Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt, einschließlich des bestätigten Teils, wie folgt zu lauten haben:
Die beklagte Partei ist schuldig
I.a) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln:
A.1. Kosten entsprechen den von der Höhe des konkreten Rechnungsbetrages abhängigen Beträgen der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl 1996/141 idF BGBl II 2005/103.
A.2. Hiermit anerkenne ich die Richtigkeit dieser fälligen Forderung in der Höhe von EUR (...) zuzüglich vereinbarter Zinsen. Es ist mir leider nicht möglich, den Betrag in einem zu zahlen. Daher ersuche ich Sie, mir die Zahlung in monatlichen Raten in der Höhe von EUR ... zum jeweils ... des Monats, beginnend mit ..., durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung zu genehmigen.
A.3. … (nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens)
A.4. Ich kann binnen einer Woche ab Erhalt der Bestätigung von dieser Ratenvereinbarung zurücktreten, ein Absenden der Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist genügt
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln binnen drei Monaten zu unterlassen; sie ist ferner schuldig, es zu unterlassen sich auf die vorstehend genannten Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu berufen.
b) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern es binnen drei Monaten zu unterlassen
B.1. den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen zu ermöglichen, ohne dabei die Inkassokosten gesondert und mit jedem Betreibungsschritt aufgeschlüsselt auszuweisen.
B.2. beim Anbot einer (gemeint wohl „von“) Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen einen höheren als den Verzugszinssatz anzugeben, welchen der Konsument aufgrund seiner vertraglichen Vereinbarung oder von Gesetzes wegen aus dem Vertragsverhältnis zum Auftraggeber der beklagten Partei, schuldig ist zu zahlen;
oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.
c) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.714,64 EUR (darin 1.312,39 EUR USt und 1.143,42 EUR anteilige Barauslagen) bestimmten Kosten der Verfahren 1. und 2. Instanz sowie die mit 940,36 EUR (darin 194,56 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
II. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teils der „Kronen-Zeitung“, bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen.
III. Hingegen wird das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig,
B.3. es zu unterlassen, den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen zu ermöglichen ohne dabei Angaben zum anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art seiner etwaigen Anpassung, einen Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen und das Recht auf vorzeitigen Rücktritt zu machen;
eventualiter
den Abschluss von entgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen zu ermöglichen ohne dabei Angaben zum anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art seiner etwaigen Anpassung, einen Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen und das Recht auf vorzeitigen Rücktritt zu machen
oder sinngleiche Praktiken anzuwenden, abgewiesen.
IV. Der Antrag der beklagten Partei ihr die Ermächtigung zu erteilen, den klagsabweisenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens samt Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teils der „Kronen-Zeitung“, bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der klagenden Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen, wird
abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist ein klagebefugter Verein iSd § 29 Abs 1 KSchG und erhebt Verbandsklage nach § 28 und § 28a KSchG.
Die beklagte Partei betreibt österreichweit ein Inkassounternehmen. Dabei verwendet sie bei der Abmahnung säumiger Kunden ihrer Auftraggeber, sohin im geschäftlichen Verkehr, Mahnschreiben, die folgende Textstellen enthalten:
VORDERSEITE:
< Briefkopf der beklagten Partei
mit Kontaktdaten, Aktenzeichen und Kundennummer >
< Anschrift des Schuldners >
< Datum des Schreibens >
Überfällige Forderung unserer Auftraggeberin
< Name der Auftraggeberin >
Letzte Möglichkeit zur außergerichtlichen Regelung!
Sehr geehrter < Name des Schuldners >,
Sie haben bis heute Ihre offene Forderung noch nicht vollständig bezahlt.
Bevor unsere Auftraggeberin einen Rechtsanwalt mit der Einbringung der Klage beauftragt, fordern wir Sie in Ihrem Namen letztmalig auf, den noch offenen Gesamtbetrag binnen 7 Tagen an uns zu überweisen. Die Forderungsbetreibung wird erst nach fristgerechtem Eingang des vollständigen Gesamtbetrages eingestellt. Dieser Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Bezeichnung Betrag
Rechnungsbetrag XXX EUR
Zinsen X % bis < Datum des
Schreibens + 7 Tage > XXX EUR
Spesen unserer Auftraggeberin XXX EUR
Allgemeine Bearbeitungskosten XXX EUR
Evidenzhaltungsgebühr*,
quartalsweise im Voraus XXX EUR
Anschrifterhebung*, Erhebungs-
schreiben*, Auslagen* XXX EUR
Erste Mahnung* XXX EUR
Kosten weiterer Mahninter-
ventionen nach der ersten
Mahnung (zB zweite/dritte Mahnung,
Stundungs-/Vergleichs-/Ratenverein‑
barung, Telefoninkasso)* XXX EUR
Offener Gesamtbetrag zahlbar bis
< Fristende wie oben bei Zinsen > XXX EUR
Sollten Sie diesen Betrag lediglich in Raten zahlen können, bitten wir Sie, das beiliegende Ratenansuchen ausgefüllt und unterschrieben an uns zu schicken. Bitte führen Sie sämtliche Korrespondenzen in dieser Angelegenheit nur mit uns.
ACHTUNG: Nur bei einer fristgerechten Zahlung jeder Rate bleibt Ihre Ratenzahlungsvereinbarung aufrecht! Lassen Sie die Frist ungenutzt verstreichen, wird die verbleibende Restforderung zur sofortigen Zahlung fällig und wir setzen die Betreibung fort.
Hochachtungsvoll
< Unterschrift >
i***** gmbh
* Kosten entsprechen den von der Höhe des konkreten Rechnungsbetrages abhängigen Beträgen der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl 1996/141 idF BGBl II 2005/103. Sie schulden diese Kosten, sofern Ihr Zahlungsverzug nicht bloß zufällig ist, und sie zur zweckentsprechenden Betreibung Ihrer Schuld notwendig sind und zu dieser in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Gemäß Datenschutzgesetz (DSG 2000) teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre Daten an die Kreditauskunftei *****, weitergeben. Sie können die weitere Verwendung der Daten für Bonitätsauskünfte dadurch vermeiden, indem Sie dieser Zahlungsaufforderung vollständig und fristgerecht nachkommen.
RÜCKSEITE:
Ratenansuchen
AZ XXXXXXXXXXX
Überfällige Forderung
< Name des Auftraggebers >
PERSÖNLICHE DATEN
Vor- und Zuname
Anschrift
(PLZ, Ort, Str., Nr.)
Geburtsdatum
Telefon-Nr.
Der derzeit offene Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
[inhaltlich ident mit Aufstellung auf Vorderseite - Anm des Berufungsgerichtes]
Bezeichnung Betrag
Rechnungsbetrag XXX EUR
Zinsen X % bis < Datum des
Schreibens + 7 Tage > XXX EUR
Spesen unserer Auftraggeberin XXX EUR
Allgemeine Bearbeitungskosten XXX EUR
Evidenzhaltungsgebühr*, quartals-
weise im Voraus XXX EUR
Anschrifterhebung*,
Erhebungsschreiben*, Auslagen* XXX EUR
Erste Mahnung* XXX EUR
Kosten weiterer Mahninter-
ventionen nach der ersten
Mahnung (zB zweite/dritte Mahnung,
Stundungs-/Vergleichs-/Ratenverein-
barung, Telefoninkasso)* XXX EUR
Offener Gesamtbetrag zahlbar
bis < Fristende wie oben bei Zinsen > XXX EUR
* Kosten entsprechen den von der Höhe des konkreten Rechnungsbetrages abhängigen Beträgen der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl 1996/141 idF BGBl II 2005/103. Sie schulden diese Kosten, sofern Ihr Zahlungsverzug nicht bloß zufällig ist, und sie zur zweckentsprechenden Betreibung Ihrer Schuld notwendig sind und zu dieser in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Hiermit anerkenne ich die Richtigkeit dieser fälligen Forderung in der Höhe von EUR < „derzeit offener Gesamtbetrag“ laut Aufstellung > zuzüglich vereinbarter Zinsen. Es ist mir leider nicht möglich, den Betrag in einem zu zahlen. Daher ersuche ich Sie, mir die Zahlung in monatlichen Raten in der Höhe von € ... zum jeweils ... des Monats, beginnend mit ..., durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung zu genehmigen.
Ich kann binnen einer Woche ab Erhalt der Bestätigung von dieser Ratenzahlungsvereinbarung zurücktreten, ein Absenden der Rücktrittserklärung innerhalb
dieser Frist genügt.
_____________________ _________________________
Ort, Datum Unterschrift
(Die Textierung der Mahnschreiben variiert nach dem aktuellen Betreibungsstadium. Im vorliegenden Verfahren ist das dritte Mahnschreiben und die dazugehörige Ratenvereinbarung in Prüfung gezogen.)
Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern binnen drei Monaten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der aus dem Spruch ersichtlichen Klauseln oder sinngleichen Klauseln bzw Geschäftspraktiken oder sinngleicher Geschäftspraktiken zu unterlassen.
Unter einem wird die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung begehrt.
Die klagende Partei brachte zusammengefasst vor, die Klauseln A.1. und A.2. seien intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG; die Klausel A.4. sei gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und unwirksam gemäß den §§ 12 VKrG iVm 25 VKrG und § 4 FernFinG.
Die Geschäftspraktiken B.1. und B.2. verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 15 KSchG, die Geschäftspraktik B.2. sei zudem benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die Geschäftspraktik B.3. verstoße gegen § 6 KSchG iVm § 25 VKrG.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sowohl die von ihr verwendeten Vertragsformblätter als auch ihre Geschäftspraktiken seien unbedenklich.
Die Wiedergabe des weiteren beiderseitigen Parteienvorbringens im Einzelnen erfolgt zur Übersichtlichkeit bei der Behandlung der einzelnen Klauseln bzw Geschäftspraktiken.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich aller inkriminierten Klauseln (A.1. bis A.4.) und Geschäftspraktiken (B.1. bis B.3.) statt und erteilte der klagenden Partei die Ermächtigung, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teils der „Kronen-Zeitung“, bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht noch folgende Feststellungen:
„Die beklagte Partei wurde von der klagenden Partei aufgefordert, die unter Pkt A.1. ‑ A.3. und B.1. angeführten Unterlassungsbegehren anzuerkennen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieser Aufforderung ist die beklagte Partei nicht nachgekommen.
Die Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl 1996/141 idF BGBl II 2005/103 (Inkassogebührenverordnung) ist durch Eingabe der Worte 'Verordnung' und 'Höchstsätze' auf der Suchmaske 'Google' auffindbar. Bereits das erste Suchergebnis ist die klagsgegenständliche Verordnung.
Die beklagte Partei verrechnete gegenüber Verbrauchern, so gegenüber Peter P*****, Anna A***** und Richard F***** höhere Verzugszinsen, als vom Auftraggeber mit dem jeweiligen Schuldner vereinbart waren. Im Hinblick darauf, dass die beklagte Partei die Verrechnung zu hoher Zinsen eingeräumt hat, gab sie hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens B.2. ein Anerkenntnis ab, allerdings mit der Einschränkung, dass sich dieses nicht auf sinngleiche Praktiken erstrecke.“
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung teilweise Folge. Es bestätigte das Ersturteil zu den Klauseln A.1. bis A.4. und den Geschäftspraktiken B.1. und B.2., änderte das angefochtene Urteil aber hinsichtlich der Geschäftspraxis B.3. in eine Klageabweisung ab; unter einem wurde jedoch dem zur Geschäftspraxis B.3. erhobenen Eventualbegehren Folge gegeben, das dahin lautet, die beklagte Partei habe es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern binnen drei Monaten zu unterlassen,
den Abschluss von entgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen zu ermöglichen, ohne dabei Angaben zum anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art seiner etwaigen Anpassung, einen Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen und das Recht auf vorzeitige Rückzahlung zu machen, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.
Ferner bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil in seinem Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung. Der Antrag der beklagten Partei, sie zu ermächtigen, den klagsabweisenden Teil des Urteilsspruchs samt Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teils der „Kronen-Zeitung“ bundesweit erscheinenden Ausgabe auf Kosten der klagenden Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen, wurde hingegen abgewiesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision im Hinblick auf die Vielzahl der betroffenen Schuldner zulässig sei, zumal AGB-Klauseln in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen und die Beurteilung bisher noch nicht geprüfter AGB grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage darstelle.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei, in der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich aller Klauseln bzw Geschäftspraktiken und einer Stattgebung hinsichtlich des Veröffentlichungsbegehrens der beklagten Partei beantragt wird.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision der beklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig. Sie ist teilweise berechtigt.
I. Von folgenden, vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen im Verbandsprozess nach § 28 KSchG ist auszugehen:
1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.
2. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Dabei ist einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ zu berücksichtigen. Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (stRsp; RIS‑Justiz RS0016914). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS‑Justiz RS0014676).
3. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klausel im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (stRsp; RIS‑Justiz RS0038205; RS0016590). Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum (RIS‑Justiz RS0016590 [T1, T15]).
4. Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als „
eigenständig“ iSd § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks. Es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger
Regelungsbereich vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert von einander wahrgenommen werden können (RIS‑Justiz RS0121187).
5. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung übernahm der österreichische Gesetzgeber das in Art 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen enthaltene Transparenzgebot in die österreichische Rechtsordnung (RIS‑Justiz RS0037107). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der AGB sichergestellt werden, um zu verhindern, dass der Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden, gegen die er sich nicht zur Wehr setzt, er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RIS‑Justiz RS0115219 [T9]). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RIS‑Justiz RS0037107 [T6]). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit, wenn die Auswirkung einer Klausel ansonsten unklar bliebe (RIS‑Justiz RS0115217 [T12]). Die AGB müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RIS-Justiz RS0115217 [T14]). Aufgrund des Richtigkeitsgebots widersprechen Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, dem Transparenzgebot, zumal dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann (4 Ob 221/06p, Punkt 2.23 = ÖBA 2007, 981 [Rummel] = ecolex 2007, 601 [Wilhelm]).
II. Vor Behandlung der einzelnen Klauseln und Geschäftspraktiken ist zum „Dreiecksverhältnis“ zwischen Gläubiger, Schuldner und Inkassounternehmen Folgendes festzuhalten:
Gläubiger und Schuldner verbindet ein Vertragsverhältnis, aufgrund dessen der Schuldner dem Gläubiger zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet und mit der Bezahlung der Schuld säumig ist.
Gläubiger und Inkassounternehmen sind ‑ in der Regel ‑ durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Auftrag) verbunden, aufgrund dessen das Inkassounternehmen verpflichtet ist, den ausstehenden Betrag vom Schuldner einzufordern.
Zwischen Schuldner und Inkassounternehmen besteht somit kein unmittelbares Vertragsverhältnis; eine vertragliche Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Inkassounternehmen, diesem den Aufwand zu ersetzen, besteht nicht. Die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung von Inkassokosten besteht somit entweder aus seinem Verhältnis zum Gläubiger oder auf einer neu geschaffenen vertraglichen Grundlage, zB auf Grundlage eines Anerkenntnisses (Rabl, Der Schadenersatz von Inkassokosten dem Grunde nach, JBl 2007, 494 [498]).
Zur Klausel A.1.:
„Kosten entsprechen den von der Höhe des konkreten Rechnungsbetrages abhängigen Beträgen der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl 1996/141 idF BGBl II 2005/103.“
(Auf diese Klausel folgt der Satz:
„Sie schulden diese Kosten, sofern ihr Zahlungsverzug nicht bloß zufällig ist, und sie zur zweckentsprechenden Betreibung ihrer Schuld notwendig sind und zu dieser in einem angemessenen Verhältnis stehen“.)
Die klagende Partei brachte ‑ soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich ‑ dazu vor, die Klausel verstoße gegen das Gebot der Erkennbarkeit und Transparenz nach § 6 Abs 3 KSchG, weil dem Verbraucher die geltenden Höchstsätze der Inkassogebührenverordnung betraglich nicht bekannt und auch nicht zugänglich seien. Zudem verstoße die Klausel gegen das Richtigkeitsgebot und verschleiere die wahre Rechtslage, weil nicht deutlich werde, dass die darin erwähnte Verordnung Höchstsätze festlege und sich die Inkassokosten nicht direkt aus der Verordnung ergäben, sondern im Einzelfall auch den Beschränkungen des § 1333 Abs 2 ABGB bzw § 6 Abs 1 Z 15 KSchG unterlägen. Die Verrechnung anderer Dienstleistungen als in der Inkassogebührenverordnung vorgesehen und zu höheren Entgelten als den dort festgelegten Höchstsätzen sei gemäß den §§ 879, 917a ABGB unwirksam. Die Klausel umfasse einen eigenständigen Regelungsbereich, der isoliert betrachtet werden könne; der Zusatz „Sie schulden diese Kosten, sofern ihr Zahlungsverzug nicht bloß zufällig ist, und sie zur zweckentsprechenden Betreibung ihrer Schuld notwendig sind und zu dieser in einem angemessenen Verhältnis stehen“ trage zur Transparenz nach § 6 Abs 3 KSchG nichts bei. Auch der Zusatz selbst verstoße gegen § 879 Abs 3 ABGB iVm § 1333 Abs 2 ABGB, da er ungerechtfertigt von der ‑ Verschulden und einen konkreten Schaden voraussetzenden ‑ Schadenersatznorm des § 1333 Abs 2 ABGB abweiche.
Die beklagte Partei wendete ein, die Vorderseite des Mahnschreibens sei kein Formblatt iSd §§ 6, 28 KSchG. Die bemängelte Klausel sei im Zusammenhang mit dem Zusatz „Sie schulden diese Kosten, sofern ihr Zahlungsverzug nicht bloß zufällig ist, und sie zur zweckentsprechenden Betreibung ihrer Schuld notwendig sind und zu dieser in einem angemessenen Verhältnis stehen“ zu sehen und bilde „mit diesem zusammen eine Aussage“. Gerade dieser Folgesatz schaffe die geforderte Transparenz in Bezug auf die Kriterien des § 1333 Abs 2 ABGB. Der rechtsunkundige Verbraucher erlange dadurch die Information, dass er die Inkassokosten „gerade eben nicht unbedingt, sondern nur nach den Kriterien des § 1333 Abs 2 ABGB“ schulde. Es liege damit keine Klausel iSd § 6 Abs 3 KSchG vor, sondern ein bloß aufklärender ‑ vollständiger und richtiger ‑ Hinweis auf die Inkassogebührenverordnung, zu welchem die beklagte Partei gar nicht verpflichtet wäre. Die tatsächliche Höhe der Kosten werde auch eindeutig in absoluten Zahlen dargestellt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Folge. Es handle sich um eine Klausel, da durch das beigefügte Sternchen in der Aufschlüsselung der Kosten klargemacht werde, dass diese in die geschäftliche Beziehung mit dem Schuldner einbezogen werden sollen. Es lägen materiell eigenständige Regelungsbereiche und damit zwei Klauseln vor. In der Inkassogebührenverordnung gehe es um die abstrakte Regelung von Kostenobergrenzen, bei den im Folgesatz angeführten Beschränkungen um die konkret anzuwendenden Grundsätze bei der Berechnung der Inkassokosten gegenüber dem Schuldner. Die Klausel verstoße gegen die aus § 6 Abs 3 KSchG abgeleiteten Gebote der Erkennbarkeit und (Sinn‑)Verständlichkeit sowie der Richtigkeit. Zwar sei die Inkassogebührenverordnung dem Verbraucher leicht zugänglich, doch sei aufgrund der Gebührenanpassungsklausel in ihrem § 4 Abs 2 für den Verbraucher nicht ersichtlich, welcher Betrag nun von ihm höchstens zu bezahlen wäre. Damit seien ihm die aktuellen Werte nicht bekannt bzw könnten diese nur unter aufwändigster Recherche und Berechnung von ihm ermittelt werden. Selbst mit Hinzufügen des Folgesatzes bleibe die Klausel intransparent.
Das Berufungsgericht erachtete diese Ausführungen des Erstgerichts als zutreffend. Mit der inkriminierten Klausel werde dem Verbraucher der unzutreffende Eindruck vermittelt, die von der Beklagten ausgewiesenen Beträge der begehrten Inkassokosten würden sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergeben und seien sowohl hinsichtlich der Höhe als auch in Bezug auf die einzelnen angeführten Positionen von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig und jedenfalls gerechtfertigt. Im Zusammenhalt mit dem „Ratenansuchen“ auf der Rückseite könne daher keine Rede davon sein, dass die Klausel bloß informierenden oder aufklärenden Charakter hätte oder eine bloße „Serviceleistung“ für den Verbraucher darstellen würde. Vielmehr ziele sie bei für den Verbraucher nachteiligster Auslegung darauf ab, ihn dazu zu bewegen, sich dem begehrten „offenen Gesamtbetrag“ insgesamt zu unterwerfen, ohne die Berechtigung der Inkassopositionen hinterfragen, überprüfen oder abschätzen zu können. In der ‑ zwischen denselben Parteien ergangenen ‑ Entscheidung 5 Ob 247/07w sei bereits darauf hingewiesen worden, dass sich gerade aus der scheinbar einschränkenden Bestimmung „... sofern ...“ im Zusammenhalt mit dem Hinweis auf die Inkassogebührenverordnung ein unaufgeklärt gebliebener Widerspruch ergibt, der dem Verbraucher gerade kein klares Bild von der zu übernehmenden Verpflichtung vermittelt. Dies wäre im vorliegenden Fall auch bei Einbeziehung des Zusatzes „Sie schulden diese Kosten, sofern ...“ nicht anders zu beurteilen, zumal die Einschränkung auf die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung bloß angesprochen aber nicht konkret auf den Einzelfall bezogen dargelegt wird. Es bleibe weiterhin unklar, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergäben (RIS‑Justiz RS0122040). Damit entspreche auch die vorliegende Klausel nicht dem Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte, das es dem Kunden ermöglichen soll, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig und bestimmt über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren.
In der Revision hält die beklagte Partei daran fest, dass keine Klausel iSd §§ 6 Abs 3 und 28 KSchG vorliege, sondern eine an den Konsumenten gerichtete „reine“ Mitteilung darüber, dass die geforderten Inkassobeträge die Obergrenze der Höchstgebührenverordnung nicht überschreiten. Der Schuldner gebe keine Willenserklärung ab, es werde „nichts geregelt“. Sollte diesem Standpunkt nicht gefolgt werden und doch von einer Willenserklärung ausgegangen werden, die § 6 Abs 3 KSchG unterliege, sei das Transparenzgebot erfüllt.
Die Revisionbeantwortung wiederholt im Wesentlichen die bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente.
Dazu wurde erwogen:
1. Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG bezieht sich auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen, worunter im Kern die Kontrolle von Willenserklärungen zu verstehen ist (3 Ob 12/09z mwN). Dient ein Satz bloß der Aufklärung des Verbrauchers, ist er unbedenklich (4 Ob 130/03a ‑ Klausel 10). Wie bereits die Vorinstanzen erkannt haben, geht die Klausel A.1. hingegen wesentlich weiter: Das beklagte Inkassounternehmen stellt dem Verbraucher nach Abgabe eines Anerkenntnisses den Abschluss einer Ratenvereinbarung in Aussicht. Die Klausel sieht vor, dass das Anerkenntnis nicht nur den gegenüber dem Gläubiger (Auftraggeber) offenen „Rechnungsbetrag“ samt Zinsen und Spesen umfassen soll, sondern darüber hinaus die vom Inkassounternehmen beanspruchten Vergütungen (Bearbeitungsgebühren, Auslagen, Mahngebühren, Kosten der Stundung/Ratenvereinbarung etc). Mangels eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zum Schuldner (oben Pkt II.) geht das Bestreben des beklagten Inkassounternehmens somit ua dahin, im Wege des Anerkenntnisses eine vertragliche Verpflichtung des Schuldners zu schaffen, die als Grundlage für die Einbringlichmachung der Inkassokosten dienen soll (siehe der Beginn des nachfolgenden Satzes „Sie schulden diese Kosten, ...“). Durch das beigefügte Sternchen in der Aufschlüsselung der Kosten wird klargemacht, dass diese Kosten von der abzugebenden Anerkenntniserklärung mitumfasst sein sollen. Es liegt daher kein der bloßen Aufklärung dienender Hinweis vor.
2.
Die Klausel ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG:
Die Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Inkassoinstituten enthaltene Verpflichtung über die Tragung von Eintreibungsgebühren den Anforderungen des § 6 Abs 3 KSchG standhält, war bereits mehrfach Gegenstand oberstgerichtlicher Entscheidungen (so etwa 2 Ob 9/97f = SZ 71/50 = RIS‑Justiz RS0110991: „Bei Zahlungsverzug gilt der Einsatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen als vereinbart“; 5 Ob 227/98p: „Ich verpflichte mich ... zuzüglich der tarifmäßigen Kosten des genannten Inkassoinstituts im Sinn der Verordnung Bundesgesetzblatt 141/1996 zu bezahlen“). In der zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung 5 Ob 247/07w wurde die Klausel „Der Zahlungspflichtige ist einverstanden, dass die oben angeführten Gebühren und Kosten ihm in Rechnung gestellt werden, sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, berechnet laut Verordnung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl Nr 141/1996 idgF und verpflichtet sich, diese Inkassokosten, welche ebenfalls mit umseitigem Zinssatz verzinst sind, zu bezahlen.“ als intransparent erachtet. Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlange schon das Transparenzgebot, dass in einer Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht werde. Dem Verbraucher dürfe kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden was aber durch die beanstandete Klausel geschehen würde. Der Hinweis auf die Tarife der VO BGBl 141/1996 sei schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei um Höchstsätze handle, die wegen der Einschränkung auf die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung der Einbringung (§ 6 Abs 1 Z 15 KSchG) gerade nicht maßgeblich seien. Auch der einschränkende Hinweis „sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind,“ ändere diese Beurteilung nicht, weil darin ein spezifischer, in der angegriffenen Klausel unaufgeklärt gebliebener Widerspruch liege, der dem Verbraucher gerade kein klares Bild von der zu übernehmenden Verpflichtung vermitteln könne (5 Ob 247/07w = RIS‑Justiz RS0110991 [T8]).
