OGH 5Ob227/98p; 8Ob17/00h; 4Ob288/02k; 7Ob207/04y; 7Ob78/06f; 4Ob227/06w; 10Ob47/08x; 8Ob110/08x; 2Ob153/08a; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 3Ob35/10h; 1Ob46/10m; 2Ob1/09z; 10Ob25/09p; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 8Ob124/10h; 7Ob68/11t; 2Ob198/10x; 2Ob215/10x; 6Ob24/11i; 7Ob22/12d; 10Ob92/11v; 3Ob109/13w; 7Ob118/13y; 5Ob205/13b; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 6Ob162/15i; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 2Ob20/15b; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 9Ob76/18v; 3Ob46/19i; 5Ob15/20x; 4Ob106/21y; 1Ob77/22p; 6Ob106/22i; 3Ob199/23w (RS0111637)

OGH5Ob227/98p; 8Ob17/00h; 4Ob288/02k; 7Ob207/04y; 7Ob78/06f; 4Ob227/06w; 10Ob47/08x; 8Ob110/08x; 2Ob153/08a; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 3Ob35/10h; 1Ob46/10m; 2Ob1/09z; 10Ob25/09p; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 8Ob124/10h; 7Ob68/11t; 2Ob198/10x; 2Ob215/10x; 6Ob24/11i; 7Ob22/12d; 10Ob92/11v; 3Ob109/13w; 7Ob118/13y; 5Ob205/13b; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 6Ob162/15i; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 2Ob20/15b; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 9Ob76/18v; 3Ob46/19i; 5Ob15/20x; 4Ob106/21y; 1Ob77/22p; 6Ob106/22i; 3Ob199/23w28.2.2024

Rechtssatz

Nur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung kann die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Hiezu kann die zu § 14 UWG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.

Normen

KSchG §28 Abs2
KSchG §29
UWG §14

5 Ob 227/98pOGH09.03.1999

Veröff: SZ 72/42

8 Ob 17/00hOGH07.09.2000

Beisatz: Beigefügte Bedingungen oder Einschränkungen beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht. (T1)

4 Ob 288/02kOGH21.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr wird künftig erst dann zu verneinen sein, wenn sowohl die Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei weiteren Vertragsschlüssen als auch ihre Geltendmachung in bereits bestehenden Vertragsbeziehungen auszuschließen ist. (T2)

7 Ob 207/04yOGH17.11.2004
7 Ob 78/06fOGH11.10.2006

Auch

4 Ob 227/06wOGH20.03.2007

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Unterwerfung muss nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2007/38

10 Ob 47/08xOGH26.06.2008

Vgl auch

8 Ob 110/08xOGH14.10.2008

Beis wie T3; Beisatz: Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt nur dann ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. Daher muss die Unterlassungserklärung eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch enthalten und nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen. Werden Einschränkungen oder Bedingungen angeführt, so entfällt die Wiederholungsgefahr nicht. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein, und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen. (T4)<br/>Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG. (T5)<br/>Bem: Siehe dazu auch RS0124304. (T6)

2 Ob 153/08aOGH03.09.2009

nur: Nur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung kann die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. (T7)<br/>Beis wie T3; Beis wie T1; Auch Beis wie T4;<br/>Beis wie T5 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2009/114

1 Ob 131/09kOGH17.11.2009

Auch; nur T7; Beisatz: Eine mit der Formulierung einer Ersatzklausel abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T9)<br/>Beisatz: Darauf, ob sich bei näherer Prüfung die Ersatzklausel als unbedenklich und insbesondere nicht „sinngleich" erweisen würde, kommt es nicht an. (T10)<br/>Veröff: SZ 2009/151

5 Ob 138/09vEGMR13.10.2009

nur wie T7; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4;<br/>Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T11)<br/>Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T12)<br/>Veröff: SZ 2009/139

6 Ob 81/09vOGH18.12.2009

Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt nur dann ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. Daher muss die Unterlassungserklärung eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch enthalten und nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein, und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen. (T13)<br/>Beis wie T8

3 Ob 35/10hOGH28.04.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T12

1 Ob 46/10mOGH06.07.2010

nur T7; Beis wie T8

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

nur T7; Beis wie T13; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T11;<br/>Beisatz: Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf. (T14)<br/>Beisatz: Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. (T15)<br/>Veröff: SZ 2010/41

