AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W193.2218493.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU - Bundesargentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge eines Familienverfahrens mit Erkenntnis vom XXXX der Status eines International Schutzberechtigten (Asylstatus) zuerkannt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB unter Anwendung des Jugendstrafrechts zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anordnung der Bewährungshilfe und die Pflicht zur Absolvierung einer Psychotherapie bei der Männerberatungsstelle, verurteilt.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mittels Entlassungsbeschluss zu XXXX vom XXXX des Langdesgerichts für Strafsachen Wien, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, aus der Haft entlassen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB unter Anwendung des Jugendstrafrechts zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mittels Entlassungsbeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe, aus der Haft entlassen.
I.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren „BFA“) vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, erlassen (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde, dass die Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG, unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
I.3. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. und VII. des Bescheids des BFA vom XXXX , wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.
I.4. An der am XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen auch der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das BFA verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seinem gesundheitlichen Befinden, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen des Beschwerdeführers genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Dari und verfügt über gute Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und aufgewachsen und lebte dort bis zu seiner Ausreise nach Österreich mit seiner Familie. Im Bundesgebiet befinden sich die Mutter, drei Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war noch niemals in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer besuchte vor seiner Ausreise aus dem Iran zwei Jahre lang eine iranische Schule.
Der Beschwerdeführer hat keine schulische oder berufliche Ausbildung abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
II.1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Davon wurden 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen.
Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 StGB) am XXXX mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) dem Opfer fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, unter Verwendung einer Waffe, weggenommen, und zwar Bargeld in der Höhe von EUR 1.439,-, indem sie die Trafik des Opfers betraten, ihm jeweils eine Gaspistole vorhielten, der Beschwerdeführer dem Opfer einen Faustschlag versetzte und im Anschluss der Mittäter das Bargeld aus der Kassa entnahm, mit dem die Täter in weiterer Folge flüchteten.
Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem zu diesem Zeitpunkt strafunmündigen Mittäter (§ 12 StGB) und einem bislang unbekannten Täter am XXXX mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) dem Opfer fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, und zwar Bargeld in der Höhe von EUR 25,-, indem der Mittäter zunächst in die Jackentasche des Opfers griff und dessen Mobiltelefon sowie Apple AirPods an sich nahm, Bargeld von ihm forderte und ihm Schläge androhte, sollte er kein Bargeld hergeben und dem Opfer dessen Mobiltelefon sowie dessen Apple AirPods erst wieder ausfolgte, als es ihm das Bargeld übergab, wobei der Beschwerdeführer das Opfer während des Vorfalls am Arm festhielt, sodass dieser nicht aufstehen konnte.
Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei bislang unbekannten Tätern (§ 12 StGB) am XXXX mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) dem Opfer fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, und zwar Bargeld in der Höhe von EUR 6,-, und Apple AirPods indem er zusammen mit den Mittätern das Opfer aufforderte sein Bargeld und seine Apple AirPods auszuhändigen und ihm mit dem „Abstechen“ drohten, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte.
Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren nicht mehr ausforschbaren Jugendlichen als Mittäter (§ 12 StGB) am XXXX mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) mehreren Opfern fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX mit Gewalt gegen eine Person dem Opfer fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dieses zunächst aufforderte, eine Umhängetasche, die dieser für eine andere Person verwahrte, auszufolgen und als sich dieser weigerte, sie ihm gewaltsam entriss und sich die Tasche und die darin befindlichen AirPods im Wert von EUR 180,., ein Metallarmband im Wert von EUR 10,- und Bargeld in Höhe von EUR 25,- zueignete.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX in Wien mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem Opfer eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Jacke der Marke „Wellenstein“ im Wert von EUR 260,- mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und die Herausgabe der Jacke verlangte, wobei er drohte, das Opfer abermals zu schlagen, sollte dieses der Aufforderung nicht nachkommen.
Mildernd wurden das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute gewertet.
Erschwerend wurden das Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen und die teilweise Tatbegehung während offenem Strafverfahren gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 5 JGG und des § 28 Abs. 1 StGB Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu XXXX vom XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Davon wurden 8 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen.
Mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet.
Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.
Der Beschwerdeführer wurde mit Entlassungsbeschluss vom XXXX bedingt aus der Strafhaft entlassen. Der Beschwerdeführer hat sich stets an die Hausordnung der Justizanstalt gehalten und es wurden keine Ordnungsstrafen erteilt. Der Beschwerdeführer hat während der Strafhaft als Maler gearbeitet.
Der Beschwerdeführer hat Freunde im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt derzeit mit seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester im gemeinsamen Haushalt in Wien. Eine enge Anbindung zu seiner Familie besteht nicht.
Der Beschwerdeführer besuchte in der Zeit von XXXX eine „Basisbildung Jugendliche und junge Erwachsene Sprachkompetenzen A2/A2+“, an der VHS Favoriten.
Der Beschwerdeführer besuchte von XXXX das Projekt „AusbildungsFit bildung.bewegt 4modul“ der ProVita Bildungs GmbH.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem XXXX im forensisch-therapeutischen Programm der Männerberatung.
Beim Beschwerdeführer ist kein nachhaltiger Gesinnungswandel eingetreten.
II.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder er eine Verfolgung im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.
II.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan kein soziales oder familiäres Netzwerk, das ihn im Falle der Rückkehr aufnehmen und unterstützen könnte. Er hat keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung und verfügt nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel um zumindest seine grundlegende Existenz zu sichern. Ohne Unterstützung würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose oder existenzgefährdende Notlage geraten.
II.1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, veröffentlicht am 21.03.2023;
- UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2023;
- EUAA Country Guidance Afghanistan, Jänner 2023;
Politische Lage - Letzte Änderung: 21.03.2023
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen. Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (LIB).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Innerhalb weniger Wochen kündigten sie „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst. Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte. Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten, wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben. Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (LIB).
Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.08.2021 in Verbindung standen. Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (LIB).
Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 07.04.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 04.05.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (LIB).
Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt, dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (LIB).
Sicherheitslage - Letzte Änderung: 21.03.2023
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021. So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Für den Zeitraum zwischen 15.08.2021 und 15.06.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (LIB).
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder und verstärkte Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in elf Provinzen zu operieren. So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher, Takhar, Baghlan, Khost, Kapisa und Badakhshan (LIB).
Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt, und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich. Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (LIB).
Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 02.09.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.09.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 05.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (LIB).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3% der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7% bzw. 70,7% der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (LIB).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt, diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (LIB).
Die De-facto-Behörden der Taliban haben Berichten zufolge schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter extralegale Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Formen von Misshandlungen. Zusätzlich haben die De-facto-Behörden der afghanischen Bevölkerung Einschränkungen ihrer Rechte auf Meinungs-, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit auferlegt, welche die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans verletzen (UNHCR).
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten - Letzte Änderung: 21.03.2023
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (LIB).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vgl. BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte, während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (LIB).
Regionen Afghanistans - Letzte Änderung: 27.02.2023
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern leben ca. 34,3 bis 38,3 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (LIB).
Herat - Letzte Änderung: 27.02.2023
Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans an der Grenze zwischen Afghanistan und dem Iran. Herat grenzt im Süden an die afghanischen Provinzen Farah, im Norden an Badghis und im Osten an Ghor. Im Norden grenzt die Provinz außerdem teilweise an Turkmenistan. Die Stadt Herat ist das größte und bedeutendste Stadtgebiet im Westen Afghanistans, in dem schätzungsweise 400.000 Heratis leben. Während Landwirtschaft und Viehzucht die Haupterwerbszweige in den ländlichen Distrikten der Provinz Herat sind, dominieren städtische Handels- und Industrieunternehmen die Wirtschaft von Herat-Stadt. Der Handel ist eng mit Iran verbunden (LIB).
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen - Letzte Änderung: 27.02.2023
2022
Im Jänner bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) zu einem Anschlag auf einen Minibus in Herat, bei dem bis zu sieben Personen starben (LIB).
Am 21.02.2022 wurden in Herat drei Menschen erschossen und anschließend öffentlich aufgehängt. Lokalen Quellen zufolge handelte es sich dabei möglicherweise um eine Bestrafung durch die Taliban für eine Entführung. Die Taliban haben die Vorwürfe nicht bestätigt (LIB).
Bei zwei Bombenexplosionen in der Stadt Herat wurden Anfang April bis zu fünf Zivilisten getötet und 25 weitere verletzt, darunter auch Kinder (LIB).
