AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z6
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §59 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W603.2224037.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Mikula, MBA in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX .1998 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste XXXX 2019 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.03.2019 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2019 zur Zahl XXXX wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt und ihm aufgetragen, in einer bestimmten Unterkunft Quartier zu nehmen.
Am 12.11.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des dringenden Tatverdachtes der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und der Urkundenfälschung vorläufig festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. In der Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom XXXX .2020, Zahl XXXX , die Untersuchungshaft verhängt.
Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2019 vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2020, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei weder in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch drohe eine solche zum Entscheidungszeitpunkt. Die Feststellung zum Fehlen einer potentiellen Verfolgungsgefahr und einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruhe auf dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zum Gegenstand „Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes; Prüfung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Strafhaft“ niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts der Begehung des Tatbestands der Urkundenfälschung und von Verstößen gegen das Verbotsgesetz an, es stehe alles geschrieben, es sei nicht immer so, wie es geschrieben stehe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nie arbeitstätig gewesen, er habe keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er habe in Österreich keine Sorgepflichten. Die damaligen Gründe seines Antrags auf internationalen Schutz seien weiter aufrecht. Alle Angehörigen des Beschwerdeführers würden in Tschetschenien leben. Er habe jeden Tag Kontakt zu seinen Eltern. Ihnen gehe es in der Heimat ganz normal. Zu den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation, im Besonderen zu Tschetschenien, wollte der Beschwerdeführer nicht Stellung nehmen.
Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom XXXX .2021, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn nach § 3g VerbotsG 1947, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. b StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt und aus der Untersuchungshaft in Strafhaft genommen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2021, Zahl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 und Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid vom XXXX .2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er in seinem Heimatland keine Anbindung und familiäre Verwurzelung habe. Er würde aufgrund seiner Flucht und seines Asylantrags in Österreich in seiner Heimat gesellschaftlich nicht mehr akzeptiert werden. Der Beschwerdeführer habe eine viel stärkere Anbindung und soziale Kontakte in Österreich. Wenn die Behörde von einer Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ausgehe, so bleibe sie eine Begründung dafür schuldig. Es sei weiters nicht ersichtlich, wie die Behörde erklären wolle, dass eine Verhaltensprognose gegen den Beschwerdeführer ausfallen würde. Eine Abschiebung in die Russische Föderation stelle für den Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr dar, er habe erhebliche Repressalien der Russischen Föderation zu fürchten. Es sei dem Beschwerdeführer eine ausreichende Frist für die Ausreise und für eine allfällige freiwillige Ausreise zu gewähren. Weiters werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde beantragt. Gründe für das unbefristete Einreiseverbot würden nicht vorliegen. Die Behörde habe das Einreiseverbot unbefristet ausgesprochen und stütze sich in einer pauschalen Bewertung der gegen ihn verurteilten Straftatbestände bloß auf eine pauschale Begründung. Die Behörde hätte jedenfalls den Strafakt eingehend prüfen müssen und wäre zur Kenntnis gelangt, dass die ihm vorgeworfenen Delikte, für die er verurteilt wurde, nicht jene Schwere hätten, die ein unbefristetes Einreiseverbot rechtfertigen würden.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2021, XXXX , als unbegründet abgewiesen und der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.
Da der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag stellen wollte, wurde er am XXXX .2022 aus der Strafhaft der PI XXXX vorgeführt, wo sein Antrag auf internationalen Schutz entgegengenommen und seine Erstbefragung durchgeführt wurde (Akt BFA, Zahl XXXX ).
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023 zur Zahl XXXX wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft für den XXXX .2023 festgelegt.
Am XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer in der JA XXXX erneut von der belangten Behörde einvernommen (Akt BFA, Zahl XXXX ).
Mit (dem nunmehr verfahrensgegenständlichen) Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX .2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ab dem XXXX .2022 verloren hat (Spruchpunkt V.). Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde gem. § 59 Abs. 5 FPG nicht erlassen. Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr erkannt werden konnte und wegen der Begehung besonders schwerer Verbrechen durch den Beschwerdeführer, für die er rechtskräftig verurteilt wurde, sowie wegen seiner Gemeingefährlichkeit der Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 vorliege. Zudem stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich gemäß § 6 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 dar. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bestehe für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr der Verletzung von Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle 6 und 13 zur Konvention und keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz gefährdende Notlage geraten. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers rechtfertigten schwerwiegende Gründe die Annahme, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und bestehe gegen ihn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. Z 2 und Z 6 BFA-VG ausgeschlossen werde. Ebenfalls aufgrund seiner Straffälligkeit habe der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem XXXX .2022 ex-lege verloren.
Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz angeordnet. Am XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen (Beobachtungszeitraum: fünf Jahre) und in Schubhaft genommen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023 wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2023 zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX .2023 rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Einlangen der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG am selben Tag bestätigt (OZ 4).
Eine Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 22a BFA-VG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2023, XXXX , als unbegründet abgewiesen und wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ging bei seiner Entscheidung im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer haftfähig sei. Es lägen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer habe in Österreich nach erstinstanzlicher Ablehnung seines ersten Asylantrages eine totalgefälschte Identitätskarte für subsidiär Schutzberechtigte benutzt. Er weise die oben genannten strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und auch keine engen sozialen Anknüpfungspunkte. Er sei beruflich in Österreich nicht verankert und verfüge über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben und verfügt außerhalb der Haft und des Islamistenmilieus nur über einen flüchtigen Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer achte die österreichische Rechtsordnung nicht, was seine Straftaten, die gegen mehrere Rechtsgüter gerichtet waren, deutlich zeigten. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren. Der Beschwerdeführer sei nicht vertrauenswürdig. Im Falle seiner Enthaftung sei zu befürchten, dass er in Österreich untertauche bzw. sei nicht auszuschließen, dass er sich zu seinem Onkel nach Deutschland abzusetzen versuchen würde. Der Beschwerdeführer habe sich in Schubhaft ordnungswidrig verhalten, indem er zwei Mal eine medizinische Untersuchung verweigerte und am Morgen des XXXX .2023 in Hungerstreik getreten sei. Der Beschwerdeführer verfüge über einen bis 2026 gültigen Reisepass der Russischen Föderation. Im Jahre 2023 seien bereits zumindest zwei Abschiebungen in die Russische Föderation durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich erst kurz, nämlich seit dem XXXX .2023 in Schubhaft, im Falle einer – durchaus wahrscheinlichen – Abweisung des neuerlichen Asylfolgeantrages des Beschwerdeführers sei mit einer raschen Effektivierung seiner Abschiebung, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Aus dem festgestellten Sachverhalt habe sich ergeben, dass die belangte Behörde bei Verhängung der Schubhaft zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen sei und gehe auch das Bundesverwaltungsgericht weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2023, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerde aber mit Teilerkenntnis vom XXXX .2023, XXXX , gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht in die mündliche Verhandlung die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 12 vom 04.07.2023, den Bericht der EUAA Country of Origin Information vom Dezember 2022: The Russian Federation – Military Services, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation betreffen die Russische Föderation (i) Menschenrechtsverletzungen von im Ausland verurteilten Personen wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vom 29.06.2017, (ii) Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt vom 03.09.2020, (iii) Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien vom 06.10.2022, (iv) Ukrainekrieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland vom 14.04.2022, (v) Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige vom 14.04.2022 und (vi) Ukraine-Krieg; Rekrutierungen, Wehrpflichtige vom 18.11.2022.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX .1998 in XXXX in Tschetschenien geboren, ist sunnitischer Moslem, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache, Russisch sowie Deutsch auf dem Niveau B2 (VP S. 12).
Der Beschwerdeführer ist mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und wurde in diesen sozialisiert. Seine Eltern und seine elf Geschwister (sechs Brüder und fünf Schwestern) leben in Tschetschenien, im Dorf XXXX (VP S. 13 f). Ein weiterer Bruder ist wahrscheinlich im Jahr 2016 in Syrien als IS-Kämpfer umgekommen (VP S. 14). Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben vor seiner Ausreise Richtung Österreich im Jahr 2019 in Tschetschenien im Haus seiner Eltern verbracht. Er hat neun Klassen Schule in Tschetschenien abgeschlossen, danach hat er bis 2019 seine Eltern zuhause unterstützt und auf Baustellen gearbeitet (VP S. 13). Die jüngsten beiden Brüder des Beschwerdeführers sind 21 bzw. 26 Jahre alt. Beide haben keinen Wehrdienst in der Russischen Föderation geleistet, sie wurden bislang auch nicht zum Militärdienst einberufen. Der Beschwerdeführer telefoniert etwa einmal pro Woche mit seiner Mutter (VP S. 15).
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, er leidet nicht an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen und nimmt nicht regelmäßig Medikamente ein. Der Beschwerdeführer unterzieht sich aktuell einer Psychotherapie, deren Fortsetzung für den Fall seiner Enthaftung vom Landesgericht XXXX als Auflage der bedingten Entlassung aus der Strafhaft angeordnet wurde. In der Schubhaft besucht der Therapeut den Beschwerdeführer einmal wöchentlich (VP S. 5).
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (VP S. 12).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch beruflich integriert. Der Beschwerdeführer hat kaum soziale Bindungen in Österreich. Er hat Kontakt zu dem Psychologen, bei dem er die Psychotherapie macht und zum Bruder eines ehemaligen Mithäftlings sowie zu dessen Schwester, die beide Tschetschenen sind. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Inhaftierung eine Frau im Internet kennengelernt, mit der er nicht zusammengelebt hat und zu der er keinen Kontakt mehr hat. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und hat keine Freundschaften zu Österreichern (VP S. 20 f). Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach einer Haftentlassung, in XXXX bei einer Frau zu wohnen, die er lediglich von telefonischen Kontakten zwischen ihm und dem Mann, den diese Frau zu heiraten beabsichtigt, kennt (VP S. 17 f). Der tschetschenische Bekannte des Beschwerdeführers arbeitet in einer Schlosserei und hat dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, nach dessen allfälliger Haftentlassung, dem Inhaber dieses Betriebes vorzuschlagen, den Beschwerdeführer als Metallbearbeiter einzustellen. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings nicht über eine Einstellungszusage und hat auch sonst vom Inhaber dieses Betriebes bislang nichts gehört (VP S. 20).
Der Beschwerdeführer hat während der Haft folgende Ausbildungen absolviert bzw. Zertifikate erworben: Erste Hilfe Grundkurs 16 Stunden vom XXXX .2022; Zertifikat Deutsch B1 vom XXXX .2022; Staplerführerausweis vom XXXX .2022; Lehrabschlussprüfung Metallbearbeiter vom XXXX .2023; Zertifikat Metallaktivgasschweißen vom XXXX .2023; Zertifikat Lichtbogenhandschweißen vom XXXX .2022. Der Beschwerdeführer hat während seiner Strafhaft Gespräche mit dem Verein DERAD geführt, der ihm in einem Schreiben vom XXXX .2023 eine „positive Entwicklung in Haft“ bescheinigt hat (VP S. 42; Beilage zum VP).
Der Beschwerdeführer trägt seinen Bart nach wie vor so, wie es im salafistisch-sunnitischen Islam Pflicht ist, nämlich an den Backen und am Kinn lang, aber ohne Oberlippenbart.
1.2. Gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX vom XXXX .2021, rechtskräftig am XXXX .2021, der nachfolgend festgestellten Verbrechen und Vergehen zu einer vom Strafgericht als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der im Zeitraum von XXXX .2019 bis zum XXXX .2020 begangenen Taten entsprechend erachteten unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen angenommen. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis, der ordentliche Lebenswandel, die teilweise Tatbegehung als junger Erwachsener sowie das junge Alter des Beschwerdeführers berücksichtigt (AS I.717). Dieser Verurteilung lagen folgende Sachverhalte und Straftatbestände zu Grunde:
1.2.1. Verbrechen der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB
Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitraum vom XXXX .2019 (Einreise in das österreichische Bundesgebiet) bis XXXX .2020 (Hausdurchsuchung und Sicherstellungen) in XXXX , XXXX und an anderen Orten als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung, nämlich dem „Islamischen Staat“ auf andere Weise in dem Wissen (§ 5 Abs. 3 StGB) beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen gefördert hat. Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, dass er
1. am bzw. vor dem XXXX .2019 in XXXX in der Asylunterkunft in seinem Zimmer lautstark islamische Leader (sogenannte Nasheeds bzw. islamische Kampflieder) anhörte sowie einer bis dato unbekannten Person gegenüber äußerte, dass der Dschihad gut sei;
2. am XXXX .2019 im Rahmen eines Chats in einer Chatgruppe mit zehn Teilnehmern von den „Erfolgen des islamischen Staates“ in der Region Homs/Syrien berichtete, wo der „IS“ nun „herrsche“, wobei er mit dieser Mitteilung seinen Brüdern Freude bereiten habe wollen;
3. am XXXX .2020 von XXXX ein Propagandavideo zugesandt erhielt und weiterleitete bzw. zur Weiterleitung bereithielt, welches einen singenden Kämpfer zeigt, welcher mit mehreren bewaffneten Personen durch eine Straße läuft, wobei oben rechts im Bild die Flagge des „islamischen Staates“ erscheint, woraufhin keine Reaktion des Beschuldigten erfolgte;
4. und 5. am XXXX .2020 im Rahmen eines Chats mit XXXX nach einem Moschee-Besuch, offenbar bezugnehmend auf die Ausbildung und Heranführung jüngerer Menschen im gegenständlich einschlägigen Kreise die Auffassung vertrat, dass man „die Jüngeren“ Menschen noch gut erziehen könne, wobei er dies am XXXX .2020 dahin ergänzte, dass man aufpassen müsse bzw. den „Gottesfeinden“ nicht vertrauen dürfe, sondern in das „Herz ein Messer“ setzen müsse;
6. am XXXX .2020 via WhatsApp an nicht mehr festzustellende bzw. ermittelnde Personen ein (Propaganda-)Video zur Gewinnung weiterer Personen als Mitglieder versandte, welches eine Person in paramilitärischer Kleidung zeigt, wobei im Hintergrund eine Audiospur läuft, auf welcher ein Mann zu dessen Mutter spricht, wonach Sie stolz auf ihn sein solle, weil er ein Kämpfer sei;
7. am XXXX .2020 die Frage des XXXX , ob dieser ihm Foltervideos schicken könne, bejahte und sodann zumindest eines weiterleitete;
8. Am XXXX .2020 via WhatsApp von XXXX ein Bild mit dem Untertitel bzw. Symbol „ XXXX “ zugesandt erhielt und weiterleitete bzw. zur Weiterleitung bereithielt, welches laut Mitteilung des Deutschen Bundeskriminalamtes aus einer IS-Reihe zu Märtyrern stamme;
9. am XXXX .2020 via WhatsApp zur Gewinnung weiterer Personen als Mitglieder ein ca. 29 Sekunden langes Propagandavideo der terroristischen Vereinigung „islamischer Staat (IS)“ an XXXX und an zwölf weitere Personen versendete, welches ein Kleinkind zeigt, wobei im Hintergrund ein sog. „Nasheed“ (islamisches Werbelied, Quelle: wikipedia) des islamischen Staates abläuft, welches sich inhaltlich mit dem Nachwuchs für die Terrormiliz „islamischer Staat“ befasst;
11. von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt nach dem XXXX .2019 bis zum XXXX .2020 in XXXX und an anderen Orten zwei Kampfmesser mit einer Klingenlänge von 15 bzw. ca. 30 cm besaß, wodurch er zum Ausdruck brachte, sich mit Kampfhandlungen der Organisation und deren Zielen zu identifizieren;
12. von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt nach dem XXXX .2019 bis zum XXXX .2020 in XXXX und an anderen Orten sich Bildmaterial mit terroristischen Inhalten bzw. terroristischem Hintergrund (Bilder und Videos mit Gewaltszenen, propagandistische Bilddarstellungen; insgesamt ca. 600 Dateien) mittels WhatsApp bzw. Web-Chat bzw. via Telegram-Chat von unbekannten Usern in elektronischer Form verschaffte und mit den Terrorismus verherrlichendem propagandistischem Vorsatz auf seinen beiden (später sichergestellten) Mobiltelefonen speicherte, mithin zumindest ansammelte, besaß und teilweise weiterleitete bzw. zur Weiterleitung bereithielt, wie beispielsweise
a) rund 100 Bilddarstellungen, insgesamt rund 100 Dateien (ca. 70 Gewaltbilder, ca. 32 Gewaltvideos), welche Gewaltszenen und brutalste Gräueltaten an Menschen zeigen, und im Hintergrund fallweise ein Banner des „islamischen Staates (IS)“;
b) rund 500 propagandistische Bilddarstellungen (ca. 405 Bilder, ca. 99 Videos), wie vor allem Propagandadateien für den „Islamischen Staat (IS), wobei dieser verherrlicht und dessen Handlungen gutgeheißen werden, und im Hintergrund fallweise die Fahne bzw. ein Banner des „Islamischen Staates (IS)“;
c) überdies nicht mehr näher festzustellende auf Nachwuchsrekrutierung und sog. „Nasheeds“ (Propaganda- bzw. Kampf-Nasheeds) bezughabende Dateien besaß.
