OGH 10ObS153/95 (RS0089217)

OGH10ObS153/9519.9.1995

Rechtssatz

Soweit § 71 Abs 2 Satz 1 ASGG idF der ASGG-Novelle 1994 vorsieht, dass die Leistungsverpflichtung, die dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen ist, ist im (nach Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen durch den Obersten Gerichtshof) fortzusetzenden Verfahren auf dieses Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) Bedacht zu nehmen und der Klägerin zumindest die im außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannte Leistung zuzusprechen.

Normen

ASGG idF ASGGNov 1994 §71 Abs2 Satz1

10 ObS 153/95OGH19.09.1995
10 ObS 23/96OGH23.04.1996

Vgl; Beisatz: Wenn ein Kläger eine gewährte Leistung mit der (auch zutreffenden) Begründung ablehnt, er habe sie gar nicht beantragt, diese ihm also bereits dem Grunde nach nicht bescheidmäßig zusteht, dann kann folgerichtig auch keine Bindung an die Höhe dieser Leistung "als anerkannt" fingiert werden. Bestand (Art) der Leistung und Höhe derselben stehen insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang. Das Gericht hat daher über das Klagebegehren auf der Grundlage des ursprünglichen Rechtsverhältnisses zu entscheiden und kann somit - in Abgehung vom fingierten Anerkenntnis - in diesem Belang auch eine verschlechternde Entscheidung fällen. (T1)

10 ObS 209/98bOGH16.07.1998

Auch

10 ObS 319/01mOGH13.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Der bloß in der Begründung eines ablehnenden Bescheides vom Versicherungsträger geäußerten Ansicht, dass beim Versicherten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im (nicht rentenbegründenden) Ausmaß von 10 vH vorliege, kommt keine derartige Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren zu. (T2)

10 ObS 59/02bOGH19.03.2002

Vgl; Beisatz: Die im außer Kraft getretenen Bescheid enthaltene, gemäß § 71 Abs 2 ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung ist in den Urteilsspruch aufzunehmen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Maßgabebestätigung. (T4)

10 ObS 149/03iOGH17.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Ist eine Klage auf eine höhere als die bescheidmäßig gewährte Pensionsleistung gerichtet, so ist, wenn das Begehren auf eine die bescheidmäßig zuerkannte Höhe übersteigende Leistung nicht berechtigt ist, die Leistung in der vom Versicherungsträger zuerkannten Höhe zuzuerkennen, weil das Urteil an die Stelle des außer Kraft getretenen Bescheides zu treten hat. (T5)

10 ObS 50/15yOGH02.09.2015

Auch; Beisatz: Das Verschlechterungsverbot umfasst auch die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens vorübergehender Invalidität und des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung gemäß § 143a ASVG. (T6)

10 ObS 62/15pOGH01.10.2015

Auch; Beis wie T6

10 ObS 41/15zOGH01.10.2015

Auch; Beis wie T6

10 ObS 111/15vOGH15.12.2015

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung ist (auch vom Rechtsmittelgericht) von Amts wegen in den Urteilsspruch aufzunehmen. (T7)

10 ObS 60/15vOGH15.12.2015

Vgl auch; Beis wie T6

10 ObS 137/18xOGH07.05.2019

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19950919_OGH0002_010OBS00153_9500000_001