BVwG W170 2241685-1

BVwGW170 2241685-16.7.2023

AVG §7
B-VG Art133 Abs4
GOG §16 Abs3 Z2
VwGVG §13
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2241685.1.01

 

Spruch:

 

W170 2241685-1/60E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels vom 01.03.2021, Zl. Jv 76/21m-39, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird gemäß §§ 16 Abs. 3 Z 2 GOG, 13 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

„1. Die Vorstellung des XXXX vom 24.02.2021 wird gemäß § 57 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass XXXX gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG der Zugang in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Wels, Maria-Theresia-Str. 8, 4600 Wels, untersagt und gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot verhängt wird.“

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird als nunmehr unzulässig zurückgewiesen.

3. Der Ablehnungsantrag des XXXX vom 24.04.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren ist festzustellen, dass XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) mit Mandatsbescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels (in Folge: Behörde) vom 03.02.2021 der Zugang zum Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Wels, Maria-Theresia-Str. 8, 4600 Wels, untersagt wurde, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.02.2021 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.02.2021 das Rechtmittel der Vorstellung erhoben.

Mit Spruchpunkt 1.) des Bescheides der Behörde vom 01.03.2021, Zl. Jv 76/21m-39, wurde gegen den Beschwerdeführer „mit sofortiger Wirkung gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG, § 57 Abs. 1 AVG“ der Zugang zum Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Wels, Maria-Theresia-Str. 8, 4600 Wels, untersagt, mit Spruchpunkt 2.) wurde gemäß „§ 64 Abs. 2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt“.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2021 zugestellt.

Am 30.03.2021 langte bei der Behörde ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, mit dem dieser Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid erhob.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022, W170 2241685-1/14E, wurde die Beschwerde (unter Modifizierung des Spruches) abgewiesen, das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 08.02.2022 zugestellt.

Einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.02.2023, Ra 2022/03/0167-5, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob und in welcher Form in der maßgeblichen Hausordnung die Anordnung eines Hausverbotes vorgesehen sei. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei einem Hausverbot gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handle, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden könne, und daher dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraussetze, die nicht nur allgemeiner Natur seien, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden könne. Die Behörde habe der Anordnung des Hausverbotes als Sachverhalt nicht bloß rechtswidrige Tonbandaufnahmen, welche in der Folge zur strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers geführt hätten, zu Grunde gelegt, sondern auch einen „sicherheitsrelevanten Vorfall“, bei welchem sich der Revisionswerber Zutritt zum Gebäude des Bezirksgerichts Wels ohne eine dafür notwendige Ladung verschafft und das Gebäude trotz Verstoßes gegen die Hausordnung und entsprechender Aufforderung nicht sofort verlassen habe. Mit dem zuletzt genannten Vorfall habe sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis hingegen nicht auseinandergesetzt, sondern das Hausverbot ausschließlich auf die Verurteilung des Revisionswerbers nach § 120 StGB wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme und Abhörgeräten in einem Verfahren des Bezirksgerichts Wels gestützt. Mit diesem singulären Ereignis könne das unbefristete Hausverbot im vorliegenden Fall allerdings nicht rechtmäßig begründet werden. Das Bundesverwaltungsgericht setze diese Verurteilung weder in Bezug zu sonstigen Verhaltensweisen des Revisionswerbers noch begründete es nachvollziehbar, wie es zu der Prognose gelangte, der Revisionswerber werde solche Vergehen im Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Wels auch in Zukunft begehen. Für eine solche Prognose hätte es überdies den Revisionswerber in einer – von diesem auch beantragten – mündlichen Verhandlung einvernehmen müssen. Daher sei das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Am 16.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer verschiedene Richter des Bezirksgerichtes Wels und des Landesgerichtes Wels sowie des Obersten Gerichtshofes sowie zumindest einen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wels als Verbrecher bezeichnet hat, Fragen während der gesamten Beweisaufnahme ausschweifend und zum Teil ohne Zusammenhang mit der Frage beantwortet, sowie während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals laut geworden ist und den die Verhandlung führenden Richter, aber auch Zeugen, unterbrochen hat, sodass dem Beschwerdeführer zumindest zwei Mal eine Ordnungsstrafe (Entzug des Wortes) angedroht werden musste.