3. Dem setzt die Revisionswerberin nur entgegen, mit der nun inkriminierten neuen Formulierung sei den Bedenken des Obersten Gerichtshofs dadurch Rechnung getragen worden, dass der Hinweis auf die Höchstgebührenverordnung als „Berechnungsgrundlage“ unterblieben sei und nunmehr darauf hingewiesen werde, dass die geschuldeten Inkassobeträge der Verordnung „entsprechen“ (was bedeute, dass sie nicht überschritten würden). Der anschließende Satz erläutere, unter welchen Voraussetzungen § 1333 Abs 2 ABGB den Ersatz von Inkassokosten vorsehe. Diese Ausführungen können nichts daran ändern, dass aus der Klausel auch in ihrer nunmehrigen Fassung nicht deutlich hervorgeht, dass die Höchstsatzverordnung bloß Höchstsätze festlegt, ohne zur Einhebung von Kosten in bestimmter Höhe zu berechtigen. Bei Auslegung des Begriffs „entsprechen“ im kundenfeindlichsten Sinn (RIS-Justiz RS0016590) wird dem Verbraucher ‑ nach wie vor ‑ der unzutreffende Eindruck vermittelt, die von der Beklagten ausgewiesenen Beträge der begehrten Inkassokosten würden sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergeben und seien sowohl hinsichtlich der Höhe als auch in Bezug auf die einzelnen angeführten Positionen von keinen weiteren konkret dargelegten Voraussetzungen abhängig. Hiedurch könnte der Verbraucher an der Ausübung seiner Rechte, zB der Bestreitung der Höhe der einzelnen Positionen, gehindert sein. Wenngleich Querverweise in Klauselwerken nicht notwendigerweise die Intransparenz Allgemeiner Geschäftsbedingungen begründen müssen, bleibt im vorliegenden Fall unklar, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben (2 Ob 1/09z ‑ Klausel 5). Auf die bereits oben wiedergegebenen Ausführungen zu den Anforderungen an das Transparenzgebot wird verwiesen.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klausel genüge den Anforderungen des Transparenzgebots nicht, ist daher nicht zu beanstanden.
Zur Klausel A.2.:
Hiermit anerkenne ich die Richtigkeit dieser fälligen Forderung in der Höhe von EUR (...) zuzüglich vereinbarter Zinsen. Es ist mir leider nicht möglich, den Betrag in einem zu zahlen. Daher ersuche ich Sie, mir die Zahlung in monatlichen Raten in der Höhe von EUR ... zum jeweils ... des Monats, beginnend mit ..., durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung zu genehmigen.
Die klagende Partei brachte zusammengefasst vor, die Klausel sei intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil dem Verbraucher nicht klargemacht werde, dass ein Anerkenntnis einen neuen Verpflichtungsgrund schaffe. Ein Hinweis auf die Folgen eines konstitutiven Anerkenntnisses und den damit einhergehenden Ausschluss allfälliger Einwendungen gegen die ursprüngliche Forderung oder die Höhe der Betreibungskosten wäre jedenfalls zumutbar. Die Klausel verstoße auch insofern gegen § 6 Abs 3 KSchG, als das Anerkenntnis „vereinbarte Zinsen“ umfasse, ohne diese der Höhe nach zu konkretisieren oder klarzustellen, ob es sich dabei um mit dem Gläubiger vereinbarte Zinsen oder um solche des Inkassobüros handeln solle. Die Zinsen seien nicht genau beziffert, zumal die Formulierung „zuzüglich vereinbarter Zinsen“ denklogisch nicht auf jene Zinsen bezogen werden könne, welche sich in der tabellarischen Form oberhalb des Ratenansuchens befänden. Es würden nicht nur die Verzugszinsen, welche bereits im angeführten Gesamtbetrag beinhaltet wären, als Teil des Anerkenntnisses vereinbart, sondern ‑ bei kundenfeindlichster Auslegung ‑ auch Zinsen, die im Zuge des Anerkenntnisses und der Ratenvereinbarung anfielen, somit auch die Zinsen aus den Inkassokosten. Die Klausel enthalte aber nicht nur einerseits eine Willenserklärung des Anerkenntnisses, sondern andererseits auch das Ansuchen um Genehmigung einer Ratenvereinbarung. Nach Anerkennung der Forderung durch den Verbraucher und der Unterzeichnung des „Ratenansuchens“ sei es dem Inkassobüro freigestellt, entweder auf das angebotene Ratenansuchen einzugehen oder doch das Anerkenntnis alleine anzunehmen. Bei kundenfeindlichster (objektiver) Auslegung stünde es der beklagten Partei offen, ohne sachliche Rechtfertigung die Ratenzahlung nicht zu genehmigen und die anerkannte Forderung sofort fällig zu stellen. Dies sei gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Zumindest läge auch bei Nichtannahme der Ratenzahlungsvereinbarung ein deklaratives Anerkenntnis des Konsumenten vor, welches als Wissenserklärung keiner Annahme durch die beklagte Partei bedürfte. Dieses würde die Verjährung unterbrechen, was dem Konsumenten jedoch keinesfalls bewusst werde, sodass die Klausel auch deshalb intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG sei.
Die beklagte Partei wendete ‑ soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich ‑ ein, sie sei nicht zu umfassender Rechtsberatung insbesondere darüber, was „Anerkenntnis“ bedeute, verpflichtet. Dies sei einem durchschnittlichen Konsumenten bekannt. Die Zinsen seien ausgedrückt und genau beziffert. Der Passus „vereinbarte Zinsen“ umfasse nur jene Zinsen, die der Schuldner dem Gläubiger vereinbarungsgemäß schulde, nicht jedoch „Verzugszinsen für Säumigkeit mit der Bezahlung von Eintreibungskosten“. Die Klausel sei keineswegs intransparent und von einem redlichen Erklärungsempfänger auch nicht dahin zu verstehen, dass für den Abschluss der Ratenvereinbarung ein Entgelt begehrt würde. Das Anbot zum Anerkenntnis („bloße invitatio ad offerendum“) sei untrennbar mit dem Anbot auf Abschluss einer Ratenvereinbarung verbunden. Anerkenntnis und Ratenvereinbarung bedürften der Annahme durch die Beklagte. Diese habe „aus rechtlicher Sicht keine Möglichkeit“, nur das Anerkenntnisanbot und nicht auch das Ratenvereinbarungsanbot anzunehmen, weil ein „Teildissens auf Grundlage der Grundsätze des § 869 ABGB“ die Folge wäre. Ein derartiges Verständnis sei der Klausel Konsumenten gegenüber nie beigelegt worden. Eine Klagsstattgebung würde in den Kernbereich der Geschäftstätigkeit der Beklagten eingreifen, indem ihr untersagt würde, auf standardisiertem Wege auf Rechnung des Gläubigers Anerkenntnisverträge und Ratenvereinbarungen abzuschließen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Folge und erachtete die Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Die von der beklagten Partei erstellte Aufschlüsselung des Gesamtbetrags der Forderung enthalte ua einen Punkt „Zinsen“. Danach folge die Textpassage „Hiermit anerkenne ich die Richtigkeit dieser fälligen Forderung in der Höhe von < Gesamtbetrag > zuzüglich vereinbarter Zinsen“. Dies ergebe kein klares Bild über die Höhe der anzuerkennenden Forderung, weil nicht hervorgehe, um welche Zinsen es sich bei den im Anerkenntnis erwähnten handeln solle, seien doch die bereits angefallenen Zinsen gegenüber dem Auftraggeber schon in der Gesamtforderung enthalten. Oberhalb der Tabelle finde sich auch noch der Hinweis auf einen „derzeit offenen Gesamtbetrag“, was im Falle der letzten Mahnung durch die beklagte Partei nur dann Sinn mache, wenn noch - wie auch immer geartete - Zinsen, die anerkannt werden sollen, nachträglich von der beklagten Partei verrechnet würden. Für den Verbraucher sei aber nicht erklärbar, welche Zinsen er anerkenne, sodass seine vertragliche Position verschleiert werde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und teilte die Ansicht des Erstgerichts. Es handle sich um eine eigenständige Klausel iSd § 6 KSchG, weil ein von der Regelung des Rücktrittsrechts (Klausel A.4.) unabhängiger eigenständiger Regelungsbereich gegeben sei, sodass eine isolierte Betrachtungsweise zulässig sei. Die Klausel mache nicht hinreichend deutlich, woraus sich die Verzinsung des ausgewiesenen, Inkassokosten und Zinsen beinhaltenden „offenen Gesamtbetrages“ ableiten und in welcher Höhe sie stattfinden soll. Zudem sei bei kundenfeindlichster Auslegung die Annahme des Anerkenntnisses, nicht jedoch des Anbots auf Abschluss einer Ratenvereinbarung denkbar. Der Einwand, eine Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, sei im Verbandsprozess unbeachtlich. Auch wenn man nur von einem deklarativen Anerkenntnis ausgehen wollte, wäre die Anwendung der Klausel geeignet, die Rechtsposition des Kunden in einem Prozess zumindest in Bezug auf die Glaubwürdigkeit seiner Darlegungen zu beeinträchtigen, weil er ein deklaratives Anerkenntnis des gesamten ausgewiesenen, Inkassokosten und Zinsen beinhaltenden „offenen Gesamtbetrages“ abgegeben hätte.
Dagegen wird in der Revision vorgebracht, die Formulierung „vereinbarte Zinsen“ sei deshalb transparent, weil die Klausel an eine Aufstellung der Teilposten des offenen Gesamtbetrags anschließe. In der Gesamtaufstellung seien die Zinsen nicht nur in absoluter Höhe angeführt, sondern sei auch der zugrundeliegende Zinssatz angegeben. Der Verbraucher könne daher feststellen, ob und inwieweit er die Verzugszinsen vereinbarungsgemäß schulde. Im Übrigen wiederholt die Revisionswerberin ihre schon bisher vorgetragenen Argumente.
Auch die klagende Partei wiederholt in der Revisionsbeantwortung ihre bisherigen Argumente.
Dazu wurde erwogen:
Wie bereits oben zu Punkt I. ausgeführt, soll mit dem Verbandsprozess nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln (RIS-Justiz RS0115217 [T14]; RS0115219 [T9]). Daraus kann sich konkret eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe (RIS-Justiz RS0115219). Es kommt nicht auf die bloße formelle Textverständlichkeit, sondern die Durchschaubarkeit für den Verbraucher an (RIS-Justiz RS0122169).
Diesen Anforderungen entspricht die Klausel A.2. nicht:
Das beklagte Inkassounternehmen tritt gegenüber dem Schuldner unter Hinweis auf sein Auftragsverhältnis zum Gläubiger auf und stellt mit der inkriminierten Klausel an den Schuldner das Ansinnen, dieser möge eine „Gesamtforderung“ anerkennen, die den Inkassobetrag samt Zinsen sowie diverse Inkassokosten umfasst. Darüber hinaus sollen noch „vereinbarte Zinsen“ anerkannt werden, ohne dass klargestellt wird, dass dabei ‑ wie die beklagte Partei im vorliegenden Verfahren erläutert ‑ der im Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbarte Zinsfuß gemeint ist. Im Hinblick auf das zwischen Schuldner, Gläubiger und Inkassounternehmen bestehende „Dreiecksverhältnis“ (siehe oben Pkt II.; Rabl, Der Schadenersatz von Inkassokosten dem Grunde nach, JBl 2007, 494 [498]) wäre aber ein entsprechender Hinweis im Sinne des Vollständigkeitsgebots erforderlich. Wollte man von einer echten Stundung und dem damit einhergehenden Entfall der bisherigen Grundlage für die Ersatzpflicht von Verzugszinsen und Betreibungskosten ausgehen, könnte die Klausel beim Verbraucher nämlich auch den Eindruck entstehen lassen, dass im Rahmen der Ratenvereinbarung nun Verzugszinsen „neu“ vereinbart bzw von ihm anerkannt werden sollen, ohne dass die Höhe dieser Zinsen genannt wird. Infolge mangelnder Klarstellungen, welche Zinsen bzw welcher Zinsfuß angesprochen ist, bleibt die Klausel für den durchschnittlichen Schuldner unklar und unverständlich. Ihre mangelnde Durchschaubarkeit tritt insbesondere dadurch zu Tage, dass es der beklagten Partei mehrfach selbst unterlaufen ist, „irrtümlich“ (wie sie vorbringt) höhere als die zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Zinsen zu verrechnen. Auch dass in der Gesamtaufstellung die Zinsen nicht nur in absoluter Höhe angeführt sind, sondern darüber hinaus der zugrundeliegende Zinssatz angegeben ist, macht die Klausel nicht ausreichend transparent. Die Ansicht der Vorinstanzen, für einen (rechtsunkundigen) Verbraucher bleibe seine vertragliche Position unklar, ist daher nicht zu beanstanden. Ob noch weitere Gründe bestehen, aus denen sich die Intransparenz der Klausel iSd § 6 Abs 3 KSchG ergibt, ist nicht mehr zu prüfen.
Die Klausel A.3. ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Zur Klausel A.4.:
Ich kann binnen einer Woche ab Erhalt der Bestätigung von dieser Ratenvereinbarung zurücktreten, ein Absenden der Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist genügt.
