OGH 14Os56/15i

OGH14Os56/15i8.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schönmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Klaus K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Klaus K***** und Michael D***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 25. Februar 2014, GZ 38 Hv 151/12h‑649, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00056.15I.0308.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Klaus K***** des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (B./I./) sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (C./II./), und Michael D***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A./I./ und II./) schuldig erkannt.

Danach haben in S*****

A./ Michael D*****die ihm durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch nachgenannten juristischen Personen einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er ohne Rechtsgrund folgende Zahlungen und Überweisungen veranlasste, und zwar:

I./ Ende 2002 in seiner Eigenschaft als Mitgründer des Vereins E***** (in weiterer Folge: E*****) die Überweisung von insgesamt 35.666,06 Euro im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Juli 2003 vom Konto des Vereins „für ein ihm selbst gewährtes Gehalt“;

II./ in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der O***** GmbH S***** (in weiterer Folge: O***** GmbH)

1./ im August 2002 die Auszahlung von 14.385 Euro an Klaus K*****;

2./ von Oktober 2002 bis Dezember 2009 die Auszahlung von Provisionen von insgesamt 364.591,55 Euro an sich selbst;

3./ am 4. Juli 2003 die Überweisung von 14.385 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

4./ am 17. Juli 2003 die Überweisung von 5.600 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf das Konto des E*****;

5./ am 31. Juli 2003 die Auszahlung von 2.309,50 Euro an sich selbst;

6./ am 19. November 2003 die Überweisung von 1.053,16 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf das Konto des E*****;

7./ am 20. Juli 2004 die Überweisung von 14.385 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

8./ am 20. Juli 2004 die Überweisung von 30.000 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

9./ am 8. September 2004 die Überweisung von 60.000 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

10./ am 28. Jänner 2005 die Überweisung von 78.104,81 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

11./ am 22. März 2005 die Überweisung von 50.000 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

12./ am 10. Juni 2005 die Überweisung von 54.000 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf das Konto des Klaus K*****;

13./ am 15. Juli 2005 die Überweisung von 54.000 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

14./ am 15. Juli 2005 die Überweisung von 14.385 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

15./ am 23. August 2005 die Überweisung von 26.826 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

16./ am 14. Dezember 2005 die Überweisung von 74.826 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

17./ am 22. Dezember 2005 die Überweisung von 50.000 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf sein eigenes Konto;

18./ am 20. Jänner 2006 die Überweisung von 76.800 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

19./ am 23. März 2006 die Überweisung von 62.640 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

20./ am 29. August 2006 die Überweisung von 17.280 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

21./ am 27. Dezember 2006 die Überweisung von 16.560 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

22./ am 3. April 2007 die Überweisung von 26.088 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

23./ am 25. April 2007 die Überweisung von 39.132 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

24./ am 30. Juli 2007 die Überweisung von 17.280 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

25./ am 11. Dezember 2007 die Überweisung von 61.680 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

26./ am 24. Juli 2008 die Überweisung von 18.432 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

(...)

28./ am 20. Juli 2009 die Überweisung von 18.432 Euro von einem Konto der Gesellschaft auf ein Konto des Klaus K*****;

B./I./ Klaus K***** von August 2002 bis Juli 2009 zur Ausführung der zu A./II./1./, 3./, 7./ bis 16./, 18./ bis 26./ und 28./ genannten strafbaren Handlungen des Michael D***** beigetragen, indem er die jeweiligen Zahlungen beanspruchte und die ihnen zu Grunde liegenden Rechnungen ausstellte;

(...)

C./II./ Klaus K***** gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Johannes F***** als Mittäter mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den kaufmännischen Direktor des S*****fonds (in weiterer Folge: S*****), DDr. Gerbert Sc*****, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, bei der P***** GmbH & Co KG und der V***** KG handle es sich um leistungswillige Vertragspartner, zu Handlungen verleitet, die den S***** in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich zur Genehmigung der Auftragsvergabe an die genannten Unternehmen und anschließenden Bezahlung der von diesen gelegten Rechnungen in Gesamthöhe von 323.852,96 Euro trotz Unterbleibens der Leistungen (US 99 ff), wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1./ am 5. Juni 2007 zur Genehmigung der Anmietung von 72 Scheinwerfern von der P***** GmbH & Co KG und zur Bezahlung von 48.612,96 Euro;

2./ am 5. November 2008 zur Genehmigung der Beauftragung der P***** GmbH & Co KG mit der Anfertigung einer Stahlgrundkonstruktion um 75.000 Euro und zur Bezahlung dieses Betrags;

3./ Ende Februar 2009 zur Genehmigung der Anmietung eines Präsentationssystems, zweier Bildmischer und zweier Projektoren von der P***** GmbH & Co KG und zur Bezahlung von 45.600 Euro;

4./ am 8. Juni 2009 zur Genehmigung der Anmietung von 35 Scheinwerfern bei der P***** GmbH & Co KG um 70.680 Euro und zur Bezahlung dieses Betrags;

5./ am 8. Juli 2009 zur Genehmigung der Anmietung von vier Projektoren von der P***** GmbH & Co KG um 24.000 Euro und zur Bezahlung dieses Betrags;

6./ am 21. Oktober 2009 zur Genehmigung der Beauftragung der V***** KG mit der Anfertigung eines Hubpodienausbaus um 59.960 Euro und zur Bezahlung dieses Betrags.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die jeweils aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO ergriffenen Nichtigkeits-beschwerden der beiden Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Klaus K*****:

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 20. Februar 2014 gestellten Antrags auf „Einholung eines Buch‑Sachverständigengutachtens“ zum Beweis, dass der Angeklagte auch vor dem Jahr 2002 „vereinbarungsgemäß für seine allgemeine Beratungstätigkeit als technischer Direktor für die Osterfestspiele“ einen Betrag „in der Größenordnung von drei Monatsgehältern beim S*****“ (etwa 14.385 Euro) erhalten hat, dass die Rechnungen für seine Tätigkeit „für die Osterfestspiele betreffend Japan‑Gastspiele 1:1 dem japanischen Vertragspartner der Osterfestspiele“ verrechnet und „im Wesentlichen“ bezahlt wurden, dass bei den Produktionen „Peter Grimes“ und „Pelléas et Mélisande“ „entsprechend den Vereinbarungen mit Covent Garden bzw der MET diese den Großteil bzw vereinbarten Teil der Produktion den Osterfestspielen bezahlt haben, sowie dass die Kosten für diese Produktionen günstig, jedenfalls angemessen waren“ (ON 647 S 30 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Soweit sich der Beweisantrag auf außerhalb des Tatzeitraums gelegene Zahlungen an den Angeklagten bezieht und eine allfällige nachträgliche Kostenübernahme durch Vertragspartner der O***** GmbH (vgl aber RIS‑Justiz RS0095517 und RS0094737) sowie die Angemessenheit von Produktionskosten thematisiert, lässt er nicht erkennen, dass er einen für die Schuld‑ oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft (RIS-Justiz RS0116503). Im Übrigen macht der Antrag ‑ soweit er sich auf das geplante, jedoch nicht zustande gekommene (vgl US 92 f) Gastspiel der Oper „Così fan tutte“ in Japan bezieht (A./II./22./ bis 24./) ‑ auch die Tauglichkeit der Beweisführung nicht deutlich (RIS‑Justiz RS0099189) und haben die Tatrichter die im Beweisantrag behauptete Weiterverrechnung von Produktionskosten an andere Veranstalter in Bezug auf die Werke „Figaros Hochzeit“ (A./II./25./ [US 92]), „Peter Grimes“ (A./II./7./ bis 10./ [US 79]) und „Pelléas et Mélisande“ (A./II./11./ bis 16./, 18./ und 19./ [US 86]) ohnehin angenommen (RIS‑Justiz RS0099135).

Das zur Antragsfundierung in der Beschwerde nachgetragene Vorbringen stellt eine unzulässige Neuerung dar (vgl RIS‑Justiz RS0099117).

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zu B./I./ iVm A./II./7./ bis 10./ behauptet, die Beweiswürdigung des Erstgerichts ‑ wonach das Unterlassen der Meldung der Nebentätigkeit des Angeklagten nur den Schluss zulasse, dass es keine Nebentätigkeiten gab oder diese von den Verträgen zwischen dem S***** und der O***** GmbH umfasst waren ‑ sei unlogisch und übersehe „die Lebensrealität“, dass der Beschwerdeführer aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht um eine Genehmigung der Nebentätigkeit angesucht habe. Sie verkennt, dass die Auswahl unter mehreren möglichen Schlüssen allein den Tatrichtern vorbehalten ist und dem Obersten Gerichtshof nur die Festlegung der Grenzen des Vertretbaren zusteht (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 450). Im Übrigen argumentiert sie nicht auf Basis der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0119370), denen zufolge der Genannte sich zwar andere Nebentätigkeiten, nicht aber jene im Zusammenhang mit der O***** GmbH genehmigen ließ (US 306).

Der Beschwerde zuwider besteht zu B./I./ iVm A./II./1./ kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen Feststellungen über entscheidende Tatsachen. Denn die Konstatierung, es könne nicht festgestellt werden, „dass der Erstangeklagte Leistungen im Zusammenhang mit der Weiterverwertung der Produktion erbracht hat“ (US 75), und die (dislozierte) Feststellung, es könne „nicht festgestellt werden, dass der Erstangeklagte im Zusammenhang mit der Produktion 'Fidelio' Leistungen (insbesondere solche in Zusammenhang mit deren Weiterverwertung) erbracht hat, die über die im Rahmen seiner Tätigkeit als technischer Direktor des S***** im Rahmen des Kooperationsvertrages zu erbringenden Leistungen hinausgehen und hinsichtlich derer eine Zahlungspflicht seitens der O***** GmbH bestand“ (US 289), schließen einander ‑ auch unter Berücksichtigung der von der Rüge genannten Urteilspassage, wonach Leistungen für die Weiterverwertung der Produktion von den Vereinbarungen zwischen dem S***** und der O***** GmbH nicht umfasst waren (US 287, vgl auch US 64 ff, insb US 71) ‑ nicht aus. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer aus einer eigenen (Fehl‑)Interpretation des Klammerzitats auf US 289 abzuleiten, das Erstgericht habe damit der Sache nach eine nicht vom Kooperationsvertrag umfasste Leistung im Zusammenhang mit der Weiterverwertung der Produktion „Fidelio“ zum Ausdruck gebracht, womit die Rüge nicht auf Basis der Entscheidungsgründe argumentiert (neuerlich RIS‑Justiz RS0119370), die (konsequent) eine Leistung des Angeklagten verneinen und von einer Scheinrechnung ausgehen (vgl auch US 280, 284, 287 f). Soweit es der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als unlogisch erachtet, dass bei einer Weiterverwertung der Produktion keine Tätigkeiten eines technischen Direktors erforderlich sein sollten, und die Vermutung des Zeugen DDr. Gerbert Sc*****, Klaus K***** habe mehr als vertraglich festgelegt geleistet, als ein für ihn sprechendes Indiz wertet, übt er ‑ in dieser Form unzulässig ‑ Beweiswürdigungskritik (RIS‑Justiz RS0098471 [T1]).

Der Einwand (nominell Z 5 vierter Fall) des Fehlens von Hinweisen in den Entscheidungsgründen auf ein Motiv des Angeklagten Michael D***** versagt, weil das Tatmotiv weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz berührt (RIS‑Justiz RS0088761).

