OGH 4Ob358/83 (4Ob359/83, 4Ob360/83, 4Ob361/83, 4Ob362/83, 4Ob363/83, 4Ob364/83, 4Ob365/83)

OGH4Ob358/83 (4Ob359/83, 4Ob360/83, 4Ob361/83, 4Ob362/83, 4Ob363/83, 4Ob364/83, 4Ob365/83)11.12.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch,Dr.Kuderna und Dr.Gamerith als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Dr.Manfred A, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, 2.) Dr.Gerhard B, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Schwanthalergasse 10, 3.) Dr.Hans-Jörg P***, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Hauptplatz 27, 4.) Dr.Karl C, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Bayrhammergasse 13, 5.) Dr.Alexander D jun., Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Rainerstraße 6, 6.) Dr.Robert E, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Hauptplatz 27, 7.) Dr.Walter F, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, 8.) Dr.Hans G, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Rainerstraße 6, wider die beklagte Partei Herbert H, Inhaber des Büros 'I*** S***',

Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 47, vertreten durch Dr.Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, und Dr.Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert je S 250.000,--) infolge Revision der klagenden Parteien zu 1. bis 3. und 5. bis 8. gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 9.März 1983, GZ.2 R 223-240/82-46, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 10.August 1982, GZ.1 Cg 476/81-28, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung I. den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die wegen Nichtigkeit erhobene Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Den Revisionen der Kläger wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird den Revisionen des Beklagten Folge gegeben; die Urteile der Untergerichte werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

Das Klagebegehren des Inhalts, 1. Der Beklagte sei schuldig, im geschäftlichen Verkehr 'die Ankündigung zu unterlassen, daß er sich als 'Fachmann' bezeichnet, sich anbietet, den Geschädigten 'in allen Schadenersatzangelegenheiten' zu helfen und die Vertretung sämtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen anbietet, und nicht bekanntgibt, daß er diese Arbeiten, zu denen er sich anbietet, überwiegend von Dr.I unter Ausnützung einer für diesen standeswidrigen Zusammenarbeit durchführen läßt, weiters anbietet, den Behördenakt einzuholen, ohne darauf hinzuweisen, daß er zur Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde nicht befugt ist;' Er sei weiters schuldig, 'ab sofort jede Honorarvereinbarung in Form einer Streitanteilsvereinbarung zu unterlassen und es weiter zu unterlassen, bei der Vermittlung von Rechtsanwalt Dr.Rudolf I, 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße Nr.47, darauf nicht hinzuweisen, daß dadurch eine erhebliche Mehrbelastung in finanzieller Hinsicht für die Unfallsgeschädigten eintritt, weil damit die Kosten des Schadensbüros nicht mehr auf den Haftpflichtigen überwälzbar sind,' er sei weiters schuldig, 'bei der Vermittlung zu unterlassen, bzw. bei der Vermittlung von Rechtsanwalt Dr.I seine Kunden darauf nicht hinzuweisen, daß diese auch dann die volle Provision zu bezahlen haben, wenn die gesamte Tätigkeit von Dr.I durchgeführt wird';

II. den Klägern werde die Befugnis eingeräumt, den Spruch dieses Urteils auf Kosten des Beklagten innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft in einer Samstagausgabe der 'Neuen Kronen-Zeitung' und der 'O*** Nachrichten' sowie in der 'R***

Volkszeitung' mit fettgedruckter überschrift und Umrandung zu veröffentlichen, wird abgewiesen.

Die Kläger sind schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen a) die Kosten des Verfahrens erster Instanz, und zwar die Kläger zu 1. bis 4., 6. und 8. einen Betrag von S 167.367,42 (darin S 5.760,-- Barauslagen und S 11.970,92 USt.) und die Kläger zu 5. und 7. einen Betrag von S 100.748,26 (darin S 2.020,-- Barauslagen und S 7.313,21 USt.);

b) die Kosten des Berufungsverfahrens, und zwar die Kläger zu 1. bis 4., 6. und 8. einen Betrag von S 61.469,57 (darin keine Barauslagen,

S 4.553,30

USt.) und die Kläger zu 5. und 7. einen Betrag von S 40.191,23 (darin keine Barauslagen, S 2.977,13 USt.), c) die Kosten des Revisionsverfahrens, und zwar die Kläger zu 1. bis 4., 6. und 8. einen Betrag von S 18.402,23 (darin keine Barauslagen, S 1.363,13 USt.), die Kläger zu 1. bis 3., 6. und 8. einen weiteren Betrag von S 17.314,77 (darin keine Barauslagen, S 1.282,58 USt.) und die Kläger zu 5.

und 7. einen Betrag von S 8.509,05 (darin keine Barauslagen, S 630,30 USt.).

Text

Entscheidungsgründe:

In ihren zwischen dem 16.9. und dem 5.10.1981 überreichten, vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen stellen die acht Kläger - durchwegs Rechtsanwälte in Ried im Innkreis - die aus dem Spruch ersichtlichen Urteilsanträge; sie begründen dieses Begehren wie folgt:

Der Beklagte, welcher in Ried i.I. unter der Bezeichnung 'I*** S***' ein Büro für Unfallshilfe betreibe,

verstoße dabei 'konsequent und beharrlich' gegen §§ 1 und 2 UWG. Er bezeichne sich als 'Fachmann', obgleich er keine Fachausbildung - insbesondere auch keine juristische Ausbildung - genossen habe. Bei seinem Angebot, den Geschädigten 'in allen Schadensangelegenheiten zu helfen', verschweige er das Fehlen der Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung sowie den Umstand, daß er die Vertretung vor Gericht einem Rechtsanwalt überlasse. Trotz fehlender Rechtskenntnisse trete der Beklagte als 'Rechtsfreund' auf, wobei er sich seine Arbeit mit einem bestimmten Prozentsatz der Schadenssumme vergüten lasse; er verstoße damit gegen § 879 Abs2 Z 2 ABGB und verschaffe sich so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Rechtsanwälten, welchen eine derartige Quotenbeteiligung untersagt sei. Der Beklagte sei nicht berechtigt, Behördenakten einzuholen; er verschweige überdies die bei der Vermittlung an einen Rechtsanwalt zwangsläufig eintretende Kostenmehrbelastung und weise auch nicht darauf hin, daß er trotz einer solchen Vermittlung die volle Provision verlange. Auf Grund seiner Gewerbeberechtigung als 'Berater in Versicherungsangelegenheiten' sei der Beklagte nicht befugt, Schadensfälle zu liquidieren. Er übe auch nicht die Tätigkeit eines Schadens- oder Unfallshelfers aus, sondern sei lediglich als Vermittler gegen Provision tätig, obgleich nach der Gewerbeordnung die Wertgebühr für Versicherungsberater nur dann verrechnet werden dürfe, wenn der Beklagte schon ein Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers in Händen habe; erst dann dürfe er auch den Akt einem Rechtsanwalt weitergeben. Der Beklagte betätige sich solcherart als 'Zutreiber' für Rechtsanwalt Dr.I; er sei auch bereits wegen Winkelschreiberei rechtskräftig verurteilt worden.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens sowie die Ermächtigung, das - ganz oder teilweise - abweisende Urteil auf Kosten der Kläger in den von ihnen genannten Zeitungen zu veröffentlichen. Er arbeite ausschließlich im Rahmen und im Umfang seiner Gewerbeberechtigung, sei niemals vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden aufgetreten und habe auch keine entsprechenden Eingaben verfaßt; auch habe er seine Kunden immer darauf hingewiesen, daß er sie nur außerhalb von Verhandlungen vor Gericht oder Behörden vertreten könne. Der Beklagte habe zwar keine juristische Fachausbildung, wohl aber eine umfassende Ausbildung in allen Angelegenheiten des Versicherungswesens - wozu auch die Abwicklung von Schadensfällen und die Vertretung in solchen Fällen gehörten - genossen. Da er kein 'Rechtsfreund' sei, verstoße die von ihm vereinbarte Quotenbeteiligung weder gegen die guten Sitten noch sonst gegen ein gesetzliches Verbot. Die Einsichtnahme in Behördenprotokolle könne nicht als 'Vertretungstätigkeit' angesehen werden.

Die vom Beklagten verrechneten Honorare entsprächen den - vom Kartellgericht mit 1.6.1977 genehmigten - unverbindlichen Tarifempfehlungen des Fachverbandes der kleinen Versicherungsvereine. Die Verurteilung des Beklagten wegen Winkelschreiberei sei infolge Anhängigkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof 'noch nicht rechtskräftig'. Den acht Klägern, welche die überzahl der in Ried i.I. ansässigen Rechtsanwälte bilden, fehle es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse; ihr Vorgehen gegen den Beklagten könne angesichts des hohen Streitwertes nur als 'Kostenterror' bezeichnet werden.

Das Veröffentlichungsbegehren der Kläger sei mangels eines Aufklärungsbedürfnisses der Öffentlichkeit unbegründet; vielmehr habe der Beklagte seinerseits ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung eines ganz oder teilweise abweisenden Urteilsspruches.

Das Erstgericht erkannte den Beklagte schuldig, zu unterlassen 'a) im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der uneingeschränkten Ankündigung, ein 'Fachmann' zu sein, insbesondere die Verwendung dieser Ankündigung ohne den Hinweis 'beschränkt durch die Gewerbeberechtigung';

b) das Anbot, den Geschädigten 'in allen Schadensangelegenheiten zu helfen und die Vertretung sämtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen zu übernehmen';

c) bei der Weitergabe, bzw. insbesondere Weitergabe an Rechtsanwalt Dr.I seine Kunden nicht darauf hinzuweisen, daß diese auch dann ein volles Erfolgshonorar zu bezahlen haben, wenn die überwiegende bzw. gesamte Tätigkeit von der Person, an die ein Fall weitergegeben wurde, bzw. insbesondere Dr.I durchgeführt wird;' zugleich wurden die Kläger zur Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruches in der 'R*** Volkszeitung' ermächtigt.

Das Mehrbegehren der Kläger, dem Beklagten überdies zu untersagen,

'a) die Beischaffung von Behördenakten anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, daß er zur Vertretung vor Gericht und Verwaltungsbehörden nicht befugt sei;

b) jede Honorarvereinbarung in Form einer Streitanteilsvereinbarung vorzunehmen;

c) bei Weitergabe von Fällen nicht darauf hinzuweisen, daß dadurch erhebliche Mehrbelastungen in finanzieller Hinsicht für den Unfallsgeschädigten eintreten würden, weil damit die Kosten des Schadensbüros nicht mehr auf den Haftpflichtigen überwälzt werden können;

d) den Zusatz zu Punkt 1.lit.b '.... und nicht bekanntgibt, daß er diese Arbeiten, zu denen er sich anbietet, überwiegend von Dr.I unter Ausnützung einer für diesen standeswidrigen Zusammenarbeit durchführen läßt', sowie das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auch in der 'Neuen Kronen-Zeitung' und in den 'O*** Nachrichten' wurde abgewiesen. Der Beklagte wurde ermächtigt, den abweisenden Teil des Urteilsspruches auf Kosten der Kläger in der 'R*** Volkszeitung' veröffentlichen zu lassen; sein Veröffentlichungs-Mehrbegehren wurde hingegen - insoweit rechtskräftig - abgewiesen.

