OGH 6Ob308/99h

OGH6Ob308/99h9.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Österreichisches Rotes Kreuz, Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien, 2. Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Niederösterreich, Franz Zant-Allee 3-5, 3430 Tulln, beide vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Axel F*****, vertreten durch Dr. Ingrid Weisz, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs ehrverletzender Äußerungen, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3. September 1999, GZ 4 R 131/99k-19, mit dem auf Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. März 1999, GZ 24 Cg 92/98g-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Begehrens auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs der Behauptung der beklagten Partei (P. 2. lit d der Klage) "von einem Landesverband des Österreichischen Roten Kreuzes sei wohl vorauszusetzen, dass er bewusst illegal eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfülle", richtet, nicht Folge gegeben;

2. den

Beschluss

gefasst:

Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichtes samt seinem Kostenausspruch aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger begehren, gestützt auf § 1330 ABGB die Unterlassung folgender ehrverletzender und rufschädigender Behauptungen des Beklagten:

a) Es existiere kein Vertrag, insbesondere schon gar kein genehmigter Vertrag, zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und den niederösterreichischen Gemeinden gemäß NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetz,

b) die Ausübung des Rettungsdienstes durch das Rote Kreuz sei zumindest in Niederösterreich gesetzwidrig und

c) der Landesverband NÖ des Österreichischen Roten Kreuzes erfülle illegal eine öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Kläger stellen ferner hinsichtlich dieser Behauptungen ein Widerrufsbegehren gegenüber den Lesern der Zeitschrift "Recht der Medizin" sowie auf Veröffentlichung des Widerrufs. Sie begehren schließlich einen weiteren Widerruf und die Veröffentlichung des Widerrufs hinsichtlich der Behauptung des Beklagten "von einem Landesverband des Österreichischen Roten Kreuzes sei wohl vorauszusetzen, dass er bewusst illegal eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfülle".

In der juristischen Fachzeitschrift "Recht der Medizin" wurde im Heft 3/1998 mit Zustimmung des Beklagten dessen Leserbrief "Not kennt kein Gebot - Rechtswidrige Praxis?" mit folgendem Text veröffentlicht:

"Die Lektüre des Artikels "Not kennt kein Gebot" in Heft 2/1998 hinterlässt einen schalen Nachgeschmack, weil er einen skandalösen Zustand offenbar verschämt verschweigt.

Nach dem zwar im Artikel zitierten einschlägigen NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetz (LGBl 9430-0) haben grundsätzlich die Gemeinden für die Einrichtung und den Betrieb eines Rettungsdienstes zu sorgen. Das tun die Gemeinden natürlich nicht, sondern lassen das Österreichische Rote Kreuz vorwiegend diese Aufgabe besorgen. Dagegen wäre dann nichts einzuwenden, wenn der im Landesgesetz vorgeschriebene Überlassungsvertrag abgeschlossen und darüber hinaus noch vom Amt der Landesregierung genehmigt wäre. Kein einziger derartiger Vertrag existiert, es gibt insbesondere schon gar keinen genehmigten Vertrag.

Daher ist die Ausübung des Rettungsdienstes durch das Rote Kreuz zumindest in NÖ ganz eindeutig gesetzwidrig. Solches wird wohl auch die Beurteilung der Haftungsfragen anders ausfallen lassen müssen, weil sich in mir einiges sträubt, lakonisch als Vertragspartner des Rettungsvertrages den jeweiligen Landesverband des ÖRK anzuführen, wenn - von einem solchen Verband ist das wohl vorauszusetzen - dieser ganz bewusst illegal eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllt. Dem Vernehmen nach soll der Grund für das Fehlen des geforderten Vertrages sein, dass dann die Amtsärzte in den einschlägigen Bezirkshauptmannschaften die Bezirksstellen des Roten Kreuzes überprüfen müssten, zugleich aber auch den Wissensstand der freiwilligen Helfer prüfen müssten.

Axel F*****"

