Spruch:
I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch des Angeklagten M***** vom (weiteren) Vorwurf laut Punkt A.I.3. der Anklageschrift, wonach er am 9.November 1994 in Wien als Mittäter getrachtet habe, 200 Gramm brutto Heroin an einen verdeckten Fahnder zu verkaufen - vgl US 9 zweiter Absatz -, und demgemäß auch in dem den Angeklagten M***** betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben.
II. Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Srbobran M***** ist (weiters) schuldig, in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider zur Ausführung des unter Punkt A.I.2.c. des Urteilssatzes geschilderten versuchten Suchtgiftverkaufes in einer übergroßen Menge, nämlich von 200 Gramm brutto Heroin (beinhaltend 84 Gramm reine Heroinbase), durch P***** und R***** an einen verdeckten Fahnder dadurch beigetragen zu haben, daß er am 8.November 1994 über Aufforderung des P***** dem verdeckten Fahnder telefonisch mitteilte, daß die genannte Suchtgiftmenge sofort übergeben werden könne, und am 9. November 1994 mit P***** telefonisch vereinbarte, bei der geplanten Übergabe von 200 Gramm brutto Heroin an einen verdeckten Fahnder vor dem Lokal M***** im 22.Bezirk Aufpasserdienst zu leisten.
Srbobran M***** hat hiedurch das - in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verübte - Verbrechen nach § 12 Abs 1 vierter Fall und Abs 3 Z 3 SGG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB begangen und wird hiefür sowie für die ihm (nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs) weiterhin zur Last liegenden Taten (laut Punkte A.II. und C. des Urteilssatzes) nach § 12 Abs 3 SGG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Gemäß § 12 Abs 5 SGG wird von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird dem Angeklagten M***** die Vorhaft vom 9. November 1994, 11.15 Uhr, bis zum 9.Juli 1995, 11.15 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
III. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
IV. Mit ihrer Berufung betreffend den Angeklagten M***** wird die Staatsanwaltschaft auf die Entscheidung zu Punkt II. verwiesen.
V. Der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten P***** und R***** wird Folge gegeben und bei diesen beiden Angeklagten die Freiheitsstrafe auf je 3 (drei) Jahre erhöht.
VI. Gemäß § 390 a StPO haben die Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Miroslav P***** und Zoran R***** des - teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) gebliebenen - Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter, dritter und vierter Fall und Abs 3 Z 3 SGG (A.I.1. und 2.; letzterer auch A.III.), R***** überdies der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 (B.I.) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B.II.), sowie Srbobran M***** des - in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) gebliebenen - Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall SGG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (A.II.) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG (C.) schuldig erkannt.
Danach haben sie in Wien und anderen Orten teils allein, teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
(zu A.) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin, in einer großen Menge
I. Miroslav P***** und Zoran R***** als Mittäter mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmacht, und zwar
1. von Juni 1994 bis November 1994 insgesamt ca 287 Gramm - R***** überdies allein weitere 24 Gramm brutto - aus Bratislava ausgeführt und nach Österreich eingeführt, wobei P***** den Auftrag hiezu erteilte und den Kunden anwarb, während R***** das Heroin bei sieben Autobusfahrten von Bratislava nach Wien schmuggelte;
2. in Verkehr zu setzen versucht, indem P***** und R***** an einen verdeckten Fahnder nachgestehende Heroinmengen zu verkaufen trachteten, wobei P***** jeweils die Verkaufsgespräche führte und R***** das Heroin bei sich hatte und an P***** bzw an den verdeckten Fahnder ausfolgte, nämlich
a) am 15.Juni 1994 ca 30 Gramm brutto,
b) am 28.Juni 1994 ca 50 Gramm brutto,
c) am 9.November 1994 ca 200 Gramm brutto;
II. Srbobran M***** allein zur Ausführung des unter Punkt I.2.a. des Urteilssatzes geschilderten versuchten Suchtgiftverkaufes beigetragen, indem er bei der Übergabe als Aufpasser fungierte;
III. Zoran R***** allein, indem er am 9.November 1994 ca 24 Gramm brutto in St.Pölten zum Weiterverkauf an unbekannte Suchtgiftkonsumenten bereithielt;
(zu B.) Zoran R***** in St.Pölten und anderen Orten
I. im Frühjahr 1994 eine falsche Urkunde, nämlich einen bosnischen Führerschein, mit dem Vorsatz hergestellt, daß Miroslav P***** diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebrauchen werde, indem er den bereits gefälschten bosnischen Führerschein mit einem Lichtbild des Miroslav P***** versah;
II. im Jahre 1994 eine ausländischen öffentliche Urkunde, nämlich den verfälschten kroatischen Reisepaß mit der Nr 07107762 lautend auf Goran V*****, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht, indem er diesen Reisepaß bei seinen Grenzübergängen zwischen Österreich und der Slowakei den Zollbeamten als Ausweisdokument vorwies;
(zu C.) Srbobran M***** allein seit ca 1990 in Wien verbotene Waffen, nämlich vier Springmesser, unbefugt besessen.
