European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:E34446
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise, nämlich dahin Folge gegeben, daß die über Tomislav T* verhängte Zusatzstrafe auf 17 (siebzehn) Monate und die Freiheitsstrafen bei Robert S* auf 1 (ein) Jahr und bei Daniel Z* auf 10 (zehn) Monate erhöht werden.
Im übrigen wird dieser Berufung nicht Folge gegeben.
Die Angeklagten Robert S* und Daniel Z* werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 29. September 1975 geborene Angeklagte Tomislav T* des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB, die Angeklagten Robert S* (geboren am 27. November 1974) und Daniel Z* (geboren am 25. März 1977) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und alle drei Angeklagten des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruchs (B) haben die Angeklagten Robert S* und Daniel Z* am 28. Juni 1992 in Wien zur Ausführung des vom Mitangeklagten Tomislav T* (laut unangefochten gebliebenem Schuldspruch A) mit weiteren gesondert verfolgten Mittätern unter Verwendung einer Waffe begangenen schweren Raubes dadurch beigetragen, daß sie ‑ ohne Kenntnis der Drohung mit der Waffe ‑ Christopher H* und Ewald B* umstellten, sich zum Eingreifen bereithielten, bis zur Vollendung des Raubes am Tatort blieben, diesen gemeinsam mit den anderen Tätern verließen und in der Folge (Faktum C)) im Einvernehmen mit allen Tätern den Raubopfern weggenommene Urkunden, nämlich zwei Reisepässe und eine Freifahrtkarte der Wiener Verkehrsbetriebe für Ewald B*, unterdrückten.
Rechtliche Beurteilung
Diese Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten Robert S* und Daniel Z* mit Nichtigkeitsbeschwerden, Robert S* aus den Z 5 und 9 lit a, Daniel Z* aus den Z 5, 5 a, 9 lit a und b (sachlich auch Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO.
Nach den wesentlichen Urteilsannahmen gingen die Angeklagten Robert S* und Daniel Z* am 28. Juni 1992 nach dem Besuch des Donauinselfestes in einer aus sieben Personen bestehenden Gruppe nach Hause. Als ihnen auf der gegenüberliegenden Straßenseite die Jugendlichen Christopher H* und Ewald B* entgegenkamen, schlossen die Beschwerdeführer aus der Äußerung des Tomislav T*, er werde sich Zigaretten "schnorren" (oder "besorgen"), daß "nötigenfalls Gewalt ausgeübt werde" (AS 319). Nachdem Tomislav T* die Straße überquert und Christopher H* und Ewald B* angesprochen hatte, folgten ihm sämtliche weiteren Personen der Gruppe nach, darunter auch die Angeklagten Robert S* und Daniel Z*, und nahmen gegenüber Christopher H* und Ewald B*, die die Gefährlichkeit der Situation erkannt hatten, eine drohende Haltung ein. Nach einem gescheiterten Fluchtversuch der Opfer attackierte Tomislav T* Ewald B* und riß ihm eine Uhr vom Handgelenk. Robert S* und Daniel Z* hielten sich ‑ zum Eingreifen bereit ‑ in einer Entfernung von zehn bis fünfzehn Meter auf und demonstrierten solcherart eine Übermacht, die jede Gegenwehr sinnlos erscheinen ließ. Als der abgesondert verfolgte Nelio S* Ewald B* mit einem Messer bedrohte, gab dieser die Raubbeute ohne Widerstand her. Bereits zuvor hatten die vier gesondert verfolgten Mittäter Christopher H* beraubt.
Nach der Tat entfernten sich alle Täter gemeinsam vom Tatort, besichtigten die Beute und warfen den bereits abgelaufenen Reisepaß des Ewald B* weg, während sie den Reisepaß des Christopher H* sowie eine Freifahrtkarte der Wiener Verkehrsbetriebe lautend auf Ewald B* für sich behielten.