Die klagende Partei brachte ‑ soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich ‑ vor, diese als eigenständige Klausel zu sehende Vertragsbestimmung sei gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB und intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und § 4 Fern‑Finanzdienstleistungs‑Gesetz (ON 3 AS 107). Der Abschluss einer entgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarung sei zudem unter die §§ 25, 12 VKrG zu subsumieren, nach denen ein zwingendes zweiwöchiges Rücktrittsrecht für Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen vorgesehen sei. Dem Verbraucher werde die falsche Rechtslage dargestellt, was zur Intransparenz der Klausel führe (ON 6 AS 237).
Die beklagte Partei räumte ein, dass ein Zahlungsaufschub im Sinn des VKrG gegeben sei. Mangels Entgeltvereinbarung liege aber kein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinn des VKrG vor. Entgeltlichkeit eines nachträglichen Zahlungsaufschubs sei nur dann gegeben, wenn den Verbraucher aufgrund der Vereinbarung eine höhere Kostenbelastung treffe als ohne sie. Die beklagte Partei verlange im Namen und im Auftrag des Gläubigers des Schuldners aber nur jene Beträge, die der Verbraucher auch ohne eine Ratenvereinbarung bezahlen müsste. Diese Zahlungen bestünden in den zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner vereinbarten Verzugszinsen und den Inkassokosten. Diese schulde der Verbraucher auch ohne die Ratenvereinbarung bereits aufgrund des Gesetzes als Verzugszinsen und als Verspätungsschaden gemäß den §§ 918, 1333 Abs 2 ABGB. Mit Schriftsatz vom 25. 2. 2013 gestand die beklagte Partei dann zu, dass ‑ wie von der klagenden Partei zwischenzeitig durch Vorlage entsprechender Urkunden nachgewiesen ‑ in mehreren Geschäftsfällen höhere als die mit dem Gläubiger vereinbarten Zinsen verrechnet worden seien. Diese Vorgangsweise habe aber ‑ wie die beklagte Partei vorbringt ‑ lediglich auf Fehlern und Irrtümern in den Betriebsabläufen beruht. Auch in jenen Geschäftsfällen, in denen ein zu hoher Zinssatz verrechnet worden sei, läge deshalb jeweils keine Entgeltvereinbarung vor, sondern ein Irrtum, dessen technische Ursachen bereits beseitigt worden seien.
Dem hielt die klagende Partei entgegen, dass die Klausel schon deshalb unwirksam sei, weil sie keine Einschränkung auf unentgeltliche Zahlungsaufschübe enthalte.
Das Erstgericht erachtete die Klausel als gesetzwidrig. Im Hinblick auf die Formulierung „zuzüglich vereinbarter Zinsen“ und den Umstand, dass gegenüber Verbrauchern zu hoch berechnete Zinsen verrechnet wurden sowie im Hinblick auf die Formulierung „derzeit offener Gesamtbetrag“ sei die mit Kunden abzuschließende Ratenvereinbarung als entgeltlich anzusehen. Die Klausel widerspreche § 12 VKrG, der für entgeltliche Zahlungsaufschübe zwingend ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht vorsehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es führte zusammengefasst aus, schon im Hinblick auf den Umstand, dass die dem Verbraucher im Formblatt nahegelegte Ratenvereinbarung auf den „offenen Gesamtbetrag“ Bezug nehme, dieser Inkassokosten sowie Zinsen beinhalte und ‑ bei kundenfeindlichster Auslegung ‑ insgesamt verzinst werden soll, ergebe sich die Entgeltlichkeit der Ratenvereinbarung im Sinn der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48/EG und des VKrG. Die in diesem Sinne verstandene Ratenvereinbarung umfasse nämlich „vereinbarte“ Zinsen auch aus den zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Zinsen (Zinseszinsen) sowie Zinsen aus den Inkassokosten. Dies übersehe die beklagte Partei bei ihrer Argumentation, die Vereinbarung und spätere Geltendmachung von Verzugszinsen stelle noch keine Entgeltlichkeit dar, weil kein Zahlungsaufschub gewährt werde, Verzug vertragswidriges Verhalten sei und mit dem Abschluss einer Ratenvereinbarung nur die Fälligkeit einer Schuld vereinbarungsgemäß aufgeschoben werden soll, wofür nach der Vereinbarung Zinsen gezahlt werden sollen. Diese stellten nach dem Gesetz das Entgelt für die Kreditierung dar. Unentgeltlichkeit wäre in dieser Konstellation nur dann zu bejahen, wenn ein „offener Gesamtbetrag“ schlicht in Teilbeträgen abzuzahlen wäre. Zudem nehme die beklagte Partei in ihrer Aufstellung ausdrücklich auch auf Kosten einer Ratenvereinbarung Bezug. Aus der Anwendbarkeit des VKrG und der zu bejahenden Entgeltlichkeit folge bei kundenfeindlichster und nicht reduzierender Auslegung der Klausel A.4. somit, dass diese mit der darin vorgesehenen Rücktrittsfrist von einer Woche ab Erhalt der Bestätigung gesetzwidrig ‑ weil mit § 12 VKrG nicht vereinbar ‑ sei. Die Frage, ob im hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall Unentgeltlichkeit im Sinn des VKrG vorliege, sei keine Frage der Richtlinienauslegung und damit kein tauglicher Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens.
In ihrer Revision hält die beklagte Partei an ihrem Standpunkt fest, es liege kein entgeltlicher Zahlungsaufschub vor. Es würden nur Zahlungen verlangt, die der Verbraucher auch ohne eine Ratenvereinbarung bereits aufgrund des Gesetzes als Verzugszinsen und als Verspätungsschaden gemäß den §§ 918, 1333 Abs 2 ABGB zahlen müsste. Diese bestünden in den zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Verzugszinsen und den Inkassokosten; beide stellten kein Entgelt für die Gewährung der Ratenvereinbarung dar, sondern zählten zur aufgeschobenen Schuld selbst.
In der Revisionsbeantwortung wiederholt die klagende Partei ihren Standpunkt, es liege ein entgeltlicher Zahlungsaufschub vor, weil der Verbraucher nach dem Inhalt des Formblatts neben dem im Zeitpunkt des Abschlusses der Ratenvereinbarung fälligen offenen Betrag auch Kosten für den Abschluss der Ratenvereinbarung sowie während der Ratenvereinbarung laufende Zinsen und Kosten bezahlen müsse.
Dazu wurde erwogen:
1. Ob die in der Klausel A.4. eingeräumte einwöchige Rücktrittsfrist gesetzwidrig ist (§ 25 VKrG iVm § 12 Abs 1 VKrG), hängt von der Frage ab, ob der Verbraucher für die von der Klausel A.2. ermöglichte Ratenvereinbarung Entgelt im Sinn des VKrG zu leisten hat oder nicht. Diese Frage ist an Hand des in der Klausel A.2. genannten Anerkenntnisses „der fälligen Forderung (derzeit offener Gesamtbetrag) zuzüglich vereinbarter Zinsen“ zu beurteilen. Dazu muss man wiederum auf die ‑ in keiner der inkriminierten Klauseln enthaltene ‑ Aufzählung der anzuerkennenden Beträge (ua „Zinsen“, „Spesen unserer Auftraggeberin“, „Allgemeine Bearbeitungskosten“, etc) im Vertragsformblatt zurückgreifen und analysieren, ob diese Entgelt im Sinn des VKrG darstellen. Das Berufungsgericht hat aber die Frage der Eigenständigkeit der Klauseln A.2. und A.4. bejaht und unter Hinweis auf die Rechtsprechung RIS‑Justiz RS0121187 die Ansicht vertreten, beide Klauseln enthalten materiell eigenständige Regelungsbereiche, die isoliert voneinander wahrgenommen werden können. Da die Revisionswerberin diese Ansicht unbekämpft lässt, ist auf die Frage der Eigenständigkeit der Klausel A.4. nicht weiter einzugehen.
2. Zur Frage der Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubs im Sinn des VKrG:
2.1. Die Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge gilt für Kreditverträge (Art 2 Abs 1); darunter sind auch Verträge zu verstehen, bei denen ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht (Art 3 lit c). Zur Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie regelt das Verbraucherkreditgesetz BGBl I Nr 28/2010, bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (§ 1 VKrG). Während der zweite Abschnitt des VKrG der „klassischen“ Erscheinungsform der Kreditierung ‑ dem Kreditvertrag nach § 988 ABGB ‑ gewidmet ist, enthält der dritte, vierte und fünfte Abschnitt des VKrG jeweils Sonderbestimmungen zu anderen Formen der Kreditgewährung als jener des Kreditvertrags; im fünften Abschnitt ist die Kreditierungsform des Zahlungsaufschubs geregelt (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 14).
2.2. Nach § 12 Abs 1 VKrG kann der Verbraucher von einem Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher grundsätzlich bei allen Kreditverträgen zu, auf die gemäß § 4 der 2. Abschnitt des VKrG anwendbar ist, das heißt bei denen der Gesamtkreditbetrag mindestens 200 EUR beträgt und die nicht dem Ausnahmekatalog in § 4 Abs 2 unterfallen; mit den gleichen Einschränkungen besteht das Rücktrittsrecht gemäß § 25 Abs 1 VKrG bei Zahlungsaufschüben und sonstigen Finanzierungshilfen (Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht, § 12 Rz 4). Der 2. Abschnitt des VKrG umfasst mit § 6 auch die vorvertraglichen Informationspflichten.
2.3. § 25 VKrG erfasst aber nur entgeltliche Zahlungsaufschübe. Dies entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG , nach deren Art 2 Abs 1 lit f „zins- und gebührenfreie“ Kreditverträge vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. Überdies bestimmt Art 2 Abs 2 lit j der RL 2008/48/EG , dass „Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben“, vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.
2.4. Entgeltlichkeit eines Zahlungsaufschubs liegt vor, wenn sich die spätere Zahlungspflicht des Verbrauchers gegenüber einer sofortigen Zahlung monetär in einer höheren Zahllast des Verbrauchers niederschlägt. Es kommt somit darauf an, ob die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags danach differenziert, ob er den Betrag bei Fälligkeit zur Gänze bezahlt oder ob die Zahlung (teilweise) später erfolgt (Stabentheiner, Das Verbraucherkreditgesetz, Andere Kreditformen; Leasing; ergänzende Regelungen in ÖJZ 2010/79 [747]; Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht, § 25 VKrG Rz 7). Die Gesetzesmaterialien geben dazu ein Beispiel: Wenn der Kaufpreis einer Ware 1.000 EUR beträgt und der Verbraucher nach einer Anzahlung von 200 EUR nach drei Monaten noch 800 EUR zu bezahlen hat, ist Entgeltlichkeit nicht gegeben. Wenn jedoch der zu zahlende Gesamtbetrag ‑ über ein handelsübliches Skonto hinaus ‑ danach differiert, ob sofort vollständige Zahlung geleistet wird oder zeitlich versetzte Teilzahlungen geleistet werden, ist die Tatbestandsvoraussetzung der Entgeltlichkeit erfüllt (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 33). Allein die in einem Vertrag getroffene Vereinbarung (und spätere Geltendmachung) von Verzugszinsen führt noch nicht zur Anwendbarkeit des 2. Abschnitts des VKrG auf das Vertragsverhältnis, weil damit kein Zahlungsaufschub gewährt wird, sondern sich ein allfälliger Verzug als vertragswidriges Verhalten darstellt (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 33; Stabentheiner, Das Verbraucherkreditgesetz, Andere Kreditformen; Leasing; ergänzende Regelungen in ÖJZ 2010/79 [747]).
2.5. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich:
2.5.1. Bei Auslegung der Klausel A.2. im „kundenfeindlichsten“ Sinn (RIS-Justiz RS0038205) ist die Formulierung „vereinbarte Zinsen“ nicht dahin zu verstehen, dass der im Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbarte Zinsfuß gemeint ist, sondern im Rahmen der Ratenvereinbarung mit dem Schuldner Verzugszinsen „neu“ und ‑ bei kundenfeindlichster Auslegung ‑ in höherem Ausmaß vereinbart bzw von diesem anerkannt werden sollen; die Höhe dieser Zinsen wird im Vertragsformblatt nicht genannt. Der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag differiert somit der Höhe nach, wenn er den Betrag bei Fälligkeit zur Gänze bezahlt oder ob die Zahlung zufolge der Ratenvereinbarung (teilweise) später erfolgt. Die Differenz schlägt sich in einer höheren Zahllast für den Schuldner nieder. Sieht man Zinsen als Entgelt für die Gewährung einer Kreditierung an, ist an der Entgeltlichkeit der Ratenvereinbarung im Sinn des VKrG nicht zu zweifeln.
