OGH 13Os85/94(13Os98/94)

OGH13Os85/94(13Os98/94)6.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann M***** und einer anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, teils auch nach § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Elisabeth K***** sowie die Berufung des Angeklagten Johann M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 8.März 1994, GZ 19 Vr 48/94-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, und des Verteidigers Dr.Oberhofer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des sie betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johann M***** und Elisabeth K***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 (ergänze zweiter und dritter Fall) SGG, bei M***** teils, bei K***** nur in der Erscheinungsform des Versuches nach § 15 StGB, sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt.

Danach haben:

Johann M*****

A I/ den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge durch Schmuggel aus der Schweiz aus- und nach Österreich eingeführt bzw einzuführen versucht, und zwar

1) Anfang August 1993 8 Gramm Heroin

2) im September 1993 7 Gramm Heroin

3) im Oktober 1993 7 Gramm Heroin

4) Anfang November 1993 7 Gramm Heroin

5) am 26.September 1993 12 Gramm Heroin, wobei es beim Versuch blieb,

B I/ in Tirol und der Schweiz außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen, und zwar ab Ende 1991 - im Sommer 1993 nur sporadisch - bis 26. September 1993 Heroin konsumiert;

Elisabeth K*****

A II/ am 26.Dezember 1993 zu dem vom Angeklagten Johann M***** unternommenen Versuch, 12 Gramm Heroin aus der Schweiz aus- und nach Österreich einzuführen (A I/5), durch dessen Begleitung bei der Schmuggelfahrt und Kontaktaufnahme mit dem "Heroindealer" anläßlich des Suchtgiftankaufes in Zürich beigetragen und

B II/ von Mitte 1991 bis Mitte 1992 in Tirol und in der Schweiz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin erworben und besessen (konsumiert).

Nur die Angeklagte Elisabeth K***** bekämpft den Schuldspruch, und zwar der Sache nach nur im Punkt A II mit einer auf die Z 5, 5 a und 10 (der Sache nach Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit "Berufung wegen Schuld"; letztere wurde im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof zurückgezogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich mit der Behauptung einer undeutlichen, unklaren und nicht nachvollziehbaren Begründung gegen die eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Suchtgifttat des Johann M***** (A I/5) und ihren Vorsatz, daß dieses Delikt in Beziehung auf eine große Menge Suchtgiftes begangen wurde, bejahenden Urteilsfeststellungen, vermag damit aber einen Nichtigkeit bewirkenden Begründungsfehler nicht aufzuzeigen. Denn zum einen bringen die Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß der hier aktuelle Tatbeitrag der Beschwerdeführerin in der Aufnahme eines Verkaufsgespräches mit den Suchtgifthändlern bestanden hat (AS 82); zum anderen konnte das Erstgericht die bekämpften Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite nicht nur auf den vertrauten Umgang der Beschwerdeführerin mit Suchtgift und ihre Mitwirkung bei Abwicklung des gegenständlichen "Heroingeschäftes" (AS 85, 86), sondern auch aus ihrer Anwesenheit bei früheren Suchtgiftankäufen in der Schweiz ableiten. Dabei waren die Tatrichter dem Grundsatz freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gemäß auch zu Wahrscheinlichkeitsschlüssen berechtigt (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 148 zu § 281 Z 5). Allein dem Einwand, daß diese für die Angeklagte nachteiligen Urteilsannahmen den "Polizeierhebungsakten und dem Hauptverhandlungsprotokoll" widersprächen, fehlt aber die Eignung, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO hervorzurufen.

Auch die gegen die Beurteilung des ihr angelasteten Verhaltens als Beitragstäterschaft (§ 12, dritter Fall, StGB) gerichtete, einen ursächlichen Zusammenhang zur Straftat des Mitangeklagten Johann M***** in Abrede stellende Rechtsrüge (Z 9 lit a) erweist sich als nicht zielführend.

Beitragstäter im Sinne des § 12, dritter Fall, StGB ist, wer sonst (außer dem ersten und zweiten Fall) zur Ausführung einer strafbaren Handlung (eines anderen) beiträgt. Darunter fällt jedes Verhalten, das die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert. Erfaßt wird somit jede auch noch so geringe, aber konkret wirksam gewordene Förderung der Tatausführung durch einen anderen. Es genügt, daß das Verhalten des Beitragstäters der Vorbereitung einer (später zumindest versuchten) Straftat eines anderen (hier: des unmittelbaren) Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages in allen Einzelheiten noch nicht feststehen, sich in diesem Zeitpunkt aber auch noch nicht in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuches befinden muß.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist die Notwendigkeit der Beitragshandlung zur Tatausführung keineswegs unabdingbar (Leukauf-Steininger Komm3 RN 47 zu § 12 StGB). Dem in der Beschwerde hervorgehobenen Erfordernis einer kausalen Beziehung zwischen dem Verhalten der Angeklagten und der (Suchtgift-)Tat (des Johann M*****) entspricht aber die im Urteil festgestellte, den Ankauf und den Schmuggel des Suchtgiftes erst ermöglichende Hilfeleistung (in Form der Geschäftsanbahnung).

