OGH 13Os86/93

OGH13Os86/9314.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerold G* und andere Angeklagte wegen des Verbechens des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian E* gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11.März 1993, GZ 17 Vr 1011/92‑56, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, des Angeklagten Christian E* und seines Verteidigers Dr.Neureiter zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00086.9300000.0714.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

 

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Gerold G* und Christian E* des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB, letzterer als Beteiligter nach dem § 12, dritter Fall, StGB (A./1./ und B./) sowie des Vergehens nach dem § 16 Abs 1 SGG (A./2./ und D./), Christian E* überdies noch des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2 sowie § 15 StGB (C./) und des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB (E./) schuldig erkannt.

Ferner wurde mit diesem Urteil auch der Angeklagte Mario H* wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB (C./) verurteilt.

Darnach hat (soweit dies für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung ist)

A./ Gerold G*

1./ am 7.August 1992 in M* Angestellten der dortigen Zweigstelle der Sparkasse F* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen Bargeldbetrag von 398.258 S, demnach fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihnen nach Betreten des Schalterraumes zurief: "Das ist ein Überfall", hiebei eine Sporttasche mit einem darin befindlichen Eisenrohr, welches von den Sparkassenbediensteten als Gewehrlauf angesehen wurde, vor dem Körper in den Händen hielt, sie zur Herausgabe von Geld aufforderte und erklärte: "Macht keinen Blödsinn, dann passiert euch nichts, ich habe nichts mehr zu verlieren";

B./ Christian E* zur Ausführung der unter Punkt A./1./ bezeichneten Tat des Gerold G* dadurch beigetragen, daß er diesem für die Fahrt zu dieser Zweigstelle der Sparkasse F* sowie zum Abtransport der erwarteten Raubbeute und zur Flucht vom Tatort sein Fahrrad lieh.

 

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil, das die Mitangeklagten Gerold G* und Mario H* unangefochten ließen, wird vom Angeklagten Christian E* ausschließlich im Schuldspruch zu Punkt B./ (wegen Verbrechens des Raubes, begangen als Beitragstäter, nach den §§ 12, dritter Fall, 142 Abs 1 StGB) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a, 8 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die jedoch in keinem Punkt berechtigt ist.

Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Urteilsfeststellungen, daß der Beschwerdeführer die Straftat ihrer Art nach und in groben Umrissen kannte (vgl. US 14, zweiter Absatz) mit dem Hinweis auf die ‑ im angefochtenen Urteil in allen wesentlichen Einzelheiten erörterten (US 18 ff) ‑ Angaben des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten Gerold G* über die von ihnen vor der Tatbegehung durch G* geführten Vorgespräche sowie auf den von diesen beiden Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck mängelfrei begründet (vgl. US 20). Daß das Schöffengericht dabei dem den Beschwerdeführer belastenden Vorbringen des Mitangeklagten Gerold G* zur Gänze gefolgt ist und der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Fahrrad dem Gerold G* nicht mit Tatförderungsvorsatz, sondern vielmehr in der Meinung überlassen zu haben, daß dieser die (zwar) angekündigte Raubtat nicht ausführen werde, keinen Glauben geschenkt hat, ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung einer Bekämpfung mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 5) nicht zugänglich.

Die vom Schöffengericht aus den Verfahrensergebnissen abgeleitete Schlußfolgerung (US 13/14), daß Gerold G* - in Übereinstimmung mit dem auf Förderung der Raubtat abzielenden Vorsatz des Beschwerdeführers ‑ von Anfang an das ihm überlassene Fahrrad zur Flucht unter Mitnahme der Raubbeute verwenden wollte, findet in der Aussage des Gerold G* in der Hauptverhandlung, mag dieser auch sein Fluchtverhalten nach der Tat nicht in allen Einzelheiten vorausgeplant haben, eine ausreichende Begründung (AS 86, Band II). Von einem formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO kann insoweit keine Rede sein.

Gleiches gilt auch für die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer davon überzeugt war, im Fall der erfolgreichen Realisierung des Tatplanes durch Gerold G* einen Beuteanteil zu erhalten, und daß er diesem sein Fahrrad daher (auch) aus Eigennutz zur Verfügung gestellt habe. Denn abgesehen davon, daß es für die Annahme einer Beitragstäterschaft zum Raub im Sinne des § 12, dritter Fall, StGB genügt, wenn der Beitragstäter lediglich auf die Bereicherung des unmittelbaren Täters (oder einer anderen Person) abzielt und dieses Beschwerdevorbringen daher gar keinen entscheidungswesentlichen Umstand betrifft, findet die bekämpfte Konstatierung ‑ der Beschwerde zuwider ‑ schon im eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (AS 55 und 96/Band I und 90/Band II), aber auch in der damit übereinstimmenden Bekundung des Gerold G* über seine Bereitschaft zur Teilung der Beute (AS 85/II) ihre aktenmäßige Deckung. Wenn der Beschwerdeführer dagegen aus einer Passage seiner Verantwortung vor der Sicherheitsbehörde (AS 55/Bd II) abzuleiten sucht, daß sein vorerwähntes Vorbringen bloß eine nachträgliche Einschätzung der Situation darstelle und nicht als Bekundung seiner Vorstellungen zur Tatzeit anzusehen sei, bekämpft er damit lediglich unzulässigerweise die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung und bringt solcherart seine Mängelrüge auch insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, versagt auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), mit der sich der Beschwerdeführer gleichfalls gegen die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite wendet:

Aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr.Reinhard Haller ist für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen. Denn nach den Ausführungen dieses Sachverständigen steht die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers, die in dessen demonstrativer Gleichgültigkeit ihren Ausdruck findet, mit dessen Tatverhalten nicht im (primären) Zusammenhang; zudem attestierte der Sachverständige dem Beschwerdeführer eine durchaus normale Intelligenz (AS 451/Band I./).

Im Einklang mit dieser Beurteilung steht aber auch die Einschätzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers durch den Mitangeklagten Gerold G*. Hat sich dieser doch lediglich deshalb zur alleinigen Tatausführung entschlossen, weil er anzweifelte, daß der Beschwerdeführer die für eine Beteiligung als Mittäter erforderliche kriminelle Energie aufbringen könnte (AS 81/Band II).

Dagegen versucht der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf diese Bekundung des Mitangeklagten Gerold G* und auf die ihm vom psychiatrischen Sachverständigen attestierte Persönlichkeitsstörung für ihn rechtlich günstige Schutzbehauptungen aufzustellen. Damit sowie mit der hieraus abgeleiteten Forderung, daß seiner in subjektiver Hinsicht leugnenden Verantwortung und nicht den belastenden Angaben des Mitangeklagten Gerold G* Glaubwürdigkeit zuzuerkennen sei, zumal auch im Zeitpunkt der Überlassung des Fahrrades weder ein Fluchtplan gefaßt noch eine (ausdrückliche) Absprache über eine Beuteteilung getroffen gewesen sei, wird kein dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 5 a) entsprechender Mangel des Ersturteils aufgezeigt. Vielmehr wird mit dieser Beschwerdeargumentation, die darauf abzielt, darzulegen, daß einer für den Beschwerdeführer günstigeren Tatversion der Vorzug zu geben sei, lediglich der auch unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO einer Anfechtung entzogene Vorgang der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen Schuldberufung bekämpft.

Gleichfalls zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine Anklageüberschreitung (Z 8) darin, daß ihm in der Anklage (Punkt B./ in ON 43/Band I) nur ein ausschließlich im Überlassen seines Fahrrades für die Fahrt des unmittelbaren Täters Gerold G* zum Tatort gelegener Tatbeitrag vorgeworfen worden sei, wogegen ihm das Erstgericht darüber hinaus noch anlaste, mit dieser Förderungshandlung zugleich auch die Unterstützung des unmittelbaren Täters bei der Flucht und beim Abtransport der Raubbeute nach der Tatausführung bezweckt zu haben.

Im vorliegenden Fall legte die Anklagebehörde dem Beschwerdeführer zur Last, dem unmittelbaren Täter sein Fahrrad nicht nur zwecks Förderung der Tatausführung, sondern auch in der Erwartung zur Verfügung gestellt zu haben, daß er von diesem einen Beuteanteil erhalten werde (AS 569/Band I). Über diesen (weiteren) Anklagevorwurf sprach das Erstgericht auch ab, indem es seinem Schuldspruch den gesamten, für die Beurteilung des Tatbeitrages des Beschwerdeführers maßgeblichen Sachverhalt zugrunde legte. Daß es dabei weitere Sachverhaltskomponenten zur inneren Tatseite feststellte, begründet keine Anklageüberschreitung, weil durch das Hinzutreten derartiger, zum konkreten Sachverhalt gehörender und lediglich für dessen nähere Konkretisierung relevanter Umstände die Identität mit dem historischen Anklagesachverhalt keineswegs verloren geht (vgl. Mayerhofer‑Rieder, StPO3, ENr 13 zu § 262 sowie ENr 8 und 10 zu § 281 Abs 1 Z 8).

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt.

Entgegen der (zum Teil auch schon im Rahmen der Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 5 a und 8 des § 281 Abs 1 StPO dargelegten) Beschwerdeauffassung entspricht das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten den Kriterien einer Beitragstäterschaft nach dem dritten Fall des § 12 StGB.

