BVwG W150 2276077-1

BVwGW150 2276077-18.8.2023

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs1
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §8a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W150.2276077.1.00

 

Spruch:

 

W150 2276077-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX .1998 , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen die Anhaltung in Schubhaft verhängt durch Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2023, Zl. URB-145962,1222934603-231304126, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 18.03.2019 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 03.09.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn einen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, von 18.03.2019 bis zum 22.03.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

3. Am 12.11.2020 wurde der BF wegen des dringenden Tatverdachtes der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und der Urkundenfälschung vorläufig festgenommen und im Anschluss in die Justizanstalt Eisenstadt eingeliefert. In der Folge wurde über den BF mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13.11.2020, Zahl 5 HR 147/20m, die Untersuchungshaft verhängt.

4. Die gegen den Bescheid des BFA vom 03.09.2019 vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 23.11.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu u.a. ausgeführt, dass der BF weder in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch eine solche aktuell drohe. Die negative Feststellung zur potentiellen Verfolgungsgefahr und aktuell drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruhe auf dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.

5. Am 04.02.2021 wurde der BF vor dem BFA zum Gegenstand „Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes; Prüfung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Strafhaft“ niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts der Begehung des Tatbestands der Urkundenfälschung und Verstößen gegen das Verbotsgesetz an, es stehe alles geschrieben, es sei nicht immer so, wie es geschrieben stehe. Er sei Ende Februar 2019 nach Österreich eingereist, weil zu diesem Zeitpunkt sein Bruder hier aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nie arbeitstätig gewesen, habe keine Verwandten oder Familienangehörige im Bundesgebiet. Er habe in Österreich keine Sorgepflichten. Die damaligen Gründe seines Antrags auf internationalen Schutz seien weiter aufrecht. Alle Angehörigen des Beschwerdeführers würden in Tschetschenien leben. Er habe jeden Tag Kontakt zu seinen Eltern. Ihnen gehe es in der Heimat ganz normal. Zu den aktuellen Länderfeststellungen des BFA zur Russischen Föderation, im Besonderen zu Tschetschenien, wollte der Beschwerdeführer keine Stellung nehmen.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.03.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, der Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn nach § 3g VerbotsG 1947, der Verbrechen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. b StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.

7. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 12.05.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 u Z 6 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

8. Gegen diesen am 18.05.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er in seinem Heimatland keine Anbindung und familiäre Verwurzelung habe. Er würde aufgrund seiner Flucht und seinem Asylantrag in Österreich in seiner Heimat gesellschaftlich nicht mehr akzeptiert werden. Der BF habe eine viel stärkere Anbindung und soziale Kontakte in Österreich. Wenn die Behörde von einer Gleichgültigkeit des BF gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ausgehe, so bleibe sie eine Begründung dafür schuldig. Es sei weiters nicht ersichtlich, wie die Behörde erklären wolle, dass eine Verhaltensprognose gegen den BF ausfallen würde. Eine Abschiebung in die Russische Föderation stelle für den BF eine erhebliche Gefahr dar, er habe erhebliche Repressalien der Russischen Föderation zu fürchten. Es sei dem BF eine ausreichende Frist für die Ausreise und für eine allfällige freiwillige Ausreise zu gewähren. Weiters werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde beantragt. Gründe für das unbefristete Einreiseverbot würden nicht vorliegen. Die Behörde habe das Einreiseverbot unbefristet ausgesprochen und stütze sich in einer pauschalen Bewertung der gegen ihn verurteilten Straftatbestände bloß mit einer pauschalen Begründung ab. Die Behörde hätte jedenfalls den Strafakt eingehend prüfen müssen und wäre zur Kenntnis gelangt, dass die ihm vorgeworfenen und gegen ihn verurteilten Delikte nicht jene Schwere hätten, die ein unbefristetes Einreiseverbot rechtfertigen würden.

9. Die oben unter Punkt 8. Erwähnte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2021, W146 2224037-2/4E, als unbegründet abgewiesen, der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.

10. Aufgrund des Wunsches des BF einen neuerlichen Asylantrag stellen zu wollen, wurde dieser am 21.12.2022 aus der Strafhaft der PI Schwechat Fremdenpolizei FGP vorgeführt, wo sein Antrag auf internationalen Schutz entgegengenommen und seine Erstbefragung durchgeführt wurde.

11. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 19.06.2023 zur Zahl 820 BE 89/23d wurde die bedingte Entlassung des BF für den 12.07.2023 festgelegt.

12. Am 04.07.2023 wurde der BF in der JA XXXX erneut von einem Organwalter des BFA einvernommen.

13. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023, z.Zl. 1222934603/223984339, zugestellt am 05.07.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.12.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 Asylgesetz 2005, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde seon Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.12.2022 verloren habe. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde gem. § 59 Abs. 5 FPG nicht erlassen. Dagegen erhob der BF Beschwerde an das BVwG; dieses Verfahren ist derzeit anhängig.

14. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.07.2023, Zl. 1222934603/231304126, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

15. Am 12.07.2023 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen (Beobachtungszeitraum: fünf Jahre) und in Schubhaft genommen.

16. In der am 02.08.2023 vom BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung erhobenen Beschwerde führte dieser im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant zusammengefasst aus, dass der BF seine Taten sehr bereut und seine Haftstrafe verbüßt hat. Die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft sei unverhältnismäßig, „die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft [erweise sich] regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt.“ Im Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 19.06.2023 sei die bedingte Entlassung des BF für den 12.07.2023 festgelegt worden. Trotz des weiteren Haftzeitraumes von ca. 1 Monat habe die belangte Behörde offenbar keine Schritte gesetzt, um eine rasche Ausreise des BF direkt im Anschluss an die Strafhaft zu ermöglichen. Der belangten Behörde sei ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung gestanden, um rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen für die Ausweisung bzw. Abschiebung des BF zu setzen.

Es wurde weiter ausgeführt: „Der Sicherungszweck der Schubhaft ist die Abschiebung des BF. Eine Abschiebung des BF nach Russland ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich.“ Zum Beweis dafür, dass nicht absehbar sei, ob und wann tatsächlich eine Abschiebung nach Russland möglich sein werde und ob dies innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sei, werde die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten und sachkundigen Vertreters des BFA beantragt.