Diesem Urteil liegen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Der Beklagte hat die Volksschule und die Hauptschule absolviert und eine Buchhalterausbildung abgeschlossen. Bis Ende 1978/Anfang 1979 war er als Buchhalter bei der Firma J in Ried i.I. beschäftigt; überdies war er zunächst vier Jahre nebenberuflich und dann sechs Jahre hauptberuflich bei der K als Außendienstmitarbeiter - nicht aber als Schadensreferent - tätig. Um seine Arbeit bei der K ausführen zu können, hatte der Beklagte zuvor einen Kurs bei dieser Gesellschaft besucht; auch hatte er einmal einen 'W***-Kurs' über Schadenersatzrecht absolviert. Zu den Aufgaben des Beklagten bei der K gehörte es, Versicherungsanträge zu werben und aufzunehmen, Aufklärungen über die Leistungen der Versicherung zu geben, Risken zu beurteilen, Tarifierungen vorzunehmen usw. In Schadensfällen nahm der Beklagte die Unfalls- und Schadensberichte auf und intervenierte für seine Klientel. Bei Sachschäden, mit deren Regulierung der Beklagte vor allem betraut war, organisierte er - nach Rücksprache mit der zuständigen Landesdirektion - die Besichtigung. Er hatte aber auch mit der Abwicklung von Personenschäden zu tun, insbesondere im Rahmen von Unfallversicherungen.

Nach seinem Ausscheiden aus der K suchte der Beklagte im Jänner 1979 um die Erteilung von Konzessionen für die Gewerbe eines 'Versicherungsmaklers', eines 'Beraters in Versicherungsangelegenheiten' sowie der 'Beratung und Vertretung in Schadensfällen' an. Tatsächlich erhielt er von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. als Gewerbebehörde am 6.2.1979 einen Gewerbeschein für das gebundene Gewerbe eines 'Versicherungsmaklers' und am 19.2.1979 einen Gewerbeschein für das freie Gewerbe der 'Beratung und Vertretung in Schadensfällen mit Ausnahme der Vertretung bei Behörden und Gerichten'. Mit der Gewerbeberechtigung als 'Berater in Versicherungsangelegenheiten' gab es hingegen zunächst Schwierigkeiten: Da die um ein Gutachten ersuchte Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für L die vom Beklagten vorgelegte Arbeitsbestätigung der K nicht als ausreichenden Befähigungsnachweis ansah und es dem Beklagten auch in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Ried i.I. nicht gelang, innerhalb der ihm von der Gewerbebehörde gesetzten Frist von der K ein entsprechendes Dienstzeugnis zu erwirken, untersagte ihm die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. mit Bescheid vom 4.12.1979 die Ausübung des Gewerbes eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten. In der Folge beantragte der Beklagte am 25.8.1981 neuerlich die Erteilung einer Konzession für das gebundene Gewerbe eines 'Beraters in sämtlichen Versicherungsangelegenheiten'; er fügte diesem Antrag ein Zeugnis der M bei, mit welcher er im Rahmen seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler zusammenarbeitet. Da sich die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für L nunmehr positiv äußerte, erhielt der Beklagte am 4.9.1981 auch einen Gewerbeschein für das gebundene Gewerbe eines 'Beraters in Versicherungsangelegenheiten'. Im Mai 1979 übermittelte der Beklagte etwa 100 bis 120 Kunden, die er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der K betreut hatte, folgendes Rundschreiben:

'Ich habe Sie mit einem Rundschreiben im März dieses Jahres davon in Kenntnis gesetzt, daß ich aus dem Angestelltenverhältnis bei der N ausgeschieden und nunmehr selbständig in Versicherungs- und Schadensabwicklungsangelegenheiten tätig bin. In einem Rundschreiben an alle von mir geworbenen B***-Kunden hat nun die Versicherung mitgeteilt, ich sei nicht mehr berechtigt, Schadensmeldungen entgegenzunehmen bzw. Anträge abzuschließen. Diese Behauptung ist unrichtig.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen wie bisher zur Abwicklung sämtlicher Schadensfälle zur Verfügung und können Sie sich selbstverständlich weiterhin vertrauensvoll an mich wenden. Auf Grund meiner Gewerbeberechtigung habe ich in Ried i.I., Hauptplatz 38, die 'I*** S***', Büro für Unfallshilfe und Schadensberatung H.H, gegründet. Die Leistungen, die ich künftig in Zusammenarbeit mit Juristen, Ärzten und Sachverständigen bei der Abwicklung von Schadensfällen erbringen kann, sind weit umfangreicher als bisher. Das Beiblatt informiert sie darüber näher.' Der Inhalt dieses Beiblattes lautet:

'I*** O, Büro für Unfallhilfe und Schadensberatung Herbert H, Hauptplatz Nr.38, 4910 Ried i.I.

Bei Eintritt eines Schadensfalles weiß nur der Fachmann, welche Ansprüche und wieviel vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung verlangt werden kann. In vielen Fällen weiß der schuldlos zu Schaden Gekommene z.B. nicht, daß er bei einer Körperverletzung grundsätzlich Schmerzengeld verlangen kann. Die 'I*** S***' trägt diesem Umstand Rechnung und hat es sich zur Aufgabe gemacht, dem Geschädigten in allen Schadensangelegenheiten, darüber hinaus auch in Rechts- und Inkassosowie Versicherungsangelegenheiten zu helfen und fachmännisch zu beraten.

Die 'I*** O' steht Ihnen mit den nachfolgenden Leistungen zur Verfügung:

1. Kostenlose Rechtsberatung in allen Schadens- und Rechtsangelegenheiten, Mithilfe bei der Erstellung von Schadensanzeigen an die Versicherungsgesellschaft;

2. Vertretung und Geltendmachung sämtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen, Beistellung von unabhängigen Sachverständigen zur Erstellung von Fachgutachten auf verkehrstechnischem und medizinischem Gebiet;

3. fachkundige Hilfe bei der Besorgung von Bankkrediten, insbesondere fachmännische Hilfe bei überbrückungskrediten nach eintretenden Schadensfällen, wobei die Kosten und Zinsen des Kredites in der Regel vom Gegner übernommen werden müssen. Jeder Schaden, vom kleinen Haushaltsschaden bis zum schweren Verkehrsunfall, wird mit allen Versicherungen bei uns abgewickelt.'

Diese Aussendung des Beklagten kam dem Drittkläger am 25.6.1979 zur Kenntnis; sie veranlaßte ihn, gegen den Beklagten bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. die Einleitung eines Verfahrens wegen Verdachtes der Winkelschreiberei gemäß Art.IX EGVG zu beantragen. In der Folge wurde der Beklagte mit Straferkenntnis der genannten Behörde vom 19.2.1981

schuldig erkannt, durch sein Anerbieten, in allen Schadens- und Rechtsangelegenheiten eine kostenlose Rechtsberatung durchzuführen, sowie die Vertretung und Geltendmachung aller Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen zu übernehmen, eine Verwaltungsübertretung nach Art.IX Abs1 Z 4 EGVG begangen zu haben, und hiefür zu einer Ordnungsstrafe von S 1.500 verurteilt. Der vom Beklagten gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von L nur insoweit Folge, als er die Geldstrafe auf S 1.000 herabsetzte. Eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde des Beklagten wurde mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 14.12.1981 als unbegründet abgewiesen.

Ab Sommer 1979 beriet der Beklagte wiederholt Geschädigte über die Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche nach Unfällen:

a) Gregor P hatte am 17.8.1979 einen Verkehrsunfall erlitten, bei welchem er ein gedecktes Schädel-Hirntrauma, eine Rißquetschwunde in der rechten Augenbrauengegend, Quetschungen sowie Hautabschürfungen mit Blutergüssen am rechten Unterschenkel davongetragen hatte; er war wegen dieser Verletzungen bis 20.8.1979 in stationärer Behandlung und bis 3.9.1979

arbeitsunfähig gewesen. Einige Tage nach dem Verkehrsunfall - und zwar, als er sich schon zu Hause befand - wurde P vom Beklagten und einem Begleiter in seiner Wohnung aufgesucht; dabei wurde ihm die Vertretung durch den Beklagten angeboten. Er wurde darauf hingewiesen, daß im Fall der Vertretung ein Honorar von 2 % des ersiegten Betrages an den Beklagten abzuführen sei. Als P fragte, ob auch ein Rechtsanwalt in diese Sache eingeschaltet wäre, wurde ihm erklärt, daß man mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeite, ebenso mit zwei Fachärzten, und zwar mit Dr.Q aus Wels und Dr.R aus Linz. Daraufhin unterfertigte P eine vorgedruckte Ermächtigung, welche der Beklagte seinen Klienten in allen

Schadensfällen vorlegt. Dieses Formular hat nachstehenden Inhalt:

Seite 1:

'Ich ermächtigte Sie zur Geltendmachung meiner

Schadenersatzansprüche aus dem in diesem Antrag geschilderten

Unfall. Als Entgelt hiefür verpflichte ich mich, Ihnen eine

Schreibgebühr von S 100,-- und ein Honorar in .... Prozent bei

Personenschaden und in .... Prozent bei Sachschaden vom erzielten

Ersatzbetrag zuzüglich 18 % MwSt. zu leisten. Sollte eine Ersatzleistung durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung nicht durchsetzbar sein, ist weder ein Honorar noch die Schreibgebühr zu leisten.

Zu dem erteilte ich Ihnen Inkasso-Vollmacht, daß Sie berechtigt sind, die von Ihnen vereinnahmten Beträge unter Abzug des vereinbarten Honorars und der Schreibgebühr abzurechnen. In gleicher Weise ist auch der allenfalls mit der Abwicklung der gegenständlichen Unfallssache betraute Rechtsanwalt ermächtigt, das oben vereinbarte Honorar vom erzielten Schadenersatzbetrag abzuziehen und direkt der Schadenshilfe zuzuführen. Sollte ich diesen Auftrag, noch bevor er restlos ausgeführt ist, aufkündigen, selbständig zu Ende bringen odgl., hätte ich die bislang aufgelaufenen Kosten zu ersetzen.' Die Seite 2 dieser Ermächtigung ist ein Fragebogen über die Unfallsdaten;

dabei werden Angaben zur Person, zur Art der Unfallsbeteiligung (Fußgänger, Kfz-Lenker), über die Kennzeichen eines Fahrzeuges und die Art der bestehenden Versicherung verlangt; ferner werden Fragen zum Unfallsgeschehen, zum Verdienstentgang und zum Sachschaden des Unfallsgegners gestellt; es wird eine kurze Unfallschilderung (wobei ua. auch auf Zeitungsabschnitte verwiesen wird) verlangt und ferner die Frage gestellt, bei welcher Gendarmerie, Polizei, bei welchem Gericht das Verfahren anhängig ist.

Des weiteren unterschreiben Kunden des Beklagten in der Regel zwei Vollmachten. Die erste Vollmacht hat folgenden Wortlaut:

'Ich ermächtige die 'I*** O', Büro für Unfallhilfe und Schadensberatung Herbert H, Hauptplatz Nr.38, 4910 Ried i.I., in allen Vorfälle von ... betreffenden Akten bei Behörden, Polizei, Gericht etc.

