Rechtssatz
Für § 12, dritter Fall, StGB wird nicht verlangt, dass die Vollbringung der Tat ohne den Beitrag unmöglich oder die Hilfe unbedingt notwendig gewesen wäre.
13 Os 116/81 | OGH | 17.12.1981 |
Beisatz: So schon EvBl 1978/107. (T1) |
10 Os 138/85 | OGH | 11.02.1986 |
Vgl auch; nur: ? Beisatz: Auch ein sonstiger Tatbeitrag durch Förderung der Tat vermöge psychischer Unterstützung muss zwar kausal, aber nicht notwendig sein. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Taterfolg und deren Förderung durch Bestärken des unmittelbaren Täters in seinem bereits gefassten Tatentschluss (hier: "Anfeuern" zu intensiverem Zuschlagen) ist zu bejahen, wenn darin eine durchaus fassbare Beeinflussung sowohl der Intensität des Vorsatzes als auch der objektiven Tatbildverwirklichung gelegen ist. (T3) |
10 Os 82/86 | OGH | 02.09.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Die nicht einmal als intellektuelle Förderung des unmittelbaren Täters aktuell gewordene "unbenützte oder unwirksame" Unterstützung der Tat hingegen bleibt (mangels Kausalität für deren Ausführung) straflos. (T5) |
9 Os 59/87 | OGH | 17.06.1987 |
Beisatz: So schon ÖJZ-LSK 1978/69. (T6) |
11 Os 84/87 | OGH | 21.07.1987 |
Beis wie T5; Beisatz: Es genügt, dass die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignete. (T7) |
11 Os 92/89 | OGH | 19.09.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Dass die Ausführung der strafbaren Handlung ohne den Tatbeitrag unterblieben wäre, ist nicht erforderlich. (T8) |
11 Os 47/94 | OGH | 10.05.1994 |
Beisatz: Es ist aber jedenfalls erforderlich, dass sie ohne den Beitrag nicht in der konkreten Form verwirklicht worden wäre. (T9) |
12 Os 14/01 | OGH | 23.05.2002 |
Auch; Beisatz: Eine strikte naturgesetzliche Kausalität des Tatbeitrags im Sinne einer Notwendigkeit für die Ausführung der Tat ist nicht erforderlich. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19790510_OGH0002_0120OS00039_7900000_001
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