Demnach fällt der Angeklagten Elisabeth K***** infolge ihres für den Erwerb und den Schmuggel des Suchtgiftes konkret wirksam gewordenen Tatbeitrages eine Beteiligung nach § 12, dritter Fall, StGB zu dem von Johann M***** versuchten Delikt nach § 12 Abs 1 (zweiter und dritter Fall) SGG zur Last.

Soweit die Beschwerdeführerin den ihr vom Erstgericht unterstellten Vorsatz einer Tatbegehung in bezug auf eine große Suchtgiftmenge als durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt erachtet, entbehrt ihre Rechtsrüge einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil nicht ein Rechtsirrtum bei Beurteilung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes behauptet, sondern nur eine für sie günstigere Urteilsannahme angestrebt wird. Der mit diesem Beschwerdevorbringen der Sache nach geltend gemachte Begründungsmangel (Z 5) liegt aber - wie bereits bei Erörterung der Mängelrüge dargetan - nicht vor. Ohne Belang ist hingegen die im Rahmen der Rechtsrüge vorgebrachte, an sich zutreffende Auffassung, daß dem im Ersturteil beschriebenen Verhalten der Beschwerdeführerin nach Ankauf des Suchtgiftes (Notieren einer Kontaktadresse; AS 82 f,

86) für die ihr laut Schuldspruch angelastete Beitragstäterschaft rechtliche Relevanz nicht zukommt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach § 12 Abs 1 SGG unter Bedachtnahme auf § 28 (erg: Abs 1) StGB jeweils Freiheitsstrafen in der Dauer von zehn Monaten. Dabei wertete es jeweils als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Vorstrafenbelastung, als mildernd hingegen das Geständnis, daß das Verbrechen (bei Wolfgang M*****: teils) beim Versuch blieb, und die durch die eigene Suchtgiftergebenheit bedingte teilweise Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit.

Vom Widerruf der bedingte Nachsicht der über Elisabeth K***** in den Verfahren AZ 37 Vr 2836/90 und 28 Vr 662/91 des Landesgerichtes Innsbruck verhängten insgesamt zwölfmonatigen Freiheitsstrafe (§§ 31, 40 StGB) sah das Erstgericht unter Verlängerung der Probezeit ab.

Beide Angeklagten fechten den Strafausspruch mit Berufungen an. Jene der Elisabeth K***** wurde, insoweit sie gemäß § 498 Abs 3 StPO auch als Beschwerde gegen den gemäß § 494 a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefaßten Beschluß (auf Verlängerung der Probezeit - siehe § 498 Abs 1 StPO) zu betrachten ist, im Gerichtstag ausdrücklich und damit auch rechtswirksam zurückgezogen (vgl EvBl 1985/115 und Foregger-Kodek MKK6 Anm II zu § 467 Abs 3 StPO).

Die Berufungen, mit welchen die Angeklagten eine Herabsetzung des Strafausmaßes, weiters die Angeklagte K***** eine teilweise, der Angeklagte M***** die gänzliche bedingte Nachsicht der Strafe anstreben, sind nicht berechtigt. Die Berufungswerber vermögen keine zusätzlichen bisher etwa unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen ins Treffen führen, die geeignet wären, ihre Schuld oder den sozialen Störwert ihrer Taten in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen; der Tatbeitrag der Angeklagten K*****, der auch die längerfristige Begleitung des Angeklagten M***** in das Ausland umfaßte, kann insgesamt keineswegs als bloß untergeordnet angesehen werden.

Insgesamt hat sohin das Schöffengericht die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfaßt sowie zutreffend gewichtet, sodaß die Strafen einer Reduktion nicht zugänglich sind.

Zu Recht hat das Erstgericht auch von der Gewährung der Rechtswohltat der (teil-) bedingten Strafnachsicht hinsichtlich beider Berufungswerber Abstand genommen. Elisabeth K***** ist schon mehrfach, teils einschlägig und erheblich straffällig geworden. Auf Johann M***** hat die Sanktion seiner (einschlägigen) Vorstrafe keine abhaltende Wirkung entfaltet (Tatzeit vorliegend beginnend Ende 1991 noch während des offenen Strafvollzuges). Zur Erzielung einer entsprechenden Wirkung ist bei beiden Berufungswerbern sohin der Vollzug der (gesamten) Strafe erforderlich, sodaß schon aus spezialpräventiven Erwägungen auch in diesem Punkte den Berufungen kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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