Am 02.09.2022 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Herat zwischen 18 und 46 Menschen getötet, darunter ein prominenter, den Taliban nahestehender Geistlicher, und weitere verletzt (LIB).
Am 27.10.2022 kam es in Herat zu einem Angriff auf einen Bus, bei dem Sicherheitskräfte der Taliban getötet wurden und Mitte November wurden in der Provinz fünf Mitglieder des ISKP von den Taliban getötet (LIB).
Taliban - Letzte Änderung: 21.03.2023
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (LIB).
Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten. Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan. Am 15.08.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan, und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (LIB).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist, benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet, dem obersten Führer der Taliban. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (LIB).
In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen „Kreisen“. Diese „Kreise“ werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die „westliche Zone“ der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die „östliche Zone“ (13 Provinzen) zuständig war. Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (LIB).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung, und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette. Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (LIB).
Rechtsschutz/Justizwesen - Letzte Änderung: 21.03.2023
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren (LIB).
Nachdem sie die gewählte Regierung im August 2021 abgesetzt hatten, übernahmen die Taliban die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Viele Richter wurden aus ihren Ämtern entlassen, und Angehörige des Islamischen Emirats Afghanistan (IEA) mit unterschiedlichem Hintergrund praktizieren nun Rechtsstaatlichkeit. Es wurden ein Justizminister und ein Oberster Richter und Leiter des Obersten Gerichtshofs durch die Taliban ernannt. Am 16.12.2021 erließ die Taliban-Führung ein Dekret zur Ernennung von 32 Direktoren, Abteilungsleitern, Richtern und anderen wichtigen Beamten im Zusammenhang mit dem Obersten Gerichtshof. Am 25.12.2021 wurde ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich zur Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit seines Amts nach der Scharia verpflichtet (LIB).
Im Jahr 2022 setzt sich die Umstellung des Justizwesens und des Rechtsrahmens der ehemaligen Republik weiter fort, wobei Bedenken hinsichtlich der vorherrschenden Unklarheit über die anwendbaren Gesetze bestehen. Am 21.08.2022 wies der Taliban-Generalstaatsanwalt die Staatsanwälte an, laufende Ermittlungen an Taliban-Gerichte zu übertragen; der stellvertretende Oberste Richter für die Verwaltung des Obersten Gerichtshofs gab an, dass die Richter auch Ermittlungsaufgaben nach dem Scharia-Recht übernehmen würden. Diese Maßnahme führt zu einer höheren Arbeitsbelastung der Gerichte, zu Verzögerungen bei Gerichtsverfahren und zu einer Verlängerung der ohnehin schon langen Untersuchungshaftzeiten. Angesichts der damit einhergehenden Zunahme der Gefangenenpopulation und eines Ersuchens des Büros für Gefängnisverwaltung im Juni 2022 wies Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Ende September 2022 den Obersten Gerichtshof an, Richtergruppen für jede Provinz zu ernennen, um die Prüfung der Fälle von Untersuchungshäftlingen zu beschleunigen (LIB).
Die Zulassung von Strafverteidigern ist noch nicht abgeschlossen, und Frauen sind nach wie vor von diesem Verfahren ausgeschlossen. Das Taliban-Justizministerium teilte mit, dass bis zum 10.11.2022 1.275 von 1.332 geprüften Anwälten die Anforderungen erfüllt hätten und 947 eine neue Zulassung erhalten hätten, während vor August 2021 schätzungsweise 6.000 Strafverteidiger, darunter 1.500 Frauen, praktiziert hatten. Nach Angaben der Taliban-Justizbehörden haben die Gerichte über 13.000 Fälle verhandelt, und bei den Justizministerien im ganzen Land sind 97.700 Zivilklagen eingegangen, von denen seit August 2021 nur 2.339 von Gerichten bearbeitet wurden (LIB).
Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung sollen nach Angaben der Taliban-Führung weiterhin gelten, unterliegen aber einem Islamvorbehalt (d. h., sie werden auf die Vereinbarkeit mit dem islamischen Recht überprüft); sie werden in der Praxis nicht oder nur in Teilen angewendet. So wird u. a. in von Taliban veröffentlichten Dekreten darauf Bezug genommen. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften wurden mit den Taliban nahestehenden Rechtsgelehrten besetzt, die weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung anzuwenden. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Taliban-Regierung in Kabul auf die Verwaltungen und Sicherheitskräfte der Provinz- und Distriktebene. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Taliban gegen die Bevölkerung hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. Sowohl das afghanische Zivilgesetzbuch wie auch das schiitische Personenstandsrecht sind nominell weiterhin in Kraft, auch wenn es Änderungen gibt. Während beispielsweise Fälle des schiitischen Personenstandsrechts früher von den Gerichten der Regierung behandelt wurden, verweisen die Taliban diese Fälle an die schiitischen Religionsämter, die unabhängig und nicht von der Regierung geleitet werden (LIB).
Nach Angaben eines in Afghanistan praktizierenden Rechtsanwaltes stellt sich die Lage der Gesetze in Afghanistan als schwierig und uneinheitlich dar. Auch wenn die Taliban stets behaupteten, dass die afghanischen Gesetze unislamisch wären, so haben sie nicht im Detail erklärt, welche Bestimmungen welcher Gesetze gegen die Grundsätze der Scharia verstoßen würden. Sie haben weder erklärt, dass alle früheren Gesetze nicht mehr gelten, noch, dass diese weiterhin in Kraft sind und gelten. Auch in der Praxis gibt es unterschiedliche Standards in den verschiedenen Instanzen. Einige Gerichte wenden die früheren Gesetze, einschließlich des Zivilgesetzbuches an, andere wiederum nicht (LIB).
Aus verschiedenen Provinzen gibt es anhaltende, im Einzelfall nur schwer verifizierbare Berichte über öffentliche Strafmaßnahmen, die auch Körperstrafen wie Steinigung und Auspeitschung einschließen. Vereinzelt kommt es auch zur Zurschaustellung von Kriminellen sowie Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs). Auf nationaler Ebene wurde im April 2022 erstmals eine Körperstrafe (Peitschenhiebe) wegen Drogen- und Alkohol-Konsums durch den Obersten Gerichtshof verhängt. Das von den Taliban neu-gegründete Ministerium für die Förderung von Tugend und Verhinderung von Laster (sog. Tugendministerium) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (LIB).
Sicherheitsbehörden - Letzte Änderung: 21.03.2023
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen, und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Miliz-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen wollen. Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch „of“] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als „National Directorate of Security“ (NDS) bekannt war, wurde dem Innenministerium der Taliban unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen (LIB).
Die Institutionalisierung des Sicherheitsapparats nahm im Jahr 2022 zu. Ende August berichteten die Vereinten Nationen, dass 150.000 Armeeangehörige und fast 200.000 Polizisten in Afghanistan rekrutiert worden seien. Sprecher des Taliban-Innenministeriums gaben die Größe der Armee im August mit 100.000 bis 150.000 bzw. im Oktober mit 150.000 Mann an, mit weiterem Ausbaupotenzial (LIB).
Religionsfreiheit - Letzte Änderung 21.03.2023
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 20.7.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.7.2022; vgl. USCIRF 8.2022, USDOS 2.6.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022). Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der hauptsächlich in Kabul und Kandahar ansässigen Baha’i-Gemeinschaft in Afghanistan. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha’i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha’i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 2.6.2022).
Baha’i gelten (vielen) Muslimen als Ungläubige, nicht (immer) jedoch als Konvertiten und wurden keines dieser beiden Vergehen angeklagt. Baha’i wie auch Christen leben weiterhin in ständiger Angst vor Enttarnung und zögern, ihre religiöse Identität zu offenbaren (USDOS 2.6.2022). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.2.2022a; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022b) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022b). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b).
Schiiten - Letzte Änderung 10.03.2023.
Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 15% geschätzt (CIA 29.12.2022; vgl. AA 20.7.2022). Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 2.6.2022). Die Diskriminierung von Schiiten ist im Alltag verwurzelt. Im April 2022 kam es zu Einzelfällen, in denen Schiiten wegen angeblicher Nichtbeachtung des Ramadans von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden (AA 20.7.2022).
Ethnische Gruppen - Letzte Änderung 21.03.2023
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 20.7.2022). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022a). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 20.7.2022).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban- Mitgliedern vorbehalten sind (AA 20.7.2022). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGA 28.1.2022). Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 20.7.2022).