Ebenso keine entscheidende Tatsache wird mit dem Vorwurf einer offenbar unzureichenden Begründung der Feststellungen zu einem aufwendigen Lebensstil des Beschwerdeführers angesprochen (RIS‑Justiz

RS0117264).

Zu C./II./1./ kritisiert die Rüge (Z 5 vierter Fall) die Feststellungen zum Unterbleiben von (Ersatz‑)Lieferungen (US 100) als offenbar unzureichend begründet, stellt diesen aber unter Hinweis auf die Angaben des Zeugen Johannes F***** und anhand eigener Beweiswürdigung bloß eine eigenständige Darstellung des Tatgeschehens gegenüber, womit sie die tatrichterlichen Erwägungen übergeht (US 386 ff).

Soweit die Beschwerde zu C./II./3./ die Nachvollziehbarkeit der Urteilsannahmen zum Unterbleiben der Lieferung eines „Vista Spyder“ Präsentationssystems kritisiert, bezieht sie sich auf keine entscheidende Tatsache, weil der Schuldspruch auch die Vortäuschung der Lieferung weiterer Gegenstände umfasst (US 103 f), sodass der Wegfall (nur) einzelner Gegenstände keinen darauf bezogenen Freispruch zur Folge hätte (RIS‑Justiz RS0106268).

Mit der auf einzelne Zeugenaussagen (denen zufolge es innerhalb verschiedener Produktionen wiederholt Umschichtungen gegeben habe und benötigte Gegenstände aus budgetären Gründen auf andere Produktionen „umgeschrieben“ worden seien) gestützten Behauptung zu C./II./3./ bis 5./, es sei entgegen den Feststellungen „zu Lieferungen bzw. Ersatzlieferungen“ gekommen, wird kein Begründungsmangel sondern nur der Wunsch nach einer anderen Beweiswürdigung zum Ausdruck gebracht.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) zu B./I./ weckt mit dem Vorbringen, die Privatbeteiligte O***** GmbH habe die Aussage der Zeugin Dr. Brigitte Ka***** bewusst verhindert, indem sie die Steuerberaterin nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden habe, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen

(RIS‑Justiz RS0118780). Soweit sie (nur) eine Passage der Beweiswürdigung (US 298) kritisiert und eigene Beweiserwägungen zur Existenz zweier verschiedener Rechnungen (vom 1. Juni und 1. Juli 2004) zum selben Gegenstand (vgl US 314 f) anstellt, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz

RS0119424).

Indem der Beschwerdeführer zu B./I./ die Feststellungen zu seiner Kenntnis von den Kooperationsvereinbarungen zwischen dem S***** und der O***** GmbH (mit der Behauptung des Fehlens eines Nachweises hiefür) als unrichtig bezeichnet, übt er erneut in dieser Form unzulässige Beweiswürdigungskritik. Gleiches gilt für die (auf B./I./ iVm A./II./7./ bis 10./ und A./II./11./ bis 16./, 18./ und 19./ bezogenen) Ausführungen zum Grund der abweichenden Rechnungstexte und der Weigerung des Beschwerdeführers, die von ihm erwähnten „Freelancer“ namentlich zu nennen, weil sich auch diese Argumente (ohne Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial) nur gegen die Begründung der Urteilsannahmen richten, wonach zwischen den Angeklagten gar keine Vereinbarung über Beratungstätigkeiten für die O***** GmbH festgestellt werden konnte (US 73 und 265 ff).

Keine Nichtigkeit begründet in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Tatrichter die Weigerung des Angeklagten, die von ihm angesprochenen „Freelancer“ namentlich bekanntzugeben, in der Beweiswürdigung berücksichtigt haben, weil sich die Verurteilung nicht ausschließlich oder hauptsächlich auf das Schweigen des Angeklagten oder auf seine Weigerung, Fragen zu beantworten oder gegen sich selbst auszusagen, stützt, sondern vorliegend die Berufung auf unbekannte Personen durch den Angeklagten selbst geradezu nach entsprechenden weiterführenden Angaben rief (RIS‑Justiz RS0120768).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu B./I./ leitet mit der bloßen Behauptung, der O***** GmbH sei bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Schaden entstanden, weil Jahresfehlbeträge dieser Gesellschaft durch den Verein ***** Fö***** abgedeckt worden seien, nicht methodisch vertretbar (RIS‑Justiz RS0116569) aus dem Gesetz ab, weshalb der nachträgliche Ausgleich eines bereits entstandenen Schadens durch Zuwendungen Dritter der Subsumtion nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB entgegensteht (vgl RIS‑Justiz RS0094686, RS0095517). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ‑ ohne Bezugnahme auf die Urteilskonstatierungen ‑ auf einen beim Landesgericht Salzburg geführten Zivilprozess verweist und behauptet, Klaus K***** habe seit 1995 als Entlohnung für die Übernahme der Aufgaben eines technischen Direktors [der O***** GmbH] ein Entgelt in Höhe etwa eines dreifachen Monatsgehalts beim S***** bezogen und es sei diesbezüglich im Zivilverfahren keine Haftung der die Überweisung durchführenden Rechtsanwälte angenommen worden, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810). Das Gleiche gilt für den Einwand, dass auch in den Kooperationsvereinbarungen auf die Praxis der Entlohnung des Angeklagten für die Übernahme der Aufgaben eines technischen Direktors der O***** GmbH und deren Fortsetzung verwiesen werde.

Mit der auch im Rahmen der Rechtsrüge geübten Kritik an der Weigerung der Privatbeteiligten O***** GmbH, die Steuerberaterin Dr. Brigitte Ka***** von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, wird kein materieller Nichtigkeitsgrund angesprochen.

