Das Ersatzbegehren von Inkassokosten ist täglicher Gegenstand der anwaltlichen Prozesspraxis. Gemäß § 1333 Abs 2 ABGB stehen sie als Schadenersatzanspruch gegen den säumigen Schuldner zu, wenn sie notwendig und zweckentsprechend sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Davon nicht berührt, zeigt die Praxis Einwendungen, die den Ersatzanspruch dem Grunde nach verneinen. Mit Verweis auf die sog Höchstgebührenverordnung soll die sog Schuldnergebühr keinen ersatzfähigen Schaden darstellen. Mangels Schaden soll der Ersatzanspruch auch dann nicht zustehen, wenn der Kläger die Kosten noch nicht bezahlt oder das Inkassoinstitut ihm gegenüber gar ihr Einbringlichkeitsrisiko übernommen hat. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass diese Einwendungen unberechtigt sind, und prüft zuletzt auch noch die Ersetzbarkeit sog Erfolgsprämien.