunsch der Klägerin getragen gewesen wären und unter wie auch immer gearteter Zwangsausübung nicht ihrem eigenen Wunsch und Handeln gemäß entstanden und unterfertigt wurden". Die grundbücherliche Durchführung der Einbringung dieser Liegenschaften wurde, worüber Notar Dr. L***** die Klägerin auch schriftlich informierte, "für eine Zeit nach ordnungsgemäßer Konsolidierung aller Stiftungsorgane" vorbehalten. Dr. L*****, der von der Klägerin auch dafür ausdrücklich bevollmächtigt worden war, ging an diese Aufgabe demgemäß erst im November 1996 heran. Per 5. 11. 1996 erstellte er die formelle Annahmeerklärung der Stiftung zur W*****-Einbringung, informierte davon die Klägerin (die bis dahin gegen die erfolgte Einbringung nie etwas Negatives geäußert hatte), und führte diese in der Folge formell wirksam mit Antrag an das Grundbuchsgericht durch. Die zeitliche Verzögerung resultierte dabei ausschließlich aus der notwendigen Zeit zur Erwirkung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sowie der Abklärung diverser Vorkaufsrechte, sodass die Grundbuchseingabe erst am 23. 12. 1996 überreicht wurde.

Beim ersten persönlichen Gespräch zwischen dem Stiftungsvorstand Dr. K***** und der Klägerin am 6. 1. 1996 war diese "im vollen Umfang über die gegründete Stiftung und den Umstand, dass das Gut W***** in diese bereits eingebracht worden war, im Bilde und informiert". Nachdem die Klägerin - ihrem Naturell entsprechend, wonach sie nicht gewillt war, sich lediglich auf eine Auskunftsperson allein zu verlassen - nunmehr auch den Steuerberater Dr. A***** (dem in der Folge ebenfalls der Streit verkündet worden war und gegen den zu 21 Cg 149/98s des Landesgerichtes Klagenfurt ein weiteres Verfahren behängt, in dem jedoch seit 12. 10. 1999 Ruhen des Verfahrens eingetreten ist) kontaktiert hatte, der wiederum die ihm von Notar Dr. L***** zugekommenen Stiftungsunterlagen an den Rechtsanwalt Dr. T***** (späterer erster Nebenintervenient) mit der Bitte um Überprüfung weitergeleitet hatte, verfolgte die Klägerin bei einem "in völliger geistiger Klarheit" geführten persönlichen Gespräch am 6. 2. 1996 mit dem genannten Rechtsanwalt die Maxime, dass einerseits die (bisherigen) Organmitglieder ausgetauscht werden müssten und andererseits ein Mechanismus gefunden werden sollte, die Klägerin gegen das Drängen von dritten Personen, die es auf ihr Vermögen abgesehen haben könnten, zu schützen, welches über Vermittlung des Steuerberaters Dr. A***** von Dr. T***** entwickelte "gedankliche Konzept" von der Klägerin nach Erläuterung gut geheißen wurde. Der Vertragsunterfertigungstermin für die "unmittelbare Finalisierung dieser Urkundenerrichtungen" wurde für den Abend des 12. 2. 1996 bei der Klägerin in deren Salzburger Domizil fixiert, wobei neben dem Notar Dr. K***** (ebenfalls späterer Nebenintervenient) auch Rechtsanwalt Dr. T***** und Steuerberater Dr. A***** sowie der von letzterem beigezogene Klagenfurter Psychiater Dr. W***** (dem später gleichfalls der Streit verkündet wurde) zugegen waren. Dr. W***** war von Dr. A***** kontaktiert worden, weil sich A***** "der Problematik der gegenständlichen Vertragsänderungen bewusst war und er aufgrund beruflicher Erfahrungen über die Möglichkeit der nachträglichen Anfechtung von Verträgen Bescheid wusste", sodass der genannte Arzt "angesichts der Brisanz der gegenständlichen Sache mitfahren und die Klägerin psychiatrisch examinieren sollte".

Nach einer kurzen Kaffeerunde ging Dr. W***** "gleich daran, im Rahmen eines Einzelgespräches mit der Klägerin deren Geschäftsfähigkeit zu explorieren. Er führte einen gesamten neurologischen Status durch, dies inklusive einer Sensibilitätsüberprüfung. Dabei präsentierte sich die Klägerin geordnet, orientiert, frei von inhaltlichen und formalen Denkstörungen und ohne Zeichen eines demenziellen Abbaues. Zweifelsohne wusste sie, was Dr. W***** im Rahmen der Exploration bezweckte und was er von ihr wollte. Dr. W***** überprüfte das Kurz- und Langzeitgedächtnis und vermochte im Rahmen dessen mit der Klägerin ein derart flüssiges Gespräch ohne Aussetzer und sonstige Zeichen einer Amnesie zu führen, dass er zutreffender Weise nur kurz und bündig die vollinhaltliche Geschäftsfähigkeit der Klägerin zu konstatieren vermochte. So kam nach länger dauernder Untersuchung in weiterer Folge die Klägerin mit Dr. W***** wieder zur restlichen Männerrunde, woraufhin von dieser der Klägerin der gegenständliche Vertrag im Globalen vorgetragen und sodann im Detail erläutert wurde. Es war zwar anlässlich dieses Gespräches und Erläuterungstermins wiederum offenkundig, dass es der Klägerin mitunter an ihrem Namensgedächtnis mangelte, was die Klägerin in Erkennung ihrer persönlichen Situation ganz offen eingestand, so vermochten die Anwesenden jedoch innerhalb dieses detaillierten Gespräches exakt zu verifizieren, dass die vorgetragenen und sodann wörtlich vorgelesenen Vertragswerke [und hierin] festgelegte Vertragskonstruktion dem vollen Willen und Wissen der Klägerin entsprach. [Die Klägerin] zeigte sich mit dem Inhalt des Vertrages in vollem Umfang zufrieden und erläuterte selbst, dass er ihren Wünschen entsprach, daran ließ sie auch nach wörtlichem Vorlesen des Vertragstextes keinerlei Zweifel und ließ auch keinerlei Zweifel daran aufkommen, dass sie den Inhalt ebenso verstand wie mit den vertraglichen Änderungen auch einverstanden war. Dabei repräsentierte sich die Klägerin nicht etwa lethargisch das ganze Prozedere über sich ergehen lassend, sondern hat aktiv nachgefragt und war emotional voll bei der Sache". Anschließend wurden die Urkunden vom Notar verlesen und in weiterer Folge von der Klägerin als "mit deren Willen und Wissen übereinstimmend" unterfertigt (Beilagen D und E: jeweils bezeichnet als "Änderungsbeschluss", und zwar Änderung der Stiftungsurkunde vom 4. 10. 1995 mit Nachtrag vom 9. 12. 1995 sowie Änderung der Stiftungszusatzurkunde vom 9. 12. 1995 zur Stiftungsurkunde vom 4. 10. 1995, beide wiederum integrierende Bestandteile der Feststellungen des Erstgerichtes). Bezüglich der Motivation für diese Vorgänge samt daran anschließenden Gesprächsinhalten insbesondere zwischen der Klägerin und dem von den Stiftungsänderungsurkunden "wie der heitere Blitz" überraschten Dr. K*****, dem sie bei einem Gespräch hiezu auch eine "nicht den wahren Begebenheiten entsprechende Variante auftischte", wird - da nicht weiter entscheidungswesentlich - auf die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen S 43 bis 49 des Ersturteils verwiesen. K***** gewann hiebei jedenfalls den Eindruck und wurde ihm bewusst, "dass die Klägerin auch über Stiftungsinterna, nämlich die Funktion des Stiftungsvorstandes, eines Vorsitzenden in diesem und die Kontrollrechte des Stiftungsrates bzw -beirates gegenüber dem Stiftungsvorstand an sich gut bescheid wusste". Alle diese Gespräche waren vom ausdrücklichen Wunsch der Klägerin getragen, dass sie nicht nur weiterhin in der Stiftung verbleiben sollte, sondern auch eine Art Leitung in dieser übernehmen wollte, um sich damit bei der Konkretisierung der Begünstigten ein entsprechendes und erhebliches Mitspracherecht zu sichern.

