OGH 5Ob266/62 (RS0058054)

OGH5Ob266/6213.12.1962

Rechtssatz

Privatgutachten sind auch im Enteignungsverfahren keine zulässigen Beweismittel. Nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens obliegt dem Richter gegebenenfalls die Pflicht, andere Sachverständige heranzuziehen, die ihm ein ausreichendes Material für die zu ziehenden Schlüsse gewähren. Setzen jedoch die Grundlagen, die die Sachverständigen geliefert haben, den Richter vollständig in die Lage, seine Schlüsse zu ziehen, ist er verpflichtet, die nach seiner Überzeugung dem Gesetze entsprechende Entscheidung zu fällen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Schlußfolgerungen mit denen der Sachverständigen übereinstimmen.

Normen

EisbEG §24 Abs1

5 Ob 266/62OGH13.12.1962

Veröff: ZVR 1963/125 S 138

7 Ob 168/65OGH07.07.1965

nur: Nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens obliegt dem Richter gegebenenfalls die Pflicht, andere Sachverständige heranzuziehen, die ihm ein ausreichendes Material für die zu ziehenden Schlüsse gewähren. Setzen jedoch die Grundlagen, die die Sachverständigen geliefert haben, den Richter vollständig in die Lage, seine Schlüsse zu ziehen, ist er verpflichtet, die nach seiner Überzeugung dem Gesetze entsprechende Entscheidung zu fällen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Schlußfolgerungen mit denen der Sachverständigen übereinstimmen. (T1)

5 Ob 98/67OGH24.05.1967

nur T1

6 Ob 152/67OGH21.06.1967

nur T1; Veröff: LwBetr 1968,62

5 Ob 301/72OGH21.03.1972

nur: Setzen jedoch die Grundlagen, die die Sachverständigen geliefert haben, den Richter vollständig in die Lage, seine Schlüsse zu ziehen, ist er verpflichtet, die nach seiner Überzeugung dem Gesetze entsprechende Entscheidung zu fällen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Schlußfolgerungen mit denen der Sachverständigen übereinstimmen. (T2)

4 Ob 577/74OGH01.10.1974

Vgl; nur: Privatgutachten sind auch im Enteignungsverfahren keine zulässigen Beweismittel. (T3) Beisatz: In Verbindung mit dem Gutachten eines gerichtlichen bestellten Sachverständigen zu verwerten. (T4) Veröff: EvBl 1975/80 S 159

Dokumentnummer

JJR_19621213_OGH0002_0050OB00266_6200000_001

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