2.5.2. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Begriff „vereinbarte Zinsen“ lediglich die zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Zinsen umfasst, wäre die Entgeltlichkeit der Ratenvereinbarung im Sinn des VKrG zu bejahen:
Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, wird dem Begriff der „vereinbarten Zinsen“ der „offene Gesamtbetrag“ zu Grunde gelegt, der Inkassokosten und Zinsen beinhaltet und insgesamt verzinst werden soll. Zinsen von Zinsen dürfen aber nur verlangt werden, wenn dies die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, ansonsten sie erst ab dem Tag der Streitanhängigkeit gefordert werden können (§ 1000 Abs 1 ABGB). Im vorliegenden Fall werden sie schon ab einem zuvor liegenden Zeitpunkt eingefordert, ohne dass sich ein Vorbringen dazu findet, nach dem zwischen dem jeweiligen Gläubiger und Schuldner eine Zinseszinsenvereinbarung getroffen worden wäre. Darüber hinaus werden auch Zinsen von den dem Schuldner angelasteten Eintreibungskosten verlangt. Die vom Gläubiger für die Zukunft begehrten Zinsen gehen demnach über jene hinaus, die ihm als Verzugszinsen zustünden. Die so entstehende Differenz kann jedenfalls nicht mehr zur aufgeschobenen Schuld selbst gezählt werden. Stellt die Verzinsung ein Element der Entgeltlichkeit dar, ist diese Differenz als Entgelt für die Gewährung des Zahlungsaufschubs iSd § 25 VKrG anzusehen. Davon ist bereits das Berufungsgericht ausgegangen, ohne dass die Revisionswerberin dem Konkretes entgegensetzt. Auf die Frage, ob die dem Schuldner weiters angelasteten „Kosten der Ratenvereinbarung“ die Entgeltlichkeit begründen (siehe Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht, § 2 VKrG Rz 14), muss nicht mehr eingegangen werden.
3. Ist der Zahlungsaufschub als entgeltlich anzusehen und fällt in den Geltungsbereich des VKrG, gilt das dem Verbraucher in § 12 Abs 1 VKrG eingeräumte 14‑tägige Rücktrittrecht. Die inkriminierte Klausel ist unwirksam, weil sie mit der Gewährung eines nur einwöchigen Rücktrittsrechts von der zwingenden Bestimmung des § 12 VKrG zu Ungunsten des Verbrauchers abweicht (§ 3 VKrG). Inwiefern die Ansicht, im vorliegenden (Einzel‑)Fall sei die Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubs zu bejahen, „über das Ziel der Verbraucherkreditrichtlinie hinausschießen“ sollte und „zu einem Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben“ führen sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso nicht, dass bei Bejahung der Entgeltlichkeit des im vorliegenden Fall gewährten Zahlungsaufschubs eine zweifelhafte Rechtslage gegeben wäre, deren Klärung dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten sein sollte.
Die Revision bleibt daher auch zur Klausel A.4. erfolglos.
Zur Praktik B.1.:
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen,
„den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen zu ermöglichen, ohne dabei die Inkassokosten gesondert und mit jedem Betreibungsschritt aufgeschlüsselt auszuweisen, oder das Anwenden sinngleicher Praktiken“
zu unterlassen.
Die klagende Partei brachte vor, gemäß § 28a Abs 1 KSchG könne auf Unterlassung ua auch geklagt werden, wer im Zusammenhang mit der Vereinbarung missbräuchlicher Vertragsklauseln gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot verstößt und daher dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtige. Letztere Voraussetzung sei erfüllt, weil die beklagte Partei das Vertragsformblatt im Massengeschäft gegenüber Verbrauchern einsetze. Nach § 6 Abs 1 Z 15 KSchG seien Betreibungskosten, zu deren Zahlung sich der Verbraucher nach Eintritt des Verzugs verpflichtet, in der Vereinbarung gesondert und aufgeschlüsselt auszuweisen. Dieser Forderung entspreche das Ratenansuchen bzw Anerkenntnisformular nicht. So sei aus dem Rechnungsposten „Evidenzhaltungsgebühr, quartalsweise im Voraus“ nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum Evidenzhaltungskosten anerkannt würden und zu zahlen seien. Aus dem Rechnungsposten „Kosten weiterer Mahninterventionen nach der ersten Mahnung (zB zweite/dritte Mahnung, Stundungs-/Vergleichs-/Ratenvereinbarung, Telefoninkasso)“ gehe keinesfalls hervor, auf welche Betreibungsschritte der Rechnungsbetrag zurückgehe. Bei den Anforderungen an die Aufschlüsselung der Kosten werde man sich an den Erfordernissen einer aufgeschlüsselten Rechtsanwaltshonorarnote (Einzelleistungen) orientieren können und für die Kosten von Inkassobüros eine Aufschlüsselung für jeden Betreibungsschritt verlangen müssen. Insofern verschaffe diese Vorgehensweise dem Verbraucher kein klares Bild über den Umfang seiner Zahlungspflicht. Ihm werde dadurch auch die Möglichkeit genommen, die Angaben der Beklagten auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit hin mit jenen ihm selbst vorliegenden Informationen allfälliger Betreibungsschritte (Mahnschreiben etc) zu überprüfen. Erst durch eine Einzelauflistung könne der Konsument erkennen, welche Leistungen das Inkassounternehmen aufgrund des eingetretenen Verzugs erbracht habe und diese mit den Höchstgebühren gemäß Inkassogebührenverordnung vergleichen. Nicht nur die Vergleichbarkeit jener Leistungen, welche dem Konsumenten zur Kenntnis gelangten, sondern gerade die Darstellung von Betreibungsschritten, welche vom Konsumenten nicht wahrgenommen werden könnten, sei für die Transparenz der Betreibungskosten elementar. Das Fehlen einer diesen Anforderungen gerecht werdenden Einzelaufstellung stelle einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG dar.
Die beklagte Partei brachte zusammengefasst vor, eine gesonderte Aufschlüsselung der Inkassokosten im Vertrag sei nicht mehr erforderlich, weil der Anspruch auf Kostenersatz bereits ex lege bestehe. Die aus 1997 stammende Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG habe mit dem im Jahr 2002 eingeführten § 1333 Abs 2 ABGB ihren Anwendungsbereich verloren. Der Schuldner schulde dem Gläubiger die Betreibungskosten nunmehr bereits aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung als Verspätungsschaden. Wollte man § 6 Abs 1 Z 15 KSchG dennoch als anwendbar erachten, sei die Aufschlüsselung der Inkassokosten ohnehin gesetzmäßig detailliert, zumal einzelne Leistungen zusammengefasst worden seien, gerade um eine transparente und übersichtliche Darstellung zu erreichen. Außerdem habe der Schuldner gar nicht alle Betreibungsschritte wahrgenommen, sodass er diesbezüglich keinen Vergleich mit ihm bekannten Umständen wie zB Mahnungen anstellen könnte. Die Bestimmung habe ‑ wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe ‑ nur den Zweck, dass der Konsument das „Verhältnis der Inkassokosten zur geschuldeten Hauptforderung und ihre Zweckmäßigkeit prüfen“ könne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Durch die Neuregelung des § 1333 Abs 2 ABGB bestehe für den Fall des verschuldeten Verzugs der Anspruch auf Ersatz der Kosten bereits ex lege, dies jedoch in den gesetzlich festgelegten Schranken, welche sich sowohl in § 1333 Abs 2 ABGB als auch in § 6 Abs 1 Z 15 KSchG fänden. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, durch die Einführung des § 1333 Abs 2 ABGB den Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG einzuschränken. Auch ein sich im schuldhaften Verzug befindlicher Verbraucher habe das Recht zu erfahren, auf welchen konkreten Leistungen die Höhe der gegen ihn erhobenen Schadensersatzforderung beruhe. Nur eine Einzelauflistung könne gewährleisten, dass der Verbraucher bei Abgabe seiner Anerkenntniserklärung darüber Bescheid wisse, welche konkreten Kosten sein Verzug ausgelöst habe. Das Argument, der Schuldner schulde die Betreibungskosten bereits aufgrund des Gesetzes, gehe ins Leere, da die Höhe der Verzugszinsen in den festgestellten Fällen unrichtig angegeben worden sei. Von der Vereinbarung seien höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen umfasst. Für die Transparenz der aufgelaufenen Kosten sei nicht nur die Nachvollziehbarkeit jener Betreibungsschritte von Bedeutung, die dem Konsumenten zur Kenntnis gelangt seien, sondern auch jener Betreibungsschritte, die er nicht wahrgenommen habe. Werden lediglich die Forderung und die dafür angefallenen Zinsen einem bestimmten Betrag für die Kosten des Inkassobüros gegenübergestellt, wäre dem Verbraucher jegliche Möglichkeit genommen, die Entscheidungsbasis für ein etwaiges Anerkenntnis zu überprüfen. Im vorliegenden Fall seien insbesondere die Punkte „Evidenzhaltungsgebühr*, quartalsweise im Voraus“ und „Kosten weiterer Mahninterventionen nach der ersten (zB zweite/dritte Mahnung, Stundungs-/Vergleichs-/Ratenvereinbarung, Telefoninkasso)*“ intransparent. Es werde nicht klargestellt, für welches Quartal ein Entgelt anerkannt bzw bezahlt werden solle, obwohl dies zumutbar wäre und keine Unübersichtlichkeit bewirken würde. Nicht einzusehen sei, warum die Kosten für die erste Mahnung in einem eigenen Punkt ausgewiesen werden könnten, jedoch für die zweite und dritte Mahnung dies nicht mehr möglich sein solle, zumal die beklagte Partei nach eigenem Vorbringen insgesamt nur drei Mahnschreiben versende. Eine Aufschlüsselung würde nicht zu Unübersichtlichkeit oder Untunlichkeit führen. Die Klausel sei daher wegen der mangelnden Aufschlüsselung als gesetzwidrig anzusehen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dass Inkassokosten nach § 1333 Abs 2 ABGB nur dann gebühren, wenn sie zweckentsprechend, notwendig und angemessen wären, habe keinen Einfluss darauf, wie sie im von § 6 Abs 1 Z 15 KSchG gemeinten Fall aufzuschlüsseln wären. Die Vereinbarung über solche Kosten nach Eintritt des Verzugsfalls und nach Entstehen konkreter Kosten habe iSd § 6 Abs 1 Z 15 KSchG gesondert aufgeschlüsselt zu erfolgen, gerade um die Übereinstimmung des zu Vereinbarenden mit dem Gesetz, insbesondere § 1333 Abs 2 ABGB, darzulegen und überprüfen zu können. Insofern ergänze und konkretisiere § 6 Abs 1 Z 15 KSchG die Regelung des § 1333 Abs 2 ABGB. Warum eine nach Einzelpositionen gesonderte Aufschlüsselung untunlich sein sollte oder zur Unübersichtlichkeit führen würde, sei vor dem Hintergrund der zur Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit restriktiven Rechtsprechung nicht nachvollziehbar, zumal eine Unzahl von umfänglichen und daher unübersichtlichen Betreibungsschritten bei gesetzmäßiger Vorgangsweise eines Inkassoinstituts ohnehin nicht zu erwarten sein werde.
In der Revision wird zur Geschäftspraktik B.1. erstmals die mangelnde Passivlegitimation nach § 28a KSchG eingewendet. Die Rechtsprechung zum Begriff des „Verwenders“ nach § 28 KSchG sei nicht auf § 28a KSchG übertragbar. Das Verbot des § 6 Abs 1 KSchG richte sich gegen den jeweiligen Vertragspartner des Schuldners und nicht gegen das beklagte Inkassoinstitut. Im Übrigen wird vorgebracht, § 28a KSchG sei sachlich nicht anwendbar, weil § 6 Abs 1 Z 15 KSchG nicht auf Basis einer der im Anhang der RL 2009/22/EG abgedruckten Richtlinien geschaffen worden sei. Zudem habe er durch die Jahre später geschaffene Regelung des § 1333 Abs 2 ABGB seinen Anwendungsbereich verloren. Sollte man anderer Auffassung sein, wäre der Urteilsspruch überschießend, weil die Einschränkung fehlt, dass eine Aufschlüsselung für den Fall gefordert werde, dass höhere als die nach § 1333 Abs 2 ABGB zulässigen Schäden begehrt werden.
Dazu ist auszuführen:
1. Mit § 28a KSchG wird die RL 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 5. 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen umgesetzt. Nach den ErlRV 1998 BlgNR 20. GP 33 f soll mit dieser Bestimmung der Anwendungsbereich der Verbandsklage des KSchG über verbots- oder sittenwidrige Bedingungen in AGB und Vertragsformblättern hinaus (§ 28 KSchG) auf jegliche unerlaubte Handelspraktiken ausgedehnt werden, die im Zusammenhang mit Geschäftsfällen stehen, die im Binnenmarkt einen besonderen gemeinschaftlichen Schutz des Verbrauchers erfordern. Im Verein mit § 28 KSchG werden demnach von der Verbandsklage sämtliche rechtswidrigen Geschäftspraktiken (gemeint sind regelmäßig wiederkehrende unlautere Verhaltensweisen eines Unternehmers) erfasst, die in den Schutzbereich der in der Unterlassungsklagen-Richtlinie aufgezählten Verbraucher-schutz-Richtlinien fallen. Das ist etwa der Schutzbereich der Verbraucherschutz-RL für Haustürgeschäfte, für Verbraucherkreditverhältnisse, für Pauschalreiseverein-barungen, für missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, für Verträge über den Erwerb von Teilnutzungsrechten an Immobilien ua.
