Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Günther B***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Wolfgang M***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3, letzter Fall, StGB sowie Günther B***** des Verbrechens des Raubes als Beteiligter gemäß §§ 12, dritter Fall, 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben
Wolfgang M***** am 4.Juni 1989 in Hall in Tirol eine Sache, die ein anderer durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen erlangt hat und deren Wert 25.000 S übersteigt, nämlich einen Bargeldbetrag von 60.000 S, der von bisher unbekannten Tätern am 3. Juni 1989 bei einem Raubüberfall zum Nachteil der Firma K***** in Rum bei Innsbruck erbeutet worden war, an sich gebracht, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch welche die Sache erlangt wurde, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und ihm die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen sowie
Günther B***** etwa zwischen Jahresbeginn 1989 und dem 3. Juni 1989 in Rum und/oder anderen Orten dadurch dazu beigetragen, daß zwei bisher unbekannte Täter am 3.Juni 1989 in Rum bei Innsbruck durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) Alfred K***** und Trude G***** fremde bewegliche Sachen, nämlich die Tageseinnahmen des Möbelhauses K***** in Höhe von 1,367.212,90 S mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub zwar unter Verwendung von Waffen verübt wurde, dieser Umstand jedoch nicht vom Vorsatz des Günther B***** umfaßt war, indem er von Wolfgang M***** erhaltene Informationen an die unmittelbaren, bisher unbekannten Täter weitergab.
Nur der Angeklagte Günther B***** bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO gestützt wird.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Volker K***** zum Beweis dafür, daß (der Mitangeklagte) Wolfgang M***** im Juni und Juli 1989 "Bargelder erhalten" hat (S 81/II). Durch die Nichtdurchführung dieses Beweises wurden jedoch Verteidigungsrechte des Angeklagten B***** nicht verletzt, denn das Schöffengericht ist ersichtlich ohnedies davon ausgegangen, daß Wolfgang M***** vom Verein S***** im erwähnten Zeitraum Geld erhalten hat (S 103/II), hat es doch den Angaben des Genannten insgesamt (und damit auch in dieser Beziehung) Glaubwürdigkeit zuerkannt (S 102/II). Damit war aber die - auf eben dieses Beweisthema abzielende - Vernehmung des Zeugen K***** entbehrlich (vgl. RZ 1988/16).
Als unzureichend begründet (Z 5) erscheint dem Nichtigkeitswerber der Ausspruch des Gerichtes, wonach M***** den empfangenen Geldbetrag von 60.000 S durchaus konsumiert haben konnte, ohne daß dies auffallen und einen offenkundigen Niederschlag finden mußte (S 103/II). Dieser Begründungsmangel liegt nicht vor, denn auch bei Bedacht auf die Angaben der Zeugin Elisabeth M*****, die bekundete, es sei ihr nicht aufgefallen, daß ihr Gatte viel Geld hätte, er habe nicht "in Saus und Braus gelebt", ist die erstrichterliche Argumentation, daß ein Geldbetrag von 60.000 S in zwei Monaten durchaus ausgegeben werden kann, ohne daß dies nahen Angehörigen auffällt, jedenfalls nicht denkgesetzwidrig.
Dem bekämpften Ausspruch haftet aber auch nicht die (der Sache nach) behauptete Unvollständigkeit an; denn das Erstgericht hat die von der Beschwerde ins Treffen geführten Divergenzen - die es gemäß dem Gebot der gedrängten Abfassung der Urteilsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht detailliert wiedergeben mußte - sehr wohl in den Kreis seiner beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen (S 98/II).
Gleichfalls als unzureichend begründet erachtet der Rechtsmittelwerber die Konstatierung, der von ihm dem Wolfgang M***** übergebene Geldbetrag sei ein Teil der von den unbekannten Tätern gemachten Raubbeute gewesen. Mit dem bezüglichen Vorbringen wird indes kein formaler Begründungsmangel aufgezeigt; die Beschwerde bekämpft damit vielmehr in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches - ohne dabei gegen die Denkgesetze zu verstoßen - aus den von Wolfgang M***** - wie erörtert glaubhaft - wiedergegebenen Vorankündigungen des Günther B*****, es sei ein Überfall auf die Fa. K***** geplant, M***** werde für seine Informationen auch eine Belohnung erhalten, einerseits, und der zeitlichen Abfolge zwischen tatsächlichem Überfall und Geldübergabe durch B***** an M***** andererseits, die Überzeugung gewonnen hat, daß es sich bei dem übergebenen Geldbetrag tatsächlich um einen Teil der Raubbeute gehandelt hat.
Die vom Erstgericht - überflüssigerweise - angestellten hypothetischen Erwägungen, ob der Angeklagte B***** vielleicht auch einer der (unmittelbaren) Täter gewesen sei, sind angesichts der eindeutigen Urteilsfeststellungen, wonach zwei bisher unbekannte Männer den Raubüberfall vom 3.Juni 1989 begingen, unentscheidend, so daß sich ein Eingehen auf das darauf bezogene Beschwerdevorbringen erübrigt.
Den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider haben die Tatrichter die festgestellte Weitergabe der Informationen durch den Beschwerdeführer an die unmittelbaren Täter zureichend damit begründet, daß, nachdem Günther B***** dem Wolfgang M***** tatsächlich einen erheblichen Geldbetrag als Belohnung übergeben hat, er die erhaltenen Informationen auch wirklich entweder weitergegeben oder verwendet haben muß; andererseits wäre ja die Übergabe des Geldbetrages nicht erklärbar (S 100/II). Daß die vom Nichtigkeitswerber von M***** erhaltenen Informationen nach seiner Ansicht im wesentlichen belanglose Sachen betrafen, ist nicht entscheidend. Unter einem sonstigen Tatbeitrag in der Bedeutung des dritten Anwendungsfalles des § 12 StGB ist jede Förderung der Tat durch einen anderen zu verstehen. Daß die dem Täter geleistete Hilfe zur Vollendung der Tat notwendig war oder ohne diese Hilfe unmöglich gewesen wäre, verlangt das Gesetz nicht (vgl. Mayerhofer-Rieder, StGB3, ENr. 78 zu § 12).
Nach eingehender Prüfung der zahlreichen, in der Tatsachenrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß damit keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Beschwerdeführers zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt der Rechtsmittelwerber mit seinem Vorbringen (abermals) nur den - im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor
unzulässigen - Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen aufkommen lassen.
Die sohin zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten B***** fällt demzufolge in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).
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