AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W226.2122994.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2016, Zl. 1032831305-140065400, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2016 und 09.11.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 und 8 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm §§ 46, 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Tadschikistans, reiste am 13.10.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer schilderte, am 15.12.2013 von seiner Heimatstadt XXXX illegal in einem LKW nach XXXX gereist zu sein. Dort sei er bis 09.10.2014 bei Verwandten geblieben und sei dann auf unbekanntem Wege in einem LKW bis Österreich gekommen. Im Herkunftsstaat habe er noch seine Ehefrau und drei Töchter, weiters seine Eltern, eine Schwester und vier Brüder.
Der Fluchtgrund wurde im Zuge der Erstbefragung dahingehend geschildert, dass am XXXX drei Schwager vom heutigen Präsidenten ihm sein Auto zwangsweise weggenommen hätten. Sie hätten zuerst sein Auto kaufen wollen, er habe es ihnen deshalb gegeben. Einer von diesen Schwagern des Präsidenten hätte dann an einem näher genannten Zeitpunkt drei Männer zu ihm geschickt und hätte XXXX US-Dollar vom BF gefordert. Dies würde bedeuten, er habe kein Geld gehabt und auch kein Auto mehr. Einer von diesen drei geschickten Männern habe ihn mit dem Messer gestochen und die anderen beiden hätten ihn dabei geschlagen.
Er sei dann auch bei der Polizei gewesen, doch die Polizei habe gesagt, dass sie nicht helfen könnte. Aus Angst um sein Leben habe er deshalb Tadschikistan verlassen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.
Am 16.06.2015 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner Familie befragt, schilderte der BF, dass sich die Frau und die Kinder jetzt in XXXX befinden würden, er hätte gern die Familie bei sich hier in Österreich.
Verkürzt wiedergegeben schilderte der BF erneut, dass er Autohändler in seiner Heimatstadt gewesen sei, er habe Autos aus XXXX geholt und dann in Tadschikistan verkauft. Sein tadschikischer Reisepass sei in XXXX geblieben, ebenso sein Führerschein. Er habe in der Heimat einem Schwager des Präsidenten ein Auto gegeben und hätte ihm dieser dafür Geld zahlen müssen, das habe der Schwager des Präsidenten aber nicht gemacht. Er habe nach seinem Geld verlangt, es sei ihm nichts gegeben worden, dann sei es zu einer Schlägerei gekommen. Zwei Monate lang habe er um sein Geld gebeten, er habe sich mit dem Schwager des Präsidenten geschlagen. Im November 2013 seien drei Männer zu ihm gekommen und hätten ihn auf der Straße brutal geschlagen und auch mit einem Messer gestochen. Er sei dann XXXX Tage im Krankenhaus gewesen und sei dort auch von der Polizei befragt worden, er habe gesagt, dass Leute des Schwagers des Präsidenten ihn geschlagen hätten. Ein Polizist hätte dann gesagt, dass er gegen den Auftraggeber dieser drei Männer nichts unternehmen könne, denn dieser sei der Schwager des Präsidenten. Der BF solle die Sache vergessen und habe der BF gesagt, dass es um viel Geld gehe. Die Männer, die ihn zusammen geschlagen hätten, hätten gesagt, dass sie vom Schwager des Präsidenten seien und sie hätten ihn gefragt, warum er diesen beschimpft habe. Die Männer hätten außerdem gesagt, dass der Schwager des Präsidenten den Kaufpreis nicht bezahle und wenn sie wollen, dann müsste der BF selbst XXXX US-Dollar zahlen. Auf die Frage, ob es denn keine Bestätigung vom Krankenhaus gäbe, dass der BF dort gelegen sei, vermeinte der BF, dass er diese Unterlagen besorgen werde, der Bruder werde das für ihn besorgen. Der Bruder des BF habe in einem großen Autosalon gearbeitet, er habe das gekaufte Auto seinem Bruder gegeben, der Schwager des Präsidenten habe das Auto gesehen und habe es kaufen wollen. Er habe das bei der Polizei auch zur Anzeige bringen wollen, aber die Polizei habe diese Anzeige nicht angenommen. Er habe dem Polizisten XXXX Dollar auf dessen Aufforderung gegeben, woraufhin dieser dann gesagt habe, dass ihn der Schwager des Präsidenten auch ins Gefängnis bringen wolle. Sein Bruder werde nicht gegen den Schwager des Präsidenten aussagen, deshalb müsse der auch nicht aus der Heimat fliehen. Sonst habe er keinerlei Probleme in der Heimat gehabt.
Inzwischen habe ihn der Schwager des Präsidenten angezeigt, die Polizei komme deshalb immer auch zu ihm, um zu fragen, wo er sich befinde. Im Fall der Rückkehr werde er entweder umgebracht oder er komme ins Gefängnis.
Die belangte Behörde übermittelte in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation, dabei wurde um Überprüfung gebeten, ob es den namentlich genannten Gefährder überhaupt gäbe, ob dieser ein Schwager des Präsidenten Tadschikistans sei.
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation lautet im Wesentlichen, dass die genannte Person tatsächlich ein Schwager des derzeitigen Präsidenten sei.
Der Name des namentlich genannten Polizisten, der die Anzeige im Krankenhaus aufgenommen bzw. nicht aufgenommen haben soll, sei zudem der Name des Sohnes des außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafters der Republik von Tadschikistan in Weißrussland. Dieser sei im September XXXX am Flughafen von XXXX wegen Drogenbesitzes festgenommen worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen des BF über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig. Die belangte Behörde begründete dies einerseits damit, dass der BF trotz diesbezüglicher Zusage geforderte Dokumente wie Reisepass, Führerschein und Krankenhausunterlagen nicht vorgelegt habe. So habe der BF bei der Erstbefragung noch behauptet, dass drei Schwager des heutigen Präsidenten ihm das Auto weggenommen hätten. Vor der belangten Behörde habe er angegeben, dass nur ein einziger Schwager das Auto hätte haben wollen, dieser eine Schwager hätte dann die Männer zu ihm geschickt, die ihn geschlagen und ihn mit einem Messer gestochen hätten. Vorangehend sei es zudem gleich zu einer Schlägerei gekommen. Von einem Krankenhausaufenthalt seien keine Unterlagen vorgelegt worden, laut Staatendokumentation sei weder ein Krankenhausaufenthalt noch eine Anzeige bei der Polizei dokumentiert.
Die belangte Behörde verwies auch darauf, dass der BF nach eigenen Angaben nur einen sehr geringen Jahresumsatz mit seinem Autohandel gehabt haben will, weshalb es nicht glaubwürdig sei, dass der BF ein Luxusauto in seinem Repertoire gehabt habe. Weiters habe der BF angegeben, einerseits bei der Polizei eine Anzeige gemacht zu haben, um ein paar Minuten später anzugeben, dass die Polizei die Anzeige nicht entgegen genommen habe.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel gezogen.
Der BF schilderte erneut, dass ein Schwager des heutigen Präsidenten einen teuren PKW gekauft habe, dieser habe sich dann geweigert, den Kaufpreis zu bezahlen und habe dieser drei Männer geschickt, die dem BF klargemacht hätten, dass er kein Geld bekommen würde. Von diesen drei Männern sei er dann auch brutal zusammengeschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Außerdem habe er immer davon gesprochen, dass er XXXX bis XXXX US-Dollar Gewinn gemacht habe, er habe also von Gewinn gesprochen und nicht von Umsatz.
Der BF wurde durch das erkennende Gericht in weiterer Folge am 01.12.2016 und am 09.11.2017 in einer fortgesetzten Beschwerdeverhandlung einvernommen.
Nachdem dieser am 01.12.2016 mehrere angebliche Vorladungen aus Tadschikistan zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt hatte, wurden diese Dokumente in weiterer Folge an das Bundeskriminalamt zwecks urkundentechnischer Untersuchung übermittelt.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2016 wurde zudem ein Zeuge über die angebliche exilpolitische Tätigkeit des BF einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tadschikistans. Er stellte am 13.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Gattin und die gemeinsamen Kinder leben weiterhin ebenso wie zahlreiche nähere Verwandte im Herkunftsstaat.
1.1.3. Gesundheitszustand:
Der BF hat keinerlei schwerwiegende gesundheitliche Probleme geltend gemacht.
1.1.4. Integrationsbemühungen:
Der BF schildert in der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016, dass er einen Deutschkurs begonnen habe.
Die beschwerdeführende Partei bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (aktuelle Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem).
Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Herkunftsstaat von politischen Parteien/Polizisten/Regierungskräften bedroht oder verfolgt worden ist, sei es wegen des angeblichen Autoverkaufs oder aus anderen Gründen. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei einmal von Männern eines Schwagers des Präsidenten geschlagen und mit einem Messer verletzt wurde.
Warum die beschwerdeführende Partei schließlich im Jahr 2014 ausgereist ist, lässt sich nicht feststellen.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.4. Nicht festgestellt wird, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführende Partei in Österreich vorliegt.
2. Relevante Länderberichte zur Situation in Tadschikistan
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Tadschikistan, 11.04.2016, Auszüge:
1. Politische Lage
Die Republik Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik 2014 8,32 Millionen Einwohner, was ein Wachstum von rund zwei Prozent gegenüber dem Vorjahr ausmachte (TAJSTAT 14.12.2015). Unter dem herrschenden präsidentiellen System wird das Land seit 1994 von Emomali Rachmon (Rakhmon) streng geführt. Tadschikistan befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 9.2015).
Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 ein Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand. Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rachmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 11 .2015a).
Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli), des Oberhaus, werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon), das Unterhaus, wird direkt gewählt, wobei 41 Mitglieder durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen, und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde bestimmt werden (IFES 2016, vgl. AA 11 .2015a). Der Staatspräsident wird alle sieben Jahre gewählt. Der gegenwärtige Präsident, Emomali Rachmon, wurde infolge einer Verfassungsänderung aus dem Jahr 2003, die eine zweimalige Wiederwahl ermöglicht, im November 2013 wiedergewählt, (IFES 2016, vgl. GIZ 12.2015a).
Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung vordergründig ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Bestimmungen der Verfassung ins Auge (GIZ 12.2015a).
Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rachmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleinigen Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.11.2015).
