OGH 5Ob227/98p; 4Ob288/02k; 7Ob207/04y; 2Ob142/06f; 7Ob78/06f; 4Ob227/06w; 10Ob47/08x; 8Ob110/08x; 9Ob66/08h; 2Ob153/08a; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 6Ob220/09k; 2Ob1/09z; 10Ob25/09p; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 8Ob124/10h; 7Ob68/11t; 2Ob215/10x; 6Ob24/11i; 7Ob22/12d; 10Ob92/11v; 3Ob109/13w; 7Ob118/13y; 5Ob205/13b; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 1Ob146/15z; 5Ob33/18s (RS0111640)

OGH5Ob227/98p; 4Ob288/02k; 7Ob207/04y; 2Ob142/06f; 7Ob78/06f; 4Ob227/06w; 10Ob47/08x; 8Ob110/08x; 9Ob66/08h; 2Ob153/08a; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 6Ob220/09k; 2Ob1/09z; 10Ob25/09p; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 8Ob124/10h; 7Ob68/11t; 2Ob215/10x; 6Ob24/11i; 7Ob22/12d; 10Ob92/11v; 3Ob109/13w; 7Ob118/13y; 5Ob205/13b; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 1Ob146/15z; 5Ob33/18s28.8.2018

Rechtssatz

Lehnt der Beklagte eine Unterwerfungserklärung hinsichtlich der Verwendung "sinngleicher" Vertragsklauseln ab, bietet er damit keine ausreichende Sicherheit gegen die Wiederholung von Gesetzesverstößen und beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.

Normen

KSchG §28 Abs2

5 Ob 227/98pOGH09.03.1999

Veröff: SZ 72/42

4 Ob 288/02kOGH21.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr wird künftig erst dann zu verneinen sein, wenn sowohl die Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei weiteren Vertragsschlüssen als auch ihre Geltendmachung in bereits bestehenden Vertragsbeziehungen auszuschließen ist. (T1)

7 Ob 207/04yOGH17.11.2004

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die inkriminierte Klausel in Vertragsformblättern bisher nicht auch in AGB verwendet wurde. (T2)

2 Ob 142/06fOGH21.09.2006

Auch; Beisatz: Durch die Weigerung zur Abgabe einer vollständigen Unterlassungserklärung gemäß § 28 Abs 2 KSchG sowie der weiteren Berühmung im vorliegenden Fall bis in die dritte Rechtsinstanz, die inkriminierten Klauseln verwenden zu dürfen, da sie nicht gesetzwidrig seien, ist die Gefahr künftigen rechtswidrigen Verhaltens (Wiederholungsgefahr) gegeben, wobei die Gefahr auch bloß ähnlicher Rechtsverletzungen ausreicht, weshalb insoweit auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht. (T3)

7 Ob 78/06fOGH11.10.2006

Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. Aufgrund des Klammerausdruckes kann § 1336 ABGB nicht unberücksichtigt bleiben. Danach ist bei der Angemessenheitskontrolle einer Konventionalstrafe eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Damit kommt es nicht nur auf den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder aufgrund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls noch entstehenden - materiellen und immateriellen - Gläubigernachteile an, sondern gleichermaßen auch auf den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T5)

4 Ob 227/06wOGH20.03.2007

Veröff: SZ 2007/38

10 Ob 47/08xOGH26.06.2008

Auch; Beis wie T3

8 Ob 110/08xOGH14.10.2008

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Werden Einschränkungen oder Bedingungen angeführt, so entfällt die Wiederholungsgefahr nicht. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein. (T6)<br/>Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG. (T7)<br/>Bem: Siehe dazu auch RS0124304. (T8)

9 Ob 66/08hOGH01.04.2009

Vgl auch

2 Ob 153/08aOGH03.09.2009

Auch; Beis wie T3; Beis wie T7 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T9)<br/>Auch Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 2009/114

1 Ob 131/09kOGH17.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Eine mit der Formulierung einer Ersatzklausel abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T10)<br/>Beisatz: Darauf, ob sich bei näherer Prüfung die Ersatzklausel als unbedenklich und insbesondere nicht „sinngleich" erweisen würde, kommt es nicht an. (T11)<br/>Veröff: SZ 2009/151

5 Ob 138/09vEGMR13.10.2009

Vgl; Beis ähnlich T1; Beis ähnlich T6; Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T12)<br/>Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T13)<br/>Veröff: SZ 2009/139

6 Ob 81/09vOGH18.12.2009

Vgl

6 Ob 220/09kOGH19.05.2010

Auch; Beisatz: Eine ausreichende Gefahr ist aber nur bei konkreter Besorgnis des (künftigen) Zuwiderhandelns gegeben. (T14)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Auch; Beis wie T6; Auch Beis wie T12; Vgl Beis wie T10; Auch Beis wie T11; Auch Beis wie T13;<br/>Beisatz: Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf. (T15)<br/>Beisatz: Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. (T16)<br/>Veröff: SZ 2010/41

10 Ob 25/09pOGH12.04.2011

Auch

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Auch; Beis wie T11; Beis wie T13

5 Ob 42/11dOGH07.06.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

8 Ob 124/10hOGH15.07.2011

Auch

7 Ob 68/11tOGH12.10.2011
2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Auch Beis wie T7<br/>Veröff: SZ 2012/20

6 Ob 24/11iOGH11.09.2012

Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T17) Bem: Siehe RS0128187. (T18)<br/>Veröff: SZ 2012/87

7 Ob 22/12dOGH28.06.2012

Vgl

10 Ob 92/11vOGH20.11.2012

Vgl; Beis wie T17

3 Ob 109/13wOGH17.07.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T19)

7 Ob 118/13yOGH04.09.2013

Vgl; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T12; Veröff: SZ 2013/81

5 Ob 205/13bOGH13.03.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/23

10 Ob 28/14mOGH15.07.2014

Auch; Beis wie T6

5 Ob 118/13hOGH25.07.2014

Auch; Beisatz: Es muss aber die Unterlassungserklärung nach ständiger Rechtsprechung eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch enthalten. (T20)

7 Ob 53/14sOGH18.02.2015
1 Ob 146/15zOGH22.12.2015
5 Ob 33/18sOGH28.08.2018

Auch; Beis wie T20

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0050OB00227_98P0000_004