AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W247.1309602.5.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2022, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2022, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste spätestens am 16.12.2006 als Minderjähriger mit seiner Mutter und seinem Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei die Mutter des BF an ebendiesem Tag für sich und ihre beiden Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Polen wies das ehemalige Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.01.2007 zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Eine dagegen erhobene Berufung wies der ehemalige UBAS mit Bescheid vom 13.02.2007, GZ. XXXX , ebenfalls ab. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wies der VwGH mit Beschluss vom 05.10.2007, Zl. XXXX , ebenfalls ab.
2. Am 29.11.2007 stellte die Mutter des BF - als gesetzliche Vertreterin - für diesen einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei dem BF mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 14.02.2013, Zl. XXXX , im Familienverfahren der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.
3. Mit Urteil vom 16.10.2013 des LG XXXX zu XXXX wurde der BF nach § 142 Abs. 1 StGB; §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
4. Am 30.04.2014 wurde der BF wurde der BF festgenommen und anschließend die Untersuchungshaft angeordnet.
5. Mit Urteil vom 15.07.2014 des LG XXXX wurde der BF nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster und zweiter Fall StGB; §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB; § 144 Abs. 1 StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
6. Mit Urteil vom 16.11.2016 des BG XXXX zu XXXX wurde der BF nach § 229 Abs. 1 StGB, § 146 StGB, § 223 Abs. 2 StGB und § 50 Abs. 1 Z 3 und Z 5 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
7. Mit Urteil vom 23.03.2017 des LG XXXX zu XXXX wurde der BF nach § 283 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB und nach § 282 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 70 TS à EUR 20,-, sohin EUR 1.400,- verurteilt.
8. Mit Urteil vom 04.10.2017 des LG XXXX zu XXXX wurde der BF nach § 283 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von 50 TS à EUR 4,- verurteilt.
9. Mit Aktenvermerk vom 12.03.2018 wurde gegen den BF ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG eingeleitet.
10. Am 16.02.2018 erfolgte die Anklageerhebung gegen den BF nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
11. Am 12.03.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH zur Prüfung seines Aberkennungsverfahrens einvernommen, wobei die Einvernahme des BF im Einvernehmen mit diesem auf Deutsch geführt wurde. Dabei gab der BF zusammenfassend an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme, derzeit jedoch leicht verkühlt sei. Glaublich sei der BF letztes Jahr wegen eines Kieferbruchs im Spital gewesen. Es sei versucht worden sein Mobile zu stehlen. Der BF spreche Deutsch und Tschetschenisch als Erstsprache. Nachgefragt, spreche der BF Tschetschenisch, könne allerdings nicht in tschetschenischer Sprache schreiben. Russisch habe der BF in Tschetschenien gelernt. Seitdem dieser jedoch in Österreich sei, spreche er nur Deutsch oder Tschetschenisch. Die Mutter des BF lerne gerade Deutsch, sie besuche einen Deutschkurs. Mit seinen Geschwistern spreche der BF Deutsch, damit diese die Sprache besser erlernen würden. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX in Tschetschenien geboren. Er habe einen Bruder ( XXXX ) und 4 Halbgeschwister, welche die Kinder seines Stiefvaters seien. Glaublich hätten sein Stiefvater und seine Halbgeschwister ebenfalls den Asylstatus im Bundesgebiet. Sein Stiefvater heiße XXXX und sei ca. XXXX Jahre alt. Seine Halbgeschwister hießen XXXX , ca. XXXX Jahre alt, XXXX , ca. XXXX Jahre alt, XXXX , ca. XXXX Jahre alt und XXXX , ca. XXXX Jahre alt. Glaublich sei der BF Ende 2007 nach Österreich gekommen, so genau könne er das nicht sagen.
Der Vater des BF sei im Alter von 16 Jahren bereits im Krieg gewesen. Als der jüngere Bruder des BF geboren worden sei, sei deren Vater verstorben. Dieser sei keines natürlichen Todes verstorben, sondern im Krieg von den Russen getötet worden. Obwohl der Vater des BF verstorben sei, seien immer wieder russische Soldaten gekommen und hätten nach diesem gefragt. Dem Onkel des BF sei das zu viel gewesen, weshalb er zur Mutter des BF gesagt habe, die Belästigungen durch die Russen seien wegen ihr. Sie solle gehen und die Kinder sollten beim Onkel des BF verbleiben. In Vorarlberg lebe eine Schwester der Mutter des BF, welche ihnen Geld geschickt habe, weshalb die Mutter des BF mit ihren beiden Söhnen nach Österreich flüchten habe können.
Der BF und seine Familie seien in Österreich asylberechtigt. Er sei gläubiger Moslem und halte den Ramadan ein. Einmal für eine Woche sei der BF in Tschetschenien gewesen, weil er seinen kranken Großvater im Spital besucht habe. Der BF könne Kopien vom Spital vorlegen. Dem BF sei bewusst, dass er nicht in die Russische Föderation fahren dürfe. Er sei mit seinem grauen Pass dorthin gefahren, einen russischen Reisepass habe der BF keinen. Der BF sei über Tschechien, Polen und die Ukraine mit einem Freund, XXXX , dem er EUR 200,- bezahlt habe, nach Tschetschenien gefahren. Den vollen Namen und seine Telefonnummer habe der BF auf seinem alten Handy. Dieser sei auch nicht wirklich ein Freund des BF. Sie seien über Grenzkontrollen in die Russische Föderation gefahren. Dem Großvater des BF gehe es den Umständen entsprechend. Sollte dieser sterben, sei der BF das Familienoberhaupt. Es sei der Wunsch seines Großvaters gewesen, den BF nochmals zu sehen. Nach dem Tod seines Großvaters müsste der BF die formellen Sachen regeln. Aufgrund von Verfolgungsangst sei dem BF gesagt worden, er solle sich in Tschetschenien angemessen kleiden und verhalten. Der Bruder des BF, XXXX , spreche Deutsch und Tschetschenisch wie der BF. Glaublich spreche der Bruder des BF kein Russisch, weil dieser sehr klein gewesen sei, als er nach Österreich gekommen sei.
Befragt dazu, sei der BF kein aggressiver Mensch. Er besuche derzeit eine Therapie wegen posttraumatischen Vorfällen. Das Gericht habe dies beschlossen. Dort gehe der BF nun seit 3 Jahren wöchentlich für eine Stunde hin. Zu seinem strafbaren Verhalten befragt, gab der BF an, in den falschen Bezirk gezogen zu sein. Er habe sich mit falschen Freunden abgegeben und sei noch jung gewesen. Der BF besuche wöchentlich seinen Bruder in der Untersuchungshaft. Seitdem dem BF der Konventionsreisepass weggenommen worden sei, besuche er seinen Bruder nicht mehr, weil der BF sich nicht ausweisen könne. Der BF habe wegen einem Vorfall noch eine Verhandlung. Sonst habe dieser keine Verhandlungen mehr, wobei er das nicht mit Sicherheit sagen könne. Der BF wohne in der XXXX , das sei bei seinen Eltern. In Tschetschenien sei der BF ca. 3 Jahre lang in die Schule gegangen. In Österreich habe dieser kurz die Volksschule und dann die Hauptschule besucht. Der BF habe eine Mechatroniklehre begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Bevor er inhaftiert worden sei, habe der BF noch 2 Kurse des AMS besucht. Im Gefängnis habe der BF eine KFZ-Lehre begonnen, welche er nach der Haftentlassung weiter besucht habe. Dem BF würden nun lediglich die Prüfungen fehlen. Der BF arbeite für die Firma „internationale Vermögensplanung“ als Vermögensberater und Versicherungskaufmann. Diese sei XXXX , wobei der BF kein Büro habe, weil er immer zu den Kunden fahren müsse.
Der BF sei ledig, jedoch verlobt. Seine Verlobte begleite ihn heute. Sie würden nicht in häuslicher Gemeinschaft leben und seien seit ca. 1 Jahr und 7 Monaten zusammen. Sorgepflichten habe der BF keine. Der BF wolle seine KFZ-Lehre abschließen und wolle sein Vorleben, damit meine er seine Verurteilungen, hinter sich lassen. Der BF fühle sich in Österreich integriert, er habe hier und in XXXX Filme gedreht. Er sei in der Sendung XXXX gewesen und interviewt worden. Auf Vorhalt, dass der BF seine strafbaren Handlungen mehrheitlich mit Landsleuten begangen habe, brachte dieser vor, dass er sich in diesen Kreisen sicherer gefühlt habe, weil sein Deutsch noch sehr schlecht gewesen sei. Dort habe der BF die Sprache verstanden und sei auch verstanden worden. Seit seiner Entlassung habe sich der BF sehr von diesem Personenkreis distanziert. Aufgrund seiner Verletzung dürfe der BF keinen Kampfsport betreiben und müsse seine rechte Schulter noch operiert werden. In seinem Herkunftsland würden noch sein Großvater, Onkel und Tanten, sowie Cousins leben. Mit diesen stehe der BF nicht in Kontakt. Normalerweise werde die Mutter des BF angerufen. Wegen seines Onkels wolle der BF keinen Kontakt. Seine Verwandten könnten in Tschetschenien noch immer nicht in absoluter Sicherheit leben. Als der BF in Tschetschenien gewesen sei, habe er XXXX nicht verlassen dürfen, es sei gefährlich für den BF gewesen. Der Bruder des BF habe ebenfalls keinen Kontakt mit den Verwandten. Der BF sei fast sein ganzes Leben in Österreich gewesen. Er fürchte um sein Leben. Der BF habe Angst vor dem XXXX -Regime. Als er in Tschetschenien gewesen sei, habe es keine Russen gegeben. Der BF könne in keiner russischen Stadt leben, er habe keine Kenntnisse über Russland und verfüge über keine Familienangehörigen ebendort. Der BF sei in Österreich aufgewachsen. Im Jahr 2015 sei der BF in XXXX gewesen, dort drehe er einen Film, sonst sei er immer in Österreich gewesen.
Der BF hoffe, dass es in dieser Sache für ihn gut gehe. Er wolle weiterhin in Österreich bleiben und arbeiten.
12. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF wegen § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
13.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 07.08.2018 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel nach § 57 erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).
13.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, seiner Rückkehrsituation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen habe (schwerer Raub), weshalb diesem der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Für den BF bestehe keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in der Russischen Föderation und stelle eine Rückkehr seinerseits keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar. Außerdem sei der BF von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden, weshalb die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ausgeschlossen sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte des BF im Bundegebiet, aufgrund der begangenen Straftaten und der fehlenden beruflichen Integration, zumutbar, sowie als gerechtfertigt anzusehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der im Spruch angegebenen Dauer sei notwendig, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
14. Mit Rechtsberatungsinformation vom 08.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
15. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 03.09.2018, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 17.08.2018, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben.
Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt zunächst neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass der BF immer daran interessiert gewesen sei, am Verfahren mitzuwirken. Der BF sei stets bemüht gewesen der belangten Behörde durch seine Aussagen bei deren Entscheidungsfindung zu helfen. Die im Bescheid aufgelisteten Grundanforderungen an die Glaubwürdigkeitsprüfung seien erfüllt. Das Vorbringen des BF sei genügend substantiiert und habe er sowohl in freier Erzählung, als auch auf Nachfrage detailliert und konkret zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Der BF habe nie versucht ein Fluchtvorbringen zu konstruieren.
Die Mutter, der Stiefvater, der Bruder und 4 Halbgeschwister des BF befänden sich in Österreich. Sie seien alle im Bundesgebiet asylberechtigt und befinde sich der BF seit seinem 10. Lebensjahr in Österreich. Der BF sei im Jahr 2013 als Jugendlicher zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und im Jahr 2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei der BF bedingt entlassen worden sei. Als junger Erwachsener sei der BF zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und zweimal zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Bescheid sei unzureichend begründet, insbesondere sei unklar, weshalb der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Strafgerichtliche Verurteilungen alleine könnten nicht - ohne weiteres - diese Maßnahmen begründen und seien vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen unzulässig. Außerdem könne bei einer tatsächlichen Strafe von unter 5 Jahren nicht von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden. Seit seiner letzten Verurteilung führe der BF ein ordentliches Leben. Er bemühe sich eine Lehre als Restaurantkaufmann abzuschließen und arbeite nebenbei als Vermögensberater. Der BF sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt, derzeit würden sie getrennt leben, sie würden jedoch bald heiraten und in eine gemeinsame Wohnung ziehen wollen. Beantragt werde die Zeugenbefragung der XXXX , mit näher genannter Adresse zum Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich. Die Familie des BF (Mutter, Stiefvater, Geschwister, Tante) würde im Bundesgebiet leben und seien diese ebenfalls asylberechtigt. Der BF bemühe sich, mit Unterstützung seiner Familie, in Österreich zu integrieren. Der BF lebe bei seiner Familie und werde auch in jeder Hinsicht unterstützt. Im Falle einer Rückkehr wäre das Recht des BF auf Privat- und Familienleben daher eingeschränkt. In der Folge wurde die Rechtslage zu Art. 8 EMRK dargelegt. Unter diesen Umständen hätte die belangte Behörde die Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat für auf Dauer unzulässig erklären müssen.
Anschließend wurde auszugsweise aus zusätzlichen Berichten zur Lage von Rückkehrern zitiert und ausgeführt, dass es sich beim BF zwar um einen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann handle, dieser jedoch seit 11 Jahren in Österreich lebe und über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation verfüge. Aus seiner Sicher habe der BF seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angegeben, sowie die Angst vor der Rückkehr glaubhaft gemacht. Der BF sei bereit gewesen zu jeder weiteren Frage Stellung zu nehmen und habe sich damit einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen im Heimatland überprüft würde. Der BF wäre bereit gewesen weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, weshalb er alles in seiner Macht Stehende getan habe, um im Verfahrensverlauf seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.
Der BF verfüge über vielfach soziale und familiäre Bindungen in Österreich und sei ein Aufenthalt in Österreich bzw. den Schengenstaaten notwendig, um seine familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, diese Umstände bei der Erlassung des Einreiseverbots zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose sei nur auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen worden, ohne auf das Vorbringen des BF einzugehen oder weitere Beweise aufzunehmen. Die Dauer des Einreiseverbotes sei nicht begründet worden und nicht nachvollziehbar. Folglich wurde die Rechtslage zur Erlassung eines Einreiseverbots dargelegt und ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines 8-jährigen Einreiseverbots überzogen und nicht gerechtfertigt sei. Der BF weise daraufhin, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, vor allem keine, die ein 8 Jahre befristetes Einreiseverbot rechtfertige. Das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes von 8 Jahren nicht geboten sei.
In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt wird, 2.) in eventu feststellen, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, 3.) in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 55, 57 AsylG erteilen, 4.) die ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufheben, 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverweisen, 6.) das ausgesprochene Einreiseverbot von 8 Jahren aufheben, 7.) in eventu das Einreiseverbot herabsetzen und 8.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
16. Die Beschwerdevorlage vom 06.09.2018 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 11.09.2018 ein.
17. Am 03.05.2019 wurde der BF in Untersuchungshaft in die JA XXXX genommen.
18. Mit Urteil des LG XXXX vom 10.09.2019, XXXX , wurde der BF wegen § 297 (1) 2. Fall StGB, § 83 Abs. 1 StGB und § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 05.03.2020, XXXX , nicht Folge gegeben.
19. Mit Schriftsatz vom 01.06.2020 legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF Vollmacht im gegenständlichen Verfahren und erstattete eine Beschwerdeergänzung. Der BF sei am XXXX in XXXX , in Tschetschenien, geboren, russischer Staatsangehöriger und gehöre dem sunnitisch muslimischen Glauben an. Er habe seine Heimat mit seiner Familie aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und seien die russischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. imstande dem BF notwendigen Schutz zu leisten.
Der BF sei als Minderjähriger im Alter von 9 Jahren mit seiner Mutter XXXX am 29.11.2007 nach Österreich eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Zl. XXXX sei dem BF Asyl zuerkannt worden.
Am 21.03.2013 sei dem BF erstmals der bis zum 20.03.2015 gültige Konventionspass Nr. XXXX von der LPD XXXX , ausgestellt worden. Am 11.08.2015 sei dem BF von der belangten Behörde (BFA) der bis zum 10.08.2020 gültige Konventionspass Nr. XXXX ausgestellt worden. In der Folge wurden die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF dargelegt und ausgeführt, dass erst am 28.12.2017, also nach der 5. Verurteilung des BF, das BFA ein Aberkennungsverfahren gegen diesen eingeleitet habe. Am 12.03.2018 sei der BF von einem Organ des BFA im Beisein einer Dolmetscherin der tschetschenischen Sprache niederschriftlich einvernommen worden. Folglich wurde neuerlich das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, der Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde wiedergegeben.
Die 6. und 7. Verurteilung des BF in Österreich seien vom BFA mangels Rechtskraft bzw. Tatbegehung während offenen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt worden. Der BF wolle in seiner Mitwirkungspflicht diese 6. und 7. Verurteilung nicht verheimlichen. Folglich wurde die Rechtslage zu § 6 sowie § 7 AsylG ausführlich dargelegt und wurden die Straftaten des BF genauer ausgeführt. Allen Verurteilungen des BF seien ausschließlich Angriffe gegen bzw. Gefährdung von Privatpersonen zugrunde gelegen. Der BF befinde sich seit dem 03.05.2019 durchgehend in Haft und sei derzeit zur Strafverbüßung der unbedingt ausgesprochen und widerrufenen Strafnachsichten in der JA XXXX . Die gesamte Strafzeit ende am 03.06.2023.Vom Anstaltsleiter der JA XXXX sei in Festlegung des Vollzugplanes eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der zeitlich bestimmten Freiheitsstrafen in Aussicht gestellt worden, wobei die Umsetzung des Vollzugsplanes (geschlossener Vollzug, danach gelockerter Vollzug, dann Freigang und schließlich allenfalls Fußfessel) unter anderem von der Entscheidung in gegenständlicher Administrativangelegenheit abhängig sei. Im vorliegenden Falle sei die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die rechtskräftigen Verurteilungen durch ein inländisches Gericht gestützt worden, woraus abzuleiten sei, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bzw. eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle.
In Anbetracht des Umstandes, dass aus den 7 Verurteilungen des BF mit letztendlich unbedingten Haftstrafen von insgesamt 64 Monaten (5 Jahre und 4 Monate), wovon 15 Monate der Verbüßung, aus der zweiten Verurteilung der am 12.04.2014 begangenen Straftat, zeitlich nunmehr nahezu 5 Jahre zurückliegen würden, könne nicht wirklich auf eine Gefahr für den Staat Österreich und dessen Bestand ausgegangen werden. Für Delikte wie die Planung eines Umsturzes oder Spionage fehle für einen fremden Staat jeglicher Anhaltspunkt im vorliegenden Sachverhalt, weshalb eine Aberkennung des Asylstatus nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG nicht in Betracht komme.
Unstrittig sei, dass der BF 7 strafrechtliche Verurteilungen von einem inländischen Gericht aufweise, davon u.a. auch wegen Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, wofür der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren (§ 142 Abs 1 StGB); des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143, erster und zweiter Fall StGB, wofür der Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren (§ 143 Abs 1 StGB); der Erpressung nach § 144 StGB, wofür der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB, wofür der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 84 Abs 4 StGB) betrage. Unstrittig sei daher, dass es sich bei der Begehung der vorgenannten Straftaten grundsätzlich um Verbrechen iSd § 17 StGB handeln könne. Das BFA gehe davon aus, dass hinsichtlich des BF eine negative Zukunftsprognose zu stellen sei, da dieser in Österreich trotz seines jungen Alters mehrmals straffällig geworden sei und die Vielzahl der von ihm begangenen Delikte seine kriminelle Neigung zeige. Eine nähere Begründung, warum das BFA als belangte Behörde annehme, dass der BF auch in Zukunft wieder straffällig werden würde und als gemeingefährlich anzusehen sei, sei nicht angeführt worden. Darüber hinaus habe sich das BFA auch nicht mit allfälligen Milderungs- und/oder Erschwerungsgründen im konkreten Einzelfall auseinandergesetzt.
In Anbetracht dessen, dass das Strafgericht zum Urteilszeitpunkt der ersten strafgerichtlichen Verurteilung (16.10.2013) die Auffassung vertreten habe, dass die Verhängung einer Strafe im Ausmaß von 18 Monaten (bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren) ausreichend sei, um den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, damit den Strafrahmen nicht einmal im unteren Drittel ausgeschöpft habe und darüber hinaus davon alle 18 Monate – somit 100 % der verhängten Strafe - bedingt nachgesehen habe, sei es offenbar von einer positiven Zukunftsprognose für den jugendlichen, im 17. Lebensjahr stehenden BF ausgegangen. Als mildernd habe das Strafgericht das Geständnis gewertet und, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.
Das Strafgericht habe zum Urteilszeitpunkt der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung (15.07.2014) ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die Verhängung einer Strafe im Ausmaß von 30 Monaten (bei einem Strafrahmen von bis einem bis zu fünfzehn Jahren) ausreichend sei, um den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, damit den Strafrahmen nicht einmal im unteren Drittel ausgeschöpft, dabei sei es offenbar wiederum von einer positiven Zukunftsprognose für den jugendlichen, im 17. Lebensjahr stehenden BF ausgegangen. Als mildernd habe das Strafgericht das Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, gewertet, als erschwerend die Tatwiederholung, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall.