Bereits in der Entscheidung 7 Ob 201/12b wurde ausgeführt, dass eine Aufzählung aller derzeit in Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen im Schutzbereich dieser Richtlinien angesichts der Vielfalt des Geschäftslebens nicht möglich ist. Die ErlRV (1998 BlgNR 20. GP 33 f) weisen deshalb darauf hin, dass in § 28a KSchG nicht sämtliche Rechtsvorschriften taxativ aufgezählt sind, deren Verletzung den Unterlassungsanspruch nach § 28a KSchG auslöst. Die Reichweite der Verbandsklage kann nur beispielhaft angedeutet werden. Es kommen demnach nicht nur alle nach dem österreichischen Beitritt zur EU ergangenen legislativen Umsetzungsmaßnahmen in Betracht, sondern auch alle darüber hinaus vorgesehenen Schutzmaßnahmen (wie etwa die meisten Regelungen der KSchG‑Novelle 1997) sowie zahlreiche Rechtsvorschriften des KSchG und des ABGB, die schon zuvor Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung gewesen sind und dem Schutz des Geschäftspartners dienen. Die Entscheidung, welche Gesetzesverletzungen die kollektiven Interessen der Verbraucher im Schutzbereich der Richtlinien beeinträchtigen (können), soll der einzelfallbezogenen Beurteilung durch die Gerichte überlassen bleiben.
Für die Anwendbarkeit des § 28a KSchG kommt es ‑ entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ‑ somit nicht darauf an, dass der konkrete innerstaatliche Rechtsakt in Umsetzung einer im Anhang der RL 98/27/EG aufgezählten Richtlinien gesetzt wurde, sondern darauf, dass er in den Anwendungsbereich einer der Richtlinien fällt (ErlRV 1998 BlgNR 20. GP 31 f; 33; Kathrein in KBB3, § 28a KSchG Rz 1; Langer in Kosesnik-Wehrle ua KSchG3 §§ 28‑30, Rz 32b).
2. Zum Einwand der mangelnden Passivlegitimation ist ‑ trotzdem er erstmals in dritter Instanz erhoben wurde ‑ Stellung zu nehmen, weil damit keine Erweiterung der in erster Instanz festgestellten Tatsachengrundlagen verbunden ist (Schubert in Fasching/Konecny 2 ZPO Vor § 1 Rz 83):
Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 29 KSchG) können mit § 28a KSchG nicht nur ‑ wie schon bisher ‑ verbots- oder sittenwidrige Inhalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, sondern beispielsweise auch andere verbots- oder sittenwidrige Handlungen, gesetzwidrige Unterlassungen (etwa einer gesetzlich vorgesehenen Belehrung oder Mindestinformation) sowie unzulängliche oder zwar im Einzelfall ausverhandelte, dennoch aber unzulässige Vertragsinhalte zum Gegenstand einer Verbandsklage machen (Apathy in Schwimann/Kodek 3, § 30 KSchG Rz 15a). Es sollen Verhaltensweisen unterbunden werden, die im Widerspruch zum innerstaatlichen Recht stehen (RL 2009/22/EG Erwägungsgrund 4). Weitere Voraussetzung ist lediglich, dass es sich dabei um Ausprägungen einer unlauteren Geschäftspraxis zum Nachteil der Verbraucher handelt, denen für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen in den genannten Geschäftsbereichen Bedeutung zukommt (welche Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht bestritten wird). Damit soll jedem nach dem Gesetz für unzulässig befundenen Verhalten, das sich zu einer Praxis des jeweiligen Unternehmers entwickelt hat, wirksam vorgebeugt werden können.
Die klagende Partei stützt nun die Anwendbarkeit des § 28a KSchG zur Praktik B.1. darauf, dass die beklagte Partei im Zusammenhang mit der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln gegen das gesetzliche Gebot des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verstößt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass hinsichtlich der Verbandsklage nach § 28 KSchG der „Verwender“ passiv legitimiert ist. Verwender iSd § 28 KSchG können auch gewillkürte Vertreter einer Vertragspartei sein, die ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der Klauseln haben (7 Ob 78/06f). Dies trifft etwa auch auf Inkassounternehmen zu, die formal als Vertreter des Gläubigers handeln, dabei aber in AGB oder Vertragsformblättern zum Abschluss von Vereinbarungen über die Einbringung der offenen Forderungen und der von ihnen beanspruchten Gebühren, Kosten und Aufwandersatz verwenden. Bei ihrer Argumentation, die Rechtsprechung zum Begriff des „Verwenders“ lasse sich deshalb nicht auf die Frage der Passivlegitimation nach § 28a KSchG übertragen, da sich die im VKrG enthaltenen Ge‑ und Verbote nur an denjenigen richten, der den Kredit vergibt oder den Zahlungsaufschub gewährt ‑ also den Kreditgeber ‑ , nicht aber das Inkassounternehmen (als dessen Stellvertreter), übersieht die Revisionswerberin, dass die Klägerin hinsichtlich der Geschäftspraktik B.1. nicht einen gesetzlichen Verstoß gegen das VKrG im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen geltend macht, sondern einen solchen gegen § 6 Abs 1 KSchG im Zusammenhang mit der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln. § 6 Abs 1 Z 15 KSchG und die darin geforderte gesonderte und aufgeschlüsselte Ausweisung der Betreibungs- und Einbringungskosten richtet sich ‑ wie oben bereits ausgeführt ‑ eindeutig an das beklagte Inkassounternehmen. Dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation ist deshalb nicht zu folgen.
3. Demnach ist zu prüfen, ob die Beklagte dadurch, dass sie im Zusammenhang mit den nichtigen Vertragsklauseln den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen ermöglicht, ohne dabei die Inkassokosten gesondert und mit jedem Betreibungsschritt aufgeschlüsselt auszuweisen, gegen § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verstößt.
4. Der Versuch der Revisionswerberin, die Geschäftspraktik B.1. damit zu rechtfertigen, dass § 1333 Abs 2 ABGB eine gesetzliche Rechtfertigung dafür bilde, die Inkassokosten nicht gesondert und mit jedem Betreibungsschritt aufgeschlüsselt auszuweisen, muss scheitern:
4.1. § 6 Abs 1 Z 15 KSchG wurde 1997 mit dem BGBl I 1997/6 eingeführt. Es werden kumulativ zwei Erfordernisse für die Wirksamkeit von nach Eintritt des Verzugsfalls geschlossene Vereinbarungen normiert: Zum einen müssen die Betreibungskosten gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen werden. Forderung und Kosten, insbesondere deren Verhältnis zur betriebenen Forderung müssen transparent sein. Darüber hinaus müssen die Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig sein (5 Ob 227/98p). § 6 Abs 1 Z 15 KSchG bezieht sich auf Vereinbarungen nach Eintritt des Verzugs und dient der Klarstellung, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, wenn geringe Forderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand betrieben werden und dem Schuldner durch eine konstitutive Vereinbarung über die Erstattung dieses Aufwands der Einwand der Unzweckmäßigkeit der Betreibung oder der Unverhältnismäßigkeit der aufgewendeten Kosten genommen wird (ErläutRV 311 BlgNR 22. GP 19).
4.2. Nach dem 2002 (BGBl I 2002/118) eingeführten § 1333 Abs 2 ABGB kann der Gläubiger außer gesetzliche Zinsen auch andere vom Schuldner verschuldete und ihm erwachsene Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaß-nahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. § 1333 Abs 2 ABGB setzt ein Verschulden des Schuldners am Zahlungsverzug voraus und beschränkt den Ersatzanspruch des Gläubigers zugunsten des Schuldners in einem im Einzelfall zu bestimmenden Umfang (Rabl, Der Schadenersatz von Inkassokosten dem Grunde nach, JBl 2007, 494 [496]). Betreibungs‑ oder Einbringungskosten iSd Abs 2 sind jedenfalls die Kosten von Inkassounternehmen (RIS-Justiz RS0118728).
4.3. Zum Verhältnis von § 6 Abs 1 Z 15 KSchG zu § 1333 Abs 2 ABGB:
In einem Verbandsklageverfahren nach § 28 KSchG wurde bereits davon ausgegangen, dass § 6 Abs 1 Z 15 KSchG auch nach Einführung des § 1333 Abs 2 ABGB anwendbar ist (4 Ob 221/06p).
4.4.1. Graf, Die Neuregelung der Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs, wbl 2002, 443 vertritt die Ansicht, durch die Regelung des (damals) § 1333 Abs 3 ABGB sei jene des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG für den Fall des verschuldeten Verzugs teilweise überflüssig geworden. Dieser habe insoweit seinen Anwendungsbereich verloren, als es einer gesonderten Aufschlüsselung der Kosten bereits im Vertrag grundsätzlich nicht mehr bedarf, da der Anspruch auf Ersatz der Kosten ja bereits ex lege besteht. Die Nichtigkeit einer Klausel, die die Kosten nicht aufschlüssele, schade dem Gläubiger daher nicht mehr. § 6 Abs 1 Z 15 KSchG sei im Bereich des subjektiven Schuldnerverzugs nur für solche Klauseln relevant, die den Schuldner zum Ersatz von Kosten verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht notwendig waren. Weiters bleibe die Norm selbstverständlich für den Fall des objektiven Schuldnerverzugs relevant.
4.4.2. Apathy in Schwimann 3 § 6 KSchG Rz 61 führt unter Berufung auf die Ansicht Grafs aus, die Unterlassung einer gesonderten Aufschlüsselung schade dem Gläubiger nicht, wenn dieser nach (damals) § 1333 Abs 3 ABGB auch ohne Vereinbarung Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten habe.
4.4.3. Wittwer in Schwimann ABGB-Takom2 §§ 1333 und 1334 ABGB Rz 9 weist darauf hin, dass § 1333 ABGB eine dispositive Norm sei; Grenzen würden § 879 ABGB und § 6 Abs 1 Z 15 KSchG setzen.
4.5. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Lehrmeinung von Graf und Apathy nicht anzuschließen. Im Konsumentenschutzrecht wird zum Schutz des Verbrauchers als dem im rechtsgeschäftlichen Verkehr typischerweise Schwächeren die Privatautonomie des stärkeren, überlegeneren Verhandlungs- und Vertragspartners durch in der Regel relativ zwingende Normen eingeschränkt; im rechtsgeschäftlichen Verkehr gegebene Ungleichgewichtslagen sollen beseitigt werden (Krejci in Rummel 3, Vor § 1 KSchG Rz 2). Die Regeln des KSchG sind vielfach als Weiterentwicklung des allgemeinen Zivilrechts zu sehen, so etwa der Klauselkatalog des § 6 KSchG als Verfeinerung und Abstufung des § 879 ABGB. Derartige Bestimmungen gehen als leges speciales dem ABGB vor (Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang 3 KSchGEinl Rz 15; Mayrhofer/Nemeth § 2 KSchG Rz 3). Unterliegt ein Vertragsverhältnis nicht nur § 6 KSchG, sondern auch anderen gesetzlichen Bestimmungen und sind deshalb divergierende gesetzliche Wertungen vorgesehen, ist nach ständiger Rechtsprechung § 6 KSchG uneingeschränkt auf alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden (RIS‑Justiz RS0117280). § 6 KSchG ist demnach absoluter Anwendungsvorrang zuzusprechen (Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang 3 §6 KSchG Rz 3).
Die Vorinstanzen sind daher zu Recht von der Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG ausgegangen.
5. Zutreffend haben sie auch erkannt, dass das von der beklagten Partei verwendete Formblatt den Anforderungen dieser Gesetzesbestimmung nicht entspricht:
§ 6 Abs 1 Z 15 KSchG hat den Zweck, Abreden zu begegnen, mit denen dem ersatzpflichtigen Schuldner Einwendungen der Unzweckmäßigkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Eintreibungskosten abgeschnitten würden (Krejci in Rummel 3 § 6 KSchG Rz 145h). Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich zur gebotenen Form der Aufschlüsselung der Betreibungskosten nichts entnehmen. Ausführungen finden sich lediglich zur Verpflichtung zu deren gesonderten Ausweisung. Diese Verpflichtung soll der Transparenz dienen und Irrtümer des Verbrauchers verhindern. Dem Verbraucher soll das Größenverhältnis von Hauptschuld (samt Zinsen) und Betreibungskosten klar vor Augen geführt werden, damit er eine hinreichende Entscheidungsbasis für seine Vergleichserklärung hat. Wie die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 311 BlgNR 20. GP 19 f) weiter ausführen, ist Verbrauchern oftmals bei der Abgabe ihrer Erklärung nämlich nicht bewusst, dass die Eintreibungskosten bereits in einem inakzeptablen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, weil sich die Verhandlungen mit dem Gläubiger oder dessen Hilfspersonen stets nur um Pauschalsummen drehen, die vom Verbraucher insgesamt noch zu zahlen sind.
Darüber hinaus soll dem Verbraucher durch § 6 Abs 1 Z 15 KSchG Transparenz aber auch insofern geschaffen werden, als ihm vor Abgabe einer Vergleichs‑(Anerkenntnis‑)Erklärung die Prüfung der in Rechnung gestellten Betreibungskosten auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit ermöglicht wird. Diese Überprüfungsmöglichkeit ist nur bei einer Aufschlüsselung nach Einzelleistungen gewährleistet, die die einzelnen Betreibungsschritte tunlichst erkennbar werden lässt (Krejci in Rummel 3, § 6 KSchG Rz 145j). Langer in Kosesnik-Wehrle ua, KSchG3 § 6 Rz 78 meint, bei den Anforderungen, die an die Aufschlüsselung der Kosten zu stellen sind, habe man sich an den Erfordernissen einer aufgeschlüsselten Rechtsanwaltshonorarnote (Einzelleistungen) zu orientieren; bei Inkassoinstituten sei eine Aufschlüsselung für jeden Betreibungsschritt zu verlangen. Auch Kathrein in KBB3 § 6 KSchG Rz 22, geht davon aus, dass eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Betreibungsschritten erforderlich ist.
