Normen
AVG §38
AVG §69 Abs1 Z3
VwGG §38b
VwGVG 2014 §34 Abs3
12010E267 AEUV Art267
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150057.L00
Spruch:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien erhoben (als beschuldigte Partei einerseits und als gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftungspflichtige Partei andererseits) gegen ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien betreffend Verwaltungsübertretungen der Verkürzung der Wettterminalabgabe Beschwerden an das Bundesfinanzgericht (BFG). Dieses setzte das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens zu Ro 2019/15/0029 aus.
2 Der Verwaltungsgerichtshof hatte in diesem Verfahren mit Beschluss vom 3. September 2019 dem Gerichtshof der Europäischen Union in einem Vorabentscheidungsersuchen die Fragen vorgelegt, ob die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes als „technische Vorschriften“ im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. September 2015 zu beurteilen und daher notifizierungspflichtig seien, und ob die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. September 2015 dazu führe, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden dürfe.
3 Gegen den Aussetzungsbeschluss des BFG richten sich die außerordentlichen Revisionen, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aussetzung rechtswidrig sei, wenn das Verfahren nicht im Hinblick auf eine Entscheidung des EuGH unterbrochen, sondern im Spruch auf die Erledigung des Verfahrens vor dem vorlegenden innerstaatlichen Gericht Bezug genommen werde.
4 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob die revisionswerbende Partei nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis ‑ ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit ‑ überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der revisionswerbenden Partei, so mangelt es ihr an einer Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer bloß abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2019/15/0164).
5 Das BFG hat das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Ro 2019/15/0029 ausgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 über dieses Verfahren entschieden. Da zufolge des Wegfalls des dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Aussetzungsgrundes das Beschwerdeverfahren vor dem BFG fortzusetzen ist, kann die Rechtsstellung der revisionswerbenden Parteien auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Verfahren nicht verbessert werden.
6 Die revisionswerbenden Parteien haben auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes auch bekannt gegeben, kein Interesse mehr „an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof“ zu haben.
7 Die Revisionen sind daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden, sodass die Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen waren.
8 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert, waren die Kosten jener Partei zuzusprechen, die bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse obsiegt hätte.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird (VwGH 24.4.2002, 2002/12/0011).
10 Das BFG hat das Verfahren nicht auf der Grundlage der Bestimmung des § 34 Abs. 3 VwGVG, sondern jener des § 38 AVG ausgesetzt.
11 Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren nach der hg. Rechtsprechung bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).
12 Das BFG, das die Aussetzung nicht auf § 34 Abs. 3 VwGVG gestützt hat, hat das Beschwerdeverfahren jedoch nicht bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 711/19, Admiral Sportwetten u.a., ausgesetzt, sondern nach dem Spruch des angefochtenen Beschlusses unmissverständlich auf die Erledigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof abgestellt. Dieses (innerstaatliche) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist aber nach der hg. Rechtsprechung nicht präjudiziell im Sinne des § 38 AVG (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286), weshalb der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen wäre.
13 Der erstrevisionswerbenden Partei war daher gemäß § 58 Abs. 2 iVm §§ 47 sowie 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2014 der Ersatz des Aufwandes zuzuerkennen (vgl. VwGH 7.5.2020, Ro 2019/18/0004).
Wien, am 17. März 2021
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