Auch bei der 7. Verurteilung habe das Strafgericht zum Urteilszeitpunkt (10.09.2019) die Auffassung vertreten, dass die Verhängung einer Strafe im Ausmaß von 24 Monaten (bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) ausreichend sei, um den erwachsenen, im 22. Lebensjahr stehenden Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, damit habe es den Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft und sei es offenbar wiederum von einer positiven Zukunftsprognose für den BF ausgegangen. Als mildernd habe das Strafgericht keinen Umstand gewertet, da der BF sich von Beginn an als nicht schuldig erklärt habe, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, die drei einschlägigen Vorstrafen und die Begehung innerhalb offener Probezeit.
Darüber hinaus seien im konkreten Fall keine Umstände ersichtlich, weshalb die erkennenden Richter von dieser Zukunftsprognose abgehen sollten. Wenn auch unzweifelhaft ein hohes öffentliches Interesse daran bestehe, Straftaten – wie vom BF als Jugendlicher und jugendlicher Erwachsener begangen – zu verhindern, so erfülle das strafrechtliche Verhalten des BF fallgegenständlich mangels Vorliegen eines objektiv und subjektiv schweren Verbrechens mit negativer Zukunftsprognose nicht alle Kriterien, die für eine Aberkennung des Status eines Asylberechtigten erforderlich seien.
Den übrigen Verurteilungen des BF hätten das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Betruges nach § 146 StGB, der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, des unbefugten Besitzes und Überlassung einer Schreckschusspistole samt Munition nach § 50 Abs. 1 Z 3 und Z 5 WaffG, die Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB und des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gegen Privatpersonen bzw. deren Gefährdung dargestellt. Allen diesen Deliktspezifikationen mangle es an dem Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens, sodass nicht davon auszugehen sei, der BF bedeute wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft.
Es erweise sich bereits bei der Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als nicht zulässig. Das BFA habe sich ebenso nicht mit der dritten kumulativen Voraussetzung, nämlich der „Gemeingefährlichkeit“ auseinandergesetzt. Das österreichische Strafrecht nenne im §§ 176,177 StGB ausdrücklich den Tatbestand der vorsätzlichen oder fahrlässigen Gemeingefährdung. § 176 StGB pönalisiere die vorsätzliche Herbeiführung einer Gemeingefahr, deren Tathandlung in der äußeren Tatseite auf das Herbeiführen einer Gefahr für Leib und Leben einer größeren Anzahl von Menschen oder für fremdes Eigentum im großen Ausmaß besorgen ließe. Eine konkrete Individualgefahr genüge dazu nicht. § 177 StGB ist hingegen das Fahrlässigkeitspedant zu § 176 StGB, unterscheide sich daher von diesem auf der subjektiven Tatseite. Es sei Fahrlässigkeit (§ 6 StGB) erforderlich. Konkrete Individualgefährdungen würden diesen Tatbestand ebenso nicht erfüllen. Die Gefährlichkeitsprognose für eine Gemeingefährlichkeit verlange, dass der Täter die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen als naheliegend befürchten lassen müsse.
Dem BF sei durch seine begangenen Straftaten nur eine konkrete Individualgefährdung zuzubilligen, welcher auch die Anklagebehörde Rechnung getragen habe und deshalb keine Anklage nach §§ 176,177 StGB gegen den BF erhoben habe. Es liege durch den Sachverhalt in den 7 Verurteilungen unzweifelhaft vor, dass einerseits der BF nicht wegen eines Tatbestandes einer Gemeingefährdung rechtskräftig verurteilt worden sei und andererseits liege unzweifelhaft vor, dass dem BF durch die von ihm begangenen Taten durch die geringe Wahrscheinlichkeit keine Gemeingefährlichkeit zu attestieren sei. Der BF stelle keine für die Allgemeinheit bildende Gefahr dar.
Ebenso habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegen die Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat“ auseinandergesetzt.
Im Übrigen wurde die Rechtslage zu Art. 8 EMRK umfangreich dargestellt und ausgeführt, dass das BFA im angefochtenen Bescheid eine erforderliche Auseinandersetzung mit den persönlichen Interessen des BF völlig vermissen lasse. Das BFA komme letztlich zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in Österreich seinen persönlichen Interessen überwiege und der durch die Rückkehrentscheidung erfolgte Eingriff in sein Privatleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründe gerechtfertigt wäre. Dabei beschränke sich das BFA aber ausschließlich darauf auszuführen, dass der BF die erwähnten Straftaten begangen habe, dafür rechtskräftig verurteilt worden sei und, dass für den Beschwerdeführer trotz - nahezu 13-jähriger - Dauer seines bisherigen Aufenthalts auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine umfassende Integration in Österreich erkennbar gewesen seien. Überdies sei auf Grund seiner Straffälligkeit die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von acht Jahren zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich gewesen. Dem BFA sei vorzuwerfen, dass bei der Entscheidung die maßgeblichen Umstände überhaupt nicht berücksichtigt worden seien, diese jedoch für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Privatleben von Relevanz seien und aus deren Gesamtbetrachtung sich die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ergeben hätte.
Auch wenn der Aufenthalt des BF in Österreich zu den erwähnten strafrechtlichen Verurteilungen geführt habe und in der Gesamtbetrachtung des damit zusammenhängenden Tatzeitraumes im jugendlichen Alter ab 15 Jahren (ab 02.08. 2013) ein Verhalten darstelle, zu welchen die 7 Verurteilungen geführt hätten, so sei entgegenzuhalten, dass sich der BF seit nahezu 13 Jahren in Österreich legal aufhalte und einen hohen Grad an Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht habe. In dieser Zeit habe der BF bereits umfassende Deutschkenntnisse erworben, die ihm eine Kommunikation im Alltag fast problemlos ermöglichen würden. Der BF habe die Volks- und Hauptschule besucht, nahezu bis auf die ersten drei Jahre der Schulpflicht die weitere vollständige schulische Ausbildung in Österreich absolviert und anschließend seine erwähnte berufliche Ausbildung in Österreich vorgenommen und sei beruflich in Österreich integriert. Des Weiteren habe die belangte Behörde überhaupt nicht berücksichtigt, dass der BF im kindlichen Alter von 9 Jahren nach Österreich gekommen sei und dieser mittlerweile auch über keinerlei Bindungen zu seinem Heimatstaat der Russischen Föderation verfüge. Eine Übersiedelung in seinen Heimatstaat sei nicht zumutbar und auch aufgrund der dortigen nach wie vorherrschenden Kriegs - Situation von der faktischen Unmöglichkeit der Durchführung bestimmt (Hinweis E VfGH 8. Oktober 2003, G 119/03).
Überdies sei von der belangten Behörde unberücksichtigt gelassen worden, dass im Einklang mit den dem von seiner Mutter vorgebrachten Asylgründen und den Länderfeststellungen nicht ausgeschlossen sei, dass der BF bei seiner Rückkehr nicht nur Repressalien in seinem Heimatstaat ausgesetzt, sondern auch seine Gesundheit und Leben in höchster Gefahr wäre. Der BF sei bei seiner Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt, dass er als Geißel herhalten müsse, um die Rückkehr seiner Mutter als auch seiner Geschwister zu erzwingen. Das BFA habe überdies nicht berücksichtigt, dass der BF in der österreichischen Gesellschaft fest verwurzelt sei, was sich unter anderem auch aus seinen großen Freundeskreis ergebe, dem Österreicher angehören würden. Seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich besuchte er, wie gesagt, auch die Schule und habe der BF dabei auch durch den erfolgreichen Schulabschluss der 9 Jahre andauernden Pflichtschule, als auch durch seine erwähnte Berufsausbildung unter Beweis gestellt, dass er bestrebt sei, durch seine schulische und berufliche Ausbildung auch die Grundsteine für eine weitere Selbsterhaltungsfähigkeit in der Zukunft zu legen. Weiters nehme der BF durch seinen langjährigen Aufenthalt auch unzweifelhaft aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil.
Gerade dadurch, dass der BF als Kind im Alter von 9 Jahren nach Österreich gekommen sei und gerade das jugendliche Alter ein wichtiges Stadium der Persönlichkeitsentwicklung eines Menschen darstelle, bestehe seine persönliche Bindung nur an das Leben in Österreich, nicht jedoch an den Aufbau einer Existenz in seinem Heimatstaat. Das Leben in seinen Heimatstaat sei dem BF vollkommen fremd, zumal dieser über keinerlei Kenntnisse über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten seines Heimatstaates verfüge. Wesentlich sei auch, dass der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft legalisiert gewesen sei, deren Aberkennung sich, wie gesagt, als rechtswidrig erweise. Der BF habe längst Anspruch auf eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, welche dem Beschwerdeführer iSd § 57 AsylG 2005 idgF längst von Amtswegen zu erteilen wäre.
Insoweit dem BF siebenmalige Straffälligkeit zur Last gelegt werde, sei entgegenzuhalten, dass es sich dabei in der Gesamtbetrachtung um ein Tatbild gehandelt habe, welches der BF sehr bereue und sei nicht auszuschließen, dass dieses Tatbild aus einer in der Kindheit vor der Flucht ergebenden hochgradigen posttraumatischen Erlebnis- und Belastungsstörung entstamme. Dieser Umstand habe im frühen Kindesalter zu einer Persönlichkeitsentwicklungstörung nach Walter Spiel geführt, die bei mangelnder erzieherisch-rehabilitativer Methodik und psychotherapeutischer Behandlung zu schwerwiegenden psychischen Deformationen im Jugendlichen- und Erwachsenenalter geführt habe, die sich anlassbezogen in den von dem BF begangen und verurteilten Taten wiedergespiegelt hätten.
Aus den genauen erwähnten Tatumständen und dem verhängten Strafausmaß könne eine nach § 53 Abs. 3 FPG erforderliche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht abgeleitet werden. Aus den dargelegten Umständen ergebe sich nun, dass das persönliches Interesse des BF an der Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in Österreich überwiege und die erlassene Rückkehrentscheidung daher einen ungerechtfertigten Eingriff in sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben darstelle.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde sei daher ebenso, wie die Aberkennung des Asylstatus, rechtswidrig und der Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Auszusprechen sei gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeschrift modifiziert, das BVwG möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG in iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, in eventu 3.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und aussprechen, a) dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Feststellung, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukomme, unzulässig ist; b) in eventu aussprechen, dass dem BF subsidiärer Schutz gewährt wird, c) in eventu, dass ein landeskundiger Sachverständiger beauftragt wird, sich mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation zu befassen und darüber eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben; d) in eventu die Rückkehrentscheidung ersatzlos aufheben und aussprechen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist; e) in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus besonderen berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und h) in eventu aussprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig ist; i) in eventu das Einreiseverbot zur Gänze aufheben oder die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen.
20. Am 18.08.2022 erging eine Haftanfrage an die JA XXXX . Am selben Tag erging die Auskunft der JA XXXX , dass sich der BF seit 02.05.2019 bis 23.06.2023 in Haft befindet.
21. Mit Ladung vom 19.08.2022, übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Beweismittelliste, Stand April 2022, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.04.2022, Version 7) mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF zur mündlichen Beschwerdeverhandlung via Videokonferenz am 02.09.2022 geladen.
22. Mit Schriftsatz vom 23.08.2022 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, dass die Zustellung der Ladung erst am 22.08.2022 erfolgt sei und daher keine 2 Wochen für die Verhandlungsvorbereitung zur Verfügung stünden. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass der BF in der JA XXXX als Freigänger angehalten werde, weshalb der BF durch diese Vollzugslockerung tagsüber täglich in Freiheit sei. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF habe mit der Freigang-Abteilung der JA Rücksprache gehalten und sei es durchaus möglich, dass der BF für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Verhandlungssaal des BVwG Ausgang in Anspruch nehmen könne und dieser voraussichtlich auch bewilligt würde, was bedeute, dass der BF an der Verhandlung – allenfalls ohne Vorführung durch Justizbeamte – beim BVwG im Verhandlungssaal teilnehmen könnte. Eine per Videokonferenz abgehaltene Verhandlung sei keine persönliche Teilnahme. Diese entspreche zwar zurzeit den gesetzlichen Bestimmungen der Sonderregelung nach dem COVID-19-Begleitgesetz für mündliche Verhandlungen, doch seien die Gefahren für COVID-19 derzeit eingeschränkt vorhanden. Aufgrund des Umstandes, dass der BF als Freigänger angehalten werde, wäre es durchaus opportun die Verhandlung mündlich iSd Art. 6 EMRK im Verhandlungssaal des BVwG abzuhalten. Es werde daher beantragt, die Verhandlung im Beisein aller Beteiligten im Verhandlungssaal des BVwG abzuhalten. Sofern des BVwG auf eine Verhandlung per Videokonferenz bestehe, werde in eventu beantragt dem Vertreter die Möglichkeit einzuräumen per Zoom an der Verhandlung teilzunehmen. Ebenfalls werde die Bestellung eines Dolmetschers für die tschetschenisch-russische Sprache beantragt.
23. Mit Schriftsatz vom 25.08.2022 wurde die Verhandlung am 02.09.2022 vom BVwG abberaumt.
24. Mit Ladung vom 13.09.2022, übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Beweismittelliste, Stand September 2022, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.09.2022, Version 8) mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.09.2022 geladen.
25. Wegen Erkrankung der Gerichtsabteilung wurde die Verhandlung am 30.09.2022 abberaumt.
26. Mit Ladung vom 04.10.2022, übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Beweismittelliste, Stand September 2022, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.09.2022, Version 8) mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.10.2022 geladen.
27. Am 21.10.2022 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und der BF auch persönlich teilnahm. Die Befragung des BF in der Verhandlung fand auf Deutsch statt.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX , in XXXX in Tschetschenien. Meine Staatsangehörigkeit weiß ich nicht, da ich relativ jung nach Österreich gekommen bin. Mein letzter Wohnort ist auch XXXX .
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tschetschene.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?
BF: Nein.
RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Reisepass?
BF: Nein.
RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Reisepass?
BF: Nein.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Ich spreche Deutsch und gebrochen Tschetschenisch.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Wo und wie lange waren Sie im Herkunftsstaat und dann in Österreich in der Schule? Welche Schulausbildung haben Sie in Österreich begonnen und welche Schulausbildung haben Sie bisher abgeschlossen?
BF: Ich habe die 4. Klasse der Volksschule in Österreich gemacht und danach die volle Hauptschule. Sonst habe ich nichts mehr gemacht, außer meiner Ausbildung.
RI: Haben Sie einen gültigen Pflichtschulabschluss? Wenn ja, legen Sie den bitte vor.
BF: Ja. Ich habe ein Zeugnis, aber nicht hier.
RI an RV: Bitte eine Kopie des Pflichtschulabschlusszeugnisses binnen Wochenfrist vorlegen.
RI: Haben Sie eine Berufsausbildung in Österreich begonnen bzw. auch abgeschlossen? Wenn ja, welche und wann haben Sie damit begonnen?
BF: Ich habe mehrere Ausbildungen begonnen gehabt, die Maurerlehre habe ich beendet. Ich habe den Abschluss heuer im Februar gemacht.
RI an RV: Bitte Kopien des Lehrabschlusszeugnisses binnen Wochenfrist vorlegen.
RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich?
BF: Wenn ich nicht falsch liege, Ende 2016. Seither befinde ich mich auch durchgehend in Österreich.
RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte zählen Sie diese mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf?
BF: Zurzeit keiner, weil meine Großeltern zu Coronazeiten verstorben sind. Sie waren meine letzten Verwandten.
RI: Sie haben vor dem BFA am 12.03.2018 angegeben, dass auch Onkel, Tanten und Cousins Ihrerseits in der RF leben würden.
BF: Ja, mein Onkel vs. namens XXXX ist in Belgien. Eine Tante vs. namens XXXX befindet sich in Paris. Meine Cousins und Cousinen befinden sich auch irgendwo, das weiß ich aber nicht. Das sind die Kinder von meiner Tante und meinem Onkel.
RI: Diese Cousins und Cousinen sind auch nicht mehr in der RF?
BF: Nein.
RI: Verfügen Sie über Verwandte, welche außerhalb der Russischen Föderation leben? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und den Wohnort dieser Verwandten?
BF: Die Onkel und Tanten habe ich bereits erwähnt. Cousins und Cousinen, deren Namen ich nicht weiß.
RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten außerhalb der Russischen Föderation? Wenn ja, wie oft?
BF: Nein.
RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle auf.
BF: Meine Tante ms. Namens XXXX , über XXXX Jahre alt, vor dem 1. Tschetschenien Krieg nach Österreich gekommen, sie lebt schon lange hier. Ihre Kinder, XXXX , XXXX . Es gibt noch eine andere Cousine, die in Hamburg lebt. Das sind alles Kinder der Tante ms. Es gibt noch eine Tochter von ihr, die in XXXX lebt, sie heißt XXXX , über XXXX Jahre alt. Meine Mutter XXXX , XXXX Jahre alt. Mein Bruder XXXX , geb. XXXX und meine Halbgeschwister XXXX Jahre alt, meine XXXX -jährige Schwester Jasmin TOVSULTANOVA, Kulsum TOVSULTANOVA 12 Jahre, XXXX Jahre alt. Mein Stiefvater XXXX , über XXXX Jahre alt.
RI: Wie ist der Aufenthaltsstatus Ihrer im Bundesgebiet lebenden Verwandten?
BF: Alle haben den Asylstatus, außer meine Tante XXXX und deren Kinder. Soweit ich weiß, haben sie die österreichische Staatsbürgerschaft.
RI: Leben Ihre Mutter, Ihr Stiefvater, die Halbgeschwister und Ihr Bruder XXXX im gleichen Haushalt?
BF: Ja.
RI: Wann ist Ihr leiblicher Vater gestorben und wie?
BF: Er ist im 2. Tschetschenien Krieg gefallen.
RI: Wann und wo haben sich Ihre Mutter und Ihr Stiefvater kennengelernt und seit wann sind sie verheiratet?
BF: Die sind seit 2008, glaube ich, verheiratet. Ich weiß nicht wo sie sich kennengelernt, aber in Österreich.
RI: Wie oft haben Sie derzeit Kontakt mit Ihrer Mutter? Wie oft haben Sie derzeit Kontakt mit Ihrem Bruder XXXX und Ihren Halbgeschwistern?
BF: Täglich. Entweder treffen wir uns oder per WhatsApp.
RI: Sie können sich treffen, weil Sie momentan Freigänger sind?
BF: Ja, gestern war ich beispielsweise zuhause.
RI: Sie dürfen jeden Tag zu einer bestimmten Uhrzeit rausgehen und müssen zu einer bestimmten Uhrzeit die Haft wieder antreten?
BF: Man darf als Freigänger am Tage rausgehen, damit man wieder in die Normalität kommt. Muss allerdings zum Schlafen wieder in die Haft zurück. Manchmal muss ich um 18 Uhr, manchmal um 19 Uhr in der Haft sein. Mittwoch um 20:15 Uhr muss ich wieder in der JVA sein.
RI: Nachdem Sie jetzt den Freigängerstatus haben; ist Ihnen schon gesagt worden, wann Sie entlassen werden?
BF: Ich habe schon die Fußfessel beantragt, das war auch der Grund, warum ich gestern zuhause war. Mein voraussichtliches Entlassungsdatum ist der 23.06.2023.
RI: Bekommen Sie von Ihren Verwandten (Mutter, Bruder, Halbgeschwister) Besuch in der Haftanstalt?
BF: Besuche darf ich, weil ich Freigänger bin, nicht erhalten. Ich sehe sie immer draußen.
RI: Wie oft sehen Sie Ihre Verwandten persönlich?
BF: Ich sehr sie persönlich 2-3 Mal die Woche im Zuge meines Freiganges. An den restlichen Tagen hören bzw. lesen wir uns per WhatsApp.
RI: Wie oft hatten Sie Kontakt mit Ihrer Mutter, Ihrem Bruder und den Halbgeschwistern vor Ihrer Inhaftierung?
BF: Täglich, ich habe ja zuhause gelebt.
RI: Lebten Sie vor Ihrer derzeitigen Inhaftierung mit Ihre Mutter, dem Bruder und den Halbgeschwistern in einem gemeinsamen Haushalt?
BF: Ja.
RI: Wann haben Sie das letzte Mal mit ihren Verwandten in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?
BF: Das war 2019, bis zu meinem Haftantritt.
RI: Wovon leben Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten?
BF: Von Arbeit.
RI: Wer arbeitet was?
BF: Mein Bruder ist Maurer, wie ich. Meine Mutter arbeitet im Hotel, mein Stiefvater ist arbeitsunfähig. Meine Halbgeschwister sind alle Schüler.
RI: Was arbeitet Ihre Mutter im Hotel?
BF: Meine Mutter arbeitet als Reinigungskraft.
RI: Verfügen Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B.: Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.?
BF: Soviel ich weiß, nicht.
RI: Verfügen Sie noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B. Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.?
BF: Nein.
RI: Wie sind Ihre Familienverhältnisse im Bundesgebiet? Sind Sie verheiratet oder in einer Partnerschaft?
BF: Ich bin ledig.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Waren Sie vor Ihrer Inhaftierung im Bundesgebiet jemals erwerbstätig bzw. wovon haben Sie vor Ihrer Inhaftierung gelebt?
BF: Ich war sehr lange in einer Beziehung, 6 Jahre ca. Meistens war ich entweder zuhause oder habe mit der Freundin gelebt.
RI: Haben Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise in Österreich im Jahr 2006 auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union?
BF: In XXXX haben wir gelebt. Nein, nur in Österreich.
RI: Wissen Sie noch, warum Ihre Familie mit Ihnen 2006 aus Tschetschenien geflohen ist?
BF: Dadurch, dass mein Vater der Leibwächter von unserem Ex-Präsidentin von XXXX war. Und weil mein Vater im Krieg war, deswegen sind wir nach Österreich gekommen.
RI: Was war das fluchtauslösende Ereignis?