1.2.2. Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn nach § 3g VerbotsG 1947
Der Beschwerdeführer hat sich von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt nach dem XXXX .2019 bis zum XXXX .2020 in XXXX und an anderen Orten auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt hat, indem er mittels WhatsApp bzw. Web-Chat bzw. via Telegram-Chat von unbekannten Usern sich zusammen ca. 90 tatrelevante Dateien mit den Nationalsozialismus verherrlichenden Bilddarstellungen bzw. Fotos mit nationalsozialistischem Hintergrund verschaffte, welche das nationalsozialistische Gedankengut befürworten und insbesondere Adolf Hitler, das sog. Hakenkreuz und andere nationalsozialistische Zeichen (z.B. „Sigrunen“) zeigen, und diese auf seinen beiden (später sichergestellten) Mobiltelefonen mit propagandistischem Vorsatz speicherte, mithin NS-Dateien bzw. NS-Bildmaterial mit nationalsozialistischem Hintergrund in elektronischer Form mit propagandistischem Vorsatz zumindest ansammelte, besaß und teilweise versandte, wie beispielsweise
a) ein Bild von Adolf Hitler, und darunter der Schriftzug „GUTER JUNGE“,
b) zwei Bilder von Adolf Hitler, und am Arm eine „Hakenkreuzbinde“,
c) ein weiteres Bild von Adolf Hitler, an einem Arm eine „Hakenkreuzbinde“ und mit der anderen Hand den „deutschen Gruß“ ausführend,
d) ein Bild zeigend einen Helm der deutschen Wehrmacht, und darauf seitlich zwei „Sigrunen“ als Zeichen der „SS“ bzw. Schutzstaffel der NSDAP.
1.2.3. Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. b) StGB
Der Beschwerdeführer hat sich von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt nach dem XXXX .2019 bis zum XXXX .2020 in XXXX und an anderen Orten pornographische Darstellungen einer oder mehrerer unmündiger Personen (§ 207a Abs. 4 StGB) verschafft und solche besessen, in dem er mittels WhatsApp bzw. Web-Chat bzw. via Telegram-Chat von unbekannten Usern sich zusammen ca. 38 tatrelevante Dateien (ca. 36 Bilder, ca. 2 Videos) mit pornographischen Darstellungen Minderjähriger verschaffte und diese besaß, welche wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person bzw. einer unmündigen Person an einer anderen Person bzw. eine wirklichkeitsnahe Abbildung der Genitalien bzw. der Schamgegend Minderjähriger zeigten.
1.2.4. Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs.2, 224 StGB
Der Beschwerdeführer hat zumindest am XXXX .2020 in XXXX eine falsche inländische öffentliche Urkunde mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, gebraucht, in dem er eine totalgefälschte Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 (Karten Nr. XXXX vom XXXX .2020 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) zum Zwecke seiner Identifikation gegenüber den vernehmenden Organen der Staats- bzw. Kriminalpolizei vorwies, wobei die (totalgefälschte) Karte auch im Vernehmungsprotokoll vermerkt wurde.
1.2.5. Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB
Der Beschwerdeführer hat sich durch die oben unter Punkt 1.2.1. genannten Handlungen auch an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich an der terroristischen Vereinigung „islamischer Staat – IS“, als Mitglied beteiligt,
1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie seit dem Jahr 2011 in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs. 1 StGB ihrer Kämpfer die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates betreiben, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak, die sich nicht deren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung töten oder vertreiben und sich deren Vermögen aneignen, durch Geiselnahme große Geldsummen erpressen, die vorgefundenen Kunstschätze veräußern und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeuten,
2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und
3. die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge, insbesondere in Syrien und dem Irak, einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisationen und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchen, wobei er wusste, dass er dadurch diese Verbindung in deren Ziel, in Syrien und dem Irak einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs. 1 StGB förderte.
1.2.6. Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Straftaten
Der Beschwerdeführer hat sich bislang nicht ernsthaft mit den Hintergründen, dem Unwert und den Auswirkungen seiner Straftaten auseinandergesetzt.
1.2.7. Kenntnis tschetschenischer Behörden von den Verurteilungen und dem Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers
Österreichische Behörden haben kein Foto des Beschwerdeführers oder andere Daten über ihn an tschetschenische Behörden weitergegeben. Die tschetschenischen Behörden sind nicht von den Verurteilungen oder dem Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich in Kenntnis gesetzt worden.
1.3. Vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr
Der Beschwerdeführer stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar.
Das Landesgericht XXXX geht beim Beschluss über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft von einem bestehenden Restrisiko aus, dem mit den nur bei einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft möglichen Auflagen länger entgegengewirkt werden kann, als bei einer Entlassung zum Strafende, ohne die Möglichkeit, Auflagen zu erteilen (AS II.251).
Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst geht in der Erkenntnismitteilung vom XXXX .2023 (AS II.267; unter Verweis auf die Ausführungen der DSN vom XXXX .2023, AS II.391) davon aus, dass vom Beschwerdeführer weiterhin ein „hohes Risiko zur Begehung einer schweren, religiös motivierten Straftat ausgeht.“
1.4. Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer war nach seiner illegalen Einreise nach Österreich im XXXX 2019 bis zu seiner Festnahme am XXXX .2020 auf freiem Fuß. Seit XXXX .2019 beging der Beschwerdeführer die unter Punkt II.1.2 festgestellten Straftaten. Von XXXX .2020 bis XXXX .2021 war der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, von XXXX .2021 bis XXXX .2023 in Strafhaft und seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .2023 bis dato befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft (AS II.7; Auszug aus der Anhaltedatei lt. VP S. 6). Im Beschluss über die bedingte Entlassung ordnete das Landesgericht XXXX vom XXXX .2023, GZ XXXX , Bewährungshilfe und Betreuung durch DERAD an und erteilte die Weisung, der Beschwerdeführer habe sich einer weiterführenden Psychotherapie zu unterziehen (AS II.243).
Am XXXX .2022 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Verfahrensanordnung vom XXXX .2022 übermittelt, mit der er darüber informiert wurde, dass sein Asylverfahren wegen der unter Punkt II.1.2. festgestellten Straffälligkeit gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 ohne Aufenthaltsrecht zugelassen wurde (AS II.97).
1.5. Verfolgungsgründe
Der Beschwerdeführer war in der Russischen Föderation weder einer Verfolgung ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter von Verfolgung bedroht.
1.6. Rückkehrsituation
Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. Tschetschenien, weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht.
Der Beschwerdeführer liefe im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. Tschetschenien, nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Auf die Feststellung oben in Punkt II.1.1., wonach der Beschwerdeführer nicht an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leidet und auch nicht regelmäßig Medikamente einnimmt, wird auch zur Rückkehrsituation verwiesen. In der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, besteht auch für den Fall einer Erkrankung auch eine medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte. Der Beschwerdeführer liefe vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr, seinen Alltag nicht bewältigen zu können und in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen würden, liegen nicht vor.
Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.
1.7. Voraussetzungen nach § 57 AsylG 2005
Der Beschwerdeführer war in Österreich nie geduldet. Er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen, insbesondere Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel. Der Beschwerdeführer ist auch kein Opfer von Gewalt.
1.8. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
Aus dem in das Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) ergibt sich zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation Folgendes:
Politische Lage
Letzte Änderung: 29.06.2023
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).
Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
• Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
• Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
• sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
• Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
• Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)
• Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
• Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).
Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021).
Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).
Tschetschenien
Letzte Änderung: 29.06.2023
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).
Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 04.07.2023
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Das Anti-Terror-Regime wurde in Moskau und Woronesch mittlerweile wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023).
Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert. Im Mai 2023 sind zwei bewaffnete Verbände in die Region Belgorod eingedrungen, was zu Kämpfen und der Evakuierung der Bevölkerung führte. Angeblich bestanden die zwei Verbände aus russischen Staatsangehörigen, welche auf der Seite der Ukraine kämpfen (ACLED 8.6.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 26.6.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Interfax 31.5.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023).
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Im Gebiet der Russischen Föderation ist es in jüngster Zeit wiederholt zu Drohnenangriffen gekommen, auch in Moskau. Mehrere russische Regionen, darunter Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 26.6.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).
Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023).
Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-23.6.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-23.6.2023ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vgl. KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021).
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 29.06.2023
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert (USDOS 27.2.2023). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 20.3.2023). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus (ORYX 23.11.2022):
• dem 141. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow'
• dem 249. motorisierten Spezialbataillon 'Süden'
• der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR)
• der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON)
• dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und
• uniformierten Polizeitruppen.
Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 29.06.2023
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 13.6.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022) und für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (§ 31 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 13.6.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (§ 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 14.4.2023).
Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 15.6.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 28.4.2023). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Gemäß Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).
Mobilmachung / Ukraine-Krieg
Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vgl. ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 haben die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022).
Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).
Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt. Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023).
Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vgl. DW 26.6.2023). Priva¬te Mili¬tärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022) [Informationen zum Wagner-Aufstand vom 24.6.2023 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]. Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage].
Tschetschenien
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022a). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022a). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 20.6.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022a). Am 11.6.2023 verkündete Kadyrow die Gründung von zwei tschetschenischen Regimentern des Verteidigungsministeriums: 'Achmat-Russland' und 'Achmat-Tschetschenien' (KU 20.6.2023). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden]
Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023, ISW 10.6.2023), wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022a). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a).
Wehrersatzdienst
Letzte Änderung: 29.06.2023
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 13.6.2023a). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vgl. AA 28.9.2022, RF 13.6.2023a). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).
Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 13.6.2023a). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022a). Zeugen Jehovas sind von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 13.6.2023a). Mit Stand Februar 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.140 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.2.2023). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 868] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 28.4.2023).
Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Einsatz in der Ukraine eingezogen worden waren und stattdessen Zivildienst leisten wollten, routinemäßig ab (AI 28.3.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a). Zur Begründung heißt es, dass es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Zivildiensts in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023).
Desertion, Wehrdienstverweigerung
Letzte Änderung: 29.06.2023
Desertion
Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nach sich (RF 28.4.2023). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022; vgl. Tass 21.6.2023). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (RF 13.6.2023). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 21.5) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und zieht eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 5 bis 33] nach sich (RF 17.5.2023). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes) (RF 14.4.2023).
Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022).
Wehrdienstverweigerung
Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.171] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. § 337 StGB sieht unter anderem Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich (RF 28.4.2023).
Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 28.4.2023). Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem § 352.1 wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben (RF 28.4.2023).
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Seit Beginn der Teilmobilmachung in Russland im September 2022 gab es mehr als 1.000 Anklagen wegen Fahnenflucht, unerlaubter Entfernung von der Truppe oder Befehlsverweigerung (Länder-Analysen o.D.). Die meisten Rekruten werden zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und können so nach kurzer Zeit wieder an die Front versetzt werden (Länder-Analysen o.D.; vgl. MOD 24.5.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):
• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
• Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
• Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung
• Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
• Kinderrechtskonvention
• Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).
Flüchtlinge
Gesetzlich ist Asylgewährung vorgesehen. Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt. In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 28.9.2022). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UN-HRC 1.12.2022). Mit Stand Oktober 2022 besaßen ca. 93.700 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 20.3.2023). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UN-HRC 1.12.2022).
Gemäß Berichten sind viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über Zwangsverschleppung ukrainischer Kinder nach Russland berichtet (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden legen ukrainischen Flüchtlingen die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nahe bzw. setzen sie diesbezüglich teilweise auch unter Druck (AI 28.3.2023). Mit Stand 3.10.2022 waren in der Russischen Föderation 2.852.395 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).
Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Letzte Änderung: 29.06.2023
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).
Kritiker
Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).
Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden]
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).
Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 29.06.2023
Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (LZ 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (MR 2022).
Artikel 28 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Gemäß Artikel 29 der Verfassung ist das Schüren von religiösem Hass verboten. Laut Verfassungsartikel 14 ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind laut Verfassung voneinander getrennt (Duma 6.10.2022). Gemäß § 3 des Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Gemäß § 9 sind zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Laut § 11 unterliegen religiöse Organisationen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden (§ 12). Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (§ 14 des Föderalen Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen') (RF 29.12.2022c). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UN-HRC 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 15.5.2023).
Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikanierungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2023). Mindestens 20 angebliche Mitglieder von Hizb-ut-Tahrir wurden im Jahr 2022 im Rahmen politisch motivierter Gerichtsverfahren zu Haftstrafen von 11-18 Jahren verurteilt. Die Bewegung Hizb-ut-Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb-ut-Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (HRW 12.1.2023). Zahlreiche Haftstrafen erhielten friedliche Anhänger des gemäßigten muslimischen Theologen Said Nursi sowie der Missionsgruppe Tablighi Jamaat (USCIRF 4.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als stabilitätsbedrohend (USCIRF 4.2022). Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land, darunter 370 Personen, welche ungerechtfertigt wegen ihrer Religionsausübung inhaftiert sind. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023).
Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt (Sowa-Zentr 24.3.2023; vgl. EEAS 19.4.2022). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus sind als sogenannte traditionelle Religionen anerkannt (MR 2022). Das Föderale Gesetz 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' räumt dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle ein (RF 29.12.2022c). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2023; vgl. BS 2022) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2023; vgl. RAD 17.10.2022). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (MR 2022). Innerhalb der Politik nimmt Antisemitismus zu (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Massenmedien bedienen sich antisemitischer Rhetorik (USDOS 15.5.2023). Nach Angaben der israelischen Regierung emigrierten im Jahr 2022 43.685 Personen von Russland nach Israel (TOI 11.1.2023). Vergleichsweise waren im gesamten Jahr 2019 15.930 Russen nach Israel ausgewandert (Reuters 18.8.2022).
Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen 23.2.2023). Religiöse Führer werden von der Regierung teils unter Druck gesetzt, um als Unterstützer des Krieges gegen die Ukraine aufzutreten (Forum 18 2.8.2022; vgl. FH 2023).
Tschetschenien
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 25 der Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Gemäß Artikel 26 ist Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass nicht gestattet. Der Verfassungsartikel 11 definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (RT 23.3.2003).
Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (PPTR o.D.). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus (USCIRF 10.2021). Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus (USCIRF 10.2021; vgl. PPTR o.D.). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die tschetschenischen Behörden gehen gegen friedliche muslimische Geistliche vor, welche die Einmischung des Regimes in ihre religiösen Angelegenheiten ablehnen (USCIRF 10.2021).
Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht laut NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsbehörden werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).
Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).
Die 'Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten' vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 04.07.2023
Wirtschaft
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat 12.5.2023). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt (WKO 3.2023). Der Krieg und die Sanktionen wirken sich auf Wirtschaftssektoren in Russland unterschiedlich aus. In Mitleidenschaft gezogen wurden der Industriesektor sowie der Binnenhandel. Hingegen zählt die Militärproduktion zu den Profiteuren der Sanktionen. Die Energiesanktionen ließen die Staatseinnahmen beträchtlich schrumpfen (WIIW o.D.). Die Wirtschaftssanktionen des Westens haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 3.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau 2.8.2022; vgl. Watson 3.2.2023).
Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2023 gegenüber dem Vorjahr um 1,9 % gesunken (Interfax 17.5.2023). Die Inflation betrug im April 2023 nach Angaben von Rosstat 0,38 % (Interfax 12.5.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein (WKO 3.2023). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2022 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.).
Korruption ist weitverbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOIS 9.3.2023). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Exporte von Öl und Gas haben traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren ausgemacht. Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren (WKO 3.2023). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).
Grundversorgung
Nach Angaben von Rosstat betrug im Jahr 2022 der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 %, das heißt 15,3 Millionen Personen (Rosstat 10.3.2023). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a). Die Wirkung von Regierungsprogrammen, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, ist begrenzt. In den größeren Städten Russlands ist eine beträchtliche Anzahl von Menschen obdachlos (BS 2022).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NPR o.D.a). Im Welthunger-Index 2022 belegt die Russische Föderation Platz 28 von 121 Ländern. Mit einem Wert von 6,4 fällt die Russische Föderation somit in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind gemäß dem Welthunger-Index unterernährt (WHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (RN 16.1.2023). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 28.9.2022). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 15.669 [ca. EUR 184], für Kinder RUB 13.944 [ca. EUR 164] und für Pensionisten RUB 12.363 [ca. EUR 145] (Rosstat 10.1.2023). Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 RUB 16.242 [ca. EUR 191] (Duma 1.1.2023) und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 276] (RN 16.1.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2023 3,5 % (Rosstat o.D.a). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Der Nordkaukasus weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). In vielen nordkaukasischen Regionen liegen Lohnniveaus und Lebensstandard weit unter dem Landesdurchschnitt (BS 2022). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern gekennzeichnet (KU 29.3.2023a). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2021 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2023).
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). In Tschetschenien klafft die Einkommensschere weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 15.042 [ca. EUR 176], für Kinder RUB 13.386 [ca. EUR 157] und für Pensionisten RUB 11.868 [ca. EUR 139] (Rosstat 10.1.2023).
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' zählt im § 5 folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Sozial- und Pensionsversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR 17.1.2023). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 30.3.2023).
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung: 04.07.2023
Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen 10 Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 150]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 59]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 18] (RG 23.11.2022). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Rostrud registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 40 der russischen Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Duma 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen (IOM 12.2022; vgl. RF 28.4.2023b). Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (mindestens 12 %) (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (MK 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).
In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).
Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).
Psychische Erkrankungen
Letzte Änderung: 04.07.2023
In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK 22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität der psychischen Gesundheitsversorgung ist niedrig. Die Zahl, der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA 9.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA 9.2022).
Rückkehr
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs- Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023). Differenziert wird hier zwischen Wehrdienstleistenden oder Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen, denn Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden (VB 26.4.2023).
Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.06.2017: Menschenrechtsverletzungen von im Ausland verurteilten Personen wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vom 29.06.2017:
Die Auskunft der Konsularabteilung der ÖB Moskau vom 29.6.2017 lautete wie folgt: Trotz umfassender und detaillierter Recherchen der Konsularabteilung der Botschaft konnten - auch in regierungskritischen russischen Medien bzw. Websites von NRO - keine Informationen mit Hinweisen darauf gefunden werden, dass Personen, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurden und eine Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der Russischen Föderation abseits einer eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden. Ebenso wenig liegen Berichte über Menschenrechtsverletzungen an entlassenen Straftätern vor, die in der Russischen Föderation wegen terroristischer Verbrechen verurteilt worden sind. Den russischen Behörden ist durchaus bewusst, dass der Gefahr des Terrorismus, insbesondere auch jener, die von rückkehrenden Kämpfern des IS und anderer in der Russischen Föderation verbotenen terroristischen Organisationen droht, mit repressiven Mitteln allein nicht begegnet werden kann. Die zunehmende Betonung von präventiven Maßnahmen und der Notwendigkeit der Einbeziehung der Zivilgesellschaft in der russischen Anti-Terrorismus-Politik kam zuletzt bei den Gesprächen des OSZE-Sonderbeauftragten zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus, Prof. Peter Neumann, am 19./20. Juni d.J. in Moskau deutlich zum Ausdruck. Seitens der für die Terrorismusbekämpfung zuständigen russischen Behörden wurde in diesem Kontext auch die Bedeutung eines entsprechenden Menschenrechtsschutzes thematisiert.
Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020: Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt
Aus einer Antwort der Österreichischen Botschaft Moskau vom 2.9.2020 ergeben sich folgende Informationen:
1. Sind die Informationen aus der Antwort der Konsularabteilung der ÖB Moskau vom 29.6.2017 noch aktuell?
Die 2017 erteilte Einschätzung deckt sich weitestgehend mit der aktuellen Ausgangslage. Bezüglich der Strafverfolgung von Anhängern des IS in Russland wird ergänzend auf den Asylländerbericht der Botschaft 2019 verwiesen.
2. Gibt es Berichte darüber oder Hinweise darauf, dass eine Person, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurde und eine Haftstrafe bereits verbüßt hat, in der Russischen Föderation erneut von den russischen Behörden verfolgt wird bzw. dass ihr in der RF erneute Verurteilung und Haft drohen (Doppelbestrafung)?
Die Konsularabteilung konnte im Rahmen ihrer umfassenden Recherchen zahlreiche Artikel darüber finden, dass Personen in der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben oder festgenommen wurden, weil sie im Verdacht stehen, die Terrororganisation „Islamischer Staat“ finanziell unterstützt, für sie Anwerbungen unternommen oder für den „Islamischen Staat“ an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben.
Dabei konnten jedoch keine Informationen mit Hinweisen darauf gefunden werden, dass Personen, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurden und eine Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der RF erneut von den russischen Behörden verfolgt werden bzw. dass ihnen in der RF erneute Verurteilung und Haft drohen (Doppelbestrafung).
Das Menschenrechtszentrum Memorial meldete am 28.8.2020, dass gegen einen Bewohner von Kabardino-Balkarien ein Strafverfahren wegen „Unterstützung der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat“ eingeleitet wurde, obwohl er bereits 2018 wegen „Unterstützung einer illegalen bewaffneten Vereinigung“ verurteilt worden sei. Laut der Meldung werde aufgrund derselben Handlungen in den Jahren 2015-2016 ein zweites Verfahren unter einem anderen Straftatbestand geführt. Laut Anwältin des Beschuldigten sei das rechtliche Willkür und sie verwies, laut Meldung, auf das Verbot der Doppelbestrafung. Es ist die einzige Meldung, die in diesem Zusammenhang recherchiert werden konnte. Das Verbot der Doppelbestrafung ist sowohl Im Art. 50 Z 1 der Verfassung der RF vom 12.12.19933 als auch im Art. 6 Z 2 des russischen Strafgesetzkodex4 festgelegt: „Niemand kann für ein und dasselbe Verbrechen zweimal eine strafrechtliche Verantwortung tragen.“
3. Gibt es Berichte darüber oder Hinweise darauf, dass eine Person, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurde und eine Haftstrafe bereits verbüßt hat, in der Russischen Föderation abseits einer eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurde bzw. werden kann, wie in relevanten Berichten erwähnte „politische Gegner“ oder „Extremisten“, so z.B. von rechtswidriger Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Misshandlungen?
Unterfrage a): Wenn ja, gibt es Hinweise darauf, wer diese Menschenrechtsverletzungen durchführt?
Unterfrage b): Wenn ja, finden solche Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien und auch im Rest der RF statt?
Unterfrage c): Wenn ja, gibt es Berichte darüber oder Hinweise darauf, dass die russischen Sicherheitsbehörden Schutz gegen solche extralegalen Übergriffe außerhalb der eigentlichen Strafverfolgung bieten?
Es konnten keine Berichte darüber oder Hinweise darauf gefunden werden, dass eine Person, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurde und eine Haftstrafe bereits verbüßt hat, in der Russischen Föderation abseits einer eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurde bzw. werden kann, wie in relevanten Berichten erwähnte „politische Gegner“ oder „Extremisten“, so zB von rechtswidriger Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Misshandlungen.
Laut einem Bericht des Conflict Analysis and Prevention Center stehen Ehefrauen und Kinder von ehemaligen Kämpfern/Terroristen in den Republiken des Nordkaukasus in unterschiedlichem Ausmaß unter Beobachtung der Behörden. Grundsätzlich ist daher wohl davon auszugehen, dass eine Person – deren Sympathien für den „Islamischen Staat“ den russischen Sicherheitsbehörden bekannt sind – ebenso auf dem Radar der Sicherheitsorgane sein könnte. Bezüglich Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien wird etwa auf den OSZE-Bericht von Prof. Dr. Wolfgang Benedek verwiesen.
Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 06.10.2022: Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass der „IS“ in Russland als terroristische Organisation gilt und seine Tätigkeit auf russischem Territorium gerichtlich verboten wurde. IS-Anhänger in der Russischen Föderation haben mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen. Gemäß Art. 208 des russischen Strafgesetzbuches (StGB) zieht die Gründung/Leitung einer bewaffneten Formation oder deren Finanzierung eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren nach sich. Die Teilnahme an einer bewaffneten Formation (ebenso auf dem Territorium eines fremden Staates) wird mit einer Freiheitsstrafe von 8 bis 15 Jahren geahndet. Die Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt, Kampfhandlungen usw. auf dem Territorium eines fremden Staates ziehen eine Freiheitsstrafe von 12 bis 20 Jahren und eine Geldstrafe nach sich. Ersttäter können sich unter bestimmten Umständen der strafrechtlichen Verantwortung entziehen (Art. 208 StGB).
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass Russland mit Unterstützung des tschetschenischen Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow seit August 2017 aus Syrien und dem Irak 24 Frauen und mehr als 200 Kinder zurückgeholt hat. Angehörige der Sicherheitskräfte zählen die Familien von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppen zur Gruppe mit einem hohen Risiko der Radikalisierung, was zu Hausdurchsuchungen, Beschattung, Abhörung usw. führt. In der Mehrzahl der Fälle übernehmen die Großmütter der zurückgekehrten Kinder deren Obsorge. In Tschetschenien können Kinder, deren Mutter im IS einen Mann nicht-tschetschenischer Herkunft geheiratet hat, Probleme mit den Verwandten bekommen. Die Mehrzahl der Frauen wurde nach der Rückkehr in die Freiheit entlassen. Am besten erging es ihnen in Tschetschenien. Nach der Rückkehr entließ man sie nach Hause und gestattete ihnen, ihr Leben weiter zu leben. In Dagestan wurden die Zurückkehrenden verhaftet, einige Frauen wurden zu Freiheitsstrafen von 4 bis 8 Jahren verurteilt mit Aufschub, bis ihre Kinder groß sind. Seitdem übersiedeln einige dagestanische Frauen nach Tschetschenien, wo sie an Vorbeugeprogrammen gegen Extremismus teilnehmen.
Die Österreichische Botschaft in Moskau berichtet Folgendes:
Die Situation betreffend Menschenrechtsverletzungen gegen IS-Rückkehrer bzw. Doppelbestrafung ist weitgehend unverändert zu 2017, wobei aber grundsätzlich von einem Rückgang des Zulaufs zu IS aus dem Nordkaukasus auszugehen ist.
Aus dem Asylländerbericht 2022 der Österreichischen Botschaft Moskau:
(S. 12)
1. Situation im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich Experten zufolge verbessert Die Zahl der Opfer von gewalttätigen Zusammenstößen hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten „islamistische Bewegung“ im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem IS in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan habe Experten zufolge bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt.
Gleichzeitig ist zu beachten, dass in der Region weiterhin ein Klima der Straflosigkeit für Angehörige der Sicherheitskräfte herrscht. Es kann nicht verifiziert werden, ob es sich bei den von den Behörden regelmäßig bekannt gemachten Anti-Terror-Einsätzen, tatsächlich um Terroristen handelt. Es ist möglich, dass es sich zumindest zum Teil um fabrizierte Vorwürfe handelt. […]
(S. 16)
Einschätzung der Botschaft
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Intensität des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus hat nachgelassen, ebenso die Aktivität des IS. Vereinzelt kommt es zu Anschlägen von Einzelpersonen oder autonomen Gruppen. Die Menschenrechtslage insbesondere in Tschetschenien ist jedoch weiterhin besorgniserregend. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht Personen aus Tschetschenien nur beschränkt offen, wie Rückentführungen durch tschetschenische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren mehrfach gezeigt haben. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine ergeben sich insb. für junge Männer in der Region neue Probleme, da einerseits traditionelle Wertvorstellungen, andererseits fehlender rechtlicher Schutz eine Verweigerung des Kampfeinsatzes massiv erschweren.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich, soweit nicht im Folgenden Zusätzliches ausgeführt wird, aus den dem Gericht vorliegenden, bei den jeweiligen Feststellungen angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen der Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglich im Verfahren konsistenten Angaben bei der Erstbefragung am XXXX .2022 (AS II.83 ff), bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2023 (AS II.173 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2023 (VP S. 9 ff). Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Gewahrsam der österreichischen Behörden befindlichen russischen Reisepasses fest (AS II.3).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache auf dem Niveau B2 spricht, beruht darauf, dass er in der mündlichen Verhandlung ein Zertifikat hinsichtlich des Niveaus B1 vorlegte, aber diesbezüglich durchaus glaubhaft angab, inzwischen auch den Kurs B2 abgelegt, ohne dafür bislang ein Zertifikat erhalten zu haben (VP S. 13). Selbst wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleichsweise wenig auf Deutsch antwortete, entstand beim erkennenden Richter doch deutlich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, der auf Deutsch geführten Verhandlung (auch bereits vor dem jeweiligen Verdolmetschen) zu folgen. Insbesondere verstand er offenbar die ihm in deutscher Sprache gestellten Fragen gut, was eine fortgeschrittene selbständige Sprachverwendung nahelegt. Für den erkennenden Richter besteht daher kein Grund, an der Aussage des Beschwerdeführers, er habe bereits einen Sprachkurs auf dem Niveau B2 absolviert, zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen referenzierten, diesbezüglich glaubwürdigen, Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut ist und in diesen sozialisiert wurde, beruht darauf, dass er die ersten 20 Jahre seines Lebens bis zur Ausreise in Richtung Österreich in Tschetschenien bei seiner Familie verbracht, dort neun Jahre die Schule absolviert und auch gearbeitet hat (VP S. 13, 47).
Die Feststellung, dass die beiden jüngsten Brüder des Beschwerdeführers nicht zum Militärdienst in der Russischen Föderation einberufen wurden, beruht auf folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Richters, ob seine Brüder zum Militärdienst einberufen wurden, ausweichend an: „Das weiß ich nicht. Ich habe sie auch nicht danach gefragt. Nicht, dass mich das nicht interessiert, aber ich habe Angst zu fragen.“ (VP S. 15). Diese Aussage erachtete der erkennende Richter als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer gab später in der Verhandlung zum Thema seiner Fluchtgründe an, manche Bekannte von ihm seien zum Militärdienst in die Ukraine einberufen worden. Dies sei etwa einem seiner Nachbarn oder dem Bruder der Frau seines Bruders passiert, wobei der Beschwerdeführer zu letzterem auch wusste, wie lang er gedient habe und dass er aus dem Militärdienst zurückgekehrt sei (VP S. 33). Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer zwar über die angebliche Einberufung und den Verlauf des Militärdiensts von Nachbarn oder vergleichsweise weitläufigen Angehörigen Bescheid wissen will, nicht aber – trotz regelmäßigem telefonischem Kontakt mit seiner Mutter – darüber, ob seine eigenen Brüder im wehrpflichtigen Alter einen Einberufungsbefehl erhalten haben sollten. Auch ist nicht ersichtlich, warum er Angst gehabt haben sollte, seine Mutter nach einem Einberufungsbefehl seiner Brüder zu fragen oder warum die Mutter ihm dies nicht aus Eigenem hätte erzählen sollte. Der erkennende Richter geht vielmehr davon aus, dass dem Beschwerdeführer bekannt ist, dass seine Brüder bislang nicht zum Militär in der Russischen Föderation einberufen wurden, er diese – seinem eigenen Fluchtvorbringen abträgliche – Information in der mündlichen Verhandlung aber nicht bekannt geben wollte.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, insbesondere auf seiner Angabe nicht an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden und auch nicht regelmäßig Medikamente einzunehmen (VP S. 4 f). Dabei wird nicht übersehen, dass er im ersten Asylverfahren Rücken- sowie Ohrenschmerzen anführte, sowie angab, eine psychologische Behandlung in Anspruch genommen zu haben (siehe dazu auch AS I.207 ff, AS I.253). Insgesamt wurde aber kein Vorbringen hinsichtlich aktueller schwerwiegender oder lebensbedrohlicher Erkrankungen vorgebracht oder sind sonst Hinweise darauf im Verfahren hervorgekommen. Da sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er gefoltert worden sein will, als nicht glaubhaft erwiesen hat (vgl. unten Punkt II.2.5.1.), können auch keine gesundheitlichen Folgeprobleme daraus resultieren. Die vom Beschwerdeführer angeführte Psychotherapie macht er nach den vorgelegten Bestätigungen des Therapeuten zur Bearbeitung deliktsspezifischer Inhalte (AS II.219; OZ 6), dass der Beschwerdeführer aber an behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen leidet, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären, brachte er weder vor, noch sind sonst im Verfahren Hinweise darauf hervorgekommen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat beruht auf seinen im Verfahren diesbezüglich übereinstimmenden und stringenten Aussagen, zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu den Aspekten einer Integration (Freunde, Kontakte, Wohnmöglichkeit) des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen referenzierten, diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer während der Haft absolvierten Ausbildungen bzw. den erworbenen Zertifikaten beruhen auf den diesbezüglich im Verfahren, zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, vorgelegten unbedenklichen Urkunden und den in dieser Hinsicht nicht unglaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung (VP S. 13, 17 f).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Bart nach wie vor so trägt, wie es im salafistisch-sunnitischen Islam Pflicht ist, nämlich an den Backen und am Kinn lang, aber ohne Oberlippenbart, beruht auf der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung am XXXX .2023 (VP S. 11 f).
2.2. Gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers und Auseinandersetzung damit
Die Feststellungen (Punkte II.1.2.1. bis II.1.2.5.) über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen auf dem seit XXXX .2021 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX .
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit den Hintergründen, dem Unwert und den Auswirkungen seiner Straftaten auseinandergesetzt hat, beruht auf dem Eindruck, den der Beschwerdeführer diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung auf den erkennenden Richter gemacht hat. Die entsprechenden Passagen aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung (VP S. 35 ff) lauten wie folgt:
„R: Sind Sie in Österreich wegen Straftaten verurteilt worden?
BF: Ja.
R: Wofür wurden Sie verurteilt?
BF: Ich schäme mich sehr für meine Taten und es ist auch sehr beschämend für mich, Fragen in Bezug auf diese Taten zu beantworten.
R: Ich muss eine Gefährdungsprognose erstellen, wie Sie mit diesen Taten umgehen. Wenn Sie mir nichts sagen wollen, kann ich das kaum machen.
BF: Wenn man mich danach fragt, dann wird die Erde zu eng für mich, obwohl der Raum so groß ist. Ich schäme mich vor euch allen, darüber zu sprechen. Ich habe einen großen Fehler begangen und das weiß ich. Ich möchte sagen, dass ich nicht derselbe Mensch bin wie vor drei Jahren. Ich schäme mich sehr. Ich weiß gar nicht, wie ich Ihre Frage beantworten soll.
R: Sie könnten mir sagen, wofür Sie verurteilt wurden?
BF: Ich hatte vier Paragraphen, bitte kann ich darüber nicht sprechen. Schauen Sie sich das einfach im Computer an, bitte.
R: Ich habe mir das im Akt angeschaut, aber ich muss eine Prognose erstellen. Wie soll ich das machen, wenn Sie sich weigern, etwas zu Ihren Straftaten zu sagen?