Dieser Ansicht ist zu folgen, weil nur eine ausreichend detaillierte Aufschlüsselung dem Transparenzgebot standhalten und der bei Verbrauchergeschäften typischerweise gegebenen Ungleichgewichtslage zwischen den Vertragspartnern entgegenwirken kann. Eine ‑ ohne erkennbare Notwendigkeit ‑ pauschale Zusammenfassung mehrerer Betreibungsschritte wie sie sich im vorliegenden Vertragsformblatt findet zB „Mahnung (zB zweite/dritte Mahnung, Stundungs-/Vergleichs-/Ratenvereinbarung, Telefoninkasso)“ entspricht diesen Anforderungen nicht.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Geschäftspraktik B.1. stehe im Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 15 KSchG, ist daher nicht zu beanstanden.
Zur Geschäftspraktik B.2.:
Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es zu unterlassen,
beim Anbot einer (richtig wohl: „von“) Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen einen höheren als den Verzugszinssatz anzugeben, welchen der Konsument aufgrund seiner vertraglichen Vereinbarung oder von Gesetzes wegen, aus dem Vertragsverhältnis zum Auftraggeber der beklagten Partei, schuldig ist zu zahlen, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.
Ursprünglich lautete das Klagebegehren dahin, dass der Beisatz „oder sinngleiche Praktiken anzuwenden“ nicht enthalten war. Dazu brachte die klagende Partei unter Hinweis auf drei namentlich genannte Verbraucher vor, die beklagte Partei gebe im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in ihren Vertragsformblättern Verzugszinssätze von 12 % an, die somit über der gesetzlichen Zinssatzhöhe von 4 % lägen, ohne dass eine 12%ige Zinssatzhöhe zwischen den Konsumenten und den Auftraggebern der Beklagten tatsächlich vereinbart worden sei. Dieses Verhalten setze die beklagte Partei gegenüber einer Vielzahl von Konsumenten; die genannten Fälle stellten lediglich repräsentative Beispiele dar. Durch dieses Verhalten werde den Konsumenten suggeriert, sie seien schuldig, die in den Vertragsformblättern unrichtig angegebenen Verzugszinsen zu zahlen, obwohl diese ohne eine vertragliche Vereinbarung tatsächlich lediglich die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % schulden. Da der Verbraucher durch dieses Verhalten über die tatsächliche Höhe der geschuldeten Verzugszinsen getäuscht werde, sei ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG gegeben (ON 3 dessen S 22 f).
Die beklagte Partei räumte daraufhin ein, dass es in einigen Fällen irrtümlich zu einer Verrechnung falscher Zinssätze gekommen sei und anerkannte den Unterlassungsanspruch der klagenden Partei in der von ihr formulierten Fassung des Klagebegehrens.
Mit Schriftsatz vom 7. 6. 2013 ergänzte die klagende Partei das Klagebegehren (wie auch die anderen Klagebegehren zu Praktiken B.1. und B.3.) dahin, dass der Beisatz hinzugefügt wurde, … „oder sinngleiche Praktiken anzuwenden“.
Die beklagte Partei verweigerte zur Geschäftspraktik B.2. die Anerkennung des ergänzten Klagebegehrens, hielt aber gleichzeitig ihr Anerkenntnis des Klagebegehrens in seiner ursprünglichen Fassung aufrecht. Sie brachte vor, für eine Klagsänderung im Sinn der Erweiterung des Rechtsschutzziels habe kein Anlass bestanden. Die Rechtsprechung, nach der der Unterlassungsanspruch des § 28 KSchG auch hinsichtlich der Verwendung sinngleicher Klauseln bestehe, sei auf gesetzwidrige Geschäftspraktiken nicht übertragbar; es sei nicht vorstellbar, wie eine „sinngleiche Geschäftspraktik“ im konkreten Fall aussehen sollte, da entweder zu hohe Zinsen verrechnet würden oder eben nicht. Das geänderte Klagebegehren sei deshalb unstatthaft und unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzinteresse. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben.
Ein (Teil‑)Anerkenntnisurteil erging nicht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Rechtsprechung, nach der auch die Verwendung sinngleicher Klauseln vom Unterlassungsbegehren nach § 28 KSchG mitumfasst sei, sei auch auf sinngleiche Geschäftspraktiken des Unternehmens anzuwenden. Ziel des Unterlassungsbegehrens sei es, alle Vertragsbestimmungen oder Vertragspraktiken auszuschalten, die denselben verpönten Regelungsinhalt haben.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. Unter dem Begriff „sinngleich“ seien in Bezug auf Geschäftspraktiken andere „derartige“, „ähnliche“ oder „gleichartige“ Praktiken zu verstehen. Dem Einwand der beklagten Partei, eine gleichartige Praktik sei im vorliegenden Fall nicht denkbar, sei nicht zu folgen. Kern des im vorliegenden Fall begehrten Unterlassungsgebots sei es, der beklagten Partei zu verbieten, beim Anbot einer Ratenvereinbarung dem Kunden höhere Zinsen, als mit seinem Gläubiger vereinbart, anzudienen. Das begehrte Unterlassungsgebot sei konkret dahin formuliert, dass die beklagte Partei nicht einen höheren als den vereinbarten Verzugszinssatz angeben dürfe. Wie in der Berufungsbeantwortung zutreffend aufgezeigt werde, sei aber eine Praktik dahin nicht auszuschließen, dass nicht der Zinssatz, sondern lediglich der unter Verwendung eines überhöhten Zinssatzes errechnete Zinsenbetrag mit der Behauptung angegeben würde, dieser entspreche der Vereinbarung. In einer solchen Praktik werde man daher beispielhaft eine „sinngleiche“/„gleichartige“ Praktik anzunehmen haben. Es sei kein hinreichender Grund ersichtlich, warum die beklagte Partei das Begehren in der zuletzt erhobenen Fassung bestreite. Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die beklagte Partei nur die inkriminierte, nicht aber eine ebenso verpönte „gleichartige“ Geschäftspraktik zu unterlassen bereit gewesen sei.
Die beklagte Partei wiederholt in ihrer Revision ihren bereits oben wiedergegebenen Standpunkt. Das Verbot sinngleicher Geschäftspraktiken sei unzulässig, da solche Praktiken nicht denkbar seien. Eventualiter macht sie geltend, ausgehend von der gebotenen weiten Auslegung eines Unterlassungsbegehrens wäre das Klagebegehren auf Unterlassung „sinngleicher Praktiken“ mit der Begründung abzuweisen gewesen, dass das ursprüngliche Klagebegehren das Verbot der vom Berufungsgericht angeführten sinngleichen Praktik miteingeschlossen hätte. Für eine Erweiterung des Klagebegehrens habe kein Rechtsschutzinteresse bestanden.
Dazu ist auszuführen:
1. Die beklagte Partei hat beim Anbot von Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen in ihren Vertragsformblättern die Rechtswidrigkeit der Angabe von Verzugszinssätzen anerkannt, die über der gesetzlichen Zinssatzhöhe von 4 % liegen, ohne dass diese Zinssatzhöhe zwischen den Konsumenten und deren Gläubigern tatsächlich vereinbart worden sei. Es bedarf insoweit keiner Prüfung auf Gesetz- oder Sittenwidrigkeit.
Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall eine sinngleiche Praktik durchaus denkbar sei, indem beispielsweise nicht der Zinssatz sondern lediglich der unter Verwendung eines überhöhten Zinssatzes errechnete Zinsenbetrag mit der Behauptung angegeben würde, dieser entspreche der Vereinbarung. Dem setzt die Revisionswerberin nichts Substantielles entgegen.
2. Zur Wiederholungsgefahr:
Maßgeblich ist, ob die Weigerung, eine Unterlassungserklärung bzw ein Anerkenntnis auch hinsichtlich der Verwendung „sinngleicher Praktiken“ abzugeben, dem gleichzeitig abgegebenen Anerkenntnis die Eignung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nahm. Dies ist in Übereinstimmung mit der zu § 14 UWG ergangenen Rechtsprechung zu bejahen:
Nur die vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung kann die Wiederholungsgefahr beseitigen (RIS‑Justiz RS0111637). Zu Verbandsklagen nach § 28 KSchG wurde ausgesprochen, dass die Unterlassungserklärung nicht nur die beanstandete, sondern auch sinngleiche Klauseln erfassen muss (RIS‑Justiz RS0111638, RS0111640) und weder Einschränkungen noch Bedingungen angeführt sein dürfen (2 Ob 153/08a mwN; 7 Ob 68/11t). Die Verwendung der Klausel muss in Hinkunft geradezu ausgeschlossen sein, und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen (RIS‑Justiz RS0119007).
Nach diesen Grundsätzen hätte die Wiederholungsgefahr allenfalls dann beseitigt werden können, wenn keine Anzeichen dafür bestanden hätten, dass die beklagte Partei gleichartige Vertragspraktiken verwenden werde. Hierfür kommt es darauf an, ob dem Verhalten der beklagten Partei in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, dass sie ernsthaft gewillt ist, von künftigen Verstößen abzusehen (2 Ob 1/09z). Das ist im Hinblick auf das eingeschränkte Anerkenntnis gerade nicht der Fall, mag ein darüber hinausgehendes Anerkenntnis nach Ansicht der beklagten Partei auch gar nicht mehr erforderlich gewesen sein. Dazu kommt, dass sich die beklagte Partei zu Beginn des Verfahrens erster Instanz noch auf die Gesetzmäßigkeit der beanstandeten Praxis berief und erst im Hinblick auf die von der klagenden Partei vorgelegten Urkunden „Irrtümer“ bei der Verrechnung der Zinsen eingeräumt hat. Unter diesen Umständen ist nicht eindeutig gewährleistet, dass sie die Weiterverwendung der Praxis sowie sinngleicher Praktiken unterlassen wird. Die beklagte Partei bot damit keine ausreichende Sicherheit gegen die Wiederholung von Gesetzesverstößen und beseitigte damit die Wiederholungsgefahr nicht.
3. Zum Einwand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses:
Es entspricht (wettbewerbsrechtlicher) Rechtsprechung, dass das Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers zu verneinen ist, wenn er über einen Exekutionstitel verfügt, mit dem er auch wegen des neuen Sachverhalts Exekution führen kann (4 Ob 179/10t; 4 Ob 215/10m; 4 Ob 130/11p; vgl RIS‑Justiz RS0037297, RS0079417, RS0002451). Bildet das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens, fehlt einem Kläger insoweit das Rechtsschutzbedürfnis (4 Ob 215/10m).
Ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis für die Ergänzung des Klagebegehrens auf der Geschäftspraktik B.2. „sinngleiche Praktiken“ wäre demnach dann anzunehmen, wenn die klagende Partei dazu bereits über einen Exekutionstitel verfügte mit dem sie Exekution führen hätte können. Dass ein derartiger Exekutionstitel vorliegen würde, wird aber von der Revisionswerberin nicht behauptet und ist auch aus dem Akt nicht ersichtlich. Auch dem Einwand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses kommt deshalb keine Berechtigung zu.
Zur Praktik B.3.:
Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei habe es zu unterlassen,
den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen zu ermöglichen, ohne dabei Angaben zum anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art seiner etwaigen Anpassung, einen Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen und das Recht auf vorzeitige Rückzahlung zu machen;
in eventu den Abschluss von entgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen zu ermöglichen, ohne dabei Angaben zum anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art seiner etwaigen Anpassung, einen Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen und das Recht auf vorzeitige Rückzahlung zu machen
oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.
Die klagende Partei verweist darauf, dass ‑ wie zu Klausel A.2. dargelegt ‑ die beklagte Partei in jenen Fällen, in welchen der Verbraucher das von ihr verwendete Ratenzahlungsformular an das Unternehmen übermittle, durch Ausübung eines Gestaltungsrechts einen Zahlungsaufschub in Kraft setzen könne. § 25 Abs 1 VKrG erstrecke fast alle Bestimmungen des zweiten Abschnitts des VKrG auch auf den entgeltlichen Zahlungsaufschub. Die Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubs iSd § 25 VKrG ergebe sich bereits aus der inkriminierten Klausel A.2., wonach auch die vereinbarten Zinsen als anerkannt gälten. Daher wären die Pflichtinformationen des § 6 VKrG in der gegenständlichen Vereinbarung durch die beklagte Partei offenzulegen, was sie aber vollständig unterlasse. Trotz des ‑ dem Einwand überschießender Formulierung entgegenzuhaltenden ‑ Verbots geltungserhaltender Reduktion werde aus anwaltlicher Vorsicht das Klagebegehren durch Hinzufügen eines Eventualbegehrens (Einschränkung auf entgeltliche Vereinbarungen) modifiziert.
