OGH 4Ob5/90 (RS0079417)

OGH4Ob5/9018.11.2022

Rechtssatz

Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nur dann verneint werden, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist; vor diesem Zeitpunkt kann einem Klageberechtigten keinesfalls zugemutet werden zuzuwarten, ob und wann ein anderer, mit dem er in dem bestimmten Naheverhältnis steht, mit seiner Klage Erfolg haben wird. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die verschiedenen, miteinander wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Personen von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten werden, die ihre Ansprüche zumindest teilweise unterschiedlich formulieren und begründen, so dass durchaus nicht mit Sicherheit der gleiche Ausgang aller Verfahren zu erwarten ist.

Normen

KSchG §28
UWG §14 A1
UWG §14 B1
UWG §14 B2
ZPO §226 IV

4 Ob 5/90OGH20.02.1990

Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = ÖBl 1990,119

4 Ob 89/90OGH12.06.1990

Vgl auch; Beisatz: Waren aber die Exekutionsschritte der Medieninhaberin rechtlich verfehlt, dann kann der Verlegerin nicht das Recht abgesprochen werden, ihrerseits den - richtigen - Weg der Klageführung zu beschreiten. (T1)

4 Ob 16/91OGH12.03.1991

Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Passivlegitimation. (T2)

3 Ob 46/91OGH16.10.1991

Vgl auch

4 Ob 56/93OGH08.06.1993

Auch; Beisatz: Wird im zweiten Verfahren ein Sachverhalt behauptet, der über den im ersten Verfahren geltend gemachten Sachverhalt hinausgeht und der, für sich allein genommen, das Sicherungsbegehren zu begründen vermag, dann ist der Rechtsschutz des zweiten Klägers durch die einstweilige Verfügung nicht vollständig gewahrt. (T3)

4 Ob 69/95OGH19.09.1995

Auch; nur: Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nur dann verneint werden, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist. (T4)

4 Ob 117/00kOGH15.06.2000

Auch; Beis wie T3

4 Ob 165/01wOGH12.09.2001

nur T4

4 Ob 273/01bOGH27.11.2001

Auch; nur T4; Beisatz: Zu fragen ist immer, ob das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens bildet. (T5)

4 Ob 36/03bOGH29.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Bildet das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens, fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. (T6)

4 Ob 113/03aOGH18.11.2003

Auch; nur T4; Beis wie T3

4 Ob 221/05mOGH24.01.2006

Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ein Exekutionsantrag in erster Instanz zu Unrecht abgewiesen wurde. Die Klägerin muss im Exekutionsverfahren Abhilfe suchen, wenn die von ihr beantragte Exekution nicht bewilligt wird, obwohl der ihr bereits zur Verfügung stehende rechtskräftige Titel das neue Verhalten der Beklagten erfasst. (T7)

4 Ob 42/07sOGH20.03.2007

Beisatz: Hier: Rechtsschutzinteresse verneint, weil der Kanzleikollege des Klägers bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügt. (T8)

4 Ob 179/10tOGH18.01.2011

Vgl; Beis wie T6

4 Ob 215/10mOGH23.03.2011

Vgl auch; nur T4; Beis wie T6<br/>Veröff: SZ 2012/20

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; nur T4; Auch Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unterlassungsgebot aus einem vorangegangenen Verbandsverfahren nach § 28 KSchG betreffend die Verwendung sinngleicher Klauseln. (T9)

10 Ob 28/14mOGH15.07.2014

Vgl; Beis wie T6

4 Ob 5/20vOGH02.07.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Dass das Exekutionsgericht den Titel anders auslegt und einen Titelverstoß verneint begründet dennoch kein rechtliches Interesse an der Schaffung eines neuen, präziseren Titels, wenn diese Auslegung unrichtig ist. (T10)

6 Ob 227/21gOGH18.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsgebot nach § 1330 ABGB. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0040OB00005_9000000_001