Die dafür erforderlichen Stiftungsurkunden sollten wiederum von Rechtsanwalt Dr. T***** vorbereitet werden, wofür äußerst intensive Gespräche zwischen diesem sowie Dr. K***** und Dr. A***** folgten. Am 13. 3. 1996 erfolgte zu diesem Zwecke - noch ohne unterschriftsreife Urkunden - ein Besuch der drei genannten Personen bei der Klägerin in Salzburg, "um mit ihr alle Details ausführlich zu diskutieren und verifizieren zu können, ob diese Eckdaten ihrem Willen entsprechen und somit allfällige Änderungswünsche noch für die geplante Endfassung der Urkunde berücksichtigt werden konnten". Dieses Gespräch, bei dem sämtliche Einzelheiten der neuen Urkunden durchdiskutiert wurden, dauerte rund 2 Stunden. "Dadurch war letztlich auch sichergestellt, dass auch der nunmehrige Vertragstext dem Willen und Wissensstand der Klägerin entsprach, ihre letztlich laienhaften Vorgaben rechtlich gesichert umgesetzt worden waren und somit auch dieses Vertragswerk so wie zum Zeitpunkt deren Erarbeitungsphasen auch zum Zeitpunkt deren Unterfertigung jeweils in vollem Umfang dem Willen und Wissen der Klägerin entsprachen. Nachdem in weiterer Folge durch Koordination zwischen Dr. A*****, Dr. K***** und Dr. T***** von letzterem die zwei zu fassenden neuen Stiftungsänderungsurkunden in ihre endgültige Form gebracht worden waren, wurde für den 18. 4. 1996 ein neuer Termin bei der Klägerin vereinbart und zu diesem, wie schon anlässlich der letzten Änderungsurkundenunterfertigungen, Notar Dr. Thomas K***** zur sog Ummantelung dieser Urkunden - mit der Ausformulierung der Stiftungsurkunden hatte er daher in keiner Form zu tun - betraut. Die neuerliche Beiziehung eines Psychiaters bzw Neurologen wurde bei dieser Vertragsunterfertigung erst gar nicht erwogen, hatte doch nicht zuletzt Univ. Prof. Dr. Herbert K***** sich noch im März 1996, also rund ein Monat vor dieser Unterfertigung und im Rahmen der Vorgespräche zu diesen Urkunden, mit der Klägerin in einem Vier-Augen-Gespräch getroffen und ausgelotet, ob und dass die bisherigen Vertragsvorarbeiten für die Abänderung ihrem Wunsch und Sinne entsprachen.

Wiederum gestaltete sich diese Besprechung annähernd im gleichen Prozedere wie alle bisherigen, anlässlich der vorherigen Notariatsaktsunterfertigung die Stiftung betreffenden Erläuterungen. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Urkunde fanden Niederschlag in der neuen Regelung ... Ausdrücklich wurde im Rahmen dieser Erörterungen mit der Klägerin auch diskutiert, dass ein Bestellen und Abberufen von Organmitgliedern fortan zwar nicht mehr ohne die Klägerin möglich gewesen wäre, aber durch sie alleine ebensowenig mehr, sondern nur unter Mitwirkung verschiedener Organmitglieder. Dabei und aufgrund dieser Besprechung war es der Klägerin klar, dass sie fortan nicht mehr allein derartige Abberufungen machen konnte, was ja letztlich als Regelung nichts anderes als den von ihr selbst beabsichtigten Schutzmechanismus darstellte, wodurch sichergestellt sein sollte, dass ein freies Bestellen und Abberufen von Organmitgliedern durch Interventionen schlechtmeinender Dritter nicht mehr erfolgen konnte. So begab sich die Klägerin letztlich wissentlich und willentlich eines umfassenden Widerrufs- und Stiftungsänderungsrechtes, zumal sie dadurch zutreffender Weise die Verhinderung der Einwirkungsmöglichkeit durch dritte Personen, wie von ihr stets befürchtet, gesichert wusste.

Zusammenfassend wurde in dem rund zwei Stunden dauernden Gespräch mit der Klägerin jeder einzelne Punkt der nunmehr zu unterfertigenden beiden Stiftungsänderungsurkunden genau durchgesprochen, dies nicht nur im rechtlichen Wortlaut der Urkunden, sondern auch und insbesondere sinngemäß und in Erläuterung deren Auswirkungen, sodass auch diesbezüglich wieder sichergestellt wurde, dass sämtliche einzelnen Punkte von der Klägerin verstanden worden waren und ihre Zustimmung gefunden hatten. Nach dieser genauen und detaillierten Besprechung sämtlicher von der Klägerin zu unterfertigender Urkunden setzte die Klägerin im vollen Willen und Wissen über das, was sie dabei unterschreiben und damit bezwecken sollte, ihre Unterschriften" unter die neuen Urkunden (Beilagen F ["Änderungsbeschluss": Änderung der Stiftungsurkunde vom 4. 10. 1995 mit Nachtrag vom 9. 12. 1995] und I ["Änderungsbeschluss": Änderung der Stiftungsurkunde vom 4. 10. 1995 mit Nachtrag vom 9. 12. 1995]; wörtlich wiederum im Annex des Ersturteils).