Die beklagte Partei wendete im Schriftsatz vom 23. 9. 2013 (ON 9) auch zur Geschäftspraktik B.3. mangelnde Passivlegitimation ein. Wenn auf Grundlage des Formblatts eine Ratenvereinbarung geschlossen werde, so komme sie zwischen dem Verbraucher und dem Auftraggeber der Beklagten, somit dem Gläubiger des Verbrauchers zustande. Die Beklagte handle nur als Beauftragter und Stellvertreter des Gläubigers. Die in § 6 VKrG festgeschriebenen Informationspflichten bezögen sich auf den „Kreditgeber“ bzw denjenigen, der den entgeltlichen Zahlungsaufschub gewähre; das sei jedenfalls nicht die beklagte Partei. Selbst wenn ein Zahlungsaufschub gewährt werden sollte, sei dieser nicht entgeltlich iSd § 25 VKrG, sodass keine Pflichtinformationen nach § 6 VKrG zu erteilen wären. Für den Fall, dass das Gericht diesen Argumenten nicht folgen sollte, läge eine zweifelhafte Rechtslage vor, deren Klärung dem EuGH vorbehalten sei, sodass die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt werde. Zudem würden die im VKrG verlangten Informationen im konkreten Fall keinen Sinn ergeben. Da das Urteilsbegehren nicht auf entgeltliche Zahlungsaufschübe beschränkt sei, sei es ‑ ebenso wie das zu Klausel A.4. ‑ jedenfalls überschießend.
Die klagende Partei setzte im erstinstanzlichen Verfahren dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation nichts Konkretes entgegen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es folgte im Wesentlichen dem Standpunkt der klagenden Partei, ohne sich mit dem zur Praktik B.3. erhobenen Einwand der mangelnden Passivlegitimation auseinanderzusetzen.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte die Entscheidung dahingehend ab, dass das Unterlassungsgebot sich nunmehr ausschließlich auf entgeltliche Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnisse erstreckte; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Die Passivlegitimation sei zu bejahen, weil ‑ wie die klagende Partei in ihrer Berufungsbeantwortung vorgebracht habe ‑ gewillkürte Vertreter der Vertragspartei, die ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung von Vertragsformblättern haben, als Verwender iSd § 28 KSchG und als Adressaten einer Verbandsklage nach § 28 KSchG anzusehen seien. In Bezug auf eine Verbandsklage nach § 28a KSchG sei eine vergleichbare Sachlage gegeben. Ein Inkassounternehmen, das für die dahinterstehenden Gläubiger Ratenzahlungsverein-barungen abschließe und sich hierfür eigener Vertragsformblätter bediene, sei auch hinsichtlich des Klagebegehrens nach § 28a KSchG passivlegitimiert. Zur Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubs werde auf die Ausführungen zur Klausel A.4. verwiesen. Die vorgeworfene Geschäftspraktik B.3. sei aber nur insofern gesetzwidrig, als sie auf entgeltliche Zahlungsvereinbarungen oder Ratenansuchen Bezug nehme. Es sei daher (nur) das Eventualbegehren berechtigt.
In ihrer Revision hält die beklagte Partei den Einwand der mangelnden Passivlegitimation aufrecht. Weiters wird daran festgehalten, dass kein entgeltlicher Zahlungsaufschub gewährt werde.
Dazu ist auszuführen:
Zweck der Verbandsklage nach § 28a KSchG ist, Verhaltensweisen zu unterbinden, die im Widerspruch zum geltenden innerstaatlichen Recht stehen (siehe Erwägungsgrund 4 der RL 2009/22/EG vom 23. 4. 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen). Zur Praktik B.3. wirft die klagende Partei der beklagten Partei einen Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 6 VkrG vor. Danach muss der Kreditgeber rechtzeitig, bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen. Diese Informationen müssen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden und insbesondere Angaben ua zum anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art seiner Anpassung (Z 12) und einen Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen (Z 13) erhalten. (Die weiters in § 6 Z 1‑11 und Z 15 ‑ 19 aufgezählten Angaben sind von der inkriminierten Geschäftspraktik B.3. nicht erfasst.) § 2 Abs 1 VKrG definiert den Kreditgeber als Unternehmer iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, der einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht oder eine sonstige Kreditierung einräumt. Gemäß § 6 Abs 8 VKrG treffen die vorgesehenen Informationspflichten grundsätzlich auch den Kreditvermittler. Der Begriff des Kreditvermittlers wird in § 2 Abs 4 VKrG als eine natürliche oder juristische Person umschrieben, die nicht als Kreditgeber handelt und in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, Verbraucherkreditverträge oder sonstige Kreditierungen vorstellt oder anbietet (Z 1), Verbrauchern bei andern als die in Z 1 genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen oder sonstigen Kreditierungen behilflich ist (Z 2) oder für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließt oder bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber handelt (Z 3). Sachlich gilt § 6 VKrG nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers auch für den Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungsinstrumente (Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht, § 2 Rz 8).
Zum Einwand der mangelnden Passivlegitimation:
§ 28a KSchG bezieht sich auf ein gesetzwidriges Verhalten „im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen“. Dabei handelt es sich um einen ganz allgemein bezeichneten Schutzbereich, der die Einbeziehung aller dazugehörender gesetzlicher Maßnahmen ermöglicht (Eccher in Klang/Kerschner/Vonkilch, § 28a KSchG Rz 3). In der Entscheidung 7 Ob 201/12b wurde die Klagslegitmation der dort klagenden Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für eine Verbandsklage nach § 28a KSchG bejaht, die „im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten“ erhoben wurde und sich gegen einen Unternehmer richtete, der nicht Zahlungsdienstleister war. Es wurde ausgeführt, dass die in § 28a KSchG verwendete Formulierung „im Zusammenhang mit ...“ weit gefasst sei, zudem sei der Verbraucherschutzgedanke auch bei Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer, der nicht Zahlungsdienstleister ist, derselbe.
Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall sinngemäß übertragbar. Die Geschäftspraktik B.3. steht im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen und einem Verstoß gegen die in § 6 VKrG geregelten vorvertraglichen Informationspflichten. Da die Formulierung „im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen“ keine Beschränkung enthält, sind bei Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 6 VKrG rechtswidrige Geschäftspraktiken aller jener Rechtssubjekte eingeschlossen, für die die vorvertraglichen Informationspflichten gelten. Im Sinn eines effektiven Verbraucherschutzes ist also nicht nur die Missachtung von Informationspflichten von Kreditgebern iSd § 2 Abs 1 VKrG umfasst, sondern auch jene von Kreditvermittlern bei Einräumung von (sonstigen) Kreditierungen, bei denen der Kreditvermittler iSd § 2 Abs 4 VKrG für den Kreditgeber handelt (§ 2 Abs 4 Z 3 VKrG).
Davon ist aber die Frage zu trennen, wer im konkreten Fall Adressat der in § 6 VKrG genannten vorvertraglichen Informationspflichten ist:
Wie die beklagte Partei vorbringt, tritt sie als Inkassounternehmen an den Schuldner heran und begehrt von diesem im Auftrag des Gläubigers die dem Gläubiger zustehende Forderung und die vom Schuldner zu ersetzenden Inkassokosten, woraus sie rechtlich folgert, nicht Kreditgeber im Sinn des VKrG zu sein. Dem setzt die klagende Partei inhaltlich nichts entgegen. Sie behauptet gar nicht, dass die beklagte Partei doch ‑ allenfalls nur hinsichtlich eines Teils der in Rechnung gestellten Gesamtforderung ‑ als Kreditgeber (§ 2 Abs 1 VKrG) oder infolge ihres Handelns für den Gläubiger ‑ allenfalls wiederum nur hinsichtlich eines Teils der Forderung ‑ als Kreditvermittler iSd § 2 Abs 4 VKrG anzusehen wäre. Es wird auch nicht vorgebracht, dass die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs 4 VKrG erfüllt wären (siehe Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht § 2 Rz 15 ff). Eine ‑ offenbar von der klagenden Partei intendierte ‑ Auslegung des § 6 VKrG dahin, dass die vorvertraglichen Informationspflichten ein Vertragsformblätter verwendendes Inkassounternehmen jedenfalls treffen, ohne dass es auf dessen Eigenschaft als Kreditgeber oder Kreditvermittler ankäme, ist vom Wortlaut des § 6 VKrG nicht gedeckt. Ist im vorliegenden Fall schon nicht erwiesen, dass die beklagte Partei als Kreditgeber oder Kreditvermittler Adressat der in § 6 VKrG genannten vorvertraglichen Informationspflichten ist, ist ihr auch kein Verstoß gegen diese Pflichten vorwerfbar.
Das Unterlassungsbegehren (Haupt- und Eventualbegehren) hinsichtlich der Geschäftspraktik B.3. erweist sich somit als nicht berechtigt. Soweit sich die Revision gegen die Klagestattgebung zur Geschäftspraktik B.3. richtet, war ihr demnach Folge zu geben und die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesem Punkt in ein klageabweisendes Urteil abzuändern.
Zum Begehren auf Urteilsveröffentlichung:
Das Berufungsgericht wies den von der beklagten Partei gestellten Antrag auf Urteilsveröffentlichung (ON 2 AS 63) des klagsabweisenden Teils des Urteils mit der Begründung ab, es mangle an einem berechtigten Interesse der beklagten Partei an der Veröffentlichung.
In ihrer Revision bringt die beklagte Partei zusammengefasst vor, auf der Website der klagenden Partei sei nur der klagestattgebende Teil des Urteils des Oberlandesgerichts veröffentlicht worden. Der so in der Öffentlichkeit entstehende Eindruck, dem Urteilsbegehren wäre in allen Punkten stattgegeben worden, sei mittels Urteilsveröffentlichung richtigzustellen.
Dazu ist auszuführen:
Gemäß § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei bei berechtigtem Interesse auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz‑ bzw sittenwidrig sind (RIS‑Justiz RS0079764 [T22]). Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen (2 Ob 153/08a mwN).
Die beklagte Partei beantragte die Veröffentlichung eines „klageabweisenden Teils“ des Urteilsspruchs und wiederholt diesen Antrag in der Revision. Nach der Rechtsprechung (10 Ob 70/07b; zust Kathrein in KBB³ § 30 KSchG Rz 2; aA Langer in Kosesnik-Wehrle ua, KSchG³ [2010] §§ 28 bis 30 Rz 10b) kann im Einzelfall auch dem Unternehmer ein Anspruch auf Veröffentlichung (des klagsabweisenden Teils der Entscheidung) zustehen, sofern er daran ein „berechtigtes Interesse“ iSd § 25 Abs 3 UWG hat. Ein solches Interesse kann etwa darin liegen, einen beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen, der darin bestehen könnte, dass der bekannt gewordene Wettbewerbsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen sei. Dies wurde in der Entscheidung 10 Ob 70/07b deshalb bejaht, weil der Verband letztlich nur gegen 12 von 24 Klauseln ‑ der Hälfte seines Begehrens ‑ durchdrang.
Die im vorliegenden Fall vier Klauseln und drei Geschäftspraktiken bekämpfende Klage hat sich letztlich nur hinsichtlich einer Geschäftspraktik als nicht erfolgreich erwiesen. Auf das Vorbringen in der Revision zur Veröffentlichung des Berufungsurteils auf der Website der klagenden Partei und die daraus abgeleitete Publizitätswirkung ist wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot keine Rücksicht zu nehmen. Geht man davon aus, dass es einer allgemeinen Rechtspflicht entspricht, dass die beklagte Partei ihre Klauseln und Geschäftspraktiken rechtskonform gestaltet, sie mit nur einem geringfügigen Teil des Klagebegehrens obsiegt hat und überdies dieses Obsiegen im Wesentlichen auf prozessuale Erwägungen zur Behauptungslast zurückzuführen ist, erscheint eine Urteilsveröffentlichung des klageabweisenden Teils des Spruchs ‑ auch aus Gründen der Billigkeit ‑ nicht geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Infolge Abänderung in der Hauptsache hatte auch eine Abänderung der Kostenentscheidung zu erfolgen. Die klagende Partei ist von sieben Klagepunkten in einem Klagepunkt (mit der Geschäftspraktik B.3.) unterlegen. Im Verfahren 1. und 2. Instanz ist die klagende Partei daher mit 6/7 ihres Begehrens durchgedrungen. Daraus folgt gemäß § 43 Abs 1 1. Satz (und § 50) ZPO ein Anspruch auf 5/7 der Vertretungskosten sowie gemäß § 43 Abs 1 3. Satz (iVm § 50) ZPO und 6/7 der Gerichtsgebühren und Barauslagen abzüglich 1/7 der der beklagten Partei entstandenen Barauslagen (1. Instanz) und Gerichtsgebühren (2. Instanz). Im Revisionsverfahren waren nur noch sechs der ursprünglich sieben Teilbegehren Verfahrensgegenstand; die klagende Partei ist auf Basis eines reduzierten (gerundeten) Streitwerts von 30.800 EUR mit 5/6 durchgedrungen, hat daher gemäß §§ 50, 43 Abs 1 1. Satz ZPO Anspruch auf 4/6 (= 2/3) der Vertretungskosten abzüglich 1/6 der der beklagten Partei angefallenen Gerichtsgebühren (§§ 50, 43 Abs 1 3. Satz ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)