OGH 10ObS318/90 (RS0084243)

OGH10ObS318/9025.9.1990

Rechtssatz

Gänzliche Erwerbsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb zu verschaffen, was mit der Unfähigkeit, eine "regelmäßige Arbeitsleistung" zu erbringen, nicht gleichgesetzt werden darf.

Normen

ASVG §203

10 ObS 318/90OGH25.09.1990

Veröff: SSV-NF 4/122

10 ObS 248/93OGH21.12.1993
10 ObS 199/95OGH31.10.1995

nur: Gänzliche Erwerbsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb zu verschaffen. (T1) Beisatz: Unter Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG ist die Fähigkeit zu verstehen, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen. (T2)

10 ObS 324/97pOGH15.10.1997

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Im allgemeinen kommt es nicht auf das Lebensalter des Versehrten an. (T3)

10 ObS 55/99gOGH16.03.1999

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 122/00iOGH23.05.2000

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

10 ObS 8/11sOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/38

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_010OBS00318_9000000_001

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