"So wie auch hinsichtlich sämtlicher anderer, bisheriger festgestellter, die klagsgegenständliche Stiftung betreffender Notariatsaktsunterfertigungen durch die Klägerin war diese auch anlässlich des Unterfertigungstermins vom 18. 4. 1996 in keinerlei feststellbarer Weise in ihrem freien Willen und ihrer geistigen Kapazität in irgendeiner eine Geschäftsfähigkeit auch nur teilweise ausschließenden Weise eingeschränkt." Alle Stiftungsurkunden entsprachen "ganz exakt ihrem persönlichen Willen und Wissen, nämlich eine Stiftung zu gründen im Bestreben, das Gut W***** aus ihrem Privatvermögen herauszuschälen, in die Stiftung einzubringen und den krebskranken und bedürftigen Kindern Österreichs zugutezukommen zu lassen".

Hinsichtlich der weiteren zeitlichen Geschehnisse wird auf die Feststellungen des Erstgerichtes S 55 bis 67 seines Urteils verwiesen.

Das neue Prozedere sollte "rein formal" der Rückführung in die ursprüngliche Stiftungsform dienen. Dieses Vorgehen wurde wiederum mit der Klägerin von Rechtsanwalt Dr. T***** gemeinsam besprochen, der letztlich wiederum die entsprechenden Stiftungsänderungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden für den 28. 2. 1997 verfasste. Beide - wörtlich im Ersturteil als Beilagen G ("Änderungsbeschluss") und K enthalten - wurden von der Klägerin und Dr. K***** an diesem Tag vor Notar Dr. S***** in Salzburg unterfertigt; in der erstgenannten Urkunde wurde als kurzfristig Begünstigte der Stiftung eine "P***** Privatstiftung" mit Sitz in Salzburg eingesetzt. "Es kann nicht festgestellt werden, dass es anlässlich dieser Urkundenunterfertigung zu irgendwelchen Repressalien gegenüber der Klägerin kam, ebensowenig kann festgestellt werden, dass diese Urkunde[n] nicht in vollem Umfang dem Wissen und Willen der Klägerin entsprach und diese nicht bei guter geistiger Gesundheit und ohne Beeinflussung von außen von dieser unterfertigt wurde."

Ab dieser Zeit wirkte die Klägerin immer mehr "völlig zurückgezogen, teilweise gleichsam abgeschirmt", geprägt von der Einflussnahme eines gewissen Herrn K*****, den die Klägerin im Sommer/Herbst 1996 als Arbeitslosen, der sich bei ihr um "Kleinarbeiten" bemüht hatte, kennengelernt und zu diesem in der Folge immer mehr Vertrauen gewonnen hatte.

Am 25. 7. 1997 wurde schließlich mit neuerlichem Notariatsakt die Rückführung in Ansehung der mit der Urkunde vom Februar 1997 erfolgten Begünstigungsregelung in die ursprüngliche Stiftung durchgeführt, sodass mit diesem Zeitpunkt wieder der Regelungsinhalt der Urkunden bis zum 18. 4. 1996 in Kraft trat. "Die Rückführung auf diesen Urkundenstand erfolgte ausdrücklich mit Wissen, Duldung und Zustimmung der Klägerin selbst, dies nicht zuletzt deshalb, da ihr Prof. Herbert K***** auch insoweit persönlich im Wort stand, dass er dann, sollte sie den persönlichen Wunsch auf sein Ausscheiden hegen, dem stets entsprechen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass es im Jahre 1997 sonstige weitere Unterschriftsleistungen der Klägerin hinsichtlich der Stiftung gab, die auf eine Irreführung ihrer Person, Druck gegen ihre Person oder Einflussnahme durch dritte Personen zurückzuführen gewesen wäre[n]."

Es steht fest, "dass die Klägerin in den klagsgegenständlichen Zeiträumen von Dezember 1995 bis inkl 25. 7. 1997 jedenfalls geschäftsfähig gewesen war und als solches in der Lage, die wesentliche Bedeutung und Tragweite der von ihr unterfertigten und getragenen Verträge zu erkennen und sich gemäß dieser Erkenntnis zu verhalten. Sie litt in diesem Gesamtzeitraum an einer beginnenden, leichten Form der Demenz, die das Denk- und Urteilsvermögen sowie die Willensbildung aber noch keineswegs so schwer beeinflusste, als dass dadurch eine Geschäftsunfähigkeit auch nur partieller Natur gegeben gewesen wäre. Allenfalls war die Klägerin etwas stärker beeinflussbar als ein gleichaltriger und völlig gesunder Mensch, doch lag noch jedenfalls keine pathologische Suggestibilität vor. ... Die seitens der Klägerin vorhandene, ab Beginn 1996 diagnostizierbare gewisse Einschränkung ihrer Hirnleistungsfähigkeit war geringgradiger Natur und sind lediglich kurzzeitig im Zusammenhang mit drei bei der Klägerin erfolgten Operationen, nämlich im Rahmen und nach der Herzoperation am 17. 12. 1993 und nach den beiden Augenoperationen vom 30. 4. 1996 und 2. 6. 1997, kurzzeitige und nächtliche Verwirrtheitszustände erhöht aufgetreten ... Es steht jedoch fest, dass diese kurzfristigen Symptome jeweils nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Operation bestanden und kurzfristig danach wieder jeweils abgeklungen sind."