BF: Wo XXXX an die Macht gekommen ist, da hat er gesagt, dass nicht nur die Väter, sondern auch die Söhne im Krieg waren und es hat immer wieder Besuche bei uns zuhause von XXXX Leuten (Soldaten) gegeben.
RI: Das heißt die die Gefährdungslage Ihrer Familie stand direkt mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang?
BF: Ja.
RI: War Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv?
BF: Nein.
RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen?
BF: Politisch würde ich nicht sagen, aber es gibt hier eine tschetschenische Community in XXXX , die aus Demonstrationen organisiert. Da war ich aktiv.
RI: Sind Sie da nur mitmarschiert oder haben Sie da etwas organisiert?
BF: Ich bin nur mitmarschiert. Ich war ca. bis zu 10 Mal dabei.
RI: Gibt es von diesen Demonstrationsteilnahmen Aufnahmen?
BF: Auf YouTube sollte es Videos davon geben?
RI: Sind Sie auf diesen Videos erkennbar, evtl. mit Namen?
BF: Ja, auch mit dem Namen bin ich erkennbar, Sie können das auf „Schauplatz“ sehen.
RI: Sie haben sich dazu auch im Fernsehen geäußert?
BF: Dadurch, dass ich gut Deutsch spreche, habe ich mir geäußert.
RI: Haben Sie regimekritische Aussagen getätigt?
BF: Das weiß ich leider nicht mehr.
RI: Sind Sie aufgrund dieser Demoteilnahmen bzw. aufgrund des „Schauplatz“ Interviews jemals bedroht, angefeindet oder verfolgt worden?
BF: Nein, bis jetzt nicht.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?
BF: So wie es jetzt da ausschaut, dass ich an die Front geschickt werde und mich am Terrorismus beteiligen muss.
RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?
BF: Nein.
RI: Sind Sie jemals persönlich bedroht, misshandelt oder verfolgt worden?
BF: Nein.
RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich in 2006 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF: Ja. 2018 habe ich meinen Großvater besucht. Ich war 3 Tage dort. Ich bin mit meinem Pass, welchen ich hier in Österreich erhalten habe eingereist.
RI: Mit Ihrem Konventionspass?
BF: Ja.
RI: Der Konventionspass gilt für die Einreise in alle Staaten, außer in Ihren Herkunftsstaat.
BF: Ich weiß den Namen leider nicht mehr, aber es war ein Schlepper. Wenn man 200 Euro in den Pass hineingibt, dann durfte man einreisen. So bin ich eingereist.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 12.03.2018 auf Seite 3 des Protokolls angegeben für eine Woche nach Tschetschenien gereist zu sein, um Ihren kranken Großvater im Spital zu besuchen. Sie haben angegeben mit den Konventionspass bis in die Ukraine gereist zu sein und danach über eine Grenzkontrolle in die Russische Föderation gefahren zu sein. Haben Sie für die Einreise in die Russische Föderation Ihren russischen Auslandsreisepass benutzt?
BF: Ich sage doch, ich bin seit meinem 8. Lebensjahr in Österreich und habe nie irgendwelche russischen Dokumente gehabt.
RI: Wann fand diese Reise konkret statt und können Sie nachweisen, dass Sie – wie angegeben – nur 3 Tage in der Russischen Föderation verblieben sind. Können Sie Reisedokumente vorlegen aus denen Ein- und Ausreisestempel ersichtlich sind?
BF: Mein Konventionspass ist seit der Inhaftierung verschwunden, da waren Einreisestempel drinnen, allerdings für die Ukraine.
RI: Sind Sie vor oder nach dieser Reise zum Besuch des Großvaters im Spital wieder einmal in der Russischen Föderation auf Besuch oder Urlaub gewesen?
BF: Nein.
RI: Sie befinden sich zur Zeit in Strafhaft. Wie oft waren Sie bereits insgesamt in Strafhaft in Österreich?
BF: 2 Mal. Es ist das 2. Mal.
RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen straftrechtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen?
BF: Meinen Sie meine Inhaftierungen?
RI: Kennen Sie die Taten?
BF: Diesmal war es Rauferei, also Körperverletzung.
RI: Haben Sie zwischen den Strafhaften immer alleine gelebt oder in einem gemeinsamen Haushalt mit einer anderen Person?
BF: Gemeinsam im Haushalt mit meiner Familie.
RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die ersten Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist?
BF: Es war mit dem Umzug von XXXX nach XXXX , mangelnde Deutschkenntnisse. Finanziell hatten wir damals auch nichts. Ich hatte schlechten Umgang, schlechte Freunde.
RI: Haben Sie diesen schlechten Umgang bzw. die schlechten Freunde immer noch?
BF: Nein.
RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet?
BF: Ich bin richtig enttäuscht von mir selber.
RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass bereits 7 strafrechtliche Verurteilung zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, die vorwiegend gegen das Eigentum und gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichtet sind, aber auch wegen Delikten, wie Nötigung, Erpressung, unbefugter Schusswaffenbesitz und Weitergabe an unbefugte Personen, Urkundenunterdrückung-, sowie –fälschung, als auch Verhetzung und Verleumdung und Sie haben darunter mehrjährige, wenn auch anfänglich teilbedingte Freiheitsstrafen ausgefasst, weswegen Sie schließlich auch zur Zeit in Strafhaft sind. Wie gedenken Sie ernsthaft diesen Teufelskreis Ihres im Bundesgebiet bisher zu Schau getragenen hochkriminellen Verhaltens künftig zu durchbrechen?
BF: Damals habe ich immer geglaubt, dass das was ich denke, das richtige ist. Ich habe einmal richtig auf die „Schnauze“ fallen müssen, um zu erkennen, dass mein Weg nicht der richtige ist.
RI: Sind Sie mit gerade mal 25 Jahren nicht noch ein wenig jung für eine derart kriminelle Laufbahn?
BF: Ja.
RI: Sie verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen der Mutter, des Bruders und der Halbgeschwister? Sind sie der einzige in der Familie, der bislang mit dem Gesetz im Bundesgebiet in Konflikt geraten ist oder sind auch andere Mitglieder Ihrer Familie bereits im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden?
BF: Mein leiblicher Bruder XXXX .
RI: Was hat er gemacht?
BF: Ich weiß es nicht. Die letzte Haft musste er wegen Körperverletzung antreten.
RI: Was sagen Ihre Mutter, Ihr Bruder und die Halbgeschwister zu Ihrem bisherigen kriminellen Verhalten im Bundesgebiet?
BF: Ich habe damals meine Polizeibriefe und Aussageprotokolle versteckt und weggeschmissen. Meine Mutter hat davon nichts mitbekommen. Mit der Haft ist es dann offensichtlich geworden.
RI: VORHALTUNG: Sie sind zwischen Oktober 2013 und September 2019, also binnen weniger als 6 Jahren, in Österreich insgesamt siebenmal strafrechtlich verurteilt worden und haben trotz einer bereits verbüßten Haftstrafe von November 2014 bis Juli 2015 ihr Verhalten nicht geändert und sind danach erneut wiederholt straffällig geworden und haben von 02.05.2019 bis dato erneut das Haftübel verspürt. Laut aktueller Haftauskunft werden Sie aller Voraussicht nach, noch bis 23.06.2023 in der Justizanstalt einsitzen. Begründen Sie mir bitte glaubhaft und nachvollziehbar, wieso Sie nach Entlassung aus Ihrer derzeitigen Haft nicht wieder in das bisherige kriminelle Verhaltensmuster zurückfallen werden?
BF: Dadurch, dass ich sehr jung kriminell aktiv geworden bin, haben die Richter mir immer wieder Chancen gegeben. Bis es irgendwann einmal zu viel wurde und ich zu 49 Monaten Haft verurteilt wurde.
RI: Ich möchte wissen, wie Sie das in Zukunft verhindern wollen, dass Sie nicht mehr in das alte Muster zurückfallen?
BF: Ich bin nicht mehr jung, ich bin 25 Jahre alt. Ich habe gemerkt, dass dieses Leben keinen Sinn hat, ich bin die ganze Zeit im Gefängnis, meine Geschwister werden immer älter. Ich bin nicht für sie da. Ich arbeite jetzt schon, vom Gefängnis aus, für eine private Firma, die ich mir selbst ausgesucht habe. Nach meiner Haft möchte ich ganz normal arbeiten, mein Bruder hat eine private Firma selbst gegründet. Er betreibt eine Autoreinigung, Felgentausch, Felgenreparatur. Ich möchte auch leben und nicht die ganze Zeit lang im Gefängnis sitzen.RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…) bzw. wie nahmen Sie vor Ihrer derzeitigen Strafhaft am sozialen Leben in Österreich teil?
BF: In Clubs war ich nicht. Ich habe in Österreich schon Sport gemacht. Mit dieser tschetschenischen Community haben wir Spenden gesammelt und an arme Familie in XXXX gespendet. Das war 2018 aufgrund der Flüchtlingswelle von 2014.
RI: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Ja, auf jeden Fall.
RI: Haben diese österreichischen Freunde überwiegend tschetschenische Wurzeln?
BF: Nein.
RI: VORHALTUNG: Laut aktuellen AJ-Webauszug haben Sie von 23.09.2013 bis 18.03.2014, sowie vom 01.12.2015 bis 25.04.2016 als Arbeiterlehrling und vom 18.03.2019 bis 22.05.2019 als Arbeiter im Bundesgebiet gearbeitet und Gehalt verdient, d.h. Sie haben immer nur für wenige Monate am Stück gearbeitet und überwiegend Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Bundesgebiet bezogen. Sie haben zwar einen Pflichtschulabschluss und eine mittlerweile abgeschlossene Berufsausbildung? Wie stellen Sie sich Ihre weitere Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich arbeite ganz normal, ich verdiene mein Geld selbst. Mittlerweile habe ich eine Freundin, mit der ich nach der Haft heiraten möchte.
RI: Seit wann sind Sie in einer Beziehung?
BF: Seit ca. einem halben Jahr.
RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Freundin?
BF: Sie ist österreichische Staatsangehörige.
RI: Sind Sie lediglich in einer Beziehung oder traditionell verheiratet?
BF Ich möchte traditionell heiraten.
RI: Wie heißt Ihre Freundin?
BF: XXXX . Den Nachnamen weiß ich nicht.
RI: Wie alt ist sie?
BF: Sie ist XXXX Jahre alt.
RI: Wo haben Sie sie kennengelernt?
BF: Durch die Familie, sie ist die Tochter von der Freundin m einer Mutter.
RI: Ist die Beziehung arrangiert?
BF: Direkt nicht, aber man wird einander vorgestellt und man schaut, ob es passt oder nicht.
RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig?
BF: Ehrenamtlich was ist das nochmal?
RI erläutert dem BF den Begriff „ehrenamtlich“.
BF: Nach meiner Verurteilung XXXX hat die Richterin mir vorgeschlagen, anstatt einer Verurteilung in Schulen zu gehen und über meine kriminelle Laufbahn zu sprechen. Das habe ich auch gemacht.
RI: Wie oft haben Sie Schulen besucht?
BF: Ca. 5 Mal.
RI: Haben Sie in Österreich, abgesehen von dem Geschilderten, sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art?
BF: Nein.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF: Ja.
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF: Nein.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF: Physiotherapie. Ich habe eine kaputte Schulter und ein kaputtes Kiefer.
RI: Kam das von der angesprochenen Rauferei?
BF: Nein, ich wurde ausgeraubt.
RI: Wann ist das geschehen?
BF: Das war 2016.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF: Ja.
RI: Welche Sprache sprechen Sie mit Ihrer Mutter, Ihrem Bruder, dem Stiefvater, und Ihren Halbgeschwistern in Österreich?
BF: Mit meinen Halbgeschwistern und meinem Bruder spreche ich Deutsch. Mit meiner Mutter spreche ich was ich auf Tschetschenisches kann.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?
RV: Im Juni werden Sie entlassen. Haben Sie sich schon überlegt, wie das Leben weitergehen soll? Haben Sie Pläne?
BF: Ich habe mittlerweile eine Gemeindewohnung, von der Haft aus, beantragt und habe eine fixe Arbeitsstellung.
RI an RV: Bitte einen Nachweis über die fixe Arbeitsstelle des BF binnen Wochenfrist vorlegen.
RV: Jetzt arbeiten Sie wo?
BF: Transgourmet, Lagerarbeiter seit über einem halben Jahr.
RV: Das geht gut?
BF: Ja.
RV: Heiraten möchten Sie auch?
BF: Ja, deswegen habe ich auch die Wohnung beantragt, dass ich mit meiner Freundin zusammenwohnen kann. Jetzt, wo ich Freigang habe, habe ich mir auch eine Arbeit draußen besorgt. Ich möchte ein normales, geregeltes Leben haben.
RV: Sie waren einmal in Tschetschenien Ihren Großvater am Krankenbett besuchen. Waren das 3 Tage oder 1 Woche?
BF: Ich war insgesamt ca. 1 Woche mit Reise etc. weg. Vor Ort war ich nur 2 oder 3 Tage. Mein Großvater hat jedes Mal, wenn russische Soldaten gekommen sind, mich oder meinen Bruder immer versteckt, dass sie uns nicht mitnehmen. Ich wollte meinen Großvater, aus Respekt, noch einmal sehen.
RV: Wenn Sie nach Tschetschenien zurückkommen; das ist derselbe Herrscher, der mit Ihrem Vater Probleme hatte und für den Tod Ihre Vaters verantwortlich war? Glauben Sie, dass Sie dort in Ruhe leben können?
BF: Nein, zu 100% nicht, ich habe keinen Bezug zu diesem Land. Ich spreche meine eigene Sprache nicht einmal richtig. Weil ich die ganze Zeit nur Deutsch gesprochen habe, seit meiner Ankunft in Österreich. Ich weiß nicht, wie das Leben dort ist.
RV: Im Falle einer Rückkehr, glauben Sie, dass Sie verfolgt würden?
BF: Nein, verfolgt nicht, ich glaube aber, dass ich festgenommen werde und in den Krieg geschickt werde.
RV: Keine weiteren Fragen.
[…]
28. Mit Schriftsatz vom 09.11.2022 übermittelte das erkennende Gericht der Beschwerdeseite das neueste Länderinformationsblatt (LIB) zur Russischen Föderation, Version 10, vom 09.11.2022. Der Beschwerdeseite wurde die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 1 Woche, hg. einlangend, schriftlich Stellung zu nehmen.
29. Mit beschwerdeseitigem Schriftsatz vom 18.11.2022 wurde das Jahres- und Abschlusszeugnis vom 28.06.2013 der NMS XXXX mit Schwerpunkt Informatik, das Jahreszeugnis vom 03.07.2015 über den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik der Berufsschule des Bundes in XXXX und der Lehrabschluss vom 15.02.2022 über den Lehrberuf Maurer, für den BF vorgelegt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass mit in Rechtskraft erwachsenen mündlich verkündeten Erkenntnis des Bruders des BF, XXXX , das Verfahren gegen die Spruchpunkte I. bis III. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt wurde und ausgesprochen wurde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Dem Bruder des BF wurde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Auch der BF habe die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. zurückgezogen, doch sei in Bezug auf die Länderinformationen Nachstehendes zu beachten. Der Status des Asylberechtigten wäre an und für sich von Amts wegen aufrecht zu erhalten. Eine Rückkehrentscheidung und die Abschiebung in die Russische Föderation würden sich aufgrund des Ukraine-Krieges als rechtswidrig und unzulässig erweisen.
Totalitäre Tendenzen würden in der Russischen Föderation zunehmen und habe Russland sämtliche Verträge mit der Europäischen Union gekündigt, insbesondere erkenne die Russische Föderation den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und die EMRK nicht mehr an. Außerdem sei die Russische Föderation am 16.03.2022 als Mitglied des Europarates ausgeschlossen worden. Dies sei ein weiterer Schritt in Richtung Rechtlosigkeit. Die EMRK habe keinen Einblick mehr über die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation, welche ihrerseits bereits vor Austritt erklärt habe, dass die Konvention für die Russische Föderation keine Bedeutung mehr habe.
Die Entwicklung des von der Russischen Föderation herbeigeführten Krieges sei nicht ohne Bedeutung. Der Krieg habe bereits in den ersten 10 Monaten ca. 200 000 tote Soldaten gefordert, ebenso eine Unzahl an Opfern in der Zivilbevölkerung. Ein Ende des Krieges sei nicht abzusehen, im Gegenteil habe die Russische Föderation kürzlich die Teilmobilmachung angeordnet und 100 000 Wehrpflichtige in die Armee eingezogen. Tschetschenen würden als Kanonenfutter an die Front geschickt. Diese fatale Situation, welche einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung massiv entgegenstehe, sollte bereits Gegenstand des aktuellen LIBs sein, diese seien jedoch in der Version 10, veröffentlicht am 09.11.2022, nicht auffindbar, was bedinge, dass die Länderinformationen unvollständig seien. Es sei konkret zu befürchten, dass der BF umgehend zwangsweise als Kanonenfutter an die ukrainische Front gesendet werde, weshalb sowohl die Rückkehrentscheidung, als auch die Abschiebung des BF in die Russische Föderation rechtswidrig seien. Bei der Interessenabwägung werde ersucht zu berücksichtigen, dass der BF mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und 4 Halbgeschwistern (im Alter von XXXX ), sofern er nicht in Haft sei, so auch nach seiner Haftentlassung spätestens am 22.06.2023, im gemeinsamen Haushalt lebe. Der BF befinde sich im gelockerten Vollzug in der JA XXXX und sei ihm die Rechtswohltat des Freiganges gewährt worden. Das bedinge, dass der BF tagsüber einer von der JA organisierten Arbeit außerhalb der JA nachkomme und nur mehr faktisch zum Schlafen in der JA aufhältig sei, wobei sich der BF zumindest an 3 Wochenenden des Monats im Rahmen von gewährten Ausgängen jeweils 48 Stunden zu Hause aufhalten dürfe. Bereits diese Zeit der Freizeit verbringe der BF mit seinen Halbgeschwistern und unternehme er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin sowie seinem Bruder Aktivitäten an den freien Wochenenden. Der BF sei bislang nicht ausgezogen, weil seine Mutter ihn, wie auch seinen Bruder XXXX , darum gebeten habe. Der BF beabsichtige sich nach seiner Haftentlassung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX zu verehelichen. Auch ein Großteil seiner Verwandten würde in Österreich leben und seien zum Teil österreichische Staatsbürger. Ebenso befänden sich Verwandte des BF in Belgien und Frankreich. In der Russischen Föderation, in Tschetschenien, würden faktisch keine Verwandten mehr leben. Eine Rückkehrentscheidung würde daher nach der ständigen Rechtsprechung einen Eingriff in das in Österreich gelebte Familienleben des BF bedeuten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF sei daher nicht statthaft. Der BF halte sich seit Dezember 2006 dauerhaft im Bundesgebiet auf und habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit nahezu 16 Jahren in Österreich. Alleine diese lange Aufenthaltsdauer spreche sehr stark für den weiteren Verbleib des BF in Österreich. Der BF sei 7 Mal strafgerichtlich verurteilt worden, wobei sich dieses Verhalten in hohem Maß zu Ungunsten des BF auswirke. Damit habe der BF als Jugendlicher bis hin zum Erwachsenenalter eine gravierende Missachtung der Rechtsordnung an den Tag gelegt. Die Straftaten des BF seien jedoch nicht unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ zu subsumieren.
Gleichwohl sei zu beachten, dass der BF sämtliche Straftaten im Laufe der Pubertät infolge noch mangelnder persönlicher Reife und jugendlicher Perspektivenlosigkeit begangen habe. Dies schmälere zwar seine persönliche Schuld nicht, spiele im Rahmen der Interessenabwägung aber eine bedeutende Rolle. So habe der BF dem BVwG in seiner Einvernahme glaubhaft versucht zu übermitteln, mit seiner kriminellen Jugend als auch seinem zuletzt erfolgten kriminellen Handeln vollends gebrochen zu haben. Seine in der Verhandlung gezeigte Verantwortung lasse den Schluss zu, dass das seit zuletzt nunmehr mehr als dreieinhalb Jahren verspürte Haftübel, welches bis zum 23.06.2023 andauern könne, zu einem hohen Maß an Selbstreflexion und Einsicht in den Unwert seines strafrechtlichen Fehlverhaltens geführt hätten. Diese Abkehr zeige sich nach außen hin auch dadurch, dass der BF sich in Strafhaft um den Abschluss einer Lehrausbildung im Baufach als Maurer bemüht habe, eine Aggressionstherapie mit Erfolg absolviert habe und ihm in der Haft nunmehr die Rechtswohltat des Freiganges mit vermehrten Ausgängen gewährt werde, sodass in einer persönlichen Lebens- und Alltagsstruktur, die einen Rückfall in kriminelle Handlungsformen - neben der bereits berücksichtigten inneren Abkehr davon - auch nach den Äußeren Gegebenheiten nicht befürchten ließen. Dies zeige sich auch daran, dass der BF bemüht sei, im Falle einer vorzeitigen Haftentlassung oder spätestens nach Haftende (am 23.06.2023) in die gesicherte gesellschaftliche Struktur hinsichtlich Privat- und Familienleben als auch Arbeit, verbunden mit einem Einkommen, dass seinen Lebensunterhalt sichere, durch seine abgeschlossene Ausbildung in der Haft anzustreben. Die belangte Behörde habe an der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen und habe damit auch keine Aspekte aufgezeigt, die zu einer anderen Beurteilung in diesem Zusammenhang führen würden.
