OGH 5Ob227/98p (RS0111638)

OGH5Ob227/98p31.8.2018

Rechtssatz

Die Weigerung, eine Unterlassungserklärung auch hinsichtlich der Verwendung "sinngleicher Klauseln" abzugeben, nimmt der gleichzeitig abgegebenen Unterlassungserklärung die Eignung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr.

Normen

KSchG §28 Abs2
UWG §14 A1

5 Ob 227/98pOGH09.03.1999

Veröff: SZ 72/42

7 Ob 78/06fOGH11.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. Aufgrund des Klammerausdruckes kann § 1336 ABGB nicht unberücksichtigt bleiben. Danach ist bei der Angemessenheitskontrolle einer Konventionalstrafe eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Damit kommt es nicht nur auf den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder aufgrund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls noch entstehenden-materiellen und immateriellen-Gläubigernachteile an, sondern gleichermaßen auch auf den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T2)

2 Ob 153/08aOGH03.09.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/114

1 Ob 131/09kOGH17.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Eine mit der Formulierung einer Ersatzklausel abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T3)<br/>Beisatz: Darauf, ob sich bei näherer Prüfung die Ersatzklausel als unbedenklich und insbesondere nicht „sinngleich" erweisen würde, kommt es nicht an. (T4)<br/>Veröff: SZ 2009/151

5 Ob 138/09vOGH13.10.2009

Vgl; Beisatz: Zwar sieht § 28 Abs 2 KSchG nicht ausdrücklich vor, dass die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegfallen könne. Allerdings vermag das damit geregelte (fakultative) Abmahnverfahren nur dann seinen Zweck zu erfüllen, wenn andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad aufweisen. (T5)<br/>Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T6)<br/>Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T7)<br/>Veröff: SZ 2009/139

6 Ob 81/09vOGH18.12.2009

Vgl

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Auch; Beis wie T5; Auch Beis wie T7;<br/>Beisatz: Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf. (T8)<br/>Beisatz: Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. (T9)<br/>Veröff: SZ 2010/41

10 Ob 25/09pOGH12.04.2011

Auch

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7

8 Ob 124/10hOGH15.07.2011

Auch

7 Ob 68/11tOGH12.10.2011
2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; Beis wie T5<br/>Veröff: SZ 2012/20

6 Ob 24/11iOGH11.09.2012

Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T10) Bem: Siehe RS0128187. (T11); Veröff: SZ 2012/87

7 Ob 22/12dOGH28.06.2012

Vgl

10 Ob 92/11vOGH20.11.2012

Vgl; Beis wie T10

3 Ob 109/13wOGH17.07.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T12)

7 Ob 118/13yOGH04.09.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T6; Veröff: SZ 2013/81

5 Ob 205/13bOGH13.03.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/23

10 Ob 28/14mOGH15.07.2014

Auch

7 Ob 53/14sOGH18.02.2015
4 Ob 135/15dOGH22.09.2015

Auch; Beis wie T3

1 Ob 146/15zOGH22.12.2015
6 Ob 140/18hOGH31.08.2018

Ähnlich; Beisatz: Hier: Unterlassungserklärung mit einem Beisatz „Dies schränkt nicht unser Recht ein …“ (T13); Veröff: SZ 2018/66

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0050OB00227_98P0000_002