Einsicht zu nehmen.' Die zweite Vollmacht lautet wie folgt:

'Ich erkläre mich damit einverstanden, daß die 'I*** O', Büro für Unfallhilfe und Schadensberatung Herbert H, Hauptplatz 38, 4910 Ried i.I., in meine Krankengeschichte Einsicht nehmen kann.' Einige Tage nach dem Unfall erschien bei P ein Vertreter der S T - der Haftpflichtversicherung des Unfallsgegners Johann U - und bot ihm einen Abfertigungsbetrag in der Höhe von S 15.000 an. Beim folgenden Besuch Ps im Büro des Beklagten ließ sich der Beklagte zunächst die erforderlichen Informationen geben, insbesondere nahm er die von P beigeschaffte Krankengeschichte fn seine Unterlagen auf. P erzählte dem Beklagten bei dieser Gelegenheit vom Angebot der Versicherung, worauf der Beklagte meinte, daß es in Anbetracht dieses Angebotes zweckmäßig wäre, einen Anwalt einzuschalten. Er fragte P, ob er für den Fall einer Verhandlung vor Gericht schon einen Anwalt im Auge habe. Als P dies verneinte, erklärte der Beklagte: 'Wir haben mehrere Anwälte zur Verfügung. Wenn Sie damit einverstanden sind, gehen wir zu Dr.I, der gleich nebenan seine Kanzlei hat, und Sie unterfertigen dort eine Vollmacht.' Der Beklagte und Rechtsanwalt Dr.I hatten zu dieser Zeit im Haus Hauptplatz Nr.38 im selben Stockwerk nebeneinander ihre Büros. Der Beklagte schickte P sodann in die Kanzlei Dr.Is, wo P in Anwesenheit einer Kanzleikraft Vollmachten unterfertigte. Die Kanzleikraft bat ihn auch um die Erlaubnis, Informationen, die er dem Beklagten gegeben hatte, im Rahmen der Rechtsanwaltskanzlei verwerten zu dürfen. P war damit einverstanden und wies die Kanzleikraft auch darauf hin, daß die Gewerkschaft Rechtsschutz gewähren würde. Im folgenden Strafverfahren wurde der Unfallsgegner schuldig erkannt und P ein Teilschmerzengeld von S 300,-- zuerkannt. In diesem Verfahren war ein Substitut Dr.Is als Privatbeteiligtenvertreter eingeschritten. Nach Abschluß des Strafverfahrens suchte P den Beklagten ein zweites Mal in dessen Büro auf. Als ihn der Beklagte fragte, ob er zu einer Untersuchung durch Dr.Q bereit wäre, war P damit einverstanden. Nachdem ein entsprechendes Gutachten eingeholt worden war, brachte Dr.I am 27.6.1980 eine Schadenersatzklage ein, wobei er ein Schmerzengeld von S 50.000 sowie den Ersatz von Sachschäden von insgesamt S 2.200 sowie des Aufzahlungsbetrages für einen Krankenhausaufenthalt von S 3.779,40 verlangte. Die Gegenseite wendete ein Mitverschulden Ps ein und hielt ein Schmerzengeld in der Höhe von nur S 30.000 für gerechtfertigt.

In diesem Verfahren wurde P ein Betrag von S 45.679,40 samt Zinsen und Kosten zuerkannt. Gegen das Urteil wurde nur ein Kostenrekurs erhoben. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens als vorprozessuale Kosten abgegolten. Nach Abschluß des Verfahrens erhielt P vom Beklagten S 45.679,40 abzüglich 2 % ausgezahlt. Der Beklagte hatte mit der Haftpflichtversicherung des Unfallsgegners keinen Kontakt gehabt.

b) Im Jahr 1977 hatte Bruno V einen Verkehrsunfall erlitten, bei welchem er schwere Kopfverletzungen, Rippenbrüche, einen Oberschenkelbruch und verschiedene andere Verletzungen davongetragen hatte. Er war Beifahrer im PKW.

eines Freundes gewesen, der mit diesem Fahrzeug gegen einen Baum geprallt war.

V beauftragte im August 1978 den Drittkläger mit seiner Vertretung. In der Folge kam es zu mehreren Verhandlungen mit V und der gegnerischen Haftpflichtversicherung, der W X Y, welche sich bis in den Sommer 1979 hinzogen. V wurde deshalb ungeduldig und wandte sich, von Bekannten auf den Beklagten hingewiesen, an ihn und erzählte ihm seinen Fall. Der Beklagte verwies ihn an Dr.I, welcher ihn aber wegen der bereits bestehenden Bevollmächtigung des Drittklägers nicht vertreten wollte. Als V etwas später von einem Bekannten erfuhr, daß dieser für einen einfachen Oberschenkelbruch ein Schmerzengeld von S 80.000 erhalten hatte, und dazu das ihm von der gegnerischen Haftpflichtversicherung angebotene Schmerzengeld von S 150.000 in Relation setzte, sah er sich nochmals veranlaßt, den Beklagten aufzusuchen. Dieser verwies ihn sogleich an Dr.I. Dr.I erklärte neuerlich, wegen des bestehenden Vollmachtsverhältnisses nichts unternehmen zu können. Als weitere Versuche des Drittklägers, ein höheres Schmerzengeld zu erzielen, nicht zum gewünschten Erfolg führten, besuchte V neuerlich den Beklagten und bat ihn um Hilfe; dabei stellte er in Aussicht, die Vollmacht des Drittklägers kündigen zu wollen. Der Beklagte meinte, daß er eine solche Sache ungern machen würde, erklärte sich dann aber letztlich doch bereit, den Fall zu übernehmen. Ende Juni 1979 kam es zur Kündigung der Vollmacht des Drittklägers, zur Bevollmächtigung Dr.Is und zur Ermächtigung des Beklagten zur Vertretung Vs. In der Folge führte Dr.I noch eine Korrespondenz und brachte sodann die Klage ein. Der Beklagte veranlaßte, daß V zu zwei Sachverständigen, und zwar zu Dr.Q und Dr.Z, zur Begutachtung seines Falles fuhr. Schon vorher hatte Prof.Dr.R noch im Rahmen der Vertretung Vs durch den Drittkläger die Verletzungen begutachtet. In dem von Dr.I angestrengten Zivilprozeß erhielt Bruno V ein Schmerzengeld in der Höhe von S 240.000 zuerkannt, ferner eine monatliche Rente von S 1.493; auch seinem Feststellungsbegehren wurde stattgegeben. Den überwiegenden Teil der Kosten mußte der Unfallsgegner, bzw. dessen Haftpflichtversicherung zahlen, einen geringeren Betrag Bruno V selbst.

V wußte aus Gesprächen mit dem Beklagten, welcher für ihn auch die Frage der Laufzeit einer Lebensversicherung, den Abschluß einer Kfz-Versicherung sowie andere Versicherungsprobleme erörtert hatte, daß er 2 %

vom ersiegten Betrag als Honorar zahlen müsse. Er errechnete überschlägig einen über S 20.000 hinausgehenden Betrag. Bei der Auszahlung des Schmerzengeldbetrages fragte der Beklagte, was er sich als Entlohnung vorstellen könne, worauf V den von ihm geschätzten Betrag nannte. Der Beklagte war bei der Berechnung des Betrages von der Summe des Schmerzengeldes und von der kapitalisierten Rente ausgegangen. V war zu dieser Zeit 23 Jahre alt, und der Beklagte ging davon aus, daß die Rente bis zum 65. Lebensjahr laufen würde. Schließlich erklärte sich der Beklagte dann aber doch mit einem pauschalen Honorar von S 20.000 einverstanden, welches dann auch vom Schadenersatzbetrag einbehalten wurde.

Auch im Fall Bruno V hatte der Beklagte selbst niemals mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung irgendwelche Gespräche oder eine Korrespondenz geführt.

c) Im August 1979 erlitten die Ehegatten AA einen Verkehrsunfall; sie beauftragten den Beklagten und Dr.I, ihre Interessen wahrzunehmen. Dr.I brachte im April 1980 eine entsprechende Klage ein. Der Rechtsstreit wurde im Februar 1981 beendet. Mit Schreiben vom 20.2.1981 schlüsselte Dr.I die für Franziska AA und ihren Gatten einbringlich gemachten Beträge auf, ebenso seine Kosten. Im Rahmen dieser Aufschlüsselung wurde von dem ersiegten Betrag auch ein Abzug in der Höhe von S 1.888,-- für die 'I*** O' vorgenommen. Franziska AA suchte daraufhin den Viertkläger auf, weil sie sich durch die Belastung mit den Kosten der 'I*** O' beschwert erachtete, zumal diese praktisch keine Leistung erbracht hatte. In der Sache AA hatte der Beklagte mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, der W X Y, weder eine Korrespondenz noch irgendwelche Gespräche geführt.

d) Im Oktober 1980 erhielt der Beklagte - offenbar im Rahmen einer Schadensliquidierung nach einem Verkehrsunfall - ein Anbot der W X Y, welches sich auf den Ersatz von Verdienstentgang bezog; dabei hatte der Beklagte Bruttobeträge verlangt, während er von der Versicherung darauf hingewiesen wurde, daß er hier nur einen Nettoverdienstentgang ansprechen könne. Des weiteren wurde ihm der Ersatz eines Fahrzeugschadens von S 1.050, die Zahlung eines Schmerzengeldes von S 10.000 sowie der Ersatz von Krankenhauskosten (unter Abzug einer 15 %-igen Verpflegskostenersparnis) angeboten. Ob dieses Angebot vom Beklagten angenommen wurde, kann nicht festgestellt werden.

e) In der März-April-Nummer 1981 der 'LZR-Nachrichten' - einer Informationsschrift für die Mitglieder des landwirtschaftlichen Zentralringes für überbetriebliche Zusammenarbeit und Sozialhilfe sowie der landwirtschaftlichen Zentralring Mahl- und Mischgemeinschaft mit einem Leserkreis von 200 bis 300 Personen - brachte der Beklagte nachstehende Anzeige heraus.

'I*** O:

Neuartiger Schadensservice in Ried.

Seit einiger Zeit besteht in Ried im Innkreis ein Büro. welches die Abwicklung von Schadensfällen gegen ein geringes Entgelt übernimmt. Herbert H, der Inhaber der 'I*** O', war viele Jahre Angestellter einer Versicherungsgesellschaft und hat in dieser Eigenschaft neben dem Abschluß von Versicherungsverträgen sehr oft bei Schadensfällen zu beraten und bei der Abwicklung zu helfen gehabt. Dabei machte er die Feststellung, daß die Geschädigten kaum eine Ahnung von ihren Rechten und Möglichkeiten hatten. Viele Geschädigte wußten nicht, daß sie bei einer Körperverletzung, die von anderen herbeigeführt worden ist, grundsätzlich Anspruch auf Schmerzengeld haben. Bei Verkehrsunfällen kommen auch andere Umstände, wie Reparaturkostenablöse statt der Reparatur, dazu. Der Fachmann ist daher bei der Beratung in Schadensangelegenheiten unerläßlich, viele scheuen jedoch den Gang zum Rechtsanwalt und das Kostenrisiko.

Diesem Umstand trägt die 'I*** O' Rechnung. In dem erwähnten Büro werden die Geschädigten in allen Schadens- und Versicherungsangelegenheiten kostenlos beraten. Bei der Erstellung von Schadensanzeigen an die Versicherung wird geholfen. Bei schweren und komplizierten Schadensfällen, die sich ohne Einschaltung des Gerichtes nicht regeln lassen, werden versierte Rechtsanwälte empfohlen, mitunter auch rechtliche Stellungnahmen von Anwälten eingeholt. Das Schadensservice hat gute Verbindungen zu technischen und medizinischen Sachverständigen, so daß für die Auseinandersetzung mit den Haftpflichtversicherungen Gutachten zur Verfügung gestellt werden können. Das Entgelt für die Schadensabwicklung ist relativ bescheiden. Es amortisiert sich leicht, wenn man bedenkt, daß ein versierter Fachmann sich bei den Versicherungen nicht billig abspeisen läßt. Das Besondere an diesem Service ist, daß keinerlei Entgelt und auch keine Aufwandsentschädigung zu bezahlen ist, wenn bei der Gegenseite die Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Beachtliche Erfolge konnten von der 'I*** O' bei der Durchsetzung von Renten bei der Sozialversicherung erzielt werden. Die 'I*** O' hat auch schon Rentenansprüche durchgesetzt, die vorher den Versicherten gegenüber abgelehnt worden waren. Das Büro der 'I*** O' befindet sich in Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 47.' Sowohl der Beklagte als auch Dr.I haben ihre Büros im Haus Bahnhofstraße 47, und zwar im Erdgeschoß bzw. im ersten Stock.