Ende Dezember 2015 unterzeichnete Präsident Rachmon ein Gesetz, das ihn zum Führer der Nation auf Lebenszeit erhebt. Beide Parlamentskammern hatten zuvor das Gesetz ohne Gegenstimmen gebilligt (UB 29.1.2016). Das Gesetz verleiht Rachmon und seinen Verwandten überdies lebenslange Immunität. Im Jänner 2016 wurde eine Verfassungsänderung beschlossen, die eine unbegrenzte Wiederwahl des Präsidenten ermöglicht. Hierzu wird im Mai 2016 ein Referendum abgehalten (RFE/RL 10.2.2016).
Bei den Parlamentswahlen vom 1.3.2015 gewann die regierende Volksdemokratische Partei Tadschikistans (PDPT) 51 der 63 zu vergebenden Sitze. Die OSZE bemängelte die Restriktionen hinsichtlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie den Zugang zu den Medien während des Wahlkampfes. Die Chancengleichheit im Wahlkampf wurde nicht gewährleistet. Der Wahlgang inklusive die Auszählung war von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (OSCE 15.5.2015).
Während eines Auslandsaufenthalts im Juni 2015 verkündete der Vorsitzende der "Islamische Wiedergeburt" (PIW), Muhiddin Kabiri, nicht mehr nach Tadschikistan zurückzukehren. Kabiri befürchtete, verhaftet zu werden und befindet sich seither im Exil. Nach blutigen Unruhen wurde Ende September 2015 die PIW als letzte Oppositionspartei verboten und als terroristische Vereinigung eingestuft (bpb 11.11.2015, vgl. Standard 29.9.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 16.3.2016
- BBC - British Broadcasting Corporation (9.2015): Tajikistan country profile, http://www.bbc.com/news/world-asia-16201032 , Zugriff 7.4.2016
- bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54708/tadschikistan , Zugriff 16.3.2016
- Der Standard (29.9.2015): Tadschikistan verbietet islamische Oppositionspartei,
http://derstandard.at/2000022978892/Tadschikistan-verbietet-islamische-Oppositionspartei , Zugriff 17.3.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/ , Zugriff 16.3.2016
- IFES - International Foundation for Electoral Systems (2016):
Election Guide - Democracy Assistance & Election News, Republic of Tajikistan, http://www.electionguide.org/countries/id/210/ , Zugriff 16.3.2016
- OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (15.5.2015): Tajikistan, Parliamentary Elections, 1 March 2015:
Final Report,
http://www.osce.org/odihr/elections/tajikistan/158081?download=true , Zugriff 17.3 2016
- OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.2.2014): Republic of Tajikistan Presidential Election 6 November 2013; OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1391693737_110986.pdf Zugriff 17.3.2016
- RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (10.2.2016): Date Set For Tajik Referendum On Constitutional Changes, http://www.rferl.org/content/tajikistan-date-set-for-constitutional-referendum/27542733.html , Zugriff 17.3.2016
- TAJSTAT - Statistical agency under the President of the Republic of Tajikistan (14.12.2015): macroeconomic indicators, http://www.stat.tj/en/macroeconomic-indicators/ , Zugriff 7.4.2016
- Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (29.1.2016):
Zentralasien-Analysen Nr. 97,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen97.pdf , Zugriff 17.3.2016
2. Sicherheitslage
Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan "unfreiwillig" die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlichen Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die "Kulober" Fraktion hervor. 1994 wurde Emomali Rachmon als Repräsentant dieser Fraktion zum Präsidenten gewählt (bpb 11.11.2015).
Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans und stellt kaum eine externe Bedrohung dar. Allerdings führten die Ausbrüche von politisch motivierter Gewalt in Rascht (2010-2011) und Chorog (2012) zu dutzenden Toten sowohl in der Zivilbevölkerung als auch unter den Streitkräften. Die Sicherheitsbedrohung in der Peripherie bleibt bestehen. Ein Teil der Gewalt herrscht zwischen ehemaligen Bürgerkriegsgegnern oder der nächsten Generation jener Fraktionen, die sich im Streit um die lokale Macht und Kontrolle in Politik und der Schattenwirtschaft befinden. Jenseits der Verwicklung in Gewaltakte hat die jüngere Generation wenig Hoffnung, Beschäftigung im Land zu finden (BS 2016).
Nach einem Überfall auf einen Militärstützpunkt im September 2015, bei dem größere Mengen Waffen erbeutet wurden, kamen bei einer Schießerei im Stadtzentrum von Duschanbe acht Polizisten und neun Angreifer ums Leben. Die Regierung bezichtigte den, zuvor entlassenen, stellvertretenden Verteidigungsminister General Abduhalim Nazarzodas des Umsturzversuches. Zeitgleich brachte die Regierungsseite Nazarzodas angebliche Verbindung zur Partei der Islamischen Wiedergeburt von Muhiddin Kabiri in Umlauf. Seither gilt letzterer offiziell als Drahtzieher im Hintergrund. Kabiri bestritt alle Vorwürfe. Die Regierung blieb bei ihrer Darstellung und versuchte umgehend, daraus politisches Kapital zu schlagen. In einer Verhaftungswelle wurden praktisch alle hochrangigen Vertreter der "Islamische Wiedergeburt" festgenommen. Nazarzoda wurde laut offiziellen Angaben nach seiner Flucht ins Romit-Tal von Spezialkräften aufgespürt und getötet (bpb 11.11.2015). Bei der in diesem Zusammenhang durchgeführten Anti-Terror-Aktion wurden rund 40 Menschen getötet und etwa 140 festgenommen. Den Behörden zufolge kämpfen auch Hunderte Tadschiken für den sog. Islamischen Staat (IS) in Syrien (Standard 29.9.2015).
An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern und tadschikischen Grenztruppen sowie der Drogenkontrollbehörde. Angehörige der tadschikischen Grenztruppen wurden Ende 2014 nach Afghanistan verschleppt und sechs Monate festgehalten. In den Grenzgebieten zu Usbekistan und Kirgisistan gibt es islamische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung (AA 17.3.2016b).
Im Mai 2015 wurde ein Verbot erlassen, welches Ausländern den Zutritt zur Autonomen Region Gorno-Badakhshan (GBAO) untersagt, da es laut Regierung zu Kämpfen an der afghanischen Grenze kommt. 2012-2014 gab es dort Gefechte zwischen Einheimischen und Regierungskräften. Die spärlich bewohnte GBAO nimmt 45 Prozent des Staatsgebietes ein. Gorno-Badakhshan ist die Heimat von ethnischen und kulturellen Minderheiten und gilt als Zentrum des Drogenschmuggels (ENet 15.5.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.4.2016b): Tadschikistan: Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/TadschikistanSicherheit.html , Zugriff 8.4 2016
- bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/315601/454299_de.html , Zugriff 17.3 2016
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf , Zugriff 17.3.2016
- Der Standard (29.9.2015): Tadschikistan verbietet islamische Oppositionspartei,
http://derstandard.at/2000022978892/Tadschikistan-verbietet-islamische-Oppositionspartei , Zugriff 17.3.2016
- ENet - EurasiaNet (15.5.2015): Tajikistan Closes Restive Tourist Region to Foreigners, http://www.eurasianet.org/node/73446 , Zugriff 17.3.2016
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 25.6.2015, vgl. BS 2016). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ, die Richter und den Generalstaatsanwalt zu ernennen oder zu entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Geheimdienst (BS 2016).
Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten schuldig. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 gab es 14 Entlassungen (davon nur acht vollständige) in 4.588 Fällen. Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchshaft bzw. der Zeit der Untersuchungenoft vorenthalten. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener freier Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismitten einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen. Niemand ist vom Zeugenstand ausgeschlossen, und im Prinzip erhalten alle Zeugenaussagen dasselbe Gewicht. Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung. Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. NGOs wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund der Fügsamkeit der Justiz gegenüber der Exekutive, den massiven Menschenrechtsverletzungen und der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips stufte Freedom House 2015 die Bewertung Tadschikistans in Bezug auf die Unabhängigkeit und das Funktionieren der Justiz von 6,25 auf 6,50 herab (FH 6.6.2015).
Quellen:
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf , Zugriff 17.3.2016
- FH - Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 - Tajikistan,
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441782415_nit2015-tajikistan.pdf , Zugriff 17.3.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/ , Zugriff 17.3.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html , Zugriff 17.3.2016
4. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der Öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 25.6.2015).
Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (BS 2016, vgl. USDOS 25.6.2015).
Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über ihre diesbezüglichen Rechte. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf , Zugriff 17.3.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html , Zugriff 17.3.2016
5. Allgemeine Menschenrechtslage
Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert. Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt. Willkürliche Festnahmen, lange Untersuchungshaft, Folter und Missbrauch sind systematisch. Todesfälle während der Gefängnishaft passieren weiterhin. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind wegen der Überbelegung, den unhygienischen Zuständen und dem hohen Niveau an Tuberkulose und HIV/AIDS lebensgefährlich. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Speziell religiöse Gruppen, die nicht der von der Regierung propagierten Interpretation des Islam folgen, sind Zielscheiben (BS 2016, vgl. HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016).
Die an und für sich bereits bedenkliche Situation der Menschenrechte verschlechterte sich 2015 nochmals, als die Regierung die führende Oppositionspartei zur Terrororganisation erklärte und rund 200 ihrer Aktivisten inhaftierte. Regierungskritiker wurden im Ausland gekidnappt, mehrere Rechtanwälte und zumindest ein Journalist festgenommen (HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Gegen Oppositionsgruppen wurde auch Gewalt, mitunter mit Todesfolge, im In- und Ausland vorgegangen. Die Behörden setzten ihre umfassenden Restriktionen in Bezug auf die Meinungsfreiheit fort (AI 24.2.2016).
Unabhängige Rechtsanwälte stehen zunehmend im Visier der Regierung. So wurden einige Verteidiger von Angeklagten der Islamischen Wiedergeburt-Partei selbst angeklagt (IWPR 21.1.2016).
Nebst der Unmöglichkeit, dass die Bürger ihre Regierung durch Wahlen auswechseln können, der Folter und dem Missbrauch in Gefängnissen sowie anderer Personen durch die Sicherheitsorgane, werden die Meinungs- und Pressefreiheit sowie der freie Informationsfluss im Internet eingeschränkt (USDOS 25.6.2015).
Freedom House stufte Tadschikistan Anfang 2016 hinsichtlich der politischen Rechte von sechs auf sieben herab. Das Land wird als nicht frei bezeichnet mit einem Trend zum Schlechteren (FH 2016).