Mit der am 31. 8. 1998 beim Landesgericht Klagenfurt zu 24 Cg 152/98d eingebrachten (ersten) und sachwalterschaftsgerichtlich genehmigten (ON 13) Klage stellte die Klägerin das - in der Folge mehrfach modifizierte bzw präzisierte - Begehren, festzustellen, es werde festgestellt, dass die Änderung der Stiftungsurkunde vom 12. 2. 1996, Notariatsakt Dr. Thomas K*****, 9400 Wolfsberg, GZ 356, die Änderung der Stiftungszusatzurkunde vom 12. 2. 1996, Notariatsakt des Dr. Thomas K*****, GZ 357, die Änderung der Stiftungsurkunde vom 18. 4. 1996, Notariatsakt des Dr. Thomas K*****, GZ 407, die Änderung der Stiftungszusatzurkunde vom 18. 4. 1996, Notariatsakt des Dr. Thomas K*****, GZ 408, sowie die Änderung der Stiftungszusatzurkunde vom 28. 2. 1997, Notariatsakt Dr. Friedrich S*****, GZ 7509, und die Änderung der Stiftungszusatzurkunde vom 25. 7. 1997, Notariatsakt Dr. Wilfried L*****, GZ 924, rechtsunwirksam seien; des weiteren erhob sie das Eventualbegehren, dass die Änderungen der Stiftungserklärung der Rosa Sch***** Privatstiftung, FN 141354Z des Landesgerichtes Klagenfurt, namentlich die Änderung der Stiftungsurkunde vom 12. 2. 1996, Notariatsakt des Dr. Thomas K*****, GZ 356, die Änderung der Stiftungszusatzurkunde vom 12. 2. 1996, Notariatsakt des Dr. Thomas K*****, GZ 357, die Änderung der Stiftungsurkunde vom 14. 8. 1996, Notariatsakt des Dr. Thomas K*****, GZ 407, die Änderung der Stiftungszusatzurkunde vom 18. 4. 1996, Notariatsakt des Dr. Thomas K*****, GZ 408, sowie die Änderung der Stiftungszusatzurkunde vom 28. 2. 1997, Notariatsakt des Dr. Friedrich S*****, GZ 7509, und die Änderung der Stiftungszusatzurkunde vom 25. 7. 1997, Notariaktsakt des Dr. Wilfried L*****, GZ 924, nichtig seien und aufgehoben werden. Zur Begründung brachte die Klägerin - zusammengefasst - vor, sie sei bei der Errichtung aller dieser Erklärungen nicht mehr geschäftsfähig, in Irrtum bzw durch List und Täuschung zu den jeweiligen Änderungen veranlasst gewesen.

Am 1. 7. 1999 brachte sie zu 21 Cg 107/99s ebenfalls des Landesgerichtes Klagenfurt eine weitere Klage ebenfalls auch gegen die hier beklagte Partei mit dem Begehren ein, dass das zugunsten der beklagten Partei zu TZ 14249/1996 im Range 228/1996 in der EZ 15, GB 72164 Sallach, sowie EZ 35, GB 72133 Krumpendorf, jeweils Bezirksgericht Klagenfurt, einverleibte Eigentumsrecht unwirksam und daher im Grundbuch zu löschen sei; auch hiezu stellte sie ein Eventualbegehren des Inhalts, es werde festgestellt, dass die Stiftungszusatzerklärung vom 9. 12. 1995 und die Aufsandungserklärung vom 9. 12. 1995 rechtsunwirksam seien, sowie das zugunsten der beklagten Partei zu TZ 14249/1996 im Rang 228/1996 in der EZ 15, GB 72164 Sallach, sowie EZ 35 GB 72133 Krumpendorf, jeweils Bezirksgericht Klagenfurt, einverleibte Eigentumsrecht unwirksam und daher im Grundbuch zu löschen sei. Hiezu brachte sie - ebenfalls zusammengefasst - vor, dass der dem Eigentumserwerb zugrundeliegende Notariatsakt vom 9. 12. 1995 und die Annahmeerklärung vom 5. 11. 1996 im Hinblick auf ihre seinerzeitge Geschäftsunfähigkeit, ihre listige Irreführung und wegen formaler Mängel unwirksam seien. Die beklagte Partei bestritt in beiden in der Folge zur gemeinsamenen Verhandlung und Entscheidung verbundenen (ON 18 in Band I sowie AS 84 in Band II) Verfahren die Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klagen und wendete (zusammengefasst) ein, dass die Klägerin seinerzeit sehr wohl geschäftsfähig gewesen und nicht getäuscht oder in Irrtum geführt worden sei.

Die beklagte Partei hat überdies in beiden Verfahren einer Reihe von involvierten (und im Rahmen der vorstehenden gerafften Urteilsfeststellungswiedergaben auch namentlich genannten) Personen den Streit verkündet, und zwar zu 24 Cg 152/98d Rechtsanwalt Dr. Christian T*****, Steuerberater Dr. Alfred A*****, Facharzt Dr. Walter W***** und Notar Dr. Thomas K*****; im Verfahren 21 Cg 107/99s überdies dem Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater Herbert T*****, dem Notar Dr. Wilfried L***** und Rechtsanwalt Dr. Josef F***** sowie (abermals) den bereits Genannten Dr. K*****, Dr. T*****, Dr. A***** und Dr. W*****. Lediglich Dr. T***** (ON 24), Dr. L***** und Dr. K***** (ON 32) traten dem Verfahren auch als Nebenintervenienten bei, wobei Dr. K***** für das verbundene Verfahren 21 Cg 107/99s sowie Dr. L***** und Dr. T***** für das führende Verfahren 24 Cg 152/98d zugelassen wurden (Beschlüsse ON 34 und AS 397 in ON 65/Band I sowie ON 91 Band II; bestätigt durch Rekursgericht Punkt 1. in ON 109/Band

III).

Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Klägerin der ihr obliegende Beweis ihrer zumindest partiellen Geschäftsunfähigkeit zu den Zeitpunkten der Errichtung der angefochtene Urkunden nicht gelungen sei und der Sachverhalt auch keinerlei Anzeichen für einen Irrtum oder eine Irreführung der Klägerin ergeben habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei in der Hauptsache nicht und nur im Kostenpunkt teilweise Folge. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 260.000,-- übersteige und die ordentliche Revision im führenden Verfahren nicht, im verbundenen Verfahren hingegen zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm - soweit für das weitere Revisionsverfahren von Wesentlichkeit - die Feststellungen des Ersturteils und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus:

Was die Geschäftsfähigkeit der Klägerin anbelange, biete der festgestellte Sachverhalt keinerlei Anlass, eine auch nur partielle Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zu den Zeitpunkten der Errichtung der angefochtenen Urkunden anzunehmen, sei doch die Klägerin in ihrer Willensbildung in keiner nennenswerten Weise eingeschränkt gewesen. Der Sachverhalt biete auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in Irrtum über den Inhalt der von ihr unterfertigten Urkunden gewesen wäre. Weil insoweit keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen seien, sei im führenden Verfahren 24 Cg 152/98d die ordentliche Revision nicht zuzulassen gewesen.