Beitragstäter ist auch jener, der ‑ wie der Beschwerdeführer ‑ dem unmittelbaren Täter das schnelle und damit auch vergleichsweise unauffällige Erreichen (und Verlassen) des Tatortes vorsätzlich ermöglicht oder erleichtert, wird doch bereits dadurch das Risiko der Tatbildverwirklichung durch den unmittelbaren Täter in rechtlich mißbilligter Weise erhöht (vgl. Fabrizy, WK, § 12 StGB, Rz 76). Daß hingegen der dem unmittelbaren Täter geleistete Tatbeitrag zur Tatvollbringung notwendig war und ohne diesen Beitrag eine Tatausführung unmöglich gewesen wäre, ist nicht erforderlich, sodaß es ‑ entgegen den Beschwerdeausführungen ‑ auf die Möglichkeit einer (erfolgreichen) Tatausführung auch auf andere Weise und ohne Mithilfe des Angeklagten nicht ankommt (vgl. Fabrizy, aaO, Rz 74 und Leukauf‑Steininger, Komm3 RN 47 ‑ jeweils zu § 12 StGB).

Im Ergebnis zutreffend hat das Schöffengericht aber auch die vom Angeklagten mit seiner Hilfeleistung überdies noch angestrebte Unterstützung des unmittelbaren Täters bei seiner Flucht unter Mitnahme der Raubbeute nach Tatvollendung als Beitragstäterschaft nach dem § 12, dritter Fall, StGB beurteilt. Der Auffassung des Erstgerichtes zuwider kann dem Beschwerdeführer insoweit allerdings (nur) psychische Beihilfe zur Last fallen. Diese liegt nämlich auch dann vor, wenn jemand dem unmittelbaren Täter vor der Tat eine erst nach deren Ausführung zum Tragen kommende Hilfe ‑ wie hier durch Überlassung eines Fahrrades zur Flucht und zur Sicherung der Raubbeute ‑ verschafft, weil er auch auf diese Weise motivierend auf den Täter einwirkt und damit dessen bereits vorhandenen Willen zur Tatausführung weiter stärkt (insbesondere SSt 56/51). Dies traf hier bei dem ‑ mit dem Täterwillen des Beschwerdeführers übereinstimmenden ‑ Vorhaben des Gerold G* zu, das Fahrrad jedenfalls auch als Fluchtfahrzeug zu benutzen (US 13 iVm AS 86/Band II). Daß die Hilfeleistung des Beschwerdeführers insoweit letztlich unwirksam geblieben ist, weil das vor der Bank abgestellte Fahrrad während der Tatausführung von einer Zeugin weggeschafft wurde (AS 121/Band I), ist angesichts der schon vorher durch Bestärken des unmittelbaren Täters im Tatentschluß wirksam gewordenen psychischen Beihilfe bedeutungslos.

Es kann aber auch die Kausalität zwischen dem Tatverhalten des Beschwerdeführers (das nach dem Gesagten sowohl eine psychische als auch eine physische Beihilfe darstellte) und der Ausführung des Raubüberfalls durch den unmittelbaren Täter nicht zweifelhaft sein, wäre doch die Raubtat ohne die Hilfeleistung des Beschwerdeführers nicht so erfolgt, wie sie tatsächlich ausgeführt wurde. Hingegen ist es unerheblich, daß die Tatausführung zwischen dem Beschwerdeführer und Gerold G* nicht in allen Einzelheiten abgesprochen worden war. Denn abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer und Gerold G* Möglichkeiten zur Verübung dieses Raubes bereits zuvor erörtert hatten, ist dem Beschwerdeführer die unmittelbar bevorstehende Tatverübung durch G* von diesem noch ausdrücklich angekündigt worden. Daß der Beitragstäter aber die von ihm geförderte Tat in allen Einzelheiten kennt, ist nicht erforderlich (vgl. Leukauf‑Steininger, aaO, § 12, RN 49).

Die Beurteilung des festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers als Tatbeitrag im Sinne des § 12, dritter Fall, StGB zu dem von Gerold G* als unmittelbarem Täter ausgeführten Raub ist demnach frei von Rechtsirrtum.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian E* war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Christian E* nach den §§ 28142 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Bei deren Bemessung waren erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen, die zweifache Qualifikation des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (Z 1 und 2 des § 129 StGB), vier einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Wiederholung der Delikte; mildernd hingegen das Teilgeständnis, die Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Raubbeute, die untergeordnete Beteiligung am Verbrechen des Raubes, daß der Diebstahl in einem Falle beim Versuch geblieben ist und die verminderte Zurechnungsfähigkeit.

Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt. Auch bei Würdigung des in der Berufung vorgebrachten Umstandes, daß die Aussage des Angeklagten zum Raubfaktum wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (vgl. etwa AS 90/II), ist im Hinblick auf seine Vorstrafen und die Wirkungslosigkeit der vorangegangenen Verurteilungen die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nach der tat‑ und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) keineswegs zu streng ausgemessen worden, sodaß eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht angebracht ist.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

 

Stichworte