1.2. Zum Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf das Landesgericht Wels ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 29.07.2020, Zl. Jv 39/20i-14-10, ein das Landesgericht Wels beteffendes Hausverbot verhängt wurde, dieses war mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2022, W136 2235959-1/3E, abgewiesen; die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2022, Ra 2022/03/0159-4, zurückgewiesen.

Der Spruch des (den Bescheid ersetzenden) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2022, W136 2235959-1/3E, lautet (soweit hier wesentlich):

„[…] Die Vorstellung des XXXX vom 06.03.2020 wird gemäß § 57 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass XXXX gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG der Zugang in das Gerichtsgebäude des Landesgerichts Wels, Maria-Theresia-Str. 12, 4600 Wels, einschließlich des Zutritts zu den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Wels untersagt und gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot verhängt wird.“

In der Begründung des Erkenntnisses wurden folgende sicherheitsrelevanten Vorfälle festgestellt:

„1.1. Fest steht, dass der BF durch sein Verhalten im Amtsgebäude des LG und der StA gezeigtes Verhalten konkrete Sicherheitsbedenken ausgelöst hat und zwar insbesondere aus folgenden Anlässen im Zeitraum November und Dezember 2019:

Aufsuchen der Bezirksanwältin der StA

Anfang November 2019 erschien der BF unangemeldet im Gericht, traf dort auf die Bezirksanwältin der StA, ADir T und fragte zunächst ohne Vorstellung wo er diese antreffen könne. Die Bezirksanwältin bat daraufhin den BF, der angab eine Frage zu haben, in ihr Büro. Dieses Büro befindet sich im Gebäude des LG, wobei sämtliche Räume über keinen zweiten Ein- bzw Ausgang verfügen. Dort stellte er die Bezirksanwältin welche für die gegen den BF gerichtete Strafverfolgung gemäß § 120 StGB wegen Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten bei einer Verhandlung am BG unter Leitung von […] Mag. N zuständig war, hinsichtlich ihres Strafantrages zur Rede. Der BF stellte Fragen bezüglich seiner Strafverfolgung und erhob pauschale Vorwürfe des Amtsmissbrauchs gegen die Bezirksanwältin, die StA und den Richter Mag. N. In weiterer Folge wurde der BF dabei immer aggressiver und äußerste er sich auch mehrmals respektlos gegenüber der Bezirksanwältin. Den Aufforderungen der Bezirksanwältin, das Zimmer zu verlassen, kam er nicht nach. Die Bezirksanwältin empfand diese Situation insgesamt als nachhaltig beunruhigend. Von diesem Gespräch fertigte der BF eine 8 Minuten 30 Sekunden dauernde Tonbandaufnahme an.

Aufsuchen des Leitenden Staatsanwaltes der StA

Am 10.12.2019 hat der BF nach Durchschreiten eines Vorraums, in dem sich eine mit einem Telefonat beschäftigte Bedienstete befand, unangemeldet und ohne anzuklopfen das Büro des Leitenden Staatsanwaltes Dr. H (im 2. Stock des Gebäudes des LG) betreten und sich dort bei ihm über seine Probleme mit der Justiz beschwert und eine Vielzahl von Behauptungen (zB Marihuanamissbrauch, Pädophilie) gegenüber näher genannten Richtern und der StA aufgestellt und diese des Amtsmissbrauchs und der Befangenheit beschuldigt. Das Gespräch wurde aufgrund der Schwere und Intensität der Beschuldigungen vom Leitenden Staatsanwalt abgebrochen.