Weiters gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. So wäre im Falle des BF etwa das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung möglich oder alternativ auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Der BF sei bereit mit Behörden zu kooperieren und würde jedem gelinderen Mittel Folge leisten.

Der BF beantragte daher, neben Kostenzuspruch einschließlich der Eingabengebühr, ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Einvernahme des BF, die Behebung des angefochtenen Bescheides, den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weiters dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen.

17. Am 07.08.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin, eines Vertreters der belangten Behörde und einer allgemein gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die russische Sprache durchgeführt. Abgesehen von allgemeiner Belehrung der Zuhörer, des BF und der vom BF stellig gemachten Zeugin, insbesondere betreffend § 49 ff AVG, eines Zeugenbeschlusses iSv § 4 GebAG, Bestellung und Belehrung der Dolmetscherin, Akteneinsicht durch die rechtsfreundliche Vertreterin, Erklärung des BF, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und dass er die Beschwerde aufrecht erhalte, verlief die Verhandlung wie folgt:

„RI: Hat sich Ihr Gesundheitszustand seit Ihrer Inschubhaftnahme verändert?

BF (auf Deutsch): Ja.

RI: Inwiefern?

BF (auf Deutsch): Heute ist schon 14 Tage und ich habe gar nichts gegessen. Ich mache Hungerstreik.

RI: Das machen Sie aus eigenem. Wie ist es sonst mit Ihrem Gesundheitszustand?

BF (auf Deutsch): Normal.

RI: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF (auf Deutsch): Nein.

RI: Führen Sie Ihren Namen seit Ihrer Geburt?

BF: Ja, seit der Geburt.

RI: Wo sind Sie geboren?

BF (auf Deutsch): In XXXX .

RI: Sind Sie in Ihrem Heimatland Russland unter anderen Namen, Spitznamen, Kampfnamen, Rufnamen bekannt?

BF (auf Deutsch): Nein.

RI: Sind Sie in anderen Ländern dieser Erde, einschließlich Österreich, unter andere Namen, Spitznamen, Kampfnamen, Rufnamen bekannt?

BF (auf Deutsch): Nein.

RI: Sind Sie in anderen Ländern dieser Erde, einschließlich Österreich, unter anderen Namen bzw. Identitäten in Erscheinung getreten?

BF (auf Deutsch): Nein, immer gleich.

RI: Haben Sie irgendwelche neue Dokumente (Ausweise, Bestätigungen, Zeugnisse, Briefe, Fotos, etc.) bei sich oder alte Dokumente, die Sie nachträglich erhalten haben, die sie mir heute vorlegen wollen?

BF (auf Deutsch): Ja, habe. [zeigt auf BFV].

BFV legt vor:

 Zertifikat Deutsch B1 (Original)

 Staplerführerausweis (Kopie)

 Erste Hilfe Grundkurs ( XXXX , XXXX .2022, XXXX (Original))

 Zeugnis über Lehrabschlussprüfung Metallbearbeiter St. Pölten, XXXX (Original)

 Zertifikat nach Ö Norm EN ISO 9606-1: 2018, Metallaktivgasschweißen, XXXX .2023, XXXX (Original)

 Zertifikat nach Ö Norm EN ISO 9606-1: 2018, Lichtbogenschweißen, XXXX .2023, XXXX (Original)

Diese werden als Kopie als Konvolut zur Niederschrift genommen.

 

RI: Haben Sie Reisedokumente?

BF (auf Deutsch): Ja.

RI: Was ist das für ein Dokument?

BF (auf Deutsch): Russischer Reisepass.

RI: Wo befindet sich der?

BF: In Schubhaft.

RI: Gehören Sie einer Kirche oder Religionsgemeinschaft an? Wenn nein, haben Sie ein religiöses Bekenntnis?

BF (auf Deutsch): Ich bin Moslem.

RI: Welcher Glaubensrichtung?

BF (auf Deutsch): Ich weiß nicht, wie soll ich das.

RI: Ich kann das nicht wissen, welchen genauen Bekenntnisses Sie sind, was Sie genau glauben. Sind Sie z. B. Schiit oder?

BF (auf Deutsch): Sunnit.

RI: Wie äußert sich ihre religiöse Überzeugung? Woran können Außenstehende erkennen, dass sie sunnitischer Moslem sind?

BF (auf Deutsch): Z. B. in Tschetschenien Schiiten gibt es nicht, nur Sunniten.

RI wiederholt die Frage.

BF (auf Deutsch): Z.B. ich bete 5 Mal pro Tag. Und ich glaube sie beten 3 Mal pro Tag. Das ist Unterschied zwischen uns.

RI: Meine Frage zielte nicht ab, wie Sie sich von schiitischen Moslems unterscheiden, sondern woran Außenstehende wie z. B. ich oder mein Schriftführer erkennen können, dass Sie sunnitischer Moslem sind.

BF (auf Deutsch): Wenn ich sage, Sie werden erfahren.

RI: Am Beten könnte ich es, wenn ich mit Ihnen gemeinsam in einem Büro arbeiten würde erkennen.

BF (auf Deutsch): Wie ich es gesagt habe. Ich kenne schiitische Moslems nicht. Ich kann daher die Unterschiede nicht sagen.

RI: Nochmals: Ich möchte jetzt nicht wissen, wie die Unterschiede zwischen Schiiten und Sunniten sind. Ich frage Sie nochmal, woran ich erkenne, wie Sie Ihren Glauben leben?

BF (auf Deutsch): Dass ich 5 Mal am Tag bete, dass ich faste im Ramadan.

RI: Und?

BF lächelt verlegen.

RI: Gibt es irgendwelche Speisen, deren Verzehr Sie ablehnen?

BF (auf Deutsch): Schwein.

RI: Legen Sie Wert auf spezielle Behandlung von Lebensmitteln?

BF (auf Deutsch): Ich weiß nicht, wie soll ich das antworten. Ganz normal, wie normale Menschen kochen, so koche ich auch.