Zu berücksichtigen sei, dass der BF zwar in Österreich nicht ehrenamtlich tätig gewesen sei, aber sonst ein besonders soziales Engagement an den Tag gelegt habe, indem er nach seiner Verurteilung in Wien XXXX ohne dies auferlegt bekommen zu haben, in Schulen Vorträge über seine kriminelle Laufbahn gehalten habe. Der BF beherrsche die deutsche Sprache fließend, was angesichts seines nahezu 16-jährigen Aufenthalts als Integrationsleistung gesehen werden könne. Der BF sei ab dem Alter von 9 Jahren in Österreich aufgewachsen und habe dadurch nahezu den gesamten Teil seines aktiv erlebten Lebens in Österreich verbracht. Der BF sei als Asylberechtigter aufhältig gewesen, weshalb dieser sein Leben im Bundesgebiet auch nicht im Wissen um seinen unsicheren Aufenthaltsstatus gestaltet habe. Er habe keine erkennbaren Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, die ihm eine Rückkehr dorthin erleichtern würden. Seine zuletzt dort noch lebende Großmutter sei verstorben und würden weiter entfernte Verwandte in anderen Mitgliedstaaten der EU leben. Nicht verkannt werde, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation unter normalen Verhältnissen gegeben sei, der BF arbeitsfähig und -willig sei und er somit seine Existenz grundsätzlich in der Russischen Föderation bestreiten könne, doch habe der BF nur noch wenige Kindheitserinnerungen an seinen Herkunftsstaat und müsse als von dort gänzlich entwurzelt angesehen werden.
Der BF arbeite als Maurer und bringe sich aktiv in die Entwicklung seiner minderjährigen Geschwister ein. In der Gesamtbetrachtung sei dem BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. In der Folge wurde die Rechtslage dazu umfangreich dargelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 29.11.2007, des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Zl. XXXX , der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.03.2018, der Beschwerde vom 03.09.2018 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2022, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum Vorverfahren und gegenständlichen Verfahren:
Der BF reiste spätestens am 16.12.2006 mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, XXXX , in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei die Mutter des BF für sich und ihre beiden Kinder an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid vom 22.01.2007 wurde der Antrag des BF zurückgewiesen ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Eine dagegen erhobene Berufung wurde vom ehemaligen UBAS mit Bescheid vom 13.02.2007, GZ. XXXX , abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom VwGH mit Beschluss vom 05.10.2007, Zl. XXXX ebenfalls abgewiesen.
Am 29.11.2007 stellte die Mutter des BF für sich selbst und ihre beiden Söhne jeweils einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 14.02.2013, Zl. XXXX , stattgegeben wurde und wurde dem BF im Familienverfahren der Flüchtlingsstatus zuerkannt.
Aufgrund der Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet wurde gegen diesen am 12.03.2018 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 07.08.2018 wurde dem BF der mit Bescheid vom 14.02.2013, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.). Die eingebrachte Beschwerde richtete sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte I. bis VI. und wurde weder in der rechtlichen Ausführung Bezug auf Spruchpunkt VII. genommen, noch Anträge zu diesem Spruchpunkt gestellt, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben, sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist ledig und kinderlos.
Der BF wurde in XXXX , in Tschetschenien geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aufgewachsen ist und etwa 3 Jahre lang die Grundschule besucht hat.
Im Jahr 2018 hat der BF einige Tage in Tschetschenien verbracht, um seinen Großvater im Krankenhaus zu besuchen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF keine Verwandten mehr in der Russischen Föderation hat. Sein leiblicher Vater ist im Herkunftsstaat während des zweiten Tschetschenienkrieges verstorben.
In Österreich leben die Mutter des BF, XXXX (geb. am XXXX ), sein Stiefvater, XXXX (über XXXX Jahre alt), sein Bruder XXXX (geb. am XXXX ) und seine 4 Halbgeschwister, die gemeinsamen Kinder seiner Mutter und seines Stiefvaters, XXXX ( XXXX Jahre), XXXX ( XXXX Jahre), XXXX ( XXXX Jahre), XXXX ( XXXX Jahre). Die Mutter des BF und sein Stiefvater haben sich im Bundesgebiet kennengelernt und sind seit 2008 verheiratet. Der Bruder des BF, XXXX , ist in Österreich ebenfalls straffällig geworden und verfügt über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“. Die übrigen Familienangehörigen seiner Kernfamilie sind ebenfalls in Österreich asylberechtigt. Die Kernfamilie des BF lebt in einem gemeinsamen Haushalt, wo auch der BF vor seiner Inhaftierung im Jahr 2019 mit ihnen gewohnt hat. Der BF hat täglich Kontakt zu seiner Kernfamilie, persönlich oder über WhatsApp. Die Mutter des BF arbeitet in einem Hotel als Reinigungskraft, sein Stiefvater ist arbeitsunfähig und sein Bruder ist selbständig erwerbstätig. Die Halbgeschwister des BF gehen in die Schule.
Die Tante des BF ms., XXXX (über XXXX Jahre), ist vor dem ersten Tschetschenienkrieg nach Österreich gekommen, lebt noch im Bundesgebiet und ist österreichische Staatsbürgerin. Ihre Kinder, XXXX und XXXX leben ebenfalls in Österreich und sind auch österreichische Staatsbürger. Eine weitere Tochter seiner Tante lebt in XXXX .
Ein Onkel des BF vs., XXXX , lebt in Belgien, eine Tante vs., XXXX , befindet sich in XXXX . Deren Kinder Cousins und Cousinen, leben ebenfalls in Europa. Zu ihnen hat der BF keinen Kontakt.
Der BF hat im Bundesgebiet die 4. Klasse Volksschule und im Anschluss eine Mittelschule besucht, die er erfolgreich mit dem Pflichtschulabschluss abgeschlossen hat. Im September 2013 hat der BF eine Ausbildung zum Mechatroniker am bfi XXXX begonnen, welche er aufgrund seiner Inhaftierung jedoch nicht abgeschlossen hat. Im Jahr 2014 hat der BF in Haft eine Lehre zum KFZ-Techniker begonnen, die er nach seiner Haftentlassung zwar fortgeführt, aber ebenfalls nicht abgeschlossen hat. Der BF hat am 15.02.2022 erfolgreich eine Maurerlehre abgeschlossen. Im Jahr 2018 hat der BF mit der tschetschenischen Community Spenden für Flüchtlinge gesammelt und hat er nach seiner Verurteilung im Jahr 2016, auf Vorschlag der Richterin, 5 Mal in Schulen über seine kriminelle Laufbahn berichtet. Darüber hinaus war der BF nicht ehrenamtlich tätig und ist er nicht vereinsmäßig aktiv. Er hat in der Vergangenheit regelmäßig die forensische Psychotherapie beim XXXX besucht. Der BF war von 18.03.2019 bis 22.05.2019 als Arbeiter, von 01.12.2015 bis 25.04.2016 und von 23.09.2013 bis 18.03.2014 als Arbeiterlehrling im Bundesgebiet angestellt. Zwischenzeitig hat der BF überwiegend Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und hat österreichische Freunde.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und seither insgesamt 7 Mal strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich:
01) LG XXXX vom 16.10.2013 RK 16.10.2013
§ 142 (1) StGB
§ 15 StGB § 105 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 02.08.2013
Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
zu LG XXXX RK 16.10.2013
Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 15.07.2014
02) LG XXXX vom 15.07.2014 RK 17.10.2014
§ 144 (1) StGB
§ 15 StGB § 105 (1) StGB
§§ 142 (1), 143 1. Fall, 143 2. Fall StGB
§§ 142 (1), 143 2. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 12.04.2014
Freiheitsstrafe 30 Monate
Jugendstraftat
zu LG XXXX RK 17.10.2014
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 30.07.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 19.06.2015
zu LG XXXX RK 17.10.2014
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG XXXX vom 11.08.2015
zu LG XXXX RK 17.10.2014
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 23.03.2017
zu LG XXXX RK 17.10.2014
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 10.09.2019
03) BG XXXX vom 16.11.2016 RK 16.12.2016
§§ 50 (1) Z 3, 50 (1) Z 5 WaffG
§ 223 (2) StGB
§ 229 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 26.06.2016
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Junge(r) Erwachsene(r)
zu XXXX RK 16.12.2016
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 04.10.2017
zu BG XXXX RK 16.12.2016
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX vom 15.05.2018
04) LG XXXX vom 23.03.2017 RK 27.03.2017
§§ 283 (1) Z 2, 283 (2) StGB
§ 282 (1 u 2) StGB
Datum der (letzten) Tat 20.12.2016
Geldstrafe von 70 Tags zu je 20,00 EUR (1.400,00 EUR) im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 16.05.2020
05) LG XXXX vom 04.10.2017 RK 10.10.2017
§§ 283 (1) Z 2, 283 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 25.11.2016
Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 19/2017f RK 27.03.2017
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 28.09.2018
06) LG XXXX vom 15.05.2018 RK 21.08.2018
§§ 136 (1), 136 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 18.11.2017
Freiheitsstrafe 6 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 26.04.2020
07) LG XXXX vom 10.09.2019 RK 05.03.2020
§ 297 (1) 2. Fall StGB
§ 83 (1) StGB
§ 84 (4) StGB
Datum der (letzten) Tat 05.03.2019
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Der letzten, sohin 7. strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 12.02.2019 einen Dritten, als dieser ihn zur Rede stellte, weil der BF auf offener Straße einer jungen Frau folgenlose Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, zunächst aggressiv beschimpfte, ihm Schläge androhte und dann zumindest zwei wuchtige Schläge mit der Faust ins Gesicht versetzte, daraufhin seinen Gürtel abnahm, um seine Faust wickelte und dem Dritten so noch einmal einen wuchtigen Schlag in das Gesicht versetzte. Das Opfer kippte daraufhin benommen zu Boden und erlitt eine Rissquetschwunde an der Unterlippe, sowie eine Verrenkung des rechten Sprunggelenks, wobei das Opfer über 24 Tage lang eine Sprunggelenksorthese tragen musste und an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung am Sprunggelenk litt.
Darüber hinaus hat der BF einen weiteren Dritten am Körper verletzt, indem er diesem unmittelbar nach der oben dargestellten Tat seinen Gürtel ins Gesicht schleuderte und diesen mit der Gürtelschnalle an der linken Schläfe traf, wodurch dieser eine Rötung an der linken Schläfe erlitt.
Des Weiteren hat der BF einen Polizeibeamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er diesen falsch verdächtigte, obwohl der BF wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, indem der BF zu den obgenannten Vorfällen als Beschuldigter vernommen angab, der ersteinschreitende Polizeibeamte hätte den BF im Zuge der Sachverhaltsaufnahme vor Ort unfreundlich behandelt, seine Vorführung zum Amtsarzt und auch die sonstige Dokumentation durch Lichtbilder vom BF selbst erlittenen sichtbaren und blutenden Verletzungen verweigert sowie, im Amtsvermerk vom 16.02.2019 falsch dokumentiert, dass der BF keine sichtbaren Verletzungen aufgewiesen, dem Polizeibeamten gegenüber auch keine Verletzungen behauptet und einen Rettungsdienst abgelehnt habe. Der Polizeibeamte hätte sohin das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB begangen.
Der BF hat sich somit des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB schuldig gemacht.
Gleichzeitig wurde die mit Beschluss des LG XXXX zu XXXX vom 11.08.2015 gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die 3 einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, die Begehung innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung und der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 05.03.2020, XXXX , nicht Folge gegeben.
Der vorletzten, sohin 6. strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass dieser am 18.11.2017 einen PKW ohne die Einwilligung der Berechtigten, der damaligen Lebensgefährtin des BF, in Gebrauch nahm, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel verschaffte, indem der BF während eines Krankenhausaufenthalts seiner damaligen Lebensgefährtin den Schlüssel aus der Wohnung seiner Mutter nahm und ohne Erlaubnis, sowie ohne Lenkberechtigung damit herumfuhr.
Der BF hat sich somit des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
Gleichzeitig wurde die mit Urteil des BG XXXX vom 16.11.2016 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die teils einschlägige Vorstrafenbelastung und den raschen Rückfall, als mildernd das reumütige Geständnis und, dass die Tat nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde.
Der 5. strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass der BF am 25.11.2016 öffentlich, auf eine einer vielen Menschen zugänglichen Weise, in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 StGB bezeichneten Gruppen, nämlich die nach dem Kriterium der jüdischen Religion bestimmten Gruppe der Juden in einer Weise beschimpft hat, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, indem er auf seiner Facebook-Seite öffentlich „ XXXX “ postete.
Der BF hat sich damit des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs. 1 Z 2 StGB schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd das reumütige Geständnis und das Alter unter 21 Jahren.
Der 4. strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass dieser am 20.12.2016 in der Absicht die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine nach der Staatsangehörigkeit definierte Gruppe von Personen, nämlich Russen in einer Weise beschimpft hat, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, indem er auf seiner Facebook-Seite öffentlich ein Video, welches die Ermordung eines russischen Botschafters zeigt, mit folgendem Text postete: „ XXXX “.
Durch dieses Posting hat der BF darüber hinaus eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB in einer Art gutgeheißen, die geeignet war, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören.
Der BF hat sich damit des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB und des Vergehens der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die vorhandenen Vorstrafen, als mildernd das Geständnis und das persönliche Schicksal.
Der 3. strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass der BF von 25.04.2016 bis 30.04.2016 gemeinsam mit Mittätern ein Kennzeichen unterdrückt hat. Darüber hinaus hat der BF mit Mittätern die Betreiber einer Tankstelle in einem Betrag von EUR 43,12 geschädigt, indem ein Mittäter das Fahrzeug lenkte, während der BF die Betankung vornahm und sie sodann ohne zu bezahlen davonfuhren. Der BF hat gemeinsam mit weiteren Mittätern neuerlich Betreiber einer Tankstelle in einem Betrag von EUR 47,51 geschädigt, indem der BF das Fahrzeug lenkte, ein weiterer Mittäter die Betankung vornahm und sie sodann ohne zu bezahlen davonfuhren.
Des Weiteren hat der BF zwischen 01.04.2016 und 03.04.2016 eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht, indem er einen Kaufvertrag für einen PKW im Namen eines Dritten ausfüllte und unterschrieb, ohne hierzu berechtigt zu sein und den gefälschten Vertrag einem weiteren Dritten vorlegte. Im Übrigen hat der BF am 30.04.2016 eine Schreckschusspistole inklusive Munition, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war, besessen und diese verbotene Waffe einem Minderjährigen überlassen.
Der BF hat sich dadurch des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 und Z 5 WaffG schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren.
Der 2. strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich der Jugendbande „ XXXX “, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als 2 Personen darauf ausgerichtet ist, dass von ihren Mitgliedern laufend Verbrechen des Raubes ausgeführt werden, im Zusammenwirken mit anderen Mittätern zwei Opfern jeweils EUR 50,- an Bargeld und ein Smartphone weggenommen hat, indem die Bande die beiden Opfer durch Drohung mit Gewalt aus einer Spielhalle holten, sie zwangen diese zu einem abgeschiedenen Ort zu begleiten, wo die Angreifer sie umzingelten, sie zur Herausgabe von Wertsachen aufforderten, einem der Opfer einen Faustschlag gegen den Solarplexus versetzten, sodass dieser EUR 50,- und ein Smartphone herausgab, das zweite Opfer EUR 50,- und ebenfalls sein Smartphone übergab. Einer der Angreifer nahm einem der Opfer dessen Armbanduhr weg, wobei der BF mit weiteren Beteiligten zuvor den Tatentschluss fasste, sich an der Suche nach potentiellen Raubopfern zu beteilige, dies auch ausführte und gemeinsam mit den weiteren Beteiligten die Opfer bei der Tatausführung umringte.
Im Übrigen hat der BF unmittelbar im Anschluss an diese Tathandlung im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern das erste Opfer durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper seines Freundes, dem zweiten Opfer, zu einer Handlung genötigt, die das erste Opfer zur Übergabe von EUR 60,- an Bargeld bewegte. Dabei nahm der BF an der Umzingelung des zweiten Opfers teil, während ein weiterer Mittäter das erste Opfer unter Vorhalt eines Klappmessers aufforderte, Geld vom Bankomaten zu beheben, um damit sein zuvor weggenommenes Mobiltelefon „auszulösen“ und ihm androhte, dass sein Freund, das zweite Opfer, aufgeschlitzt in die Donau geworfen werde, wenn er nicht binnen 5 Minuten zurück sein sollte, sodass das erste Opfer den Geldbetrag behob und übergab.
Darüber hinaus hat der BF am selben Tag mit weiteren Mittätern unter Verwendung einer Waffe zwei weiteren Opfern EUR 10,- und ein Smartphone weggenommen, indem ein Mittäter die Opfer unter Vorhalt eines Messers mit dem Umbringen bedrohte und ihnen Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht versetzte, während der BF etwas abseits stehend einen Schlagstock drohend in Händen hielt, sodass die Opfer die Sachen übergaben.
In unmittelbaren Anschluss an diese Tathandlung hat der BF die beiden Opfer durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht, indem der BF unter Vorhalt des Schlagstocks sinngemäß äußerte, dass ihnen nur dann nichts weiter „passieren“ werde, wenn sie nicht zur Polizei gehen würden.
Darüber hinaus hat der BF mit einem Mittäter am 12.04.2014 unter Verwendung einer Waffe zwei Opfern jeweils ihr Smartphone weggenommen, indem beide, der BF unter Vorhalt eines Klappmessers mit geöffneter Klinge, zunächst Geld forderten, sich die Brieftaschen übergeben ließen, diese durchsuchten und in der Folge die Herausgabe der Mobiltelefone verlangten, sodass die Genannten diese übergaben.
Der BF hat sich dadurch des Vergehens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster und zweiter Fall StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweier Fall StGB, des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, die dreifache Raubbegehung, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen sowie die mehrfache Qualifikation des Raubes, als mildernd den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung.
Der BF wurde am 30.04.2014 festgenommen und befand sich bis 15.07.2014 in Untersuchungshaft. Von 20.11.2014 bis 30.07.2015 befand sich der BF in Strafhaft in der JA XXXX . Am 02.05.2019 wurde der BF neuerlich festgenommen und befand sich bis zu seiner Verurteilung in Untersuchungshaft. Danach befand sich der BF bzw. ist er bis dato in Strafhaft in der JA XXXX . Das voraussichtliche Entlassungsdatum ist der 23.06.2023. Der BF hat „Freigängerstatus“ in der JA XXXX , weshalb er untertags die Haftanstalt verlassen darf und abends zum Schlafen zurückkehren muss.
Gegen den BF besteht ein aufrechtes Waffenverbot.
Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
1.3. Zur Frage der Rückkehr in die Russische Föderation:
Es können in casu zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände festgestellt werden, welche einer Rückführung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.
Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls schwerwiegende oder lebensbedrohliche körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Eine in die Russische Föderation zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist konkret im Fall des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in keine aussichtslose Lage geraten wird. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des BF im Falle seiner Rückkehr ersichtlich, noch wurde vom BF eine solche Gefährdung hinreichend substantiiert behauptet.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
1.4.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 09.11.2022, Version 10:
„COVID-19-Situation
Letzte Änderung: 01.09.2022
In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).
Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).
Moskau:
In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022).
Tschetschenien:
In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022).
Dagestan:
Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022).
[…]
Politische Lage
Letzte Änderung: 06.10.2022
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).
Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).
Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)
2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).
Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).
Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).
[…]
Tschetschenien
Letzte Änderung: 29.08.2022
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021).
Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).
Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).
Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).
[…]
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 01.09.2022
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022).
Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.).
Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Die folgenden zwei Karten stellen sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 24.2.-12.8.2022 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (schwarz) und Explosionen/Ferngewalt (rot).
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Nordkaukasus
Letzte Änderung: 01.09.2022
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).
In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).
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Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 21.04.2022
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).
Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021).
2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).
Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022).
Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).
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Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung: 02.03.2022
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).
Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).
Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).
In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).
Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 01.09.2022
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 12.4.2022). Koordiniert werden die Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee (USDOS 16.12.2021). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 12.4.2022). Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 21.5.2021).
Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 28.2.2022). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden (AA 21.5.2021). Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht (ÖB 30.6.2021).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für die Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Angeklagte und deren Rechtsvertreter müssen bei der Gerichtsverhandlung persönlich oder über einen Videolink anwesend sein (USDOS 12.4.2022).
Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021).
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Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 29.08.2022
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max. 3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).
Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt (FH 28.2.2022).
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NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 21.04.2022
Der russische Staat wünscht sich, dass NGOs vor allem im sozialen Bereich tätig sind. Das Engagement in Bezug auf andere, politische Aktivitäten, wird mit Misstrauen betrachtet (BTI 2020). Somit geraten NGOs zunehmend unter Druck. Auf Basis des sog. NGO-Gesetzes aus 2012 werden russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register 'ausländischer Agenten' eingetragen, was mit verstärkten Berichts- und Kennzeichnungspflichten und bürokratischer Kontrolle der Tätigkeit der NGO einhergeht (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). Die Bezeichnung als 'Agent' provoziert unter der russischen Bevölkerung eine negative Konnotation mit den Tätigkeiten dieser NGOs im Sinne von Spionagetätigkeiten (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Organisationen, die sich nicht eintragen lassen, haben mit hohen Geldstrafen zu rechnen bzw. können aufgelöst werden. 2016 wurde die NGO Agora, eine Vereinigung von Menschenrechtsanwälten, als erste Organisation aufgrund von Nichtbefolgung des NGO-Gesetzes aufgelöst (ÖB Moskau 6.2020). Mit 1. März 2021 trat eine Verschärfung des Strafgesetzes in Kraft, wonach eine 'mutwillige Umgehung' der Verpflichtungen einer 'NGO, welche die Funktion eines ausländischen Agenten erfüllt', mit Strafen von 300.000 Rubel (ca. 3.310 Euro) bis zu Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet werden kann (ÖB Moskau 6.2021). Die international bekannte NGO Memorial ist aktuell mit Geldstrafen in Höhe von 6,1 Mio Rubel (ca. 68.000 Euro) wegen fehlender Kennzeichnungen u.a. auf Social-Media-Kanälen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021). Ende Dezember 2021 hat das Oberste Gericht in Moskau entschieden, Memorial aufzulösen (Tagesschau.de 28.12.2021). Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Schließungspläne mit mehrfachen Verstößen gegen das umstrittene Gesetz zu 'ausländischen Agenten' (Standard Online 25.11.2021). Das Oberste Gericht folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die NGO Memorial habe in ihren Publikationen auf den Hinweis verzichtet, dass sie als 'ausländischer Agent' eingestuft wird (Arte.tv 29.12.2021). Memorial wurde in der Vergangenheit aus denselben Gründen bereits mehrfach zu teils hohen Geldstrafen verurteilt (Standard Online 25.11.2021). Mit Ende 2020 waren beim Justizministerium 75 NGOs als ausländische Agenten registriert (FH 3.3.2021). Ende 2019 wurde zudem die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, auch natürliche Personen als 'ausländische Agenten' zu listen, sofern diese Medieninhalte von solchen verbreiten oder erarbeiten und dafür Geld erhalten (AA 2.2.2021; vgl. Standard Online 3.12.2019).