Am 11.6.2015 hielten die Europäische Union und Tadschikistan einen Menschenrechtsdialog ab. Die EU begrüßte die Arbeit des Ombudsmannes und rief die Regierung dazu auf, dessen institutionellen Rahmen zu stärken, insbesondere durch die geplante Einführung einer Ombudsperson für Kinder. Die Verabschiedung eines staatlichen Programmes gegen häusliche Gewalt wurde als positiver Schritt gewürdigt. Die EU begrüßte die Bekämpfung der Folter, betonte jedoch, dass zusätzliche Anstrengungen von Nöten seien, um der diesbezüglichen Straflosigkeit zu begegnen. Die EU zeigte sich wegen der Berichte über Druckausübung auf Journalisten besorgt und forderte die tadschikische Regierung auf, die Blockade der Nachrichten-Webseiten und der sozialen Medien aufzuheben (EU 12.6.2015).
Im November 2015 wurde ein neues Gesetz verabschiedet, das Rechtsanwälte verpflichtet, alle fünf Jahre eine Lizenz vom Justizministerium einzuholen. Zuvor war nur die Mitgliedschaft in einer der acht Anwaltsverbänden notwendig. Rechtsanwälte, die einmal verurteilt wurden, können ihren Beruf nicht mehr ausüben (IWPR 21.1.2016).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/319709/458884_de.html , Zugriff 18.3.2016
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf , Zugriff 18.3.2016
- EU - European Union - European External Action Service (12.6.2015): EU-Tajikistan Human Rights Dialogue [Press Release 150612_02_en],
http://eeas.europa.eu/statements-eeas/2015/150612_02_en.htm , Zugriff 18.3.2016
- FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Tajikistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/tajikistan , Zugriff 18.3.2016
- HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Tajikstan, http://www.ecoi.net/local_link/318399/457402_de.html , Zugriff 18.3.2016
- IWPR - Institute for War and Peace Reporting (21.1.2016): Tough Times for Tajik Lawyers,
https://iwpr.net/global-voices/tough-times-tajik-lawyers , Zugriff 6.4.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html , Zugriff 18.3.2016
6. Meinungs- und Pressefreiheit
Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Im Juli [2014] verabschiedete die Regierung eine Abänderung des Notstandsgesetzes, wodurch es der Regierung gestattet ist, den Gebrauch von Audio- oder Videoausrüstung, mobile Netze oder Internet einzuschränken oder zu verbieten bzw. die Massenmedien unter Beobachtung oder Zensur zu stellen, um den "Frieden zu wahren". Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung und schwere Strafen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten folgen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015). Trotz beträchtlichen und wiederholten Drucks seitens der Regierung sind unabhängige Medien aktiv. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare abgeben und kritisches, investigatives Material über die Regierung veröffentlichen, können gewisse Themen nicht behandelt werden, wie z.B. eine nachteilige Berichterstattung über den Präsidenten und dessen Familie sowie Fragen nach finanziellen Unregelmäßigkeiten bei jenen, die dem Präsidenten nahe stehen (USDOS 25.6.2015).
Die Pressefreiheit bleibt ernsthaft eingeschränkt und der Zugang zu Informationen wird zunehmend durch die Behörden kontrolliert. Unabhängige Medienhäuser und Journalisten, die regierungskritisch sind, sind mit Einschüchterungen und Schikanen konfrontiert, wozu auch persönliche Angriffe in den regierungsfreundlichen Medien gehören (AI 24.2.2016, vgl. BS 2016). Im Juni 2015 wurden Vorschriften eingeführt, wonach die Medien verpflichtet sind, bei offiziellen Anlässen ausschließlich jene Informationen zu verwenden, welche durch die staatliche Nachrichtenagentur "Khovar" bereitgestellt werden (AI 24.2.2016).
Umgekehrt müssen alle öffentlichen Stellen zuerst die staatliche Nachrichtenagentur informieren, die dann die Nachrichten verteilt (IWPR 31.7.2015).
2015 rangierte Tadschikistan im Worldwide Press Freedom Index auf Platz 116 von 180 Ländern (RF o.D.).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/319709/458884_de.html , Zugriff 18.3.2016
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf , Zugriff 18.3.2016
- FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/302409/439293_de.html , 18.3.2016
- IWPR - Institute for War and Peace Reporting (31.7.2015): Access to Information Curbed in Tajikistan, https://iwpr.net/global-voices/access-information-curbed-tajikistan , Zugriff 6.4.2016
- RF - Reporters without Borders (o.D.) World Press Freedom Index 2015 - Tajikistan, https://index.rsf.org/# !/index-details/TJK, Zugriff 18.3.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html , Zugriff 18.3.2016
7. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen. Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Abhaltung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 25.6.2015).
In der Praxis wird das Versammlungsrecht eingeschränkt bzw. wird regelmäßig verweigert. Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden. Trotzdem kommt es zu Demonstrationen, wobei die Behörden diese nicht gewaltsam niederschmettern, sondern versuchen den Demonstranten entgegenzukommen (BS 2016).
Die Verfassung schützt die Vereinigungsfreiheit, doch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Das Gesetz gewährt das Recht, freie Gewerkschaften zu gründen und diesen beizutreten. Es verlangt jedoch die Registrierung. Das Gesetz sieht auch vor, dass gewerkschaftliche Aktivitäten frei von Einmischung bleiben, außer in Fällen, die durch das Gesetz spezifiziert werden. Das Gesetz definiert jedoch nicht jene Fälle, in denen die gewerkschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt sind. Zwar besteht das Streikrecht, doch verlangt das Gesetz, dass Versammlungen und andere Aktionen zuvor genehmigt werden müssen, wodurch Zusammenkünfte und Demonstrationen eingeschränkt werden. Die Regierung gebraucht informelle Mittel, um ihren Einfluss auf die Gewerkschaften geltend zu machen. Dazu gehört auch die Einflussnahme auf die Wahl der Gewerkschaftsführer. Die Föderation der Gewerkschaften Tadschikistans vertritt nicht effektiv die Arbeitnehmerinteressen. Es gibt Berichte, wonach die Regierung manche Bürger gezwungen hat, den staatstreuen Gewerkschaften beizutreten, bzw. die Gründung unabhängiger Gewerkschaften verhindert hat (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
- Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html , Zugriff 10.4.2014
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf , Zugriff 18.3.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/ , Zugriff 10.4.2014
- KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (11.2013): Wahlen in Tadschikistan, Rachmon bleibt Präsident, http://www.kas.de/wf/doc/kas_35971-1522-1-30.pdf?131108094156 , Zugriff 10.4.2014
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html , Zugriff 5.4.2016
7.1. Opposition
Oppositionsmitglieder sind zusehends mit Schikanen, Gewalt und dem Tode bedroht, sowohl in Tadschikistan selbst, als auch im Exil. Einige oppositionelle Aktivisten sowie jene, denen religiöser Extremismus unterstellt wird wurden aus mehreren ex-sowjetischen Republiken entführt und unter Zwang nach Tadschikistan gebracht. Anwälte, die oppositionelle Aktivisten vertreten riskieren Schikanen, Drohungen und Haft (HRW 17.2.2016, vgl. AI 24.2.2016).
Am 1.März 2015 fanden die letzten Parlamentswahlen statt, und wie in den Jahren zuvor waren bereits im Vorfeld Maßnahmen zu erkennen, die mögliche Wahlerfolge der Opposition verhindern sollten. Im Bericht der Wahlbeobachter ist diesbezüglich von "Schikanen und Behinderungen einiger Oppositionsparteien" die Rede. Entsprechend fiel das Ergebnis der Wahlen aus, die laut OSZE unter viel schlechteren Bedingungen als die vorangehenden verlaufen sind. Die PIW und die Kommunistische Partei schafften mit 2,3 Prozent bzw. 1,5 Prozent der Stimmen nicht mehr den Sprung ins Parlament, in dem sich nunmehr lediglich Abgeordnete der präsidialen Volksdemokraten (65,2 Prozent) und einiger ihnen nahestehender Splitterparteien finden (GIZ 3.2016). Bereits im Vorfeld der Parlamentswahlen ordnete die Regierung an, dass die Imame in den staatlich registrierten Moscheen in ihren Predigten dazu aufriefen, die PIW, die als "Partei des Krieges" tituliert wurde, nicht zu wählen (ICG 11.1.2016).
Bei den Parlamentswahlen im März 2015, die von internationalen Beobachtern erneut als "nicht frei und undemokratisch" bezeichnet wurden, verlor die Partei der Islamischen Wiedergeburt auch ihre letzten beiden Sitze. Damit war der letzte Kanal für den offiziellen Dialog zwischen Regierung und Opposition geschlossen. Gleichzeitig wurde der Druck auf die Mitglieder der PIW erhöht. Alles deutete darauf hin, dass die Regierung Vorbereitungen traf, um die Partei von der politischen Landkarte Tadschikistans zu entfernen. Den Beschäftigten im öffentlichen Dienst wurde gedroht, ihre Anstellungen zu verlieren, sofern sie ihre Parteimitgliedschaft nicht niederlegen. Nach Massenaustritten stellten die Behörden dann fest, dass die gesetzlich geforderte Mindestmitgliedschaft in allen Landesteilen nicht mehr gewährleistet sei und man daher erwäge, der Partei die Lizenz zu entziehen (bpb 11.11.2015).
Ende September wurde die PIW mit ihren 40.000 Mitgliedern vom Obersten Gerichtshof verboten, weil die Regierung sie mit Anschlägen von Terroristen auf Sicherheitskräfte in Verbindung brachte (Standard 29.9.2015). Im Februar 2016 begannen erste Gerichtsverfahren gegen 13 Mitglieder der PIW. Die Anklage lautete:
"Teilnahme an einem versuchten Staatsstreich". Insgesamt sollten 199 vor Gericht gestellt werden (EN 10.2.2016).
Als wichtigste Exilorganisation gilt die "Gruppe 24". Sie wurde 2012 von Umarali Quvvatov, einem Geschäftsmann, der einst mit dem Schwiegersohn des Staatspräsidenten zusammenarbeitete, gegründet. Anlass für die Gründung der Bewegung war das gescheiterte Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Region Badakhshan. Als 2014 die Gruppe 24 aus dem Exil zu einer Demonstration in Duschanbe aufrief, kam es zum Verbot der Gruppe als "extremistische Organisation". Die Regierung warf Quvvatov vor, zur Gewalt und Umsturz aufzurufen. Infolge wurden Sympathisanten der Gruppe 24 massenhaft verhaftet. Deren exilierte Anhänger in Russland verschwanden entweder spurlos oder - rund 20 von ihnen - wurden festgenommen und an die tadschikischen Behörden ausgeliefert. Anfang März 2015 wurde Quvvatov im Istanbuler Exil auf offener Straße ermordet. Anhänger der Gruppe 24 wurden zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt (SRR 20.7.2015, vgl. ENet 27.2.2016). Im März 2015 wurde Sharofiddin Gadoev, der im spanischen Exil lebt, zu Quvvatovs Nachfolger gewählt. Gadoev kündigte eine Fortsetzung der politischen Aktivitäten gegen Präsident Rachmon an (RFE/RL 12.3.2015).
Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, David Kaye, zeigte sich im März 2016 anlässlich eines Besuches in Tadschikistan angesichts der gestiegenen Restriktionen gegenüber Oppositionsparteien, Zivilgesellschaft und der Medien sowie die weitverbreiteten Blockaden von Internetseiten und sozialen Netzwerken besorgt. Das Volk würde zwar die Schutzbestimmungen der Verfassung und der internationalen Menschenrechtsvereinbarungen genießen, doch würden diese erodieren, da die Regierung abweichende Stimmen bestrafe und den Zugang zu alternativen Stimmen in den Medien und Online einschränke und den Raum für die Zivilgesellschaft einenge. Spezielle Sorge äußerte Kaye wegen des Verbots der Partei der Islamischen Wiedergeburt und der Verfolgung von zumindest 13 ihrer Anführer im Rahmen von Geheimprozessen. Dies stelle einen ernsthaften Rückschlag für ein offenes politisches Umfeld dar. Ebenso richtete Kaye die Aufmerksamkeit auf die Angriffe auf Mitglieder der "Gruppe 24" sowie anderer unabhängiger Politiker. Strafanzeigen sind auch gegen Anwälte von Oppositionsführern erhoben worden (OHCHR 10.3.2016).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/319709/458884_de.html , Zugriff 5.4.2016
- Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Tadschikistan, aktuelle Situation, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54708/tadschikistan , Zugriff 5.4.2016
- Der Standard (29.9.2015): Tadschikistan verbietet islamische Oppositionspartei,
http://derstandard.at/2000022978892/Tadschikistan-verbietet-islamische-Oppositionspartei , Zugriff 5.4.2016
- EN - Eurasia , News (10.2.2016): Tadschikistan: Präsident macht islamischer Opposition den Prozess, http://eurasianews.de/blog/tadschikistan-praesident-macht-islamischer-opposition-den-prozess/ , Zugriff 5.4.2016
- ENet - Eurasianet.org (17.2.2016): Tajikistan: Casting Net Abroad in Hunt for Opposition, http://www.eurasianet.org/node/77391 , Zugriff 8.4.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016): Tadschikistan, Geschichte und Staat, die Machtfrage, https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat/#c607 , Zugriff 5.4.2016
- HRW - Human Rights Watch ( 17.2.2016): Tajikistan: Severe Crackdown on Political Opposition, https://www.hrw.org/news/2016/02/17/tajikistan-severe-crackdown-political-opposition , Zugriff 5.4.2016
- ICG - International Crisis Group (11.1.2016): Tajikistan Early Warning: Internal Pressures, External Threats, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/central-asia/tajikistan/b078-tajikistan-early-warning-internal-pressures-external-threats.pdf , Zugriff 7.4.2016
- OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (10.3.2016): UN rights expert alarmed by increasing restrictions on opposition, NGOs and the media in Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/320996/460310_de.html , Zugriff 8.6.2016
- RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (12.3.2015): Tajik Opposition Group 24 News Leaders After Quvatov's Assassination, http://www.rferl.org/content/tajikistan-group-24-quvatov-leadership-new-exile/26898048.html , Zugriff 8.4.2016
- SSR - Silk Road Reporters (20.7.2015): Is Tajikistan's Group 24 Capable of Becoming Real Opposition?
http://www.silkroadreporters.com/2015/07/20/is-tajikistans-group-24-capable-of-becoming-real-opposition/#sthash.jGRyBSyj.dpuf , Zugriff 8.4.2016
8. Religionsfreiheit
Religiöse Gruppen, die sich nicht an die staatlicherseits bevorzugte Auslegung des Islam halten, werden besonders ins Visier genommen. Hunderte nicht-gewalttätiger Muslime wurden festgenommen und zu langen Haftstrafen verurteilt, meist ohne faires, öffentliches Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen islamischen Gruppierung. Nicht-muslimische Gruppen, mehrere christliche Kirchen miteingeschlossen, waren weiterhin Opfer von bürokratischer und administrativer Verfolgung (BS 2016).
Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85 Prozent aus Sunniten, zu fünf Prozent aus Schiiten und zu zehn Prozent aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 10.3.2016). Die Schiiten ismailitischer Orientierung bewohnen vor allem die entlegene Bergregion Gorno-Badakhshan. Unter den Christen ist die russisch-orthodoxe Gemeinde die größte (USDOS 14.10.2015).
Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; wozu das individuelle Recht zählt, die Religion frei zu wählen, bzw. keine Religion zu haben. Frauen der Hanafi-sunnitischen Gemeinschaft, die im Lande die Mehrheit bilden, sind von der Teilnahme an religiösen Diensten durch eine Fatwa des Ulema-Rates, des höchsten Gremiums tadschikischer islamischer Gelehrter, ausgeschlossen. Die Regierung überwacht genau die Registrierung religiöser Gruppen, wenn diese als mögliche Gefahr für die soziale Ordnung wahrgenommen werden. Führer der protestantischen Kirche beschwerten sich über Schikanen der Sicherheitsbehörden. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten verweigerte weiterhin den Zeugen Jehovas und einer protestantischen Kirche die Registrierung. Die Regierung setzte die strikte Kontrolle religiöser Publikationen und Veranstaltungen fort. Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit sowie Schikanen gegenüber christlichen Studenten (USDOS 14.10.2015).
Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde. Im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 3 .2016a, vgl. USDOS 14.10.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 6.4.2016
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf , Zugriff 6.4.2016
- CIA - Central Intelligence Agency (10.3.2016): The World Factbook, Tajikiastan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html , Zugriff 6.4.2016
- USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/313363/451627_de.html , Zugriff 6.4.2016
9. Ethnische Minderheiten
Laut letzter Volkszählung aus dem Jahr 2010 waren von den Bewohnern Tadschikistans: 84,3 Prozent ethnische Tadschiken und 13.8 Prozent Usbeken. Die restlichen zwei Prozent bildeten vor allem Kirgisen, Russen, Turkmenen, Tataren und Araber (CIA 10.3.2016).
Die Pamiri, die vorwiegend in der autonomen Region Gorno-Badakhshan leben, werden von den Behörden als ethnische Tadschiken angesehen, ansonsten jedoch werden die Pamiri als separate Ethnie betrachtet, die sich sprachlich, religiös und kulturell von den Tadschiken unterscheidet. Innerhalb der autonomen Region Gorno-Badakhshan verfügen die Pamiri über gewisse Rechte, und sie sind im öffentlichen Leben und bei der politischen Teilhabe präsent, was sie von anderen Minderheiten im Lande unterscheidet. Die Situation in der Region bleibt jedoch angespannt, weil es aktive Guerilla-Gruppen der Pamiris gibt, die eine stärkere Autonomie anstreben. Überdies werden der Vorsitzende der autonomen Region sowie die Richter infolge der vagen Formulierungen in der Verfassung vom tadschikischen Präsidenten bestellt, wodurch die Zentralmacht in kontrollierender Weise die Autonomierechte umgeht (MRGI o.D.).
Gharmi aus dem Rasht und dem Vakhsh [Wachsch] Tal und die Pamiri werden wie die turksprachigen Usbeken bei der Besetzung von Ämtern und in der Wirtschaft benachteiligt. Mitglieder ethnischer Minderheiten werden oft bei der Arbeitssuche abgewiesen, weil sie die tadschikische Sprache unzureichend beherrschen (BS 2016, vgl. MRGI o.D.).
Das Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2015 ob der sinkenden Zahl an Schulklassen besorgt, in denen die Minderheitensprachen unterrichtet werden. Dies sei auf den Mangel an Lehrpersonal und Schulbüchern für die Minderheitensprachen zurückzuführen (CESCR 25.3.2015).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf , Zugriff 6.4.2016
- CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (25.3.2015): Concluding observations on the combined second and third periodic reports of Tajikistan [E/C.12/TJK/CO/2-3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1432212537_g1506324.pdf , Zugriff 6.4.2016)
- CIA - Central Intelligence Agency (10.3.2016): The World Factbook, Tajikiastan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html , Zugriff 6.4.2016
- MRGI - Minority Rights Group Internatonal (o.D.): Tajikistan - Pamiris, http://minorityrights.org/minorities/pamiris/ , Zugriff 6.4.2016
10. Frauen/Kinder
Sinkende Partizipation von Frauen am gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben; geringeres Einkommen für gleiche Arbeit; mangelhafter Schutz vor Gewalt, insbesondere auch häuslicher; Früh- und Zwangsverheiratung, Polygamie - mittlerweile soll jeder zehnte Mann mehrere Frauen haben - stellen die Hauptprobleme tadschikischer Frauen dar (GIZ 3.2016b, vgl. USDOS 25.6.2015).
Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Geschlechter. Frauen sind jedoch auf allen Ebenen der politischen Entscheidungsfindung unterrepräsentiert. Der Frauenanteil in allen Regierungsparteien lag unter 30 Prozent. Im Unterhaus des Parlaments waren 2015 von 63 Mitgliedern neun Frauen (USDOS 25.6.2015).
Vergewaltigung wird mit bis zu 20 Jahren Haft bestraft. Allerdings gibt es keinen rechtlichen Schutz für Vergewaltigung innerhalb der Ehe. Die Justizbehörden empfehlen Frauen meistens keine Anklage zu erheben, doch werden diese aufgenommen, wenn die Opfer darauf bestehen. Gewalt gegen Frauen, auch innerhalb der Ehe, bleibt ein weitverbreitetes Problem. Eine Polizeistation ist komplett für die Arbeit mit Gewaltopfern ausgestattet. Fünf Polizeistationen im ganzen Land verfügen über ein hierfür ausgebildetes Personal. Es bestehen vier Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der OSZE unterstützt und von der NGO Khujand betrieben werden. Am Land betreiben die Regierung und NGOs zusätzliche Krisenzentren und Notrufdienste für Frauen. Jedoch mangelt es an Geld und Ressourcen. 2012 verabschiedete die Regierung ein Gesetz über häusliche Gewalt, doch hinkt dieses internationalen Standards hinterher (USDOS 25.6.2015).