BF: Ich schäme mich vor allen hier anwesenden Leuten, darüber zu reden. Ich bin anders, als ich vor drei Jahren war. Ich habe mich geändert. Sie haben das alles schon gelesen. Ich kann mir vorstellen, welche schrecklichen Vorstellungen Sie in Bezug auf meine Person haben und ich schäme mich auch sehr vor Ihnen. Ich möchte, dass ich so wahrgenommen werde, wie ich jetzt bin. Ich habe mich gebessert. Ich versuche jeden Tag, etwas Gutes zu machen. Ich möchte diesen Fehler korrigieren.
R: Welche „Paragraphen“ hatten Sie denn?
BF: Ich weiß es nicht, ehrlich nicht. Ich weiß nur einen Paragraphen, 278.
R: Ich möchte nicht die Nummer der Paragraphen wissen, sondern welche Taten Sie begangen haben. Sie haben es als „Paragraphen“ bezeichnet.
BF: Ich kann das jetzt nicht sagen, die Worte kommen nicht heraus, bitte verstehen Sie mich. Ich weiß, dass es schwer zu verstehen ist, aber bitte.
R: Wollen Sie dazu noch etwas ergänzen?
BF: Ja, ich habe Fehler begangen, aber ich möchte unbedingt diese Fehler korrigieren und Ihnen zeigen, dass ich mich gebessert habe.
R: Glauben Sie nicht, dass ein erster Schritt zu dieser Besserung ist, mir zu erzählen, was Sie getan haben?
BF: Ich kann es leider nicht, verstehen Sie mich bitte.
R: Sind Sie zurecht verurteilt worden?
BF: Ja.
R: Also, Sie haben das, was im Urteil steht, gemacht?
BF: Ja, leider.
R: Sie wurden wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB verurteilt. Was haben Sie da gemacht und warum?
BF: Ich habe ein Video geschickt und habe Propaganda verbreitet und ich bedaure das sehr.
R: Welche terroristische Vereinigung war das?
BF: IS.
R: Wollen Sie dazu noch etwas ergänzen?
BF: Leider bin ich in dieses Umfeld geraten, weil ich allein war. Mein Bruder war zwar auch in Österreich, aber nicht in unmittelbarer Nähe. Dann habe ich hier Menschen kennengelernt. Ich konnte nicht mit anderen sprechen, um andere kennenzulernen. Bevor ich nach Österreich kam, habe ich Tschetschenien niemals verlassen. Ich konnte keine anderen Leute kennenlernen, ihre Kultur kennenlernen, erfahren wie sie denken. Mein Fehler war, dass ich die Sprache nicht konnte. Dann habe ich die Leute kennengelernt. Sie haben gemeinsam gegessen, dann sagten sie, komm gehen wir gemeinsam hin. Nachgefragt: In die Moschee. Ich war naiv, ich war dumm. Wenn man die Information nur von einer Seite bekommt, dann glauben sie, dass das Bild ist. Wenn sie persönlich diese Leute nicht kennen, ich meine, das ist so wie bei mir, dann kommen andere Bilder. Als Beispiel möchte ich sagen, dass Sie meine Akten gelesen haben und ich weiß, welche schrecklichen Vorstellungen Sie von mir haben. Ich habe auch immer nur die eine Information bekommen. Mit den anderen konnte ich ja nicht sprechen. Ich habe ihnen geglaubt, ich habe an die Propaganda geglaubt, dass was sie gezeigt haben.
R: Im Urteil LG Eisenstadt (AS I.691) steht, dass Sie Videos mit „Gewaltszenen und brutalste Gräueltaten an Menschen“ angeschaut und weitergeleitet haben und jetzt wollen Sie es als naiv und dumm darstellen. Was sagen Sie dazu?
BF: Leider war ich bei der Telegram Gruppe dabei und es ist leider automatisch im Speicher geblieben. Ich habe so schreckliche Videos, auf denen jemand getötet wurde, niemanden geschickt.
R hält vor, dass es im Strafurteil so festgestellt wurde.
BF: Ich weiß, dass ich solche Videos niemanden geschickt habe, ich habe Nachrichten aus Syrien weitergeleitet. Es gibt Sender, von denen ich einfach Nachrichten bekommen habe. Die brutalen Videos, die dort waren, habe ich mir alle nicht nachgeschaut. Leider waren sie alle in meinem Telefon.
R: Sie wurden wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB verurteilt. Erzählen Sie mir über diese Taten. Was haben Sie da gemacht und warum?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich deswegen verurteilt wurde.
R: Das war genau der gleiche Sachverhalt, die Frage hat darauf abgezielt, ob Sie sich mit dem Urteil auseinandergesetzt haben.
BF: Ehrlich gesagt habe ich mich lange nicht mehr damit auseinandergesetzt, weil ich mich dafür schäme. Mein Problem war, dass ich in ein schlechtes Umfeld geraten bin und dass ich naiv war und dass ich nicht Deutsch gelernt habe. Alle diesen schlechten Videos, ich meine ich war bei sehr vielen Gruppen dabei, wenn man mich einfach hinzugefügt hat. Wenn man einen Nachrichtensender aufmacht, werden automatisch Sachen geladen. Jeder der Telegram benützt, weiß das.
R: Das klingt jetzt so, als würden Sie mir sagen wollen, dass Sie das alles nicht gemacht haben, wofür Sie verurteilt wurden.
BF: Es ist so, wie ich es gesagt habe, ich habe mir die Videos nicht angeschaut. Mir hat einfach irgendwer vom IS Videos geschickt und ich habe es weitergeschickt.
R: Sie wurden wegen des Verbrechens der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn nach § 3g VerbotsG 1947 verurteilt. Erzählen Sie mir über diese Taten. Was haben Sie da gemacht und warum?
BF: Es gibt Sticker auf WhatsApp, das ist so wie Smileys. Ich sage es Ihnen ehrlich. Ich wusste nicht, dass es deswegen so schwerwiegende Folgen geben kann. Ich hatte Stickers mit Hitler.
R: Was wissen sie über den Nationalsozialismus?
BF: Als ich hierherkam, habe ich mich damit auseinandergesetzt. In Tschetschenien habe ich nichts davon gewusst. Bei uns wird nicht so viel darüber erzählt und nicht so global wie hier. Was er gemacht hat, dass er so viele Menschen umgebracht hat. In der Schule erzählt man bei uns meistens darüber, was Stalin getan hat.
R: Warum wird Wiederbetätigung in Österreich so streng bestraft, wie das im Verbotsgesetz vorgesehen ist?
BF: Weil er ein Tyrann war und er so viele Menschen umgebracht hat. Ich weiß, dass er hier geboren wurde. Ich habe das erst in Österreich erfahren. Wenn man im Gefängnis sitzt, dann werden auch Dokumentarfilme gezeigt, wie viele Leute er umgebracht hat. Ich meine sein Regime. Mir tut es sehr leid. Ich wusste nicht, dass es hier so strikt verboten ist. Ich möchte hinzufügen, dass, wenn ich solche Sachen hatte, es nicht bedeutet, dass ich sie mir mit Freude angeschaut habe. Ich hatte auch Sticker mit Stalin und auch mit Putin, mit Kadirow. Das bedeutet nicht, dass ich diese Leute liebe. Das ist einfach ein Sticker. Ich habe das nicht als Propaganda verwendet, sondern lediglich als Sticker. Ich wollte niemanden damit beleidigen.
R: Sie wurden wegen der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. StGB verurteilt. Erzählen Sie mir über diese Taten. Was haben Sie da gemacht und warum?
BF: Ich schwöre, dass ich nicht weiß, was ich jetzt dazu sagen soll. Das schmerzt mich sehr. Wissen Sie, wie das schmerzt? Wenn man Ihnen was sagt, was Sie nicht getan haben. Ich habe gesagt, dass ich bei verschiedenen Gruppen war und man hat das alles von dort genommen. Das ist einfach alles im Telefonspeicher gewesen und ich habe nicht einmal gewusst, dass ich solche Aufnahmen habe. Schauen Sie mich an, wie hätte ich mir solche Sachen anschauen soll. Man beschuldigt mich des Terrorismus, der nationalsozialistischen Wiederbetätigung und auch noch wegen dem. Wie konnte ich alle drei Sachen machen? Leider hatte ich solche Beiträge im Telefon, aber ich habe mir die Sachen nicht angeschaut.
R: Sie meinen also, Sie sind zu Unrecht verurteilt wurden?
BF: Was ich gemacht habe, habe ich beim Gericht auch zugegeben. Jetzt gebe ich auch zu, was ich gemacht habe.
R: D.h. Sie sind zu Unrecht verurteilt worden wegen der pornographischen Darstellung Minderjähriger?
BF: Richtig ist, dass ich diese Sachen im Telefon hatte, aber ich hatte mir diese Sachen nie angeschaut. Ich habe gesagt, dass es gerecht war, dass ich ein Urteil dafür bekommen habe, aber angesehen und verbreitet habe ich sie nicht.
R: Wollen Sie dazu noch etwas ergänzen?
BF: Ich schäme mich vor allen anwesenden Leuten, ich werde wieder Taten beschuldigt, die ich nicht begangen habe. Wissen Sie, wie ich mich jetzt schäme, meine Verwandten zu fragen, wie es ihren Kindern geht.
R hält fest, dass der BF weint.
BFV: Der BF kennt seine Taten, aber er kennt sich in der rechtlichen Subsumtion nicht aus, aber er kennt und bereut seine Taten.
Die Verhandlung wird um 14:08 Uhr unterbrochen und um 14:15 Uhr fortgesetzt.
R: Sie wurden wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB verurteilt. Erzählen Sie mir darüber. Was haben Sie da gemacht und warum?
BF: Ich hatte gefälschte Dokumente. Das war ein österreichischer grauer Ausweis.
R: Wissen Sie, warum es ein Problem ist, sich mit gefälschten Ausweisen zu legitimieren?
BF: Weil es illegal ist.
R: Wollen Sie dazu noch etwas ergänzen?
BF: Ich möchte sagen, dass ich das sehr bedauere. Ich möchte sagen, dass ich diese Karte hatte, aber ich habe diese Karte nicht verwendet.
R: Wieso sind Sie dann verurteilt worden?
BF: Weil man das bei mir gefunden hat.
R: Laut Urteil des LG Eisenstadt haben die Videos, die Sie besessen und weitergeleitet haben u.a. „Gewaltszenen und brutalste Gräueltaten an Menschen“ gezeigt (AS I.691). Bei der belangten Behörde haben Sie über Ihre Straftaten angegeben, „Ich habe mir selbst und meiner Familie Schaden zugefügt.“ (AS II.259). Haben Sie auch über die Opfer auf den extremistischen Videos oder Bildern nachgedacht, die Sie sich angeschaut und die Sie weitergeleitet haben?
BF: Ich bedauere das sehr, ich habe nicht darüber nachgedacht. Mir tut es sehr leid, dass ich solche Videos hatte, dass solche Videos bei mir waren. Mir tun alle diese Leute sehr leid und wenn ich die Möglichkeit hätte, würde ich mich bei diesen Leuten entschuldigen. Ich möchte mich vor allem bei diesem Staat entschuldigen. Wissen Sie warum? Dieser Staat hat mir eine Wohnung zur Verfügung gestellt, man hat mir den Schutz und alles andere gegeben. Ich war leider kein dankbarer Mensch. Ich habe alles, was ich hatte, wegen meinem Problem verloren. Ich weiß, dass es ein großer Fehler ist, den ich begangen habe. Ich gebe meinen Fehler zu. Ich möchte deswegen zeigen, dass ich mich geändert habe. Ich will diesem Staat zeigen, dass ich nicht der Mensch bin, der diese Sachen begangen hat. Wissen Sie, warum ich naiv gesagt habe? Ich wusste nicht, dass es solche Folgen haben wird.
R: Wollen Sie allgemein zu Ihren Verurteilungen noch etwas ergänzen?
BF: Ich will sagen, dass es mir sehr leidtut, dass Sie das alles lesen mussten und alles durchgehen mussten. Ich kann mir vorstellen, welche schrecklichen Bilder Sie jetzt von mir haben. Nicht nur Sie, Herr Richter, sondern alle Anwesenden. Ich möchte noch einmal sagen, dass es mir sehr leidtut und ich möchte mich entschuldigen.“
Der Beschwerdeführer war somit – wie auch schon in der Schubhaftverhandlung am 07.08.2023 zu W150 2276077-1/8Z – trotz mehrfacher Nachfragen durch den Richter, nicht einmal bereit, aus Eigenem über die von ihm begangenen Verbrechen und Vergehen oder deren Hintergründe überhaupt zu sprechen. Er versuchte vielmehr, sich jeglichen Details über seine Taten unter Hinweis darauf zu entziehen, dass er sich für seine Verfehlungen schäme, dass er Fehler begangen, sich aber gebessert habe. Der Beschwerdeführer wollte nicht einmal darauf eingehen, wofür er verurteilt wurde, über wiederholte Frage des Richters wies er lediglich auf den terroristischen Hintergrund einer seiner Verurteilungen hin („Ich weiß nur einen Paragraphen, 278“).
Über Frage des Richters gestand der Beschwerdeführer letztlich zwar allgemein zu, er sei zurecht verurteilt worden (R: Sind Sie zurecht verurteilt worden? - BF: Ja. - R: Also, Sie haben das, was im Urteil steht, gemacht? - BF: Ja, leider.). Bei genauerem Befragen hinsichtlich der einzelnen Straftaten bzw. der im Strafurteil festgestellten Sachverhalte relativierte oder verharmloste der Beschwerdeführer jedoch seine Taten oder wies die Verantwortung dafür sogar von sich. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
Über Vorhalt des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gab der Beschwerdeführer an „Ich habe ein Video geschickt und habe Propaganda verbreitet … “. Nach den in Punkt 1.2.1.festgestellten Inhalten des Strafurteils lag der Verurteilung demgegenüber (unter anderem) das Ansammeln, der Besitz und die teilweise Weiterleitung von „Bildmaterial mit terroristischen Inhalten bzw. terroristischen Hintergrund, Bilder und Videos mit Gewaltszenen, propagandistische Bilddarstellungen; insgesamt ca. 600 Dateien“, die zum Teil „Gewaltszenen und brutalste Gräueltaten an Menschen zeigen“, der Besitz von zwei Kampfmessern und Aussagen wie „dass man aufpassen müsse bzw. den „Gottesfeinden“ nicht vertrauen dürfe, sondern in das „Herz ein Messer“ setzen müsse“ zu Grunde. Der Beschwerdeführer verantwortete sich dafür damit, er habe mangels Deutschkenntnissen keine anderen Leute kennenlernen können und er sei naiv und dumm gewesen. Über den Vorhalt der Videos mit Gewaltszenen und brutalsten Gräueltaten an Menschen wies er die Verantwortung sogar weitgehend von sich, er habe lediglich Nachrichten aus Syrien weitergeleitet, keine Videos („BF: Leider war ich bei der Telegram Gruppe dabei und es ist leider automatisch im Speicher geblieben. Ich habe so schreckliche Videos, auf denen jemand getötet wurde, niemanden geschickt. … Ich weiß, dass ich solche Videos niemanden geschickt habe, ich habe Nachrichten aus Syrien weitergeleitet. Es gibt Sender, von denen ich einfach Nachrichten bekommen habe. Die brutalen Videos, die dort waren, habe ich mir alle nicht nachgeschaut. Leider waren sie alle in meinem Telefon.“ VP S. 37).
Auf das urteilsgegenständliche Verbrechen der kriminellen Organisation angesprochen gestand der Beschwerdeführer überhaupt zu, sich lange nicht mehr mit dem Urteil auseinandergesetzt zu haben, da er sich dafür schäme. Auch diesbezüglich wies der Beschwerdeführer seine Verantwortlichkeit für die urteilsgegenständlichen Taten von sich, die Dateien seien vielmehr automatisch an sein Telefon übermittelt worden („BF: … Alle diesen schlechten Videos, ich meine ich war bei sehr vielen Gruppen dabei, wenn man mich einfach hinzugefügt hat. Wenn man einen Nachrichtensender aufmacht, werden automatisch Sachen geladen.“ VP S. 38).
Auf das Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn angesprochen verantwortete sich der Beschwerdeführer lediglich damit, es gäbe „Sticker auf WhatsApp, das ist so wie Smileys. Ich sage es Ihnen ehrlich. Ich wusste nicht, dass es deswegen so schwerwiegende Folgen geben kann. Ich hatte Stickers mit Hitler.“ (VP S. 38). Er habe auch „Sticker mit Stalin und auch mit Putin, mit Kadirow [gehabt]. Das bedeutet nicht, dass ich diese Leute liebe. Das ist einfach ein Sticker.“ Laut Urteil hat sich der Beschwerdeführer tatsächlich „mittels WhatsApp bzw. Webchat bzw. via Telegram-Chat von unbekannten Usern [.] zusammen ca. 90 tatrelevante Dateien mit den Nationalsozialismus verherrlichenden Bilddarstellungen bzw. Fotos mit nationalsozialistischem Hintergrund“ verschafft und gespeichert.