Hazara - Letzte Änderung: 09.03.2023
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 20.7.2022; vgl. BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“) (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 2.6.2022; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022). Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 20.7.2022). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021). Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 20.7.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert (AA 20.7.2022). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023). Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 20.7.2022: vgl. HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vgl. UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vgl. AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022).
IPDs und Flüchtlinge- Letzte Änderung 21.03.2023
Die Zahl der Binnenvertriebenen stieg im Jahr 2021 aufgrund der Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften Taliban auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen. Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes kehrten im September und Oktober 2021 vor allem kürzlich Binnenvertriebene in ihre Heimatprovinzen zurück. Zwischen 2021 und 2022 sind über 1,2 Millionen Binnenvertriebene an ihre Herkunftsorte zurückgekehrt - über 1 Million Binnenvertriebene im Jahr 2021 und 211.807 im Jahr 2022. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrende aus dem Ausland befinden sich laut UNHCR in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf). Mit Stand Juni 2022 gibt es in Afghanistan weiterhin 3,4 Millionen Binnenvertriebe (LIB).
Konflikte waren lange Zeit der Hauptauslöser für Vertreibungen in Afghanistan. Dies änderte sich mit der Machtübernahme der Taliban, da die Konfliktvorfälle und die damit verbundenen Vertreibungen landesweit stark zurückgingen. Unsicherheit ist jedoch nicht der einzige Faktor, der die Menschen zwingt, ihre Häuser zu verlassen. Die Wirtschafts- und Liquiditätskrise seit der Machtübernahme durch die Taliban, die geringeren landwirtschaftlichen Erträge aufgrund der Dürre, die unzuverlässige Stromversorgung und die sich verschlechternde Infrastruktur sowie die anhaltende COVID-19-Pandemie haben die humanitäre Krise verschärft (LIB).
Grundversorgung und Wirtschaft - Letzte Änderung: 10.03.2023
Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge, „eine goldene Zeit“ für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten (LIB).
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt. Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt. Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen. Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (LIB).
Sowohl die formelle als auch die informelle Wirtschaft haben durch die Unterbrechung der Finanz- und Handelsmechanismen, den Kaufkraftverlust aufgrund der verlorenen Lebensgrundlage und den plötzlichen Rückgang der direkten internationalen Entwicklungshilfe, die zuvor 75% der öffentlichen Ausgaben ausgemacht hatte, dramatisch gelitten. Die hohe Arbeitslosigkeit und die anhaltende Inflation der wichtigsten Rohstoffpreise haben dazu geführt, dass sich die Verschuldung des Durchschnittshaushalts seit 2019 versechsfacht hat und für städtische Haushalte seit 2021 um 44% gestiegen ist (LIB).
Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (LIB).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90% der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (LIB).
Naturkatastrophen
Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen, deren Auswirkungen die schlimmsten Erwartungen erfüllten und von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (LIB).
Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten: in der Provinz Badghis im Jänner, im Juni in den Provinzen Paktika und Khost und in der Provinz Kunar im September. Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen, die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (LIB).
Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001 eine Periode mit mehrjähriger Dürre. Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50% der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73% der ländlichen Haushalte gegenüber 24% der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (LIB).
Armut und Lebensmittelunsicherheit - Letzte Änderung: 10.03.2023
Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97% der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht. In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46% der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (LIB).
Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, 23 in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters, weiter verschlechtern wird, und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise 4 Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2.347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16% der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung. Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen. Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47% gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (LIB).
Die Weizenproduktion in der Saison 2021/22 wird voraussichtlich um etwa 5% geringer ausfallen als in der vorangegangenen, von Dürre geprägten Saison. Mit fortschreitendem Winter werden mehr Haushalte ihre Vorräte aus unterdurchschnittlichen Ernten aufbrauchen, und das saisonal verfügbare Einkommen wird sinken. Es wird erwartet, dass bis März 2023 in den von der Dürre am stärksten betroffenen Gebieten die Zahl der Haushalte, die von einer Krise (IPC-Phase 3) betroffen sind, weiter ansteigt, bevor sie zu Beginn der Erntesaison wieder zurückgeht. Seit September 2022 haben etwa neun von zehn Haushalten jeden Monat nicht genügend Nahrungsmittel zur Verfügung (WFP 09.12.2022), wobei von Frauen geführte Haushalte besonders stark betroffen sind (LIB).
Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt. In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90% ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93%) am höchsten und im Süden (88%) am niedrigsten. Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln. Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt. Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben. Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage, sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen, und ist auf Importe angewiesen. Er gibt weiter an, dass für alle grundlegenden Güter, die die Menschen benötigen, die Preise um 30% oder 40% gestiegen sind, während auf der anderen Seite die Kaufkraft der Menschen abgenommen hat (LIB).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6% der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53% der Befragten in Herat, 26% in Balkh und 12% in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33% der Befragten in Herat und Balkh und 57% der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren. In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul, gaben ca. 53% der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (LIB).
Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten - Letzte Änderung: 10.03.2023
Wohnkosten sind eine der größten Pro-Kopf-Ausgaben in Afghanistan. Gemäß einer Umfrage von IOM Afghanistan bei 15 Unternehmen und fünf IOM-Mitarbeitern gibt eine afghanische Familie, die in einem städtischen Gebiet lebt, im Durchschnitt 28% ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. In den Häusern fehlt es oft an grundlegenden Einrichtungen wie einer Wasserleitung im Haus, einem Bad mit warmem Wasser sowie Kühl- und Heizsystemen. Stadtwohnungen sind im Allgemeinen besser ausgestattet und daher teurer (LIB).
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hat bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt. Demnach sind Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr um 60% gesunken. In letzter Zeit sind die Preise jedoch wieder um 50% gestiegen. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN, und mit September 2022 liegt der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN . Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (LIB).
Aktuell stellen sich die monatlichen Mietkosten nach Angaben von IOM in Afghanistan wie folgt dar:
Stadt | Apartment | Haus (maximal 3 Räume) |
Kabul | ca. 185 € | ca. 97 - 106 € |
Mazar-e Sharif | ca. 110 -140 € | ca. 97 - 106 € |
Herat | ca. 110 -140 € | ca. 64 - 85 € |
(LIB)
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66%) und Mazar-e Sharif (63%) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50% der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3% der Befragten in Kabul, 48,4% in Balkh und 8,7% in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3% der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3% und in Balkh 48,4%. Nur 4,3% der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (LIB).
Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58% der Befragten in Mietwohnungen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten, die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60% weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33% zwischen 5.000 und 10.000 AFN (LIB).
Anm.: Ein Euro entsprach mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN [...]
Arbeitsmarkt - Letzte Änderung: 10.03.2023
Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen. Nach Angaben der Vereinten Nationen haben zwischen August 2021 und Jänner 2022 mehr als eine halbe Million Menschen ihre Arbeit verloren oder waren gezwungen diese aufzugeben. Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (LIB).
Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen. Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden. Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (LIB).
Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, die die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, welche durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird. Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird. So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5% des afghanischen BIP (LIB).
Nach Angaben von IOM erhält ein Tagelöhner in Afghanistan mit Stand Oktober 2022 ca. 350 AFN für einen achtstündigen Arbeitstag. Im September 2020 und März 2021 war der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters ca. 439 AFN. In Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind die Löhne für Tagelöhner ähnlich hoch, die Häufigkeit der Arbeit kann jedoch unterschiedlich sein. Ein Tagelöhner in Kabul kann etwa vier- bis fünfmal pro Woche Arbeit finden, während ein Tagelöhner in Herat und Mazar-e Sharif nur maximal dreimal pro Woche Arbeit findet. Die Befragten einer Umfrage von IOM gaben an, dass die meisten Tagelöhner auf Baustellen arbeiten. In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist der Bau von neuen Häusern deutlich zurückgegangen. Da der Bau von Häusern erhebliche Auswirkungen auf andere Berufe hat, wie z. B. Zimmerer, Rohrleitungsbauer und Metallarbeiter, sind auch einige andere Sektoren von diesem Trend stark betroffen. Der monatliche Mindestlohn in Afghanistan beträgt 5.000 AFN für Staatsbedienstete. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Mindestlohn, da das afghanische Arbeitsgesetz über Mindestlöhne derzeit nicht in Kraft ist (LIB).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3% der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3%, Frauen: 81,3%). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62% der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25% eine Teilzeitstelle hatten, 9% als Tagelöhner arbeiteten und 2% mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1%) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN pro Monat zu haben. 8,7% der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN pro Monat zu haben, und 2,2% stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN pro Monat ein (LIB).