Aufsuchen des Richters Dr. A

Am 20.12.2019 hat der BF unangekündigt den im 1. Stock des Gebäudes des LG gelegenen Büroraum des Richters Dr. A betreten und ihn dort beschimpft. Daraufhin forderte Dr. A den BF auf, das Büro zu verlassen, was der BF nicht tat und woraufhin Dr. A selbst das Büro verließ und das ca. 20 m davon entfernte Präsidium des LG aufsuchte. Der BF ging ihm nach und setzte dabei seine Beschimpfungen (u.a. „größter Krimineller des Landesgerichts“) im Vorzimmer der Präsidentin fort. Dr. A empfand dabei (insbesondere aufgrund der Art wie der BF ihn anblickte) Angst und zeigte daraufhin seine Befangenheit im Rechtsmittelverfahren 22 R 244/19t des LG, in welchem der BF als Kläger auftrat, an.“

Obwohl die Präsidentin des Landesgerichtes Wels im Bescheid vom 29.07.2020, Zl. Jv 39/20i-14-10, das (das Landesgericht Wels beteffende) Hausverbot mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden hatte, hat der Beschwerdeführer nach Erlassung dieses Bescheides das Landesgericht Wels zu zumindest vier Gelegenheiten betreten, ohne sich in Begleitung des Wachdienstes oder eines Exekutivorgans befunden zu haben.

Der Beschwerdeführer bezeichnet das (im Instanzenzug überprüfte) Betretungsverbot für das Landesgericht Wels weiterhin als rechtswidrig.

1.3. Im Verfahren W170 2241685-1 wurden gegen den Beschwerdeführer bisher zwei, im Verfahren W136 2235959-1/3E eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise verhängt. Diese Ordnungsstrafen befinden sich allesamt im Rechtsbestand.

Zu den im Verfahren W170 2241685-1 verhängten Ordnungsstrafen ist darauf hinzuweisen, dass die gegen die Ordnungsstrafe im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022, W170 2241685-1/14E, ergriffene Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.02.2023, Ra 2022/03/0167-5, zurückgewiesen wurde. Trotzdem hat sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23.03.2023 wieder einer gleichartigen beleidigenden Schreibweise, die im Wesentlichen der entsprach, die zur Verhängung der ersten Ordnungsstrafe geführt hat, bedient, sodass es wieder zur Verhängung einer Ordnungsstrafe gekommen ist.

1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 07.07.2020, Zl. 16 U 183/19z, in der Fassung des Urteils des Landesgerichtes Wels vom 27.08.2021, Zl. 42 Bl 23/21x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- und Abhörgeräten gemäß § 120 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen, weil er am 24.08.2018 in Wels im Aufteilungsverfahren 36 FAM 25/17v des Bezirksgerichtes Wels in einer gemäß § 140 Abs. 1 AußStrG nichtöffentlichen Verhandlung, ohne Einverständnis des Sprechenden, eine Tonbandaufnahme angefertigt und einem Dritten, für den sie nicht bestimmt war, zugänglich gemacht hat, nämlich 1. am 27.08.2018 Bezirksinspektor XXXX und 2. im Zeitraum des 24.08.2018 bis 14.09.2018 XXXX . Es wurde deshalb eine teilweise bedingt nachgesehene Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 69,-- verhängt, von denen 30 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden.

Ein vom Beschwerdeführer gestellter Delegierungsantrag wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Zl. 13 Ns 63/21, ein Ablehnungsantrag mit Beschluss des erkennenden Senates des Landesgerichtes Wels vom 25.11.2021 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig.

Nach Vorhalt der Urteile des Bezirksgerichts Wels vom 07.07.2020, Zl. 16 U 183/19z, und des Landesgerichtes Wels vom 27.08.2021, Zl. 42 Bl 23/21x, sowie des Schreibens der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 03.12.2021, Jv 2512/21t-28 bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass diese Urteile existieren oder in Rechtskraft erwachsen sind, jedoch deren Rechtmäßigkeit; vielmehr hätten die erkennenden Richter in 42 Bl 23/21x vorsätzlich nicht nach dem Gesetz gehandelt, um den Beschwerdeführer verurteilen zu können. Insbesondere stehe dem Beschwerdeführer – so dieser in der Stellungnahme vom 20.12.2021 – die Dokumentation seines gesprochenen Wortes zu, um die Richtigkeit der Protokollierung überprüfen zu können und wäre Beweisnotstand vorgelegen. Diese Rechtfertigung wurde im Wesentlichen auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt.

1.5. Am 22.01.2021 am Vormittag suchte der Beschwerdeführer das Bezirksgericht Wels auf, um eine Akteneinsicht durchzuführen, konkret sich das Protokoll einer mündlichen Strafverhandlung zu besorgen.