Darüber hinaus enthält das erstgerichtliche Urteil (US 8) neben einem in Rechtskraft erwachsenen (gänzlichen) Freispruch des Angeklagten S***** vom Vorwurf laut Punkt A.I.3. der Anklageschrift auch zwei unangefochten gebliebene Teilfreisprüche der Angeklagten P***** (bezüglich einer weiteren geschmuggelten Heroinmenge von 39 Gramm brutto) und R***** (bezüglich einer weiteren geschmuggelten Heroinmenge von 15 Gramm brutto).
Ferner wurde der Angeklagte M***** von der Anklage, er habe im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit P***** und R***** versucht, am 28.Juni 1994 50 Gramm brutto Heroin und am 9.November 1994 ca 200 Gramm brutto Heroin an einen verdeckten Fahnder zu verkaufen (vgl Schuldspruchsfakten der Angeklagten P***** und R***** laut Punkt A.I.2.b. und c. des Urteilssatzes), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (US 9).
Während die drei schuldiggesprochenen Angeklagten nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichteten und auch der öffentliche Ankläger hinsichtlich des Freispruchs S***** einen Rechtsmittelverzicht abgab, meldete er "hinsichtlich M***** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" sowie hinsichtlich P***** und R***** "Berufung" an (113/II).
Rechtliche Beurteilung
Die von der Staatsanwaltschaft nur gegen den Teilfreispruch des Angeklagten M***** (rechtzeitig) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde, die allein auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird, ist nur teilweise, und zwar insoweit im Recht, als sie den Freispruch des Angeklagten M***** in bezug auf seine (vom Erstgericht rechtsirrig verneinte) Tatbeteiligung am versuchten Verkauf von ca 200 Gramm Heroin am 9.November 1994 bekämpft.
Hiezu wird im Urteil - mängelfrei - festgestellt:
Am 7.November 1994 kündigte P***** dem verdeckten Ermittler telefonisch die Übergabe von 500 Gramm Heroin an. Im Auftrag des P***** rief M***** am 8.November 1994 den verdeckten Ermittler an und teilte ihm mit, daß die Übergabe von 200 Gramm Heroin sofort erfolgten könne. Vereinbarungsgemäß sollte M***** bei Abwesenheit des (neben ihm wohnenden) P***** Telefonanrufe entgegennehmen und Telefonate führen, wobei ihm von P***** jeweils genau aufgetragen wurde, was er wem sagen sollte. P***** hatte seine Drogengeschäfte mit M***** zwar nicht (im einzelnen) besprochen und weder die Ausführung derselben vereinbart noch ihn in diese eingeweiht; dem Angeklagten M***** war jedoch klar, daß P***** Drogengeschäfte tätigte, weil dieser ihm bereits im Sommer 1994 davon erzählt und ihn auch ersucht hatte, bei kleineren Drogenschäften Aufpasserdienste zu leisten. Inhalt, Abwicklung und Durchführung solcher Drogendeals wurden lediglich zwischen P*****, R***** und dem verdeckten Ermittler konkret vereinbart.
Am 9.November 1994 kündigte P***** dem M***** am Telefon die Durchführung eines Drogengeschäftes an und ersuchte ihn, in den
22. Bezirk zum Lokal M***** zu kommen, wobei den Beteiligten klar war, daß dieser wieder als Aufpasser fungieren sollte. P***** hatte nämlich nach vorheriger Rücksprache mit R***** und dem verdeckten Ermittler die Übergabe von ca 200 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von rund 42 %) für den 9.November 1994 im genannten Lokal fixiert. Tatsächlich trafen P***** und R***** mit dem verdeckten Fahnder zum vereinbarten Zeitpunkt dort zusammen, wurden jedoch nach Übergabe des Heroins ebenso festgenommen wie die unmittelbar danach mit einem Taxi vorgefahrenen Angeklagten M***** und S***** (US 13 f).
Im Rahmen der Beweiswürdigung nahm das Erstgericht auf Grund der "schlüssigen und nachvollziehbaren" ersten Verantwortung des M***** vor der Sicherheitsbehörde als erwiesen an, er sei zum Treffpunkt beim M***** gefahren, weil er dort wiederum als Aufpasser bei der Abwicklung eines Drogengeschäftes fungieren sollte (US 21).
