Rechtssatz
Eine Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, sodass ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, so insbesondere, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird.
4 Ob 306/80 | OGH | 19.02.1980 |
Beisatz: Gartengeräte-Listenpreise (T1) Veröff: ÖBl 1981,21 |
4 Ob 356/82 | OGH | 13.07.1982 |
Beisatz: Nacht- und Tag-koffeinfreier Schonkaffee. (T2) Veröff: ÖBl 1982,126 |
4 Ob 316/83 | OGH | 26.04.1983 |
Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T3) |
4 Ob 356/87 | OGH | 14.07.1987 |
Beisatz: Hier: Typengenehmigungsbescheid eines Kindersitzes. (T5) |
4 Ob 81/88 | OGH | 11.10.1988 |
Auch; Veröff: RdW 1989,64 |
4 Ob 86/88 | OGH | 11.10.1988 |
Auch; Veröff: ÖBl 1989,74 |
4 Ob 92/88 | OGH | 11.10.1988 |
Auch; Veröff: RZ 1990/16 S 45 = GRURInt 1989,851 = MR 1988,208 (Korn) = WBl 1989,123 |
4 Ob 90/89 | OGH | 26.09.1989 |
Veröff: MR 1990,27 = WBl 1990,82 |
4 Ob 112/90 | OGH | 11.09.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob durch das Weglassen bestimmter Umstände der Sachverhalt so entstellt wurde, dass der Empfänger der Erklärung in einem wichtigen Punkt irregeführt werden konnte. (T6) |
4 Ob 67/93 | OGH | 29.06.1993 |
Beisatz: Es ist für das angesprochene Publikum sehr wohl von Bedeutung, auf welche Weise die Erkenntnis über die Reichweite einer Programmbeilage gewonnen wurde. (T7) |
4 Ob 1151/94 | OGH | 17.01.1995 |
Auch; Beisatz: Hier: Auflage der "Kleinen Zeitung". (T8) |
4 Ob 37/95 | OGH | 09.05.1995 |
Beisatz: Besteht zwischen dem durch das Verschweigen eines erheblichen Umstands ausgelösten Irrtum und dem Entschluss, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, ein Zusammenhang, liegt ein Verstoß der Beklagten gegen § 2 UWG vor. (T9) Veröff: SZ 68/89 |
4 Ob 2338/96v | OGH | 17.12.1996 |
Beis wie T9; Beisatz: Wenn der irreführende Angaben im Sinn des § 2 UWG ausgelöste Irrtum vor dem Geschäftsabschluss aufgeklärt wird und nicht die Gefahr besteht, dass das oder ein anderes Geschäft dennoch abgeschlossen wird, ist die Relevanz der Irreführung zu verneinen (hier: Ausbildungslehrgang zum Psychotherapeuten). (T10) |
4 Ob 298/98x | OGH | 15.12.1998 |
Auch; nur: Eine Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, sodass ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen. (T11); Beisatz: Unterschiedliche Vertriebsformen. (T12) |
4 Ob 5/02t | OGH | 13.03.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bausparvertrag wie auch in 4 Ob 233/01w. (T13); Beisatz: Mit der Formulierung ua: "... jede Einzahlung (max. 1.000 Euro pro Person und Jahr) bringt sehr viel (4,5% von uns +4,5% vom Staat)" wird auf die Abhängigkeit der Höhe der Bausparprämie vom eingezahlten Sparbetrag deutlich und auch für einen Leser mit nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennbar hingewiesen. (T14) |
4 Ob 285/02v | OGH | 21.01.2003 |
Auch; Beisatz: Unrichtige Angaben verstoßen nur dann gegen §2 UWG, wenn sie der Geschäftsverkehr als wesentlich ansieht; unvollständige Angaben dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Eine Angabe, ob unrichtig oder unvollständig, kann daher nur dann wettbewerbswidrig sein, wenn sie einen wesentlichen Umstand betrifft. (T15) |
4 Ob 58/06t | OGH | 23.05.2006 |
Beis wie T15; Beisatz: Hier: Werbung für „Österreichs billigstes Breitbandinternet für Unternehmen", in der nicht (beziehungsweise nicht ausreichend) darauf hingewiesen wird, dass das Angebot nur zusammen mit einem aktivierten und damit weitere Kosten verursachenden Festnetzanschluss genutzt werden kann; - Irreführungseignung bejaht. (T16) |
4 Ob 120/06k | OGH | 28.09.2006 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Ein Schaubild zur Wirksamkeit von Bluthochdruckmedikamenten, das zwar die Reduktionsergebnisse nach einem Jahr Studiendauer richtig wiedergibt, in zwei von drei angeführten Fällen jedoch die Gesamtdauer sowie die - deutlich schlechteren - Endergebnisse der zitierten Studien verschweigt ist nicht zur Irreführung der angesprochenen Ärzte geeignet, weil der Sternchenhinweis auf die Fußnote („nach 1 Jahr") bei den beiden ersten Reduktionsergebnissen im Schaubild die ausreichende Information über den Beobachtungszeitraum enthält und nicht zu befürchten ist, dass die angesprochenen Fachkreise das beanstandete Schaubild dahin verstehen, die darin angegebenen - auf biologischen Vorgängen beruhenden - Reduktionsraten blieben auch bei einer längeren als der angegebenen Studiendauer stets unverändert. (T17) |
4 Ob 151/06v | OGH | 21.11.2006 |
Beisatz: Eine solche Aufklärungspflicht wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn eine Methode angewendet wird, die zwar nicht wissenschaftlich-rational ist, aber einen solchen Eindruck erweckt, oder wenn die Unwirksamkeit einer Methode aufgrund empirischer Untersuchungen erwiesen ist. (T18); Beisatz: Hier: Irisdiagnose. (T19); Veröff: SZ 2006/169 |
4 Ob 247/02f | OGH | 17.12.2002 |
Auch; Beisatz: Unvollständige Angaben verstoßen gegen § 2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in einer für den Kaufentschluss erheblichen Weise irrezuführen. (T20) |
4 Ob 7/07v | OGH | 13.02.2007 |
Auch; Beisatz: Ob eine Werbung durch das Verschweigen von wesentlichen Umständen zur Irreführung des Publikums geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO. (T21) |
4 Ob 97/12m | OGH | 18.09.2012 |
Auch; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Fehlender Hinweis auf Unterschiede zwischen dem Selbstbild und dem Fremdbild bei der Werbung mit Ergebnissen der Studie „Image der Tageszeitungen“. (T22) |
4 Ob 61/14w | OGH | 17.09.2014 |
Beis wie T18; Beisatz: Hier: Bio-Impedanz-Analyse. (T23) |
Dokumentnummer
JJR_19800219_OGH0002_0040OB00306_8000000_002
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