Die Kläger stützen ihre Ansprüche auf § 1330 ABGB. Die Behauptungen des Beklagten seien ehrenbeleidigend und rufschädigend sowie unwahr. Die vom Gesetz geforderten Verträge existierten und seien von der Landesregierung genehmigt worden. Der Zweitkläger erfülle seine Aufgaben auf gesetzmäßiger Grundlage. Der Beklagte habe die Unwahrheit seiner Tatsachenbehauptungen kennen müssen. Ein Anruf bei einem der Kläger oder bei der NÖ Landesregierung hätte genügt, um den wahren Sachverhalt festzustellen. Es bestehe die Gefahr, dass der Beklagte seine beleidigenden und kreditschädigenden Aussagen wiederholen werde.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Die Kläger seien von seinem Vorwurf nicht betroffen. Sein Leserbrief sei eine Reaktion auf einen Beitrag in der Zeitschrift "Recht der Medizin", in dem von einem amtlichen Rettungsdienst des Roten Kreuzes die Rede gewesen sei. Der Beklagte habe darauf hinweisen wollen, dass in Niederösterreich die rechtlichen Grundlagen für eine Tätigkeit der Kläger wegen Nichtbestehens eines Vertrages fehlten. Er habe in den Jahren 1991/1992 die Sach- und Rechtslage geprüft und sei zum Ergebnis gekommen, dass trotz des 1974 in Kraft getretenen NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes zumindest bis Februar 1992 keine Verträge zwischen dem Roten Kreuz und dem niederösterreichischen Gemeinden bestanden hätten. Wenn nun seit 1993 400 Verträge existierten, müsste diese in Angriff genommene Legalisierung einer jahrzehntelangen illegalen Praxis "klammheimlich" vonstatten gegangen sein. Den Beklagten treffe kein Verschulden, weil er nicht damit habe rechnen können, dass ein 18 Jahre lang dauernder gesetzwidriger Zustand plötzlich behoben worden sei, ohne dass darüber in den Medien berichtet worden wäre. Seine Äußerungen seien nicht ehrenbeleidigend. Der Vorwurf der Illegalität treffe ausschließlich die Gemeinden. Der Beklagte habe nur seine persönliche Meinung in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit Haftungsfragen des Rettungswesens geäußert. Es lägen nicht mit allen Gemeinden Niederösterreichs dem NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetz entsprechende Verträge vor.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Von den Feststellungen auf den S 6 - 9 in ON 13 ist folgender wesentlicher Sachverhalt hervorzuheben:

Der 1998 in der Zeitschrift "Recht der Medizin" erschienene Aufsatz "Not kennt kein Gebot" habe sich mit der Frage der Haftung eines im Rahmen des Rettungs- und Krankentransportdienstes tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiters der Kläger beschäftigt. Der Beklagte habe am 30. 3. 1998 in einem Schreiben an den Mitherausgeber der Zeitschrift den Artikel kritisiert und sich dabei in ähnlichem Sinn wie im nun bekämpften Leserbrief geäußert. Der damalige Wissensstand des Beklagten habe auf Informationen aus dem Jahr 1991 beruht, insbesondere auf einem Schreiben des damaligen Landessekretärs an einen Landesrat, wonach die NÖ Gemeinden keinerlei schriftlichen Verträge mit den Rettungsdienstorganisationen abgeschlossen hätten. Vor der Veröffentlichung des Leserbriefs habe der Beklagte noch mit dem Vizebürgermeister einer niederösterreichischen Stadt und einem Gendarmeriepostenkommandanten gesprochen. Beide hätten nichts von einem Vertrag zwischen ihrer Gemeinde und den Klägern gewusst. Der Erstkläger sei eine Dachorganisation, die Landesverbände seine Mitglieder. Jeder Landesverband sei eine eigene juristische Person. Die Kläger seien in ihrer wirtschaftliche Existenz von Spendengeldern abhängig. In Niederösterreich befänden sich derzeit 573 Gemeinden. 1993 seien 375 schriftliche Verträge zwischen den Gemeinden und Rettungsdienstorganisationen abgeschlossen worden, die alle von der NÖ Landesregierung genehmigt worden seien. 1994 seien weitere 246 Verträge abgeschlossen worden. Es gebe nunmehr 621 Verträge, die überwiegende Anzahl mit dem Zweitkläger. Manche Gemeinden hätten Verträge mit mehreren Rettungsorganisationen abgeschlossen. Es liege eine flächendeckende vertragliche Regelung vor.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die öffentliche Behauptung des Beklagten, es liege kein einziger Vertrag zwischen den Klägern und den niederösterreichischen Gemeinden gemäß dem NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetz vor, sei unwahr. Der Vorwurf gesetzwidrigen und bewusst illegalen Verhaltens bei der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe sei wegen der Abhängigkeit der Kläger von Spendengeldern kreditschädigend. Es liege Wiederholungsgefahr vor. Auch der Erstkläger sei aktiv legitimiert. Der Beklagte habe vor Verfassen seines Leserbriefes nur über sechs Jahre zurückliegende Informationen verfügt. Er hätte sich bei den Klägern, ihren Bezirksstellen oder bei der Landesregierung informieren müssen. Das Befragen von nur am Rande mit dem Roten Kreuz befassten Personen sei nicht ausreichend. Der Beklagte hätte an geeigneter Stelle aktuelle Informationen einholen müssen. Dann hätte er die Unwahrheit seiner Behauptung erkennen können.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es ging auf die Berufungsgründe der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung nicht ein und führte in rechtlicher Hinsicht auf der Basis des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts im Wesentlichen aus:

Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung schütze § 1330 Abs 1 ABGB nicht nur die persönliche Ehre, sondern auch den wirtschaftlichen Ruf und die Reputation eines Unternehmens. Als beleidigend seien nicht nur Beschimpfungen und Verspottungen, sondern auch unwahre Tatsachenbehauptungen anzusehen, wenn der Mitteilende den Betroffenen kränken oder schädigen wolle. Die Rechtswidrigkeit werde dann bejaht, wenn die Interessen des anderen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliege. Diese Kriterien würden auf die Äußerungen des Beklagten, auch wenn sie objektiv unwahr wären, nicht zutreffen. Die Äußerung sei nach dem Gesamtzusammenhang auszulegen. Wohl habe der Oberste Gerichtshof die Unterstellung der Verletzung österreichischer Rechtsvorschriften als ehrenbeleidigend qualifiziert, es sei aber zu berücksichtigen, dass in der Vorentscheidung (MR 1997, 256 "Schwarzbau") keine näheren Tatsachenbehauptungen zum "Schwarzbau" aufgestellt worden seien. Hier sei der Fall anders gelagert. Der Leserbrief sei eine Reaktion auf einen Artikel gewesen, der sich mit Haftungsfragen beschäftigt habe. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handle es sich um ein Fachpublikum. Dem Beklagten sei es um die Kritik an dem erschienenen Artikel, nicht aber um eine Kränkung oder Herabsetzung der Kläger gegangen. Der Beklagte habe aufgezeigt, worin er die Gesetzwidrigkeit erblicke, nämlich im Fehlen landesgesetzlich vorgeschriebener und von der Landesregierung genehmigter Überlassungsverträge. Wenn dem gesetzlichen Formerfordernis nicht genügt werde, ziehe dies keinerlei Sanktionen nach sich. Einzige Konsequenz sei es, dass in einem Schadensfall unter Umständen ein anderer Rechtsträger zur Haftung herangezogen werde. Der Beklagte habe nicht angedeutet, dass das vermeintliche Fehlen der Verträge im Interesse der Kläger gelegen sein könnte. Mit dem Hinweis auf die Überprüfungspflicht der Amtsärzte sei nur ein mögliches Motiv der Gemeinden aufgezeigt worden. Selbst der Vorwurf bewusst illegalen Vorgehens beeinträchtige den wirtschaftlichen Ruf der Kläger nicht. Die Kläger begründeten ihre wirtschaftliche Gefährdung mit dem Spendenaufkommen. Es könne nicht ernstlich angenommen werden, dass sich ein potentieller Spender von Spenden abhalten lasse, weil er aufgrund der Behauptungen des Beklagten davon ausgehe, dass trotz landesgesetzlicher Vorschrift keine von der Landesregierung genehmigten Verträge über die Besorgung des Rettungsdienstes bestünden. Die Behauptungen des Beklagten seien nicht geeignet, den Kredit der Kläger zu gefährden. Es komme daher auch ein Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB nicht in Betracht.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Mit ihrer außerordentlichen Revision beantragen die Kläger die Abänderung dahin, dass das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

In der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben. Hilfsweise wird ferner die Aufhebung zur Ergänzung des Berufungsverfahrens beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.