In der rechtlichen Beurteilung (US 25) hielt das Schöffengericht fest, daß im gegenständlichen Fall zwischen P***** und M***** zwar vereinbart worden sei, daß er zum M***** kommen soll, um wiederum als Aufpasser dabei zu sein, die Vereinbarung der Tatausführung, nämlich des Verkaufes von 200 Gramm Heroin brutto an den Scheinkäufer, habe aber zwischen P***** und M***** nicht stattgefunden. Daraus zog es den rechtlichen Schluß, daß allein die Aufforderung des P***** an M*****, Aufpasserdienste zu leisten, sowie dessen Bereitschaft dazu noch keine Verabredung einer bestimmten Tatausführung darstellten, bei welcher M***** ernstlich entschlossen war, eine Ausführungshandlung als Mittäter zu setzen. Von einem Komplott im Sinne des § 14 SGG könne daher keine Rede sein.
Alle diese Konstatierungen lassen zwar nicht die rechtliche Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten M***** zu - insoweit ist der Rechtsansicht im schöffengerichtlichen Urteil zu folgen - sie enthalten aber - in ihrem Zusammenhang betrachtet - ein hinreichendes und taugliches Tatsachensubstrat für die Subsumierung als Leistung eines sonstigen Tatbeitrages nach § 12 dritter Fall StGB zum inkriminierten Verbrechen der unmittelbaren (Mit-)Täter P***** und R***** (A.I.2.c. des Urteilssatzes). Das Erstgericht hat vorliegend - trotz tragender Feststellungen - eine solche Beitragstäterschaft erkennbar bloß deshalb rechtsirrig verneint, weil M***** erst verspätet (nach der Festnahme der unmittelbaren Täter) am Tatort eingetroffen war, und damit die vereinbarten Sicherungs- und Aufpasserdienste tatsächlich nicht mehr leisten konnte.
Gemäß § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
Unter Beitragshandlung fällt jedes Verhalten, das die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert. Erfaßt wird somit jede auch noch so geringe, aber konkret wirksam gewordene Förderung der Tatausführung durch einen anderen. Es genügt, daß das Verhalten des Beitragstäters der Vorbereitung einer (später zumindest versuchten) Straftat des unmittelbaren Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages weder in allen Einzelheiten schon feststehen, noch bereits in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuchs getreten sein muß. Daß die Beitragshandlung zur Ausführung der Tat notwendig war und ohne diese eine Tatbegehung unmöglich gewesen wäre, ist indes nicht erforderlich.
Die Strafbarkeit des Beitragstäters tritt allerdings erst ein, sobald die von ihm geförderte Tat des unmittelbaren Täters zumindest das Stadium des strafbaren Versuchs (§ 15 Abs 2 StGB) erreicht hat ("limitiert quantitative Akzessorietät" oder "faktische Bezogenheit" des sonstigen Tatbeitrages), während ein bloß versuchter Tatbeitrag straflos ist. Ein unbenützter oder unwirksamer Beitrag begründet daher in der Regel keine Haftung als Beitragstäter, es sei denn, daß sie eine intellektuelle Förderung des unmittelbaren Täters darstellt. Der Tatbeitrag kann nämlich durch physische (somit durch Tat, etwa durch Leisten von Aufpasserdiensten) oder psychische (somit durch Rat, etwa durch Bestärken im Tatschluß) Unterstützung geleistet werden (vgl zu all dem EvBl 1984/163, 1994/78; Leukauf/Steininger Komm3 RN 39, 44 ff und Fabrizy in WK Rz 72 ff jeweils zu § 12 mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen).
Wendet man nun diese Rechtsgrundsätze auf den zuvor wiedergegebenen erstgerichtlichen Urteilssachverhalt an, kann nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte M***** - entgegen der verfehlten Rechtsansicht des Schöffengerichtes - durch sein am 8.November 1994 im Auftrag des Angeklagten P***** mit dem verdeckten Fahnder geführtes Telefongespräch, demzufolge die bereits am Vortag von P***** allgemein angekündigte Übergabe von 200 Gramm Heroin sofort erfolgen könne, einen (ursächlichen) physischen Beitrag zu dem (wegen des rechtszeitigen Eingreifens der Sicherheitsbehörden bloß bis ins Versuchsstadium gediehenen) Heroindeal des P***** am 9.November 1994 geleistet hat, weil dadurch tatplangemäß der rasche Ablauf des ins Auge gefaßten Heroinverkaufs einer Übermenge ermöglicht, zumindest aber erleichtert wurde.