Indem die Rüge (zum gesamten Schuldspruch B./I./) dem Erstgericht eine falsche Interpretation der zwischen dem S***** und der O***** GmbH geschlossenen Kooperationsvereinbarungen vorwirft, hiezu einzelne (den eigenen Standpunkt stützende) Zeugenaussagen anführt und daraus den Schluss zieht, dass „im Sinne dieser Interpretation“ von einem wissentlichen Befugnismissbrauch des Angeklagten Michael D***** ebenso wenig ausgegangen werden könne wie von der Kenntnis des Angeklagten Klaus K***** von einem solchen, „da allein in dem Umstand der Auslegung von vage formulierten Vertragsklauseln kein diesbezüglicher Schluss bzw. Vorwurf begründet werden kann“, orientiert sie sich nicht an den tatsächlich getroffenen Feststellungen

(RIS‑Justiz

RS0117247), sondern wendet sich nach Art einer (im schöffengerichtlichen Verfahren nicht zulässigen) Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Auch der Einwand (Z 9 lit a), ein Befugnismissbrauch liege zu B./I./ iVm A./II./7./ bis 10./ (Produktion „Peter Grimes“), 11./ bis 16./, 18./ und 19./ (Produktion „Pelléas et Mélisande“), 22./ bis 24./ (Produktion „Così fan tutte“) und 25./ (Produktion „Figaro“) nicht vor, weil diese Fakten von den Kooperationsverträgen nicht umfasste Leistungen im Rahmen der Weiterverwertung von Produktionen zum Gegenstand gehabt hätten, geht prozessordnungswidrig nicht von den Urteilsannahmen aus, wonach Klaus K***** in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Rechnungen keine über den Kooperationsvertrag hinausgehende Leistungen erbracht hat (US 79 ff zu A./II./7./ bis 10./; US 82 ff zu A./II./11./ bis 16./, 18./ und 19./), im Zusammenhang mit der Weiterverwendung dieser Produktionen stehende Leistungen des Genannten nicht erbracht wurden oder festgestellt werden konnten (US 86 zu A./II./19./; US 94 zu A./II./22./ bis 24./), oder diese bereits gesondert bezahlt wurden (US 90 ff zu A./II./25./).

Die Bezugnahme auf getroffene Feststellungen unterlässt auch die Behauptung zu C./II./3./, das spätestens am 15. Mai 2009 bezahlte „Vista Spyder“ Präsentationssystem sei „im Sommer“ geliefert worden (vgl hingegen US 104).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael D*****:

Auch in Betreff dieses Beschwerdeführers wurde der Beweisantrag auf „Einholung eines Buch-Sachverständigengutachtens“, den der Angeklagte Klaus K***** gestellt und dem sich der Angeklagte Michael D***** „vorsichtshalber“ angeschlossen hat (ON 647 S 31 f), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen. Da die bei der Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Klaus K***** dargelegten Gründe auch hier zutreffen, kann die Verfahrensrüge (Z 4) darauf verwiesen werden. Mit dem Argument, die beantragte Beweisführung hätte die Notwendigkeit der Leistungen des Angeklagten Klaus K***** und des damit verbundenen Aufwands für die Produktionen erweisen können, entfernt sie sich von dem in der Hauptverhandlung genannten Beweisthema (RIS‑Justiz RS0099163).

Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu A./II./1./, 3./, 7./ bis 10./, 14./, 20./, 24./, 26./ und 28./ übersieht mit dem Einwand, die Beweiswürdigung sei (auch) unvollständig, weil sich das Erstgericht mit den Angaben des Zeugen Dr. Hanns Ko***** (ON 605 S 51 ff) auseinandersetzen hätte müssen (vgl jedoch US 270), der „davon ausgegangen“ sei, dass die Sa***** Fe***** erst mit Beginn der „Umsetzung des Entwurfs“ „in Erscheinung“ getreten und Leistungen des technischen Direktors im Vorfeld einer Produktion bis zur Fertigstellung der Entwürfe nicht von den jeweiligen Kooperationsverträgen umfasst gewesen seien, dass persönliche Meinungen, Schlussfolgerungen und rechtliche Beurteilungen eines Zeugen nicht der Begründungspflicht unterliegen (RIS‑Justiz RS0097540 [T1 und T2], RS0097545 [T1]).

Die in diesem Zusammenhang vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite befindet sich auf den US 238 ff (insb US 248, 260 f, 263 f) und US 377 ff, jene zum Umfang und der Art der Leistungsabgeltung auf US 245 ff.

Dass die Tatrichter zu A./II./8./ bis 13./, 15./, 16./, 18./, 19./, 21./ bis 23./ und 25./ die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehensablauf abgeleitet haben, ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (

RIS-Justiz RS0116882).

Entgegen der Rüge (Z 5 zweiter Fall) zu A./II./8./ bis 10./ haben die Tatrichter bei den Feststellungen zu den Inhalten der Kooperationsvereinbarungen zwischen der O***** GmbH und dem S***** den Wortlaut der Vertragstexte berücksichtigt (US 245 f).

Der zu A./II./19./ erhobene Vorwurf, die Negativfeststellung zu Leistungen des Klaus K***** im Zusammenhang mit der Übertragung der Produktion „Pelléas et Mélisande“ an die Oper Covent Garden (US 86) sei unbegründet geblieben (inhaltlich Z 5 vierter Fall), trifft nicht zu (US 334 und US 349 ff).

Dem Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) zu A./II./22./ bis 24./ zuwider wurden die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nicht offenbar unzureichend begründet, sondern aus dem Umstand des Divergierens der Verantwortungen des Angeklagten Michael D***** und aus der objektiven Begehungsweise abgeleitet (US 373 ff und 377 ff).

Der Beantwortung der Tatsachenrüge (Z 5a) ist voranzustellen, dass diese (nur) geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780).

Soweit der Beschwerdeführer diesen Prüfungsmaßstab als „unstatthafte Einschränkung der verfassungsrechtlich und nach der MRK gebotenen Inhaltskontrolle einer gerichtlichen Entscheidung erster Instanz“ bezeichnet, kritisiert er lediglich eine ‑ keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnende (RIS‑Justiz RS0053980; 12 Os 90/13x; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 154; Fabrizy, StPO12 § 281 Rz 62) ‑ Gesetzesbestimmung.