Die Vorwürfe gesetzwidrigen Handelns und (oder) bewusst illegalen Verhaltens sind Werturteile, die hier auf der Basis eines unwahren Sachverhalts über die Kläger in einem Leserbrief des Beklagten geäußert wurden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes lag der Vorentscheidung 6 Ob 2230/96a = MR 1997, 256 ein durchaus vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort wurde dem Vorwurf eines "Schwarzbaus" der negative Bedeutungsinhalt unterstellt, ein Bauwerk sei unter Verletzung von Rechtsvorschriften errichtet worden, was nach den dort getroffenen Feststellungen nicht stimmte. Der Vorwurf wurde nicht nur als rufschädigend, sondern auch als ehrenbeleidigend im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB qualifiziert. Auch im vorliegenden Fall wurde den Klägern ein gegen das Gesetz verstoßendes Verhalten vorgeworfen. Wohl sind wertende Äußerungen nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen (6 Ob 254/98s mwN). Auf der Basis unrichtiger Tatsachenbehauptungen können in die Ehre eines anderen eingreifende Werturteile nicht mit der Meinungsfreiheit nach Art 10 EMRK gerechtfertigt werden (6 Ob 7/99v uva). Bei ehrenbeleidigenden Äußerungen hätte der Beklagte die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen zu beweisen gehabt (MR 1995, 16; 6 Ob 11/97d uva). Die gebotene Auslegung nach dem Gesamtzusammenhang ergibt hier aber keineswegs, dass sich der Vorwurf des Beklagten nur gegen die Gemeinden in Niederösterreich, nicht aber gegen die Kläger gerichtet hätte. Diese sind als juristische Personen auch bei ehrenbeleidigenden Äußerungen klagelegitimiert (6 Ob 212/98i mwN) und entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes durchaus Adressat der Vorwürfe des Beklagten, unterstellte er doch am Ende seines Leserbriefes, dass bei Fehlen eines Überlassungsvertrages die Prüfung der Bezirksstelle der Kläger und die Prüfung des Wissensstands der freiwilligen Helfer unterbleibt, was nichts anderes bedeutet, als dass sich die Kläger diese Prüfungen durch ein gesetzwidriges Verhalten bewusst ersparen. Dass von einem solchen Vorwurf nur die Gemeinden betroffen sein sollten, kann nicht ernstlich angenommen werden. Es kann auch nicht die Meinung des Berufungsgerichtes geteilt werden, dass die (falschen) Vorwürfe des Klägers auf das Spendenaufkommen, auf das die Kläger angewiesen sind, keinen negativen Einfluss haben könnten. Es kann nämlich durchaus davon ausgegangen werden, dass zumindest einige der präsumtiven Spender auf ein gesetzgemäßes Vorgehen durchaus Wert legen und die Verlässlichkeit der Mitarbeiter der Kläger von der Behörde geprüft haben wollen. Das Unterlassungsbegehren der Kläger ist - die Richtigkeit des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts vorausgesetzt - sowohl nach § 1330 Abs 1 als auch nach Abs 2 ABGB berechtigt. Auf den weiteren auf eine Verletzung des § 473a ZPO gestützten Revisionsgrund braucht nicht mehr eingegangen werden.

Auch das Widerrufsbegehren ist auf der Basis der getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Äußerungen, für die Unterlassungsgebote verlangt werden, berechtigt. Der Widerruf setzt Verschulden voraus. Die Haftung des Täters setzt eine objektive und subjektive Sorgfaltsverletzung voraus (6 Ob 8/96 ua). Es ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass sich der Beklagte nicht mit seinen schon mehrere Jahre zurückliegenden Recherchen hätte begnügen dürfen. Er hat sich nur bei unzureichend informierten Stellen erkundigt, ohne naheliegende und zumutbare Erkundigungen bei den Betroffenen selbst und (oder) den Gemeinden in Niederösterreich oder bei der für das Sanitätswesen zuständigen Behörde einzuholen. Zu diesem Punkt kann auf die zutreffende Begründung des Erstgerichtes hingewiesen werden.

Das vierte Widerrufsbegehren ist allerdings nicht berechtigt. Der für sich allein missverständliche Satz des Beklagten, er könne den jeweiligen Landesverband nicht als Vertragspartner des Rettungsvertrages bezeichnen, "wenn - von einem solchen Verband ist das wohl vorauszusetzen - dieser ganz bewusst illegal eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllt" , ergibt nach dem Zusammenhang ausgelegt nur den Bedeutungsinhalt, dass beim Landesverband (also beim Zweitkläger) die Voraussetzungen vorliegen, dass die im fehlenden Abschluss von Überlassungsverträgen liegende gesetzwidrige Vorgangsweise erkannt wird, weshalb (nach Ansicht des Beklagten) von einer bewusst illegalen Tätigkeit des Zweitbeklagten auszugehen wäre. Dieser Vorwurf ist aber bereits vom vorangehenden Widerrufsgebot (und Unterlassungsgebot) umfasst, ganz abgesehen davon, dass der aus dem Zusammenhang gerissene Wortlaut des zusätzlichen (vierten) Widerrufsbegehrens für den Adressaten des Widerrufs unverständlich sein müsste, jedenfalls aber nur im angeführten Sinn ausgelegt werden könnte. Dieses Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs wurde vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

Im übrigen Umfang ist das Verfahren aber noch nicht spruchreif, worauf der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung richtig hinweist. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Feststellungsrüge (zum Thema der Spendenabhängigkeit beider Kläger; zur Aktivlegitimation des Erstklägers; zum Inhalt und den Vertragsparteien der abgeschlossenen Verträge) in der Berufung des Beklagten befasst. Da die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes aus den angeführten Gründen vom erkennenden Senat nicht geteilt wird, wird das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang die angeführten Berufungsgründe unter Wahrung der mit dem Aufhebungsbeschluss überbundenen Rechtsansichten zu behandeln haben. Lediglich hinsichtlich der mit Teilurteil zu bestätigenden Teilabweisung liegt Spruchreife vor.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

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