RI: Ist es Ihnen wichtig, wie ein Tier geschlachtet wird oder ist es Ihnen egal?

BF (auf Deutsch): Für uns ist wichtig, dass diese Tiere schon geschlachtet werden müssen.

RI: Ich habe jetzt nicht angenommen, dass Sie Tiere Roh essen. Ich habe gefragt, ob eine spezielle Schlachtmethode angewendet werden muss?

BF (auf Deutsch): Nein. Geschlachtet, kochen und essen.

RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Tschetschene.

RI: Haben Sie noch Verwandte (z.B. Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegattin, Verlobte) in Ihrer Heimat?

BF (auf Deutsch): Ja, meine ganze Familie in Tschetschenien.

RI: Haben Sie noch Verwandte in Österreich oder andere Länder dieser Erde?

BF (auf Deutsch): In Deutschland, ich glaube meine Onkel. Dieses Jahr geflüchtet nach Deutschland. Und ich habe hier Bekannte und Freunde.

RI: Sind Sie ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft?

BF (auf Deutsch): Nein, wie ich gesagt habe, ich habe nur Freundin. Es tut mir leid, ich kann nicht so laut reden.

RI: Haben Sie Kinder?

BF (auf Deutsch): Nein.

RI: Wo lebt Ihre Freundin?

BF (auf Deutsch): In XXXX .

RI: Sind Sie geschlechtlich anders als heterosexuell orientiert?

BF: Ich bin normal.

RI: Abgesehen von den vorgelegten Zertifikaten, welche Schul- und Berufsausbildungen haben Sie sonst noch?

BF (auf Deutsch): Ich habe nur 9 Klassen gemacht, aber in Tschetschenien.

RI: Welchem Beruf sind Sie vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien nachgegangen?

BF (auf Deutsch): Ich habe schon gearbeitet, aber keinen Beruf, Baustelle z. B.

RI: Haben Sie Militärdienst geleistet?

BF (auf Deutsch): Nein.

RI: Haben Sie in irgendeinem Staat dieser Erde einer Miliz oder bewaffneten Gruppe angehört oder eine Kampfausbildung erhalten?

BF (auf Deutsch): Nein.

RI: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen Staat dieser Erde wegen Straftaten verurteilt?

BF (auf Deutsch): Nein.

RI: Haben Sie einen gesicherten Wohnsitz?

BF (auf Deutsch): Jetzt nicht, aber es wird schon werden, wenn ich entlassen werde bei meiner Freundin in XXXX .

RI: Wo haben Sie vor Ihrer Inhaftierung gelebt?

BF (auf Deutsch): In XXXX .

RI: Warum waren Sie inhaftiert?

BF: [schweigt und blickt zu Boden] Es ist nicht einfach, ich schäme mich darüber reden. Wegen Terrorismus.

RI: Wie hat sich das geäußert, dieser Terrorismus?

BF (auf Deutsch): Video geschickt. Hat das im Internet schlechtes geschrieben, WhatsApp.

RI: D.h. Sie sind doch strafrechtlich verurteilt worden. Verstehe ich das richtig?

BF (auf Deutsch): Nur hier.

RI: Sind Sie nur wegen Terrorismus verurteilt wurden?

BF (auf Deutsch): Ja, ich habe das andere Paragraph auch gehabt.

RI: Was haben Sie auch gehabt?

BF (auf Deutsch): Bitte könnten Sie das schauen. Ich möchte nicht darüber reden. Ich will nicht darüber reden.

RI: Wovon haben Sie vor Ihrer Inhaftierung gelebt?

BF: Vom Sozialgeld.

RI: Seit wann kennen Sie Ihre Freundin?

BF (auf Deutsch): Seit 9 Monaten, so ca.

RI: Das BFA ist der Ansicht, dass im Falle Ihrer Entlassung Fluchtgefahr vorliegt. Was sagen Sie dazu?

BF (auf Deutsch): Wohin soll ich das weglaufen wollen?

RI: Ich habe im Moment keine weiteren Fragen. Haben die Parteienvertreter Fragen?

BFV: Können Sie erklären, warum Sie im Hungerstreik sind?

BF (auf Deutsch): Weil sie zuerst sie wollen mich abschieben nach Russland, weil Krieg ist und 2. Ich kann nicht …

R ersucht den BF auf Russisch weiterzusprechen.

BF: Ich konnte das alles nicht aushalten in Schubhaft. Ich hatte sogar Läuse. Es ist wie Ärzte, wenn sie Kranke und Gesunde, alle zusammenschmeißen. Das war mein Protest.

BFV: Also, das heißt, das war insbesondere Protest gegen die schlechten Haftbedingungen?

BF (auf Deutsch): Ja.

RI: Inwiefern unterscheiden sich die Haftbedingungen von der JA XXXX ?

BF (auf Deutsch): In XXXX du hast mehrere Möglichkeiten und mehrere Rechte. Du fühlst die wie normaler Mensch. Egal, was du gemacht hast, diese Mensch … Beamte, alle.

RI: Ist die Verpflegung anders?

BF (auf Deutsch): Nein, ist nicht mit Essen zu tun.

BFV an BehV: Wie viele Abschiebungen nach Russland fanden im Jahr 2023 bereits statt?

BehV: Mindestens zwei.

BFV: Welche Schritte müssen eingeleitet werden, um jemanden wie den BF, der einen Reisepass besitzt, abzuschieben und welche Schritte wurden im Fall des BF bereits unternommen?

BehV: Sie wissen, dass der BF noch über faktischen Abschiebeschutz verfügt, daher ist es nicht möglich, in direkten Kontakt mit russischen Behörden zu treten.

BFV: Also d.h. eine Abschiebung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar?

BehV: Das hängt von der Entscheidung im Asylverfahren ab. Aber die Schubhaft dienst zur Sicherung des Verfahrens und nicht zur Sicherung der Abschiebung.

BFV: Keine Fragen.

BehV: Wieso haben Sie bei Ihrer Einvernahme am 02.02.2021 Ihre Freundin nicht erwähnt?

BF (auf Deutsch): Ich habe das vergessen. Vielleicht habe ich das nicht verstanden. Kann sein.