Dazu hat er, ohne einen Termin – eine Terminvereinbarung war zu diesem Zeitpunkt im Lichte der COVID-19 Pandemie vorgeschrieben – zu haben, das Gerichtsgebäude betreten und sich der Sicherheitskontrolle beim Sicherheitsorgan XXXX (in Folge: Z) unterzogen. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer die Kanzlei des Gerichtsmitarbeiters Fachinspektor XXXX (in Folge: F) aufgesucht. Dieser konnte dem Beschwerdeführer wegen eines Kanzleifehlers das gewünschte Protokoll nicht ausfolgen, dem Vorschlag des F, das Protokoll zuzustellen, war der Beschwerdeführer nicht zugänglich, da er das Protokoll für die Abfassung eines Rechtsmittels benötigte. Der Beschwerdeführer ist daraufhin laut geworden und hat F gesagt, dass er die Nichtausfolgung des Protokolls für ihn einen Amtsmissbrauch darstelle. Der genaue Wortlaut der weiteren Kommunikation kann nicht festgestellt werden, jedenfalls hat F vor dem Beschwerdeführer Angst bekommen und ist der Beschwerdeführer dem F immer nähergekommen, bis auf etwa einen Meter.

Dann verließ der Beschwerdeführer das Zimmer des F, da sich die Geschäftsstellenleiterin um den Wunsch des Beschwerdeführers kümmerte. Dadurch, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem F laut geworden ist und sich diesem genähert hat, hat er für F eine bedrohliche Situation geschaffen. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls das Gespräch mit F mittels Tonband heimlich aufgenommen.

In weiterer Folge traf F. auf den Richter des Bezirksgerichts Wels, XXXX (in Folge: H). Dieser bemerkte, dass F aufgewühlt war und fragte den Grund hiefür nach. H ging, nachdem er versucht hatte, F zu beruhigen, in weiterer Folge zur Geschäftsstellenleiterin, die für den Beschwerdeführer das Protokoll per Telefax vom Oberlandesgericht Linz, wo sich der Akt aufgrund diverser Anträge und Ablehnungen des Beschwerdeführers befand, besorgte.

H ist in weiterer Folge mit dem Beschwerdeführer von der Tür des Büros der Geschäftsstellenleiterin über den Gang zum Stiegenhaus mitgegangen, wo der Beschwerdeführer ihm mitteilte, dass er ohnehin alles tonbandmäßig aufgezeichnet; auch bezeichnete der Beschwerdeführer H als unfähig. Zu diesem Zeitpunkt trug der Beschwerdeführer seine Maske insoweit nicht ordnungsgemäß, als dessen Nase nicht bedeckt war. H wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass im Gericht kein Parteienverkehr stattfinden würde und er das Haus zu verlassen habe.

Als H allerdings zu Mittag, etwa eine halbe Stunde nach dem oben dargestellten Gespräch, das Gericht verließ, traf er im Eingangsbereich wieder auf den Beschwerdeführer, der sich mit Z unterhielt und das Haus nicht sofort nach Erledigung seines Amtsweges verlassen hat. Abermals forderte H den Beschwerdeführer auf, das Gericht zu verlassen, wobei der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nunmehr nachkam.

1.6. Der Beschwerdeführer führt unter anderem am Bezirksgericht Wels schon seit vielen Jahren Prozesse, die im Wesentlichen in der Scheidung von seiner ehemaligen Ehefrau begründet sind. Der Beschwerdeführer behauptet, von den verschiedenen Richtern und Richterinnen des Bezirksgerichts Wels, des Landesgerichts Wels und des Obersten Gerichtshofs im Rahmen dieser Prozesse organisiert betrogen zu werden und lässt sich auch durch Verhängung von Ordnungsstrafen nicht abschrecken, diese Behauptungen regelmäßig zu wiederholen. Auch sieht sich der Beschwerdeführer berechtigt, alle seine an den genannten Gerichten geführten Gespräche mittels Tonband aufzunehmen.