Die vom Angeklagten M***** dem P***** gegenüber am 9.November 1994 (telefonisch) zugesagte Bereitschaft zur Absicherung des geplanten Heroingeschäftes von 200 Gramm durch Leisten von Aufpasserdiensten hinwieder stellt im konkreten Fall außerdem einen psychischen (intellektuellen) Tatbeitrag dar, zumal P***** dadurch nicht nur in seinem Tatentschluß bestärkt wurde, sondern auch mit einer reibungslosen und sicheren Tatbildverwirklichung rechnen konnte.
Somit sind beim Angeklagten M***** die objektiven Voraussetzungen für dessen Schuldspruch nach § 12 dritter Fall StGB, § 12 Abs 1 vierter Fall und Abs 3 Z 3 SGG gegeben.
In subjektiver Hinsicht wird (auch) beim Beitragstäter der zumindest bedingte Vorsatz bezüglich aller Tatbildmerkmale gefordert, also - hier - auch darauf, daß die Tat (des unmittelbaren Täters) in Beziehung auf eine "Übermenge" Suchtgift begangen wird. Dabei muß er - wie oben dargelegt - die geförderte Tat nicht in allen Einzelheiten, also vollständig individualisiert, erfaßt haben; es genügt vielmehr, daß er die geförderte Straftat ihrer Art nach und in groben Umrissen in seine Vorstellungen aufgenommen hat (vgl Leukauf/Steininger aaO RN 49 und Fabrizy aaO Rz 83, 90 mit Judikatur- und Literaturhinweisen).
Auch diese subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen hat das Erstgericht mängelfrei und unmißverständlich festgestellt; war doch der Angeklagte M***** durch sein Telefonat mit dem verdeckten Fahnder am 8. November 1994 über den Umfang des konkret geplanten Suchtgiftgeschäftes von 200 Gramm Heroin (84 Gramm reine Heroinbase), dessen Suchtgiftmenge die übergroße Menge des § 12 Abs 3 Z 3 SGG (nach ständiger Judikatur bei Heroin 37,5 Gramm Reinsubstanz; vgl Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht2 SGG E 10 zu § 12) erheblich überstiegen hat, informiert.
Demnach war - in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - das angefochtene Urteil im Freispruch des Angeklagten M***** im dargelegten Umfang aufzuheben und insoweit - auf der Basis der unbedenklichen, mängelfrei begründeten erstgerichtlichen Feststellungen - in der Sache selbst erkennend mit einem Schuldspruch des Angeklagten M***** wegen Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB zu dem von den unmittelbaren Tätern P***** und R***** - insoweit in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen - Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall und Abs 3 Z 3 SGG vorzugehen.
Hingegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen den erstgerichtlichen Freispruch des Angeklagten M***** (auch) vom Vorwurf der Mittäterschaft oder Leistung eines sonstigen Tatbeitrages zu der von den Mitangeklagten P***** und R***** am 28.Juni 1994 versuchten Übergabe von 50 Gramm brutto Heroin (laut Punkt A.I.2.b. des Urteilssatzes) richtet, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin übergeht nämlich mit ihrer (isoliert und beweiswürdigend allein auf die Polizeiaussagen der Angeklagten P***** und M***** gestützten) Behauptung eines Feststellungsmangels darüber, daß auch in diesem Fall der Angeklagte P***** den Angeklagten M***** aufgefordert habe, zum Tatort (Wiener Westbahnhof) mitzufahren und Aufpasserdienste zu leisten, woraus sie in Verbindung mit der vom Schöffengericht getroffenen Feststellung über den Inhalt der von M***** (früher) geleisteten Aufpasserdienste sowie aus der Tatsache, daß sich M***** damals tatsächlich im Bereich des Westbahnhofes aufgehalten hat, einen (ihrer Ansicht nach) vom Erstgericht unberücksichtigt gebliebenen psychischen Tatbeitrag ableitet, die gegenteilige (negative) wesentliche Urteilskonstatierung (US 12 unten iVm US 20 oben), derzufolge bei der Tat vom 28.Juni 1994 eine Aufforderung des Angeklagten P***** an den Angeklagten M***** zur Leistung von Aufpasserdiensten oder eines sonstigen Tatbeitrages nicht festgestellt werden konnte.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert indes auch bei Reklamierung eines Feststellungsmangels das Festhalten am gesamten wesentlichen Tatsachensubstrat, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist.