BehV: Sie haben auf die Frage geantwortet: Sie haben mit niemanden Kontakt, außer mit Derad.

BF: Ich habe diese Frage damals falsch verstanden. Ich glaubte die Frage hat darauf abgezielt, mit welchen Vereinen ich Kontakt habe.

BehV: Ihre Entlassungsadresse ist eine Adresse in Wien. Warum haben Sie nicht die Adresse Ihrer Freundin angegeben, wenn Sie bei Ihrer Freundin wohnen wollen?

BF (auf Deutsch): Das war bevor, ich mit diesem Mädchen kennengelernt habe. Das war September oder August 2022. Derad ist zu mir gekommen und hat das empfohlen. Du kannst dort wohnen. Leider ich konnte mich nicht melden. Ich habe nicht gewusst, dass ich dort nicht melden kann. (weiter auf Russisch) Ich konnte dort wohnen, aber keinen Meldezettel machen.

BehV: An der Adresse der Freundin oder in Wien?

BF (auf Deutsch): In Wien. Ich konnte nicht Meldezettel machen.

BehV: Das macht ja keinen Sinn, wenn Ihre Auflage ist, dass Ihre Entlassungsadresse in Wien wahrnehmen müssen.

BF (auf Deutsch): Unser Plan war so, als 1. wollte ich mich in Wien melden, z. B. bei einer Obdachlosenorganisation und wenn das nicht funktionieren würde, würde ich mich bei meiner Freundin anmelden. Ich habe schon darüber mit Sozialdienstarbeiterin besprochen und mit Neustart Beraterin auch, dass wir das so werden machen.

BehV: Wann?

RI ersucht den BF weiter auf Russisch zu sprechen.

BF: Das war 05.07.

BehV: Haben Sie Ihre aktuellen Pläne auch mit dem Verein Neustart besprochen?

BF: Der Plan, den ich mit der Neustart Betreuerin besprochen habe, war eben, wenn es nicht funktioniert eine Meldeadresse in Wien zu machen, mache ich das über meine Freundin. Die Betreuerin hätte vor zwei Wochen mich besuchen sollen und ist krank geworden. Deswegen habe ich mit ihr meine aktuelle Situation nicht besprochen.

BehV: Über welche Verurteilung möchten Sie nicht sprechen bzw. können Sie nicht sprechen? Ich weise darauf hin, Sie wurden wegen 4 maßgeblichen Tatbeständen verurteilt. Ich möchte wissen, über welchen Straftatbestand nicht sprechen möchten.

R: Sagen Sie doch einfach über welche Tatbestände Sie sprechen möchten.

BF (auf Deutsch): Ich habe das Fehler gemacht. Ich schäme mich über alles. Ich weiß nicht, wie soll das reden Ihnen erklären. Sie wissen schon davon.

RI: Ehrlich gesagt, ich weiß es nicht, aber wenn Sie nicht darüber reden wollen, soll es so sein.

BF (auf Deutsch): Wissen Sie, wie das Herz drückt, wenn jemand darüber erinnert Ihnen.

RI: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann leben Sie nach den Regeln des sunnitischen Islam. Ist das richtig?

BF (auf Deutsch): Korrekt.

RI: Gehe ich recht in der Annahme, dass Sie deswegen einen schönen, langen, roten Bart tragen?

BF: Ich weiß nicht, ob Sie in Tschetschenien waren. In Tschetschenien getragen fast alle Bärte und der Bart steht mir gut. Ich möchte Mädchen gefallen und ohne Bart schaue ich nicht so gut aus, wie mit Bart. Es ist mein Stil. Ich habe mich schon daran gewöhnt.

RI: Warum tragen Sie nicht einen Schnurrbart?

BF (auf Deutsch): Wie ich gesagt habe, das ist Mode. Wenn Sie sehen, jeder Tschetschene tragt keinen Schnurrbart. Es hat nicht unbedingt mit Religion zu tun.

RI: Und wie schaut es aus mit dem Zusammenleben mit einer Frau in einer Wohnung?

BF (auf Deutsch): Es ist ganz normal.

RI: Müssen Sie nicht dafür verheiratet sein?

BF: Zuerst müssen wir einander gut kennenlernen und dann können wir heiraten.

RI: Sind Sie mit ihr verheiratet?

BF (auf Deutsch): Nein.

R an BehV: Weitere Fragen? Wir können danach noch eine Fragerunde machen.

BehV: Sie wurden wegen der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde verurteilt?

BF (auf Deutsch): Leider.

BehV: Wieso?

BF (auf Deutsch): Mein Bruder war das in Frankreich damals. Er hat mir das empfohlen. Ich habe das so einfach gemacht, aber ich habe es nicht benutzt. Niemals habe ich das benutzt.

BehV: Ich weise daraufhin, dass der BF diese sehr wohl benutzt hat, nämlich als Nachweis der Identität bei seiner Festnahme.

BF (auf Deutsch): Ich weiß nicht worüber er redet. Ich habe niemals (weiter auf Russisch). Ich hatte es dabei, aber ich habe es nie jemanden gezeigt. Ich habe Angst gehabt, wenn jemand das findet.

Die Z betritt um 09:57 Uhr den Verhandlungssaal.

RI: Seit wann kennen Sie den BF?

Z: Seit Ende vorigen Jahr ca.

RI: Was ist das ca.?

Z: November, Dezember? In diesem Zeitraum.

RI: Wie haben Sie den BF kennengelernt?

Z: Durch meinen Freund und mein Freund hat ihn durch seinen Bruder kennengelernt. Dadurch, dass mein Freund und Sham immer miteinander telefoniert hatten, habe ich auch öfters mitgesprochen, mich unterhalten. So haben wir uns dann kennengelernt.

RI: Nur telefonisch?

Z: Ja, nur telefonisch.

RI: D. h. Sie sehen den BF das 1. Mal persönlich?

Z: Ja. Davor nur durch Foto.

RI: Wo wohnen Sie denn?

Z: In XXXX .

RI: Was sind Sie von Beruf?

Z: Filialleiterin Einzelhandel.

RI: Sind Sie ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden?