f) Der Beklagte hat auch Mitarbeiter, die von sich aus oder auf Ersuchen Unfallsgeschädigte aufsuchen. Zu diesen Personen, welche auf Provisionsbasis arbeiten, gehört auch Hermann AB. Dieser hatte den Beklagten als Versicherungsnehmer der AC T kennengelernt. Der Beklagte brachte ihn im August 1981 als Außendienstmitarbeiter bei der AD unter, wobei sich AB insbesondere mit dem Bereich Krankenversicherung beschäftigt. Er empfiehlt insbesondere Personen aus seinem Verwandtenkreis, aber auch Versicherungsnehmer der AD, die mit ihm in Kontakt kommen und einen Verkehrsunfall erlitten haben, an den Beklagten. Im April 1982 erhielt der Beklagte durch Vermittlung ABs etwa 5

bis 6 Aufträge. Bei seiner Werbung erklärt AB, daß sich der Beklagte auf dem Gebiet der Personen- und Sachschäden so weit auskenne, daß er auch Forderungen nach einem Verkehrsunfall geltend machen könne. Weiters erklärt er den Interessenten, daß der Beklagte für den Fall einer gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche Anwälte empfehlen könne. Er mache die Versicherungsnehmer auch darauf aufmerksam, daß sie an den Beklagten ein Honorar von 8 % zu leisten hätten, aber nichts zu zahlen sei, wenn die Intervention des Beklagten erfolglos bleiben sollte. Interessenten legt AB das Ermächtigungsformular, die bereits erwähnten Vollmachtsformulare und den gleichfalls erwähnten Werbetext bei, damit sie sich ein Bild über das Anbot des Beklagten machen können. Dabei hat er in letzter Zeit die beiden Vollmachtsformulare (Akteneinsicht, Beischaffung von Krankengeschichten) nicht mehr erhalten. Auf Wunsch von Interessenten füllt AB auch die Seite 2 des Ermächtigungsformulars (Unfallsdaten) aus. Interessenten, die eine Ermächtigung des Beklagten wünschen, unterfertigen diese Urkunde entweder bei AB oder im Büro des Beklagten. AB macht Interessenten immer darauf aufmerksam, daß bei Gerichtsverhandlungen Anwälte für sie einschreiten würden;

er weist aber Leute, die er an den Beklagten vermittelt, nicht darauf hin, daß sie bei einem Prozeß, den sie gewinnen, die Kosten der Schadenshilfe nicht von der Gegenseite ersetzt erhalten.

g) Im Juni 1981 trat AB mit Josef AE in Verbindung, um ihn für den Beklagten zu interessieren. AE zeigte zunächst Interesse, weshalb AB das Ermächtigungsformular (insbesondere dessen Punkt 2.) ausfüllte und es ihm dann ausgefüllt unter Beigabe des bereits erwähnten Rundschreibens und der beiden Vollmachtsformulare übersandte. AE entschloß sich dann aber, nicht den Beklagten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, sondern den Klägern zu 7.), welchem er auch die entsprechenden Unterlagen überließ.

h) Die AF AG AH AI ließ dem Beklagten mit Schreiben vom 16.6.1980 - offenkundig in Erledigung eines Haftpflichtfalles - eine Abfindungserklärung über einen Schmerzengeldbetrag von S 85.000 und über den Ersatz für Barauslagen und Kosten von S 5.106,80 zukommen. Hinsichtlich des beabsichtigten Feststellungsbegehrens wurde vorgeschlagen, dessen Textierung vorher mit der AF AJ AK abzuklären. Dieses Anbot wurde vom Beklagten bzw. seinem Klienten angenommen.

i) Am 20.8.1981 erging an eine Klientin des Beklagten, deren Name nicht bekannt ist, ein - offenbar hektographiertes - Schreiben nachstehenden Inhaltes:

'Sehr geehrtes Fräulein!

über unseren Mitarbeiter haben wir von Ihnen den Auftrag erhalten, Ihre Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen bzw. deren Versicherung geltend zu machen.

Wir haben in dieser Sache Herrn Rechtsanwalt Dr.Rudolf I, 4910 Ried, Bahnhofstraße 47, um überprüfung und allfällige Vertretung, soweit erforderlich und von Ihnen gewünscht, gebeten. Vorerst wird die Krankengeschichte und der Behördenakt eingeholt werden, damit eine überprüfung ihrer Ansprüche durchgeführt werden kann. Möglicherweise wird auch eine fachärztliche Begutachtung durch einen unserer ärztlichen Sachverständigen notwendig sein.

Auf jeden Fall bitten wir Sie, in unserem Büro in Ried im Innkreis anzurufen und einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Nach diesem Gespräch kann allenfalls gleich ein Gespräch mit dem Rechtsanwalt angeschlossen werden. Wir ersuchen Sie, zu dieser Besprechung Ihre Versicherungspolizzen, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Unfallsversicherung etc. sowie ärztliche Befunde, soweit vorhanden, mitzubringen. Sofern Beratungskosten durch den Rechtsanwalt auflaufen, werden diese von uns getragen und Sie damit nicht belastet.' j) Am 16.10.1981 richtete der Beklagte an die AL AG ein Forderungsschreiben über Reparaturkosten an einem PKW in der Höhe von S 4.153,60 zuzüglich der Kosten seines Einschreitens von pauschal S 500.

Dieses Schreiben enthielt als Schlußsatz: 'Sollten wir bis zum 30.10.1981

nicht im Besitz des oben angeführten Betrages sein, wird der Geschädigte einen Anwalt beauftragen.' k) Im April 1980 gelang es dem Beklagten, Schmerzengeldansprüche, welche die AM AN AO AG mit S 6.000 abgelten wollte, mit S 12.500 zu vergleichen.

l) Georg AP hatte am 18.1.1980 einen Verkehrsunfall erlitten und kam durch Vermittlung seiner Schwester zum Beklagten, welcher ihn daraufhin zweimal im Spital besuchte. Bei diesen Besuchen nahm er die Schadensmeldung für die Rechtsschutz- und Unfallversicherung APs auf und meinte auch, daß er für diesen Fall einen Anwalt für notwendig halte; er stellte ihm die Anwaltswahl frei, legte ihm aber persönlich Dr.I ans Herz. Die Geltendmachung der Forderungen aus dem Verkehrsunfall und des Schadenersatzanspruches erfolgte dann über Dr.I. Der den Unfall auslösende Pkw-Lenker wurde im Rahmen eines Strafverfahrens verurteilt, in welchem Dr.I als Privatbeteiligtenvertreter eingeschritten war. Die Abwicklung des Schadenersatzprozesses ist noch nicht beendet. über ein Honorar oder eine Provision des Beklagten wurde nichts gesprochen. Der Beklagte hatte nur dafür gesorgt, daß AP die Sonderklasse des Spitals ersetzt bekam, sowie sich um die Auszahlung der Invaliditätspension gekümmert. Er hatte auch für die entsprechenden medizinischen Gutachten Sorge getragen.

Wenn Interessenten zum Beklagten kommen oder er sie aufsucht, erklärt er ihnen, daß er seine Tätigkeit nur im außergerichtlichen und außerbehördlichen Bereich abwickeln kann. Er erklärt ihnen, daß er Gutachten einholt, Verdienstentgangsbestätigungen beischafft, sich um die Abwicklung im Rahmen der Privatunfallsversicherung kümmert und zum Beispiel auch Wertminderungen erhebt. Erhält er dann eine Ermächtigung, so schafft er die entsprechenden Unterlagen bei, bzw. er läßt sie vom Klienten beischaffen. Die Prozeßchancen erörtert der Beklagte mit seinen Klienten nicht; er weist sie auf die möglichen Ersatzansprüche, wie Schmerzengeld, Renten, Entgang des besseren Fortkommens, Wertminderung, Reparaturablöse usw. hin, ohne jedoch eine Rechtsbelehrung im engeren Sinn zu erteilen. Nachdem er die notwendigen Unterlagen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beigeschafft hat, verfaßt er entweder ein Forderungsschreiben oder er übergibt die Unterlagen zur Verfassung eines solchen Schreibens an einen Rechtsanwalt, insbesondere an Dr.I; dabei geht er auch auf Wünsche seiner Klienten hinsichtlich der Auswahl der Person des Anwalts ein. Wenn Interessenten bei den ersten Gesprächen wissen wollen, wie ein Fall 'rechtlich aussieht', verweist er sie an einen Rechtsanwalt. Er schaltet Rechtsanwälte, insbesondere Dr.I, schon vom Beginn seiner Tätigkeit an ein, wenn es um hohe Schmerzengeldforderungen geht, wenn die Frage des Abkaufes eines Feststellungsbegehrens zu klären ist, insbesondere, wenn Leistungs- und Feststellungsbegehren gemeinsam geltend zu machen sind, wenn Klienten utopische Vorstellungen haben oder wenn ein Strafverfahren unmittelbar bevorsteht, wenn komplizierte Berechnungen um eine abstrakte Rente erforderlich sind, ebenso bei Deckungsprozessen. Der Beklagte verfaßt auch dann keine Forderungsschreiben, wenn er aus Erfahrung weiß, daß die gegnerische Haftpflichtversicherung aus grundsätzlichen Erwägungen mit ihm nicht verhandlen will. Auch in diesen Fällen gibt er die Sache von Beginn an an Dr.I weiter, sammelt jedoch Unterlagen, organisiert die Untersuchung des Klienten durch medizinische Sachverständige und reguliert Ansprüche mit den Privat-Unfallversicherungen. Der Beklagte schaltet Dr.I oder einen anderen Anwalt auch bald nach der Auftragserteilung ein, wenn Forderungen Minderjähriger geltend zu machen sind, um hier eine baldige pflegschaftsbehördliche Genehmigung von Klagsforderungen zu erreichen.

Die vom Beklagten durchgeführten Vorarbeiten werden von Dr.I nicht mehr verrichtet; vielmehr werden die Unterlagen des Beklagten in dessen Handakt aufgenommen, und zwar jeweils mit Zustimmung des Klienten. Es kommt auch fallweise vor, daß Dr.I den Beklagten beauftragt, noch ergänzende Erhebungen vorzunehmen oder Urgenzen durchzuführen. Diese Arbeiten übernimmt der Beklagte unentgeltlich für Dr.I; als Gegenleistung wendet er sich von Fall zu Fall mit Fragen an ihn. Wenn Forderungsschreiben des Beklagten erfolglos bleiben und er seine Kundschaften an einen Anwalt weiterverweist, verlangt er seine Barauslagen und eine Zeitgebühr, wobei er hier insofern flexibel ist, als er die Barauslagen selbst trägt und dafür ein 8 %-iges Honorar, bezogen auf den erzielten Betrag, verlangt. Kosten eines medizinischen Sachverständigengutachtens werden als vorprozessuale Kosten geltend gemacht; sie werden teilweise honoriert, teilweise nicht. Der Beklagte verlangt auch dann, wenn er kein Forderungsschreiben verfaßt hat, den von ihm in der Ermächtigung eingesetzten Prozentsatz vom ersiegten Betrag. Im Rahmen seiner Tätigkeit reguliert der Beklagte überwiegend Ansprüche gegen Unfallversicherungen, Lebensversicherungen usw. Der Einzugskreis seiner Klienten umfaßt vor allem das Innviertel. Seit 1962 besteht ein Fachverband für Versicherungsberater, welcher auch Richtlinien für die Tätigkeit dieser Berufssparte herausgegeben hat. Zu ihrem Aufgabenbereich zählt demnach 'die Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten, die Ausarbeitung versicherungstechnischer Aufgaben, die Prämienberechnung, die Revision bestehender Versicherungspolizzen, die Leistung fachmännischer Vertretung bei vorkommenden Schäden, selbstverständlich mit Ausnahme der Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.' Das Berufsbild wird in den angeführten Richtlinien wie folgt beschrieben:

'Der Versicherungsberater führt die Beratung in allen Versicherungsangelegenheiten durch. Dabei obliegt ihm ua. die fachmännische Beratung seiner Kunden vor Abschluß von Versicherungen hinsichtlich der Durchführung einer den Notwendigkeiten entsprechenden Versicherung unter Festsetzung der richtigen Versicherungssummen, um im Schadensfall ausreichend gesichert zu sein. Weiters obliegt ihm die Auswal der für den Versicherungsnehmer vorteilhaften Prämientarife und Bedingungen. Der Versicherungsberater überprüft bei seinen Kunden die schon bestehenden Versicherungsverträge darauf, ob sie auch weiterhin den oftmals geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen und ob nicht durch geänderte Tarifmaßnahmen seitens der Versicherungsnehmer mit einem günstigeren Tarif das Auslangen gefunden werden kann. Bei jenen Kunden, mit denen er einen entsprechenden Vertrag hat, hält er die Versicherungsdokumente in Evidenz.