2014 wurde ein Aktionsplan zur Vermeidung häuslicher Gewalt verabschiedet, der bis 2023 reicht. Zu den strategischen Zielen gehören u.a.: die Verbesserung der normativen Gesetze über häusliche Gewalt und die Implementierung dieser; die Änderung der öffentlichen Meinung zur häuslichen Gewalt durch bewusstseinsbildende Kampagnen und die Stärkung der Koordination der Vorgehensweise durch die staatlichen Strukturen und öffentlichen Organisationen (GoT 4.2014).
Die Arbeitsmigration der tadschikischen Männer zieht auch gesellschaftlich negative Auswirkungen nach sich. Da über 70 Prozent der Migranten verheiratet sind, ist nicht nur das Phänomen vieler allein von Frauen geführter Haushalte und eine Feminisierung der Landwirtschaft zu beobachten, sondern in den letzten Jahren hat auch die Anzahl zurückgelassener oder gar verlassener Frauen bedeutend zugenommen, die rechtlichen Problemen, Armut und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt sind. Zudem besteht ein stark erschwerter Landerwerb für Frauen. Frauen stellen 70 Prozent der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft, aber nur ein Prozent sind Landeigentümerinnen (GIZ 3.2016b, vgl. USDOS 25.6.2015).
Im Gender Gap Index 2015 des Weltwirtschaftsforums rangierte Tadschikistan auf Platz 95 von 145 Staaten im Vergleich zu Rang 102 von 142 im Jahr 2014. Im Teilindex "wirtschaftliche Teilnahme und Möglichkeiten" schnitt das Land mit einem Wert von 48 deutlich besser ab, als im Bereich des Bildungserwerbs mit nur Platz 120 und dem Gesundheitsindex mit lediglich Platz 127 (WEF 2016).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016b): Tadschikistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/ , Zugriff 7.4.2016
- GoT - Government of the Republic of Tajikistan (4.2014): State Program to Prevent Domestic Violence in the Republic of Tajikistan for 2014-2023,
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html , Zugriff 6.4.2016
- WEF - World Economic Forum (2016): Tajikistan - Gender Gap Index 2015,
http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2015/economies/#economy=TJK , Zugriff 6.4.2016
10.1. Kinder
Bis zum Alter von sechzehn oder des Abschlusses der neunten Schulstufe besteht Schulpflicht. Nachteile bestehen jedoch für Mädchen auf dem Lande, wo die Mädchen nach der Volksschule zur Arbeit zu Hause bleiben müssen. NGOs vermelden, dass regionale Bildungsbehörden und Lehrer in jüngster Zeit sehr aktiv waren, Eltern zu überzeugen ihre Töchter in der Schule zu belassen, was in manchen ländlichen Gegenden zu einer Verbesserung der Situation für die Mädchen führte. Zwar sind Zwangsehen unter 18 unter Androhung von Gefängnisstrafen verboten, doch wird dies mitunter umgangen, indem ohne zivilen Trauschein von lokalen Religionsvertretern Ehen geschlossen werden. Ohne offiziellen Trauschein haben Frauen allerdings kaum Rechtsansprüche (USDOS 25.6.2016).
Die Armut auf der einen Seite und die Mängel im Gesundheitswesen auf der anderen, schlagen sich in erhöhter Kindersterblichkeit und verminderter Lebenserwartung nieder (GIZ 3.2016b)
Das Mindestalter für Kinder, um arbeiten zu dürfen beträgt 16, mit Zustimmung der lokalen Gewerkschaft 15 Jahre. Ausnahmen gibt es für die Arbeit im Familienhaushalt und der Landwirtschaft, wo es auch die meisten Fälle von Kinderarbeit gibt. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mittels Anwendung der Arbeitsgesetze die Zwangsarbeit bei der Baumwollernte eingedämmt. Allgemein hat die Zahl derartiger Fälle von Zwangsarbeit stark abgenommen (USDOS 25.6.2016).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016b): Tadschikistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/ , Zugriff 7.4.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html , Zugriff 7.4.2016
11. Grundversorgung/Wirtschaft
Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank leben 35,6 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (ADB 22.9.2015). In entscheidenden Bereichen, etwa der Korruptionsbekämpfung und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die heimische Wirtschaft sowie für ausländische Direktinvestitionen, stecken die nötigen Reformen noch in den Anfängen. In zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereichen wie der Neuausrichtung der Landwirtschaft ist seit 2009 allenfalls ein langsamer Fortschritt zu konstatieren. Die zuletzt erfolgreiche wirtschaftliche Erholung nach der globalen Finanzkrise 2009 ist durch die russische Wirtschaftskrise akut bedroht. Grund dafür ist die hohe Abhängigkeit der tadschikischen Wirtschaft von Rücküberweisungen tadschikischer Gastarbeiter in Russland. (AA 3 .2016b).
Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (bpb 11.11.2015).
Laut den Vereinten Nationen rangierte Tadschikistan 2014 mit einem Wert von 0,624 beim Human Development Index (HDI) auf Rang 129 von 188 Ländern. Im gesamten Zeitraum zwischen 1990 und 2014 nahm der Wert um 1,4 Prozent zu. Während als Teilkomponenten sich die Lebenserwartung um sieben Jahre, die Schuldauer um 2,7 erhöhten, sank das Bruttonationalprodukt pro Kopf seit 1990 um fast 31 Prozent (gemessen nach Kaufkraftparität von 2011 in US-$). Negativ auf die Entwicklung wirkte sich der Ungleichheitskoeffizient aus, der laut UN-Berechnung für Tadschikistan 2014 bei 17 Prozent lag, im Vergleich z.B. zu Usbekistan mit 15,8 oder Kirgisistan mit 14,5 Prozent (UNDP 2015).
Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren. Das Beihilfesystem für Pensionen sowie das Recht auf Unterstützung im Krankheitsfall, bei Invalidität, Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft werden zwar respektiert, doch sind die diesbezüglichen finanziellen Zuwendungen dermaßen niedrig, dass viele der vulnerablen Gruppen von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche Zuwendungen Dritter. Eine signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung, doch beträgt die Arbeitslosenrate laut Schätzungen der Weltbank zwischen 40 und 50 Prozent. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind. Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung, insbesondere am Land, ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BS 2016).
Sozialsystem
Allgemeine Informationen
Noch in den 1990er Jahren führte Tadschikistan ein Konzept zur Reformierung des Sozialsystems ein. Im April 2014 publizierte die Weltbank eine umfassende Analyse bezüglich der Effizienz der getroffenen Maßnahmen. Die Ergebnisse zeigen, dass der Einfluss der Sozialbeihilfenprogramme die finanzielle Situation der Menschen und die Nahrungsmittelsicherheit verbessert hat. Auch die Anzahl der arbeitenden Personen ist um 20% gestiegen und die bezahlte und nicht bezahlte Kinderarbeit ist um 25% gefallen.
Das größte Problem in Tadschikistan sind die sehr niedrigen sozialen Unterstützungen und das Fehlen eines effektiven sozialen Sicherheitsnetzes. Das Sozialsystem besteht hauptsächlich aus Alters- und Behindertenpensionen und macht nur 0,58% des BIP aus - der geringste Prozentsatz in Europa und Zentralasien. Da zielgerichtete Unterstützungsprogramme für die arme Bevölkerung die Situation verbessern können, werden solche momentan von der Weltbank in Yovon und Istaravshan versuchsweise eingeführt (IOM 5.2014).
Familienbeihilfe
Bei der Geburt eines Kindes können Eltern eine einmalige Geburtenunterstützung (innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt) und eine monatliche Kinderbeihilfe beantragen. Die einmalige Geburtenunterstützung beträgt 120 TJS für das erste, 80 TJS für das zweite und 40 TJS für das dritte oder weitere Kind. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zum Alter von 1/1/2 Jahren, beträgt 40 TJS, wenn wenigstens ein Elternteil berufstätig ist (IOM 5.2014). Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird Mutterschaftsgeld solange ausgezahlt, wie die Frau in Karenz ist. Das volle Gehalt wird 70 Tage vor und nach der erwarteten Geburt ausbezahlt (86 Tage für schwierige Geburten und 110 Tage bei Mehrlingsgeburten) (IOM 5.2014).
Temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung
Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird die temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung bei arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen an arbeitende Personen, die persönliche Fürsorge brauchen oder für Personen mit Krankheiten bedingt durch Arbeitslosigkeit ausbezahlt.
100 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:
* arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen
* acht und mehr Jahren durchgängiger Arbeit
* drei und mehr Angehörige und Studenten unter 15 bzw. 18 Jahren
* Teilnehmer am Großen Vaterländischen Krieg
* Personen die aus radioaktiv kontaminierten Zonen oder ökologisch giftigen Zonen evakuiert wurden, Personen mit Krankheiten der blutbildenden Organe (akute Leukämie), Schilddrüsenadenom und Krebs (IOM 5.2014)
80 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:
* Fünf bis acht Jahre durchgängige Arbeit
* Waisen bis 23 Jahre (IOM 5.2014)
60 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:
* Bis zu fünf Jahre durchgängiger Arbeit (IOM 5.2014)
Ein Arbeitnehmer ist auch anspruchsberechtigt bei einer kurzen Krankheit oder Behinderung durch einen Arbeitsunfall, der vor, während oder nach der Arbeit passiert und sogar im Falle einer Kündigung. Die Unterstützung wird nicht länger als vier Monate gezahlt, im Falle von Tuberkulose nicht länger als ein Jahr. Nach der Zeitspanne für die Krankheitsunterstützung muss die Arbeitsunfähigkeit vom staatlichen medizinischen Dienst festgestellt werden (IOM 5.2014).
Pensionssystem
Die Sozialversicherung umfasst alle Arbeitnehmer und Selbstständigen. Die Sozialhilfe umfasst Personen, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung gilt für Männer ab 63 Jahre mit mindestens 25 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahre mit 20 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension bei Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern wird reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe beträgt 55 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwei Jahre vor der Pensionierung, plus ein Prozent für jedes Jahr der versicherten Arbeitstätigkeit, die über 25 Jahre bei Männer und über 20 Jahre bei Frauen hinausgehen, bis höchstens 80 Prozent. Eine Alterspension im Zuge der Sozialhilfe gilt für Männer ab 65 Jahre und Frauen ab 60 Jahre, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Bezahlt wird 50 Prozent der Mindestpension pro Monat. Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung wird an drei unterschiedliche Gruppen ausgezahlt, je nach Behindertengrad. Gruppe I (Vollinvalidität, unfähig zur Arbeit, braucht ständige Betreuung), Gruppe II (Invalidität, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, braucht zeitweise Betreuung) und Gruppe III (Behinderung und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit). Anspruchsberechtigt sind Personen, die während des Militärdienstes invalid wurden, Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen und Personen mit Behinderungen seit der Kindheit. Höhe der Ansprüche:
* Für Gruppe I zehnmalige Mindestpension,
* für Gruppe II achtmalig,
* und für Gruppe III sechsmalig
* 50 Prozent eines Grundbetrages kann monatlich an Angehörige der Gruppe I und II gezahlt werden (IOM 5.2014).
Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialhilfe wird an Personen bezahlt, die nicht für die Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung anspruchsberechtigt sind, wenn die Behinderung nach der Kindheit passierte oder für Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen. Bezahlt wird mindestens 100 Prozent (Gruppe I) und 50 Prozent (Gruppe II) eines Grundbetrages pro Monat (IOM 5.2014).
Eine Hinterbliebenenrente im Zuge der Sozialversicherung und Sozialhilfe wird an die Hinterbliebenen (Witwe und verwaiste Kinder, die vom Toten finanziell abhängig waren) bezahlt, egal ob der Verstorbene versichert war. Bezahlt wird 50% des Einkommens des Verstorbenen, jedoch nicht weniger als 50 Prozent der Mindestpension an jeden berechtigten Hinterbliebenen. Das Minimum ist 104 TJS (IOM 5.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2016b): Tadschikistan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7BA2172DE3AEF6EC7F63C2A7FBF5D90C/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Wirtschaft_node.html , Zugriff 7.4.2016
- ADB - Asian Development Bank (22.9.2015): Poverty Data - Tajikistan, http://www.adb.org/countries/tajikistan/poverty , Zugriff 7.4.2016
- bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54708/tadschikistan , Zugriff 7.4.2016
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf , Zugriff 7.4.2016
- IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM 2014_CFS Tajikistan.pdf, Zugriff 7.4.2016
- UNDP - United Nations Development Programme (2015): Human Development Report 2015, Work for human development, Briefing note for countries on the 2015 Human Development Report, Tajikistan, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/TJK.pdf , Zugriff 7.4.2016
12. Medizinische Versorgung
Die Bevölkerung Tadschikistan hatte laut Weltgesundheitsorganisation 2012 eine durchschnittliche Lebenserwartung von 68 Jahren, was deutlich unter der europäischen (76 Jahre) und knapp (70 Jahre) auch unter der weltweiten lag. Die Bevölkerung ist relativ jung. Der Anteil der Unter-15-Jährigen ist mit 35,9 Prozent deutlich höher als jener der Über-60-Jährigen mit 4,8 Prozent. Der hohen Kinderzahl pro Frau von 3,8 Kindern steht die höchste Kindersterblichkeit unter den fünf zentralasiatischen (ex-sowjetischen) Republiken gegenüber. 58 von 1.000 Kindern erlebten 2012 nicht das fünfte Lebensjahr (WHO 10.2014).
Tadschikistan ist auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung stark auf fremde Hilfe angewiesen. Die Weltbank, die EU und die WHO sind die Hauptunterstützer. Das Hauptziel der Nationalen Gesundheitsstrategie ist die Verbesserung der Mutter-Kind-Gesundheitsstandards, welche zu einer Verringerung der nach wie vor hohen Sterblichkeitsrate auf diesem Gebiet führen soll. Ein weiteres großes Problem der öffentlichen Gesundheit ist die hohe Rate an Tuberkulosefällen und sexuell übertragenen Infektionskrankheiten. Eine große Anzahl der Tadschiken, insbesondere am Land, leben in extremer Armut und haben kaum Zugang zu sauberem Wasser und Bewässerungswasser. Eine fehlende Abwasserentsorgung, die Verschmutzung durch Tierzuchtfarmen und der generelle Wassermangel führen überdies zum Ausbruch von parasitären Erkrankungen. Das Gesundheitssystem ist in vier Ebenen gegliedert:
auf nationaler-, regionaler-, Bezirks- und Dorfebene. Die Gesundheitsstrategie 2010-2020 ist insbesondere auf die Reorganisation und Restrukturierung der Dienstleistungsanbieter durch Verkleinerung des Spitalsbereichs ausgerichtet, trotzdem bleibt das Spitalsbett-Bevölkerungsverhältnis nach wie vor hoch. Die Bezahlung einer Behandlung im Krankenhaus erfolgt durch den Patienten, sogar dann, wenn die Behandlung eigentlich kostenlos ist. Tadschikistan hat bereits einige Anstrengungen unternommen, um den öffentlichen Gesundheitssektor durch staatliche Initiativen und Programme zu verbessern. Um den Ausbildungsstand des Gesundheitspersonals zu heben, bestehen internationale Austausch- und Ausbildungsprogramme mit den Nachbarstaaten und Geberorganisationen (IOM 5.2014).
Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption. Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten (GIZ 3.2016b).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016b): Tadschikistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/ , Zugriff 7.4.2016
- IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM 2014_CFS Tajikistan.pdf, Zugriff 7.4.2016
- WHO - World Health Organisation, Regional Office for Europe (10.2014): Evaluation of the structure and provision of primary care in Tajikistan,
http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0008/268208/EVALUATION-OF-THE-STRUCTURE-AND-PROVISION-OF-PRIMARY-CARE-IN-TAJIKISTAN-Eng.pdf , Zugriff 7.4.2016
13. Behandlung nach Rückkehr
Arbeitsmigration ist der wichtigste sozioökonomische Push-Faktor. Die Russische Föderation ist das führende Zielland. Tadschikistan registriert den Zu- und Abgang von Personen mittels Migrationskarten, die am Flughafen, an Zugstationen oder Grenzübergängen ausgefüllt werden müssen. Mit November 2013 lebten laut russischer Migrationsbehörde (FMS) mehr als 1.145.713 tadschikische Migranten in der Russischen Föderation. Laut Asian Development Bank überwiesen tadschikische Arbeitsmigranten 2012 Geld im Wert von 3,8 Milliarden USD. Das sind ca. 47 Prozent des tadschikischen BIPs. Das wirtschaftliche Wachstum des Landes beruht vor allem auf diesen Geldüberweisungen (IOM 5.2014).
IOM führt ein Projekt durch, dass Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten zur Entwicklung der Herkunftsgebiete durch Bildungsmaßnahmen und Investitionen optimieren soll. Darüber hinaus soll die legale Migration durch Informationskampagnen und die Ausbildung von Gemeindemitgliedern sowie lokalen Gruppen hinsichtlich der Arbeitsmigration gefördert werden (IOM o.D.)
Quellen:
- IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM 2014_CFS Tajikistan.pdf, Zugriff 7.4.2016
- IOM - International Organization for Migration (o.D.): Harnessing Remittances for Development and Promoting Legal Migration in Tajikistan's Rural Areas,
https://www.iom.int/harnessing-remittances-development-and-promoting-legal-migration-tajikistans-rural-areas , Zugriff 8.4.2016
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführende Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen, weiters wurden Dokumente im Beschwerdeverfahren vorgelegt, nämlich ein Inlandspass und ein Führerschein.
Das Datum der Antragstellung und Ausführung zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellungen zur Herkunft in Tadschikistan, zum dortigen Lebensunterhalt und zu den dort verbliebenen Familienmitgliedern gründen sich auf den Angaben der beschwerdeführende Partei im Verfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren auf den Angaben im Laufe des Verfahrens.
Feststellungen zum Deutschkursbesuch und zu den- fehlenden-Integrationsbemühungen gründen sich auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung.
3.3. Das angeblich fluchtauslösende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist inkonsistent, widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar und kann daher weder geglaubt noch einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden.
Die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung haben den Eindruck der belangten Behörde, dass das Vorbringen völlig unglaubwürdig ist, auch beim erkennenden Gericht bestätigt, ja sogar verstärkt. Die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers ergab, dass dieser bereits zu ganz einfachen Themen, wie zum Aufenthalt seiner engeren Familie, quer durch das Verfahren offensichtlich wahrheitswidrige Angaben tätigt.
So schilderte er beispielsweise im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016, dass seine Frau und die Kinder bei seiner Mutter leben würden, eigentlich seien sie nur auf Besuch bei der Mutter, leben würden sie immer noch in der Hauptstadt XXXX. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass die Frau und die Kinder ebenso wie er in XXXX aufhältig gewesen seien, die Frau sei mit den Kindern erst nach seiner Ausreise nach Österreich wieder mach Tadschikistan zurückgekehrt, etwa drei Monate nach seiner Ausreise nach Österreich sei sie aus XXXX mit den Kindern in die Heimat zurückgekehrt. Davor hätten sie 9-10 Monate gemeinsam in XXXX gelebt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt seiner Frau und der Kinder im Zuge der Erstbefragung noch mit XXXX angegeben hat, obwohl diese zu dieser Zeit in XXXX aufhältig gewesen sein müssten. Auch im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.06.2015 schildert der BF ganz eindeutig auf die Frage, wo sich die Frau und die Kinder jetzt befinden, dass diese sich in XXXX aufhalten, er hätte gerne die Familie bei sich hier in Österreich (AS 67).
Da der BF aber wie dargestellt im Oktober 2014 nach Österreich gelangt ist, können diese nicht wie behauptet drei Monate nach seiner Ausreise nach Österreich wieder nach Tadschikistan zurückgekehrt sein (somit im Jänner 2015), da der BF im Juni 2015 deren Aufenthalt immer noch mit XXXX angibt und nicht einmal behauptet, dass diese in absehbarer Zeit aus XXXX nach Tadschikistan zurückkehren würden. Auf diesbezüglichen Vorhalt vermeint der BF einzig lapidar, dass diese "halt 8 Monate dort waren" bzw. dass er nicht genau sagen könne, wann und aus welchem Grund die Frau überhaupt mit den Kindern wieder nach XXXX zurückgekehrt sei.
Auffallend ist weiters, dass der BF die vor der Behörde angekündigte Bestätigung aus einem Krankenhaus in seiner Heimatstadt niemals vorgelegt hat, weil angeblich der Bruder eine solche Krankenhausbestätigung nicht bekommen soll. Während er in seiner Beschwerde noch ausgeführt hat, dass beim Krankenhaus die Herausgabe dieser Unterlagen schlichtweg verweigert würde, hat der BF dies in seiner persönlichen Schilderung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2016 nicht geschildert, sondern einzig ausgeführt, dass dieser es versuche, aber noch nichts bekommen habe.