Z: Wie gesagt, ich habe einen Freund.

RI: Ist das eine Genossenschaftswohnung, eine Eigentumswohnung, eine Mietwohnung?

Z: Eine Mietwohnung.

RI: Wer ist der Unterkunftgeber?

Z: Die XXXX .

RI: Wer ist der Hauptmieter?

Z: Ich, der alleinige.

RI: Ist Ihnen nach dem Mietvertrag gestattet unterzuvermieten?

Z: Nein.

RI: Sie würden aber den BF bei sich wohnen lassen. Habe ich das richtig verstanden?

Z: Genau.

RI: Wohnt Ihr Freund auch in dieser Wohnung?

Z: Nein, er hat den Zweitwohnsitz bei mir gemeldet.

RI: Gehören Sie einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft an, wenn nein, haben Sie ein Glaubensbekenntnis?

Z: Den Islam.

RI: Wie ich sehe, tragen Sie Kopftuch, langärmlige Kleidung, langen Rock. Darf man daraus schließen, dass Sie die Gebote des Korans einhalten?

Z: Ja.

RI: Ist es da nicht problematisch, wenn Sie mit einem Mann, mit dem Sie nicht verheiratet sind, in einer Wohnung leben wollen?

Z: Ehrlich gesagt ja, aber es ist kompatibel. Wenn man einen guten Grund dafür hat, dann geht das schon.

RI: Und welches ist Ihr guter Grund?

Z: Ich finde, jeder Mensch hat eine 2. Chance verdient. Ihm wurde in Österreich noch nicht einmal die erste gewährt.

RI: Wollen Sie mir sonst noch etwas über den BF erzählen oder sonst noch etwas erzählen?

Z: Eigentlich nicht. Ich weiß nicht, inwiefern es wichtig ist, dass ich kommendes Monat umziehen werde und eine neue Adresse habe.

RI: Warum ziehen Sie nächsten Monat um?

Z: In eine größere Wohnung, in eine neue.

RI: Wie groß ist die jetzige Wohnung?

Z: Die jetzige ist 56 m². 2 Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche.

RI: Was wird das für eine Wohnung sein, in der Sie umziehen wollen?

Z: Eine Mietwohnung über die XXXX .

RI: Seitens der Parteienvertreter irgendwelche Fragen zur Zeugin?

BFV: Könnte sich der BF in der jetzigen Wohnung auch melden?

Z: Ja.

BFV: Würden Sie den BF auch in Ihrer neuen Wohnung aufnehmen?

Z: Ja.

BFV: Könnte er sich dort melden?

Z: Ja.

BehV: Keine Fragen.

Die Z wird um 10:16 aus dem Zeugenstand entlassen, verbleibt aber im Verhandlungssaal.

RI: Möchten Sie mir noch etwas sagen? Möchten Sie Anträge stellen? Möchten Sie Stellungnahmen abgeben?

BFV: Im Falle des BF besteht keine Fluchtgefahr. Sein Asylverfahren ist noch anhängig und er hat erhebliches Interesse daran, dieses abzuwarten. Zudem verfügt er über eine gesicherte Wohnmöglichkeit. Seine Straftaten bereut der BF zutiefst und hat, während seiner Haft einen positiven Wandel durchgemacht, wovon auch die vorgelegten Unterlagen zeugen. Abschiebungen nach Russland finden gegenwärtig kaum statt. Auch das BFA räumt ein, dass noch keinerlei Schritte unternommen worden sind, um die Abschiebung des BF zu organisieren, sodass davon auszugehen ist, dass eine Abschiebung innerhalb der zulässigen Höchsthaftdauer nicht möglich sein wird. Zudem ist auch noch nicht absehbar, wie lange das Asylverfahren des BF dauern wird. Ich verweise darüber hinaus auf die Beschwerde.

BehV: Was machen Sie, wenn Ihr Asylverfahren negativ entschieden wird?

BF (auf Deutsch): Ich werde Beschwerde machen.

BehV: Und wenn das auch negativ entschieden wird?

BF (auf Deutsch): Ich werde wieder Beschwerde machen.

BehV: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie alles unternehmen werden, damit Sie nicht nach Russland abgeschoben werden?

BF (auf Deutsch): Ja, richtig.

RI: Ihre Vertreterin hat vorhin ausgeführt, dass Sie Ihre Straftaten zutiefst bereuen und einen positiven Wandel durchgemacht haben.

BF (auf Deutsch): Es ist wirklich. Es ist wahr.

RI: Ich habe Schwierigkeiten damit, das nachzuvollziehen, da Sie ja über Ihre Straftaten nicht sprechen wollen. Abgesehen von Ihrer Weiterbildung und den Kursen, die Sie abgelegt haben, was haben Sie eigentlich konkret getan, um das wiedergutzumachen, was Sie angestellt haben?

BF: Ich habe damals einen großen Fehler gemacht und möchte mich dafür aufrichtig entschuldigen. Ich war jung, 21, 22 Jahre alt und es tut mir furchtbar leid, dafür, was ich gemacht habe. Man hat mir alles gegeben und ich verstehe, dass man sauer auf mich ist, aber das war nur einmal und ich schäme mich furchtbar dafür. Deswegen kann ich schwer darüber reden.

BF: Ich habe damals einen Schaden Menschen zugefügt und habe dadurch ihr Vertrauen verloren, aber dadurch habe ich auch einen Schaden mir selbst zugefügt. Ich konnte damals kein Deutsch und konnte deswegen nicht normal mit anderen Menschen kommunizieren. Dazwischen habe ich Deutsch gelernt und andere Menschen kennengelernt. Es war alles neu für mich. Ich bin vorher immer nur in Russland gewesen. Ich habe festgestellt, dass andere Menschen gut sind und es keine Rolle spielt, welche Religion sie zugehören. Mein Psychologe hat mir geholfen, das alles zu verstehen und ich möchte das alles wiedergutmachen.