Hinsichtlich der urteilsgegenständlichen Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger wies der Beschwerdeführer wiederum die Verantwortung im Wesentlichen von sich („ … Wissen Sie, wie das schmerzt? Wenn man Ihnen was sagt, was Sie nicht getan haben. Ich habe gesagt, dass ich bei verschiedenen Gruppen war und man hat das alles von dort genommen. Das ist einfach alles im Telefonspeicher gewesen und ich habe nicht einmal gewusst, dass ich solche Aufnahmen habe. Schauen Sie mich an, wie hätte ich mir solche Sachen anschauen soll. Man beschuldigt mich des Terrorismus, der nationalsozialistischen Wiederbetätigung und auch noch wegen dem. Wie konnte ich alle drei Sachen machen? Leider hatte ich solche Beiträge im Telefon, aber ich habe mir die Sachen nicht angeschaut. … Ich habe gesagt, dass es gerecht war, dass ich ein Urteil dafür bekommen habe, aber angesehen und verbreitet habe ich sie nicht.“ (VP S. 39).
Schließlich relativierte der Beschwerdeführer auch seine Verurteilung wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden, indem er angab, er habe die gefälschte Ausweiskarte zwar bei sich gehabt, aber nicht verwendet. Laut dem in Punkt 1.2.4. festgestellten Inhalt des Strafurteils wies der Beschwerdeführer den gefälschten Ausweis demgegenüber vielmehr „zum Zwecke seiner Identifikation gegenüber den vernehmenden Organen der Staats- bzw. Kriminalpolizei“ vor.
Aus den dargestellten Gründen konnte der Beschwerdeführer beim erkennenden Gericht nicht den Eindruck erwecken, er habe sich ernsthaft mit seinen Taten, deren Unrechtsgehalt oder deren Folgen auseinandergesetzt. Vielmehr relativierte oder verharmloste der (inzwischen 25-jährige) Beschwerdeführer diese Taten oder versuchte, die Verantwortung dafür von sich zu weisen, auch wenn er eingangs allgemein zugestand, zurecht verurteilt worden zu sein. Auch legen die Antworten des Beschwerdeführers nahe, dass er sich zwar mit den Konsequenzen seiner Daten für sich selbst auseinandersetzt hat, nicht aber mit den Schäden oder Konsequenzen für andere. („R: Laut Urteil des LG Eisenstadt haben die Videos, die Sie besessen und weitergeleitet haben u.a. „Gewaltszenen und brutalste Gräueltaten an Menschen“ gezeigt (AS I.691). Bei der belangten Behörde haben Sie über Ihre Straftaten angegeben, „Ich habe mir selbst und meiner Familie Schaden zugefügt.“ (AS II.259). Haben Sie auch über die Opfer auf den extremistischen Videos oder Bildern nachgedacht, die Sie sich angeschaut und die Sie weitergeleitet haben? - BF: Ich bedauere das sehr, ich habe nicht darüber nachgedacht. … Ich war leider kein dankbarer Mensch. Ich habe alles, was ich hatte, wegen meinem Problem verloren. … Wissen Sie, warum ich naiv gesagt habe? Ich wusste nicht, dass es solche Folgen haben wird.“, VP S. 40). Es war daher im Ergebnis festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Verurteilungen und den diesen zugrundeliegenden Taten nicht ernsthaft in einer Weise auseinandergesetzt hat, die im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (vgl. dazu unten Punkt II.3.1.2.2.1.) zu seinem Vorteil ausschlagen könnte.
2.3. Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, beruht auf folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer hat unmittelbar ab seiner Einreise in das Bundesgebiet über einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren die festgestellten Verbrechen und Vergehen begangen, von denen jedenfalls das Verbrechen der Mitgliedschaft zu einer terroristischen Organisation und das Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn unmittelbar gegen Sicherheit der Republik Österreich gerichtet sind. Wie in Punkt II.1.2.6. festgestellt wurde, hat sich der Beschwerdeführer bislang auch nicht ernsthaft mit den Hintergründen und Auswirkungen seiner Straftaten auseinandergesetzt, wozu im Detail auf die Beweiswürdigung oben in Punkt II.2.2. verwiesen wird. Wie ebenfalls festgestellt wurde (Punkt II.1.1.), ist der Beschwerdeführer in Österreich auch weder sozial noch beruflich integriert. In der im Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023 ( XXXX , AS II.241 ff) über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zitierten aktuellen Risikobewertung der Koordinationsstelle Extremismusprävention und Deradikalisierung (KED) vom XXXX .2023 wird im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des ebenfalls rechtskräftigen Aufenthaltsverbots eine Weiterentwicklung des Beschwerdeführers in Österreich wenig wahrscheinlich ist. Da er nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausreisen möchte, könne ein negatives Risikoszenario darin bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Situation soweit unter Druck gerät, dass er wieder Kontakt zu Personen aufnimmt, die in extremistische Gewalt involviert sind bzw. solche vorbereiten und sich dadurch ein Radikalisierungsprozess bis hin zur Ausübung extremistischer Gewalt fortsetzt. Auch auf der Grundlage dieser Bewertung ist in der Folge das Landesgericht XXXX beim Beschluss über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft von einem bestehenden Restrisiko ausgegangen, dem mit den nur bei einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft möglichen Auflagen länger entgegengewirkt werden könne, als bei einer Entlassung zum Strafende (AS II.251). Schließlich geht auch die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) in der aktenkundigen Erkenntnismitteilung vom XXXX .2023 (AS II.267; unter Verweis auf die Ausführungen der DSN vom XXXX .2023, AS II.391) davon aus, dass vom Beschwerdeführer weiterhin ein „hohes Risiko zur Begehung einer schweren, religiös motivierten Straftat ausgeht.“
Aus den dargestellten Gründen und angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VP S. 35 ff; vgl. auch oben Punkt II.2.2., wonach sich der Beschwerdeführer mit seinen Verfehlungen nicht ernsthaft auseinander gesetzt hat) sowie des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf den erkennenden Richter gemacht hat, kann den Beurteilungen der KED und der DSN über eine nach wie vor vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich und damit im Ergebnis auch dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich nicht entgegengetreten werden.
2.4. Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich
Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und die Zustellung der Verfahrensanordnung der belangten Behörde, mit der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass sein Asylverfahren ohne Aufenthaltsrecht zugelassen wurde, gründen sich auf den bei den Feststellungen in Klammer angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen.
2.5. Verfolgungsgründe
Die Feststellungen zur fehlenden potentiellen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruhen auf folgenden Überlegungen:
2.5.1. Vorbringen des Beschwerdeführers zu früherer Verfolgung
Die Feststellung zur fehlenden potentiellen Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren (wie bereits im ersten, rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren; BVwG XXXX ) erneut vor, er sei dreimal von Sicherheitskräften des tschetschenischen Regimes mitgenommen, befragt und beim letzten Mal im XXXX 2018 auch mit Strom gefoltert worden. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, u.a.).
Dabei steht die Vernehmung der Beschwerdeführer als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben machen, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens –niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2023 aus folgenden Erwägungen zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht:
Dem erkennenden Richter kamen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens, da der Beschwerdeführer, wie schon im ersten Asylverfahren (vgl. BVwG vom XXXX .2020, XXXX ), auch im gegenständlichen Verfahren insgesamt einen unglaubwürdigen Eindruck hinterließ. Dieser Eindruck beruht insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer bei den in das Verfahren eingebrachten Niederschriften von Erstbefragungen, Einvernahmen vor der belangten Behörde (in beiden Asylverfahren) und im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG im ersten Asylverfahren und vor dem erkennenden Gericht im gegenständlichen Verfahren in verschiedenster Hinsicht unterschiedliche bzw. widersprüchliche Angaben machte.
So gab er im ersten Asylverfahren etwa an, er habe Schwierigkeiten mit den Behörden in Tschetschenien gehabt, weil man ihm unterstellt habe, er hätte Waffen zu Hause gehabt oder versteckt (AS I.6, AS I.55; AS I.93). Von Waffen als Grund der (vorgeblichen) Inhaftierungen war in der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren demgegenüber keine Rede mehr. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mitgenommen worden, weil er im Verdacht gestanden sei, den oppositionellen XXXX zu kennen bzw. die tschetschenischen Sicherheitsbehörden hätten ihm vorgehalten, auf WhatsApp von einem Freund ein Video dieses Bloggers bekommen zu haben (VP S. 22 ff).
Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde im ersten Asylverfahren am XXXX .2019 führte der Beschwerdeführer aus, nach der angeblichen Folterung sei er „vom Chef dieser Spezialeinheit in ein Gefängnis nach XXXX gebracht worden.“ Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zur selben Situation an: „Am dritten Tag in der Nacht kamen die Polizisten von XXXX . Wir wurden dann noch einmal mit Knüppeln geschlagen, bevor wir übergeben wurden.“ (VP S. 28).
In der Einvernahme vor der belangten Behörde im ersten Asylverfahren (AS I.93) brachte der Beschwerdeführer vor, „Sie haben mich so lange gefoltert, bis sich das Bewusstsein verloren habe. Sie wollten mich dann als Foltermethode, dass ich mich auf eine Flasche setze, aber ich habe davor mein Bewusstsein verloren.“ Demgegenüber habe der Beschwerdeführer nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dargestellten Fluchtgeschichte das Bewusstsein gerade nicht verloren („Ich habe gehört, dass man bewusstlos wird, wenn man mit der Zunge den oberen Teil des Mundes berührt. Nachgefragt: Ich weiß nicht, ob Gaumen das richtige Wort ist. Das sagte mir ein älterer Tschetschene, weil er auch mitgenommen und mit Strom gefoltert wurde. Er hat gesagt, dass er auf diese Weise bewusstlos geworden ist. Ich habe versucht, nicht zu schreien, ich habe auch mit der Zunge den oberen Teil berührt, aber ich bin nicht bewusstlos geworden. Man sagte mir, schrei. Ich bin nicht bewusstlos geworden und dann habe ich so geschrien, wie noch nie in meinem Leben.“ VP S. 26).
Zu einer weiteren Foltermethode mittels Flasche führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus: „Sie sagten mir, dass sie mir jetzt in das Hinterteil eine Flasche einschieben werden. … Sie haben das Rohr genommen. Alle Kadirow Leute haben solche Rohre und haben mich mit diesen Rohren geschlagen.“ Wiederum eine andere Version brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im ersten Asylverfahren (dort Verhandlungsprotokoll, Seite 10) vor, indem er ausführte: „Man hat mir gesagt, dass man mich auf eine Plastikflasche setzen wird, nicht eine Plastikflasche, sondern eine Glasflasche. Man hat mich auf den Bauch gelegt und dann hat man mich mit einem Schlauch geschlagen. Bei uns gibt es weiße Schläuche, diese werden für die Heizung verwendet und man hat mich mit dem Schlauch geschlagen.“
Auch gab der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren an, er sei „schon einmal über Kaution freigekommen“ (AS I.6) bzw nach der Folter sei er von seiner Verwandtschaft „freigekauft“ worden (AS I.93). In seiner Schilderung der Fluchtgründe in der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren (VP S. 28 f) war von einer Kautionsleistung oder von einem Freikaufen demgegenüber nicht mehr die Rede.
Im ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer noch vor, er sei nach der angeblichen Folterung bzw. wegen deren Folgen in den Krankenhäusern in XXXX und in XXXX gewesen, wobei vom Bundesverwaltungsgericht hierzu mehrere Unstimmigkeiten in der Aussage des Beschwerdeführers bzw. von dieser Aussage zu den vorgelegten Unterlagen sowie Unstimmigkeiten über den angeblichen Zeitablauf, aufgezeigt wurden (Erk S 54 ff). Dass dieser, nach einer tatsächlich erlittenen Folterung wohl wesentliche Aspekt des Krankenhausaufenthalts in der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Asylverfahren vom Beschwerdeführer, der im Übrigen sehr detailreich über seine Fluchtgründe ausführte, gar nicht mehr erwähnt wurde, spricht ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit gegen die Annahme, dass seine Fluchtgeschichte tatsächlich der Wahrheit entspricht.
Der Beschwerdeführer beantwortete im ersten Asylverfahren vor der belangten Behörde auch die Frage „Haben Sie jemals die Ausstellung von einem Visum beantragt bzw. wann Sie jemals im Besitz von einem Visum?“ mit „Nein“ was ebenfalls nicht der Wahrheit entsprach, da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Russischen Föderation aktenkundig über ein XXXX Visum verfügte (z.B. AS I.123; VP S. 16). Im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer auch an, die Reise von der Russischen Föderation nach Österreich sei von einem „Freund seines Schwagers“ organisiert worden, und zwar mittels „Bus, Schlepper“ (AS I.15). In der mündlichen Verhandlung gab der BF demgegenüber an, „Mein Bruder hat das alles organisiert.“ Auch von einem Schlepper war in der Verhandlung keine Rede mehr (VP S. 16). Als ebenso unwahr hat sich auch die Aussage des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren herausgestellt, er habe seinen Reisepass vor der illegalen Einreise nach Österreich vernichtet bzw. zerrissen, um nicht mehr zurückgeschickt werden zu können (AS I.14, AS I.53; AS I.87). Tatsächlich befindet sich der im Jahr XXXX ausgestellte und bis zum Jahr XXXX gültige Reisepass zum Entscheidungszeitpunkt aktenkundig im Gewahrsam der österreichischen Behörden.
Im Besonderen gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht seine Antwort in der mündlichen Verhandlung auf den Vorhalt des Richters, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren über seinen Reiseweg ( XXXX ) die Unwahrheit gesagt. Der Beschwerdeführer gestand dies zu, führte dabei aber aus, er habe aus seiner Sicht die Unwahrheit sagen müssen, um nicht wieder nach XXXX zurückgeschickt zu werden („Ich musste leider die Unwahrheit sagen, weil ich Angst hatte, dass man mich nach XXXX zurückbringt.“ VP S. 16). Mit dieser Aussage gesteht der Beschwerdeführer unmittelbar zu, dass nach seiner Ansicht in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht die Wahrheit anzugeben ist, sondern er den Inhalt seiner Aussagen vielmehr danach wählt, welches Ziel er jeweils erreichen oder welche Konsequenz er vermeiden möchte. Daran ändert auch der Nachsatz des Beschwerdeführers „Ich bedaure zutiefst, dass ich damals die Unwahrheit gesagt habe“ nichts. Vielmehr fügt sich diese Aussage in das Bild, dass der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung allgemein vom Beschwerdeführer gewonnen hat, nämlich, dass er immer dann, wenn er für ihn unangenehme Sachverhalte nicht mehr leugnen kann, floskelhaft sein Bedauern bzw. seine Scham über das vorgehaltene Fehlverhalten zum Ausdruck bringt (so insgesamt auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, VP S. 35 ff; vgl. auch unten Punkt II.2.5.2.).
Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch seine Antwort auf die Frage des Richters, ob er aktuell noch wüsste, wie er gegebenenfalls wieder mit Personen aus der Zeit seiner Straffälligkeit in Kontakt kommen könnte („Wüssten Sie, wie Sie wieder Kontakt herstellen könnten? VP S. 41): „Ich weiß das nicht, auch wenn ich die Möglichkeit dazu hätte, die Leute zu kontaktieren, würde ich es nicht mehr machen. Ich war damals noch jung, ich war damals 22 Jahre alt.“ (VP S. 41). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer künftig tatsächlich beabsichtigt, derartigen Kontakt wiederherzustellen oder nicht. Es widerspricht aber jeder Lebenserfahrung, dass ein Mensch, der bereits einmal (erstmalig) Kontakt zu diesen Kreisen gefunden und aufgenommen hat, nicht einmal mehr wissen will, wie das künftig möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer hinterließ vielmehr auch mit dieser Antwort den Eindruck, er wolle die zu seiner Darstellung, er habe sich von seiner extremistischen Vergangenheit vollständig gelöst, passende, nicht aber unbedingt die wahrheitsgemäße Antwort geben.
Insgesamt hinterließ der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck, weshalb ihm auch die Zweifelsregel “in dubio pro refugio", worauf in der Verhandlung von seinem Vertreter verwiesen wurde, nicht zugutegehalten werden kann. Der erkennende Richter erachtet die vorgebrachten Verfolgungsgründe angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten insgesamt als Konstrukt, um das vom Beschwerdeführer angestrebte Ziel, nämlich die Erlangung eines „Status“ (z.B. VP S. 19) zu erreichen, nicht aber als die Schilderung von etwas tatsächlich Erlebtem oder ihm tatsächlich Mitgeteiltem. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen einer Vorverfolgung durch tschetschenische Behörden daher nicht glaubhaft gemacht, weshalb auch eine künftige Verfolgung aus den vorgebrachten Gründen auszuschließen ist. Die behaupteten Fluchtgründe konnten somit – wie bereits im ersten Asylverfahren – den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden. Es besteht keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr, was entsprechend auch festzustellen war.