Beide Beschwerdeführer rügen zunächst die entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen, wonach die Angeklagten Robert S* und Daniel Z* gegenüber den Raubopfern eine drohende Haltung einnahmen, sich zum jederzeitigen Eingreifen bereithielten und allein durch ihre Anwesenheit am Tatort eine Übermacht demonstrierten als unzureichend begründet (Z 5). Damit setzen sie sich ‑ wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt ‑ ohne einen förmlichen Begründungsmangel konkret aufzuzeigen, über die tatrichterliche Beweiswürdigung (AS 316 ff) hinweg, die den Zeugen Christopher H* und Ewald B* Glaubwürdigkeit und deren Darstellung des Tatherganges (AS 27 f; 31 f in ON 2, ON 17, ON 18 sowie AS 305 ff) damit ohnedies eingehend die Eignung zur tragfähigen Feststellungsgrundlage attestiert (AS 316, 317). Darüber hinaus verkennt die Beschwerdeargumentation, daß inneres Vorhaben in der Regel nur aus dem nach außen hin in Erscheinung getretenen Täterverhalten ableitbar ist. Demgemäß konnten die Tatrichter mängelfrei aus der ‑ auch von den Beschwerdeführern zugestandenen (AS 301, 302) ‑ Tatsache, daß sie ‑ mit der Möglichkeit raubspezifischer Gewaltausübung rechnend (AS 314; 319) ‑ Tomislav T* über die Straße zum Tatort folgten, auf deren Vorsatz schließen, im bewußten und gewollten Zusammenwirken Tomislav T* bei der Verübung des ‑ sohin spontan einvernehmlichen ‑ Raubes zu unterstützen. Kommt doch schon in dieser ‑ eine Übermacht der Angreifer demonstrierenden ‑ Anwesenheit am Tatort während der gesamten Tatausführung der Wille zum Ausdruck, nötigenfalls zur Durchsetzung des Raubvorhabens in den Tatablauf einzugreifen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten Z* in seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich auch aus den Akten keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer ‑ anders als in den Urteilsgründen ausgeführt ‑ nicht unmittelbar nach der Tat verhaftet worden ist (AS 9 in ON 2).
Die erstgerichtliche Tatsubsumtion nach § 142 Abs. 1 StGB erweist sich ‑ dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren Rechtsrügen (Z 9 lit a) zuwider ‑ als rechtsrichtig. Daß dabei eine eindeutige Unterstellung der Tatbeteiligung unter die erste oder dritte Alternative des § 12 StGB unterblieb, begründet bei der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen im Sinne des funktionellen Einheitstäterbegriffs (dazu Leukauf‑Steininger, StGB3, Rz 4 zu § 12) keine Nichtigkeit.
Beitragstäter nach § 12 dritte Alternative StGB ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Beschwerdeführer ‑ was sie in ihren Rechtsmitteln außer acht lassen ‑ den Opfern gegenüber eine drohende Haltung eingenommen und solcherart die Übermacht der Angreifer verstärkt, sohin den Tathandlungen der unmittelbaren Tätern solchen Nachdruck verliehen, daß für die Opfer ein (weiterer) Fluchtversuch ebenso aussichtslos erschien wie der Versuch einer Gegenwehr. Damit ist aber auch jener ‑ von den Beschwerdeführern in Abrede gestellte ‑ ursächliche Zusammenhang zwischen dem Beitrag und der Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform gegeben, der eine wesentliche Voraussetzung jeder nach dem § 12 dritter Fall StGB faßbaren Beteiligung darstellt. Daß die Beitragshandlung zur Ausführung der Tat notwendig war und ohne diese eine Tatbegehung unmöglich gewesen wäre, ist ‑ der Meinung der Beschwerde zuwider ‑ nicht erforderlich. Vielmehr genügt jede, auch die geringste Hilfe, die die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt. Demnach ist unerheblich, daß der Raub an Ewald B* insbesondere infolge des Eingreifens des abgesondert verfolgten Nelio S* unter Verwendung einer Waffe auch ohne Mitwirkung der Beschwerdeführer hätte vollendet werden können, zumal dieser Umstand die Beschwerdeführer bloß der Notwendigkeit enthob, vorsatzgemäß auf seiten der Angreifer aktiv in den Ablauf der Ereignisse einzugreifen (dazu Leukauf‑Steininger, StGB3, RN 22, 45, 47 zu § 12).