Indem die Nichtigkeitsbeschwerde diesem Gebot nicht Rechnung trägt, war sie in diesem Umfang - gleichfalls im Sinne des Antrages der Generalprokuratur - zu verwerfen.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß der erstgerichtliche Schuldspruch des Angeklagten R***** laut Punkt A.III. des Urteilssatzes (Bereithalten von weiteren 24 Gramm brutto Heroin in der Wohnung in St.Pölten zum Weiterverkauf an unbekannte Suchtgiftkonsumenten - nach der Urteilskonstatierung US 16 und 23 hingegen an zumindest einen potentiellen Käufer -) wegen § 15 StGB, § 12 Abs 1 vierter Fall SGG rechtlich verfehlt ist. Denn der bloße Besitz einer großen Suchtgiftmenge (hier: 10,08 Gramm reine Heroinbase), die in Verkehr gesetzt werden soll, begründet in der Regel noch keinen (strafbaren) ausführungsnahen Versuch im Sinne des § 15 Abs 2 StGB, sondern nur den gegenüber § 12 SGG privilegierten Vergehenstatbestand nach § 14 a Abs 1 SGG und nicht schon den Versuch des Verbrechens nach § 12 SGG (vgl hiezu EvBl 1994/78; 13 Os 17/93; 14 Os 106/93).
Dieser - von keiner der Prozeßparteien aufgegriffene - Subsumtionsmangel (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) gereicht dem Angeklagten R***** nach Lage der Dinge - der Unrechtsgehalt dieser Tat bleibt gleich - jedoch nicht zum Nachteil, weshalb dem Obersten Gerichtshof die amtswegige Wahrnehmung dieses materiellrechtlichen Fehlers gemäß § 290 Abs 1 StPO verwehrt ist.
Bei der infolge der getroffenen Sachentscheidung erforderlichen Strafneubemessung nach § 12 Abs 3 SGG (Strafdrohung: ein bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) wertete der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten M***** als erschwerend das Zusammentreffen eines (wiederholt begangenen) Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen das Geständnis, das zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, die Tatsache, daß es beim Suchtgiftverbrechen beim Versuch geblieben ist, die Sicherstellung des gesamten tatverfangenen Suchtgiftes, die untergeordnete Beteiligung lediglich unter Einwirkung des P***** und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) entspricht die mit einem Jahr ausgemessene Freiheitsstrafe sowohl der personalen Täterschuld des Angeklagten M***** als auch dem Unrechtsgehalt der von ihm (mit-)zuverantwortenden Straftaten.
Gemäß § 12 Abs 5 SGG war schon wegen des Verschlimmerungsverbotes von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen, weil der öffentliche Ankläger den erstgerichtlichen Ausspruch insoweit unangefochten gelassen hat.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB war die Vorhaft auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.
Die durch die teilweise Urteilsaufhebung unberührt gebliebenen Aussprüche über den Ersatz der Kosten des Verfahrens erster Instanz, ferner über die Einziehungen gemäß § 13 Abs 1 SGG und § 26 Abs 1 StGB waren aus dem Ersturteil zu übernehmen und der Angeklagte M***** überdies gemäß § 390 a StPO in den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verfällen.
Der öffentliche Ankläger war mit seiner Berufung (gegen "das zu geringe Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe") betreffend den Angeklagten M***** auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Zur Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend
die Angeklagten P***** und R*****:
Das Schöffengericht verhängte über diese beiden Angeklagten einerseits nach dem Absatz 3 des § 12 SGG - bei R***** überdies unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB - Freiheitsstrafen von zwei Jahren (P*****) und 27 Monaten (R*****), andererseits gemäß § 12 Abs 5 SGG Geldstrafen von 16.000 S, im Nichteinbringungsfall zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe (P*****), und 28.000 S, im Nichteinbringungsfall drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe (R*****), auf die es die Vorhaftzeiten anrechnete.
Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten als erschwerend die mehrfache Tatbegehung und die Begehung des Suchtgiftverbrechens aus reiner Gewinnsucht, bei R***** überdies das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, demgegenüber als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit, die Sicherstellung des Suchtgiftes und den Umstand, daß es beim Suchtgiftverbrechen teilweise beim Versuch geblieben ist.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich allein gegen "das zu geringe Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafen".
Sie ist begründet.
Das Erstgericht hat es verabsäumt, dem Angeklagten P***** die Verleitung des Mitangeklagten M***** als erschwerend zuzurechnen, ansonst aber die erschwerenden und mildernden Umstände im wesentlichen vollständig erfaßt, sie aber nicht entsprechend gewichtet. Allein das von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Argument, daß die tatgegenständliche Heroinmenge knapp das Dreifache der Übermenge von 37,5 Gramm reine Heroinbase übersteigt, rechtfertigt bei der gebotenen Rücksichtnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) die Erhöhung der Freiheitsstrafen auf das tatschuldangemessene Ausmaß von je drei Jahren.
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