Zur Frage des Vorliegens eines wirksamen Titels für den Eigentumserwerb der beklagten Partei in den vom Verfahren 21 Cg 107/99s erfassten Liegenschaften führte das Berufungsgericht rechtlich aus:

Nach § 13 Abs 3 Z 3 Privatstiftungsgesetz (PSG) sei bei der Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch gegebenfalls auch das Datum einer Stiftungszusatzurkunde sowie das Datum einer Änderung einzutragen. Welche Bedeutung allerdings diese Eintragung der Tatsache der Errichtung bzw Änderung der Stiftungszusatzurkunde zukomme, sei in der Lehre umstritten. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei der Meinung Csoklichs (in Handbuch zum PSG 29) und Bergers (in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Rz 37 zu § 33) der Vorzug zu geben. Dafür spreche vor allem der Umstand, dass der Inhalt der Stiftungszusatzurkunden mangels Vorlage beim Firmenbuch der Öffentlichkeit nicht zugänglich werde; eine konstitutive Wirkung der Firmenbucheintragung könnte sinnvoller Weise aber nur aus dem Schutz der Öffentlichkeit, etwa im Hinblick auf durch Stiftungszusatzurkunden verfügte Änderungen der Organstruktur und -besetzung, abgeleitet werden. Selbst wenn aber der Eintragung des Datums der Errichtung der Stiftungszusatzurkunde konstitutive Wirkung zukommen sollte, wäre damit für die klagende Partei nichts gewonnen, weil der darin allenfalls bestehende Formverstoß durch die tatsächliche Erfüllung der Schenkung in Form der grundbücherlichen Durchführung geheilt wäre. Es sei kein durch die Anordnung des § 13 Abs 3 Z 3 PSG verfolgter Zweck ersichtlich, der durch die vollständige Erfüllung der Einbringung der Liegenschaft in das Vermögen der Stiftung nicht erreicht worden wäre; eine allfällige Warn- oder Beweisfunktion sei durch die Errichtung der Stiftungszusatzurkunde in Form eines Notariatsaktes jedenfalls erfüllt. Im Übrigen fehle es schon deshalb an den Voraussetzungen für eine Löschungsklage, weil der von der Klägerin behauptete Mangel des Titels zufolge der Eintragung der Stiftungszusatzurkunde vom 9. 12. 1995 im Firmenbuch am 22. 4. 1999 zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht mehr bestanden habe.

Zur Frage der behaupteten verspäteten Annahmeerklärung durch die beklagte Partei sei darauf hinzuweisen, dass die Widmung von Stiftungsvermögen an eine Privatstiftung durch den Stifter im Rahmen der Stiftungserklärung ein einseitiges, nicht annahmebedürftiges Rechtsgeschäft sei. Lediglich wenn es sich um eine Nachstiftung im Rahmen einer Änderung der Stiftungszusatzurkunde handle, werde die dabei vorgenommene Vermögenszuwendung von der Lehre als annahmebedürftig angesehen. Im vorliegenden Fall seien jedoch die beiden Liegenschaften im Rahmen der Stiftungszusatzurkunde vom 9. 12. 1995 noch vor Eintragung der Stiftung im Firmenbuch am 2. 2. 1996, somit also im Rahmen der Stiftungserklärung vor Entstehen der Stiftung zugewendet worden, weshalb diese Vermögenszuwendung nicht annahmebedürftig gewesen sei. Im Übrigen stelle die Regelung des § 862 ABGB lediglich eine Zweifelsregelung dar. Im vorliegenden Fall stehe jedoch fest, dass "Dr. L***** von der Klägerin auch ausdrücklich bevollmächtigt gewesen war, diese Einbringung grundbücherlich sicherzustellen", am 5. 11. 1996 die Annahmeerklärung der beklagten Partei erstellt und die Klägerin davon informiert habe, und weiters die Klägerin "sowohl zu diesem Zeitpunkt (November 1996) selbst, aber auch noch bis 1998 hin, jedenfalls der unerschütterlichen Ansicht war, dass die ursprüngliche Eigentumsübertragung des Gutes W***** an die Stiftung und die Eigentumseinbringung im Grundbuch grundsätzlich in Ordnung seien und eine Auflösung und Anfechtung der Stiftung deshalb nicht erfolgen solle". Angesichts dieses Sachverhaltes könne weder unterstellt werden, die Klägerin sei von einer kürzeren Annahmefrist als bis zum November 1996 ausgegangen noch, die Annahmeerklärung sei ihr nicht zugegangen.