In einer Studie von ATR Consulting die im Dezember 2022 in Kabul durchgeführt wurde, zeigen sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Beschäftigungsstatus von Männern und Frauen in der formellen/informellen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Erhebung gaben 46% bzw. 153 Männer an, kontinuierlich beschäftigt zu sein, gegenüber 8% bzw. 13 Frauen bei einer Gesamtstichprobe von 506 Befragten (334 Männer, 172 Frauen). In Bezug auf die Art der Beschäftigung gaben 58% oder 109 Männer an, dass sie vollzeitbeschäftigt waren, während nur 44% oder 7 von 13 kontinuierlich beschäftigten Frauen angaben, vollzeitbeschäftigt zu sein. Die überwiegende Mehrheit der männlichen (85% oder 285 Männer) und weiblichen (79% oder 135) Befragten gab an, dass ihre Kinder nicht zum Familieneinkommen beitragen (LIB).
Anm.: ein Euro entsprach mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN
Bank- und Finanzwesen - Letzte Änderung: 10.03.2023
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban zeichnete sich eine Finanzkrise ab. Die Bargeldreserven der afghanischen Zentralbank Da Afghanistan Bank (DAB) waren fast aufgebraucht, und viele Filialen in den Provinzen transferierten ihre Geldreserven nach Kabul, um sie vor Plünderungen durch die Taliban zu schützen. So gab es an vielen Orten keine Möglichkeit, mehr Bargeld zu beheben (LIB).
Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei. Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten. Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 1.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten. Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Insgesamt wurden 10 Mrd. AFN bestellt (LIB).
Rückkehr - Letzte Änderung: 15.03.2023
Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94% aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (LIB).
Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (LIB).
Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (LIB).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), das 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen“. Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (LIB).
Am 30.08.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wiederaufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden. Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben. Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (LIB).
Die Taliban haben am 16.03.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (LIB).
Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“ die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich, dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (LIB).
Eine anonyme Organisation mit Präsenz in Afghanistan gab an, dass es manchmal Leute gab, welche gezielt, als sie nach Afghanistan zurückkehrten, bedroht wurden, aber die Quelle sah keine klaren Verbindungen zur Tatsache, dass diese Personen davor das Land verlassen hatten. Vielmehr schien die Bedrohung mit dem Grund für ihre anfängliche Ausreise in Verbindung zu bringen sein. Eine andere Quelle stellte fest, dass es nicht der Eindruck ist, dass Afghanen, die aus dem Westen zurückkehren würden Angriffen der Taliban ausgesetzt sind, es sei denn, dies war das Ergebnis eines persönlichen Streits oder einer Blutrache (EUAA).
II.2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in die den Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl;
- Einvernahme der Laila HOSSEINI als Zeugin (Mutter des Beschwerdeführers);
- Einvernahme der XXXX als Zeugin (Mitarbeiterin der XXXX );
- Einsicht in die den Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, insbesondere auch in die Befragungsprotokolle des mit Erkenntnis zu XXXX abgeschlossenen Verfahrens;
- Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2023;
- Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;
- Einsicht in die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen:
o Teilnahmebestätigung der VHS Favoriten vom 26.06.2023, Sprachkurs A2/A2+,
o Empfehlungsschreiben des VHS Jugendcoachings vom 22.06.2023,
o Teilnahmebestätigung der ProVita Bildungs GmbH vom 21.06.2023 über eine Teilnahme vom 28.03.2023 bis 19.05.2023,
o Empfehlungsschreiben des Coachs der ProVita Bildungs GmbH vom 23.06.2023,
o Empfehlungsschreiben des Deutschtrainers an der VHS vom 26.06.2023,
o Bestätigung des Instituts für Forensische Therapie (1100 Wien) vom 26.06.2023;
- Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
II.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und aus den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts.
Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die im Verfahren geführte Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Es handelt sich dabei bloß um eine Verfahrensidentität im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) welche ausschließlich zur Individualisierung der Person des Beschwerdeführers dient.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, sowie zu dessen Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die unbestritten gebliebenen nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Die Feststellung betreffend die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruht auf den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Nachweisen, sowie auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Teilnahmebestätigung der VHS Favoriten vom 26.06.2023, Sprachkurs A2/A2+ (Beilage zum Verhandlungsprotokoll, OZ 11) vor. Überdies konnte sich der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Deutsch gut verständlich machen, sodass nahezu die vollständige Einvernahme auf Deutsch erfolgen konnte. In diesem Zusammenhang wurde auch festgehalten, dass sich die erkennende Richterin während der Befragung einer Hochsprache bedient hat, in der auch Fachausdrücke vorgekommen sind. Sämtlichen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer nahezu ohne geringste Schwierigkeit folgen (VH S 12).
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren und aufgewachsen ist, dort mit seiner Familie gelebt hat und noch niemals in Afghanistan aufhältig war, beruhen auf seinen eigenen Aussagen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH S 4ff). Die unbestritten gebliebenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers gründet sich dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und konnten aufgrund ihrer Unbedenklichkeit den Feststellungen zugrunde gelegt werden (VH S 5 und 10).
Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers, zu seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung beruhen auf den in diesem Zusammenhang schlüssigen und stringenten Angaben des Beschwerdeführers und dessen Mutter (VH S 5 und 15). Das Bundesverwaltungsgericht sah sich nicht veranlasst, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers (VH S 3). Die unbestritten gebliebenen nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf den im Akt einliegenden Urteilen: Landesgericht für Strafsachen Wien, vom XXXX (AS 79 ff.); Landesgericht für Strafsachen Wien, vom XXXX (AS 115).
Die Feststellung, dass eine enge Anbindung des Beschwerdeführers an seiner Familie nicht besteht, beruht auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts in Zusammenhalt mit den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer beging seit seinem 14. Lebensjahr strafrechtlich relevante Handlungen und räumte selbst ein, bereits im strafunmündigen Alter „kleine Sachen“ begangen zu haben (VH S 8). In diesem Zusammenhang ist insbesondere von keinem besonderen Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern auszugehen, zumal die Brüder des Beschwerdeführers im Gegensatz zu ihm einem ordentlichen und rechtschaffenen Leben nachgehen (VH S 17) und nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass im sich im Falle eines tatsächlich bestehenden engen Kontaktes des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern ein gewisser gegenseitiger Einfluss bemerkbar gemacht hätte. Dies beispielsweise in der Form, dass der Beschwerdeführer (sowie seine Brüder auch) „in einem geordneten Umfeld“ einer Ausbildung und/oder Tätigkeit nachgeht und keine Straftaten (mehr) begeht. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und lebt derzeit bei seiner Mutter, die sich um ihre schwerstbehinderte Tochter kümmert. In einer Gesamtschau vermitteln die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers (VH S 15ff) dem erkennenden Gericht den Eindruck, als wäre sie mit dem Beschwerdeführer überfordert und überdies nicht in der Lage, erzieherische Maßnahmen zu setzten, die den Beschwerdeführer von einer weiteren Tatbegehung abhalten können. Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich auf sie höre, räumte jedoch ein, dass der Beschwerdeführer „außer sich“ sei, wenn er „hinausgehe“ (VH S 17). Zudem tritt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit einmal der der elterlichen Autorität entzogen hatte, als er das gemeinsame Zuhause verließ und in einer Notschlafstelle Unterkunft suchte (VH S 7), oder im Unwissen der Mutter im Alter von 13 Jahren mit seiner Ex-Freundin bis nach Bozen reiste (VH S 8).
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer kein nachhaltiger Gesinnungswandel eingetreten ist, wird wie folgt begründet:
Nach der Haftentlassung am 30.12.2022 zeigte der Beschwerdeführer erste Bemühungen, sich in die Gesellschaft einzuordnen. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen der Haft stets an die Hausordnung gehalten und es wurden ihm keine Ordnungsstrafen erteilt. Der Beschwerdeführer hat zudem bereits in der Strafhaft als Maler gearbeitet. Nach der Entlassung hat er sich an das Jugendcoaching gewendet. Er besuchte einen Deutschkurs, nahm ein Jugendcoaching in Anspruch und besucht die empfohlene Männertherapie. Sein Verhalten betreffend wurde dem Beschwerdeführer in den durch ihn vorgelegten Schreiben (OZ 11) insgesamt ein freundliches, hilfsbereites und höfliches Auftreten attestiert. Er soll sich auch in den Programmen motiviert engagieren und glaubhaft vermittelt haben, eine zukünftige Ausbildung als Maler anzustreben. Dies konnte auch die durch das erkennende Gericht vernommene Zeugin, XXXX , bestätigen. Jedoch ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es sich um einen relativ kurzen Zeitraum handelt und das Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Umfeld auch keine definitiven Rückschlüsse auf sein tatsächliches Gefährdungspotential und einen nachhaltigen Gesinnungswandel zulässt.