Warum der eigene Bruder jedoch nicht einfach mit einer Vollmacht ausgestattet, sich um eine Krankenhausbestätigung bemühen sollte, worin ja einzig der Zeitpunkt und der Grund des Aufenthaltes dargelegt wird bzw. warum der BF nach einem angeblichen längeren Krankenhausaufenthalt ein solches Schreiben des Krankenhauses, welches ja die Dauer der Behandlung und den Grund des Aufenthaltes irgendwo dokumentiert haben muss, nicht bei sich zu Hause haben sollte, dies ist dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar.
Dass der BF im Zuge der Beschwerde noch ausgeführt hat, dass der Reisepass "leider verloren gegangen sei", deshalb nicht geschickt werden könne, wohingegen er im Zuge der Beschwerdeverhandlung dieses Dokument doch vorlegen konnte, bleibt nur zu erwähnen.
Wie dargestellt, gründet der BF seine angeblichen Probleme in Tadschikistan und auch das angebliche Interesse an seiner Person wegen eines angeblichen exilpolitischen Vorgehens damit, dass seine nächsten Angehörigen mehrere Ladungen bekommen hätten. Weil er hier in Österreich bei einer Oppositionsgruppe teilgenommen hätte, seien Ladungen den Eltern zugeschickt worden.
Wie dargestellt, veranlasste das erkennende Gericht eine Untersuchung durch das Bundeskriminalamt, wobei in Ermangelung von vergleichbaren Dokumenten eine spezifische Beurteilung nicht vorgenommen werden konnte. Dennoch konnte durch das Bundeskriminalamt festgestellt werden, dass es in Zusammenhang mit den Vorladungen zu einem massiven Widerspruch gekommen ist, der sich durch eine kriminaltechnische Untersuchung ergeben hat. Der BF hat nämlich mehrere Vorladungen vorgelegt, einerseits eine Vorladung vom XXXX, seine eigene Person betreffend und zwei weitere Ladungen, angeblich seine Eltern betreffend, angeblich Ladungen wegen einer Befragung zur exilpolitischen Tätigkeit des BF.
Nach Übersetzung und kriminaltechnischer Untersuchung steht fest, dass seltsamerweise die für den XXXX vorgesehene Ladung und die für den XXXX vorgesehenen Ladungen ursprünglich auf demselben Blatt Papier mit einem Laserdrucker bedruckt und anschließend auseinander gerissen wurden. Seitens der Kriminaltechnik wurden wegen der Fakten der zeitlichen Divergenz der Ausstellung und der Divergenz der Vorladungsnummern starke Bedenken zur Authentizität geltend gemacht. Auch für das erkennende Gericht ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum ein und derselbe Beamte auf ein und demselben Blatt Papier Ladungen im XXXX und XXXX verfassen sollte, würde dies doch bedeuten, dass die einer Ladung vom XXXX nächstfolgende Ladung des einschreitenden Beamten erst im XXXX erfolgt, was angesichts des vollkommen unterschiedlichen Vorgangs (einerseits angebliche Anzeige durch den Schwager des Präsidenten; andererseits Einvernahme der Eltern wegen angeblicher exilpolitischer Tätigkeit) keinesfalls nachvollziehbar ist.
Bei den vorgelegten angelblichen Ladungen handelt es sich darüber hinaus um offensichtlich mit einem Laserdrucker bedrucktes Papier, welches schließlich auseinander gerissen wurde. Die personenbezogenen Daten sind ausschließlich handschriftlich angebracht, sodass im Ergebnis jede Person, die über einen vergleichbaren Stempel verfügt, nach eigenem Gutdenken vergleichbare "Ladungen" erstellen können müsste. Angesichts der in den Länderfeststellungen beschriebenen Korruption im Herkunftsstaat erscheint es dem erkennenden Gericht nicht unwahrscheinlich, dass irgendein Bekannter des BF über einen vergleichbaren Stempel verfügt bzw. dass vergleichbare Unterlagen leicht verfügbar sind, der Gesamteindruck ist jedenfalls der, dass hier offensichtlich Dokumente, die gar nicht von Behörden stammen, im gegenständlichen Asylverfahren vorgelegt wurden.
Der BF konnte zu diesen Vorhaltungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 auch nichts Erhellendes vorbringen. Auf Vorhalt, warum eine Ladung an ihn aus XXXX und die vom XXXX stammende Ladung an seine Mutter auf demselben Blatt Papier geschrieben und dann abgerissen worden sei, konnte dieser einzig angeben, dass diese Ladungen gemeinsam, also gleichzeitig am selben Tag zu seiner Familie gebracht worden seien. Auch diese Argumentation erscheint dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, liegen doch zwischen den beiden Ladungen annähernd zwei Jahre, sodass nicht erklärbar ist, warum und wann im Jahr XXXX die mit XXXX datierte Ladung an die Eltern des BF überbracht worden sein sollten.
Unerklärlich ist auch geblieben, warum diese angeblich aus XXXX und XXXX stammenden Dokumente, die ja irgendwann zugestellt worden sein müssen, erst irgendwann im Jahr 2016 von seiner Familie übermittelt werden sollten. Warum der BF erst 5 Monate nach Kenntnis von der Existenz dieser Unterlagen diese dann auf dem Postweg von seinem Bruder geschickt bekommen haben sollte, dies alles ist nicht erklärbar und offensichtlich ein Hinweis darauf, dass in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt die Familie jemals vergleichbare Dokumente bekommen hat, andernfalls diese doch wohl früher übermittelt worden wären.
Nachdem der BF die Behauptung aufstellte, dass angeblich im Zusammenhang mit den Ladungen seine Eltern auch beschimpft und bedroht worden seien, wurde diesem darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 die Frage gestellt, ob denn seine Gattin nach der Rückkehr aus XXXX keine vergleichbaren Probleme mit den Behörden hätte, dass nämlich der eigene Mann exilpolitisch tätig sei. Die diesbezügliche Antwort des BF lautete, dass die Gattin schon vergleichbare Probleme hätte, nunmehr hätte sie jedoch die Adresse gewechselt und diese sei der Behörde nicht bekannt.
Nach allgemeinen Fragen zu seinen Kindern, wobei der BF schilderte, dass beispielsweise seine älteste Tochter in die Schule geht, wurde diesem vorgehalten, dass das Versteck der Gattin nicht ganz unbekannt sein könne, da bei einem Schulbesuch der eigenen Tochter die Wohnadresse bei der Schule und damit auch bei den Behörden wohl nicht ganz unbekannt sein würde. Darauf konnte der BF keine Erklärung abgeben und vermeinte einzig, dass die Gattin für sich und die Kinder schon einen Reisepass ausgestellt bekommen habe und diese würden bald nach Österreich nachkommen.
Auch aus diesen Aussagen, aus denen sich einzig ableiten lässt, dass die Gattin im Besitz eines gültigen Auslandspasses ist, lässt sich eine politische Verfolgung naher Angehöriger keinesfalls ableiten, die Gesamtangaben des BF sind auch diesbezüglich höchst widersprüchlich und offensichtlich nicht wahr.
Auffallend ist zuletzt zum persönlichen Wahrheitsgehalt der Angaben des BF, dass dieser auf die Frage, ob er einen Auslands- und einen Inlandspass oder beide oder gar keinen gehabt hätte, quer durch das Verfahren völlig unterschiedliche Angaben tätigt. Einmal will er "niemals einen Auslandspass besessen haben", nach Rückübersetzung will er doch einen Auslandspass besessen haben, dieser soll beim Bruder geblieben sein, etc.
Es bleibt somit die Tatsache, dass der BF nach eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016 an einer exilpolitischen Versammlung teilgenommen haben will. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016 konnte er diesbezüglich einzig ausführen, dass er bei einer Veranstaltung gewesen sei, wo der namentlich genannte Zeuge der Organisator gewesen sei. Er selbst möge das system des derzeitigen Präsidenten nicht, er wolle die Freiheit, deshalb habe er an dieser Veranstaltung teilgenommen.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde der BF befragt, von welcher konkreten Gruppierung er da spreche und bei welcher Veranstaltung er konkret dabei gewesen sei.
Die diesbezüglichen Antworten des BF lauteten, dass diese Gruppe "24" heiße, zum Ort der Sitzung vermeinte der BF nach Lektüre eines mitgebrachten Zettels, dass dies in der XXXX gewesen sei. Auf konkrete Nachfrage, wer sich denn dort konkret getroffen habe, vermeinte der BF bereits, dass er nur zufällig hingegangen sei und "mit denen nichts zu tun habe". Ein Bekannter habe ihm davon erzählt, er sei deshalb mit dem Bekannten mitgegangen, sei aber selbst nicht Mitglied der Gruppierung gewesen.
Unabhängig davon, dass der BF im Zuge dieser Einvernahme überhaupt keine vernünftigen Angaben bzw. sogar nur falsche Angaben zum Organisator dieser Versammlung tätigen konnte, fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer bei dem eigenen Rechtsberater im Zuge der Einbringung der Beschwerde - diese datiert ja mit 04.03.2016 - mit keinem Wort erwähnt hat, dass im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung seine Familie bereits Ladungen bekommen hätte und es deshalb massive Probleme geben würde. Warum dies nicht geschehen ist, blieb vollkommen unaufgeklärt, sodass auch diesbezüglich weitreichende Zweifel am Wahrheitsgehalt bestehen.
Dass das Interesse des BF an der exilpolitischen Tätigkeit irgendwelcher tadschikischer Gruppierungen nicht sehr ausgeprägt sein kann und er allenfalls zufällig an irgendeiner Veranstaltung mit einem Freund vorbeispaziert sein dürfte, ergibt sich bereits aus der folgenden Einvernahme des Zeugen des BF am 09.11.2017. Der BF schildert auf konkrete Befragung, dass er den Organisator und nunmehrigen Zeugen für seine angeblich eigene exilpolitische Tätigkeit am XXXX das erste Mal gesehen habe, seit diesem Zeitpunkt bis zur Beschwerdeverhandlung am 09.11.2017, somit über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren, kann der BF jedoch einzig ein einmaliges Treffen mit dem Zeugen nennen, er will sich mit ihm bei XXXX getroffen haben und dies nur für die Dauer von 10 Minuten, der eigene Rechtsvertreter hätte ihm gesagt, er solle sich mit dem Zeugen treffen.