Besondere Bedeutung kommt dem Versicherungsberater im Schadensfall zu, wo er im Namen seines vom Schaden betroffenen Auftraggebers alle Schritte unternimmt, um diesem baldmöglichst die ihm zukommende Entschädigung zu verschaffen. Damit verbunden sind Verhandlungen mit den Versicherungsgesellschaften des Geschädigten oder Schädigers, ferner die dafür erforderlichen vorbereitenden Schritte, wie zB bei Haftpflichtschäden die Besorgung verschiedener für die Erledigung des Schadensfalles notwendiger Unfallsunterlagen. Der Versicherungsberater ist grundsätzlich bemüht, Ersatzansprüche im Vergleichsweg zu regeln. Kommt es zu einer Austragung vor Gericht, dann darf ein Versicherungsberater die Vertretung vor Gericht nicht übernehmen.' Versicherungsberater sind Mitglieder des Fachverbandes der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Dieser Verband hat unverbindliche Tarifempfehlungen herausgegeben, welche 1977 in das Kartellregister eingetragen worden sind. Diese Tarifempfehlungen enthalten auch Honorare für die Beratung bei/und/oder Liquidierung von Schadensfällen, und zwar für die Liquidierung aller Schäden (ausgenommen Haftpflichtschäden), für die Liquidierung aktiver Haftpflichtschäden (Kunde ist Geschädigter) und für die Liquidierung aller passiven Haftpflichtschäden (Kunde ist Schädiger). Das Honorar für alle diese Tätigkeiten besteht aus einer Zeitgebühr bzw. einem Erfolghonorar.

Das Honorar für die Tätigkeit in Schadensfällen, die nicht vom Versicherungsberater abgeschlossen werden (zB bei Weitergabe an Rechtsanwälte, bei Kündigung usw.) besteht aus einer Zeitgebühr bzw. einer Wertgebühr. Diese Wertgebühr wird gerechnet von dem im Zeitpunkt der Weitergabe an den Rechtsanwalt, Notar oder sonstigen Rechtsbeistand, bzw. der Kündigung erzielten Entschädigungsangebot. Wird zusätzlich zu diesem vom Versicherungsberater erzielte Entschädigungsangebot durch Weitergabe an einen Rechtsanwalt, Notar oder sonstigen Rechtsbeistand von diesem ein Mehrbetrag erreicht und erfolgt die Weitergabe auf Anraten des Versicherungsberaters, dann wird zusätzlich zu der sich ergebenden Wertgebühr eine weitere Wertgebühr von dem erzielten Mehrbetrag errechnet, wobei der Prozentsatz allerdings etwas geringer ist. Ist der vom Rechtsanwalt erzielte Betrag geringer als das vom Versicherungsberater bei Weitergabe an diesen erzielte Entschädigungsangebot, dann wird das Honorar von dem geminderten Betrag berechnet. Wird überhaupt keine Entschädigung erreicht, dann entfällt eine Wertgebühr. Ein Versicherungsberater kann auch eine Stornogebühr (Arbeitszeitaufwand, Barauslagen usw.) verlangen, weiters kann er zum Erfolgshonorar auch Barauslagen verrechnen, z.B. Reise-, Fahrt- und Aufenthaltskosten, Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder, Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, Materialverbrauch, Porto-, Stempel- und Telefongebühren für überlandgespräche usw.

Im September 1981 stellte die AQ Rechtsanwaltskammer bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. den Antrag, gegen den Beklagten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der übertretung nach Art.IX Abs1 Z 4 EGVG einzuleiten. Sie stützte sich dabei auf die Anzeige des Beklagten in den 'LZR-Nachrichten' vom März-April 1981 sowie auf das Schreiben des Beklagten vom 20.8.1981 und den Vorfall P. Das Verfahren wird bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. geführt; es befindet sich erst im Erhebungsstadium.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß der Beklagte in den Jahren 1979 bis 1981 keinen Gewerbeschein als Versicherungsberater besessen und den hiezu erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbracht habe. Auch der Umstand, daß er im Rahmen seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der K einen gewissen Einblick auch in die Abwicklung von Schadensfällen, insbesondere von Haftpflichtschäden, erlangt hatte, habe ihm nicht das Recht gegeben, sich ohne jede Einschränkung als 'Fachmann' auf diesem Gebiet zu bezeichnen. Der Beklagte habe dann zwar auf Grund seiner Zusammenarbeit mit verschiedenen Rechtsanwälten, insbesondere mit Dr.I, ein solches Wissen erworben, daß er schließlich den Gewerbeschein für das gebundene Gewerbe eines 'Beraters in Versicherungsangelegenheiten' erhalten habe; er habe sich aber auch nach der Erteilung dieser Gewerbeberechtigung immer noch nicht ohne jeden deutlichen Zusatz und ohne jede Einschränkung als 'Fachmann' bezeichnen dürfen, weil er auch weiterhin nur fachmännische Beratung im Rahmen seines Gewerbes hätte anbieten dürfen.

Berechtigt sei auch der Vorwurf der Kläger, daß sich der Beklagte zu Unrecht dazu erbiete, in allen Schadensangelegenheiten für seine Klienten einzuschreiten: Der Beklagte habe im Rahmen seiner Werbung beim breiten Publikum den Anschein erweckt, daß es zu seiner Tätigkeit gehöre, auch vor Gerichten und Verwaltungsbehörden einzuschreiten; die spätere individuelle Aufklärung seiner Klienten könne ihn nicht entschuldigen, weil der Kontakt dann bereits hergestellt sei und einmal aufgenommene Beziehungen nicht ohne weiteres wieder abgebrochen würden. Soweit die Kläger in diesem Punkt auch eine Bezugnahme auf ein vermeintlich standeswidriges Verhalten Dr.Is verlangt hätten, sei dieses Begehren jedoch abzuweisen gewesen, weil die Wertung des Verhaltens Dr.Is allein Sache der zuständigen Standesbehörde sei.

Dem Unterlassungsbegehren der Kläger sei auch insoweit stattzugeben, als der Beklagte trotz sofortiger Weitergabe von Aufträgen an Rechtsanwälte, insbesondere an Dr.I, seine Kunden nicht darauf hingewiesen habe, daß sie dessen ungeachtet das volle Erfolgshonorar zu zahlen hätten. Auch nach den Tarifempfehlungen des Fachverbandes der kleinen Versicherungsvereine dürfe ein Erfolgshonorar oder eine Wertgebühr nur vom erzielten Entschädigungsangebot berechnet werden; habe es keine Verhandlungen mit der Gegenseite und damit kein Angebot gegeben, dann dürfe auch keine 'quota litis' verlangt werden. Ein Versicherungsberater oder Schadenshelfer könne nur dann ein entsprechendes Honorar verlangen, wenn er sich nicht auf das Sammeln von Unterlagen oder sonstige untergeordnete Arbeiten beschränkt, sondern auch aktiv mit der Gegenseite verhandelt habe. Bei sofortiger Weitergabe von Schadensfällen an einen Rechtsanwalt dürfe er lediglich seine Barauslagen oder seinen Zeitaufwand für allfällige Hilfstätigkeiten verrechnen, soweit diese Aufwendungen nicht in einem allfälligen Rechtsstreit als vorprozessuale Kosten honoriert oder von der gegenerischen Versicherung ersetzt worden seien.

Das Bergehren der Kläger, dem Beklagten das Anbieten des Einholens von Behördenakten ohne Hinweis auf seine fehlende Vertretungsbefugnis vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu untersagen, sei hingegen nicht berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in ÖBl.1976,67 ausgeführt habe, dürften Versicherungsberater im Rahmen ihrer Gewerbetätigkeit für ihre Auftraggeber Vergleichsgespräche mit gegnerischen Haftpflichtversicherern führen; das setze aber die Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen und damit insbesondere auch in die Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden voraus. Wie sich aus der Winkelschreiberverordnung und aus Art.VIII Abs1 lit.d (jetzt Art.IX Abs1 Z 4) EGVG ergebe, hätten diese Bestimmungen immer ein aktives Auftreten gegenüber Behörden und Gerichten zur Voraussetzung; davon könne aber bei der bloßen Einsichtnahme in Akten keine Rede sein. Da der Beklagten kein 'Rechtsfreund' im Sinne des § 879 Abs2 Z 2 ABGB sei, könne ihm der Abschluß von Streitanteilsvereinbarungen nicht verwehrt werden. Ebensowenig sei er zu einer Belehrung des Publikums in der Richtung verpflichtet, daß bei Einschaltung eines Rechtsanwalts die Kosten des Schadensbüros nicht mehr auf den Haftpflichtigen überwälzt werden können. Die Möglichkeit einer solchen Kosten-Doppelbelastung sei auch in den - in das Kartellregister eingetragenen - Tarifrichtlinien des Fachverbandes der kleinen Versicherungsvereine vorgesehen und könne daher keinen Verstoß gegen die guten Sitten begründen; die gegenteilige Auffassung würde zu einer überspannung der Aufklärungspflicht des Beklagten führen.

Die von beiden Parteien verlangte Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung sei grundsätzlich gerechtfertigt. Da jedoch der hauptsächliche Wirkungsbereich des Beklagten im AR liege, habe die Veröffentlichungsbefugnis auf die 'R*** Volkszeitung' beschränkt werden können, welche dieses gesamte Gebiet und dazu auch noch gewisse Nachbarbereiche, wie etwa den Raum AS, abdecke. Eine darüber hinausgehende Publikation des Urteils auch in den 'AQN Nachrichten' und in der 'Neuen Kronen-Zeitung' erscheine hingegen unbillig.

Das Urteil des Erstgerichtes wurde sowohl von den Klägern als auch vom Beklagten mit Berufung angefochten.

Das Berufungsgericht gab diesen Berufungen teilweise Folge und erkannte den Beklagten schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen a) die Ankündigung, er sei ein 'Fachmann in allen Schadenersatzangelegenheiten';

b) die Ankündigung, er übernehme die Vertretung sämtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen;

c) Honorarvereinbarungen in Form einer Erfolgsanteilsvereinbarung in jenen Fällen abzuschließen, in denen er ohne Versuch, den Schadenersatzanspruch des Auftraggebers mit der gegnerischen Haftpflichtversicherungsgesellschaft außergerichtlich zu vergleichen, die Durchsetzung dieses Anspruches an einen Rechtsanwalt vermittelt, und sich ein Erfolgsanteilshonorar in voller Höhe wie für eine außergerichtliche Schadensregulierung auch für den Fall auszubedingen, daß die Durchsetzung des Schadenersatzanspruches erst mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gelingt. Das Mehrbegehren, dem Beklagten auch zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr - den Geschädigten in allen Schadenersatzangelegenheiten zu helfen;

Rechtliche Beurteilung

A. Einen - seiner Ansicht nach Nichtigkeit nach § 477 Abs1 Z 9, § 503 Z 1 ZPO begründenden - Widerspruch der angefochtenen Entscheidung sieht der Beklagte darin, daß er nach Punkt 1.lit.c des Berufungsurteils Erfolgsanteilsvereinbarungen nicht nur in jenen Fällen zu unterlassen habe, in denen er einen außergerichtlichen Vergleich mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht einmal versucht hat, sondern auch dann, wenn er nach einem erfolglosen Vergleichsversuch die Angelegenheit an einen Rechtsanwalt weitergibt. Diese Rüge ist nicht berechtigt: Wie sich aus dem Wortlaut des hier beanstandeten Unterlassungsgebotes im Zusammenhang mit dem entsprechenden Abschnitt der Entscheidungsgründe (S 458 ff) zweifelsfrei ergibt, soll dem Beklagten hier der Abschluß einer Erfolgsanteilsvereinbarung (nur) in zwei bestimmten, voneinander unabhängigen Fällen untersagt werden:

Einerseits dann, wenn er die Durchsetzung des Schadenersatzanspruches sofort einem Rechtsanwalt überläßt, ohne vorher auch nur den Versuch einer außergerichtlichen Regelung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer gemacht zu haben; andererseits dann, wenn sich der Beklagte das vereinbarte Honorar auch dann in voller Höhe auszahlen läßt, wenn seine eigenen Bemühungen um eine außergerichtliche Abwicklung der Schadenssache gescheitert sind. Da also das angefochtene Urteil auch in Punkt 1. lit.c keineswegs 'mit sich selbst im Widerspruch' (§ 477 Abs1 Z 9 ZPO) ist, mußte die wegen Nichtigkeit im Sinne des § 503 Z 1 ZPO erhobene Revision des Beklagten gemäß § 471 Z 5, § 473 Abs1, § 513 ZPO zurückgewiesen werden.

