Rechtssatz
Bei der - wenngleich eigenmächtigen - Befriedigung fälliger Gehaltsansprüche des Machthabers gegen den Machtgeber geht es nicht um die für die Tatbestandsverwirklichung nach § 153 StGB unerhebliche spätere Aufrechnung einer Forderung des Täters gegen einen bereits eingetretenen (nicht konnexen) Schaden des Machtgebers aus der vorangegangenen Untreuehandlung, sondern um die (als Tathandlung nicht vermögensmindernde) unmittelbare Zahlung einer Schuld (10 Os 41/87).
12 Os 48/90 | OGH | 06.09.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Provisionsansprüche (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0150OS00109_8800000_002
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