European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00011.17K.0406.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Monika P***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG, § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie zu den strafbaren Handlungen des abgesondert verfolgten Robert Z***** beigetragen, der vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge und zwar 509,7 g Heroin, darin enthalten 15,06 g Acetylcodein, 228,1 g Heroin und 16,57 g Monacetylmorphin Reinsubstanz,
I./ am 5. oder am 6. Mai 2016 aus Serbien aus‑ und über Kroatien und Slowenien über den Grenzübergang S***** nach Österreich einführte;
II./ am 6. Mai 2016 während der Fahrt von S***** nach St***** mit dem Vorsatz besessen und befördert hat, dass es in Verkehr gesetzt werde,
indem sie auf der Fahrt mit ihren beiden gemeinsamen Kindern im Alter von zwei Jahren als Beifahrerin fungierte, um den Eindruck einer Familienreise zu erwecken und so den Grenzübertritt zu erleichtern.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Angeklagten aus Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die Mängelrüge behauptet, das Erstgericht hätte für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite keine nachvollziehbaren Gründe genannt (Z 5 vierter Fall), verkennt dabei aber, dass auch aus äußeren Umständen der Tat – wie hier (US 15) – durchaus Schlüsse auf das Wollen oder Wissen der Täterin gezogen werden können (RIS‑Justiz RS0098671).
Auch betreffend das Wissen um die Menge des tatverfangenen Suchtgifts stützte sich das Schöffengericht entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen auf das äußere Tatgeschehen in Zusammenhalt mit dem Ergebnis einer Telefonüberwachung betreffend ein Gespräch zwischen der Angeklagten und Robert Z***** (US 15).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet mangelnde Kausalität der Handlungen der Angeklagten für die Ausführung der Tat. Die Rechtsmittelwerberin lässt dabei aber die erstgerichtliche Konstatierung außer Acht, wonach die Angeklagte mit den Kindern ausschließlich zu dem Zweck mitfuhr, den Eindruck einer harmlosen Familienreise zu erwecken und so Grenzübertritte vor allem in den Schengenraum zu erleichtern (US 5 f), und verfehlt damit prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Indem die Rechtsrüge weiters argumentiert, intellektuelle Beitragstäterschaft komme nicht mehr in Betracht, wenn der unmittelbare Täter den Entschluss zu der in seiner Vorstellung individualisierten Tat bereits gefasst hat und es daher einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung nicht bedürfe, durch das bloße Begleiten eines Suchtgiftschmugglers würde der unmittelbare Täter nicht in seinem Entschluss bestärkt, orientiert sie sich neuerlich nicht am festgestellten Sachverhalt und lässt insbesondere außer Acht, dass Robert Z***** ihre Zustimmung zur Durchführung der Schmuggelfahrt einholen wollte, wobei sie ihm schließlich die Entscheidung dazu überließ, jedoch beschloss, ihn auf die angeführte Weise zu unterstützen (US 4 f; vgl RIS‑Justiz RS0089799 [T6]; RS0090508, RS0089832, RS0089562, RS0089238).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO). Dieses wird zu berücksichtigen haben, dass das Erstgericht bei der Ausmessung der Strafhöhe entgegen § 32 Abs 2 StGB die Gefährlichkeit „der begangenen Delikte“ und weiters zu Unrecht in Anschlag gebracht hat, dass die Angeklagte nicht die geringste Schuldeinsicht zeigte und sich bis zuletzt trotz der erdrückenden Beweisergebnisse leugnend verantwortete (US 19; Z 11 zweiter Fall; vgl RIS‑Justiz RS0090897).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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