Der von der beklagten Partei (und ähnlich vom Zweitnebenintervenienten) behauptete Umstand, tatsächlich liege der Eigentumsübertragung nicht die Stiftungszusatzurkunde vom 9. 12. 1995, sondern die mit "Aufsandungserklärung" bezeichnete Urkunde vom gleichen Datum als Titel zugrunde, in der neben der Aufsandungserklärung auch alle Erfordernisse einer Schenkungsurkunde enthalten seien, sei nicht zu erörtern, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung des PSG nach den Erläuternden Bemerkungen offenbar davon ausgegangen sei, dass neben der Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde) weitere Urkunden, in denen Bestimmungen über die Stiftung enthalten sein könnten, nicht errichtet werden könnten, da "alle auf die Privatstiftung bezüglichen Willenserklärungen des Stifters - im Interesse der Rechtssicherheit - nur wirksam sind, wenn sie in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde (die in der Stiftungsurkunde für zulässig erklärt worden sein muss) beurkundet sind." Aus all diesen Gründen sei vom Fehlen eines wirksamen Titels nicht auszugehen. Die ordentliche Revision wurde im Verfahren 21 Cg 107/99s mit der Begründung für zulässig erklärt, "weil - soweit ersichtlich - zur Frage der deklarativen oder konstitutiven Wirkung der Eintragung der Stiftungszusatzurkunde einer Privatstiftung im Firmenbuch keine Rechtsprechung vorliegt, ebensowenig zur Frage, ob dem § 13 Abs 3 Z 3 PSG über eine allfällige Warn- oder Beweisfunktion hinausgehende weitere Normzwecke innewohnen, die durch die vollständige Erfüllung der Eigentumsübertragung durch Einverleibung nicht erreicht werden". Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte und in einem Schriftsatz ausgeführte außerordentliche (zu 24 Cg 152/98d) und ordentliche (zu 21 Cg 107/99s) Revision der klagenden Partei mit den Anträgen, in Abänderung der bekämpften Entscheidung dem Klagebegehren in beiden Verfahren stattzugeben, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht, hilfsweise an das Erstgericht zurückzuverweisen. Sowohl die beklagte Partei als auch der Nebenintervenient Dr. Wilfried L***** haben zur ordentlichen Revision der klagenden Partei Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen der Antrag gestellt wird, diese (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage) zurückzuweisen bzw (in eventu) ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei (im führenden Verfahren 24 Cg 152/98d) ist unzulässig; ihre Zurückweisung bedarf nach § 510 Abs 3 vorletzter Satz ZPO keiner Begründung. Es kann daher beim Hinweis verbleiben, dass ausgehend von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen es der Klägerin zu keinem der relevanten Zeitpunkte (12. 2. 1996; 18. 4. 1996; 14. 8. 1996; 28. 2. 1997 und 25. 7. 1997) auch nur partiell an der Geschäftsfähigkeit mangelte. Auf den hiezu zusätzlich erhobenen Vorwurf der List und der Irreführung kommt sie in ihrem Rechtsmittel selbst nicht mehr zurück. Soweit (als Zulassungsgrund und gleichzeitig Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) moniert wird, dass zum Erfordernis einer neuerlichen Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen bei Vorlage eines den (Erst-)Gutachter wiederlegenden Privatgutachtens keine bzw nur vereinzelte Rechtsprechung vorliege, ist zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, allfällige Widersprüche zwischen einem solchen Privatgutachten und jenem des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen aufzuklären, sondern sich vielmehr dem ihm verlässlich erscheinenden Gerichtsgutachten anschließen kann (RIS-Justiz RS0040592; zuletzt 7 Ob 316/01y); Überlegungen bezüglich vermeintlicher Widersprüche zwischen gerichtlichen und privaten Sachverständigen zählen überdies zur nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320).

Die außerordentliche Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Ein kostenmäßiger Ausspruch nach § 508b Abs 2 ZPO hinsichtlich der Revisionsbeantwortungen der beklagten Partei und des genannten Nebenintervenienten war nicht erforderlich, weil diese hierin (ausgelöst durch den beide Rechtssachen gemeinsam behandelnden Revisionsschriftsatz der klagenden Partei) zwar - mangels Freistellung nach § 507a Abs 2 Z 3 ZPO an sich unzulässiger Weise - auch inhaltliche Gegenausführungen zu deren außerordentlicher Revision erstatteten, jedoch gleich einleitend ihrer Gegenschriften die ausdrückliche Erklärung deponierten, diese nur zur ordentlichen Revision der klagenden Partei zu erstatten und auch in ihren Schriftsatzrubren samt Kostenverzeichnungen jeweils nur von der Streitwertbemessung im (zugelassenen) verbundenen Akt 21 Cg 107/99s ausgingen, sodass keine (bejahendenfalls) kostenmäßige Berücksichtigung der Abweisung nach § 508b Abs 2 ZPO resultierend aus einer Kostenmehrverzeichnung zu erfolgen hat.

Zur ordentlichen Revision der klagenden Partei (Verfahren 21 Cg 107/99s):

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grunde zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Soweit hierin (erneut) von der fehlenden Geschäftsfähigkeit der Klägerin zu den maßgeblichen Urkundenerrichtungszeitpunkten ausgegangen wird, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zur zurückgewiesenen außerordentlichen Revision zu verweisen. Damit ist dem hierauf aufbauenden Eventualbegehren a) schon aus diesem Grunde der Boden entzogen. Auf die Anfechtungsgründe des Irrtums, der List sowie des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Punkt 5. der Klage) kommt die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel selbst nicht mehr zurück. Auf diese Tatbestände ist daher bei der rechtlichen Beurteilung nicht mehr näher einzugehen (RIS-Justiz RS004338, RS0043317; zuletzt 8 Ob 24/02s; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 471). Damit verbleiben für die Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nur mehr die unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung relevierten Ausführungen zum - ungeachtet der nicht festgestellten fehlenden Geschäftsfähigkeit der Klägerin - dennoch behaupteten Fehlen eines wirksamen Titels für den Eigentumsübergang an den im Hauptbegehren sowie im restlichen Eventualbegehren b) genannten Liegenschaften insbesondere wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung des § 13 PSG. Da das Eventualbegehren zu b) die Unwirksamkeit des einverleibten Eigentumsrechtes samt Löschungsverpflichtung im Grundbuch als (logische) Konsequenz der zu a) (vorrangig wegen Geschäftsunfähigkeit) begehrten Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der hiefür maßgeblichen Urkunden vom 9. 12. 1995 (Stiftungszusatzerklärung und Aufsandungserklärung) voraussetzt, diesem Begehren jedoch nach dem Vorgesagten schon feststellungsmäßig der Boden entzogen ist, verbleibt letztlich für den Obersten Gerichtshof nur mehr die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht in Bezug auf das Hauptklagebegehren, gerichtet auf Unwirksamkeit der Einverleibung des Eigentumsrechtes der beklagten Partei und Löschung desselben im Grundbuch der betroffenen Liegenschaften.

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

Der Revisionswerberin ist zunächst darin zuzustimmen, dass § 380 ABGB eine "Zweiaktigkeit" des Eigentumserwerbes statuiert, wenn er normiert, dass "ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbsart kein Eigentum erlangt werden kann" (Koziol/Welser I12 276; Klicka in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 380; Spielbüchler in Rummel, ABGB I3 Rz 1 zu § 380). Den Begriff des Titels fasst das Gesetz hiebei sehr weit:

Es versteht darunter grundsätzlich jede rechtliche Möglichkeit, Eigentum zu erwerben; im Bereich des von einem Vormann abgeleiteten (derivativen) Eigentumserwerbs (im Regelfall) das Vorliegen eines schuldrechtlichen Geschäftes (§ 424 erster Fall ABGB) im Sinne einer von der Einigung der Parteien getragenen Willenserklärung (Koziol/Welser aaO; Klicka aaO). Jener Akt, der dann diese rechtliche Erwerbsmöglichkeit realisiert (§ 425 ABGB), heißt Modus und besteht bei (wie hier) unbeweglichen Sachen (Liegenschaften) in der Eintragung in das Grundbuch (§ 431 ABGB; Koziol/Welser aaO und 320; Klicka aaO Rz 1 zu § 431: Intabulationsprinzip).