Um eine Alternative zu ausländischer Finanzierung russischer NGOs zu schaffen, werden seit 2017 sogenannte präsidentielle Subventionen vergeben, größtenteils an NGOs mit patriotischer bzw. sozialer Ausrichtung; in einigen Fällen erhielten auch als 'ausländische Agenten' deklarierte Einrichtungen staatliche Zuwendungen. Die Kehrseite der staatlichen Unterstützung ist, dass die Empfänger sich im Gegenzug einer intensiven behördlichen Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit unterwerfen müssen (ÖB Moskau 6.2021). In einem Bereich hat der Staat Interesse an Zusammenarbeit und Beratung gezeigt, insbesondere in ländlichen Regionen: Wenn Aktivitäten auf Sozialpolitik ausgerichtet sind, nicht auf politisches Engagement (BTI 2020).
Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, um die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BTI 2020, FH 3.3.2021). Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten. Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn ein Kunde als unerwünschte NGO eingestuft wurde (ÖB Moskau 6.2021). Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung auch Freiheitsstrafen von mehreren Jahren vor (ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 gelten 29 ausländische NGOs als unerwünschte Organisationen, da sie die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Bezeichnung gibt den Behörden die Möglichkeit, eine Bandbreite an Sanktionen gegen diese Gruppierungen zu verhängen (FH 3.3.2021). Russland verschärft im Zuge des Ukrainekriegs die Repression und schloss Anfang April 2022 15 ausländische NGOs. Betroffen sind neben Amnesty International und Human Rights Watch unter anderem alle politischen Stiftungen aus Deutschland. Zu den Gründen der Verbote wurde auf unbestimmte „Gesetzesverstöße“ verwiesen (FAZ 10.4.2022).
Die Gesetzeslage zu NGOs hat sich in den vergangenen Jahren signifikant verändert, mit dem Ergebnis, dass derzeit unpolitische bzw. Pro-Regierungs-NGOs, die etwa im sozialen Bereich tätig sind, eher unterstützt werden und im Gegensatz dazu kritische NGOs, Medien und Einzelpersonen, vor allem jene, die sich öffentlich kritisch zu Themen wie Menschenrechte, Umweltschutz und dergleichen äußern, mit Einschränkungen und Repression konfrontiert sind (ÖB Moskau 6.2021). In Dagestan können NGOs tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO 'Komitee zur Verhinderung von Folter' arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 2.2.2021). Gemeinnützige Stiftungen sind in Dagestan der am weitesten entwickelte Teil der Zivilgesellschaft. Dies sind die stärksten, stabilsten und zahlreichsten NGOs in der Republik und umfassen Stiftungen wie 'Hope and Pure Heart'. Diese Organisationen sind äußerst professionell, verfügen über gut entwickelte IT-Plattformen und verwenden eine gemeinsam nutzbare Datenbank aller Bedürftigen in Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien. Die Zielgruppen ihrer Aktivitäten sind alleinerziehende Mütter, Waisen und Senioren, die alleine leben. Da sie sich nicht mit politischen und bürgerrechtlichen Themen befassen, passt ihre Tätigkeit in den aktuellen politischen Kontext und die konservative Wertebasis und wird von den Behörden nicht kontrolliert. Dagestan hat die am weitesten entwickelte, vielfältigste und unabhängigste Zivilgesellschaft der drei nordkaukasischen Republiken (Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan). Dagestan unterliegt nicht der erhöhten staatlichen Kontrolle und dem Druck Tschetscheniens oder dem Konservativismus und der traditionellen Lebensweise Inguschetiens. Stattdessen gibt es viele verschiedene Gruppen, die sich aktiv für ihre zivilgesellschaftlichen Positionen einsetzen. Dagestan ist auch die erste Region, die die Umwelt aktiv auf die öffentliche Tagesordnung setzt. Aufgrund regelmäßiger Machtwechsel auf Republiks- und lokaler Ebene hat sich in Dagestan kein ausschließliches Zentrum gebildet, das Unterdrückung und Kontrolle über NGOs und Basisinitiativen ausüben würde (CSIS 1.2020).
Unbestrafte und nicht untersuchte, grobe Menschenrechtsverletzungen und Druck auf Menschenrechtsorganisationen haben die Möglichkeiten für die Zivilgesellschaft in Tschetschenien stark eingeschränkt. Trotzdem konnten viele lokale NGOs dem Druck standhalten und sich an die neuen Regeln anpassen. Die Popularität von gemeinnützigen Aktivitäten und sozialen Projekten zur Unterstützung von einkommensschwachen und schutzbedürftigen Gruppen wächst, ebenso die Anzahl sozialer Initiativen für Kinder und Jugendliche. Auch das Thema Menschen mit Beeinträchtigungen wird de-stigmatisiert. Ein weiterer wichtiger positiver Trend ist, dass immer mehr junge Menschen an Freiwilligenarbeit interessiert sind. Die Reduzierung der Auslandsfinanzierung (nach Angaben des Justizministeriums erhalten derzeit nur 16 NGOs in Tschetschenien Geld aus dem Ausland) wird teilweise durch das Programm der Präsidentenzuschüsse kompensiert, von dem mehrere lokale NGOs profitieren. Insbesondere die Abteilungen für öffentliche Angelegenheiten und religiöse Organisationen arbeiten im Rahmen des Zuschussprogramms des Präsidenten eng zusammen (CSIS 1.2020).
Die NGO Memorial zählte Ende 2020 349 Menschen als politische (61) oder religiöse Gefangene (288). Darunter waren Teilnehmer der Moskauer Wahlproteste 2019, Menschenrechtsaktivisten und Anwälte ethnischer Minderheiten (FH 3.3.2021).
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Ombudsperson
Letzte Änderung: 28.05.2021
Für die Russische Föderation gibt es wie für jedes der Föderationssubjekte einen Menschenrechtsbeauftragten [Ombudsperson]. Die Amtsinhaberin Tatjana Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. In ihrem Jahresbericht vom April 2020 gibt sie gleichwohl an, dass die meisten Beschwerden das Verhalten von Polizei und Justiz betreffen. Andere wichtige Beschwerdegründe waren die Nicht-Genehmigung von Versammlungen und – mit großem Abstand – die Behandlung von Häftlingen (AA 2.2.2021). Die Effektivität der regionalen Ombudspersonen variiert erheblich, und lokale Behörden unterminieren manchmal die Unabhängigkeit (US DOS 11.3.2020).
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Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 10.10.2022
Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert (ÖB 30.6.2021). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Nach der derzeitigen Gesetzeslage muss eine Einberufung dem Einzuberufenden persönlich gegen Unterschrift übergeben werden. Seit 2018 gibt es einen Gesetzesentwurf, wonach die persönliche Übernahme durch die Absendung eines eingeschriebenen Briefes ersetzt werden soll (ÖB 17.5.2022).
Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 21.3.2022). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 18.8.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 wird ab 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Im Jahr 2021 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) (SIPRI o.D.). Gemäß der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (RI 4.7.2020).
Neben dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen. Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB 30.6.2021). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar. Für 2020 wurde deren Anzahl mit 400.000 angegeben. Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen fallengelassen (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022).
Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (v. a. staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2021). Im Durchschnitt erhalten russische Wehrpflichtige ca. USD 25 [ca. EUR 25] pro Monat, wohingegen Vertragssoldaten ca. USD 1.100 [ca. EUR 1.094] erhalten (MT 23.5.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (ISW 5.3.2022). Jedoch im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts oder einer Generalmobilmachung könnten Neueinberufene oder mobilisierte Reservisten sofort zum Einsatz kommen (ISW 5.3.2022; vgl. EUAA 5.4.2022).
Präsident Wladimir Putin verkündete mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung (RI 21.9.2022). Nach Angaben von Verteidigungsminister Schojgu werden im Rahmen der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Reservisten dürfen ihren Wohnort nicht mehr verlassen (Standard 22.9.2022; vgl. Kremlin.ru 14.7.2022). Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einberufenen Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, Personen, welche rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022), und für Studierende (Kremlin.ru 24.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: Pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit bestimmten Beeinträchtigungen; kinderreiche Familien (mindestens vier Kinder unter 16); Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; und Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumt Fehler bei der bisherigen Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke und Studierende (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung. Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung zehntausende Männer Russland verlassen haben (WP 28.9.2022).
Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vgl. CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022). Gemäß Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat 22.7.2022). Der Kriegs- und Ausnahmezustand wird durch präsidentiellen Erlass (Ukas) verhängt, was vom Föderationsrat bestätigt werden muss (RI 4.7.2020). Das Kriegsrecht wurde bislang nicht verhängt (Tass 21.9.2022).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen sich ausgeliefert fühlender Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, ist die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich gesunken. Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (ÖB 30.6.2021). Gemäß einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RI 25.3.2022). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen. Nachdem junge Männer aus der Region aber teilweise eine Einberufung anstreben, gibt es Fälle, in denen sie dies durch Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen versuchen (ÖB 30.6.2021).
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Wehrersatzdienst
Letzte Änderung: 09.11.2022
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert (RI 4.7.2020). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RI 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, wo die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (Rostrud o.D.).
Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens 6 Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RI 31.7.2020). NGOs können die Gesamtanzahl von Anträgen auf Ableistung eines alternativen Zivildiensts nicht einschätzen (EBCO 21.3.2022). Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts werden regelmäßig abgelehnt (EUAA 5.4.2022; vgl. EBCO o.D.). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RI 31.7.2020). Mit Stand August 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung 1.166 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.8.2022). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von max. RUB 80.000 [ca. EUR 1.320] oder in der Höhe von max. 6 Monatseinkommen oder max. 480 Stunden Zwangsarbeit oder Arrest von max. 6 Monaten (RI 25.3.2022; vgl. ÖB 30.6.2021).
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Desertion/Wehrdienstverweigerung
Letzte Änderung: 09.11.2022
Desertion:
Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der militärischen Einheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Militärdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von max. 7 Jahren geahndet. Wer zum ersten Mal desertiert ist, kann sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge außergewöhnlicher Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von max. 10 Jahren geahndet (RI 25.3.2022). Am 24.9.2022 wurde § 338 StGB folgendermaßen ergänzt: Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren nach sich (RI 24.9.2022). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von 2 bzw. 3 Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' sind russische Staatsbürger jedoch verpflichtet, binnen 2 Wochen bei den Militärkommissariaten zu erscheinen, um sich aus der Wehrkartei streichen zu lassen, falls sie für mehr als 6 Monate aus der Russischen Föderation ausreisen, bzw. um sich nach der Einreise in die Russische Föderation registrieren zu lassen (RI 14.7.2022a). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 21.5) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und kann eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 9 bis 53] nach sich ziehen (RI 28.5.2022). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Militär- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Militär- oder Zivildienstes) (RI 14.7.2022b).
Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022).
Wehrdienstverweigerung:
Die Verweigerung der Einberufung zum Militärdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von max. RUB 200.000 [ca. EUR 3.431] oder in der Höhe von max. 18 Monatseinkommen oder max. zweijährige Zwangsarbeit oder Arrest von max. 6 Monaten oder Freiheitsentzug von max. 2 Jahren (RI 25.3.2022). § 337 StGB sieht u.a. Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. 10 Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von max. fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft. Wer die Tat zum ersten Mal beging, kann sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge außergewöhnlicher Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen verantwortlich (RI 24.9.2022). Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Militärdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung oder Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Militärdienstbeschränkung von max. 1 Jahr oder Arrest von max. 6 Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von max. 1 Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von max. 7 Jahren nach sich (RI 25.3.2022). Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich (RI 24.9.2022). Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Militärdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RI 25.3.2022). Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von 2-3 Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von 3-10 Jahren nach sich (RI 24.9.2022).
Personen, die Militärdienst leisten, können keinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen (Connection 24.3.2022). Gemäß russischen Menschenrechtsanwälten und Aktivisten lehnen es einige russische Truppen ab, an die Front in der Ukraine zurückzukehren (BBC 3.6.2022). Mehr als 100 Mitglieder der Nationalgarde wurden entlassen, da sie sich weigerten, in der Ukraine zu kämpfen (Guardian 27.5.2022). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022).
Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem neu eingeführten § 352 wird mit Freiheitsentzug von 3-10 Jahren bestraft, wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt. Wer diese Tat zum ersten Mal beging, kann sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn der Täter Maßnahmen für seine Befreiung ergriff, wenn er zu seiner Truppe oder Dienstort zurückkehrte und wenn er während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten beging (RI 24.9.2022).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 02.03.2022
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).
Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).
Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021).
Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).
Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).
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Tschetschenien
Letzte Änderung: 02.03.2022
NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).
Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).
2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).
Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].
Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).
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Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein
Letzte Änderung: 02.03.2022
Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).
Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021).
Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines 'nicht traditionellen Islam' stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte (Memorial 10.2020). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021).
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021).
Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020, ÖB Moskau 6.2021). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen 'Mansur Stary' bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet (Kurier.at 23.7.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021).
Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v.a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis & Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7 – 7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (ÖB Moskau 6.2021).
Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (ÖB Moskau 6.2021).
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Meinungs- und Pressefreiheit, Internet
Letzte Änderung: 21.04.2022
Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar verfassungsrechtlich garantiert (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die Wahrnehmung ist in der Praxis jedoch durch ein ständig dichter werdendes Netz einschränkender und bestrafender Vorschriften begrenzt (AA 2.2.2021). Am 1. April 2020 wurde ein Gesetz aus dem Jahr 2019 geändert, das 'Falschinformationen' unter Strafe stellt. Die neuen Bestimmungen verbieten es, "wissentlich Falschinformationen über Ereignisse zu verbreiten, die eine Gefahr für das Leben und die Sicherheit der Bevölkerung darstellen, und/oder über Maßnahmen der Regierung zum Schutz der Bevölkerung". Einzelpersonen drohen bis zu fünf Jahre Haft, wenn die Verbreitung der Information zu einer Körperverletzung oder zum Tod eines Menschen führt, für Medien sind hohe Geldstrafen vorgesehen. Auf Grundlage dieses Gesetzes wurden Hunderte Menschen in Verwaltungsverfahren zu Geldstrafen verurteilt, und gegen mindestens 37 Personen wurden Strafverfahren eingeleitet. Bei den Betroffenen handelte es sich zumeist um zivilgesellschaftliche Aktivisten, Journalisten und Blogger. Gegen mindestens fünf Medienunternehmen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Zeitung Nowaja Gazeta und ihr Chefredakteur wurden im August und im September 2020 wegen Berichten über COVID-19 zu Geldstrafen verurteilt und angewiesen, die entsprechenden Artikel im Internet zu löschen (AI 7.4.2021). Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist die 2012 verabschiedete Gesetzgebung zum Extremismus (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Sie sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund ihrer vagen Formulierung häufig überschießend angewendet. Diese Einschränkung der Grundrechte führt zu einem schwindenden Raum für eine unabhängige Zivilgesellschaft und ist durch ein hartes Durchgreifen gegen unabhängige politische Stimmen gekennzeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Auch die 'Bedrohung der nationalen Sicherheit' dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Selbst ein schlichtes 'liken' oder 'retweeten' eines Beitrags, den die Behörden als 'extremistisch' einstufen, kann zu Strafen führen (AA 2.2.2021), darunter z.B. Kommentare über die Illegalität der Annexion der Krim. Mehrere Personen, von denen viele politisch nicht aktiv waren, wurden unter dieser Anti-Extremismus-Gesetzgebung verurteilt (ÖB Moskau 6.2021). Das oben erwähnte Gesetz zur 'Verbreitung von Falschnachrichten' sanktioniert die Verbreitung von 'fake news', die eine Gefährdung für Leib und Leben der Bevölkerung darstellen. Es wurden zahlreiche Strafen verhängt und der Strafrahmen im März 2020 erhöht (höhere Geldstrafen; bis zu fünf Jahre Haft). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde diese Gesetzgebung noch ausgedehnt. Seit April 2020 ist auch die Verbreitung von 'fake news' zur Pandemie strafbar (AA 2.2.2021; vgl. HRW 13.1.2021, FH 14.10.2020). Nach einer Schätzung haben die Behörden innerhalb von drei Monaten mindestens 170 Verwaltungs- und 42 Strafverfahren wegen angeblicher Online-Verbreitung von Falschinformationen über Covid-19 eingeleitet (HRW 13.1.2021). Im Frühjahr 2020 setzte die Regierung auch Überwachungssysteme ein, angeblich um das COVID-19-Quarantäneregime durchzusetzen (FH 14.10.2020). 2021 traten neue Gesetzesänderungen in Kraft, die die freie Meinungsäußerung weiter einschränken. Eine Änderung könnte es den Behörden ermöglichen, ein Verfahren wegen Beleidigung ohne einen Kläger und ein Opfer einzuleiten. Durch andere Änderungen wurde die Definition des Straftatbestands der Verleumdung erweitert und eine Freiheitsstrafe als mögliche Strafe eingeführt (HRW 13.1.2022). Die staatliche Kontrolle von Internet und sozialen Medien wird zunehmend verschärft (AA 2.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022, FH 14.10.2020).
Die russische Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor hat Ende Februar 2022 verboten, in der Berichterstattung über den Krieg gegen die Ukraine Begriffe wie „Angriff“, „Invasion“ und „Krieg“ zu nutzen (ZO 26.2.2022). Die staatlichen Zensoren bestehen auf dem Euphemismus einer "militärischen Spezialoperation" (BR 8.3.2022). Werden die verbotenen Worte dennoch benutzt, drohen den Medien die Liquidierung durch ein Gerichtsurteil oder hohe Geldstrafen (Tagesspiegel 3.3.2022). Bei der Verbreitung von "fake news" über die russischen Streitkräfte und allen, die öffentlich die Armee "verunglimpfen" drohen bis zu 15 Jahre Haft (BR 8.3.2022). Tausende Demonstranten, die sich gegen den Krieg in der Ukraine positionierten, wurden verhaftet, zum Teil nur deshalb, weil sie leere Schilder oder Schilder mit der wortwörtlichen Aufschrift "Zwei Wörter" gehalten haben (T-Online 15.3.2022).
Ein Großteil der staatlichen Fernseh- und Printmedien steht unter staatlicher oder staatsnaher Kontrolle. Die wenigen unabhängigen bzw. kritischen Medien (z.B. TV-Sender Doschd, Radiosender Echo Moskwy, Zeitung Nowaja Gazeta) werden mit administrativen und finanziellen Mitteln unter Druck gesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Mittlerweile wurden Doschd und Echo Moskwy gesperrt (ZO 1.3.2022), die Nowaja Gazeta hat beschlossen bis Kriegsende weder online, noch auf Papier Texte zu veröffentlichen (BR 28.3.2022). Kritische Journalisten sind in Russland mit Drohungen, physischer Gewalt und Verhaftungen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Insbesondere kommt es auch im Nordkaukasus mitunter zu physischen Attacken und Verfolgung von Journalisten. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt (ÖB Moskau 6.2021). Angriffe, Verhaftungen, Razzien in Büros und Drohungen gegen Journalisten sind weit verbreitet, und die Behörden richteten sich 2020 aktiv gegen Journalisten außerhalb Moskaus (FH 3.3.2021). Immer wieder gibt es Berichte über Angriffe auf Journalisten oder Todesfälle unter gewaltsamen Umständen. Journalisten werden manchmal auch infolge ihrer beruflichen Tätigkeit verhaftet und z.B. wegen angeblicher Drogenvergehen oder terrorismusbezogener Anklagen strafrechtlich verfolgt. Gegen die auf Tschetschenien spezialisierte Journalistin Jelena Milaschina wurden vonseiten des tschetschenischen Oberhaupts Ramsan Kadyrow im April 2020 Morddrohungen ausgesprochen (ÖB Moskau 6.2021).