10 Ob 25/09pOGH12.04.2011

Auch

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

5 Ob 42/11dOGH07.06.2011

Auch; nur T7

8 Ob 124/10hOGH15.07.2011

nur T7

7 Ob 68/11tOGH12.10.2011

Auch; nur T7; Teilsatz T16 ist ident mit Teilsatz T7 (August 2019) (T16)

2 Ob 198/10xOGH22.06.2011

nur T7; Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt nur dann ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. (T17)<br/>Auch Beis wie T9; Vgl Beis wie T10; Auch Beis wie T12<br/>Beisatz: Verpflichtet sich der Unternehmer nur, die neu gefassten Bedingungen überhaupt erst nach Ablauf der Aufbrauchsfrist allen neuen Verträgen zu Grunde zu legen und verteidigt er darüber hinaus im Prozess die ursprünglichen Bedingungen und deren Rechtmäßigkeit mit detaillierten Vorbringen, so kann in diesem Verhalten – in Zusammenhang mit der konkret abgegebenen Unterlassungserklärung – eine vorbehaltslose Anerkennung des gegnerischen Anspruchs nicht erblickt werden. (T18)<br/>Beisatz: Muss von einem Beharren des Unternehmers auf dem eigenen Standpunkt ausgegangen werden, so ist die Wiederholungsgefahr schon aus diesem Grund nicht weggefallen. (T19)

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

nur T7; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T1; Auch Bem wie T6; Beis wie T13; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2012/20

6 Ob 24/11iOGH11.09.2012

Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T20)<br/>Bem: Siehe RS0128187. (T21)<br/>Beisatz abweichend: Die Unterschiede zwischen Lauterkeitsrecht einerseits und Verbandsklage und Abmahnverfahren andererseits rechtfertigen ‑ insbesondere auch wegen der überragenden Bedeutung des Verbraucherschutzes im Verbandsklageverfahren ‑ die unterschiedliche Behandlung der Wiederholungsgefahr. (T22)<br/>Veröff: SZ 2012/87

7 Ob 22/12dOGH28.06.2012

Vgl

10 Ob 92/11vOGH20.11.2012

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T20

3 Ob 109/13wOGH17.07.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T23)

7 Ob 118/13yOGH04.09.2013

Vgl auch; nur T16; Auch Beis wie T11; Vgl auch Beis wie T19; Veröff: SZ 2013/81

5 Ob 205/13bOGH13.03.2014

nur T16; Veröff: SZ 2014/23

10 Ob 28/14mOGH15.07.2014

Beisatz: Die Unterlassungserklärung darf weder Beschränkungen noch Bedingungen enthalten. (T24)

5 Ob 118/13hOGH25.07.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T23

7 Ob 53/14sOGH18.02.2015
6 Ob 162/15iOGH23.09.2015

Auch; nur T7; Beis wie T23

9 Ob 26/15mOGH24.09.2015

Auch; nur T7

1 Ob 146/15zOGH22.12.2015

Beis wie T4

2 Ob 20/15bOGH25.02.2016

Auch; Beis wie T5 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T25)<br/>Beis wie T2; Beis wie T11; Veröff: SZ 2016/22

6 Ob 120/15pOGH20.07.2016

Auch; nur T7; Beisatz: Der Beisatz „soweit die Klauseln in unzulässiger Weise vereinbart wurden“ zu einem Anerkenntnis beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T26)

6 Ob 17/16tOGH27.06.2016

Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T11

9 Ob 76/18vOGH24.01.2019

Veröff: SZ 2019/7

3 Ob 46/19iOGH23.05.2019

nur T7

5 Ob 15/20xOGH22.10.2020

Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T25

4 Ob 106/21yOGH27.07.2021

Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T27)

1 Ob 77/22pOGH22.06.2022

Beis wie T4; Beis wie T13; Bes wie T17

6 Ob 106/22iOGH14.09.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: An der weiterhin drohenden Verwendung der inkriminierten Klauseln als Vertragsbestandteil im geschäftlichen Verkehr vermögen weder die eingeschränkte Unterlassungserklärung der Beklagten noch die nachträgliche Abstandnahme von der Verwendung der beiden Klauseln nach Abmahnung durch den Kläger etwas zu ändern. (T28)

3 Ob 199/23wOGH28.02.2024

Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0050OB00227_98P0000_001