B) Im übrigen erweist sich die Revision des Beklagten als

berechtigt, jene der Kläger hingegen als nicht berechtigt.

1. Bezeichnung des Beklagten als 'Fachmann'.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten schuldig erkannt, im geschäftlichen Verkehr die Ankündigung zu unterlassen, ein 'Fachmann in allen Schadenersatzangelegenheiten' zu sein (Punkt 1.lit.a des Urteilsspruches); es hat damit den auf ein Verbot der Bezeichnung 'Fachmann' schlechthin gerichteten Urteilsantrag der Kläger (ON 23 S 131) nur teilweise entsprochen (§ 405 ZPO). Da diese Einschränkung von den Klägern im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft wird, ist im folgenden nur noch die Zulässigkeit der Bezeichnung 'Fachmann in allen Schadenersatzangelegenheiten' zu beurteilen.

Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Befugnis zum Gebrauch dieser Bezeichnung deshalb abgesprochen, weil er einen Befähigungsnachweis nur hinsichtlich seiner Kenntnisse und Erfahrungen bei der Abwicklung versicherungsrechtlicher Ansprüche erbracht habe; da der Beklagte keine juristische Ausbildung genossen habe, sei die hier beanstandete Werbeaussage in ihrer ganz allgemeinen, nicht auf den Kontakt mit Versicherungsgesellschaften beschränkten Fassung iS des § 2 UWG zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignet.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Beklagte seit dem 19.2.1979 Inhaber eines Gewerbescheins für das freie Gewerbe der 'Beratung und Vertretung in Schadensfällen mit Ausnahme der Vertretung bei Behörden und Gerichten' und seit 4.9.1981 Inhaber eines Gewerbescheines für das gebundene Gewerbe eines 'Beraters in Versicherungsangelegenheiten'. Vor der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit im Frühjahr 1979 war er zunächst vier Jahre nebenberuflich und dann sechs Jahre hauptberuflich bei der K beschäftigt und dabei insbesondere auch mit der Regulierung und Abwicklung von Personen- und Sachschäden, vor allem im Bereich der Unfallversicherung, betraut gewesen. Daß die vom Beklagten dabei erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich auf den 'Kontakt mit Versicherungsgesellschaften' beschränkt geblieben wären, haben auch die Kläger nicht behauptet; nach der Lebenserfahrung muß vielmehr angenommen werden, daß die - schließlich auch von der Gewerbebehörde durch die Ausstellung des Gewerbescheins für das gebundene Gewerbe eines 'Beraters in Versicherungsangelegenheiten' anerkannte - Befähigung des Beklagten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Versicherungsgesellschaften ihm eine sachkundige Beratung seiner Auftraggeber umso mehr auch dort erlaubt, wo derartige Ansprüche im Einzelfall nicht gegen einen Versicherer, sondern gegen den Schädiger selbst durchzusetzen sind. Das Fehlen einer juristischen Fachausbildung des Beklagten ist dabei entgegen der Meinung der Kläger ebensowenig ausschlaggebend wie der Umstand, daß der Beklagte zur Erlangung des Gewerbescheins für das freie Gewerbe der 'Beratung und Vertretung in Schadensfällen' keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte; es genügt vielmehr, daß er - und zwar nach den Feststellungen des Ersturteils (S 230 f) nicht erst im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (§ 406 ZPO), sondern auch schon in den Jahren 1979/80 - tatsächlich über spezielle, das durchschnittliche Wissen breiter Bevölkerungskreise wesentlich übersteigende Fachkenntnisse über die (außergerichtliche) Abwicklung von Personen- und Sachschäden hatte. Wenn sich der Beklagte bei dieser Sachlage als 'Fachmann in allen Schadenersatzangelegenheiten' bezeichnet hat, ist darin keine zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignete und deshalb gegen § 2 UWG verstoßende Aussage über seine 'geschäftlichen Verhältnisse' zu sehen. Das auf ein Verbot dieser Ankündigung abzielende Unterlassungsbegehren der Kläger mußte deshalb abgewiesen werden.

2. 'Hilfe in allen Schadenersatzangelegenheiten - Vertretung sämtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen'. In ihren Klagen hatten die Kläger das Angebot des Beklagten, 'dem Geschädigten in allen Schadenersatzangelegenheiten zu helfen' und im Rahmen seines Büros 'die Vertretung und Geltendmachung sämtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen zu übernehmen', deshalb als irreführend beanstandet, weil der Beklagte dabei verschweige, daß er zu einer 'parteimäßigen Vertretung' nicht befugt sei und deshalb die 'gerichtliche Vertretung' einem Anwalt weitergebe (ON 1 S 2 f); sie hatten demgemäß die Verurteilung des Beklagten verlangt, im geschäftlichen Verkehr die erwähnte Ankündigung zu unterlassen, 'ohne darauf hinzuweisen, daß er zur Vertretung vor Gericht nicht befugt ist' (ON 1 S 4). Auch in der Verhandlungstagsatzung vom 3.12.1981 hatten die Kläger dem Beklagten in diesem Zusammenhang nur das Verschweigen des Umstandes vorgeworfen, 'daß er für die Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht befugt ist und die von ihm angebotenen Vertretungshandlungen nicht durchführen kann' (ON 5 S 22). Erst in dem vom Kläger zu 7. und von dem (inzwischen verstorbenen) Rechtsanwalt Dr.Kurt AT am 10.2.1982 überreichten Schriftsatz ON 8 - in welchem das entsprechende Unterlassungsgebot dahin abgeändert wurde, daß der einschränkende Nebensatz nunmehr lauten sollte: '..., ohne darauf hinzuweisen, daß er zur Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde nicht befugt ist' (S 34) - wurde eine 'weitere Irreführung' auch darin gesehen, daß die 'Schadenshilfe' anbiete, Schadenersatzangelegenheiten zu regeln, 'während in Wirklichkeit von ihr diesbezüglich gar keine Tätigkeit entfaltet wird' (S 35).

Dieses Vorbringen, nach welchem der Beklagte die von ihm angekündigte Beratungs- und Vertretungstätigkeit gar nicht selbst ausübe, sondern von vornherein nur als 'Zutreiber' und 'Erfüllungsgehilfe' der Kanzlei Dr.I fungiere, wurde von den Klägern in der Folge mehrfach wiederholt und ergänzt (ON 10 S 47, ON 15 S 75 und 88, ON 23 S 117 und 130).

Demgemäß soll auch nach der endgültigen Fassung des Unterlassungsbegehrens (ON 23 S 131) dem Beklagten untersagt werden, den Geschädigten seine Hilfe in allen Schadenersatzangelegenheiten und die Vertretung sämtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen anzubieten 'und nicht bekanntzugeben, daß er diese Arbeiten, zu denen er sich erbietet, überwiegend von Dr.I unter Ausnützung einer für diesen standeswidrigen Zusammenarbeit durchführen läßt'.

Das Erstgericht hat dem Beklagten das Angebot, 'den Geschädigten in allen Schadensangelegenheiten zu helfen und die Vertretung sämtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen zu übernehmen', verboten, weil die allgemeine Fassung dieser Ankündigung beim breiten Publikum den irrigen Eindruck erwecken könne, daß zur gewerblichen Tätigkeit des Beklagten auch das Einschreiten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden gehöre. Der auf ein angeblich standeswidriges Verhalten Dr.Is hinweisende Zusatz sei dagegen abzuweisen gewesen, weil die Wertung des Verhaltens dieses Rechtsanwaltes nicht Sache des Gerichtes, sondern Aufgabe der zuständigen Disziplinarbehörde sei.

Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsgebot der ersten Instanz auf ein Verbot der Ankündigung, 'die Vertretung sämtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen zu übernehmen' eingeschränkt und das Mehrbegehren abgewiesen. Mit dem öffentlichen Angebot, die Vertretung sämtlicher - also nicht nur der durch einen Haftpflichtversicherer abgedeckten - Schadenersatzansprüche zu übernehmen, habe der Beklagte die ihm durch seine Gewerbeberechtigungen gezogenen Grenzen in sittenwidriger Weise überschritten. Soweit sich aber der Beklagte daneben auch zur 'Hilfe' in allen Schadenersatzangelegenheiten bereit erklärt habe, sei eine derartige Ankündigung nicht zu beanstanden, weil eine bloße 'Beratung' der Geschädigten durch die Gewerbeberechtigung des Beklagten gedeckt und daher zulässig sei.

Werde aber dem Beklagten ohnehin untersagt, die übernahme der Vertretung aller Schadenersatzansprüche gegenüber den Geschädigten anzubieten, dann 'erübrige' sich der von den Klägern gewünschte Zusatz, wonach der Beklagte 'diese Arbeiten' - worunter nur Vertretungshandlungen verstanden werden könnten - überwiegend von Dr.I durchführen lasse.

Soweit beide Vorinstanzen den zuletzt erwähnten 'Zusatz' ausdrücklich abgewiesen haben, war diese Vorgangsweise verfahrensrechtlich schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei um kein 'Mehrbegehren' der Kläger, sondern in Wahrheit um eine Einschränkung des unmittelbar vorher beantragten Verbotes gehandelt hatte. Die Formulierung dieses Teiles des Urteilsantrages ('....sich anbietet.....zu helfen und die Vertretung.....anbietet und nicht bekanntgibt, daß er.....durchführen läßt') läßt keinen Zweifel daran, daß die Kläger hier - entsprechend ihrem oben wiedergegebenen Prozeßvorbringen in erster Instanz, wonach die beanstandete Ankündigung zur Irreführung des angesprochenen Publikums über die Befugnisse des Beklagten und dessen tatsächliche Leistungen geeignet sei - das Anerbieten des Beklagten zur Hilfe in allen Schadensangelegenheiten und zur Vertretung sämtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen nur dann verboten wissen wollten, wenn der Beklagte nicht gleichzeitig darauf hinweist, daß er 'diese Arbeiten' überwiegend von Dr.I ausführen läßt. Dieser Verfahrensverstoß des Erstgerichtes ist vom Beklagten in der Berufung ON 37

(gegenüber den Klägern zu 5. und 7.) überhaupt nicht, in der Berufung ON 33

(gegenüber den anderen Klägern) jedoch erfolglos gerügt worden; er kann daher in dritter Instanz nicht (nochmals) als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden.