Im Herbst 2017 wurde eine gesetzliche Grundlage zur Listung gewisser ausländischer Medien als ausländische Agenten geschaffen. Eine im November 2019 beschlossene Gesetzesnovelle ermöglicht es, auch natürliche Personen, die Nachrichten von Medien, welche bereits als ausländische Agenten eingetragen sind, verbreiten (z.B. Journalisten, Blogger, etc.), als ausländische Agenten zu qualifizieren. Ausländischen Personen bzw. Unternehmen ist es nach Änderungen im Gesetz über die Massenmedien seit 2014 verboten, mehr als 20% der Anteile an russischen Medien zu halten. Zahlreiche Internetseiten wurden aufgrund des Verdachts extremistischer Inhalte ohne vorhergehenden Gerichtsbeschluss von der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadzor gesperrt (ÖB Moskau 6.2021). Im November 2020 wurde dem Parlament ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt, der den Behörden die Befugnis geben soll, Webseiten zu blockieren, die russische staatliche Medieninhalte zensiert haben. Zu den genannten Webseiten zählen Twitter, Facebook und YouTube (HRW 13.1.2021). Dieses Gesetz trat 2021 in Kraft (HRW 13.1.2022). Facebook und Instagram sind mittlerweile in Russland gesperrt. Russische Behörden haben die Facebook-Mutter Meta als „extremistische Organisation“ bezeichnet, nachdem diese in neuen Richtlinien Drohungen gegen Präsident Putin und Russland unter bestimmten Umständen zugelassen hat (Standard.at 15.3.2022). Auch verschlüsselte E-Mail-Dienste wurden blockiert (FH 14.10.2020). 2021 trat ein weiteres Gesetz in Kraft, das Strafen für Hersteller vorsieht, die auf den in Russland verkauften Geräten keine bestimmte russische Software vorinstallieren. Auch verpflichten neue Bestimmungen beliebte ausländische Webseiten und Apps, Vertretungen in Russland zu eröffnen. Zu den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften gehören Geldstrafen, Werbeverbote und Sperrungen. Die Behörden verhängen weiterhin hohe Geldstrafen gegen Social-Media-Plattformen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften. Auch verlangten die russischen Behörden 2021, dass YouTube Kanäle sperrt, die mit Nawalny-Gruppen verbunden sind, die als 'extremistisch' eingestuft wurden. Im August 2021 forderten sie Apple und Google auf, Nawalnys App aus ihren Stores zu entfernen. Die Unternehmen kamen der Aufforderung schließlich nach, aber Google stellte die App im Oktober wieder ein (HRW 13.1.2022).
Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung) abgeschwächt wurde. Nur wenn jemand innerhalb eines Jahres mehrmals 'extremistischen Inhalt' veröffentlicht oder verbreitet hat, kann ein Strafverfahren eröffnet werden. Passiert das zum ersten Mal, drohen statt mehrjähriger Gefängnisstrafen lediglich Bußgelder oder Arrest. Im Mai 2020 wurde eine neue Strategie zur Extremismusbekämpfung bis 2025 unterzeichnet. Darin wird Extremismus als eine der Hauptgefahren für die verfassungsmäßige Ordnung des Staates bezeichnet. Als Gefährdung der Stabilität der russischen Gesellschaft wird auch die Tätigkeit einzelner ausländischer NGOs im Zusammenhang mit der Verbreitung extremistischer Ideologien bezeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Die Gesetze zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wurden dazu genutzt, unabhängige NGOs zu verleumden, ihnen die Finanzmittel zu entziehen und ihre Mitglieder streng zu bestrafen. Nach weiteren drakonischen Gesetzesänderungen, die im Dezember 2020 in Kraft traten, können jetzt auch Mitarbeiter von NGOs, nicht registrierte Gruppen und Einzelpersonen als 'ausländische Agenten' eingestuft werden (AI 7.4.2021).
In den Internetmedien, die weiterhin beträchtliche Wachstumsraten aufweisen, hat sich eine erhebliche Dynamik entfaltet. 78% der erwachsenen russischen Bevölkerung nutzt das Internet. Die IT-Versorgung des Landes ist eine der Prioritäten der Regierung. Dennoch bleibt es vorerst ein großstädtisches Phänomen. Der Einfluss der Internetmedien und der Blogger-Szene (wie z.B. Projekt Snob, Alexej Nawalny), als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen, wächst (GIZ 1.2021a). Die Medienbehörde Roskomnadsor stellte ihre Bemühungen zur Schließung des verschlüsselten Nachrichtendienstes Telegram ein und hob das zwei Jahre alte Verbot der Plattform im Juni 2020 auf. Die Aufhebung des Verbotes hängt mit der Zusammenarbeit des Unternehmens in Terrorismusfällen zusammen (FH 3.3.2021).
In einem weltweiten Ranking zur Pressefreiheit 2020 nimmt die Russische Föderation derzeit den 149. Platz von 180 Ländern und Territorien ein (RoG 2020). Reporter ohne Grenzen veröffentlichte seine Liste der 20 schlimmsten 'digitalen Raubtiere' der Pressefreiheit im Jahr 2020 - 'Unternehmen und Regierungsbehörden, die digitale Technologie einsetzen, um Journalisten auszuspionieren und zu belästigen und damit unsere Fähigkeit zu gefährden, Nachrichten und Informationen zu erhalten'. Russland findet sich auf dieser Liste (RoG 12.3.2020).
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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 21.04.2022
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch lokale Behörden in der Praxis jedoch häufig eingeschränkt (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021). Die Organisation ungenehmigter Protestveranstaltungen zieht regelmäßig die Verhaftung der Organisatoren und die Verhängung von Geld- oder mehrwöchigen administrativen Arreststrafen nach sich (AA 2.2.2021). Das Gesetz sieht harte Strafen für nicht genehmigte Proteste und andere Verstöße gegen das öffentliche Versammlungsrecht vor - bis zu 300.000 Rubel (ca. 4.000 Euro) für Einzelpersonen, 600.000 Rubel (8.000 Euro) für Veranstalter und eine Million Rubel (13.600 Euro) für Gruppen oder Unternehmen. Demonstranten mit mehreren Verstößen innerhalb von sechs Monaten können mit einer Geldstrafe von bis zu einer Million Rubel (13.600 Euro) belegt oder für bis zu fünf Jahre inhaftiert werden (USDOS 11.3.2020). Ausnahmen wie die Demonstrationen gegen die Festnahme und Amtsenthebung eines Provinzgouverneurs in Chabarowsk, gegen die im Sommer 2020 lange nicht eingeschritten wurde, bestätigen diese Regel. Wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften zur Organisation oder Durchführung von Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Märschen oder auch Mahnwachen können strafrechtlich geahndet werden (bis zu drei Jahre Lagerhaft). Zudem kam es 2019/2020 zu Verurteilungen von Demonstranten wegen angeblicher Gewalt gegen Polizeibeamte, von denen einige nach öffentlichen Protesten und der Veröffentlichung von Videos aufgehoben wurden (AA 2.2.2021). Im Dezember 2020 verabschiedete die Duma zwei neue Gesetze, die Mahnwachen für Einzelpersonen verbieten und die Protestorganisatoren dazu auffordern, umfangreiche Unterlagen auszufüllen (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021). Mit Verweis auf die Pandemie wurden die Auflagen für öffentliche Versammlungen und Mahnwachen von Einzelpersonen verschärft, in einigen Regionen wurden sie ganz verboten. Öffentliche Proteste umfassen in der Regel nur wenige Teilnehmer, finden aber ungeachtet aller Repressalien regelmäßig statt. Die Zahl der Einzelpersonen, die wegen einer Mahnwache festgenommen und strafrechtlich verfolgt werden, steigt an (AI 7.4.2021).
Kundgebungen und Demonstrationen von oppositionellen Gruppen werden entweder nicht genehmigt oder müssen abseits zentraler Plätze stattfinden. Gleichzeitig zeigen die Behörden eine zunehmende Intoleranz gegenüber nicht genehmigten Demonstrationen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Im Sommer 2019 kam es in Moskau zu einer Reihe von - zum Teil nicht genehmigten - Protestaktionen mit bis zu 60.000 Teilnehmern, nachdem zahlreiche oppositionelle Kandidaten nicht zur Wahl zum Moskauer Stadtparlament zugelassen worden waren. Mehr als tausend Personen wurden festgenommen, gegen einige wurde ein Strafverfahren eröffnet. Mehrere Angeklagte wurden zu Haftstrafen verurteilt, darunter Personen, welche die Menschenrechtsorganisation Memorial zu politischen Gefangenen erklärt hat. Kreml-freundliche Gruppierungen hingegen berichten nicht über Probleme, entsprechende Genehmigungen der Moskauer Stadtverwaltung für Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 6.2021; vgl. ZO 2.8.2019).
In Bezug auf die Vereinigungsfreiheit ist zu sagen, dass öffentliche Organisationen ihre Statuten und die Namen ihrer Leiter beim Justizministerium registrieren müssen. Die Finanzen der registrierten Organisationen werden von den Steuerbehörden überprüft, und ausländische Gelder müssen registriert werden [bez. Organisationen siehe auch Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten] (US DOS 11.3.2020). Obwohl Gewerkschaftsrechte rechtlich geschützt sind, sind sie in der Praxis eingeschränkt. In führenden Branchen, einschließlich der Automobilherstellung, kam es zu Streiks und Protesten der Arbeiter, aber gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung und Repressalien sind weit verbreitet. Arbeitgeber ignorieren häufig Kollektivverhandlungsrechte. Der größte Gewerkschaftsverband arbeitet eng mit dem Kreml zusammen, obwohl in einigen Industriesektoren und Regionen unabhängige Gewerkschaften tätig sind (FH 3.3.2021).
Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fabrizierten Anklagen und anderen Formen administrativer Belästigung konfrontiert, die ihre Teilnahme am politischen Leben verhindern sollen. Alexej Nawalny wurde im August 2020 mit einem Nervengift vergiftet, als er Korruption und Kampagnen in Sibirien untersuchte. Später gab es Beweise dafür, dass der Anschlag vom Inlandsgeheimdienst FSB durchgeführt worden war. Nawalny musste nach Deutschland evakuiert werden, um zu verhindern, dass die Behörden in seine Behandlung eingreifen (FH 3.3.2021). Als Nawalny im Jänner 2021 in seine Heimat zurückkehrte, wurde er festgenommen (Standard.at 28.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022), weil er während seiner Abwesenheit gegen Bewährungsauflagen aus einer früheren Verurteilung wegen Untreue verstoßen haben soll. Ein Gericht wandelte die frühere Bewährungsstrafe in eine Haftstrafe um (Standard.at 28.2.2021). Die Verurteilung wurde international scharf kritisiert und wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als ungerechtfertigt angesehen (Standard.at 28.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Alexej Nawalny wurde zu mehr als zweieinhalb Jahren Haft in einem Straflager verurteilt (Standard.at 28.2.2021). Nach der Duma-Wahl im September 2021 hat das Ermittlungskomitee ein neues Strafverfahren gegen Alexej Nawalny und Vertraute wegen Schaffung und Führung einer extremistischen Organisation eingeleitet. Weiteren Personen aus dem Umkreis Nawalnys wird eine Beteiligung an dieser Organisation vorgeworfen. Nawalny drohen damit nun weitere sechs bis zehn Jahre Haft. Das neue Verfahren erfasst potenziell einen sehr weiten Personenkreis. So können alle ehemaligen Mitstreiter Nawalnys nun auch wegen Beteiligung an einer extremistischen Organisation haftbar gemacht werden. Prinzipiell können die Ermittlungsbehörden den Vorwurf dann auch auf Teilnehmer von Protestdemonstrationen ausweiten (Standard.at 30.9.2021). Das neue Verfahren gegen Nawalny löste landesweite Proteste aus, die von den Behörden unterdrückt wurden. Die Behörden verboten aufgrund Extremismusvorwürfen drei Gruppen, die angeblich mit Nawalny in Zusammenhang stehen sollen (HRW 13.1.2022). Am 22. März 2022 wurde Nawalny zu neun Jahren Haft verurteilt, aufgrund der Vorwürfe des umfangreichen Betruges und Missachtung des Gerichts. Die Haft soll Nawalny in einem Hochsicherheitsgefängnis verbüßen. Zudem wurde er zu einer Zahlung von umgerechnet knapp 10.500 Euro verurteilt. Auch dieses Urteil gilt international als politisch motiviert und wird als Scheinverfahren bezeichnet (ORF.at 22.3.2022).
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Haftbedingungen
Letzte Änderung: 06.10.2022
Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 21.5.2021). Regelmäßig stattet das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT; Europarat) der Russischen Föderation Besuche ab. Beim letzten Besuch (September/Oktober 2021) befasste sich das CPT vor allem mit der Lage von Personen im Polizeigewahrsam und in Strafanstalten, darunter Untersuchungshaftanstalten (SIZO), sowie mit der Lage von verurteilten männlichen und weiblichen Inhaftierten in Strafkolonien (ER 6.10.2021). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten (USDOS 12.4.2022).
Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Aktivisten berichten, dass nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde riskieren. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 12.4.2022).
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er-Jahre langsam, aber kontinuierlich verbessert. Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Haftanstalten sind von schwerer Korruption, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen sowie mangelnder medizinischer Versorgung (beispielsweise bei HIV und Tuberkulose) betroffen (ÖB 30.6.2021). Regelmäßig kommt es zu Fällen von Folter (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022) und anderen Misshandlungen in Haftanstalten, welche selten geahndet werden (AI 29.3.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen häufig nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt oft in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind laut NGOs besser als in den Strafkolonien (qualitativ besseres Essen, frische Luft, wenig Foltervorwürfe). Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 21.5.2021). Kritisiert werden die Bedingungen bei der Verbringung Inhaftierter in oft weit entfernte Strafkolonien. 2020 ist eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten, gemäß welcher Inhaftierte in Russland ihre Haftstrafe in der Nähe ihres Wohnorts oder in der Nähe des Wohnorts ihrer Angehörigen verbüßen sollen (ÖB 30.6.2021).
Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.5.2022 gab es in Russland insgesamt 468.237 Inhaftierte (einschließlich Untersuchungshaftanstalten). 24,6 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,4 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern (AA 21.5.2021).
Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern speist, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut den Moskauer Vertretern des 'Komitees gegen Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine anderen Speisevorschriften, seien sie religiöser oder sonstiger Art, beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien in der Regel als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes 'sachfremdes' Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie neben den besseren materiellen Bedingungen auch auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 21.5.2021).
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Todesstrafe
Letzte Änderung: 29.08.2022
Gemäß Art. 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (RI 4.7.2020). Das Strafgesetzbuch (§ 44) zählt folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufsverbot; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Erziehungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf laut § 59 des Strafgesetzbuches nicht die Todesstrafe verhängt werden (RI 25.3.2022). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2022; vgl. CCDPW 27.3.2012). Die letzte Vollstreckung eines Todesurteils fand in den 1990er Jahren statt (Lenta 2.6.2022; vgl. AI 5.2022). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, OSZE 7.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (ER 16.3.2022). Russland hat das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (ER 25.8.2022; vgl. AA 21.5.2021). Ab 16.9.2022 wird Russland keine Vertragspartei dieses Protokolls mehr sein (ER 25.8.2022). Weder unterzeichnet noch ratifiziert wurde von Russland das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OHCHR o.D.).
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Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 29.08.2022
In der Russischen Föderation herrscht laut gesetzlichen Vorgaben Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. In einigen Fällen schränken die Behörden diese Rechte ein. Verschuldeten Personen kann die Ausreise verweigert werden. Auch Millionen Regierungsbedienstete sind von Ausreisebeschränkungen betroffen, darunter Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft, des Innen- und des Verteidigungsministeriums (USDOS 12.4.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 21.5.2021).
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021).
Als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine setzte die EU Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie für andere russische Beamte und Geschäftsleute aus (Europäischer Rat 16.8.2022). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Mehrere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
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Meldewesen
Letzte Änderung: 16.11.2021
Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).
Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 6.2021).
Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).
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Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas
Letzte Änderung: 16.11.2021
Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).
Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021) [vgl. dazu Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].
Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).
Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).
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Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 13.09.2022
Wirtschaft:
Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine führte zu verschärften Sanktionen des Westens gegen Russland. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten in der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse (Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Sanktionen des Westens beeinträchtigt (WIIW o.D.). Die Sanktionen haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau.de 2.8.2022).
Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vgl. FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vgl. WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).
Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vgl. Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).
Die meisten Hilfsprogramme zur Bekämpfung der Folgen der COVID-Pandemie sind Ende 2020 ausgelaufen (WKO 25.7.2022). Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren (ÖB 30.6.2021).
Grundversorgung:
Die Anzahl derjenigen Russen, welche in Armut leben, stieg gemäß der russischen Regierung zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 um 8,5 Millionen (ERev 3.7.2022). Im Jahr 2021 betrug der Anteil der Russen unter der Armutsgrenze 11 % (Rosstat 27.4.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (v. a. Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NP o.D.). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 21.5.2021). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 7.2022).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021).
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Nordkaukasus
Letzte Änderung: 13.09.2022
Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2020 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2022).
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241], für Kinder RUB 12.962 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 11.492 [ca. EUR 190] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022).
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Dagestan für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 13.806 [ca. EUR 228], für Kinder RUB 12.649 [ca. EUR 209] und für Pensionisten RUB 10.893 [ca. EUR 180] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022).
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Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 16.11.2021
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).
Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).
Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).
Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);
Familien mit geringem Einkommen;
Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).
Familienbeihilfe
Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Russland Analysen 21.2.2020a).
Mutterschaft
Mutterschaftsurlaub kann für bis zu 140 Tage bei vollem Gehaltsbezug beantragt werden (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Urlaub auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns - bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40-Stunden-Vollzeitjob. Der Mindestbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei 9.489 Rubel (ca. 130 €) und der Maximalbetrag bei 61.327 Rubel (ca. 840 €) (IOM 2020). Weiters gibt es landesweite Pauschalzahlungen für die Geburt und die medizinische Registrierung vor der 12. Schwangerschaftswoche und seit 2020 Lohnersatzzahlungen von 40% in den ersten drei Jahren der Elternzeit. Mütter haben auch Anspruch auf zwei zusätzliche bezahlte Urlaubstage bis zum 14. Lebensjahr des Kindes. Bezüglich Betreuungseinrichtungen von Kindern ist zu sagen, dass die Gebühren dafür niedrig sind und hohe Vergünstigungen bei zunehmender Kinderanzahl bieten. Obwohl das Angebot von Betreuungseinrichtungen regional variiert, gibt es im Allgemeinen ein breites Versorgungsnetz (Russland Analysen 21.2.2020b).
Mutterschaftskapital
Zu den wichtigen sozialen Unterstützungsleistungen zählt das Mutterschaftskapital (ÖB Moskau 6.2021). Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich (RBTH 22.4.2017). Es wurde eingeführt, um Eltern finanziell zu unterstützen und dadurch die Geburtenrate in Russland zu erhöhen. Die Einmalzahlung wird Familien (grundsätzlich der Mutter) für jedes (seit 2020 auch das erste) zur Welt gebrachte oder adoptierte Kind gewährt (2021: 483.881,83 Rubel (über 5.000 Euro) für das erste Kind, 639.431,83 Rubel (ca. 7.000 Euro) für das zweite und jedes weitere Kind) (ÖB Moskau 6.2021). Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt, und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil dies zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Höhe des Mutterschaftskapitals entspricht etwa einem durchschnittlichen Jahresgehalt, und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden (Russland Analysen 21.2.2020a). Das Mutterschaftskapital muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Russland Analysen 21.2.2020b).
Behinderung
Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2020). Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten (AA 2.2.2021). Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021).
Arbeitslosenunterstützung
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen
Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 16.11.2021
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land [bitte vergleichen Sie hierzu die Kapitel zu Bewegungsfreiheit, insbesondere Meldewesen]. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vgl. AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).
Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem 'zuständigen' Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem 'zuständigen' Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).
Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).
Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021).
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Tschetschenien
Letzte Änderung: 10.06.2021
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:
infektiöse und parasitäre Krankheiten
Tumore
endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
Krankheiten des Nervensystems
Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
Krankheiten des Kreislaufsystems
Krankheiten des Atmungssystems
Krankheiten des Verdauungssystems
Krankheiten des Urogenitalsystems
Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
Krankheiten der Haut und der Unterhaut
Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
Geburtsfehler und Chromosomenfehler
bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).
In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
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Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien
Letzte Änderung: 10.06.2021
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
'Achkhoy-Martan RCH' (regional central hospital), 'Vedenskaya RCH', 'Grozny RCH', 'Staro-Yurt RH' (regional hospital), 'Gudermessky RCH', 'Itum-Kalynskaya RCH', 'Kurchaloevskaja RCH', 'Nadterechnaye RCH', 'Znamenskaya RH', 'Goragorsky RH', 'Naurskaya RCH', 'Nozhai-Yurt RCH', 'Sunzhensk RCH', Urus-Martan RCH', 'Sharoy RH', 'Shatoïski RCH', 'Shali RCH', 'Chiri-Yurt RCH', 'Shelkovskaya RCH', 'Argun municipal hospital N° 1' und 'Gvardeyskaya RH' (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
'The Republican hospital of emergency care' (former Regional Central Clinic No. 9), 'Republican Centre of prevention and fight against AIDS', 'The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova', 'Republican Oncological Dispensary', 'Republican Centre of blood transfusion', 'National Centre for medical and psychological rehabilitation of children', 'The Republican Hospital', 'Republican Psychiatric Hospital', 'National Drug Dispensary', 'The Republican Hospital of War Veterans', 'Republican TB Dispensary', 'Clinic of pedodontics', 'National Centre for Preventive Medicine', 'Republican Centre for Infectious Diseases', 'Republican Endocrinology Dispensary', 'National Centre of purulent-septic surgery', 'The Republican dental clinic', 'Republican Dispensary of skin and venereal diseases', 'Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation', 'Psychiatric Hospital ‘Samashki’, 'Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’', 'Regional Paediatric Clinic', 'National Centre for Emergency Medicine', 'The Republican Scientific Medical Centre', 'Republican Office for forensic examination', 'National Rehabilitation Centre', 'Medical Centre of Research and Information', 'National Centre for Family Planning', 'Medical Commission for driving licenses' und 'National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’' (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:
'Clinical Hospital N° 1 Grozny', 'Clinical Hospital for children N° 2 Grozny', 'Clinical Hospital N° 3 Grozny', 'Clinical Hospital N° 4 Grozny', 'Hospital N° 5 Grozny', 'Hospital N° 6 Grozny', 'Hospital N° 7 Grozny', 'Clinical Hospital N° 10 in Grozny', 'Maternity N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 1 in Grozny', 'Polyclinic N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 3 in Grozny', 'Polyclinic N° 4 in Grozny', 'Polyclinic N° 5 in Grozny', 'Polyclinic N° 6 in Grozny', 'Polyclinic N° 7 in Grozny', 'Polyclinic N° 8 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 1', 'Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 5', 'Dental complex in Grozny', 'Dental Clinic N° 1 in Grozny', 'Paediatric Psycho-Neurological Centre', 'Dental Clinic N° 2 in Grozny' und 'Paediatric Dental Clinic of Grozny' (BDA CFS 31.3.2015).[…]
Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc.