In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht ausführlich zu seinen Verurteilungen befragt. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen auf ein mangelndes Unrechtbewusstsein und Schuldgefühl schließen. Er verharmloste seine kriminelle Vergangenheit. Im Rahmen seiner Tatbegehungen demonstrierte der Beschwerdeführer seine Hemmungslosigkeit und Gewaltbereitschaft bei zahlreichen Gelegenheiten, an denen er seinen Opfern Faustschläge versetzte um Gegenstände zu erbeuten. Es ist auch eine deutliche Steigerung seines strafrechtlich relevanten Verhaltens zu erkennen. Der Beschwerdeführer gab an im Zusammenhang mit seinen Taten auch ein Messer verwendet zu haben (VH S 8) und scheute nicht davor zurück bei seiner letzten Tat am 08.04.2022 zu einer Gaspistole zu greifen um damit auf einen Menschen zu zielen.
Befragt zu seinen zahlreichen Verurteilungen entgegnete der Beschwerdeführer zunächst lediglich „er habe ein bisschen Scheisse gebaut“ (VH S 7). Betreffend die Vergewaltigungen seiner Ex-Freundin führte der Beschwerdeführer aus „Ich bin bis heute überzeugt, diese mir vorgeworfenen geschlechtlichen Taten nicht gesetzt zu haben.“ (VH S 7). Zwar gab der Beschwerdeführer zu, eine Trafik mit einer Waffe überfallen zu haben, relativierte dies jedoch in der Folge wieder, indem er hinzufügte, von seinem älteren Freund angestiftet worden zu sein und zudem Geld für Einkäufe, etwa Kleidung, gebraucht zu haben (VH S 7). Erschwerend war dem Beschwerdeführer auch bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass sein Handeln gegen die Gesetze verstoßen würde (VH S 7).
Der Beschwerdeführer demonstrierte zudem mangelndes Einfühlungsvermögen und Mitgefühl gegenüber seiner Ex-Freundin. So erwähnte der Beschwerdeführer, dass sämtliche geschlechtlichen Handlungen aus seiner Sicht stets in beiderseitigem Einvernehmen vorgefallen seien (VH S 9). Aus seiner Sicht sei seine Ex-Freundin damit einverstanden gewesen (VH S 9). Dies steht in krassem Widerspruch zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gleich wegen einer erheblichen Anzahl an Verbrechen gegen die sexuelle Integrität, sowie Vergehen, die gegen die körperliche Unversehrtheit seiner Ex-Freundin gerichtet waren, verurteilt worden ist. Die Verurteilung stützte sich vor allem auf die lebensnahen und glaubhaften Schilderungen der Ex-Freundin, die in diesem Zusammenhang ausführte, dass der Beschwerdeführer sie geschlagen und so lange fest gewürgt habe, bis sie keine Luft mehr bekommen habe (AS 52). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung leugnete der verurteilte Beschwerdeführer seine Verantwortung und verleumdete stattdessen den Stiefvater und den Bruder seiner Ex-Freundin mit der Behauptung, dass die Verletzungen am Körper der Ex-Freundin von diesen beiden zugefügt worden seien (VH AS 9f).
Befragt dazu, ob er seine Taten bereue, gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm in der Justizanstalt schlecht gegangen sei und er auch nicht gut schlafen habe können. Er erwähnte nur beiläufig, dass es ihm leitgetan habe (VH S 11).
In Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck, den das erkennende Gericht sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer verschaffen konnte vermittelten die Aussagen des Beschwerdeführers den Eindruck, als würde er die Vorkommnisse aus seiner Vergangenheit, wenn überhaupt nur aufgrund der nachteiligen Folgen für seine eigene Person bereuen. Zu keiner Zeit zeigte der Beschwerdeführer Mitgefühl für die Opfer seiner Taten und er erweckte auch nicht den Eindruck, als habe er das Gefühl sich für die Vorkommnisse entschuldigen zu müssen.
II.2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Verfolgung aufgrund „Verwestlichung“ und „unterstellter Apostasie“
Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde unsubstantiiert vor, er habe aufgrund des Umstandes, dass er in Teheran geboren worden sei und nicht mit den Vorschriften der Taliban vertraut und einverstanden sei, sowie aufgrund seines Aufenthalts in Österreich/Europa, eine Verfolgung durch die Taliban zu befürchten.
Die Länderinformationen berichten zwar von vereinzelten Übergriffen bzw. Bedrohungen aufgrund des Tragens von „westlicher“ Kleidung oder der Teilnahme an Englischkursen. Jedoch lässt sich daraus noch keine systematische Verfolgung ableiten. Denn aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass alleine eine „westliche“ Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Jedenfalls ist darauf hinzuwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof, in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen verneint (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).
Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Umstände vorlegen, die ein besonderes Bedrohungsrisiko auf Grund einer „Verwestlichung“ begründen könnten. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer selbst vor, sich an die Scharia zu halten. Das Bundesverwaltungsgericht gelang zur Schlussfolgerung, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr an die in Afghanistan herrschenden Gegebenheiten und Vorschriften anpassen und seinen westlichen Lebensstil nicht in einer derart nach außen in Erscheinung tretenden Art ausleben würde, dass es ihn in seiner Lebensführung beeinträchtigen würde.
Zudem ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, wie die Taliban von der behaupteten westlichen Geisteshaltung des Beschwerdeführers Kenntnis erlangen bzw. dies wahrnehmen und ihn deshalb verfolgen sollten, zumal auch nach dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin über den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung objektiv keine Anhaltspunkte erkennbar waren, die unmissverständlich auf eine nach außen hin erkennbare westliche Haltung des Beschwerdeführers schließen lassen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Verfolgung als Hazara/Schiite
Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorbringt, er würde als Hazara und Schiit in Afghanistan verfolgt werden, ist diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen:
Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Bedrohung aufgrund seiner Religions- oder Volkszugehörigkeit vorbrachte. Sein Vorbringen erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen zur Gefahrensituation für Angehörige ethnischer Minderheiten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei den Hazara um eine ethnische Minderheit handelt und aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen weiterhin in Konflikten und Tötungen resultieren. Jedoch unterliegen nach den Länderfeststellungen ethnische Minderheiten - soweit bislang erkennbar -, keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren.
Grundsätzlich ist die Informationslage bezüglich Ethnien in Afghanistan sehr spärlich, es ist jedoch allgemein bekannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine absolute Mehrheit bildet. Die Hazara bilden nach derzeitigem Informationsstand die drittgrößte Bevölkerungsgruppe. In der Taliban-Regierung gibt es jedoch lediglich einen Vertreter der Hazara. Insbesondere ist den aktuellen Länderberichten nunmehr auch zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind. Weiters werden Angriffe auf schiitische Kultstätten und Gläubige verzeichnet und Angehörige der Taliban beschuldigt, Zwangsumsiedlungen vorzunehmen. Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, dass diese Gefährdung derzeit ein Ausmaß erreicht, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende Schiiten wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnisch-religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan für gegeben zu erachten.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach den verfügbaren Länderinformationen gewalttätige Übergriffe auf die Zivilbevölkerung allgemein zugenommen haben und die aktuelle Lage in Afghanistan daher für alle Bevölkerungsgruppen Gefahrenpotential birgt. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Hazara schiitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht darlegen können, warum konkret er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer über das allgemeine Maß hinausgehenden Bedrohung ausgesetzt sein sollte.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt droht.
Fluchtgründe der Mutter des Beschwerdeführers
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift überdies auf die Fluchtgründe seiner Mutter verweist, von der sich sein mit Erkenntnis vom XXXX gewährtes Recht auf Asyl ableitet, ist hierzu anzuführen:
Der Kern des Fluchtvorbringens der Mutter des Beschwerdeführers (OZ 8 S 5f aus XXXX ) ist in ihren Rückkehrbefürchtungen in Anbetracht ihrer Eigenschaft als emanzipierte Frau begründet.
Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in einem allgemeinen Verweis auf die Fluchtgründe der Mutter, welches jedoch zentral in einer persönlichen Eigenschaft ihrer Person begründet ist.
Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie der Mutter des Beschwerdeführers ist nicht anzunehmen:
Der Beschwerdeführer war noch niemals in Afghanistan aufhältig und lebte dort auch niemals mit seiner Mutter zusammen. Es bestand demnach auch niemals die Möglichkeit, dass er mit seiner Mutter in Verbindung gebracht hätte werden können. Zudem ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, wie die Taliban Kenntnis von der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers erlangen sollten, da der Beschwerdeführer auch einen anderen Nachnamen als dessen Mutter trägt und auch außerhalb von Afghanistan geboren wurde.
II.2.3 Zu den Feststellungen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur in Afghanistan derzeit landesweit unübersichtlichen, volatilen und prekären Sicherheits- und Versorgungslage ergeben sich aus den herangezogenen Länderberichten und folgenden beweiswürdigenden Erwägungen dazu:
Die Taliban kontrollieren seit August 2021 weitgehend das afghanische Staatsgebiet. Wiewohl sich die Sicherheitslage im ländlichen Gebieten seit der Machtübernahme durch die Taliban beruhigt hat, kommt es gerade in der Provinz Herat, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Zudem wird immer wieder von schwerwiegenden und willkürlichen Übergriffen von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen reichen, berichtet. Die Taliban-Kämpfer, aber auch Dritte, die sich als Taleb ausgeben, kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist.
Seit Anfang des Jahres 2021 wurden durch den Konflikt zwischen der ehemaligen Regierung und aufständischen Gruppierungen etwa zahlreiche Menschen innerhalb Afghanistans vertrieben, die nunmehr mit Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan um grundlegende Versorgung konkurrieren. IOM hat zudem aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban die Rückkehrhilfen ausgesetzt, wodurch das Risiko besteht, dass die besonders schwierige erste Zeit einer Rückkehr nicht abgefedert werden kann. Durch Dürre, den Zusammenbruch öffentlicher Dienstleistungen und einer schweren Wirtschaftskrise kam es zu Verteuerungen und eingeschränkter Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln, die sowohl im ländlichen als auch im städtischen und großstädtischen Bereich spürbar sind. Die Nahrungsmittelsicherheit ist auch durch das Ausbleiben von humanitären Hilfsgütern nicht mehr hinreichend gewährleistet, und auch die Arbeitslosenrate ist seit der Machtübernahme durch die Taliban weiter stark gestiegen. Die medizinische Versorgung der afghanischen Bevölkerung, welche bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban nicht mit europäischen Standards vergleichbar gewesen ist, hat sich weiter verschlechtert.
UNHCR stellt in den Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Stand Februar 2023) ausdrücklich fest, dass es aktuell keine innerstaatliche Flucht- und Umsiedlungsalternative in Afghanistan gibt.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen und der derzeit aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 nach wie vor nicht zuverlässig beurteilbaren Sicherheits- und Versorgungslage lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausschließen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt mit der realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK verbunden wäre.
II.2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
Sämtliche Länderinformationen sind den Verfahrensparteien bekannt bzw. wurden diesen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .).
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1 Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung Asyl):
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
§ 6 AsylG lautet:
Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Im Rahmen einer Gefährdungsprognose gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt (VwGH 26.06.2021, Ro 2021/01/0013). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Es kommt nicht allein auf die Strafdrohung an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen ist und insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486).
Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Erstmals wurde der Beschwerdeführer am XXXX als Jugendlicher wegen des Verbrechens des schweren Raubes und der Verbrechen des Raubes zu einer 24-monatigen teilbedingten Freiheitstrafe verurteilt wobei er die der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen teilweise bereits etwa zwei Jahre nach seiner Einreise in Österreich, im Jahr 2021, beging. Der Verurteilung liegen sechs Taten zugrunde. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut als Jugendlicher nachträglich wegen der Verbrechen der Vergewaltigung und der Vergehen der Körperverletzung und der Vergehen der Nötigung zu einer 12-monatigen teilbedingten Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegen zumindest 20 einzelne Taten zugrunde. Als Mildernd wertete das Landesgericht für Strafsachen Wien das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung der Beute. Als Erschwerend hingegen wertete das Landesgericht für Strafsachen Wien das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, das Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen und die Tatbegehung während offenem Strafverfahren.
Betreffend das Verbrechen des schweren Raubes ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits widerholt ausgesprochen hat, dass Fälle von schwerem/bewaffnetem Raub als objektiv besonders schwerwiegende Verbrechen angesehen werden können (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/20/0249; 5.12.2017, Ra 2016/01/0166). Betreffend die Vergewaltigungen ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Vergewaltigung im Hinblick auf ihre Strafdrohung und das verletzte Rechtsgut als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 qualifiziert hat (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Bei den vom Beschwerdeführer verübten Taten liegen somit jedenfalls auch Straftaten vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten und somit im Einzelfall jedenfalls als „besonders schwere Verbrechen“ einzustufen sind.
Auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehungen noch minderjährig war und durch die Anwendung des Jugendgerichtsgesetztes der Strafrahmen entsprechend herabgesetzt wurde ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 2018, Ra 2017/18/0246 zu verweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass § 5 Z 10 JGG eine Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht daran hindert, die Verurteilung einer Person wegen einer von ihr begangenen Jugendstraftat in ihrem Verfahren zu berücksichtigten, wenn die einschlägigen Normen des Verwaltungsrechts dies im Speziellen anordnen oder die Bedachtnahme auf diese strafrechtliche Verurteilung als Teil einer Gesamtbeurteilung des Verfahrens dieser Person im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolgt (VwGH 15. April 2020, Ra 2020/19/0003).
Der Rechtsfolgenausschluss greift dort, wo Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung für den Bereich des Verwaltungsrechts auf Grund gesetzlicher Anordnung ex lege (mit Rechtskraft des Urteils) eintreten und die Aberkennung – wie etwa im Fall des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 – zwingend und ohne eigene Prüfkalkül der Asylbehörde stattfindet.
Im gegenständlichen Fall hat zur Prüfung der Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005, die Bedachtnahme auf die strafrechtliche Verurteilung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens der betreffenden Person im oben beschriebenen Sinn zu erfolgen und daher handelt es sich hierbei nicht um die Anwendung des § 5 Z 10 JGG, sodass etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 4 AsylG nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens sind.
Für die Frage des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ ist insbesondere der Unwert der Tat im Einzelfall ausschlaggebend, wobei auch Verbrechen unter der Grenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe infrage kommen, wenn sie von der Rechtsordnung und der Gemeinschaft des Staates sowie aufgrund der Umstände des Einzelfalles als besonders schwerwiegend eingestuft werden.
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes und gleich in mehreren Fällen wegen der Verbrechen des Raubes verurteilt.
Der Beschwerdeführer schlug in mehreren Fällen mit der Faust auf seine Opfer ein und schreckte in einzelnen Fällen auch nicht davor zurück gefährliche Waffen, etwa eine Messer oder eine Gaspistole, mitzuführen. Als mildernd wurden das Geständnis des Beschwerdeführers, der bisher ordentliche Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute gewertet. Als Erschwerend insbesondere die teilweise Tatbegehung während offenem Strafverfahren. Selbst ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren hielt ihn nicht davon ab, weitere Taten zu begehen.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer in einer unbestimmten Mehrzahl von Fällen wegen der Verbrechen der Vergewaltigung verurteilt. Dazu treten zehn Fälle der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und fünf Fälle der Nötigung. Der Beschwerdeführer vergewaltigte seine damalige Freundin über einen längeren Zeitraum hinweg etliche Male und fügte ihr über diesen Zeitraum etliche Male durch Faustschläge Prellungen an den Armen zu.
Der Beschwerdeführer demonstrierte mehrfach seine Gewaltbereitschaft und sein fehlendes Schuld- und Unrechtsbewusstsein.
Für seine Taten wurde der Beschwerdeführer im Alter von 15 Jahren unter Anwendung des Jugendstrafrechts zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten (davon 1 Jahr unbedingt) verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde wegen gleich mehreren Verbrechen verurteilt, die sich gegen besonders wichtige Rechtsgüter wie Leib, Leben und die Sexualität richten. Weshalb im Ergebnis im Entscheidungszeitpunkt Delikte vorliegen, die - in einer Gesamtbetrachtung - die hohe Schwelle (vgl. VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erreicht haben.
Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers drückt sich zunächst in der dargestellten Verurteilung aus, die nicht nur auf einer einzelnen Tathandlung, sondern auf einer Vielzahl von Tathandlungen beruht.
Im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden und die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten abzustellen, sondern auch auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (jüngst VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).
Angesichts der dargestellten Verurteilungen ist auch auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers weiterhin davon auszugehen, dass von diesem eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein wird, dass der Beschwerdeführer angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft, sich durch kriminelle Handlungen ein Einkommen zu verschaffen, sowie der in Zusammenhang mit den erfolgten Verurteilungen gezeigten Gewaltbereitschaft, weiterhin solche vergleichbare Straftaten begehen wird. Hinzu tritt, dass, beim Beschwerdeführer – wie festgestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – kein nachhaltiger Gesinnungswandel eingetreten ist.
Im Ergebnis ist daher von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Flüchtlings am Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass das erkennende Gericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer gegen den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Bedrohungslage in Afghanistan ausgeht und daher der Beschwerdeführer kein bzw. nur geringes Interesse am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den österreichischen Staat hat. Dies aus folgenden Gründen:
Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers beschränken sich auf allgemeine Ausführungen im Zusammenhang mit der Bedrohungslage in seinem Herkunftsstaat. Insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht mit den Vorschriften der Taliban vertraut und einverstanden, da er in Teheran geboren sei und eine lange Zeit in Europa gewohnt habe. Weiters gehöre er der Volksgruppe der Hazara an. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten nicht festgestellt. Auch eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" konnte nicht abgleitet werden. Dasselbe gilt für die Zugehörigkeit zur Familie seiner Mutter. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.
Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Dagegen würde ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie fremdes Vermögen darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist, er das Leib, das Leben und die sexuelle Integrität Anderer bedrohte und der Beschwerdeführer gemeingefährlich ist.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
§ 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben sich die Asylbehörden und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht außerdem mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Die Verpflichtung hierzu finde sich auch im einschlägigen Unionsrecht (VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114).
II.3.2.1 Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. ua VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. ua VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Den Richtlinien des UNHCR und EASO ist besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"). Die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EASO gebunden (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026, mwN.).
Den Länderberichten folgend ist die afghanische Zivilbevölkerung schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am 15.08.2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass sich die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan für Rückkehrer infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 vielfach mangels vorliegender valider Informationen ungewiss darstellt. Die Lage ist unübersichtlich, weil die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen, der Einschüchterung von Journalisten sowie der Zensierung der Berichterstattung durch die Taliban spärlich sind. Es liegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Berichte vor, welche die Annahme einer ausreichend stabilen allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation für nach Afghanistan zurückkehrende Personen tragen würden. Wenn auch zum Entscheidungszeitpunkt infolge der Machtübernahme der Taliban auf dem gesamten Staatsgebiet nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch die bloße Anwesenheit auf dem Territorium Afghanistans real Gefahr liefe, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, so mangelt es jedenfalls noch an Berichten, welche eine Beurteilung der Entwicklung der allgemeinen Menschenrechtssituation unter Herrschaft der Taliban und des Risikos für Einzelne, Opfer von entsprechenden Eingriffen insbesondere in ihre Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu werden, ermöglichen würde.
Ebenso ist die Versorgungslage in ganz Afghanistan unübersichtlich und prekär. Die afghanische Wirtschaft war vielfach auf ausländische Hilfsleistungen angewiesen, welche über weite Strecken wegfallen. Es kommt zu Hungersnöten, welche durch hohe Lebensmittelpreise verbunden mit einer hohen Arbeitslosigkeit noch verschärft werden. Die öffentlichen Dienstleistungen sind weitgehend zusammengebrochen und es besteht seit Monaten eine schwere Wirtschaftskrise. Aufgrund der momentan äußerst angespannten Wirtschaftslage in Afghanistan, der Nahrungsmittelkrise sowie der COVID-19-pandemiebedingten Probleme des Arbeitsmarktes wie des Gesundheitssystems in Kombination mit der Währungskrise und der de facto-Zahlungsunfähigkeit des afghanischen Staates kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Fuß fassen und durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Befriedigung grundlegender und notwendiger Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft sicherstellen wird können.
UNHCR stellt in den Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Stand Februar 2023) ausdrücklich fest, dass es aktuell keine innerstaatliche Flucht- und Umsiedlungsalternative in Afghanistan gibt.
Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Länderberichte sowie der aktuellen Berichterstattung und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Die dargestellte Gefährdungslage bezieht sich auf ganz Afghanistan, weshalb dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dies entspricht auch der Einschätzung nach den aktuellen UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2023, wonach UNHCR es aufgrund der aktuellen seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 bestehenden Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan nicht für angemessen hält, afghanischen Staatsangehörigen internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Einschätzungen im vorliegenden Fall an.
Im Ergebnis wäre dem Beschwerdeführer daher gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
II.3.2.2 Zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005:
Nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (jüngst etwa VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).
Betreffend das Verbrechen des Raubes ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits widerholt ausgesprochen hat, dass Fälle von schwerem/bewaffnetem Raub als objektiv besonders schwerwiegende Verbrechen angesehen werden können (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/20/0249; 5.12.2017, Ra 2016/01/0166). Betreffend die Vergewaltigungen ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Vergewaltigung im Hinblick auf ihre Strafdrohung und das verletzte Rechtsgut als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert hat (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Bei den vom Beschwerdeführer verübten Taten liegen somit jedenfalls auch Straftaten vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten und somit im Einzelfall jedenfalls als „besonders schwere Verbrechen“ einzustufen sind.
Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Erstmals wurde der Beschwerdeführer am XXXX als Jugendlicher wegen des Verbrechens des schweren Raubes und der Verbrechen des Raubes zu einer 24-monatigen teilbedingten Freiheitstrafe verurteilt wobei er die der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen teilweise bereits etwa zwei Jahre nach seiner Einreise in Österreich, nämlich im Jahr 2021, beging. Der Verurteilung liegen sechs Taten zugrunde. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut als Jugendlicher nachträglich wegen der Verbrechen der Vergewaltigung und der Vergehen der Körperverletzung und der Vergehen der Nötigung zu einer 12-monatigen teilbedingten Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegen zumindest 20 einzelne Taten zugrunde. Als Mildernd wertete das Landesgericht für Strafsachen Wien, das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung der Beute. Als Erschwerend hingegen wertete das Landesgericht für Strafsachen Wien das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, das Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen und die Tatbegehung während offenem Strafverfahren.
Für die Frage des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ ist insbesondere der Unwert der Tat im Einzelfall ausschlaggebend, wobei auch Verbrechen unter der Grenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe infrage kommen, wenn sie von der Rechtsordnung und der Gemeinschaft des Staates sowie aufgrund der Umstände des Einzelfalles als besonders schwerwiegend eingestuft werden.
Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer in einem Fall wegen des Verbrechens des schweren Raubes, in fünf Fällen wegen der Verbrechen des Raubes verurteilt.
Der Beschwerdeführer schlug in mehreren Fällen mit der Faust seine Opfer ein und schreckte in einzelnen Fällen auch nicht davor zurück gefährliche Waffen, etwa eine Gaspistole oder ein Messer, mitzuführen. Als mildernd wurden das Geständnis des Beschwerdeführers, der bisher ordentliche Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute gewertet. Wogegen als Erschwerend insbesondere die teilweise Tatbegehung während offenem Strafverfahren gewertet wurde. Selbst ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren hielt ihn nicht davon ab, weitere Taten zu begehen.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer in einer unbestimmten Mehrzahl von Fällen wegen der Verbrechen der Vergewaltigung verurteilt. Dazu treten zehn Fälle der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und fünf Fälle der Nötigung. Der Beschwerdeführer vergewaltigte seine damalige Freundin über einen längeren Zeitraum hinweg etliche Male und fügte ihr über diesen Zeitraum etliche Male durch Faustschläge Prellungen an den Armen zu.
Der Beschwerdeführer demonstrierte mehrfach seine Gewaltbereitschaft und sein fehlendes Schuld- und Unrechtsbewusstsein.
