Rechtssatz
Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Protokolles, nicht aber eine mangelhafte Protokollierung ist mit Nichtigkeit bedroht.
11 Os 124/03 | OGH | 07.10.2003 |
Auch; Beisatz: Nicht aber die Unterlassung der vom Gesetz nicht geforderten umfänglichen Erzählung der Urteilsverkündung. (T1) |
14 Os 22/05z | OGH | 05.04.2005 |
Auch; nur: Eine mangelhafte Protokollierung ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T2) |
13 Os 15/07s | OGH | 07.03.2007 |
Auch; nur: Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Protokolles ist mit Nichtigkeit bedroht. (T3)<br/>Beisatz: Die fehlende Unterfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls durch die Schriftführerin, welche vor Fertigstellung der Reinschrift ihre Gerichtspraxis beendete, begründet zwar eine aus Z 3 beachtliche Verletzung des § 271 Abs 1 StPO, kann jedoch zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, weil unzweifelhaft erkennbar ist, dass diese auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (WK-StPO § 281 Rz 263). (T4) |
11 Os 137/07t | OGH | 18.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Nur die Unterlassung der Erstellung eines Hauptverhandlungsprotokolls ist ein nichtigkeitsbegründender Verstoß gegen § 271 StPO (vgl WK-StPO § 271 Rz 5). (T5) |
11 Os 73/08g | OGH | 19.08.2008 |
Auch; Beisatz: Nach § 271 Abs 1 StPO ist nur das gänzliche Fehlen eines Protokolls mit Nichtigkeit bedroht. (T6)<br/>Beisatz: Findet sich die Unterschrift des Vorsitzenden unterhalb der unmittelbar an das nicht von ihm unterfertigte Hauptverhandlungsprotokoll anschließenden, noch am selben Tag erfolgten Verfügung über die Ausschreibung der neuen Hauptverhandlung, so ist dadurch klargestellt, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen bloßen Protokollsentwurf handelt. (T7) |
15 Os 5/11s | OGH | 16.03.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen der Unterschrift auf dem Hauptverhandlungsprotokoll stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar. (T8) |
15 Os 151/15s | OGH | 14.01.2015 |
Auch; Beis wie T8 |
14 Os 103/20h | OGH | 15.12.2020 |
Vgl; Beisatz: Dass das Protokoll über die Hauptverhandlung die Namen der Mitglieder des Schöffengerichts, des Anklägers und der Schriftführerin ‑ entgegen der (ausnahmslosen) Anordnung des § 271 Abs 1 Z 2 StPO ‑ nicht enthält, begründet keine Nichtigkeit, weil nur das gänzliche Fehlen eines Protokolls über die Hauptverhandlung, nicht aber dessen Inhalt unter Nichtigkeitssanktion steht. (T10) |
15 Os 84/23a | OGH | 30.08.2023 |
vgl; Beisatz: Die bloß unvollständige Zustellung des Protokolls nach Ende der Hauptverhandlung ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19950905_OGH0002_0110OS00080_9500000_002
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