Rechtssatz
Auch juristischen Personen kommt das Recht auf Ehre zu.
Ehrenbeleidigung — juristische Person
4 Ob 31/92 | OGH | 26.05.1992 |
Beisatz: Eine juristische Person kann unmittelbar in ihrer Ehre nur beeinträchtigt sein, wenn es sich um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft handelt (hier: polit Partei). (T1) |
4 Ob 91/92 | OGH | 24.11.1992 |
Beisatz: Auch eine juristische Person kann durch den Vorwurf, "sie" lüge, jedenfalls in ihrer sozialen Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigt sein, weil sie passiv beleidigungsfähig ist. Der Vorwurf, eine juristische Person, insbesondere eine politische Partei, "lüge", kann nur dahin verstanden werden, daß von ihr krasse (nicht umgehend berichtigte) Fehlinformationen ausgegangen sind, die den jeweils verantwortlichen Personen bei normativer Betrachtung gar nicht entgehen und damit nicht auf eine bloße Unachtsamkeit zurückzuführen sein konnten. (T2) Veröff: MR 1993,55 |
4 Ob 104/92 | OGH | 24.11.1992 |
Beisatz: Daß jur. Personen auch Anspruch auf Schutz ihres wirtschaftlichen Rufes nach § 1330 Abs. 2 ABGB haben, unterliegt keinem Zweifel. (T3) |
4 Ob 131/93 | OGH | 28.09.1993 |
Beisatz: Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte hat als Körperschaft des öffentlichen Rechtes Anspruch auf den Schutz ihres wirtschaftlichen Rufes. (T4) |
4 Ob 49/95 | OGH | 10.10.1995 |
Beis wie T1; Veröff: SZ 68/177 |
6 Ob 78/00i | OGH | 05.10.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die Behauptung, sämtliche Telefonate eines Geschäftsführers seien abgehört worden, bewirkt nicht weniger die Gefahr der Beeinträchtigung des von ihm geführten Unternehmens als der Beeinträchtigung seiner eigenen Person. An der Betroffenheit des Geschäftsführers und dem Unternehmen als juristische Person kann daher kein Zweifel bestehen. (T6) |
6 Ob 291/00p | OGH | 14.12.2000 |
Auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 73/198 |
4 Ob 14/03t | OGH | 25.03.2003 |
Beisatz: Auch Abkürzungen mit individualisierender Namensfunktion genießen Schutz. (T7) |
6 Ob 194/16x | OGH | 24.10.2016 |
Vgl; Beisatz: Auch Selbstverwaltungskörper sind als Körperschaften öffentlichen Rechts durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützt (hier: Ärztekammer). (T8) |
6 Ob 66/16y | OGH | 29.11.2016 |
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Bezeichnung der klagenden Partei als „Altnaziverein“. (T9) |
6 Ob 162/17t | OGH | 17.01.2018 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vorwurf der Manipulation einer Wahl durch bestimmte Politiker und eine politische Partei, ohne dass dafür ein Tatsachensubstrat vorläge. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0010OB00041_9100000_001
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