2.5.2. Verurteilung im Bundesgebiet
In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe auch wegen seiner Verurteilung nach § 278b Abs. 2 StGB in Österreich bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine politisch-religiös motivierte Verfolgung, was sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (Kapitel Religionsfreiheit-Tschetschenien) ergäbe. Es ist zwar zutreffend, dass im Länderinformationsblatt menschenrechtswidriges Vorgehen der tschetschenischen Strafverfolgungsbehörden gegen vermeintliche Extremisten, etwa Salafisten und Wahhabiten, angeführt wird. Die Beschwerde übersieht aber, dass es den österreichischen Behörden und Gerichten untersagt ist, an Behörden der Herkunftsstaaten von Asylwerbern personenbezogene Daten, auch über Verurteilungen, weiterzugeben.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren diesbezüglich vor, die tschetschenische Polizei sei zu seiner Familie gekommen und hätte dieser mitgeteilt, dass sie wüssten, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Gefängnis sei (AS II.183). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zusätzlich an: „Der Polizist, der in unserem Dorf lebt, hat meiner Mutter ein Foto gezeigt. Er hat gefragt, ob das ihr Sohn ist. Der Polizist fragte meine Mutter, ob sie weiß, dass ich wegen solcher Sachen verhaftet wurde und dass ich mich in einem österreichischen Gefängnis befinde. Sie sagte „Ja“, sie wusste das. Da hat er gesagt „gut“ und ist gegangen. Nachgefragt: Mit „wegen solcher Sachen“ meine ich die Gründe, wieso ich verhaftet wurde.“ (VP S. 29). Das Foto sei bei der Verhaftung des Beschwerdeführers gemacht worden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass die österreichische Polizei oder sonstige Behörden tatsächlich ein Foto an Behörden in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien weitergegeben hätten. Er sagte lediglich aus, nach den Angaben, die ihm seine Mutter angeblich telefonisch gemacht habe, sei es kein Foto gewesen, wie man es mit einem Handy mache, sondern eines, wie es in behördlichen Akten gemacht werde. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer aber an, weder er noch seine Mutter hätten dieses Foto bzw. könnten es vorliegen. Seine Mutter habe das Foto lediglich gesehen, der Beschwerdeführer selbst habe es nicht einmal gesehen. Der erkennende Richter erachtet es nach diesen vagen, unbelegten Angaben nicht als glaubwürdig, dass tatsächlich ein im Rahmen eines österreichischen Verfahrens angefertigtes Foto rechtswidrig an Behörden in Tschetschenien weitergegeben worden sein soll. Vielmehr ist auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte seiner generell fehlenden Glaubwürdigkeit (siehe dazu schon oben Punkt II.2.5.1.) zu sehen. Dies zumal dieses Vorbringen im Zusammenhang mit dem sonstigen – wie oben dargestellt: unglaubwürdigen – Fluchtvorbringen steht, wonach der Beschwerdeführer wegen angeblicher oppositioneller Gesinnung (Erhalt bzw. Besitz von entsprechenden Videos) bereits im Visier der tschetschenischen Sicherheitsbehörden sei (vgl. auch VP S. 31: „Man weiß, warum ich hier bin. Dass ich oppositionelle Probleme in Tschetschenien hatte.“).
Es war daher weder festzustellen, dass österreichische Behörden ein Foto des Beschwerdeführers (oder andere Daten über ihn) an tschetschenische Behörden weitergegeben hätten, noch, dass tschetschenische Behörden von den Verurteilungen oder dem Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers in Kenntnis wären oder dies gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers erwähnt hätten. Eine aus seiner Verurteilung in Österreich resultierende Gefahr einer Verfolgung als Extremist in der Russischen Föderation ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn sich der Beschwerdeführer nicht selbst im Herkunftsstaat erneut in entsprechender Weise betätigt und die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zieht. Das erkennende Gericht erachtet daher die in der Beschwerde vorgebrachte Gefahr einer Verfolgung aus religiösen oder politischen Gründen als nicht glaubhaft gemacht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer auch offensteht und zumutbar ist, sich bei Befürchtungen hinsichtlich seiner Heimatrepublik in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass das grundsätzliche Recht der freien Wahl des Wohnsitzes auch Tschetschenen – wie allen russischen Staatsbürgern – zusteht.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer über seinen Vertreter zudem vor, der tschetschenische Sicherheitsapparat wisse auch davon, dass einer seiner Brüder beim IS war und dort im Kampf gestorben ist. Die Polizisten hätten dies der Familie mitgeteilt und hätten alle verhört. Auch daraus sei die Gefahr einer künftigen Verfolgung des Beschwerdeführers aus religiösen bzw. politischen/oppositionellen Gründen abzuleiten. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über den Einsatz bzw. Tod seines Bruders in Syrien als IS Kämpfer befragt lediglich angab, „Ich weiß nichts davon, man hat uns nur mitgeteilt, dass er verstorben ist. … Die Polizisten haben uns das gesagt. Sie haben die ganze Familie versammelt, uns alle. Sie haben uns verhört.“ (VP S. 14). Selbst bei Wahrunterstellung ergibt sich aus der Erzählung des Beschwerdeführers gerade nicht, dass sich für ihn oder seine Familie aus dem Einsatz bzw. Tod des Bruders eine asylrelevante Verfolgung ergeben hätte, seien sie doch von der Polizei lediglich verhört worden. Zudem soll dieser Vorfall nach den Aussagen des Beschwerdeführers bereits „Ende 2016“ (VP S. 14) stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer selbst lebte danach also noch über zwei Jahre (bis Anfang 2019) weiterhin in Tschetschenien und seine Familienangehörigen (einschließlich seiner Brüder im wehrpflichtigen Alter) leben nach wie vor dort. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich daraus eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in der Zukunft ableiten lassen könnte.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass selbst wenn Behörden in der Russischen Föderation von der Verurteilung des Beschwerdeführers erfahren sollten, aus den unter II.1.8. festgestellten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation hervorgeht, dass in der Russischen Föderation das Doppelbestrafungsverbot verfassungs- sowie strafrechtlich verankert ist und keine Fälle einer nochmaligen Verurteilung einer bereits im Ausland wegen Terrorismus verurteilten Person bekannt sind bzw. gefunden werden konnten. Auch konnten abseits der Strafverfolgung keine Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber einer bereits verurteilten Person gefunden werden. Aus den Anfragebeantwortungen vom 29.06.2017, 03.09.2020 und 06.10.2022 geht hervor, dass gegen bereits verurteilte Personen kein neuerliches Strafverfahren eingeleitet wird. Der Beschwerdeführer konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen bzw. Länderinformationen vorbringen, die den Inhalt der Anfragenbeantwortungen substantiiert entkräftet hätten und seine Verfolgung im Herkunftsstaat aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich glaubhaft gemacht hätten (VP S. 44).
2.5.3. Einziehung zum Militärdienst und Ukrainekrieg
Der Beschwerdeführer brachte als gegenüber seinem ersten Asylverfahren neuen Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er befürchte bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zum Militärdienst einberufen und dabei in den Kriegsdienst in die Ukraine geschickt zu werden. Konkret antwortete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am XXXX .2022 auf die Frage warum er die Russische Föderation verlassen habe diesbezüglich, „Mein neuer Fluchtgrund ist, dass ich in den Krieg gegen die Ukraine einberufen werde. Die tschetschenischen Behörden wissen, dass ich in Österreich im Gefängnis bin. Das ist alles. […] Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich habe Angst davor, dass ich bei einer Rückkehr zum Militär einberufen werde und in den Krieg gegen die Ukraine geschickt werde. Ich befürchte auch, lebenslang in Tschetschenien eingesperrt zu werden.“ Nach konkreten Hinweise befragt, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, antwortete der Beschwerdeführer: „Keine“.
Auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2023 (AS II.181) begründete der Beschwerdeführer seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit seiner „Angst, dass ich zurück nach Tschetschenien geschickt werde. Es herrscht Krieg. Es gab eine Mobilisierung in meinem Heimatland. Ich glaube Sie wissen davon. […] Das ist alles. Ich habe Angst, dass ich in die Ukraine geschickt werde, wenn ich nach Tschetschenien komme. Es steht zu 1000% fest, dass ich in die Ukraine gehen muss.“ Befragt nach konkreten Hinweisen darauf, dass er im Falle einer Rückkehr nach Russland vom Militär eingezogen werden würde, meinte der Beschwerdeführer: „Ja natürlich. Die tschetschenische Polizei sind zu meiner Familie gekommen. Sie haben gesagt, dass sie wissen, dass ich in Österreich im Gefängnis bin. […] Ich glaube es ist klar. Wenn ich abgeschoben werden, dann werde ich verhaftet und komme ins Gefängnis. Danach muss ich in die Ukraine kämpfen gehen. […] Es ist klar. Was soll ich noch sagen. Es ist schon passiert. Es ist schon Realität. Wenn ich nach Russland zurückkehre, dann werde ich verhaftet und in die Ukraine zum Kämpfen geschickt.“
Zu diesem Vorbringen ist einerseits darauf hinzuweisen, dass aus den oben in Punkt II.2.5.2 dargestellten Gründen weder festgestellt wurde, dass österreichische Behörden Informationen über die Verurteilung und die Haft des Beschwerdeführers oder ein Foto an Behörden des Herkunftsstaates weitergegeben haben, noch, dass die tschetschenischen Behörden über die Verurteilung und die Haft des Beschwerdeführers informiert sind. Eine asylrelevante Verfolgung wegen der Verurteilung oder Haft des Beschwerdeführers ist daher auszuschließen. Der Beschwerdeführer tritt den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten auch in der mündlichen Verhandlung über Vorhalt, sein Vorbringen, bei einer allfälligen Einberufung zum Militärdienst in der Ukraine eingesetzt zu werden, stimme mit den Länderberichten nicht überein, nicht substantiiert, sondern lediglich mit Behauptungen und Beteuerungen entgegen („Ich weiß es. Als ich im Gefängnis war, sind die Leute von DERAD zu mir gekommen. Ein Berater von dort heißt Peter, das war voriges Jahr. Er hat mir gesagt, dass er die Klienten gesehen hat, die hier wegen dem Terrorismusparagraphen waren und nach Tschetschenien geschickt wurden. Sie waren im Krieg in der Ukraine. Er hat das auf einem Video gesehen. Mein Bruder hat mir auch gesagt, dass, wenn man diesem Paragraphen zurück nach Tschetschenien muss, man hundertprozentig in den Krieg geschickt wird. Ob ich eine Ladung bekomme oder nicht, ich werde trotzdem in den Krieg geschickt.“ VP S. 33 f).
Mit seinen Aussagen kann der Beschwerdeführer die entsprechenden Informationen aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten (vgl. auch unten Punkt II.2.8) nicht substantiiert entkräften. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass mit 21.09.2022 eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet wurde. Nach offiziellen Angaben wurden im Rahmen der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten einberufen, die ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen dürfen. Die Umsetzung der Mobilmachung oblag den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung waren gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien. Ein Einberufungsaufschub galt für Staatsbürger, die im Verteidigungsindustriesektor arbeiten. Ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen waren pflegende Angehörige, Betreuer von Personen mit Behinderungen, kinderreiche Familien, Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben, Veteranen im Ruhestand, die nicht mehr im Militärregister aufscheinen sowie Personen, die nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen. Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein, so wurden etwa Personen einberufen, die eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren. Eine systematische Missachtung der angeordneten Regelungen für die Teilmobilmachung ergibt sich daraus aber nicht. Die Teilmobilmachung wurde Ende Oktober 2022 beendet, wenngleich der präsidentielle Erlass zur Einleitung nach wie vor in Kraft ist und es weiterhin zu einer verdeckten Mobilisierung kommt, die beispielsweise mittels finanzieller Anreize und auch Zwangsmaßnahmen versucht, Menschen für den Militärdienst zu gewinnen. Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt. Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen. Der Beschwerdeführer hat keinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation absolviert und gehört aus diesem Grund auch nicht der Gruppe der Reservisten an. Nicht verkannt wird, dass es auch zu Fehlern bei der Umsetzung der Teilmobilmachung gekommen ist und auch Personen einberufen wurden, welche eigentlich von der Teilmobilisierung ausgenommen waren, z.B. Kranke. Aus den Länderinformationen ergibt sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen bei der Umsetzung der Teilmobilisierung bzw. der laufenden verdeckten Mobilisierung, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt.
unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 13.6.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden.
Nach § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Militärdienst“ unterliegen zwar alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst. Der Beschwerdeführer ist daher im wehrpflichtigen Alter. Der Staatspräsident legt allerdings jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen und für das Frühjahr 2023 147.000. In der mündlichen Verhandlung bezog sich der Beschwerdeführer auch auf die aktuell für Herbst 2023 in Aussicht genommene halbjährliche Stellung („Ich habe mir die Nachrichten angeschaut, ich glaube das waren Nachrichten vom 01.10. Es wurde noch einmal die Einberufung erklärt, ich meine die Wehrplicht. Das machen sie offiziell.“, VP S. 32). Danach zieht Russland rund 140.000 Wehrpflichtige ein, eine weitere große Mobilisierung für den Krieg wird aber als (äußerst) unwahrscheinlich eingeschätzt (vgl. z.B. ZDF Heute vom 30.09.2023, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/russland-mobilisierung-militaeranalyse-ukraine-krieg-100.html ). Nach den Länderberichten ist insbesondere die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen mit im Durchschnitt nur 500 Einberufenen pro Einberufungsperiode sehr gering, weshalb eine Einberufung des Beschwerdeführers zum Grundwehrdienst wegen seines Alters zwar grundsätzlich möglich wäre. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Beschwerdeführer einberufen werden sollte, ergibt sich daraus aber nicht. Und selbst im Falle einer Einberufung zum Militärdienst ist nach den Länderberichten auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinem Vorbringen gerade zu einem Kampfeinsatz im Ukrainekrieg abkommandiert werden würde. Auch diesem Vorbringen stehen die aktuellen Länderinformationen entgegen. Wie den Feststellungen zu Punkt II.1.8. („Mobilmachung / Ukraine-Krieg“) zu entnehmen ist, gibt es „Aktuell […] keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vgl. ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a).“; vgl. auch dazu ZDF Heute vom 30.09.2023, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/russland-mobilisierung-militaeranalyse-ukraine-krieg-100.html : „Das russische Verteidigungsministerium bekräftigte, dass die Wehrpflichtigen nicht zu einer "speziellen Militäroperation", Russlands Bezeichnung für seinen Angriffskrieg in der Ukraine, geschickt werden.“).
Selbst wenn sich nach einer festgestellten Anfragebeantwortung durch den russischen Angriffskrieg in der Ukraine für junge Männer in Tschetschenien Probleme ergeben können, da traditionelle Wertvorstellungen und fehlender rechtlicher Schutz eine Verweigerung des Kampfeinsatzes massiv erschweren sollen, ergibt sich für den Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung und umso weniger eines Einsatzes als Grundwehrdiener in der Ukraine. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das erkennende Gericht auch die festgestellte Tatsache, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers, die sich ebenfalls im wehrpflichtigen Alter befinden, nach wie vor in Tschetschenien leben und nicht zum Wehrdienst eingezogen wurden.
Nicht verkannt wird auch, dass nach den Länderinformationen die Teilrepublik Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukrainekrieg schickt. Weiters wird nicht verkannt, dass Behörden in Tschetschenien eine aggressive Anwerbekampagne betreiben, um Einheimische als Kämpfer für diese Freiwilligengruppen für die Ukraine zu gewinnen. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch möglich und auch zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes auch Tschetschenen – wie allen russischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen – zusteht. Selbst wenn nach der festgestellten Anfragebeantwortung Personen aus Tschetschenien eine innerstaatliche Fluchtalternative „nur beschränkt“ offensteht und es in den letzten Jahren „mehrfach“ zu Rückentführungen durch tschetschenische Sicherheitskräfte gekommen sei, ist nach den Länderberichten die Anzahl der Tschetschenen, die in andere Regionen Russlands reisen, merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer, die „tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben)“.
Im Übrigen wird Staatsangehörigen der Russischen Föderation das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) durch Artikel 59 der Verfassung garantiert und im föderalen Gesetz „Über den alternativen Zivildienst“ umgesetzt. Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht. Diese Möglichkeit stünde daher im Falle einer Einberufung auch dem Beschwerdeführer grundsätzlich offen, sollte er den Wehrdienst, wie er vorbringt („Ich will diese Tötungsmaschinerie nicht unterstützen. Ich will es nicht mit einer Waffe und nicht mit einem Kugelschreiber unterstützen“, VP S. 34) tatsächlich aus Gewissensgründen ablehnen. Die ebenfalls eingewendete generelle Ablehnung auch eines zivilen Ersatzdienstes durch den Beschwerdeführer („R: Aber z.B. als Sanitäter? - BF: Nicht einmal das will ich. Die Leute sind ja Mörder, sie bringen andere Menschen um.“, VP S. 34), kann nicht als asylrelevant angesehen werden.
Auf Basis der Länderberichte ist es daher zusammengefasst nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Militärdienst eingezogen und dabei insbesondere, wie er vorbringt, in den Ukrainekrieg entsandt werden würde.
2.5.4. Zusammenfassung
Eine individuelle Bedrohung hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig nicht vorgebracht und liegt eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, was entsprechend festzustellen war.
2.6. Rückkehrsituation
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. nach Tschetschenien, weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen noch von der Todesstrafe bedroht, beruht auf folgenden Überlegungen:
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0486).
Nach den festgestellten Länderberichten stellt sich die Menschenrechtslage in Tschetschenien zwar nach wie vor als äußerst beunruhigend dar, da das Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen anwendet, um die Macht in der Republik zu behalten. Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Es kommt auch zu Menschenrechtsverstößen gegen Frauen, sexuelle Minderheiten und Menschenrechtsaktivisten. Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen. Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republikoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, werden nach den Länderberichten Opfer von Gewalt oder werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien auch für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten.