Zu A./I./ wendet sich die Tatsachenrüge gegen die Urteilsannahmen, wonach eine Entlohnung der Tätigkeit des Michael D***** für das E***** erst ab der Errichtung eines ordentlichen Budgets und dessen Bedeckung erfolgen sollte, bis zum Tatzeitpunkt keine Gehaltszusagen vorlagen und dem Genannten dies bekannt war (US 44 f), indem er einerseits die Angaben der Zeugen als „nachträgliche Einschätzung einer damals unausgesprochenen Betrachtungsweise“ bezeichnet, die von ihm „damals nicht erkannt und wahrgenommen wurde“, andererseits die vom Schöffengericht vorgenommene Würdigung einzelner (auch) zu diesem Thema befragter Zeugen als „im Kern nicht mit inhaltlichen Auseinandersetzungen ausgestattete Floskeln“ nennt und aus den Aussagen der Zeugen Dr. Hans M*****, Dr. Franz Sch***** und DDr. Michael Fi***** sowie unter Berufung auf seine eigene Verantwortung ‑ jedoch unter Außerachtlassung der weiteren tatrichterlichen Erwägungen, etwa jener zu den Angaben der Zeugen Dr. Helga R***** (US 155 und 157 unten) und DDr. Karl G***** (US 152 f) sowie zur Verantwortung des Beschwerdeführers (US 151, 153, 156 f) ‑ eigene Schlussfolgerungen zieht. Damit bekämpft er der Sache nach (bloß) die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer (im Schöffenverfahren unzulässigen) Schuldberufung, ohne prozessordnungskonform erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (RIS‑Justiz RS0117961).

Gleiches gilt für das zu A./II./2./ erstattete Vorbringen, das sowohl eine Schädigung der O***** GmbH durch die von Michael D***** veranlassten Provisionszahlungen an sich selbst als auch einen wissentlichen Befugnismissbrauch in Abrede stellt, indem auf seine Vollzeitbeschäftigung ab Mitte 2002 bei der Gesellschaft, auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung und auf die Schreiben vom 5. September 2002 und vom 15. Dezember 2009 hingewiesen wird und eigene Beweiserwägungen (insbesondere zu den Angaben des Zeugen Dr. Franz Sch***** und zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. Hans M*****) angestellt werden. Im Übrigen übergeht die Beschwerde, dass das Erstgericht ohnedies von einem Zusammenhang zwischen der Beendigung der Tätigkeit des Angeklagten bei den Berliner Philharmonikern und dessen „Provisionswünschen“ ausgegangen ist (US 56 und 186) und die beiden zuvor genannten Schreiben ‑ ebenso wie die darauf bezogene Verantwortung des Angeklagten und die Angaben des Zeugen Dr. Hans M***** ‑ einer eingehenden Beweiswürdigung unterzogen hat (US 179 ff, insb US 198 f).

Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu A./II./2./ weckt die Rüge mit dem Hinweis auf eine undatierte Aufstellung der Bezüge des Michael D***** in den Jahren 2006 bis 2008 (ON 380 S 493), die weder einen Verfasser noch den behaupteten Adressaten erkennen lässt.

Auch der zu A./II./17./ vorgebrachte Hinweis auf die Interpretation des Begriffs „Spenden“ durch den Angeklagten Michael D***** legt keine unerträgliche Fehlentscheidung über die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nahe. Der angestellte „hypothetische Vergleich“ mit der Vermittlung der gegenständlichen Zuwendung des Donald Kah***** in Höhe von einer Million Euro durch eine „auf die Aufbringung von Sponsoren spezialisierte Agentur“ wird den Kriterien der Tatsachenrüge nicht gerecht, weil er sich nicht auf aktenkundige Beweisergebnisse stützt (RIS‑Justiz RS0117961).

Neuerlich den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verlässt die Beschwerde, soweit sie zu A./II./1./, 3./, 7./, 14./, 20./, 24./, 26./ und 28./ ohne Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung (US 238 ff und 276 ff) auf die „völlig klare und widerspruchsfreie Verantwortung“ der beiden Angeklagten in Bezug auf die von ihnen behauptete jährliche Pauschalverrechnung der von Klaus K***** erbrachten Leistungen verweist, die Darstellung des Zeugen Dr. Hanns Ko***** ins Treffen führt, der die vor der Umsetzung der Produktionen zu erbringenden Leistungen des technischen Direktors als nicht von den jeweils anzuwendenden Kooperationsverträgen zwischen dem S***** und der O***** GmbH umfasst ansah, die dem widersprechenden Depositionen des Zeugen DDr. Gerbert Sc***** als nicht nachvollziehbar erachtet, die Gestaltung der den einzelnen Zahlungen zugrunde liegenden Rechnungen eigenständig würdigt und behauptet, das von den Tatrichtern angenommene Konstrukt, wonach die verfahrensgegenständlichen Leistungen des Klaus K***** im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum S***** zu erbringen gewesen wären, sei absurd.

Die gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu A./II./8./ bis 13./, 15./, 16./, 18./, 19./, 21./ bis 23./ und 25./ gerichtete Tatsachenrüge nimmt keinen direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial, sondern behauptet bloß das Fehlen einer „nachvollziehbaren Grundlage“ für die Annahme eines wissentlichen Befugnismissbrauchs sowie das Fehlen einer „auf Beweisergebnisse“ gestützten Begründung, und macht (prozessordnungswidrig) nur eigene Vorschläge, wie die Zahlungsanweisungen des Michael D***** erklärbar wären. Dabei argumentiert sie auch nicht auf Basis der Urteilserwägungen, die ‑ ausgehend von den Feststellungen zu nicht erbrachten oder nicht über die Kooperationsvereinbarungen hinausreichenden Arbeiten (US 80 f zu A./II./8./ und 9./; US 82 zu A./II./10./; US 82 f zu A./II./11./ bis 13./, 15./, 16./ und 18./; US 86 f zu A./II./21./; US 93 f zu A./II./22./ und 23./; US 90 f zu A./II./25./) ‑ darlegten, warum die Tatrichter zu diesen Feststellungen gelangten und weshalb diese Umstände auch dem Angeklagten Michael D***** bekannt gewesen seien (US 317 ff).