Bereits aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass der BF zu keinem Zeitpunkt irgendeinen persönlichen Kontakt, abgesehen von einem zehnminütigen Treffen auf Veranlassung des Rechtsvertreters in einer XXXX mit dem Zeugen hatte, keine mit Vernunft begabte Person kann auch nur ansatzweise daraus ableiten, dass der BF mit einem Mitglied einer exilpolitischen Tätigkeit in Kontakt stünde bzw. dessen Ansichten teilen würde.
Der BF selbst musste im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 eingestehen, dass der namhaft gemachte Zeuge auch gar nicht der Gruppe 24 angehört, sondern Mitglied der "Islamischen Partei" ist, wobei er auch auf konkrete Nachfrage keine genaueren Details nennen konnte, sodass in Summe eine völlige Unkenntnis des BF über exilpolitische Gruppierungen und deren Ideologie ableitbar ist.
Aus der durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen ergibt sich wiederum, dass dieser vor der Veranstaltung vom XXXX und nachher mit Ausnahme einer kurzen Kontaktierung in einem XXXX keinerlei Kontakt mit dem BF mehr hatte. Der Zeuge weiß nicht, aus welchen Gründen der BF überhaupt im Bundesgebiet aufhältig ist, warum dieser Tadschikistan verlassen hätte, will ihn nie danach gefragt und der BF soll auch nie drüber berichtet haben. Der namhaft gemachte Zeuge bestätigt, dass er keinesfalls wie noch in der Verhandlung vom 01.12.2016 durch den BF behauptet, Vertreter der Gruppe 24 sein soll, da müsse dem BF nach Ansicht des Zeugen "ein Fehler unterlaufen sein".
Darüber hinaus kann der Zeuge zur Person des BF nur ausführen, dass er keinerlei Information über dessen politischen Tätigkeiten habe. Nach eingesehenen Fotos von dieser genannten Veranstaltung vor der OSZE ist einzig erkennbar, dass mehrere Demonstrationsteilnehmer Fotos von verfolgten Personen vor das Gesicht halten, damit die eigenen Gesichtszüge nicht erkennbar sind. Der BF selbst ist zudem auf keinem der Fotos zu erkennen, wobei der Zeuge sogar ausführt, dass darum gebeten wurde, keine Fotos zu machen. Auch der Zeuge schildert im Ergebnis, dass einzig Personen dann Probleme bekommen, wenn ihre Identität erkennbar ist, wenn es irgendeinen Bezug zu einem politischen Vorleben in Tadschikistan gibt, dann könnte es allenfalls Probleme im Zuge der Rückkehr nach Tadschikistan geben.
Während der Zeuge abschließend gefragt wurde, warum der Beschwerdeführer selbst ursprünglich davon gesprochen hat, dass er bei der europäischen Organisation "OB 3" demonstriert hätte, klärte der Zeuge dieses Missverständnis dahingehend auf, dass 3 in seiner Sprache auch C heiße, der BF habe somit offensichtlich schon die Veranstaltung am Heldenplatz gemeint, statt OSCE von OB 3 gesprochen.
Nach diesem durchgeführten Verfahren, nach zeugenschaftlicher Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen ergibt sich, dass der BF keinesfalls die von ihm geschilderte exilpolitische Tätigkeit entfaltet hat, dieser ist vielmehr offensichtlich ganz bewusst zu einer Veranstaltung, die unter tadschikischen Staatsbürgern bekannt ist, hingegangen, hat diese Veranstaltung abseits beobachtet, um diese dann durch Namhaftmachen eines Organisators für das eigene Asylverfahren verwenden zu können. Dass der Beschwerdeführer selbst bei der Veranstaltung irgendeine Funktion gehabt hätte, hat sich nicht ergeben, es ist nicht einmal feststellbar, dass der BF nur ansatzweise in der Nähe der Organisatoren hätte angetroffen werden können. Keinesfalls kann festgestellt werden, dass der BF im Zuge dieses Besuchs bei einer Veranstaltung einer exilpolitischen Organisationen sein Gesicht zu erkennen gegeben hätte, dass irgendjemand diese Versammlung fotografiert hätte und dass in weiterer Folge der Name des BF allfälligen tadschikischen Behörden bekannt geworden wäre. Die vom BF in diesem Zusammenhang wohlvorbereitete Vorlage von angeblichen Ladungen erwies sich als offensichtlich konstruiert und die Dokumente als offensichtlich selbst angefertigt und somit verfälscht.
Sofern der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 sich auch noch in die Behauptung versteigt, er hätte nunmehr den Vizepräsidenten der Partei der Islamischen Wiedergeburt kennengelernt, ist auszuführen, dass es sich in Wirklichkeit einerseits um Behauptungen handelt, andererseits reduzieren sich diese beschriebenen Kontakte auf ein einmaliges Treffen für wenige Minuten, etwa am "Bahnhof XXXX", wobei der BF einzig eine "ältere Person" begleitet haben will, die diese andere Person dann am Bahnhof XXXX getroffen hätte. Gleiches gilt für eine angebliche weitere Teilnahme an einer Veranstaltung, wie der BF nach Befragung durch seinen Rechtsvertreter behauptet. Auf nähere Nachfrage des Richters ergibt sich nämlich, dass der BF erneut einen "älteren Freund begleitet" haben will, dieser soll einen Journalisten am Flughafen abgeholt haben und dieser soll zu einer Veranstaltung bei der OSZE gegangen sein, wobei der BF nicht weiß, um was es bei dieser Sitzung überhaupt gegangen sein soll ("Es ging um Journalisten, genaueres weiß ich nicht"). Der angebliche Journalist soll von XXXX kommend nach Österreich gekommen sein, näheres kann der BF auch dazu nicht nennen.
In Summe erweist sich somit, dass der BF ganz offensichtlich erkannt hat, dass das ursprüngliche Vorbringen nicht geglaubt wird und auch erkannt wird, dass die von ihm vorgelegten angeblichen Ladungen Fälschungen sind. Offensichtlich aus diesem Grund hat der BF in weiterer Folge versucht, durch den Anschein der Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten irgendwelcher Auslandsorganisationen das Asylverfahren zu beeinflussen, wobei jedoch wie dargestellt der BF sogar den Organisator der Veranstaltungen völlig falsch beschrieben hat, verwechselte er ja doch offensichtlich die Gruppe 24 mit der Partei der Islamischen Wiedergeburt. Warum der BF angesichts seines unpolitischen Vorlebens sich zudem gerade für diese Parteien interessieren sollte, dies konnte dieser im Verfahren nicht glaubhaft machen und auch nicht erklären, auch der einvernommene Zeuge hat offensichtlich mit dem BF überhaupt niemals näheren Kontakt gehabt und kann zu dessen eigenen politischen Ausrichtungen überhaupt keine Stellungnahme abgeben.
Zur gesundheitlichen Situation hat sich wie dargestellt keinerlei Verschlechterung ergeben, noch am 09.11.2017 vermeint der BF einzig, gesund zu sein, er wolle einzig den Blutdruck beim Arzt überprüfen lassen. Sonst würde er gerne arbeiten, dürfe es aber nicht und lebe weiter von Grundversorgung. Familiäre Bindungen etc. wurden zu keinem Zeitpunkt vorgetragen.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Asyl:
Rechtsgrundlagen:
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.1.4. Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass das Vorbringen der Wahrheit entspricht, das Gesamtvorbringen war vielmehr völlig unglaubwürdig, kann daher auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Die Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten in XXXX war offensichtlich ein einmaliger Spaziergang mit einem Freund zu einer solchen Versammlung. Der BF hat sich dabei offensichtlich völlig im Hintergrund gehalten, ist den Organisatoren völlig unbekannt geblieben, sodass völlig unwahrscheinlich ist, dass die Teilnahme überhaupt registriert werden könnte. Dass zudem eine Feststellung der Identität durch Organe des Herkunftsstaates erfolgt wäre, ist eine völlig unrealistische Annahme.
4.1.5. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
4.1.6. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
4.2. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Rechtsgrundlagen:
4.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
4.2.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
4.2.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.2.4. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht, und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der beschwerdeführenden Partei in Tadschikistan eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
4.2.5. Dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
Die beschwerdeführende Partei konnte sich bereits in Tadschikistan durch eigene Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen sichern und verfügt in der Heimat noch über seine Kernfamilie, die ihm im Falle einer Rückkehr mit der Re-Etablierung wohl würden helfen können.
Damit ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten keine Hinweise darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, sich einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Haus, die Familie lebe unverändert in diesem.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.
4.2.6. Im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen ist außerdem der gesundheitliche Status der beschwerdeführenden Partei: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).
Eine solche akute lebensbedrohende Krankheit der beschwerdeführenden Partei, welche eine Überstellung nach Tadschikistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall auch unter Berücksichtigung seiner Angaben nicht vor. Darüber hinaus ist eine Behandlungsmöglichkeit nach der entsprechenden Anfragebeantwortung grundsätzlich möglich. Dass Medikamente im Herkunftsstaat allenfalls teurer sind als in Österreich, ist nach der Judikatur unerheblich.
4.2.7. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tadschikistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tadschikistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tadschikistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
4.2.8. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
4.3. Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides:
Rechtsgrundlagen:
4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
4.3.2. § 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
4.3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
4.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Anwendung dieser Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
4.3.5. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die beschwerdeführende Partei ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
4.3.6. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation der Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne von Eltern, Ehegattin, Geschwistern oder abhängigen Kindern Von einem also unter dieser Überschrift zu berücksichtigenden Familienleben mit Personen, die in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind, kann nicht gesprochen werden.
Die beschwerdeführende Partei hält sich seit 3 Jahren in Österreich auf, dies nur auf Basis eines Asylverfahrens. Sie ist in Tadschikistan hauptsozialisiert, wuchs dort auf und verbrachte ihr Leben in Tadschikistan im Kreise der erweiterten Familie. Die beschwerdeführende Partei erwirtschaftete sich durch Arbeit ein ausreichendes Einkommen.
Die beschwerdeführende Partei vermochte zum Entscheidungszeitpunkt im Endeffekt hauptsächlich wegen der noch relativ kurzen Dauer ihres Aufenthalts keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in dem Herkunftsstaat führen könnten. Es existieren keinerlei integrative Aspekte, der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, hat keinerlei Ausbildung absolviert und keinerlei soziale Kontakte.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
4.3.7. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und der beschwerdeführenden Partei kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegen weder Fälle des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die beschwerdeführende Partei gab weiter nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
4.3.8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht.
Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Tadschikistan ist daher zulässig.
4.3.9. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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