Rechtssatz
Besitzt der Kläger in Form einer einstweiligen Verfügung schon einen Exekutionstitel, mit dem er auch seinen Anspruch auf Unterlassung auf dem Wege des § 355 EO exekutiv durchsetzen kann, steht einem Erfolg seines neuerlichen Unterlassungsbegehrens und des damit verbundenen Sicherungsantrages das Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses entgegen.
4 Ob 397/78 | OGH | 21.11.1978 |
Veröff: ÖBl 1979,80 |
4 Ob 398/80 | OGH | 25.11.1980 |
Beisatz: Kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit beiden Begehren der beklagten Partei verboten werden soll, durch Ankündigungen bei den Konsumenten den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie würden hinsichtlich des Preises ebenso wie Möbelhändler bevorzugt behandelt. (T1) |
4 Ob 126/93 | OGH | 16.11.1993 |
Beisatz: Dieser Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf § 54 Abs 4 KO, § 60 Abs 2 und § 156a Abs 3 KO schon deshalb nicht der Boden entzogen, weil der Gesetzgeber damit nur dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass unbestrittenen Forderungsanmeldungen und Auszügen aus Anmeldungsverzeichnissen im Hinblick darauf, dass zahlreiche Staaten, die zwar österreichische Urteile vollstrecken, aber eine Exekution auf Grund eines Auszuges aus einem österreichischen Anmeldungsverzeichnis ablehnen, eine geringere Wirkung als vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zukommen. (T2) <br/>Veröff: SZ 66/145 |
8 ObA 285/01x | OGH | 27.05.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Jedenfalls im Bereich des Insolvenzrechtes muss aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 54 Abs 4 Satz 2 AO beziehungsweise § 60 Abs 2 Satz 2 und § 156a Abs 3 KO eine Klagsabweisung beziehungsweise Klagszurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnisses am positiven Recht scheitern. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19781121_OGH0002_0040OB00397_7800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)