Die Revisionswerberin vermeint nun in ihrem Rechtsmittel gleich vorweg, das Fehlen eines für einen derivativen Eigentumserwerb maßgeblichen Titels darin zu erblicken, dass die bücherlich ins Eigentum der beklagten Partei übertragenen Liegenschaften nicht (bereits) in der Stiftungsurkunde vom 4. 10. 1995 samt Nachtrag vom 9. 12. 1995, aufgrund welcher die Eintragung der Stiftung ins Firmenbuch erfolgte, Erwähnung fanden, sondern erst und erstmals in der Stiftungszusatzurkunde vom 9. 12. 1995 genannt sind und diese letztgenannte Urkunde auch erst ca fünf weitere Jahre später (1999) - also zeitlich (lange) nach der Einverleibung - dem Firmenbuchgericht angezeigt worden sei, was wiederum gegen § 13 Abs 2 Z 3 PSG verstoße (hinsichtlich § 33 Abs 3 PSG findet sich im gesamten Rechtsmittel kein einziger Hinweis, sodass auf die diesbezüglichen "Gegenargumente" in der Revisionsbeantwortung des Zweitnebenintervenienten nicht näher eingegangen zu werden braucht).

Dem vermag sich der Oberste Gerichtshof indes nicht anzuschließen:

Eine Privatstiftung ist gemäß § 13 Abs 1 PSG in das Firmenbuch einzutragen, wobei sie (als juristische Person: Csoklich in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum PSG, 14; Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Rz 29 zu § 14) gemäß § 7 Abs 1 zweiter Halbsatz PSG erst mit der Eintragung in das Firmenbuch entsteht (Huber in Doralt/Nowotny/Kalss, aaO Rz 3 zu § 13). Nach § 13 Abs 3 Z 3 PSG sind in das Firmenbuch "gegebenenfalls das Datum einer Stiftungszusatzurkunde sowie das Datum einer Änderung einzutragen". Sobald sich einzutragende Tatsachen ändern (oder ergeben), sind sie gemäß § 10 Abs 1 FBG unverzüglich anzumelden (Huber, aaO Rz 4). Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde (wobei eine solche gemäß § 10 Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird, was auf den Notariaktsakt vom 4. 10. 1995 = Beilage A Punkt 5. zutrifft; Nowotny, Urkunden und Privatstiftung, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen - Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis, 125 [135] spricht in diesem Zusammenhang treffend von der "Stiftungsurkunde als Verfassung" und der "Zusatzurkunde als Ausführungsgesetz" der Privatstiftung); beide Urkunden gemeinsam bilden die Stiftungserklärung (§ 10 Abs 1 PSG; Csoklich, aaO 28). Nur die erstere, nicht aber die Stiftungszusatzurkunde, sind bei der Anmeldung der Privatstiftung dem Firmenbuchgericht vorzulegen (§ 12 Abs 2 Z 1 PSG; Csoklich, aaO), sodann in die Urkundensammlung des Firmenbuches aufzunehmen (§ 12 FBG) und damit öffentlich zugänglich (§§ 33 ff FBG; Csoklich, aaO). Nur ohne Ermächtigung in der Stiftungsurkunde in einer Stiftungszusatzurkunde enthaltene Bestimmungen wären daher unwirksam (Csoklich, aaO 29). Nach der zitierten Lehrmeinung ist aus § 9 Abs 2 Z 7 PSG, zu folgen, dass der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde ausreicht, sohin eine Stiftungszusatzurkunde auch keineswegs zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet werden muss, sondern auch erst nachträglich errichtet werden kann, wobei der Eintragung (der Stiftungszusatzurkunde) - anders als es § 7 Abs 1 PSG für die Stiftungserklärung statuiert - nur deklarative Wirkung zufällt (so auch Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, aaO Rz 37 zu § 33). Die Revisionswerberin hält diese Ansicht der beiden genannten Autoren für unzutreffend und hält ihnen zunächst Micheler (aaO Rz 28 zu § 14) entgegen, wonach "die Änderung der Stiftungszusatzurkunde erst mit der Eintragung des Datums wirksam wird". Damit wird jedoch übersehen, dass es der Gesetzgeber selbst hinsichtlich der Stiftungszusatzurkunde ausdrücklich nur beim Eintragungserfordernis des Datums derselben bewenden ließ (§ 13 Abs 3 Z 3 PSG) und in § 7 Abs 1 leg cit ausschließlich der auf die Stiftungserklärung fußenden, nicht jedoch auch der durch eine (bloße) Zusatzurkunde ergänzten (erweiterten, abgeänderten) Privatstiftungseintragung konstitutive Wirkung zuerkannte. Damit unterscheiden sich die hiefür maßgeblichen Normen des PSG auch nachhaltig von jenen (von der Revisionswerberin ebenfalls für relevant erachteten) des § 49 Abs 2 GmbHG einerseits und des § 148 Abs 3 AktG andererseits, weil hierin - abweichend vom PSG, worin der Gesetzgeber einen Regelungsgleichklang sohin (wie unterstellt werden muss) bewusst vermied - den Abänderungen eines Gesellschaftsvertrages bzw einer Satzung (nach Entstehung der Gesellschaft, wohingegen hier die rechtswirksame Errichtung der beklagten Stiftung erst durch die Eintragung im Firmenbuch am 2. 2. 1996 erfolgte, sodass es bei der Zusatzurkunde vom 9. 12. 1995 um eine Änderung der Stiftungserklärung noch vor Eintragung in das Firmenbuch geht) ausdrücklich Wirkung erst ab ihrer Eintragung ins Firmenbuch zuerkannt wurde, während ein derartiger Zusatz im Regelwerk des PSG fehlt. Demgemäß bestimmen auch § 51 Abs 1 GmbHG und § 148 Abs 1 AktG, dass der jeweilige (geänderte) Wortlaut des geänderten Gesellschaftsvertrages bzw der geänderten Satzung dem Firmenbuchgericht im vollständigen Wortlaut vorzulegen sind, während § 10 Abs 2 PSG ausdrücklich anordnet, dass die Stiftungszusatzurkunde dem Firmenbuchgericht gerade nicht vorzulegen ist, um sie so zufolge der vom Gesetzgeber selbst für nicht erforderlich erachteten vollständigen Publizität von einer "zu weitgehenden Offenlegung" auszunehmen (RV 1132 BlgNR 18. GP 24, abgedruckt auch in Cerha/Eiselsberg/Kirschner/Knirsch, PSG [ecolex-spezial] Anm zu § 10; nur für einen hier ohnedies nicht relevanten Fall einer Sonderprüfung nach § 31 Abs 2 PSG, also bei "groben Verletzungen" des Gesetzes oder der Stiftungserklärung, könnten Kontrollrechte des Firmenbuchgerichtes Gegenteiliges gebieten: vgl hiezu nochmals Nowotny, aaO 129), wodurch auch Argumente des Öffentlichkeitsschutzes im Hinblick auf durch Stiftungszusatzurkunden verfügte (verfügbare) Änderungen (Beurkundungen) nicht zielführend ins Treffen geführt werden können - womit sich übrigens bereits das Berufungsgericht zutreffend auseinandergesetzt hat (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO) und wogegen in der Revision nichts Stichhaltiges vorgebracht wird. Zutreffend verweist der Zweitnebenintervenient in seiner Revisionsbeantwortung ebenfalls darauf, dass diese zitierten Normen des Kapitalgesellschaftsrechtes gerade auch deshalb hier nicht herangezogen werden können, weil dem Recht der Kapitalgesellschaften eben eine solche "Zweigliedrigkeit" der Satzung bzw des Gesellschaftsvertrages in einen zu veröffentlichenden und einen sozusagen "geheimen" Teil fremd ist und es bei den genannten Gesellschaften keine der Stiftungszusatzurkunde insoweit vergleichbare gesetzliche Regelung gibt. Eine den maßgeblichen Erwerbstitel für die grundbücherliche Einverleibung zugunsten der beklagten Partei umstoßende Vorgangsweise vermag der erkennende Senat in der gewählten Vorgangsweise sohin nicht zu erblicken. Feststellungs- und Verfahrensmängel (im Sinne der Revisionsbeantwortung des Zweitnebenintervenienten) zur Rechtswirksamkeit der (grundbücherlichen) Eigentumsübertragung liegen damit ebenfalls nicht vor.