Der Beschwerdeführer fällt unter keine dieser Gruppen. Wie bereits in Punkt II.2.5.2. ausgeführt wurde, ist nicht anzunehmen, dass tschetschenische Behörden vom Asylantrag und von der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation in Österreich wissen, da es den österreichischen Behörden untersagt ist, derartige Informationen an Behörden von Herkunftsstaaten weiterzugeben. Der Beschwerdeführer ist auch weder Menschenrechtsaktivist noch hat er das Republikoberhaupt Kadyrow öffentlich kritisiert oder war – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigt hat (VP S. 34) – auch nie sonst politisch oder öffentlich oppositionell tätig. Auch konnte die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte, wonach er mehrfach wegen angeblichen Besitzes von Waffen (erstes Asylverfahren) bzw. wegen oppositioneller Videos (gegenständliches zweites Asylverfahren) festgenommen, verhört und gefoltert worden sei, mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht als tatsächlich Geschehenes festgestellt werden (vgl. im Detail Punkt II.2.5.2). Der Beschwerdeführer gehört daher auch nicht zu den Personen, die bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten. Auch leben die Verwandten des Beschwerdeführers, insbesondere seine Kernfamilie, nach wie vor in Tschetschenien und der Beschwerdeführer brachte nicht einmal vor, sie seien konkreten Bedrohungen oder Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt gewesen. Trotz der in den festgestellten Länderberichten abgebildeten bedenklichen Menschenrechtssituation in der Teilrepublik Tschetschenien ist nicht davon auszugehen, dass die dort vorherrschende Gewalt bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es – im Sinne der oben zitierten einschlägigen Rechtsprechung – nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich wäre, dass gerade auch der Beschwerdeführer Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Von einem solchen Ausmaß an Gewalt kann nach der Rechtsprechung nämlich nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt, was nach den Länderberichten nicht der Fall ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, an einen anderen Ort innerhalb der Russischen Föderation zu ziehen und dort Fuß zu fassen. Es ist für den erkennenden Richter daher insgesamt nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung seines Rechts auf Leben ausgesetzt oder der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Wie bereits unter Punkt II.1.1. festgestellt wurde, leidet der Beschwerdeführer auch nicht unter akuten oder chronischen behandlungsbedürftigen Krankheiten. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, im Bedarfsfall eine ausreichende medizinische Grundversorgung, einschließlich psychiatrischer Behandlung, verfügbar ist, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Probleme, die gegebenenfalls auftreten können, behandelt werden könnte. Angesichts der vorliegenden Länderberichte besteht daher kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer liefe wegen einer nicht zugänglichen lebensnotwendigen medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Der Beschwerdeführer liefe in seinem Herkunftsstaat auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und verfügt inzwischen auch über eine Berufsausbildung als Metallbearbeiter samt Zusatzqualifikationen als Schweißer. Ihm ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich. Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Alter von 20 Jahren verlassen, nachdem er dort eine Schulbildung absolviert hatte. Er spricht Tschetschenisch und Russisch. Er ist damit in der Lage, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und seine Existenz zu sichern. Der Beschwerdeführer kann darüber hinaus im Bedarfsfall auch, zumindest anfänglich, von seinen in der Russischen Föderation lebenden Verwandten – insbesondere Eltern und Geschwister, mit denen er auch vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation zusammengelebt hat – unterstützt werden. So könnte der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat neuerlich bei seiner Familie in Tschetschenien zu leben, wodurch ihm eine anfängliche Wohnmöglichkeit und Hilfe bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat nach mehrjähriger Ortsabwesenheit offensteht. In Zusammenschau mit den im Herkunftsstaat vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten hat sich kein Hinweis ergeben, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr eine exzeptionelle Situation zu erwarten hätte, die ihn in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lebenssituation versetzen würde.
Der Beschwerdeführer hat nach den Länderfeststellungen grundsätzlich auch Zugang zu Sozialbeihilfen und Krankenversicherung. Wie erwähnt, ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation auch außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien niederzulassen und anzumelden.
Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte. Es war daher insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr läuft, seinen Alltag nicht bewältigen zu können und so in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Schließlich ist festzuhalten, dass sich die Russische Föderation aktuell zwar im Kriegszustand mit der Ukraine befindet, dieser Umstand aber nicht bedeutet, dass jede auf deren Staatsgebiet aufhältige Zivilperson deshalb einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts ausgesetzt wäre.
2.7. Voraussetzungen nach § 57 AsylG 2005
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie geduldet war, kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel ist und auch kein Opfer von Gewalt ist, beruht darauf, dass diese Umstände weder vorgebracht wurden, noch sich sonst aus dem Akt ein Hinweis darauf ergibt, dass sie vorliegen könnten.
2.8. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A)
3.1.1. Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Asyl
3.1.2.1. Allgemeines zum Asylstatus
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.1.2.2. Vorliegen von Ausschlussgründen
§§ 6 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
[…]
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. …
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
3.1.2.2.1. § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 – Rechtskräftige Verurteilung und Gemeingefährlichkeit
Die belangte Behörde stützte die Nichtzuerkennung Asylstatus unter anderem auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, da der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen besonders schwerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 Strafgesetzbuch eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit "Verbrechen" wird schon sprachlich ein höherer Unwert verbunden – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).
Im Fall des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist allerdings gefordert, dass ein "besonders schweres" Verbrechen vorliegt. Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH vom Ra 2017/19/0531, mwN). Zuletzt beurteilte der Verwaltungsgerichtshof auch die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten als besonders schwere Verbrechen, „die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beinträchtigen.“ (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 94). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH vom 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).
So genügt es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH vom 25.07.2023, Ra2021/20/0246). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH vom 23.09.2009, 2006/01/0626; VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH vom 25.07.2023, Ra2021/20/0246).
Art. 14 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die einem Flüchtling zuerkannte Rechtsstellung aberkennen können, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Der EuGH hat zuletzt in seinem Urteil vom 06.07.2023 (C-663/21) festgehalten, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale eine außerordentliche Schwere aufweist, da sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, wegen der ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C‑402/22). Die Anwendung von Art. 14 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU kann nur gerechtfertigt sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung einzelner Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt. Was die zweite genannte Voraussetzung betrifft, ergibt sich, dass eine Maßnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 4 lit. b) nur erlassen werden kann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefahr hat die zuständige Behörde eine Prüfung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Außerdem muss diese Behörde, die Gefahr, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie 2011/95/EU den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 lit. d) dieser Richtlinie erfüllen, um festzustellen, ob der Erlass einer Maßnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie eine Maßnahme darstellt, die in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C‑663/21).
In seiner Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, hält der VwGH fest, dass § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im Sinn des Verständnisses der dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU auszulegen ist. Es ist daher zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b) Richtlinie 2011/95/EU nicht (mehr) statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Vielmehr muss jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:
Wie dargestellt, ist es zur Beurteilung einer Straftat als objektiv besonders schwer, erforderlich, dass diese zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung am stärksten beeinträchtigen bzw. die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter betreffen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sich das Verbrechen auch als subjektiv als besonders schwerwiegend erweist, wobei eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen ist.
Zur objektiv besonders schweren Straftat
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer in Österreich im März 2021 wegen der Begehung der in den Punkten II.1.2.1. bis II.1.2.5. festgestellten Straftaten rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat dabei auch eines der in der Rechtsprechung bereits (demonstrativ) als besonders schwer qualifizierten Verbrechen (vgl. VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; aus terroristischen Motiven begangene Straftaten) begangen. Auch Art. 83 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nennt „Terrorismus“ als einen Bereich der besonders schweren Kriminalität. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist fallgegenständlich aber jedenfalls auch bei dem in Punkt II.1.2.2 (Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn) festgestellten Verbrechen des Beschwerdeführers – isoliert betrachtet – von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen. So liegen die Strafdrohungen für das Verbrechen der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB bei einem bis zu zehn Jahren und für das Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn nach § 3g VerbotsG 1947 ebenfalls bei einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung sogar bis zu 20 Jahren. Die Delikte fallen unter die Schöffen- bzw. Geschworenenzuständigkeit, der Beschwerdeführer wurde auch von einem Geschworenengericht verurteilt. Für den erkennenden Richter steht – auch unter Berücksichtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter, gegen die sich diese Verbrechen richten – somit außer Zweifel, dass sowohl das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als auch das Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn (jeweils isoliert betrachtet) objektiv besonders schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 im oben dargestellten Verständnis der europäischen und innerstaatlichen Höchstgerichte darstellen.
Zur subjektiv besonders schweren Straftat
Auch subjektiv sind dem Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich des von ihm begangenen Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als auch des Verbrechens der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn eine besondere Schwere seiner Taten anzulasten. Wie auf Grundlage des strafgerichtlichen Urteils festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer die Verbrechen jeweils seit seiner Einreise in das Bundesgebiet für gut eineinhalb Jahre begangen und wurde nur durch die Inhaftierung im XXXX 2020 von der Fortsetzung seiner Delinquenz abgehalten. Bereits dieser – im Gegensatz zur in der Beschwerde vertretenen Meinung – lange Zeitraum der Straffälligkeit spricht für eine besondere Schwere der Taten des Beschwerdeführers. Betreffend die Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur tatbildliches Foto- und Videomaterial im großer Anzahl („Bildmaterial mit terroristischen Inhalten bzw. terroristischen Hintergrund, Bilder und Videos mit Gewaltszenen, propagandistische Bilddarstellungen; insgesamt ca. 600 Dateien“), die zum Teil „Gewaltszenen und brutalste Gräueltaten an Menschen zeigen“, besaß und weiterleitete bzw. zur Weiterleitung bereithielt. Darüber hinaus besaß er auch Kampfmesser und tätigte Aussagen wie „dass man aufpassen müsse bzw. den „Gottesfeinden“ nicht vertrauen dürfe, sondern in das „Herz ein Messer“ setzen müsse“. Wie in der Beweiswürdigung oben in Punkt II.2.5.2. dargestellt wurde, ist der Beschwerdeführer bisher auch nicht bereit gewesen, sich ernsthaft mit den von ihm begangenen Taten auseinanderzusetzen. Vielmehr relativierte er diese Taten als kindisch, naiv oder dumm und will sie im Wesentlichen deshalb begangen haben, weil er im Deliktszeitraum der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Insgesamt bringt die jahrelange Unterstützung der Terrororganisation islamischer Staat als Mitglied durch die urteilsgegenständlichen Taten eine wertewidrige und die österreichische Rechtsordnung ablehnende Einstellung zum Ausdruck, wenngleich nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum erst 21 bzw. 22 Jahre alt war und damit teilweise als junger Erwachsener galt. Dennoch ist zu erwarten, dass auch ein 21- bzw. 22-jähriger das enorme Unrecht dieser Tat bzw. die Folgen für die Opfer der von ihm unterstützten Terrororganisation einsehen können muss, weshalb diese Tat auch subjektiv besonders schwer wiegt. Auch die fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Taten (vgl. oben) lässt das erkennende Gericht ein auch subjektiv besonders schweres Verbrechen annehmen.
Ähnliches gilt auch für das Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn. Auch hier sind der lange Deliktszeitraum von über eineinhalb Jahren und die hohe Anzahl der tatgegenständlichen Dateien (ca. 90) zu berücksichtigen. Ebenso wie hinsichtlich der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung IS konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch hinsichtlich der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nicht erkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit seinen Taten und deren Folgen auseinandergesetzt hat (Punkt II.2.5.2.). Auch diesbezüglich verantwortete sich der Beschwerdeführer lediglich relativierend bzw. verharmloste er seine Taten dahingehend, dass er lediglich „Stickers mit Hitler“ verwendet habe. Gleiches habe er auch mit Bildern von Stalin, Putin und Kadyrow getan, ohne diese Personen aber deshalb zu „lieben“. Auch seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, er habe niemanden „beleidigen“ wollen, zeigt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keinerlei Distanz zu nationalsozialistischem Gedankengut aufgebaut haben dürfte. Auch diesbezüglich bringen die urteilsgegenständlichen Taten des Beschwerdeführers eine wertewidrige und die österreichische Rechtsordnung ablehnende Einstellung zum Ausdruck, bei der wiederum das relativ junge Alter des Beschwerdeführers im Deliktszeitraum nicht maßgeblich zu seinen Gunsten ausschlagen kann. Dies besonders, weil sich der Beschwerdeführer, wie dargestellt, bis heute nicht mit seinen Taten auseinandergesetzt hat. Zusammengefasst ergibt sich für den erkennenden Richter daraus eine besondere Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn auch in subjektiver Hinsicht.
Zur Gefährlichkeitsprognose
Der Beschwerdeführer hat somit jedenfalls zwei isoliert voneinander betrachtet jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 begangen, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob er wegen dieser Verbrechen auch eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt und aus diesem Grund von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist.
Nach VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 ist im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Nach VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0288 ist zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt. Maßgeblich sind dabei sowohl seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. den Bürgern dieses Staates als auch seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen, die geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.
Auch aus dem rezenten Urteil des EuGH vom 06.07.2023 (C‑663/21, Rz 32) ergibt sich, dass eine Maßnahme nach Art. 14 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU nur erlassen werden darf, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Bei der Beurteilung ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass aus Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass er Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Maßnahme sein kann (vgl. EuGH vom 13.09.2016, C‑304/14, Rn. 41). Je später eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, namentlich die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C‑8/22).
In dieser Gefährdungsprognose sind folgende festgestellte Tatsachen zu Ungunsten und zu Gunsten des Beschwerdeführers miteinzubeziehen:
Gegen den Beschwerdeführer spricht die hohe kriminelle Energie, mit der er seine Straftaten begangen hat. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass er unmittelbar nach der Einreise in das Bundesgebiet und nach der Stellung des (ersten) Antrags auf internationalen Schutz in Österreich mit seiner Delinquenz begonnen hat und erst etwa eineinhalb Jahre später durch die Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft von weiterem straffälligen Verhalten abgehalten wurde. Der Beschwerdeführer hat daher, trotz des laufenden Asylverfahrens, seinen gesamten in Österreich in Freiheit verbrachten Zeitraum zur Begehung gravierender Straftaten genutzt, die gegen verschiedenste strafrechtlich geschützte Rechtsgüter gerichtet waren. Der Beschwerdeführer wurde, wie oben ausgeführt wurde, im Bundesgebiet wegen zweier in objektiver wie subjektiver Hinsicht besonders schwerer Verbrechen und zusätzlich wegen weiterer Verbrechen und Vergehen, wovon eines gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger gerichtet war, rechtskräftig verurteilt. Daran zeigt sich nach Ansicht des erkennenden Richters, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Wie oben (Punkt II.2.5.2.) im Detail ausgeführt wurde, hat sich der Beschwerdeführer mit seinen Taten, deren Unwert und Folgen, etwa für die Opfer, bis heute auch nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer war, wie schon in der Schubhaftverhandlung im Verfahren W150 2276077-1/8Z am 07.08.2023, aus eigenem Antrieb nicht einmal bereit, überhaupt über seine Verbrechen und Vergehen zu sprechen. Es kann daher auch nicht gesehen werden, dass er seine Einstellung gegenüber der Rechtsordnung in Österreich wesentlich geändert hat.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich auch nicht maßgeblich sozial oder beruflich integriert. Er hat mit Ausnahme zweier Tschetschenen keine Freunde angegeben, der einzige sonstige regelmäßige Kontakt sei sein Psychotherapeut. Der Beschwerdeführer gab sowohl in der Schubhaftverhandlung als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, nach einer Haftentlassung bei einer Frau wohnen zu wollen, die er (mit Ausnahme eines persönlichen Kontaktes in der Schubhaftverhandlung, wo sie als Zeugin geladen war) lediglich von telefonischen Kontaktaufnahmen her kennt. Diese Frau beabsichtigt nach den Angaben des Beschwerdeführers überdies, in Kürze einen anderen Mann zu heiraten. Diese vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Wohnmöglichkeit, sollte sie überhaupt für einen bestimmten Zeitraum bestehen, kann keinesfalls als eine stabile Wohnsituation gesehen werden, die eine tragfähige Basis nach einer allfälligen Haftentlassung darstellt. Der Beschwerdeführer hat auch nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Arbeitsstelle konkret in Aussicht. Seine Angaben, wonach ein Freund, der in einer Schlosserei arbeitet, nach einer Haftentlassung mit dem Chef sprechen würde, um den Beschwerdeführer in dieser Schlosserei unterzubringen, kann ebenfalls in keiner Weise als eine tragfähige Basis einer beginnenden beruflichen Integration angesehen werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insgesamt lediglich etwa viereinhalb Jahre in Österreich ist, wovon er etwa drei Jahre in Haft verbracht und die eineinhalb Jahre vor der Inhaftierung zur Begehung seiner zahlreichen Verbrechen und Vergehen genutzt hat. Es kann daher auch angesichts dieser kurzen Aufenthaltsdauer, insbesondere des Zeitraums in Freiheit, nicht ansatzweise von einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden (zu den Ausbildungen und erworbenen Sprachkenntnissen siehe sogleich). Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde (Punkt II.2.3.) liegt in dieser fehlenden beruflichen und sozialen Integration nach der vom erkennenden Gericht als zutreffend erachteten Risikobewertung der KED vom XXXX .2023 das negative Risikoszenario, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Situation soweit unter Druck geraten könnte, dass er in Freiheit wieder Kontakt zu Personen aufnimmt, die in extremistische Gewalt involviert sind bzw. solche vorbereiten und sich dadurch wiederum ein Radikalisierungsprozess bei ihm einstellt bzw. fortsetzt. Dementsprechend hat auch das Landesgerichts XXXX ein Rückfallrisiko des Beschwerdeführers nicht verneint, sondern ist von einem Restrisiko ausgegangen, dem mit den erteilten Auflagen immerhin länger (während der fünfjährigen Probezeit) entgegengewirkt werden könne, als bei einer Entlassung zum Strafende. Die Frage, ob ein Flüchtling, der wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde, in Zukunft eine Gefahr für die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes darstellt, ist im Übrigen unabhängig davon zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Flüchtlings nach § 46 Abs 1 StGB gegeben waren (VwGH 18.01.1995, 94/01/0746; VwGH 10.10.1996, 95/20/0247). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde, spricht vor diesem Hintergrund daher per se nicht zu seinen Gunsten.