BF: Danach habe ich angefangen zu lernen. Ich habe Deutsch gelernt. Ich habe ein neues Leben angefangen und dieses neue Leben gefällt mir. Ich möchte nützlich sein, für dieses Volk, das mir geholfen hat, die mir eine 2. Chance gegeben haben. Ich möchte zeigen, wie ich mich geändert habe. Ich kann auch jemanden helfen. Ich bin ein anderer Mensch geworden. Ich bin nicht (auf Deutsch) solche Mensch, wie vor 3 Jahren war.

BF: Ich möchte nützlich sein. Deswegen habe ich auch diese Zertifikate gemacht. Jeder kann sich ändern. Ich habe einen Fehler begangen, danach erst erkannt und mich geändert. Mit mir kann man befreundet sein und ganz normal kommunizieren.

RI: Haben die Damen und Herren noch Fragen oder möchten eine Stellungnahme abgeben?

BehV: Das Bundesamt ist weiterhin davon überzeugt, dass im Falle des BF Fluchtgefahr vorliegt. Die zwei vorherigen Verfahren des BF wurden vollinhaltlich negativ entschieden. Auch das derzeit laufende Asylverfahren wurde vollinhaltlich negativ entschieden. Soweit die BFV vorbringt, dass die Dauer des Asylverfahrens nicht absehbar ist, ist entgegenzuhalten, dass das BVwG demnächst über die Aberkennung der AW zu entscheiden hat. Darüber hinaus ist die Verfahrensdauer des BVwG in letzter Zeit sehr kurz geworden. Daher kann mit einer Entscheidung innerhalb der Höchstschubhaftdauer gerechnet werden. Der Vorwurf, dass die belangte Behörde noch nichts unternommen hätte, die Abschiebung vorzubereiten, dem ist entgegenzuhalten, dass es derzeit rechtlich nicht möglich ist. Die Wohnmöglichkeit des BF bei einer flüchtigen Bekannten kann nicht als tragfähig erachtet werden. Schlussendlich hat der BF selbst gesagt, er würde alles unternehmen, um nicht in die Russische Föderation abgeschoben zu werden. Zudem befindet er sich zurzeit im Hungerstreik und versucht sich aus der örtlichen Anhaltung zu befreien.

BFV: Ich möchte darauf hinweisen, dass der BF nur legale Möglichkeiten, insbesondere Beschwerden genannt hat, was er im Falle einer negativen Entscheidung unternehmen würde. Zudem wurde bereits ausgeführt, dass sich der Hungerstreik des BF in erster Linie gegen die schlechten Haftbedingungen richtet und nicht gegen eine Abschiebung, die wie gesagt im Moment gar nicht möglich ist.

RI an BF: Herr XXXX , möchten Sie noch etwas sagen?

BF: Ich möchte nur, dass Sie verstehen, dass ich wirklich ein anderer Mensch geworden bin, als ich vor 3 Jahren war. Ich habe mich tatsächlich geändert und ich möchte nützlich sein und eine Chance bekommen. Ich möchte, dass Sie es erkennen, dass ich mich geändert habe. Ich habe ein neues Leben bereits angefangen und ich möchte es weiterführen.“

Gegen die Niederschrift wurden nach Rückübersetzung zwei Einwendungen vorgebracht:

1. Auf Seite 8, auf die Frage: RI: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen Staat dieser Erde wegen Straftaten verurteilt? BF (auf Deutsch): Nein. Merkt die BFV an, der BF habe nach „Nein“ noch ganz leise dazugesagt: „Nur hier“.

2. Auf Seite 10, die Frage: „BehV: Wieso haben Sie bei Ihrer Einvernahme am 02.02.2021 Ihre Freundin nicht erwähnt?“ merken beide Parteienvertreter an, dass das Datum der 09.02.2023 gewesen sei.

18. Am 07.08.2023 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG vom 02.08.2023 eine Stellungnahme der Sanitätsstelle vom 03.08.2023 derzufolge der BF trotz Hungerstreiks laut an diesem Tage durchgeführter amtsärztlicher Untersuchung haftfähig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1. Feststellungen:

1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Die Identität des BF steht fest. Er trägt den im Spruch angegebenen Namen und ist zu dem dort genannten Datum geboren. Er ist ledig und kinderlos.

1.2.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist aufgrund der nunmehr 3. Antragstellung auf internationalen Schutz am 23.12.2021 in Strafhaft Asylwerber.

1.2.3. Es besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, da dem seinen Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abweisenden erstinstanzlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

1.2.4. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF benutzte in Österreich nach erstinstanzlicher Ablehnung seines ersten Asylantrages eine totalgefälschte Identitätskarte für subsidiär Schutzberechtigte.

1.3.2. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:

Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.03.2021, AZ 050 HV 32/2020v, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, der Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn nach § 3g VerbotsG 1947, der Verbrechen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. b StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.

1.3.3. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und auch keine engen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er führt hier kein Familienleben und verfügt außerhalb der Haft und des Islamistenmilieus nur über einen flüchtigen Bekanntenkreis.

1.3.4. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, was seine Straftaten, die gegen mehrere Rechtsgüter gerichtet waren, deutlich zeigen. Der BF ist nicht bereit, freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Im Falle seiner Enthaftung ist zu befürchten, dass er in Österreich untertaucht bzw. nicht auszuschließen, dass er sich zu seinem Onkel nach Deutschland abzusetzen versucht.

1.3.5. Der BF hat sich in Schubhaft ordnungswidrig verhalten, indem er zwei Mal eine medizinische Untersuchung verweigerte und am Morgen des 25.07.2023 in Hungerstreik trat.

1.3.6. Der BF verfügt über einen bis 2026 gültigen Reisepass der Russischen Föderation. Im Jahre 2023 wurden bereits zumindest zwei Abschiebungen in die Russische Föderation durchgeführt.

1.3.7. Der BF befindet sich erst kurz, nämlich seit dem 12.07.2023 in Schubhaft. Im Falle einer - durchaus wahrscheinlichen - Abweisung des neuerlichen Asylfolgeantrages des BF ist mit einer raschen Effektivierung seiner Abschiebung, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten, die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Beilagen, die Einvernahme des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Pkt. 1.1. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA das Schubhaftverfahren und das Verfahren auf internationalen Schutz betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten, den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und insbesondere durch das Vorhandensein des gültigen russischen Reisepasses des BF, welcher bei den Depositen aufliegt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da auch sein nunmehr drittes Verfahren auf internationalen Schutz - vorerst erstinstanzlich - abgewiesen wurde und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten, die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar und der BF verfügt auch nicht über faktischen Abschiebeschutz.