Für seine Taten wurde der Beschwerdeführer im Alter von 15 Jahren unter Anwendung des Jugendstrafrechts zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten (davon 1 Jahr unbedingt) verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat gleich mehrere Verbrechen begangen, die sich gegen besonders wichtige Rechtsgüter wie Leib, Leben und die Sexualität richten. Weshalb im Ergebnis im Entscheidungszeitpunkt Delikte vorliegen, die - in einer Gesamtbetrachtung - die hohe Schwelle (vgl. VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) eines "besonders schweren Verbrechens" erreicht haben.
Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor und war die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 spruchgemäß abzuweisen.
II.3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
II.3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005:
Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG 2005 erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
II.3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Auch die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und hat der Fremde auch in einer Gesamtabwägung die durch die Rückkehrentscheidung bewirkte Beeinträchtigung seiner familiären Rechte hinzunehmen (vgl. dazu etwa VwGH 31.08.2017, Zl. Ro 2017/21/0012).
Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720).
Im vorliegenden Fall stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer im Jahr XXXX durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX stattgegeben und dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer befindet sich daher seit etwa viereinhalb Jahren in Österreich. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Im Bundesgebiet befinden sich zudem die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eingereiste Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers. Der minderjährige Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er zu den genannten Angehörigen in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, welches über das üblicherweise zwischen Verwandten dieser Art bestehende Verhältnis hinausgeht. Wie in bereits festgestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen keine enge Anbindung. Hinzu tritt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer über längere Zeit in Strafhaft befand, wodurch sich die persönliche Beziehung zu seinen Angehörigen ohnedies als eingeschränkt erweist. Aufgrund des gravierend strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers müssen dessen Interessen an einer Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Der Beschwerdeführer hat durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender vorsätzlicher Straftaten eine Trennung von seinen Angehörigen - bereits ob der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und es musste ihm überdies bewusst sein, dass eine Fortsetzung seiner strafrechtlichen Delinquenz auch eine Aberkennung seines Asylstatus zur Folge haben kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der Beziehung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Bezugspersonen als maßgeblich gemindert.
Dem Beschwerdeführer steht es offen, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen auch nach einer Rückkehr nach Afghanistan telefonisch oder über das Internet aufrechtzuerhalten. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht dazu geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darzustellen.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit rund viereinhalb Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er spricht sehr gut Deutsch und hat soziale Kontakte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist jedoch ledig und kinderlos, wobei dieser Umstand durch das Alter des Beschwerdeführers relativiert wird. Der Beschwerdeführer zeigte bislang kein großes Interesse am Besuch einer Schule und sohin an einer, zweifellos die Integration des Beschwerdeführers fördernden, Ausbildung. Er verfügt über einen Freundeskreis im Bundesgebiet, wobei dieser Umstand dadurch relativiert wird, dass er erst kürzlich aus dem Gefängnis entlassen wurde und es sich dabei laut Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls nicht um Freunde aus der Zeit seines straffälligen Verhaltens handelt. Dementsprechend ist aufgrund des kurzen Zeitraums von gerade einmal sechs Monaten jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über besonders intensive und enge Freundschaften verfügt und sind diese auch erst zu einem Zeitpunkt geknüpft worden in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war.
Zur Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat ist anzuführen, dass er Beschwerdeführer noch niemals in Afghanistan war. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über keine Familienangehörigen oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 9 BFA-VG K46). Der Beschwerdeführer spricht Dari eine der Landessprachen seines Herkunftsstaates. Zudem bekennt sich der Beschwerdeführer zum schiitisch-muslimischen Glauben und hält sich an die Gebote der Scharia. Damit besteht zumindest eine gewisse Anbindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG).
Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.
Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 1).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Demnach zeigt der Beschwerdeführer im Teilaspekt der Sprachkenntnisse bereits eine gewisse Integrationsverfestigung.
Von einer fortgeschrittenen wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nachdem er während seines rund viereinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder die regelmäßig die Schule besucht, noch eine Ausbildung absolviert hat und in Freiheit lediglich ein Einkommen aus der Grundversorgung vorweisen kann, in naher in naher Zukunft nicht auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist allerdings zugute zu halten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung sichtlich Integrationsbemühungen anstellt, etwa an einer beruflichen Ausbildung als Maler interessiert ist und auch in Haft als Maler gearbeitet hat. Dennoch ist, auch im Anbetracht dieser Umstände, von einer wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit nicht auszugehen.
Damit ist insgesamt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen beinahe viereinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zwar nicht gänzlich ungenützt verstreichen hat lassen, von außergewöhnlichen Integrationserfolgen kann jedoch keine Rede sein.
Zudem werden sämtliche Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers durch dessen Straffälligkeit in Österreich relativiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch von ihm begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Darüber hinaus ist auf die Entscheidung des VwGH vom 23.03.1995, 95/18/0061, zu verweisen, in welcher ausgeführt wurde, dass das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren handelte es sich um die Delikte des Diebstahls durch Einbruch und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch stark ausgeprägte private und familiäre Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, nämlich Gattin und Kindern, seit 15 Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Der Beschwerdeführer wurde bereits zwei Mal wegen mehrerer Verbrechen verurteilt. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen. Wie bereits festgestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist beim Beschwerdeführer ein nachhaltiger Gesinnungswandel nicht eingetreten, sodass jedenfalls von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Es ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG nicht gegeben (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
II.3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids (Abschiebung):
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn sie erfolgt, weil ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Spruchgemäß war daher festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer ist damit ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.
II.3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids (freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet erweist.
II.3.7. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids (Einreiseverbot):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
Gemäß § 53 Abs. 3 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist und nach § 53 Abs. 3 Z 4, wenn ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist.
Die belangte Behörde stützt ihr Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Davon wurden 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 5 JGG und des § 28 Abs. 1 StGB Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu XXXX vom XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Davon wurden 8 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen.
Damit sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt, wodurch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298).
Für ein Einreiseverbot ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdungsprognose zu treffen, in deren Zuge das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 10.05.2019, Ra 2019/21/0104 m.w.N.). Der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose bei Erlassung eines Einreiseverbotes ist eine Beurteilung zugrunde zu legen, die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen wird (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0285). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer bereits zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wobei im Hinblick auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild, sowie im die im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchgeführte Gefährdungsprognose auf Punkt 3.1. der Entscheidung verwiesen werden darf. So verweist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung selbst darauf, dass eine Gefährdungsprognose in ähnlicher Weise in unterschiedlichen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (Vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109; VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Damit ist von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, was die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht und eine Aufhebung des Einreiseverbotes kommt nicht in Betracht.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Zwar sieht § 53 Abs. 3 FPG eine Höchstdauer von zehn Jahren vor. Allerdings darf die Ausschöpfung dieser vorgesehenen Höchstfrist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).
Aufgrund des rund viereinhalbjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist auf die berücksichtigungswürdigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Zunächst ist zu beachten, dass sich mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers weiterhin im Bundesgebiet befinden. Der Beschwerdeführer hat sich auch beachtliche Deutschkenntnisse angeeignet und hat nach seiner Haftentlassung erste Integrationsbemühungen gezeigt. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und im Anbetracht der – wie bereits oben ausgeführt – Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers erweist sich das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren als angemessen und die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
II.3.8. Zur Anregung auf Aussetzung:
Mit Schreiben vom XXXX regte der Beschwerdeführer unter Verweis auf das derzeit zu C-663/21 vor dem EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren an, das Verfahren bis zur Entscheidung in dieser Sache auszusetzen, für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen sollte, dass ein Asyl-Aberkennungsgrund vorliegt und kein subsidiärer Schutz zu erteilen ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ist das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, im Ermittlungsverfahren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer im Ermittlungsverfahren auftauchenden Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zu einer in einem anderen Verfahren beantragten Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden (jüngst VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0057).
Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zwei Fragen zur Vorabentscheidung betreffend Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) und Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), insbesondere deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, vorgelegt. Dieses ist zu C-663/21 vor dem EuGH anhängig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem eben angeführten Verfahren vor dem EuGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass auf das zu C-663/21 anhängige Verfahren nicht weiter Bedacht zu nehmen ist, wenn die vorzunehmende Güterabwägung zu Lasten des Revisionswerbers bzw. Beschwerdeführers ausfällt, weil es dann auf den Ausgang des beim EuGH anhängigen Verfahrens nicht ankommt (VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035 und VwGH 14.09.2022, Ra 2021/19/0462).
Auch gegenständlich fällt die zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Güterabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, weswegen sich das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht veranlasst sieht, das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Hinblick auf das zu C-663/21 vor dem EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.
II.3.9. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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