OGH 15Os18/06w (RS0120768)

OGH15Os18/06w5.3.2018

Rechtssatz

Die beweiswürdigende Wertung des Schweigens des Angeklagten zur Schuldfrage (§ 245 Abs 2 StPO) ist nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Unvereinbar mit dem Recht zu schweigen ist es lediglich, eine Verurteilung ausschließlich oder hauptsächlich auf das Schweigen des Angeklagten oder auf die Weigerung, Fragen zu beantworten oder gegen sich selbst auszusagen, zu stützen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten ist, dass die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Angeklagten rufen (vgl WK-StPO § 245 Rz 47).

Normen

StPO §7 Abs2 B
StPO §245 Abs2
StPO §258 Abs2
StPO §281 Abs1 Z5
MRK Art6 Abs2 III

15 Os 18/06wOGH19.04.2006
12 Os 167/08mOGH21.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Indem die beiden Nichtigkeitswerber fallbezogen in einigen Punkten (und auch hier nur zeitweise) bloß ihr aus Art 6 MRK und § 90 Abs 2 B-VG ableitbares Grundrecht wahrnahmen, sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl §§ 178, 179 Abs 1, 245 Abs 2 StPO aF; nunmehr § 7 Abs 2 StPO), waren die darauf aufbauenden beweiswürdigenden Überlegungen des erkennenden Gerichts von vornherein bedenklich (erfolgreiche Tatsachenrüge § 281 Abs 1 Z 5a StPO). (T1)

14 Os 56/15iOGH08.03.2016

Auch

24 Ds 4/17yOGH05.03.2018

Auch; Beisatz: Hier: Ergänzende Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte keine Nachweise für die ordnungsgemäße Verbuchung und Versteuerung einer Kostenakontozahlung vorgelegt hat. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20060419_OGH0002_0150OS00018_06W0000_002

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