Auch das Landesgericht Eisenstadt hat im Strafurteil vom XXXX .2021 explizit auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers verwiesen und aus diesem Grund gegen ihn eine für einen jungen Ersttäter sehr hohe Strafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren unbedingter Haft verhängt („Aufgrund der Gefährlichkeit der Delikte und der Gefährlichkeit des Angeklagten war jedenfalls eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um diesem das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können sowie der Begehung weiterer solcher strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Es muss potentiellen Nachahmungstätern deutlich vor Augen geführt werden, dass jedwede Unterstützung solcher zutiefst menschenverachtenden Vereinigungen/Organisationen mit schweren Sanktionen geahndet werden.“, AS I.717).
Wie schon in der Schubhaftverhandlung wurde der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auf die Art angesprochen, wie er nach wie vor seinen Bart trägt („R: Obwohl Sie wegen Mitgliedschaft in einer islamistischen Terrororganisation verurteilt wurden, tragen Sie ihren Bart immer noch in der Art, wie er auch oft von islamischen Fundamentalisten getragen wird. Wie erklären Sie das?“, VP S. 11). Der Beschwerdeführer reagierte auf den Vorhalt ungehalten („BF: Ich erkläre das, ich habe das schon tausendmal erklärt.“, VP S. 11) und gab an, immer einen Bart getragen zu haben, ein Zusammenhang mit seiner Verurteilung bestehe nicht. Der Bart passe ihm und er habe sich auch daran gewöhnt. Über den weiteren Vorhalt, dass seine Barttracht darauf hindeute, dass er sich von dem extremistischen Gedankengut, das seiner Verurteilung zugrunde liegt, nicht gelöst habe, antwortete der Beschwerdeführer zwar „Ich bin schon lange weg davon“, versuchte in der Folge aber, die Diskussion darauf zu lenken, dass er gar nicht verstehen könne, warum sein Bart jemanden störe, ob man keinen Bart tragen dürfe oder ob durch seinen Bart Angst entstehe. Durch diese Antworten vermittelte der Beschwerdeführer den Eindruck, er wolle dem eigentlichen Thema, dass der Bart im Rahmen der Gefährdungsprognose eine Rolle spielen könnte („R: Natürlich darf man hier einen Bart tragen. Mich stört Ihr Bart auch nicht. Ich werde aber eine Gefährdungsprognose vornehmen müssen und da kann die Tatsache, dass Sie so einen Bart tragen, eine Rolle spielen.“, VP S. 12), ausweichen. Wenngleich dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung, dass es auch viele Muslime gäbe, die einen solchen Bart tragen und keine extremistische Gesinnung haben, durchaus zuzustimmen ist, kann in der konkreten Situation des wegen Mitgliedschaft in einer islamistischen Terrororganisation rechtskräftig verurteilten Beschwerdeführers die Tatsache, dass er nach wie vor einen Bart trägt, wie es im salafistischen Islam Pflicht ist, zumindest weitere Zweifel daran begründen, dass er sich von diesem Gedankengut tatsächlich gelöst haben sollte (siehe dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis BVwG vom XXXX .2023, XXXX : „Hadithen besitzen in der islamischen Jurisprudenz normative Kraft. Die für jedermann im Internet nachzulesende Hadith bei Sahih al-Bukhari Nr. 5893 ist Grundlage für folgendes im Internet für jedermann nachlesbares Rechtsgutachten des saudischen Geistlichen Muhammad ibn Salih al-Uthaimin, einem einflussreichen Gelehrten des salafistischen Islam, demzufolge: „Die islamische Pflicht beinhaltet, den Bart frei wachsen zu lassen, denn der Prophet [Muhammad], Allahs Segen und Heil seien auf ihm, sagte: ‚Seht anders als die Magier aus [arab. Madjus], lasst die Bärte frei wachsen und schneidet die Schnurrbärte!‘ In einer anderen Äußerung [Muhammads] heißt es: ‚Lasst die Bärte herabwachsen und schneidet die Schnurrbärte!‘ Die [islamische] Pflicht beinhaltet, den Bart in seinem natürlichen Zustand zu belassen. Er darf weder rasiert noch gekürzt werden.“ Zitiert nach: Fatwa zu der Frage, ob ein Muslim seinen Bart rasieren oder kürzen darf, 14.03.2015, Institut für Islamfragen der Evangelischen Allianz in Deutschland, Österreich, Schweiz, WWW, abgerufen am 08.08.2023 (https://www.islaminstitut.de/2015/fatwa-zu-der-frage-ob-ein-muslim-seinen-bart-rasieren-oder-kuerzen-darf/ )“. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Salafisten-Bart trägt, kann daher im Rahmen der Gefährdungsprognose jedenfalls nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
Wie festgestellt wurde, geht zudem auch die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst davon aus, dass vom Beschwerdeführer weiterhin ein „hohes Risiko zur Begehung einer schweren, religiös motivierten Straftat ausgeht.“
Für den Beschwerdeführer sprechen zum einen die bereits vom Landesgericht XXXX als Geschworenengericht berücksichtigten Milderungsgründe, nämlich „das teilweise Geständnis, der ordentliche Lebenswandel, die teilweise Tatbegehung als junger Erwachsener sowie sein junges Alter“ (AS I.717). Wie bereits ausgeführt wurde, ist allerdings dem inzwischen 25-jährigen Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls zumutbar, sich mit dem besonderen Unwert seiner Taten auseinanderzusetzen, wie im Rahmen der Beweiswürdigung (Punkt II.2.5.2.) dargestellt wurde, bislang noch nicht ernsthaft gemacht hat. Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren aber weder vorgebracht, noch sind sonstige Hinweise auf deren Vorliegen hervorgekommen.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist auch zu berücksichtigen, dass er die Haftzeit für mehrere Ausbildungen genützt hat. So legte er ein Zertifikat vor, dass ihm die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1 bescheinigt. Auch einen Kurs auf das Niveau B2 hat der Beschwerdeführer bereits absolviert, eine Bescheinigung bzw. ein Zertifikat dafür aber noch nicht bekommen. Der Beschwerdeführer hat während der Haft auch mehrere Ausbildungen absolviert bzw. Zertifikate erworben, so einen Erste Hilfe Grundkurs, einen Staplerführerausweis, zwei Zertifikate über Metallaktivgasschweißen und Lichtbogenhandschweißen und einen Lehrabschluss als Metallbearbeiter.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt bzw. Bestätigungen darüber vorlegt, er habe in der Haft eine Therapie absolviert (bzw. würde diese auch nach der Haft fortsetzen), in der er sich mit den Gründen für seine Radikalisierung auseinandergesetzt habe, ist darauf zu verweisen, dass nach VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166, ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Wie festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer seit seiner Festnahme im XXXX 2020 durchgängig in Haft. Ein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit im Sinne der zitierten Rechtsprechung liegt daher nicht vor. Angesichts des festgestellten Dauer der Straftaten von etwa eineinhalb Jahren, der besonderen Schwere zweier Verbrechen, sowie der Vielzahl der verletzten Rechtsgüter wäre entsprechend der zitierten Judikatur auch ein mehrjähriger Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit erforderlich, um einen tatsächlichen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers nahelegen zu können. Soweit der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung daher vorbrachte, lediglich die Verhängung der Schubhaft habe ein Wohlverhalten in Freiheit verhindert, was dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wird darauf hingewiesen, dass die Schubhaft vom XXXX .2023 bis zum Entscheidungszeitpunkt, somit etwa XXXX Monate angedauert hat. Angesichts der dargestellten Schwere der Rechtsverstöße des Beschwerdeführers wäre auch eine in Freiheit verbrachte Periode in dieser kurzen Dauer – ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit vorausgesetzt – keinesfalls geeignet gewesen, sich im Rahmen der Prognoseentscheidung maßgeblich zu seinen Gunsten auszuwirken.
Der Beschwerdeführer legte schließlich auch eine Bestätigung des Vereins DERAD „positive Entwicklungen in Haft“ vom 12.01.2023 vor. Diesbezüglich ist einerseits auf das soeben zur Therapie Gesagte zu verweisen. Mangels eines Wohlverhaltenszeitraums sind Freiheit können auch die über eine Deradikalisierung gegebenenfalls geführten Gespräche nicht maßgeblich zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen. Zudem wird auch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht den Eindruck hinterließ, sich tatsächlich ernsthaft mit seinen Taten, deren Unwert oder deren Gründen auseinandergesetzt zu haben (vgl. die Beweiswürdigung oben in Punkt II.2.5.2).
Nach Ansicht des erkennenden Richters sind die dargestellten, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Gründe angesichts der gravierenden gegen ihn sprechenden Gründe (vgl. oben) nicht geeignet bzw. ausreichend, um insgesamt eine positive Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer zu tragen. In einer Gesamtschau ist vielmehr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren gegen verschiedene strafrechtlich geschützte Rechtsgüter massiv straffällig wurde, sodass es vor allem vor dem Hintergrund des aktuell nicht vorhandenen Wohlverhaltenszeitraum, des Fehlens einer maßgeblichen sozialen und beruflichen Integration im Bundesgebiet und des in der mündlichen Verhandlung gezeigten Fehlens einer ernsthaften Auseinandersetzung mit seinen Straftaten wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer neuerlich in seine über Jahre gezeigten kriminellen Verhaltensmuster verfallen und im Bundesgebiet erneut straffällig werden wird. Derzeit ist für den erkennenden Richter im Ergebnis nicht abzusehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten auf freiem Fuß in Zukunft dauerhaft in rechtskonforme Bahnen lenken würde. Für den Beschwerdeführer kann daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Er stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich und damit für ein für ein Grundinteresse der Allgemeinheit dar.
Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB bzw. der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Charaktereigenschaften eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und damit eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 darstellt.
Gleiches gilt auch für die Verurteilung wegen des Verbrechens der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn nach § 3g VerbotsG 1947. Auch deswegen stellt der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und damit eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 dar.
Zur Verhältnismäßigkeit
Mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023 (C‑663/21) wurde klargestellt, dass Art. 14 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 lit. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, unter Verweis auf diese Entscheidung des EuGH ausgesprochen, dass zu prüfen ist, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FrPolG 2005 genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. Eine Abwägung der Rückkehrgefährdung (vgl. aber Punkt II.3.1.3.) des Beschwerdeführers hat das erkennende Gericht daher im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht durchzuführen.
Unter Bezugnahme auf die oben dargestellten Überlegungen zur Gefährdungsprognose geht das erkennende Gericht fallgegenständlich davon aus, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine hohe Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Dies vor allem unter Berücksichtigung der Delikte, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde (insbesondere Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung; nationalsozialistische Wiederbetätigung), der fehlenden Auseinandersetzung mit diesen Taten, der fehlenden sozialen und beruflichen Verankerung und auch der angesichts der bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des rechtskräftigen Einreiseverbots fehlenden positiven Aussichten hinsichtlich einer künftigen beruflichen und persönlichen Integration in Österreich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Strafgericht bereits angeordneten Maßnahmen – die Auflagen, der Beschwerdeführer habe sich weiter einer Therapie zu unterziehen, Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen und den Kontakt mit dem Verein DERAD aufrechtzuerhalten – geeignet sind, diese Gefahr für die Allgemeinheit auf Dauer wirksam zu beseitigen. Auch sind für das erkennende Gericht keine anderen behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen ersichtlich, die geeignet wären, in der konkreten Situation des Beschwerdeführers der von ihm auch künftig ausgehenden Gemeingefährlichkeit wirksam entgegenzuwirken und damit die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.
Schließlich wird auch auf Punkt II.3.1.2.3. verwiesen, wonach der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft machen konnte. Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Gefahr für die Allgemeinheit, die vom Asylwerber ausgeht, gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie 2011/95/EU denjenigen Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen des Art. 2 lit. d) (Flüchtlingsbegriff) erfüllen. Dem Beschwerdeführer, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, stehen daher im vorliegenden Fall mangels glaubhaft gemachter Verfolgung schon von daher keine Rechte iSd Richtlinie 2011/95/EU zu, deren Abwägung gegen das öffentliche Interesse die Nichtzuerkennung des Asylstatus unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten.
Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist die Nichtzuerkennung des Asylstatus wegen Verwirklichung des Ausschlussgrundes der rechtskräftigen Verurteilung wegen zweier besonders schwerer Verbrechen angesichts der Gefahr, die der Beschwerdeführer deshalb für ein Grundinteresse der Allgemeinheit der Republik Österreich darstellt, eine verhältnismäßige Maßnahme.
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durch die belangte Behörde erweist sich somit insgesamt als rechtmäßig.
3.1.2.2.2. § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 – Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich
Nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auch ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Nach den obigen Ausführungen kann der belangten Behörde angesichts der besonders schweren Delinquenz des Beschwerdeführers, die gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet war, der insgesamt ungünstigen Prognose hinsichtlich einer weiteren Entwicklung bzw. Integration des Beschwerdeführers in Österreich, der Risikobewertung im Beschluss über die bedingte Entlassung und insbesondere der Risikobewertung der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie stichhaltige Gründe für gegeben erachtet hat, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Die belangte Behörde hat daher auch zurecht das Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angenommen und den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher auch aus diesem Grund spruchgemäß abzuweisen.
3.1.2.3. Keine Verfolgung glaubhaft gemacht
Wie beweiswürdigend dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer zudem vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im Verfahren keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung glaubhaft gemacht. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich keine ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation (Tschetschenien) aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung.
So hat der Beschwerdeführer – wie im Rahmen der Beweiswürdigung begründet wurde – weder eine Vorverfolgung, aus der gegebenenfalls eine asylrelevante Verfolgung des Herkunftsstaates in der Zukunft abgeleitet werden könnte, noch die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Einberufung zum Militärdienst, schon gar nicht in den Ukraine Krieg, glaubhaft gemacht. Zudem stünde, wie bereits ausgeführt, dem Beschwerdeführer sowohl die Möglichkeit, seinen Wohnsitz innerhalb der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien zu wählen, als auch die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes grundsätzlich offen.
Der belangten Behörde kann daher auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher auch aus diesem Grund spruchgemäß abzuweisen.
3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Subsidiärer Schutz
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht nicht aus, wenn sich ein Asylwerber bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage beruft (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
Es ist nach den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht anzunehmen, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie festgestellt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihm als Staatsangehörigen der Russischen Föderation der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Entsprechend seiner Ausbildungen als Metallbearbeiter und Schweißer kann der Beschwerdeführer eine Beschäftigung ausüben und somit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Er kann nach seiner Wahl wieder in seiner Herkunftsrepublik Tschetschenien Fuß fassen, aber auch an anderen Orten in der Russischen Föderation, wie z.B. Moskau, arbeiten und sich dort niederlassen, da in der Russischen Föderation Niederlassungsfreiheit besteht. Der Beschwerdeführer ist gesund, eine allgemeine medizinische Versorgung ist im Bedarfsfall sowohl in Tschetschenien, als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gewährleistet. Außergewöhnliche Umstände wurden nicht behauptet und es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer an akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar sind und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen würden, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegensteht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).
Auch unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs ergeben sich keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK. Wie oben in Punkt II.2.5.3 dargestellt wurde, setzt Russland im Krieg in der Ukraine keine Wehrpflichtigen ein und wurde keine Generalmobilmachung verkündet, sodass der Beschwerdeführer – zudem auch unter der Berücksichtigung der Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst zu leisten – nicht Gefahr läuft, im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Zudem ist festzuhalten, dass der Krieg gegen die Ukraine nicht bedeutet, dass jede auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation befindliche Zivilperson bereits deshalb einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts ausgesetzt wäre.
Da keine reale Gefahr besteht, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, vorliegen, ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Auch kommt eine Gewährung subsidiären Schutzes im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer nicht Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 eines subsidiär Schutzberechtigten ist.
Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.
3.1.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Die belangte Behörde hat eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu Recht nicht erteilt, da, wie festgestellt, die Voraussetzungen dafür gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 nicht vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – aufschiebende Wirkung
Der ebenfalls in Beschwerde gezogene Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX .2023, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX .2023, XXXX , aufgehoben, weshalb dieses Beschwerdebegehren bereits erledigt ist.
3.1.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Verlust des Aufenthaltsrechts
Wie in Punkt II.1.2. festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Geschworenengericht vom XXXX .2021 wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer ist daher straffällig im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 iVm § 2 Abs. 3 Z 1 Asylgesetz 2005.
Wie ebenfalls festgestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2022 die Verfahrensanordnung übermittelt, mit der er darüber informiert wurde, dass das Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ohne Aufenthaltsrecht zugelassen wurde.
Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem XXXX .2022 sein Aufenthaltsrecht ex-lege verloren, was die belangte Behörde mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids zu Recht festgestellt hat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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