Letzte Änderung: 10.06.2021
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).
Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 14483). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 14271), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 14483). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 14483).
Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebenden Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24€). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).
Folgende häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (v.a. auch in Tschetschenien):
Sertralin (BMA 12132, BMA 14483)
Escitalopran (BMA 12248, BMA 12977)
Paroxetin (BMA 12863, BMA 14483)
Citalopram (BMA 12977)
Fluoxetin (BMA 14483)
Quellen:
BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248
International SOS via MedCOI (18.11.2019): BMA 12977
International SOS via MedCOI (12.2.2021): BMA 14483
International SOS via MedCOI (10.3.2020): BMA 12863
International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132
International SOS via MedCOI (14.12.2020): BMA 14271
Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis / Tuberkulose
Letzte Änderung: 16.11.2021
Ein ernstes Problem bleibt die Bekämpfung von HIV/AIDS. Der Anteil der AIDS-Kranken an der Bevölkerung wächst in Russland schneller als im Rest der Welt. Bis zu 1,7% der Bevölkerung sind mit HIV infiziert. Bei den 35–39-Jährigen sind es sogar 3,2%. Die Zahl der Neuinfizierten steigt jährlich um mehr als 100.000. Die Krankheit ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Eine 'Nationale Strategie der AIDS-Bekämpfung' soll die Verbreitung eindämmen. Da jedoch ein korrespondierender Umsetzungsplan fehlt, bleibt die Lage weiterhin außer Kontrolle. Die Kosten der Behandlung werden nur für russische Bürger übernommen. Infizierte Migranten werden nicht behandelt (AA 2.2.2021). HIV/AIDS ist in der Russischen Föderation mittels bestimmter antiretroviraler Medikamente generell behandelbar (BMA 13876). Dies gilt auch für Tschetschenien (BDA 6757).
Hepatitis ist in der Russischen Föderation generell behandelbar (BMA 12364).
Tuberkulose ist beispielsweise im Central Scientific Research Institute of Tuberculosis in Moskau behandelbar (BMA 13699). In Tschetschenien beispielsweise ist Tuberkulose in jedem Teil der Republik generell behandelbar, z.B. in Gudermes, Naderetchnyj, Shali, Shelkovskyj und Grosny. Es gibt in Grosny auch eine eigene Tuberkulose-Abteilung für Kinder (BDA 31.3.2015). In Moskau beispielsweise werden auch die Kosten für die Behandlung der häufig vorkommenden Krankheit Tuberkulose vom Moskauer Forschungs- und Klinikzentrum für Tuberkulosebekämpfung übernommen. Jeder, auch Migranten oder Obdachlose, haben Zugang zu diesen kostenlosen Gesundheitsleistungen (ÖB Moskau 6.2021).
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Behandlungsmöglichkeiten Nierenerkrankungen, Dialyse, Lebertransplantationen, Diabetes
Letzte Änderung: 10.06.2021
Nierenerkrankungen und (Hämo-)Dialyse sind sowohl in der Russischen Föderation als auch in Tschetschenien behandelbar bzw. verfügbar (BMA 12506, BDA 31.3.2015). Auch Diabetes ist in der Russischen Föderation behandelbar (BMA 12353). Es werden in Russland auch prinzipiell Transplantationen durchgeführt, jedoch muss man sich auf eine Warteliste setzen lassen (BDA 31.3.2015). Leberfunktionstests sind in der RF generell verfügbar, Lebertransplantationen sind in Moskau grundsätzlich verfügbar (AVA 14382). Krankenhäuser haben bestimmte Quoten bezüglich der Behandlungen von Personen (z.B. Lebertransplantation) aus anderen Regionen oder Republiken der Russischen Föderation. Um solch eine Behandlung außerhalb der Region des permanenten Aufenthaltes zu erhalten, braucht die Person eine Garantie von der regionalen Gesundheitsbehörde, dass die Kosten für die Behandlung rückerstattet werden (BDA 31.3.2015).
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Behandlungsmöglichkeiten: Drogenabhängigkeit
Letzte Änderung: 29.08.2022
In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. In Privateinrichtungen in Moskau besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (AVA 15556). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (NG 1.10.2021; vgl. AVA 15556, AAC 13.11.2020). Gemäß dem UN-Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung unterzogen sich im Jahr 2019 in Russland 401.233 Personen einer Drogentherapie (UNODC o.D.). Der Föderale Dienst für Staatliche Statistik (Rosstat) beziffert die Anzahl derjenigen Drogenabhängigen, welche im Jahr 2020 in Heilanstalten und prophylaktischen Einrichtungen registriert waren, mit 212.400 (Rosstat 30.11.2021). Drogenabhängige Patienten, welche an einem Entzugsprogramm teilnehmen, müssen sich staatlich registrieren und werden nach Abschluss des Programms noch jahrelang überwacht (AAC 13.11.2020). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (MFZ-GČ o.D.; vgl. AAC 13.11.2020).
Tschetschenien:
Öffentliche Einrichtungen bieten in Groznyj, der Hauptstadt Tschetscheniens, psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Groznyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um die besagten Medikamente in Apotheken zu erhalten (BMA 13939).
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Rückkehr
Letzte Änderung: 29.08.2022
Gemäß der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vgl. RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente, wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2021; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2021).
Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Im Allgemeinen stehen Rückkehrer, insbesondere im Nordkaukasus, vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen. Auch gibt es bürokratische Schwierigkeiten, beispielsweise bei der Beschaffung von Dokumenten. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2021).
Nach Einschätzung eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2021). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 21.5.2021).
[…]
Dokumente
Letzte Änderung: 29.08.2022
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsnachweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden (AA 21.5.2021). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).
Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).
[…]“
1.4.2. Coronavirus disease (COVID-19) epidemiological update - WHO (World Health Organization) vom 15.12.2022, verweisend auf https://covid19.who.int/table
Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land 21.692.870 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 392.832 Todesfälle.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere des Verfahrensaktes des Vorverfahrens, und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellungen zur Einreise des BF und seinem Asylzuerkennungsverfahren fußen auf dem Verwaltungsakt des Zuerkennungsverfahrens des BF vor dem ehemaligen Bundesasylamt.
2.4. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft sozialen, familiären bzw. privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA, sowie auf dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Bundegebiet, insbesondere zu seinem Bruder XXXX , ergeben sich darüber hinaus aus der Einsicht in dessen Beschwerdeverfahren, Zl. XXXX . Hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte des BF in der Russischen Föderation, hat der BF kein Ereignis vorgebracht, welche eine Diaspora aller seiner Verwandten aus Tschetschenien als wahrscheinlich erscheinen ließe. Vor allem vor dem Hintergrund traditionell großer Familienverbände in Tschetschenien ist vielmehr davon auszugehen, dass sich zumindest noch weitschichtigere Verwandte des BF im Herkunftsstaat aufhalten.
Der Beweisantrag, die damalige Lebensgefährtin des BF, XXXX , einzuvernehmen, ist abzuweisen, weil diese aktuell nicht (mehr) die Lebensgefährtin des BF ist und daraus daher keine entscheidungswesentlichen Tatsachen mehr zu erwarten sind.
2.5. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung, sowie in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Pflichtschulabschlusszeugnis, dem Lehrabschlusszeugnis und den Zeugnissen der begonnen, nicht abgeschlossenen, Berufsausbildungen des BF.
2.6. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuell eingeholten AJ-Web Auszug und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Sofern der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab seit über 6 Monaten bei XXXX als Lagerarbeiter tätig zu sein, war dies einem AJ-Web Auszug nicht zu entnehmen. Zwar legte der BF auch einen Arbeitsvertrag datiert mit 20.10.2022 als Lagermitarbeiter vor, diesem zufolge soll das Arbeitsverhältnis jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Entlassung des BF beginnen und war der Arbeitsvertrag vom BF auch noch nicht unterschrieben. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des BF wurden daher - wie aus dem AJ-Web ersichtlich - getroffen.
2.7. Die Feststellung, wonach der BF sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der BF die Pflichtschule in Österreich absolviert hat und aus dem Eindruck, den der verhandlungsleitende Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen hat, zumal die gesamte Verhandlung auf Deutsch, ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin, geführt werden konnte. Die Feststellung, wonach der BF abseits einer einmaligen Spendensammlung und den etwa 5-maligen Schulbesuch, bei welchen dieser über seine kriminelle Laufbahn berichtet habe, im Bundesgebiet weder vereinsmäßig, noch ehrenamtlich tätig war, noch sonstige Aus- Fort- oder Weiterbildungen im Bundesgebiet absolviert hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren, sowie dem Umstand, dass beschwerdeseitig dazu keine Unterlagen vorgelegt wurden.
2.8. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den vom BF selbst getätigten Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er gesund sei und keine Medikamente nehme (S. 16 des VH-Prot.) und der Tatsache, dass der BF keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat. Der BF gab lediglich an Physiotherapie wegen seiner „kaputten Schulter und seines kaputten Kiefers“ in Anspruch zu nehme, wobei diese Verletzungen davon stammen würden, dass der BF im Jahr 2016 ausgeraubt worden sei (S. 16 des VH-Prot.). Daraus ergibt sich keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung des BF. Im Übrigen gab der BF auch selbst an, arbeitsfähig zu sein. Die Feststellung, wonach der BF regelmäßig forensische Psychotherapie beim XXXX besucht hat, beruht auf dem Erstbericht des Bewährungshelfers des BF des Vereins Neustart vom 20.12.2017.
2.9. Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten und der daraus ableitbaren Gefährdungsprognose ergeben sich insbesondere aus dem Strafregister der Republik Österreich und den Ausführungen der im Akt einliegenden Strafurteile. Die Feststellungen zu den Strafhaften des BF ergeben sich aus eingeholten ZMR-Auszügen, Haftanfragen und den angerechneten Vorhaften aus den Strafurteilen.
2.10. Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Beschwerdeseite wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, die persönlichen Fluchtgründe des BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geltend zu machen und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn die Beschwerdeseite davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat.
2.11. Zu den Feststellungen in Zusammenhang mit der Rückkehr des BF in die Russische Föderation:
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, sondern ist gesund und arbeitsfähig. Hinsichtlich seiner Schulter- und Kieferprobleme könnte der BF Physiotherapie weiterhin in seinem Herkunftsstaat in Anspruch nehmen, in welchem die medizinische Grundversorgung gesichert ist. Sollte der BF neuerlich Psychotherapie im Herkunftsstaat benötigen, kann auch diese in der Russischen Föderation in Anspruch genommen werden.
Der BF ist zutreffender Weise mit 9 Jahren nach Österreich gekommen und hat in Österreich seinen Pflichtschulabschluss gemacht und eine Berufsausbildung zum Maurer abgeschlossen. Doch verbrachte der BF die ersten Jahre seines Lebens in der Russischen Föderation in der Teilrepublik Tschetschenien und hat ebendort etwa 3 Jahre lang die Schule besucht, weshalb der BF im Herkunftsstaat seine Grundsozialisierung erfahren hat. Er ist in Österreich darüber hinaus in einem tschetschenisch geprägten Familienverband aufgewachsen, weshalb der BF mit den kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat hinreichend vertraut ist. Die Muttersprache des BF ist Tschetschenisch und spricht er nach eigenen Angaben mit seiner Mutter in tschetschenischer Sprache (S. 16 des VH-Prot.). Sofern darauf verwiesen wurde, dass der BF kein Russisch spricht, bleibt festzuhalten, dass der BF vor dem BFA vermeinte er habe in Tschetschenien Russisch gelernt (AS 40), seitdem der BF in Österreich sei, spreche er nur mehr Deutsch und Tschetschenisch. Es ist dem BF als jungen, erst 25-jährigen Mann sicherlich möglich, allenfalls mit Unterstützung, sich Russischkenntnisse nach und nach anzueignen, zumal er Russisch im Herkunftsstaat als Kind bereits gelernt hat, und seine Tschetschenischkenntnisse, vor allem in Schrift, zu verbessern. Wie beweiswürdigend bereits dargetan, ist nicht davon auszugehen, dass der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation mehr verfügt, doch selbst bei Wahrannahme, wäre es dem BF, selbst ohne Unterstützung in der Russischen Föderation, als erwachsenen, 25-jährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann möglich, sich nach kurzer Zeit selbst eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat durch eigene Erwerbstätigkeit, wenn auch durch Gelegenheitsjobs, zu schaffen. Der BF verfügt über eine gute Ausbildung und hat zumindest anfängliche Arbeitserfahrung im Bundesgebiet gesammelt, welche er sich, wie auch seine sehr guten Deutschkenntnisse am tschetschenischen bzw. russischen Arbeitsmarkt zu Nutze machen könnte. In einer Anfangsphase könnte der BF auch finanziell von Österreich aus von seiner Familie unterstützt werden. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine aussichtslose Lage geraten wird.
Aufgrund der obigen Überlegungen, wird es dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein mit Unterstützung seiner Familie – vor allem in der Anfangsphase – im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage geraten.
Darüber hinaus verfügt die Russische Föderation über ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe bietet. Zudem hat der BF die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Rückkehrende haben außerdem nach dem LIB, wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Der Anfragebeantwortung vom 14.04.2022 zur Russischen Föderation hinsichtlich Sozialleistungen für russische Staatsangehörige, ist zwar zu entnehmen, dass für das Budget 2022 eine Verminderung der Ausgaben in den Bereichen Sozialleistungen und Gesundheitswesen vorgesehen ist, sonst hat sich seit dem Kriegseinsatz der Russischen Föderation in der Ukraine, mit Ausnahme von speziellen Sozialleistungen für Veteranen, an den Sozialleistungen für Staatsangehörige der Russischen Föderation nichts geändert.
Insgesamt konnte der BF eine Gefährdungssituation nicht hinreichend substantiieren, welcher er im Falle der Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wäre. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, berufliche Tätigkeit, Ausbildung, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation möglich ist.
Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung geäußert hat zu befürchten, einerseits in der Russischen Föderation in den Krieg geschickt zu werden, andererseits als Sohn eines verstorbenen Leibwächters von XXXX oder wegen seiner politischen Aktivitäten in Österreich aufgrund von Demonstrationsteilnahmen und eines Fernsehinterviews verfolgt zu werden, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF seinen Wehrdienst in der Russischen Föderation bis dato nicht abgeleistet hat, weil er im Kindesalter nach Österreich gekommen ist. Der BF könnte daher im Herkunftsstaat lediglich als Rekrut eingezogen werden. Im Rahmen der Teilmobilmachung vom 21.09.2022 werden allerdings lediglich Reservisten einberufen. Im Übrigen hat der BF Probleme mit seiner Schulter und dem Kiefer, weshalb die generelle Tauglichkeit des BF nach Ansicht des erkennenden Gerichts in Frage steht. Insgesamt betrachtet ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit daher in casu nicht davon auszugehen, dass der BF zum Kriegseinsatz in der Ukraine eingezogen wird.
In der mündlichen Verhandlung danach gefragt, ob der BF in Österreich politisch aktiv gewesen sei, gab er an: „Politisch würde ich nicht sagen, aber es gibt hier eine tschetschenische Community in XXXX , die aus Demonstrationen organisiert. Da war ich aktiv“. Bei den Demonstrationen sei der BF etwa 10 Mal dabei gewesen und nur mitmarschiert, mitorganisiert habe der BF nichts und gäbe es Youtube-Videos dieser Demonstrationen, auf welchen der BF zu sehen sei. Es habe auch ein Interview mit dem BF gegeben, welches auf „ XXXX “ ausgestrahlt worden sei, in welchem der BF mit Namen erkennbar gewesen wäre. An regimekritische Äußerungen könne sich der BF aber nicht mehr erinnern (S. 10 des VH-Prot.), weshalb die Außenwirksamkeit einer vermeintlich politischen Aktivität des BF im Bundesgebiet nach Ansicht des erkennenden Gerichts stark zu bezweifeln ist, da davon auszugehen ist, dass sich der BF an ein medial geäußertes regimekritisches Statement seiner Person erinnern würde, hätte er ein solches tatsächlich getätigt. Darüber hinaus gab der BF auch explizit an, wegen seiner Demonstrationsteilnahmen niemals bedroht, angefeindet oder verfolgt worden zu sein (S. 11 des VH-Prot.) und wäre der BF im Jahr 2018, im Falle einer tatsächlichen regimekritischen Betätigung seiner Person, nicht freiwillig – wenn auch nur kurzzeitig für wenige Tage – in den Herkunftsstaat zurückgehrt (s. sogleich).
Der BF ist im Jahr 2018 unrechtmäßig nach Tschetschenien gereist und hat dort eine Woche, wie vor dem BFA angegeben, bzw. 3 oder 2-3 Tage, wie in der Verhandlung angegeben (S. 11 und S. 17 des VH-Prot.), verbracht, um seinen Großvater im Krankenhaus zu besuchen. Dieses Vorbringen ist bereits insofern widersprüchlich, als für die Ein- und Ausreise in die Russische Föderation nicht 4-5 Tage benötigt werden, wie der BF auf Nachfrage zu erklären versuchte. Die – wenn auch kurzzeitige – Rückkehr des BF in die Russische Föderation im Jahr 2018 spricht gegen eine noch zum damaligen Zeitpunkt andauernde asylrelevante Gefährdungslage für den BF in der Russischen Föderation. Dieser Umstand spricht auch gegen einen zum Entscheidungszeitpunkt noch vorherrschenden Leidensdruck des BF im Herkunftsstaat, zumal seit seinem Besuch in der Russischen Föderation bereits erneut 4 Jahre vergangen sind.
Abschließend sei noch angemerkt, dass der BF durch die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.10.2022 erfolgte Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zweifelfrei zum Ausdruck gebracht hat, dass er selbst im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat von keiner asylrelevanten Gefährdung seiner Person mehr ausgeht bzw. auch keine Gefährdung seiner Personen in einem Maße erkennt, welche die Notwendigkeit eines subsidiären Schutzes in Österreich unabdingbar machen würde. Insoweit sind die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung geäußerten Rückkehrbefürchtungen des BF hinsichtlich etwa einer befürchteten Zwangsrekrutierung des BF für einen Einsatz im Ukrainekrieg als auch ein behaupteter (Nach-)fluchtgrund wegen zumindest unterstellter politischer Opposition des BF als - durch diese erfolgte Beschwerdezurückziehung - stark relativiert anzusehen und somit nicht glaubhaft.
2.12. Zu den Länderfeststellungen:
2.12.1. Die zur Lage im der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht grundsätzlich kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Vor dem Hintergrund dieses Wissens, war der Beweisantrag - ein länderkundliches Gutachten einzuholen, wobei sich der Gutachter mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation befassen und darüber eine gutachterliche Stellungnahme abgeben solle, abzuweisen, weil die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Berichtslage einerseits ausreichend ist, um in casu hinsichtlich der Länderfeststellungen ein breites Gesamtbild darzulegen und war nicht zu erwarten, dass sich aus dem beantragten Gutachten weitere Erkenntnisse zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ergeben würden und wurde andererseits das angestrebte Beweisthema beschwerdeseitig nicht hinreichend genau umrissen.
2.12.2. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach dem BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage - ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation - aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.12.3. Es bleibt weiterhin festzuhalten, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).
2.12.4. Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der volljährige BF, der über eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung verfügt, sowie in einem tschetschenisch geprägten Familienverband aufgewachsen ist, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würde.
2.12.5. Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation betrifft, ist festzuhalten, dass der BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet, sondern gesund ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würden, weil er nicht zur Risikogruppe zählt. Die absoluten Zahlen in der Russischen Föderation erweisen sich mit 21.692.870 Erkrankten als so hoch, wie in kaum einem anderen Land. Dennoch erweisen sich die Todesfälle, mit insgesamt 392.832 Toten als, verglichen mit anderen Ländern, verhältnismäßig gering. Sieht man die absolute Zahl der Erkrankten jedoch im Verhältnis zur Einwohnerzahl, zeigt sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an einer Lungenkrankheit Covid-19 (mit schweren Verlauf) zu erkranken. Die Russische Föderation hat als eines der ersten Länder mit landesweiten Impfungen ihrer Bevölkerung begonnen und sind mittlerweile mehrere heimische Impfstoffe zugelassen, die für die Bevölkerung kostenlos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus stehen diverse Medikamente zur Behandlung von Covid-19 zur Verfügung und erfolgt eine medizinische Covid-Versorgung für die Bevölkerung kostenlos. Insgesamt ist, vor dem Hintergrund der umfangreich gegebenen medizinischen Covid-Versorgung in der Russischen Föderation, dieser Umstand nicht dazu geeignet ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, um jene geforderte Schwelle der Exzeptionalität der Umstände zu erreichen.
2.13. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Spruchteil A
3.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides:
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.
Aufgrund der, nach eingehender Belehrung durch den verhandlungsleitenden Richter über die Rechtsfolgen der Zurückziehung und nach ebenso eingehender Rücksprache des BF mit ihrem Rechtsvertreter, erfolgten Zurückziehungen der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2022 ist der angefochtene Bescheid vom 07.08.2018 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.