2.3.2. Dass der BF seit 12.07.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.3.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei, dem persönlichen Eindruck, den der BF in der Beschwerdeverhandlung vermittelte und vor allem aus der Stellungnahme der Sanitätsstelle vom 03.08.2023 derzufolge der BF trotz Hungerstreiks laut an diesem Tage durchgeführter amtsärztlicher Untersuchung haftfähig sei.

2.4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.4.1. Die Feststellung, dass der BF einen gefälschten Ausweis verwendet hat, ergibt sich nachvollziehbar aus seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung.

2.4.2. Die Feststellungen zur Hungerstreik des BF im Rahmen seiner Anhaltung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA, den entsprechenden Eintragungen aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass sich dieser Hungerstreik nur gegen die Haftbedingungen richtet, konnte der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht schlüssig darlegen, die Verpflegung störte ihn dezidiert nicht, seine anderen Angaben waren zu nebulos (arg: „Gesunde und Kranke“, „mehr Möglichkeiten“). Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass er sich aus der Schubhaft freizupressen versucht, um seine drohende Abschiebung zu ver- oder zu behindern.

2.4.4. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält, ergibt sich aus den massiven Rechtsverstößen, die gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet waren, insbesondere jener strafgerichtlichen Verurteilung, die seine Beteiligung als Mitglied der terroristischen salafistischen islamistischen Vereinigung „Islamischer Staat“ betrifft. Anders als im strafgerichtlichen Verfahren bezüglich seiner vorzeitigen Entlassung, haben sich im hg. Verfahren keine deutlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Eine „Reinpretation der Ideologie“, also seiner strengen Gläubigkeit, war nicht feststellbar. Es wird nicht verkannt, dass der BF im Stande der Strafhaft einigermaßen gut Deutsch (B1) gelernt, sich Kenntnisse der Metallbearbeitung angeeignet und eine Lehrabschlussprüfung abgelegt hat. Er hat sich jedoch fast allen Fragen zu seinen Taten entzogen, sodass nicht feststellbar war, inwiefern er sich mit dem Unwert seiner Taten tatsächlich auseinandergesetzt hat. Weiters hat er zwar davon gesprochen, ein neuer Mensch zu sein, hat aber keine konkreten Beispiele nennen können, woran man nun seinen Sinneswandel (andersgläubigen) Mitmenschen gegenüber konkret festmachen kann. Auch Fragen zu seinem Glauben hat er nur auf mehrmaliges Nachfragen und ausweichend geantwortet. Dies obwohl oder sogar weil gerade seine – fehlgeleitete – Strenggläubigkeit offensichtlich eine Hauptursache für seine islamistischen terroristischen Aktivitäten war, ist somit nicht feststellbar, inwieweit oder ob er sich überhaupt von seinen radikalen Glaubensansichten entfernt hat oder nicht. Bezüglich der strengen Gebote der Zubereitung von Speisen, namentlich der Schlachtung von Tieren, wich er auch aus und meinte zunächst bloß, „Ich weiß nicht, wie soll ich das antworten. Ganz normal, wie normale Menschen kochen, so koche ich auch“, und wich dann weiter aus auf die Frage, ob eine spezielle Schlachtmethode angewendet werden muss: „BF (auf Deutsch): Nein. Geschlachtet, kochen und essen.“ Sogar auf seine offenkundig streng „islamische“ Barttracht hin angesprochen, meinte er bloß, dass das so Mode in Tschetschenien sei und ihm gut stehe („In Tschetschenien getragen fast alle Bärte und der Bart steht mir gut“ … „Wie ich gesagt habe, das ist Mode“). Dem entgegen steht die im Internet frei zugängliche und für jedermann nachzulesende Meinung von Islamgelehrten, dass es zumindest im salafistischen sunnitischen Islam Pflicht sei, den Bart genau so zu tragen, wie ihn der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung trug. Obwohl ihm dies als zumindest früher strenggläubigen sunnitischen Moslem und Anhänger einer salafistischen Terrororganisation bekannt sein musste, wich er den Fragen des erkennenden Richters aus und vermittelte er auch dadurch den Eindruck der Unglaubwürdigkeit. Hadithen besitzen in der islamischen Jurisprudenz normative Kraft. Die für jedermann im Internet nachzulesende Hadith bei Sahih al-Bukhari Nr. 5893 ist Grundlage für folgendes im Internet für jedermann nachlesbares Rechtsgutachten des saudischen Geistlichen Muhammad ibn Salih al-Uthaimin, einem einflussreichen Gelehrten des salafistischen Islam, demzufolge: „Die islamische Pflicht beinhaltet, den Bart frei wachsen zu lassen, denn der Prophet [Muhammad], Allahs Segen und Heil seien auf ihm, sagte: ‚Seht anders als die Magier aus [arab. Madjus], lasst die Bärte frei wachsen und schneidet die Schnurrbärte!‘ In einer anderen Äußerung [Muhammads] heißt es: ‚Lasst die Bärte herabwachsen und schneidet die Schnurrbärte!‘ Die [islamische] Pflicht beinhaltet, den Bart in seinem natürlichen Zustand zu belassen. Er darf weder rasiert noch gekürzt werden.“ Zitiert nach: Fatwa zu der Frage, ob ein Muslim seinen Bart rasieren oder kürzen darf, 14.03.2015, Institut für Islamfragen der Evangelischen Allianz in Deutschland, Österreich, Schweiz, WWW, abgerufen am 08.08.2023 (https://www.islaminstitut.de/2015/fatwa-zu-der-frage-ob-ein-muslim-seinen-bart-rasieren-oder-kuerzen-darf/ )