Dem angefochtenen Urteil kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als es die hier beanstandeten Ankündigungen nach dem Umfang der Gewerbeberechtigungen des Beklagten beurteilt und auf dieser Grundlage zum Teil - nämlich hinsichtlich der 'Hilfe' in allen Schadenersatzangelegenheiten - als zulässig und im übrigen - hinsichtlich der 'Vertretung' sämtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen - als unzulässig angesehen hat. Das Berufungsgericht hat dabei übersehen, daß die Kläger, wie bereits dargelegt, das öffentliche Anerbieten des Beklagten zur 'Hilfe in allen Schadenersatzangelegenheiten' und zur 'Vertretung sämtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen' ausschließlich deshalb beanstandet haben, weil damit die mangelnde Befugnis des Beklagten zur Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden ebenso verschwiegen werde wie der Umstand, daß der Beklagte von vornherein nur als 'Zutreiber' für Dr.I fungiere, so daß eine Irreführung der angesprochenen Publikumskreise im Sinne des § 2 UWG zu befürchten sei. Ob und in welchem Umfang der Beklagte darüber hinaus durch die von ihm angekündigten Leistungen die Grenzen seiner gewerberechtlich erlaubten Beratungs- und Vertretungstätigkeit überschritten und damit möglicherweise gegen § 1 UWG verstoßen hat, ist hingegen nicht zu prüfen, weil die Kläger diesen Klagegrund - zumindest in erster Instanz - nicht geltend gemacht haben. Die von den Klägern behauptete Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigung des Beklagten ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates zu verneinen:

Inwiefern der Beklagte bei der Werbung für sein 'Schadenshilfe'-Büro den Eindruck erweckt hätte, er sei auch zur Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden befugt, ist nicht zu sehen. In seinem Rundschreiben vom Mai 1979 werden als 'Leistungen der AU O' nur 'kostenlose Rechtsberatung', 'Mithilfe bei der Erstellung von Schadenanzeigen an die Versicherungsgesellschaft', 'Vertretung und Geltendmachung sämtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen', 'fachkundige Hilfe bei der Besorgung von Bankkrediten' sowie schließlich ganz allgemein die 'Abwicklung aller Schäden mit allen Versicherungen' angeboten. Auch in den 'LZR-Nachrichten' vom März/April 1981 ist nur ganz allgemein von der 'Abwicklung von Schadensfällen', von der 'Beratung in allen Schadens- und Versicherungsangelegenheiten', von der 'Hilfe bei der Erstellung von Schadensanzeigen' und von der 'Durchsetzung von Rentenansprüchen bei der Sozialversicherung' die Rede. Irgendein Hinweis darauf, daß der Beklagte gegebenenfalls auch bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden einschreiten und den Geschädigten dort vertreten werde, findet sich in diesen Ankündigungen nicht; in der Anzeige in den 'LZR-Nachrichten' wird vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß 'bei schweren und komplizierten Schadensfällen, die sich ohne Einschaltung des Gerichtes nicht regeln lassen', versierte Rechtsanwälte empfohlen würden. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber auch dem Rundschreiben vom Mai 1979 kein Hinweis darauf entnommen werden, daß sich der Beklagte hier zum 'Verfassen schriftlicher Anbringen oder Urkunden für den Gebrauch von inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden)' oder zum Erteilen 'einschlägiger Auskünfte' erboten hätte (Art.IX Abs1 Z 4, früher Art.VIII Abs1 lit.d,EGVG). Da auch die übrigen Feststellungen der Vorinstanzen keinen Anhaltspunkt in dieser Richtung ergeben haben, ist der von den Klägern erhobene Vorwurf, der Beklagte habe beim angesprochenen Publikum den irrigen Eindruck erweckt, auch zur Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden befugt zu sein, nicht berechtigt.

Soweit aber die Kläger die hier in Rede stehenden Ankündigungen des

Beklagten auch deshalb als irreführend bezeichnen, weil der Beklagte

die von ihm angebotene 'Schadenshilfe und -vertretung' gar nicht

selbst ausübe, sondern in Wahrheit nur als 'Zutreiber' und

'Erfüllungsgehilfe' Dr.Is fungiere, gehe sie nicht von dem als erwiesenen angenommenen Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen besteht die Tätigkeit des Beklagten im Regelfall darin, daß er auf Grund der ihm vom Auftraggeber erteilten Ermächtigung die zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen notwendigen Unterlagen (Gutachten, Verdienstentgangsbestätigungen usw.) beschafft und sodann ein Forderungsschreiben an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer richtet. Nur in bestimmten Fällen (hohe Schmerzengeldforderungen, Abkauf eines Feststellungsbegehrens, 'utopische Vorstellungen' eines Klienten, unmittelbares Bevorstehen eines Strafverfahrens, komplizierte Berechnungen einer abstraken Rente, Deckungsprozesse, verhandlungsunwillige Haftpflichtversicherer, Geltendmachung von Forderungen Minderjähriger) schaltet der Beklagte von Anfang an einen Rechtsanwalt - meist Dr.I - ein, ohne selbst den Versuch einer außergerichtlichen Regelung zu unternehmen. Er sammelt aber auch in diesen Fällen für den betreffenden Rechtsanwalt die erforderlichen Unterlagen, organisiert die Untersuchung der Klienten durch medizinische Sachverständige, reguliert Ansprüche mit Privat-Unfallversicherungen, nimmt gegebenenfalls auch noch weitere Erhebungen vor und führt allenfalls notwendige Urgenzen durch. Das gegenteilige Revisionsvorbringen der Kläger, wonach der Beklagte nur 'nach außenhin' als Schadenshelfer auftrete und sich nur den 'Anschein' einer Helfers und Vertreters der Unfallsopfer gebe, während er in Wahrheit keine eigene Tätigkeit entfalte, sondern nur als Vermittler und 'Zutreiber' Dr.Is fungiere, ist durch diese Sachverhaltsfeststellungen nicht gedeckt. Ob Dr.I durch die von den Untergerichten als erwiesen angenommene Zusammenarbeit mit dem Beklagten seine Standespflichten verletzt hat - in welchem Fall möglicherweise auch der Beklagte durch bewußtes Fördern eines derartigen Verhaltens gegen § 1 UWG verstoßen haben könnte - , ist hier nicht zu prüfen, weil Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Kläger, wie bereits erwähnt, nicht diese Zusammenarbeit des Beklagten mit Dr.I als solche, sondern ausschließlich die - nach Ansicht der Kläger irreführende, weil die Verbindung zu Dr.I verschweigende - Ankündigung des Beklagten ist, in 'allen Schadenersatzangelegenheiten zu helfen' und 'sämtliche Schadenersatzansprüche gegenüber den Haftpflichtigen zu vertreten'. Ein solcher Verstoß des Beklagten gegen § 2 UWG ist aber nach dem Gesagten hier nicht erwiesen.

3. Einholen von Behördenakten.

Das Begehren der Kläger, dem Beklagten das Anerbieten, 'den Behördenakt einzuholen, ohne darauf hinzuweisen, daß er zur Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde nicht befugt ist' zu untersagen, ist von den Vorinstanzen mit der Begründung abgewiesen worden, daß konstruktive Vergleichsgespräche mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung notwendigerweise die vorherige Einsichtnahme in die das Unfallsgeschehen betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsakten voraussetzten. Dieser Auffassung ist zu folgen:

Schon in der - von den Untergerichten mehrfach zitierten, das gebundene Gewerbe eines 'Beraters in Versicherungsangelegenheiten' betreffenden - Entscheidung vom 16.12.1975, 4 Ob 351/75 ÖBl.1976,67, hat der Oberste Gerichtshof in der damals festgestellten auch das 'Beischaffen von Gendarmerie- und Polizeiprotokollen' umfassenden Erhebungstätigkeit des beklagten Versicherungsberaters keinen Eingriff in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte und insbesondere auch keinen Verstoß gegen Art.VIII Abs1 lit.d (jetzt: Art.IX Abs1 Z 4) EGVG gesehen. Diese Unterlagen seien ja zunächst 'für eine außergerichtliche Regelung der erhobenen Ansprüche bestimmt' und würden erst nach dem Scheitern solcher Bemühungen allenfalls in einem Rechtsstreit - 'aber nicht mehr vom Beklagten' - verwendet (aaO 73). Die Kläger bezeichnen diese Rechtsansicht deshalb als unrichtig, weil schon die Einsichtnahme in den Akt eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde eine dem Beklagten nicht gestattete 'Vertretungshandlung' sei. Demgegenüber hat aber bereits das Erstgericht unter Hinweis auf Art.VIII Abs1 lit.d EGVG und auf die Bestimmungen der Winkelschreiberverordnung zutreffend dargelegt, daß der Begriff der - den berufsmäßigen Parteienvertretern vorbehaltenen - 'Vertretung' vor Gericht oder Verwaltungsbehörden ein 'Einschreiten' als Bevollmächtigter - im Sinne eines aktiven Auftretens für die Partei - voraussetzt, bloße Erhebungen hingegen - zu welchen auch die Einsichtnahme in behördliche Akten gehört - diesem Begriff noch nicht unterstellt werden können. Auch dieser Teil des Unterlassungsbegehrens der Kläger ist deshalb von den Vorinstanzen mit Recht abgewiesen worden.

4. Streitanteilsvereinbarung; Honorarzahlung auch bei Weitergabe an Dr.I:

Den Urteilsantrag der Kläger, dem Beklagten 'jede Honorarvereinbarung in Form einer Streitanteilsvereinbarung' zu untersagen, hat das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei kein 'Rechtsfreund' im Sinne des § 879 Abs2 Z 2 ABGB. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung gebilligt und deshalb ein generelles Verbot der Vereinbarung einer quota litis gleichfalls abgelehnt; es hat aber - als minus im Sinne des § 405 ZPO - dem Beklagten verboten, a) eine Erfolgsanteilsvereinbarung in jenen Fällen abzuschließen, in denen er ohne Versuch, den Schadenersatzanspruch des Auftraggebers mit der gegnerischen Haftpflichtversicherungsgesellschaft außergerichtlich zu vergleichen, die Durchsetzung dieses Anspruches an einen Rechtsanwalt vermittelt, und b) sich ein Erfolgsanteilshonorar in voller Höhe wie für eine außergerichtliche Schadensregulierung auch für den Fall auszubedingen, daß die Durchsetzung des Schadenersatzanspruches erst mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gelingt. Nach den Entschdeidungsgründen des angefochtenen Urteils sollten mit dem erstgenannten Verbot jene Fälle getroffen werden, in denen der Beklagte das vereinbarte Erfolgshonorar auch dann einfordert, wenn er selbst gar nicht mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer über eine außergerichtliche Schadensabwicklung verhandelt, sondern diese Tätigkeit wie auch die weitere Durchsetzung des Schadenersatzanspruches einem dem Auftraggeber vermittelten Rechtsanwalt überläßt; das Verbot zu lit.b wurde hingegen damit begründet, daß der Beklagte sittenwidrig handle, wenn er sich das bei der Auftragserteilung vereinbarte Erfolgsanteilshonorar auch dann in voller HÖhe auszahlen lasse, wenn seine eigenen Bemühungen um eine außergerichtliche Schadensregulierung gescheitert sind. Was das Berufungsgericht hier als Verstoß gegen § 1 UWG beanstandet hat, ist also in beiden Fällen nicht der Abschluß der Streitanteilsvereinbarung als solcher, sondern vielmehr der Umstand, daß der Beklagte die Rechte aus einer derartigen Vereinbarung auch dann geltend macht, wenn er selbst überhaupt nicht (lit.a) oder erfolglos (lit.b) tätig geworden ist. Diese Vorgangsweise kann aber dem Beklagten nicht verboten werden, weil sie vom Unterlassungsbegehren der Kläger - welches ausschließlich auf den Abschluß einer Streitanteilsvereinbarung gerichtet ist - nicht umfaßt wird. Im Zusammenhang mit dem Prozeßvorbringen der Kläger und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils kann deshalb das zu Punkt 1.lit.c des Berufungsurteils ausgesprochene Unterlassungsgebot sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß dem Beklagten der Abschluß von Streitanteilsvereinbarungen dann untersagt werden soll, wenn er nicht gleichzeitig darauf hinweist, daß das vereinbarte Honorar auch bei sofortiger übertragung der Sache an einen Rechtsanwalt (lit.a) und bei Erfolglosigkeit der eigenen Bemühungen des Beklagten (lit.b) zu zahlen ist. Das erstgenannte Verbot entspricht dann aber dem - vom Berufungsgericht abgewiesenen (Punkt 2.) - Begehren der Kläger, dem Beklagten zu untersagen, 'bei der Vermittlung zu unterlassen bzw. bei der Vermittlung von Rechtsanwalt Dr.I seine Kunden nicht darauf hinzuweisen, daß sie auch dann die volle Provision zu zahlen haben, wenn die gesamte Tätigkeit von Dr.I durchgeführt wird'. Auch dieser Urteilsantrag kann ja vernünftigerweise nur bedeuten, daß der Beklagte schon bei der Vereinbarung seiner 'Provision' - und nicht erst bei der 'Vermittlung' von Rechtsanwalt Dr.I - seine Vertragspartner darauf aufmerksam zu machen hätte, daß diese 'Provision' auch dann zu zahlen ist, wenn die gesamte Tätigkeit nicht von ihm, sondern von Dr.I ausgeführt wird. Die erheblich weitergehende - auf ein 'überwiegendes bzw. gesamtes' Tätigwerden 'insbesondere' Dr.Is abgestellte Fassung dieses Unterlassungsgebotes durch das Erstgericht hatte gegen § 405 ZPO verstoßen und war daher in jedem Fall verfehlt gewesen. In diesem Zusammenhang muß dann aber auch das weitere, von beiden Vorinstanzen abgewiesene Begehren der Kläger gestellt werden, dem Beklagten zu untersagen, 'bei der Vermittlung von Rechtsanwalt Dr.I nicht darauf hinzuweisen, daß dadurch eine erhebliche Mehrbelastung in finanzieller Hinsicht für die Unfallsgeschädigten eintritt, weil damit die Kosten des Schadensbüros nicht mehr auf den Haftpflichtigen überwälzbar sind.'