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Fehlens eines Motivs des Beschwerdeführers (und entsprechender Feststellungen), warum er dem Erstangeklagten „hunderttausende Euro ohne Gegenleistung zukommen“ lassen habe sollen, betrifft von vornherein keine entscheidende Tatsache (neuerlich RIS‑Justiz RS0088761).

Soweit die Rüge zu A./II./3./ die Abgeltung von Leistungen des Angeklagten Klaus K***** im Zusammenhang mit der Weiterverwertung dieser Produktion behauptet ‑ im Übrigen im Widerspruch dazu zunächst vorbringt, es liege eine von der konkreten Produktion der Oper „Così fan tutte 2004“ unabhängige Jahresrechnung vor ‑ lässt sie nicht erkennen, aus welchem aktenkundigen Beweismaterial sie die erheblichen Bedenken abzuleiten versucht. Das Gleiche gilt für die Kritik an der „in keiner Weise nachvollziehbar und untragbar“ bezeichneten Negativfeststellung zu Leistungen des Angeklagten Klaus K***** im Zusammenhang mit der Weiterverwertung der Produktion, die lediglich mit dem Argument bekämpft wird, es sei „unerfindlich“, wie eine solche ohne Leistungen des technischen Direktors hätte umgesetzt werden können.

Die ergänzenden Beschwerdeausführungen zu A./II./8./ bis 10./ richten sich im Ergebnis erneut in unzulässiger Form gegen die tatrichterliche Begründung der den Kooperationsvertrag und seine Reichweite betreffenden Feststellungen. Ebenso reduziert sich das Vorbringen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten Michael D***** und zu einzelnen Widersprüchen in den Angaben des Zeugen DDr. Gerbert Sc***** auf eine unzulässige Beweiswürdigungskritik. Im Übrigen übersieht die Rüge mit dem Argument, zur Wiederverwertung von Produktionen erbrachte Leistungen seien vom Kooperationsvertrag nicht umfasst gewesen, dass den Feststellungen ein Zusammenhang zwischen den inkriminierten Zahlungsanweisungen und der Wiederverwertung der Produktion „Peter Grimes“ nicht zu entnehmen ist (US 77 ff).

Die zu A./II./11./ bis 13./, 15./, 16./, 18./ und 19./ erhobene Tatsachenrüge richtet sich gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, stellt aber den Urteilsannahmen zum Kenntnisstand des Beschwerdeführers nur eigene Interpretationen und Sachverhaltsannahmen entgegen. Soweit sie dabei auf die Verantwortungen der beiden Angeklagten Bezug nimmt und vermeint, Klaus K***** habe dem Beschwerdeführer zu bestimmten Leistungen „nachvollziehbar erklärt“, dass diese nicht vom S***** sondern von ihm erbracht würden, sodass die Angemessenheit der Abgeltung für den Beschwerdeführer „nachvollziehbar“ gewesen und diese auch in die Preiskalkulation für die Weiterveräußerung der Produktion eingeflossen sei, vermag sie keine unerträgliche Fehlentscheidung des Schöffengerichts nahezulegen.

Zu A./II./20./, 26./ und 28./ hält die Rüge den tatrichterlichen Konstatierungen, wonach sämtliche Planungsarbeiten von Alois B***** vorgenommen wurden (US 86 und 88 letzter Absatz), bloß die eigenen Sachverhaltsannahmen entgegen, dass Klaus K***** zusätzlich im Vorfeld der Produktionen aus dem Opernzyklus „Ring der Nibelungen“ ‑ von Michael D***** beauftragt ‑ beratend tätig gewesen sei und diese Leistungen „klarerweise nicht Gegenstand der Verrechnung des S*****“ gewesen seien. Dabei stützt sie sich aber nur auf einzelne Aussagen des Angeklagten Michael D***** (ON 572 S 3 ff), unterlässt jedoch eine Gesamtbetrachtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, die beiden Angeklagten die Glaubwürdigkeit aberkannt und sich mit den von der Beschwerde herausgegriffenen Aussagen zur Rückbeorderung des Klaus K***** aus Aix en Provence ohnedies auseinandergesetzt hat (US 355).

Die ergänzenden Ausführungen zu A./II./20./, wonach der „Standpunkt des Zeugen DDr. Sc***** (…) keine tragfähige Grundlage“ für die Konstatierungen sei und dieser der Wirksamkeit der Vereinbarung zur Erbringung von Beratungstätigkeiten durch Klaus K***** und deren Entlohnung nicht entgegenstehe, gehen prozessordungswidrig von nicht festgestellten Beratungsleistungen des Klaus K***** aus.

Auch der zu A./II./21./ erhobene Einwand, es sei ‑ entgegen den Feststellungen ‑ aufgrund der Wahrnehmungen des Angeklagten Michael D***** von Leistungen des Klaus K***** im Zusammenhang mit der Ausführungsplanung und Umsetzung der Bühnenanpassung für die Podiumskonstruktion auszugehen, und es sei unergründlich, wieso dem Beschwerdeführer das Fehlen einer Leistungserbringung bekannt sein hätte sollen, verabsäumt, erhebliche Bedenken aus konkreten Beweisergebnissen unter Gesamtbetrachtung der betreffenden tatrichterlichen Beweiswürdigung (US 353 ff, 358 f, 377 ff) abzuleiten.