Weiters wird argumentiert, dass die zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung bereits (rechtswirksam) im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, errichtete Willenserklärung der Aufsandungsurkunde "niemals angenommen" worden sei, sodass es (auch) deshalb an einem wirksamen Titel fehle und die Stiftungszusatzurkunde auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Eigentumsübergang auf die beklagte Partei habe entfalten bzw rechtfertigen können. Diese Ausführungen stehen jedoch mit den getroffenen Feststellungen wie auch den hiezu maßgeblichen Urkunden in Widerspruch: Wie dem offenen (§ 7 GBG) Grundbuch hinsichtlich beider verfahrensgegenständlichen Liegenschaften entnommen werden kann, war nämlich die von der Klägerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, nunmehr angefochtene Stiftungszusatzurkunde gar nicht (primäre) Grundlage für die grundbücherliche Einverleibung der Eigentumsübertragung, sondern vielmehr der als "Aufsandungserklärung" bezeichnete Notariatsakt vom 9. 12. 1995 (Beilage ./MMM) sowie die darauf bezughabende "Annahmeerklärung" vom 5. 11. 1996 (Beilage ./NNN) iVm der Amtsbestätigung Beilage ./OOO. Darüber hinaus ergibt sich aus diesen Urkunden - deren Echtheit in der Streitverhandlung vom 14. 9. 2000 (ON 65/Band I, AS 401) anerkannt wurde, und welche nach den Feststellungen (S 31 ff des Ersturteils) allesamt nach ausführlicher Besprechung mit der Klägerin, "voll im Sinne und im Wissen" derselben und ohne dass sie bis zur (lediglich aus Gründen der Erwirkung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung samt Abklärung diverser Vorkaufsrechte verzögerten) Überreichung der Grundbuchsurkunden "etwas Negatives" geäußert hatte, erstellt und zum Gegenstand der maßgeblichen Grundbuchseingabe des Notars gemacht wurden -, dass in der als "Aufsandungserklärung" bezeichneten und von der Klägerin beglaubigt unterfertigten Urkunde nicht nur die reine Aufsandungsklausel, sondern auch der rechtsgeschäftliche Titel (nämlich die Stiftungszusatzurkunde) ausdrücklich genannt ist und sohin für die grundbücherliche Durchführung des darin verbrieften Rechtsgeschäftes als Grundlage diente. Auch daraus ergibt sich, dass nicht nur die Aufsandungserklärung, sondern auch der hierin verankerte Titularvorgang ("tritt hiemit diese zwei vorerwähnten Liegenschaft unentgeltlich und somit schenkungsweise der Stiftung ab") einschließlich der darauf bezughabenden Stiftungszusatzurkunde vom wahren, unbeeinflussten und damit rechtswirksamen Rechtsgeschäftswillen der Klägerin getragen waren. Damit widerlegt sich auch der Vorwurf der Revisionswerberin, dass es sich um eine "bloße Aufsandungserklärung" ohne "annahmefähige Willenserklärung" gehandelt habe, von selbst, ebenso der Vorwurf, die Annahmeerklärung vom 5. 11. 1996 sei nicht innerhalb der gemäß § 862 ABGB "vom Antragsteller bestimmten Frist" erfolgt (zu den Gründen der auch der Klägerin bekannten zeitlichen Verzögerung siehe nochmals Feststellungen S 33 des Ersturteils). Insoweit geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und wird damit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht - ganz abgesehen davon, dass sich in der Aufsandungserklärung vom 9. 12. 1995 gar keine Festsetzung einer Frist iSd § 862 erster Satz ABGB findet.

Der Revision der klagenden Partei ist daher aus den vorstehenden Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Auf die als "eigene Rechtsrüge" der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung - ohnedies nur zu einer Passage im Berufungsurteil (S 26 desselben), die das Berufungsgericht selbst als nicht weiter erörterungsbedürftig erachtete und (offenbar) nur zur Abrundung und der Vollständigkeit halber (auch unter Hinweis auf die Materialien zum PSG) formulierte - braucht damit ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten belaufen sich je Revisionsbeantwortung auf EUR 2.932,20; die Abweichung in der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei (EUR 2.932,02) ist eine bloße geringfügige Rundungsdifferenz, sodass insoweit ohne Verstoß gegen § 405 ZPO der richtige Summenbetrag zuzusprechen war.

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