Die von den Klägern dazu gestellten Revisionsanträge (S 492 f, 515 f) sind aber nicht berechtigt:

Den Vorinstanzen ist zunächst darin zu folgen, daß der Beklagte weder in seiner Eigenschaft als 'Berater in Versicherungsangelegenheiten' noch in seiner Eigenschaft als 'Schadenshelfer' ein 'Rechtsfreund' im Sinne des § 879 Abs2 Z 2 ABGB ist. Das hier normierte, erst durch die III.Teilnovelle in das ABGB aufgenommene Verbot der 'Streitanteilsvereinbarung' (pactum de quota litis) hat seinen Ursprung im Standesrecht der Rechtsanwälte (siehe dazu ua.Ehrenzweig 2 II/1,164; Gschnitzer in Klang 2 IV/1,196;

Koziol-Welser 6 I 115, wo der Begriff des 'Rechtsfreundes' dem des 'Rechtsanwalts' gleichgesetzt wird; vgl. auch AnwBl.1953,19). Seine Erstreckung auf Honorarvereinbarungen von Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern (Gschnitzer, Allgemeiner Teil 200; Krejci in Rummel, Komm.z.ABGB I 937 § 879 RN 206) ist daher folgerichtig mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die auch für diesen Personenkreis geltende, den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare 'Berufsethik' begründet worden (EvBl 1973/11). Daß auch 'Versicherungsberater' und 'Schadenshelfer' einer solchen besonderen Standesauffassung unterworfen wären, haben die Kläger selbst nicht behauptet; in den - in das Kartellregister eingetragenen - 'unverbindlichen Tarifempfehlungen des Fachverbandes der kleinen Versicherungsvereine' ist vielmehr für die Tätigkeit der diesem Fachverband angehörenden Versicherungsberater in - sei es von ihnen selbst, sei es von anderen abgeschlossenen - Schadensfällen ein in Prozenten des erwirkten Entschädigungsbetrages ausgedrücktes Erfolgshonorar ausdrücklich vorgesehen. Dazu kommt noch, daß die Zweckmäßigkeit des Verbotes der 'quota litis' seit jeher bezweifelt, ja von der Rechtslehre zum Teil sogar die Aufhebung dieses Verbotes gefordert wird (Koziol-Welser aaO; Krejci aaO). Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung auf andere, nicht zu den berufsmäßigen Parteienvertretern gehörende Berufe erscheint schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Da überdies entgegen den Revisionsausführungen der Kläger auch im konkreten Fall die Gefahr einer übervorteilung und damit eine besondere Schutzwürdigkeit der Auftraggeber des Beklagten nicht zu erkennen ist, hält der Oberste Gerichtshof gleich den Vorinstanzen die vom Beklagten in Ausübung seiner Gewerbeberechtigungen als 'Versicherungsberater' und als 'Schadenshelfer' getroffenen Streitanteilsvereinbarungen grundsätzlich für zulässig.

Bei dieser Sachlage bleibt noch zu prüfen, ob der Beklagte im Sinne der weiteren Urteilsanträge der Kläger zumindest verpflichtet wäre, seine Auftraggeber schon beim Abschluß der jeweiligen Honorarvereinbarung darauf hinzuweisen, daß sie - das vereinbarte Erfolgshonorar (in voller Höhe) auch dann zu zahlen haben, wenn er die Sache von Anfang an an einen Rechtsanwalt weitergibt oder seine eigenen Bemühungen um eine außergerichtliche Regelung erfolglos bleiben, und - bei einer solchen Weitergabe an Dr.I die eigenen Kosten des Beklagten nicht mehr auf den Haftpflichtigen überwälzen können und damit eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung eintreten kann.

Die Nichterwähnung dieser Umstände beim Abschluß der Honorarvereinbarungen begründet aber nach Ansicht des erkennenden Senates keine Gefahr einer Irreführung der Vertragspartner des Beklagten:

Lehre und Rechtsprechung nehmen eine besondere Aufklärungspflicht des Werbenden dann als gegeben an, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine entsprechende Information des Geschäftspartners zu erwarten war. Das wird vor allem überall dort zutreffen, wo einer bestimmten Tatsache nach der Verkehrsauffassung eine solche Bedeutung zukommt, daß die Nichterwähnung dieses Umstandes geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, so insbesondere dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (ÖBl.1981,21; ÖBl.1982,126; 4 Ob 341/84; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23; ebenso Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 ,997 ff § 3 dUWG RN 48 ff). Ein solches Bedürfnis nach einer besonderen Aufklärung der potentiellen Vertragspartner des Beklagten ist aber hier nicht zu erkennen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen läßt der Beklagte seine Auftraggeber von Anfang an nicht im unklaren darüber, daß er seine Tätigkeit nur im außergerichtlichen und außerbehördlichen Bereich abwicklen kann; er erklärt ihnen - noch vor der Unterfertigung der mehrfach erwähnten 'Ermächtigung' und damit noch vor Auftragserteilung - den Umfang seiner Tätigkeit (Einholen von Gutachten, Beischaffung von Verdienstentgangsbestätigungen und sonstigen Unterlagen, Abwicklung im Rahmen der Privatunfallsversicherung usw) und informiert sie, ohne eine konkrete Rechtsbelehrung zu erteilen, über die jeweils in Betracht kommenden Ersatzansprüche. Der dem Klienten im Fall einer Auftragserteilung zur Unterschrift vorgelegten 'Ermächtigung', welche auch die Verpflichtung zur Entrichtung einer (fixen) Schreibgebühr und eines (erfolgsabhängigen) Honorars enthält, ist nichts zu entnehmen, was auf ein gänzliches oder teilweises Wegfallen der Zahlungspflicht im Fall der Beiziehung eines Rechtsanwaltes schließen ließe; sie ermächtigt vielmehr 'auch den allenfalls mit der Abwicklung der gegenständlichen Unfallssache betrauten Rechtsanwalt' ausdrücklich, das vereinbarte Honorar des Beklagten vom erzielten Schadenersatzbetrag abzuziehen und direkt der Schadenshilfe zuzuführen. Eine besondere Verpflichtung des Beklagten zur Aufklärung seiner Vertragspartner über weitere finanzielle Folgen der allfälligen Betrauung eines Rechtsanwaltes ist unter diesen Umständen zu verneinen; die durchaus eindeutige Fassung der vom Auftraggeber zu unterfertigenden Verpflichtungserklärung läßt vielmehr keinen Zweifel darüber aufkommen, daß auch bei - sofortiger oder späterer - Weitergabe der Sache an einen Rechtsanwalt das mit dem Beklagten vereinbarte Erfolgshonorar zu zahlen ist und nicht etwa auf den Haftpflichtversicherer des Schädigers überwälzt werden kann. Dabei ist in diesem Zusammenhang nochmals zu betonen, daß die Zulässigkeit einer solchen Honorarvereinbarung als solche dabei im vorliegenden Rechtsstreit nicht überprüft werden kann, weil das Unterlassungsbegehren der Kläger in diesem Punkt nur auf ein Verbot der Irreführung der Auftraggeber des Beklagten - insbesondere durch Verschweigen der mit der Weitergabe des Auftrages an einen Rechtsanwalt verbundenen finanziellen Folgen - gerichtet ist. Da aber eine derartige Irreführung nach dem Gesagten nicht zu befürchten ist, sind auch die hier gestellten, im Ergebnis auf eine entsprechende Aufklärungspflicht des Beklagten hinauslaufenden Urteilsanträge der Kläger unbegründet.

Die angeführten Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß den Revisionen der Kläger ein Erfolg zu versagen ist; den Revisionen des Beklagten war hingegen Folge zu geben und in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen das gesamte, auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung gerichtete Klagebegehren abzuweisen. Da der Beklagte im Revisionsverfahren eine Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nur bedingt, nämlich nur für den Fall beantragt hat, daß den Klägern eine solche Befugnis zuerkannt werden sollte (ON 50 S 532), diese Voraussetzung aber jetzt zufolge der Abweisung des gesamten Klagebegehrens nicht eingetreten ist, entfällt ein Ausspruch nach § 25 Abs3 UWG.

Die Verpflichtung der Kläger zum Ersatz der Verfahrenskosten aller drei Instanzen beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Rechtsanwalt Dr.I, welcher zunächst als alleiniger Beklagtenvertreter aufgetreten war, erklärte in der Verhandlungstagsatzung vom 5.4.1982, den Beklagten in Hinkunft nur noch gegenüber den Klägern zu 1. bis 4., 6. und 8. vertreten zu wollen; gegenüber den Klägern zu 5. und 7. ist seither Rechtsanwalt Dr.AV als Vertreter des Beklagten eingeschritten. Daraus folgt, daß die Kläger zu 1. bis 4., 6. und 8. die seit damals aufgelaufenen Kosten Dris.I (und zwar auf der Basis eines Streitwertes von 6 x S 250.000 = S 1,500.000) und die Kläger zu 5. und 7. die Kosten Dris.AV (auf der Basis eines Streitwertes von 2 x S 250.000 = S 500.000) zu ersetzen haben. Das gleiche gilt für die Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz, wobei allerdings der Bemessung zum Teil niedrigere Streitwerte zugrunde gelegt werden müssen: Die Berufungsschriften ON 33 (Dr.I) und ON 37 (Dr.AV) sind im Hinblick darauf, daß der Prozeßerfolg beider Parteien in erster Instanz als annähernd gleich zu bewerten ist, nur auf der Basis des jeweils halben Streitwertes (also S 750.000 bei Dr.I und S 250.000 bei Dr.AV) zu entlohnen, während die Kosten der Vertretung in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9.3.1983, (ON 44) nach dem vollen Streitwert von S 1,500.000 bzw. S 500.000 zu berechnen sind. Auch im Revisionsverfahren ist bei der Entlohnung der beiden Revisionsschriften (ON 48 und 50) jeweils vom halben Streitwert (S 750.000 bzw. S 250.000) auszugehen. Eine Revisionsbeantwortung hat nur Dr.I erstattet (ON 53); die Kosten dieses Schriftsatzes sind daher von den hier in Betracht kommenden Klägern zu 1. bis 3., 6. und 8. - der Viertkläger Dr.C hat das Urteil des Berufungsgerichtes nicht bekämpft - auf der Grundlage eines Streitwertes von (5 x S 125.000 =) S 625.000 zu ersetzen.

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