Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Aufklärungspflicht nur besteht, wenn die Angabe bei fehlender Aufklärung zur Täuschung geeignet wäre. So kann sich eine Aufklärungspflicht aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, so dass ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (ÖBl 1981, 21 - Gartengeräte-Listenpreise; ÖBl 1999, 184 - Heute Preissturz! uva).
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Ob eine Angabe nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen zur Irreführung geeignet ist und die Aufklärungspflicht daher zu Recht bejaht wird, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher insoweit nicht vor.
Keine erhebliche Rechtsfrage besteht auch wegen des von der Beklagten behaupteten Fehlens einer Rechtsprechung zur Frage, ob eine auf einen bestimmten Produktbereich abgestellte Werbeaussage dadurch wettbewerbswidrig wird, dass die Ware, mit der verglichen wird, auch in anderen Aufmachungen vertrieben wird. Ob nämlich in einem solchen Fall ein irreführender Eindruckerweckt wird, lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)