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Art. 1 § 11 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Behandlung aller Beteiligten als Täter.

§ 11

Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

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