2.4.5. Der BF hat aktuell keinen Wohnsitz in Österreich. Die ihm von der Zeugin angebotene Wohnmöglichkeit stellt keinen gesicherten Wohnsitz dar. Dafür sind vor allem drei Gründe maßgeblich. Erstens wird diese nur 56m2 große Zweizimmerwohnung bereits durch zwei Personen bewohnt, nämlich durch die Zeugin und deren Freund, wie diese in ihrer Vernehmung aussagte, wenn auch ihr Freund dort nur seinen Zweitwohnsitz habe und als solcher gemeldet sei. Zweitens wäre die Stellung des BF nicht die eines Mieters oder Untermieters sondern würde er dort lediglich in Form einer jederzeit aufzulösenden Bittleihe wohnen. Drittens traf der BF die von ihm in der Verhandlung als „Freundin“ bezeichnete Zeugin in eben dieser Verhandlung erst das erste Mal persönlich und war ihm davor nur telefonisch bekannt. Somit ist daran zu zweifeln, ob die Unterkunftnahme des BF bei einer ihm de facto völlig fremden Person belastbar und somit dauerhaft ist. Zusätzlich hat die Zeugin angekündigt, im nächsten Monat umziehen zu wollen, wenngleich sie ihm auch an der neuen Adresse in einer Mietwohnung beim gleichen Unterkunftgeber wiederum eine Wohnmöglichkeit anbieten möchte.

Somit stellt sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dar.

2.4.6. Der BF ging bis dato im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er verfügt zwar über € 1.220,- Bargeld laut Anhaltedatei. Da er jedoch im Bundesgebiet keinem legalen Erwerb nachgehen kann, ist nicht gesichert, dass der BF die zur Lebenshaltung erforderlichen Mittel auf legale Weise aufbringen kann. Das Vorhandensein eines sozialen Netzes ist zweifelhaft, da er seine „Freundin“, die ihm Unterkunft gewähren will, erst bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung persönlich kennenlernte.

2.4.7. Die Feststellungen zur den Vorstrafen des BF ergeben sich aus dem rezenten Auszug aus dem Strafregister.

2.4.8. Abschiebungen nach Russland fanden heuer bereits statt. Dies ergab sich aus der Antwort des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

„Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

„Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

[…]“

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“

„Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

[…]“

„Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

[…]

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:

a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,

b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

[…]“

Gemäß § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV idgF gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

3.1.3. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, Verhängung der Schubhaft und deren Fortsetzung für rechtswidrig zu erklären, sowie Kostenzuspruch.

3.1.4. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.

3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt sogar eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, eine solche ist auch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

3.1.5. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF hat im Bundesgebiet schwerwiegende Straftaten begangen und versucht, sich durch Verwendung einer total gefälschten Aufenthaltskarte vorzutäuschen, subsidiär Schutzberechtigter zu sein. Auch im Stande der Schubhaft verhält sich der BF nicht kooperativ. Er hat dort bereits zwei Mal medizinische Untersuchungen (Röntgen) verweigert und sich am Morgen des 25.07.2023 in einen Hungerstreik begeben. Insgesamt ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da in dem vollinhaltlich abweisenden erstinstanzlichen Bescheid über den zweiten Folgeantrag des BF einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ist dieser Bescheid durchsetzbar und ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG u.a. zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Da mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2021 zur Zahl W146 2224037-2/4E der Bescheid des BFA vom 12.05.2021 zur Zahl XXXX , mit der eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen wurde, vollinhaltlich bestätigt wurde und somit in Rechtkraft erwuchs, ist somit erwiesen, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt seiner zweiten Folgeantragsstellung bestand und somit auch insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Der BF verfügt über keine im Inland aufhältige Familienmitglieder. Darüber hinaus verfügt der BF über keinerlei engen sozialen oder gar beruflichen Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, da er keinem legalen Erwerb nachgehen darf. Das Bestehen eines sozialen Netzes außerhalb der Haft und Kontakten zur Islamistenszene, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte, ist nicht vorhanden ist. Die von ihm behauptete „Freundin“ hatte der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals persönlich getroffen. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF, wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.

Sowohl das Vorverhalten, bei welchem der BF schwerwiegende Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter beging, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein deutliches Risiko des Untertauchens sowie einen erhöhten Sicherungsbedarf ergeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er Familienangehörige in Deutschland hat, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass BF illegal das Land verlassen könnte.

Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die Familie des BF hält sich nicht in Österreich auf. Der BF ist auch sonst sozial nicht verankert; er hat keine sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen hervorgekommen. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dies fällt aufgrund der Delinquenz des BF als Mitglied der salafistischen islamistischen Terrororganisation Islamischer Staat massiv zum Nachteil des BF aus.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und er dem erkennenden Richter gegenüber nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.

3.1.7. Zur Schubhaftdauer und Antragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung:

Der BF wird erst sehr kurz, nämlich seit 12.07.2023 in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Der gültige russische Reisepass des BF liegt vor.

Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.8. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem sich der BF einer gefälschten Urkunde bediente) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der Vermögenssitutation des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine Sicherung des Verfahrens und allfällige gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.2. Zu Spruchteil A) –– Kostenentscheidung:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher Kostenaufwand gemäß der im Spruche genannten gesetzlichen Bestimmung.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.

Zur beantragten Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabengebühr:

§ 8a VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:

„§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.“

§ 35 VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Wenn der BF sein Begehren auf Ersatz der Eingabengebühr unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG begründet und dies mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauert (VwGH vom 28.05.2020, 2019/21/0336), so ist dem schon alleine aus dem Umstand heraus kein Erfolg bestimmt, da die beschwerdeführende Partei im Verfahren eben nicht obsiegte.

Im Übrigen ist über diese Begründung des BF hinaus einerseits zu prüfen, ob die die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Dabei kommt es auf das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels nicht notwendiger Weise an. (VwGH vom 11.10.2021, Ra 2021/22/0197).

Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des BF kann nicht ersehen werden, zumal die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist und seine Eingabe entsprechende Angaben zur Gänze vermissen lässt, inwiefern er durch die Zahlung von 30,-- Euro Eingabengebühr bei einem verbleibenden Barvermögen von € 1.220,- in seinem Lebensunterhalt beeinträchtigt sein könnte, zumal er im Stande der Schubhaft aktuell umfassend versorgt wird.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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