Da sohin die Beschwerdeführer Beitragstäterschaft im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB zu verantworten haben, scheidet eine Beurteilung ihres Verhaltens ‑ wie vom Angeklagten Robert S* subsidiär in seiner Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO angestrebt ‑ als Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung aus, weil § 286 Abs. 1 StGB die sachliche Begünstigung anderer Straftäter durch einen an sich unbeteiligten Dritten pönalisiert.
Ins Leere geht auch der Einwand des Angeklagten Z*, sein Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung sei deshalb rechtsirrig, weil er die Abnahme der Reisepässe nicht habe beeinflussen können und den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen sei, daß er sich "an dem Wegwerfen bzw Behalten der Urkunden in irgendeiner Weise beteiligt hätte".
Der Beschwerdeführer stellt mit diesen Einwänden nicht auf den (schon spruchgemäßen) Urteilsinhalt ab, wonach alle sieben an dem Raub beteiligten Täter nach der Tat die Beute besichtigten und ‑ im bewußten und gewollten Zusammenwirken ‑ den Paß des Christopher H* (und eine Freifahrtkarte der Wiener Verkehrsbetriebe für Ewald B*) behielten und den "bereits abgelaufenen" (aber zur Glaubhaftmachung der Staatsbürgerschaft und der Identität gegenüber Paßkontrollorganen noch immer geeigneten: § 3 Abs. 1 PaßG) Reisepaß des Ewald B* wegwarfen (AS 316), er sohin sehr wohl an der Urkundenunterdrückung mitgewirkt hat. Zum anderen verkennt er, daß als Unterdrücken einer Urkunde jede Handlung zu verstehen ist, die den Berechtigten um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen, fallbezogen sohin auch ein Wegwerfen und Vorenthalten. Demgemäß ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer die ("räuberische") Abnahme der Reisepässe "beeinflussen konnte" oder nicht.
Soweit der Angeklagte Daniel Z* Urteilsnichtigkeit mit Beziehung auf § 32 JGG nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO behauptet, verkennt er, daß die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach dem § 9 Abs. 1 JGG 1988 hier nicht vorliegen. Denn die Mitwirkung an einem in Gesellschaft mehrerer, sohin aus übermächtiger Position, begangenen Raub (noch dazu) an Jugendlichen stellt nach Lage des Falles ‑ selbst bei nur untergeordneter Tatbeteiligung ‑ eine schwere Schuld dar. Manifestiert sich doch in den schuldrelevanten konkreten Tatumständen ein erheblicher Handlungs‑ und sowohl das Eigentum anderer als auch deren körperliche Integrität geringschätzende Gesinnungsunwert.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Robert S* und Daniel Z* erwiesen sich daher als zur Gänze unbegründet.
Der Schöffensenat verhängte über die drei Angeklagten jeweils unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG Freiheitsstrafen, und zwar hinsichtlich des Angeklagten T* nach dem § 143 erster Strafsatz StGB gemäß den §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 10. November 1992, AZ 2 a E Vr 686/92, eine Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten und über die Angeklagten S* und Z* jeweils nach § 142 Abs. 1 StGB eine fünfmonatige Freiheitsstrafe. Bei allen Angeklagten wurden die Freiheitsstrafen jeweils gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit dem vorerwähnten Urteil des Jugendgerichtshofes Wien war der Angeklagte T* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Bei der Bemessung der darauf abgestimmten Zusatzstrafe wertete der Schöffensenat bei diesem Angeklagten als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit zur Tatzeit, als erschwerend dagegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, den Umstand, daß eines der Opfer verletzt wurde, ferner den Rückfall während eines anhängigen Strafverfahrens.
Hinsichtlich der Angeklagten S* und Z* waren jeweils der bisher ordentliche Lebenswandel und die untergeordnete Tatbeteiligung mildernd, erschwerend dagegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen.
Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft wie auch der Angeklagten S* und Z*.
Während die Staatsanwaltschaft bei sämtlichen Angeklagten eine Erhöhung des Strafmaßes und die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht anstrebt, begehren der Angeklagte S* eine Herabsetzung der Strafe und Daniel Z* einen Schuldspruch ohne Strafausspruch nach § 12 Abs. 1 JGG, allenfalls einen Vorbehalt der Strafe nach § 13 Abs. 1 JGG.
