OGH 6Ob24/11i (RS0128187)

OGH6Ob24/11i11.9.2012

Rechtssatz

Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind.

Normen

KSchG §28 Abs2
KSchG §29

6 Ob 24/11iOGH11.09.2012

Beisatz gegenteilig zu 2 Ob 198/10x, 10 Ob 25/09p: Die Unterlassungserklärung hat konstitutive Wirkung, damit wird ein selbständiger Verpflichtungsgrund geschaffen. Die konstitutive Wirkung der besicherten Unterlassungserklärung hat zur Folge, dass bei Weiterverwendung der Klausel die Konventionalstrafe auch zu zahlen ist, selbst wenn die Klausel gar nicht gesetzwidrig sein sollte. Ein solcher Einwand kann nicht mehr erhoben werden. (T1); Veröff: SZ 2012/87

10 Ob 92/11vOGH20.11.2012

Auch

3 Ob 109/13wOGH17.07.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

5 Ob 118/13hOGH25.07.2014
5 Ob 33/18sOGH28.08.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20120911_OGH0002_0060OB00024_11I0000_001

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