3.6. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte IV. und V.):
3.6.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.6.2. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
3.6.3. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes trotz des langjährigen Aufenthalts in Österreich zu Lasten des Beschwerdeführers aus:
3.6.3.1. Der BF lebt seit Dezember 2006, sohin seit 16 Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. In Österreich halten sich die Mutter, der Stiefvater, der Bruder und 4 Halbgeschwister des BF auf, mit welchen im Entscheidungszeitpunkt kein gemeinsamer Haushalt besteht. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft, wobei er den Freigängerstatus innehat. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen ist darüber hinaus nicht hervorgekommen. Ein schützenswertes Familienleben des BF im Bundesgebiet iSd Art. 8 EMRK liegt daher nicht vor.
3.6.3.2. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH vom 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH vom 22.6.2006, 2006/21/0109; VwGH vom 5.7.2005, 2004/21/0124 u.a.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.
3.6.3.3. Insbesondere ins Gewicht zu den Gunsten des BF fällt sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, nämlich seit seiner ersten Asylantragstellung im Dezember 2006, sohin seit 16 Jahren. Seit Februar 2013 verfügt der BF über den Status eines Asylberechtigten im Bundesgebiet, weshalb er seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und sein Privat- und Familienleben auch nicht zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in welchem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Darüber hinaus lebt die gesamte Kernfamilie des BF in Österreich (seine Mutter, sein Stiefvater, sein Bruder und seine 4 Halbgeschwister). Auch die Tante des BF und 3 ihrer Kinder, leben im Bundesgebiet. Außerdem verfügt der BF über eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet und hat österreichische Freunde. Der BF hat im Bundesgebiet die Pflichtschule abgeschlossen und eine Berufsausbildung zum Maurer absolviert. Außerdem spricht der BF sehr gut Deutsch und hat zumindest einmal mit der tschetschenischen Community Spenden gesammelt und hat etwa 5 Mal in Schulen über seine kriminelle Laufbahn gesprochen, wobei dies auf Anraten einer Richterin nach einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF stattgefunden hat.
Zu seinen Lasten wirkt sich jedoch aus, dass der BF in Österreich nur Gelegenheitsjobs nachgegangen ist und immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hat. Der BF war daher bis auf einige Monate (insgesamt etwa 13 Monate) im Bundesgebiet nie selbsterhaltungsfähig und liegt auch aktuell keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Seine Ausbildung zum Maurer hat der BF im Rahmen seiner Inhaftierung gemacht und abgeschlossen. Gerade vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthalts, hätte der BF jede Möglichkeit gehabt, sich beruflich weiterzuentwickeln und zu integrieren. Der BF hat diese lange Zeit für seine berufliche Integration nur mäßig genutzt. Sonstige Aus-, Fort- oder Weiterbildungsbemühungen des BF im Bundesgebiet wurden beschwerdeseitig nicht behauptet. Auch ist der BF in Österreich in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied.
3.6.3.4. Besonders ins Gewicht zu seinen Lasten fallen die 7 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen. Wobei insbesondere die Begehung von mehreren schweren Raubtaten, die Begehung der mehrfachen Verhetzung und zuletzt die Begehung von Verleumdung, sowie schwerer Körperverletzung hervorzuheben sind. Insbesondere festzuhalten ist dabei, dass der BF bereits im jungen Alter von 15 Jahren erstmals straffällig wurde und dies mit stetig steigender krimineller Energie durchgehend bis zu seiner letzten Festnahme war. Im Alter von nur 22 Jahren wurde der BF insgesamt bereits zu unbedingten Haftstrafen von 60 Monaten, sohin 5 Jahren, verurteilt. Im Übrigen hat der BF bereits vor seiner derzeit zu verbüßenden Haftstrafe das Haftübel verspürt, Bewährungshilfe angeordnet bekommen, bedingte Haftstrafen, sowie eine Verlängerung der Probezeit bekommen und konnte ihn all dies von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten. Darüber hinaus hat der BF mit der wiederholten Begehung von Straftaten eine Trennung von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen bewusst und billigend in Kauf genommen, zumal er im März 2018 bereits über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und am 12.03.2018 seine Einvernahme im Aberkennungsverfahren erfolgte, wobei er danach, nämlich am 16.02.2019 und am 05.03.2019 neuerlich straffällig wurde.
3.6.3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5 Rz 11). Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft, wobei sein voraussichtlicher Entlassungstermin der 23.06.2023 ist. Ein allfälliger Wohlverhaltenszeitraum ist daher nicht zu berücksichtigen.
Außerdem ist festzuhalten, dass die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und ist sie daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0294). Diese Judikaturlinie ist auf den BF daher nicht anzuwenden.
Außerdem ist festzuhalten, dass der langjährige Aufenthalt des BF jedenfalls durch massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert wird (VwGH vom 18.10.2018 Ra 2017/19/0109) und weist der BF 7 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose in seinem Fall aufgrund der kontinuierlichen Missachtung von Rechtsnormen im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann (vgl. dazu VwGH vom 18.6.2013, 2013/18/0066 und VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0224).
Sofern im beschwerdeseitigen Schriftsatz vom 18.11.2022 auf die wesentlichen Entscheidungsgründe des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bruders des BF vom 08.11.2021, XXXX , hingewiesen wurde, ist darauf zu verweisen, dass der Bruder des BF im Vergleich zum BF bereits einen Wohlverhaltenszeitraum vorweisen konnte, wenige Wochen nach seiner Haftentlassung eine Vollzeitbeschäftigung aufnahm und dieser zum Entscheidungszeitpunkt immer noch nachging. Hinsichtlich des BF konnte sein Verhalten in Freiheit, aufgrund seiner immer noch andauernden Inhaftierung, wenngleich als Freigänger, nicht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.
3.6.3.6. Zutreffend ist, dass der BF im Alter von 9 Jahren nach Österreich gekommen ist und die prägenden Jahre seiner Jugend bis zum Erwachsenenalter im Bundesgebiet verbracht hat. Zuvor hat er bereits etwa 3 Jahre lang in der Russischen Föderation die Schule besucht und ist ebendort aufgewachsen, weshalb der BF zumindest eine Grundsozialisierung im Herkunftsstaat erfahren hat. Auch in Österreich ist der BF in einem tschetschenisch geprägten Familienverband aufgewachsen und spricht er mit seiner Mutter auch in tschetschenischer Sprache. Insgesamt ist der BF daher mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates hinreichend vertraut und hat er sich zuletzt im Jahr 2018 auch zumindest für wenige Tage im Herkunftsstaat aufgehalten, weshalb von einer völligen Entwurzelung des BF von seinem Herkunftsstaat nicht auszugehen ist. Außerdem ist davon auszugehen, dass der BF im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Selbst bei einem Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte des BF im Herkunftsstaat ist jedoch davon auszugehen, dass der volljährige BF in der Lage sein wird, im Herkunftsstaat durch eigene Erwerbstätigkeit das Auslangen zu finden, zumal dieser in einer Anfangsphase finanziell von seiner in Österreich lebenden Familie unterstützt werden könnte. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Verbringung in die Russische Föderation mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre bzw. ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in den Herkunftsstaat, in dem die Grundversorgung gesichert und auch Rückkehrern Sozialbeihilfen zukommen, in eine aussichtlose Lage geraten wird.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es dem BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
3.6.3.7. Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der für seine sehr lange 16-jährige Aufenthaltsdauer keine außergewöhnlichen Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er 7 strafgerichtliche Verurteilungen aufzuweisen hat, wobei er zuletzt ua. wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Verbrechens der Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde. Nicht verkannt wird und umfangreich berücksichtigt wurde, dass die gesamte Kernfamilie des BF, sowie dessen Lebensgefährtin im Bundesgebiet leben, doch besteht auch derzeit aufgrund der Inhaftierung des BF kein gemeinsamer Haushalt mit diesen. Bereits in der Vergangenheit wurde der BF zu einer 3-jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, in welcher der Kontakt zu seiner Familie aufgrund seiner Haft stark eingeschränkt war. Im Übrigen hat der BF, wie bereits ausgeführt, die Trennung von seinen Familienangehörigen, durch die neuerliche Begehung von Straftaten - nach Einleitung seines Asylaberkennungsverfahrens - im Wissen darum in Kauf genommen. Der Bruder des BF verfügt über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und ist die Lebensgefährtin des BF österreichische Staatsbürgerin, weshalb diese beiden den BF im Herkunftsstaat besuchen könnten. Die übrigen Familienangehörigen des BF sind in Österreich asylberechtigt und ist es ihnen daher nicht möglich den BF in der Russischen Föderation zu besuchen. Mit ihnen können jedoch Treffen in Drittstaaten organisiert werden und könnte der BF mit seiner gesamten Kernfamilie und seiner Lebensgefährtin zwischenzeitig den Kontakt im Rahmen moderner Telekommunikation aufrechterhalten. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach eine Rückkehrentscheidung trotz der langen Aufenthaltsdauer des BF auf Dauer unzulässig wäre.
Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit und der körperlichen Integrität Dritter.
Vor diesem Hintergrund gefährdet der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers und seiner erheblichen Gewaltbereitschaft, insbesondere auch im Bereich von Raubtaten und Körperverletzungsdelikten, jedenfalls von erheblicher krimineller Energie begangener Taten gesprochen werden muss.
3.6.4. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
3.6.5. In Gesamtbetrachtung überwiegen daher in Anbetracht all dieser Umstände die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu auch VwGH vom 27.08.2018, Zl. Ra 2018/18/0351-8; VwGH vom 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), die subjektiven Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland und ist jenen daher der Vorzug zu geben.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar und ist zurecht erlassen worden.
3.6.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.6.6.1. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen und erwuchs dieser Spruchpunkt bereits unangefochten in Rechtskraft.
3.6.6.2. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen und erwuchs dieser Spruchpunkt bereits unangefochten in Rechtskraft.
3.6.6.3. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.6.6.4. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.6.6.5. Eine Abschiebung in die Russische Föderation ist daher zulässig.
3.6.7. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zur Beschwerde gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
…
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.7.1. Dass Einreiseverbot knüpft gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung an. Es kann daher unbesehen der Frage erlassen werden, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
3.7.2. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH vom 24.3.2015, Ra 2014/21/0049).
3.7.3. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).
3.7.4. Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; vgl auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).
3.7.5. Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 beziehungsweise des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl etwa VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).
3.7.6. Die belangte Behörde hat gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot von 8 Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.
3.7.7. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde 7 Mal (eine davon ist eine Zusatzstrafe) im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt, wobei er zuletzt mit Urteil des LG XXXX vom 10.09.2019, XXXX , rechtskräftig mit Urteil des OLG XXXX vom 05.03.2020, XXXX , wegen § 84 Abs. 4 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde. Bereits mit Urteil vom 15.07.2014, rechtskräftig am 17.10.2014, wurde der BF wegen mehrfachen schweren Raubes, Erpressung und Nötigung als Jugendlicher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Zwischen diesen beiden genannten Verurteilungen erfolgten 4 weitere Verurteilungen, wobei einmal eine bedingte 4-monatige Freiheitsstrafe wegen Betruges, eines Verstoßes gegen das Waffengesetz und wegen Urkundendelikten, zweimal eine Geldstrafe wegen Verhetzung und Gutheißung terroristischer Straftaten und das letzte Mal eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, verhängt wurde.
3.7.8. Das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.
3.7.9. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Unzweifelhaft ist deshalb im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, womit die Grundvoraussetzung des § 53 Abs. 3 FPG gegeben ist.
3.7.10. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 und vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH vom 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
3.7.11. Zunächst ist auszuführen, dass die Feststellung seitens der belangten Behörde, nämlich, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung und des Schutzes des Gutes Dritter darstellen würde, nicht zu beanstanden ist, zumal in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG 2005 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert ist (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
3.7.12. Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zutreffenderweise ausgeführt hat, wiegt das gesamte vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten schwer. Der BF weist im Bundegebiet 7 rechtskräftige Verurteilungen auf, wobei er zuletzt wegen (schwerer) Körperverletzung und Verleumdung verurteilt wurde. Dabei hat der BF einem Dritten, als dieser ihn zur Rede stellte, weil der BF auf offener Straße einer jungen Frau folgenlose Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, zunächst aggressiv beschimpft, ihm Schläge angedroht und dem Dritten sodann zumindest zwei wuchtige Schläge mit der Faust ins Gesicht versetzt. Anschließend hat der BF seinen Gürtel abgenommen, um seine Faust gewickelt und dem Dritten so erneut einen wuchtigen Schlag ins Gesicht versetzt, worauf der Dritte benommen umgekippt und zu Boden gefallen ist, wodurch der Dritte eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und eine Verrenkung des rechten Sprunggelenks erlitten hat. Einen weiteren Dritten hat der BF unmittelbar nach der beschriebenen Tathandlung ebenfalls verletzt, indem er seinen Gürtel in dessen Gesicht schleuderte und diesen mit der Gürtelschnalle an der linken Schläfe traf, wodurch der Dritte eine Rötung an der linken Schläfe erlitt. Im Übrigen hat der BF einige Tage später bei seiner Beschuldigtenvernehmung den ersteinschreitenden Beamten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem der BF behauptete der ersteinschreitende Beamte hätten ihn bei der Sachverhaltsaufnahme unfreundlich behandelt, seine Vorführung zum Amtsarzt und auch die sonstige Dokumentation der vom BF erlittenen sichtbaren und blutenden Verletzungen durch Lichtbilder verweigert, sowie im Amtsvermerk falsch dokumentiert, dass der BF keine sichtbaren Verletzungen aufgewiesen, dem Beamten gegenüber auch keine Verletzungen behauptet und einen Rettungsdienst abgelehnt hat.
Zuvor wurde der BF wegen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen verurteilt, indem er ohne die Einwilligung der Berechtigten, seiner damaligen Lebensgefährtin, deren PKW in Gebrauch nahm, wobei sich der BF die Gewalt über das Fahrzeug durch einen widerrechtlich erlangten Schlüsselverschaffte, indem er während eines Krankenhausaufenthalts seiner damaligen Lebensgefährtin den Schlüssel aus der Wohnung seiner Mutter nahm und ohne Erlaubnis seiner damaligen Lebensgefährtin sowie ohne Lenkberechtigung damit herumfuhr.
Vor dieser Verurteilung wurde der BF zweimal zu einer Geldstrafe (einmal Zusatzstrafe) verurteilt, weil er sich der Verhetzung schuldig machte, indem er einmal auf seiner Facebook-Seite öffentlich ein Video, welches die Ermordung eines russischen Botschafters zeigt, mit folgendem Text postete: „ XXXX “. Durch dieses Posting hat der BF auch das Verbrechen des Mordes gutgeheißen. Ein weiteres Mal postete der BF öffentlich auf seiner Facebook-Seite: „ XXXX “.
Erwähnenswert ist auch die Verurteilung des BF im Jahr 2014, wobei dieser als Mitglied einer Jugendbande mehrfache Raubtaten verübte, indem die Bande ihre Opfer jeweils unter Vorhalt eines Messers und/oder eines Schlagstocks aufforderten Wertgegenstände bzw. Bargeld zu übergeben. Hervorzuheben bleibt, dass der BF im Rahmen dieser Jugendstraftat bereits zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt wurde.
3.7.13. Festzuhalten ist, dass es sich beim bewaffneten Raub, wie vom BF begangen, um ein „besonders schweres Verbrechen“ handelt. Nach der Judikatur fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/19/0312).
Insbesondere hervorzuheben ist, dass der BF zum Zeitpunkt seiner 7. Verurteilung, im Alter von gerade einmal 22-Jahren bereits zu insgesamt 60 Monaten, sohin 5 Jahren, unbedingten Haftstrafen verurteilt wurde und seit seinem 15 Lebensjahr immer wieder kontinuierlich straffällig wurde. Auch das OLG XXXX als Berufungsgericht führte in seinem Urteil am 05.03.2020 hinsichtlich der letzten Verurteilung des BF aus, dass der Widerruf der mit Beschluss des LG XXXX vom 19. Juni 2015 zu XXXX (nunmehr XXXX des Landesgerichts XXXX ) gewährten bedingten Entlassung erforderlich sei, um den BF, der offensichtlich völlig unbeeindruckt von seinen bereits mehrmaligen Aburteilungen, während offener Probezeit in einem Aggressionsdurchbruch die aktuellen Taten verübt habe, von weiteren Straftaten abzuhalten und ihm das Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen zu führen. Der BF übersehe dabei, dass er seit seiner bedingten Entlassung am 30.07.2015 bereits weitere drei Male (zwei Verurteilungen stehen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste, weshalb bei der Begehung der aktuellen Taten am 16.02.2019 und 05.03.2019 von Ausrutschern am Ende der (fünfjährigen) Probezeit keine Rede sein könne.
Der BF hat durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie die körperliche Integrität Dritter gefährdet und konstatiert sein Verhalten ein negatives Persönlichkeitsbild. Dem BF scheint der Gesundheitszustand und die körperliche Integrität anderer völlig gleichgültig zu sein, vielmehr agierte er auch im Rahmen seiner letzten Verurteilung äußerst brutal, indem er mit seinem Gürtel auf einen Dritten einschlug und zeugen die veröffentlichten Facebook-Postings des BF von einem gefährlichen Gedankengut.
Gerade vor dem Hintergrund der neuerlichen Begehung von Straftaten am 16.02.2019 und am 05.03.2019, welche neuerlich von einer noch präsenten, massiven Gewaltbereitschaft des BF zeugen, ist nicht davon auszugehen, dass ein erkennbarer Gesinnungswandel des BF erfolgt wäre. Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft, sodass auch keine Zeit eines etwaigen (längeren) Wohlverhaltens zu seinen Gunsten zu werten ist.
3.7.14. Das Gesamtverhalten des BF ist Ausdruck für dessen Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze und der österreichischen Werteordnung. Dem BF kann aufgrund seiner Gewaltbereitschaft, seinem fehlenden Respekt vor dem Eigentum Dritter und seiner gefährlichen Geisteshaltung im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten sohin keine positive Prognose gestellt werden. Insbesondere hervorzuheben bleibt die Resistenz des BF gegenüber jeder bisherigen Reaktion des Rechtsstaates (Anordnung der Bewährungshilfe, Verlängerung von Probezeiten, bedingte Entlassungen, bedingte Strafnachsichten, Weisungen zur Schreibung einer Reflexionsarbeit und Anregung in Schulen über seine kriminelle Laufbahn zu berichten, Inanspruchnahme von Psychotherapie) auf sein strafrechtswidriges Verhalten, welches ein Durchdringen zu ihm und ein Hinwirken auf ein rechtstreues Verhalten des BF unmöglich macht. Es ist aufgrund des bezeichnenden Vorlebens des BF mit maßgeblicher Sicherheit keinesfalls auszuschließen, dass dieser in derselben Weise erneut straffällig wird. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten im Bundesgebiet kann keinesfalls durch seine Integration, seine Deutschkenntnisse, den Besuch von Psychotherapie oder seine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, relativiert werden, zumal ihn diese in der Vergangenheit auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. Vor dem Hintergrund der wiederholten Taten des BF gegen die körperliche Unversehrtheit, sowie fremdes Vermögen, muss aufgrund der Schwere und der Verwerflichkeit der begangenen Straftaten von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr des BF für die öffentliche Sicherheit und Ordnung weiterhin gesprochen werden.
Aufgrund der Straffälligkeit des Bruders des BF, welcher im Übrigen ebenfalls im Jahr 2018 gemeinsam mit dem BF verurteilt wurde, weil er einem Beamten bei der Verhaftung seines Bruders in den Nackenbereich sprang und einem anderen Beamten versuchte in die Hand zu beißen – ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der BF nach seiner Entlassung neuerlich in alte, kriminelle Verhaltensmuster zurückfällt. Insgesamt kann dem BF in casu keine positive Prognose gestellt werden.
3.7.15. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in casu nicht die in Art. 8 EMRK geschützten Rechte. Es muss daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
3.7.16. In einer Gesamtbetrachtung ist mit der erheblichen, vor allem gegen die körperliche Integrität, aber auch gegen das Eigentum anderer gerichtete, kriminelle Energie des Beschwerdeführers ein Gesamtverhalten und ein Persönlichkeitsbild des BF zu konstatieren, welches von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und gegenüber dem in Österreich und in der EU vorherrschenden Schutz der Eigentumsverhältnisse Dritter geprägt ist. Somit lässt die Begehung der vom BF genannten Straftaten, die allenfalls – auch familiären – Interessen des BF an einem Aufenthalt im Schengenraum hinter die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten und Schutz der Rechte und Freiheiten anderer jedenfalls zurücktreten.
3.7.18. Die Verhängung des Einreiseverbotes erfolgte daher zu Recht.
3.7.19. Die von der Behörde ausgesprochene 8-jährige Dauer des Einreiseverbotes erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts vor dem Hintergrund der Umstände des konkreten Einzelfalls im Sinne der vom Beschwerdeführer kontinuierlich ab seinem 15. Lebensjahr begangenen Straftaten, der insgesamt bereits erfolgten unbedingten Haftstrafen von 60 Monaten und der grundsätzlich möglichen Erlassung eines 10-jährigen Einreiseverbots, sowie des nach Erlassung des Bescheides begangenen Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Körperverletzung und des Verbrechens der Verleumdung, als verhältnismäßig, um dem BF das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und den Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung im Schengenraum zu erwarten.
3.7.20. Auszuführen bleibt noch darüber hinaus, dass es dem BF nach Ablauf des Einreiseverbots nicht verwehrt ist, unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen nach dem NAG und dem FPG, zu seiner Kernfamilie in das Bundesgebiet zurückzukehren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung, ob ein identer Sachverhalt vorliegt, ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).
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