Die Staatsanwaltschaft weist beim Angeklagten T* zutreffend darauf hin, daß ihn zusätzlich der besondere Erschwerungsumstand der führenden Beteiligung an der nach den Feststellungen von mehreren Mittätern begangenen Raubtat belastet. Dagegen erreichen die von der Berufungswerberin erwähnten Umstände, daß die Täter "in großer Übermacht mit nicht unerheblicher Brutalität" die Opfer über einen "nicht ganz geringfügigen Zeitraum bedrohten und mißhandelten", weder beim Angeklagten T*, noch bei den beiden Angeklagten S* und Z* jene Intensität, die von einem besonderen Erschwerungsumstand verlangt wird. Diese Begleitumstände der Tat sind im Rahmen der allgemeinen Schuldkriterien nach § 32 StGB entsprechend zu berücksichtigen.
Mag auch hier die Raubbeute verhältnismäßig geringwertig geblieben sein, so fällt ‑ so gesehen ‑ die brutale Vorgangsweise der Raubtäter gegenüber den Opfern (Schläge und Tritte) im Rahmen der allgemeinen Schuldmaßstäbe zu Lasten der Angeklagten erheblich ins Gewicht. Auf der Grundlage der nach § 5 Z 4 JGG modifizierten gesetzlichen Strafdrohung und unter Berücksichtigung der vorliegend relevanten Strafzumessungsgründe, die bei der Ermittlung der Gesamtstrafe noch um das Zusammentreffen mit den früher abgeurteilten Delikten zu erweitern sind, erweist sich trotz des Alters des Angeklagten T* zur Tatzeit von noch nicht siebzehn Jahren die vom Erstgericht ausgesprochene Zusatzstrafe ebenso als zu gering bemessen wie das in erster Instanz in Ansehung der Angeklagten S* und Z* (wenn auch insoweit mit vollständiger Erfassung der Strafzumessungsgründe) gefundene Strafausmaß. Gerade bei jugendlichen Straftätern kommt der Strafbemessung eine besondere erzieherische Bedeutung zu. Eine Strafe, die ‑ wie hier ‑ den Unwert der Tat und die Dimension der Täterschuld nicht adäquat zum Ausdruck bringt, wird diesem Strafzweck nicht gerecht, kann bei jugendlichen Rechtsbrechern vielmehr einem dem allgemeinen Rechtsbewußtsein widerstreitenden Bagatellisierungseffekt erzielen und sich solcherart auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung besonders negativ auswirken.
Das Ausmaß der über den Angeklagten T* verhängten Zusatzstrafe und der über die Angeklagten S* und Z* verhängten Freiheitsstrafe war daher vor dem Hintergrund der auch in Jugendkreisen alarmierenden Kriminalitätsentwicklung entsprechend dem jeweiligen Handlungsunwert und der Täterschuld in angemessener Weise anzuheben. Dabei erwies sich beim Angeklagten T* eine Zusatzstrafe von siebzehn Monaten, beim Angeklagten S* eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und beim Angeklagten Z* eine solche von zehn Monaten als sachgerecht. Mit der (gegenüber den Angeklagten Z* und S* differenzierten) Verhängung einer nur zehnmonatigen Freiheitsstrafe beim Angeklagten Z* wurde dabei dem Alter dieses Angeklagten von erst fünfzehn Jahren zur Tatzeit entsprechend Rechnung getragen.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Z* und S* auf diese Entscheidung zu verweisen. Vollständigkeitshalber sei hinzugefügt, daß dem vom Angeklagten Z* angestrebten Schuldspruch ohne Strafe nach § 12 Abs. 1 JGG bzw Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 Abs. 1 JGG das Gewicht der abgeurteilten Raubtat wie auch präventive Aspekte unvereinbar entgegenstehen.
Die (schon) vom Schöffensenat ausgesprochene bedingte Nachsicht der über die Angeklagten verhängten Strafen bleibt als den gesetzlichen Voraussetzungen Rechnung tragend unberührt.
Die Kostenentscheidung basiert auf der angegebenen Gesetzesstelle.
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