Ebenfalls bloß Kritik nach Art einer im Schöffenverfahren unzulässigen Schuldberufung übt die Rüge zu A./II./26./ und 28./ mit der Behauptung, es handle sich bei den gegenständlichen Rechnungen um „Jahresrechnungen“ für die Beratungstätigkeiten des Angeklagten Klaus K***** für die Vorbereitung künftiger Produktionen und für „laufende allgemeine Beratung“, woran die einzelnen Rechnungstitel nichts ändern würden.

Auch zu A./II./25./ beschränkt sich die Tatsachenrüge im Wesentlichen darauf, die tatrichterlichen Schlüsse (US 362 ff) ‑ ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial ‑ als „völlig verfehlt“ und „geradezu absurd“ zu bezeichnen und dem Urteilssachverhalt eine eigene Darstellung des Geschehens und eigene Argumente gegenüberzustellen. Der Hinweis auf die Vereinbarung zwischen der O***** GmbH und dem S***** vom 10. Dezember 2007 weckt in diesem Zusammenhang keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

Im Hinblick darauf, dass die Tatrichter zu A./II./22./ bis 24./ ohnehin entsprechende ‑ allerdings nicht von Klaus K***** erbrachte ‑ Planungsleistungen annahmen (US 94 zweiter Absatz), geht die Forderung einer zwingenden Annahme solcher Vorarbeiten ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer ‑ erneut ohne Bezug auf konkrete Beweisergebnisse ‑ behauptet, diese Arbeiten seien von Klaus K***** erbracht worden und er habe Gegenteiliges nicht wissen können, übt er ein weiteres Mal in dieser Form aus Z 5a unbeachtliche Beweiswürdigungskritik.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu A./I./ behauptet, das Erstgericht sei verfehlt davon ausgegangen, dass dem Verein E***** durch die Überweisungen ein Vermögensnachteil entstanden sei, weil Michael D***** als Geschäftsführer des Vereins tätig gewesen sei, „stets die Abgeltung seiner Tätigkeit verlangt“ und darüber „Einvernehmen der Proponenten des Vereins“ bestanden habe, sich die Auszahlungen im Rahmen der vom Angeklagten geforderten Abgeltungen gehalten hätten und auch „unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten“ ein Anspruch auf Entlohnung bestanden habe. Sie übergeht dabei die Feststellungen (RIS‑Justiz RS0099810), wonach eine Entlohnung erst ab der Errichtung eines ordentlichen Budgets und dessen Bedeckung (wozu es nie gekommen ist) zustehen sollte (US 44) und konkrete Gehaltszusagen ‑ was der Angeklagte wusste ‑ nicht erteilt wurden (US 45 und 47 f), und leitet auf dieser Basis nicht aus dem Gesetz ab (RIS‑Justiz RS0116569), weshalb die gegenständlichen Überweisungen eine nicht vermögensmindernde unmittelbare Zahlung einer fälligen Schuld darstellen sollten oder weshalb sonst die über einen längeren Zeitraum (hier: zwischen 2002 und Juli 2003) erbrachte ‑ und solcherart nicht zu einem aus der verfahrensgegenständlichen Tathandlung unmittelbar resultierenden Vermögensvorteil führende ‑ Leistung zu einer Aufrechnung und demzufolge zur Verneinung eines Vermögensnachteils im Sinn des § 153 StGB führen sollte (RIS‑Justiz RS0094810, RS0094565 und Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153 Rz 39).

Indem die zu A./II./4./ bis 6./ erstattete Rüge (Z 9 lit b) unter der Prämisse eines Freispruchs zu sämtlichen anderen Schuldspruchfakten Spekulationen über das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung anstellt, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung.

Soweit der Beschwerdeführer zu A./II./2./ vorbringt (Z 9 lit a), das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass er ab Mitte 2002 (infolge der Beendigung seiner Tätigkeit für die Berliner Philharmoniker und Claudio Abbado) seine Arbeitsleistung für die O***** GmbH auf das Ausmaß einer Vollbeschäftigung ausgeweitet habe, weil unter dieser Prämisse die Bezahlung von fünf Prozent Provision aus den Sponsoreneinnahmen („selbst dann, wenn die Provisionsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen wäre“) keine Schädigung des Dienstgebers darstelle, leitet er ‑ unter Berücksichtigung sämtlicher getroffener Feststellungen ‑ nicht aus dem Gesetz ab, warum die behauptete Steigerung des Arbeitsausmaßes trotz des bestehenden, eine fixe Entlohnung vorsehenden Dienstvertrags (US 18) und trotz der konsequenten Ablehnung einer Gehaltserhöhung (US 55 ff) eine gültige Gegenforderung begründet haben soll und weshalb einer solchen Feststellung ‑ mit Blick auf die ständige Rechtsprechung, wonach bei der Berechnung des (nach den Konstatierungen durch rechtsgrundlose Überweisungen verursachten) Schadens keine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Machthabers erfolgt (RIS‑Justiz RS0094917) und ein Ausgleich eines (hier aus Sicht des Beschwerdeführers durch Mehrleistungen entstandenen) Vorteils Gleichzeitigkeit voraussetzt (neuerlich RIS‑Justiz RS0094565) ‑ Relevanz zukommen sollte (RIS‑Justiz RS0099689).

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation, es sei davon auszugehen, dass die Mehrheitsgesellschafterin der O***** GmbH der von Michael D***** angestrebten Provisionsregelung zugestimmt hätte, sodass von einer Schädigung der Gesellschaft nicht ausgegangen werden könne, orientiert sich abermals nicht an den Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte weder das Kuratorium noch die Gesellschafterversammlung der O***** GmbH mit dem Schreiben vom 5. September 2002 befasst hat und dieses auch dem damaligen Geschäftsführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde (US 58 f).

