OGH 6Ob193/16z

OGH6Ob193/16z22.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 7 Cg 77/14y des Landesgerichts Leoben, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 31. August 2016, GZ 4 R 136/16a‑6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00193.16Z.1222.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Selbst die von der Klägerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs bezogene Entscheidung 8 Ob 52/05p führte unter Bezugnahme auf ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aus:

Der von der Klägerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund der neuen Tatsachen und Beweismittel (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) soll der materiellen Wahrheit in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächliche Entscheidungsgrundlagen (Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren (http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=9Ob7/05b&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ; http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=10ObS169/93f&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True mwN). Ein nachträglich beigebrachtes Gutachten ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine neue Tatsache, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt war (RIS-Justiz http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0044834&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False ; http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=9Ob7/05b&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ). Die gegenteilige Ansicht hätte nämlich zur Folge, dass Prozesse in denen ein Sachverständigenbeweis beantragt hätte werden können, wiederaufgenommen werden müssten, wenn die unterlegene Partei nachträglich ein ihrem Standpunkt günstiges Gutachten vorlegen kann, aber auch Prozesse in welchen ein Sachverständigenbeweis bereits durchgeführt wurde, wiederaufgenommen werden müssten, wenn die unterlegene Partei ein Gutachten vorlegt, das von dem des bestellten Sachverständigen abweicht (http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=9Ob7/05b&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ; http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=10ObS169/03f&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ). Richtig ist allerdings, dass nach einzelnen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs einem nachträglichen Gutachten ua dann die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden kann, wenn das im Hauptprozess erstattete Sachverständigengutachten auf einer unzulänglichen Grundlage erstattet wurde (http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=9Ob7/05b&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ; http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=10ObS169/03f&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ).

Von einem Wiederaufnahmsgrund im Sinne der zuletzt wiedergegebenen Entscheidungen kann aber nur dann die Rede sein, wenn die Unzulänglichkeit der Grundlagen des im Hauptprozess eingeholten Gutachtens nicht nur unsubstantiiert behauptet, sondern durch konkretes und schlüssiges Vorbringen dargetan wird (vgl etwa http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=10ObS169/03f&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True – Widerruf der dem Gutachten zugrunde liegenden Aussage eines Arztes; http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=9Ob7/05b&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True – keine Befundung wesentlicher MRT-Folien durch den Sachverständigen). Davon kann aber – wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat – hier überhaupt nicht die Rede sein. Vielmehr beschränkt sich die Wiederaufnahmsklägerin auf die Aufzählung einer Reihe von „Grundlagen“ (einige Untersuchungs- und Befundberichte, die sämtlich einige Jahre nach dem hier maßgebenden Zeitraum erstellt wurden, sonst im Wesentlichen Gerichtsakten und Parteieingaben), ohne dass in irgendeiner Weise erklärt wird, in welcher Weise der (nicht dargelegte) Inhalt dieser „Grundlagen“ für die Begutachtung bedeutsam sein solle. Dieser Aufzählung wird die Behauptung gegenüber gestellt, dass dem Gutachter des Hauptprozesses weniger an Grundlagen zur Verfügung gestanden sei (Studium des Aktes, Vorgutachten, psychiatrische Untersuchung und Befragung der Klägerin durch den Sachverständigen). Daraus wird aber in keiner Weise ersichtlich, dass ein für die Begutachtung wesentlicher Umstand unbeachtet geblieben bzw den aufgezählten „weiteren Grundlagen“ irgend ein Aspekt zu entnehmen sei, der vom zunächst beigezogenen Sachverständigen nicht berücksichtigt wurde.

 

Demgegenüber beruft sich die Klägerin hier nicht einmal auf „weitere Grundlagen“, sondern macht lediglich geltend, aufgrund der Ausführungen des Privatgutachters sei das Gerichtsgutachten widerlegt.

2. Im Übrigen kann auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werden, wonach sich das Gericht ohne weiteres dem gerichtlichen Gutachten anschließen darf, wenn es dieses für schlüssig und sachlich begründet erachtet, und zwar selbst dann, wenn das Gerichtsgutachten in Widerspruch zum Ergebnis eines von den Parteien privat beauftragten Gutachtens steht (8 Ob 75/11s; ebenso bereits 9 ObS 21/87); das Gericht ist deshalb auch nicht verpflichtet, Widersprüche zwischen den Gutachten aufzuklären (RIS‑Justiz RS0040592). Nach zahlreichen (älteren) Entscheidungen (RIS-Justiz RS0058636, RS0058054) waren Privatgutachten überhaupt nicht zu berücksichtigen; auch die jüngere Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0040636) geht davon aus, dass Privatgutachten bloß den Rang von Privaturkunden haben und nicht als Sachverständigenbeweis iSd §§ 351 ff ZPO herangezogen werden können (dazu auch 17 Ob 21/10b).

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