Soweit die zu A./II./1./, 3./, 7./, 14./, 20./, 24./, 26./ und 28./ erhobene Rechtsrüge die Behauptung des Unterbleibens einer Schädigung der O***** GmbH auf das Fehlen von Feststellungen stützt, dass „die Leistungen des Erstangeklagten unentgeltlich zu erbringen gewesen wären“, übergeht sie die Konstatierungen, wonach „die vom S***** zu erbringenden Leistungen auch die Aufgaben des technischen Direktors und der ihm in der technischen Direktion unterstellten Mitarbeiter, insbesondere deren Beratungs‑ und Planungsleistungen umfassten“ (US 67), „auch die Planungsleistungen vom S***** als Vorleistungen erbracht“ wurden (US 68), Klaus K***** die (vom S***** ausbezahlte und von diesem der O***** GmbH in Rechnung gestellte) Osterfestspielpauschale erhielt, mit der die vom Genannten im Vorfeld für die O***** GmbH erbrachten Beratungs‑, Planungs- und Konzeptionsleistungen verrechnet wurden und damit sämtliche im Rahmen der Vereinbarungen für die O***** GmbH erbrachten Leistungen des Genannten abgegolten waren (US 69 bis 71). Zu den Schuldsprüchen A./II./24./, 26./ und 28./ übersieht die Rüge darüber hinaus, dass Klaus K***** nach den Urteilsannahmen gar keine Leistungen erbracht hat (US 88 und 94).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu A./II./3./ behauptet, das Schöffengericht habe nicht feststellen können, dass Klaus K***** für die O***** GmbH im Zusammenhang mit der Weiterverwertung der Produktion „Così fan tutte“ tätig geworden sei, womit eine „positive Feststellung“ dazu, dass dieser Angeklagte keine Leistungen im Zusammenhang mit der Weiterverwertung dieser Produktion erbracht habe, fehlen würde und damit ein Rechtsfehler mangels der Feststellung, „dass dem bezahlten Entgelt (…) keine Gegenleistung gegenübergestanden“ sei, vorliegen würde. Warum der vermissten Konstatierung unter Berücksichtigung der Urteilsannahmen, dass die Verrechnung für die erstmalige Umsetzung des Projekts erfolgte (US 75 f), Bedeutung zukommen sollte, legt sie jedoch nicht dar.

Der ebenfalls auf Z 9 lit a gestützte Einwand zu A./II./8./ bis 13./, 15./, 16./, 18./, 19./, 21./ bis 23./ und 25./, es läge keine Schädigung der O***** GmbH vor, weil „bei richtiger rechtlicher Beurteilung“ die Nichterbringung der „gegenständlichen Leistungen“ „nicht festgestellt werden kann und auch nicht festgestellt wurde“, argumentiert nicht auf Basis der Urteilskonstatierungen (US 64 ff und 77 ff) und bleibt ohne Sachverhaltsbezug. Dies gilt auch für die allgemeine Behauptung des Fehlens von Feststellungen zu einer Verpflichtung des Klaus K*****, „die Leistungen“ unentgeltlich zu erbringen. Soweit dieses Vorbringen „vorsorglich“ auch auf Z 5 gestützt wird, weil „insoweit man davon ausgehen wollte, dass entsprechende Feststellungen getroffen wurden“, „es dafür an einer Begründung“ fehle, wird ein Begründungsdefizit nicht prozessordungskonform zur Darstellung gebracht.

Die weiteren Ausführungen (Z 9 lit a) zu A./II./11./ bis 13./, 15./, 16./, 18./ und 19./ monieren das Fehlen einer Schädigung der O***** GmbH, indem sie die Konstatierungen zum Umfang der Planungs‑ und Herstellungsarbeiten durch den S***** und zur Verrechnung dieser Arbeiten an die O***** GmbH sowie zur Bezahlung der von Klaus K***** gelegten Rechnungen durch die O***** GmbH (US 82 ff) unzulässig durch die Annahme ersetzen, „die Leistungen“ der Mitarbeiter des S***** seien nicht in dessen Abrechnung eingeflossen. Die Überlegung, es sei „nicht nachvollziehbar“, weshalb der S***** Leistungen ohne entsprechende Verrechnung erbracht haben sollte, richtet sich wiederum in unzulässiger Form gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Das weitere (nominell gegen A./II./16./, 18./ und 19./, inhaltlich jedoch allein gegen den Schuldspruch A./II./19./ gerichtete) Vorbringen orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen, indem es ausschließlich auf Basis der Konstatierung argumentiert, wonach nicht festgestellt werden konnte, „dass der Erstangeklagte Leistungen wie etwa die Ausarbeitung der Grundlagen und technischen Lösungen, für die Übertragung an die Oper Covent Garden vorgenommen hat“ (US 86), gleichzeitig aber die Konstatierungen ignoriert, wonach sämtliche Planungsarbeiten („einschließlich […] der Ausarbeitung der Grundlagen und technischen Lösungen für die Übertragung an die Oper Covent Garden“) von den Mitarbeitern des S***** erbracht wurden und darüber hinaus „keine Beratungstätigkeit erforderlich“ war (US 83 erster Absatz).

Warum die O***** GmbH durch Bezahlung von 16.560 Euro an Klaus K***** für eine nach den Urteilskonstatierungen nicht von diesem sondern von Alois B***** erbrachte Leistung nicht geschädigt worden sein soll, obwohl der gegenständlichen Rechnung „keine Leistung des Erstangeklagten“ gegenüberstand „und somit keine Zahlungspflicht für die O***** GmbH“ bestand (US 88), erklärt die zu A./II./21./ ausgeführte Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht.

Ebenso unterlässt sie zu A./II./22./ bis 25./ die gebotene Ableitung, weshalb eine nachträgliche Weiterverrechnung (oder die bloße Absicht einer solchen) der zunächst von der O***** GmbH getragenen Kosten die Annahme eines Schadens ausschließen sollte (vgl RIS‑Justiz RS0095517 [T4]; Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153 Rz 36).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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