Selbst in einer formalen Situation wie einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer aufbrausend, wird laut, unterbricht die Gesprächspartner, etwa den die mündliche Verhandlung führenden Richter sowie befragte Zeugen, und versucht den Inhalt des Gesprächs weitschweifig und zeitraubend auf irrelevante Themen zu lenken, obwohl ihm bereits (mehrmals) der Gegenstand des Verfahrens und auch mitgeteilt wurde, was nicht verfahrensrelevant ist. Weiters beschuldigt der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Kommunikation Anwesende und Nichtanwesende des Amtsmissbrauches oder anderer strafbarer Handlungen bzw. der Unfähigkeit.

1.7. Die Hausordnung des Bezirksgerichtes Wels vom 22.01.2021, Jv 72/21 y-15, ab dem 22.01.2021 in Kraft, lautete auszugsweise: „[…] IV.1. Der Sicherheitsdienst ist befugt, mittels kontaktlosem Fieberthermometer einen Gesundheitscheck durchzuführen. Personen mit erhöhter Temperatur oder sonstigen offensichtlichen Krankheitssymptomen kann der Zutritt verweigert werden.

Im Eingangsbereich vor der Sicherheitskontrolle darf sich höchstens eine Person aufhalten. Ab Eintritt ins Gebäude müssen Gesichtsmasken getragen werden.

Verpflichtend sind im Foyer die Hände zu desinfizieren.

IV.2. Im Gerichtsgebäude ist in allen Gang- und Aufenthaltsbereichen zwischen allen Personen (auch dann, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben) ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann in Kanzleiräumlichkeiten und in Verhandlungssälen bei sonstigen Sicherheitsmaßnahmen (Plexiglas, FFP2 Masken-Tragen) reduziert werden.

IV.3. In parteiöffentlichen Bereichen, insbesondere auf Gängen, ist eine FFP2 Gesichtsmaske zu verwenden. Kanzleien, die Einlaufstelle und das Servicecenter dürfen nur mit FFP2 Gesichtsmasken betreten werden. Der Lift darf von höchstens einer Person gleichzeitig benutzt werden.

[…]

IV.5. Nicht gerichtszugehörige Personen, die diese Schutzmaßnahmen nicht einhalten, können nach Ermahnung des Gebäudes verwiesen werden; weiters kann ein Hausverbot erlassen werden.

[…]

V. Es wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls dem Anlassfall entsprechend weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können.

Solche Sicherheitsmaßnahmen können sein:

[…]

b) das Verbot des Zuganges bestimmter Personen in das Gerichtsgebäude bzw. den Auftrag zum Verlassen des Gerichtsgebäudes;

[…]

VII. Bild- und Tonaufnahmen bei Gericht:

a. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -Übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen (im Folgenden: Bild- und Tonaufnahmen), Tonaufnahmen generell (z.B. Handy ) von Verhandlungen/Amtstagen der Gerichte sind unzulässig.

b. Außerhalb von Verhandlungen sind Bild- und Tonaufnahmen, Tonaufnahmen generell, nur mit Zustimmung der Leiterin der Dienststelle zulässig.

c. und bei unzulässigen Film und/oder Tonaufnahmen kann die Abnahme des jeweiligen Gerätes angeordnet werden.“

Die Hausordnung ist im Eingangsbereich des Bezirksgerichtes Wels ausgehängt; im Eingangsbereich des Bezirksgerichtes Wels lagen am 22.01.2021 auch Hinweise, dass eine Vorsprache nur mit Termin möglich wäre, auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2022, W136 2235959-1/3E, und aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2022, Ra 2022/03/0159-4. Diese beiden Entscheidungen wurden in das Verfahren eingeführt (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 4) und vor der mündlichen Verhandlung den Parteien zugestellt, sodass auf eine Verlesung gemäß § 25 Abs. 6a VwGVG verzichtet werden konnte.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2022, W136 2235959-1/3E, aus dem auf dieses bezugnehmenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2022, Ra 2022/03/0159-4, aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022, W170 2241685-1/14E, aus dem auf dieses bezugnehmenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.02.2023, Ra 2022/03/0167-5, sowie aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023, W170 2241685-1/35Z. Gegen letzteres wurde zwar eine Revision eingebracht, über diese hat der Verwaltungsgerichtshof aber noch nicht entschieden. Daher befinden sich die genannten drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Rechtsbestand.

Diese Entscheidungen wurden in das Verfahren eingeführt (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 4 und S. 5) und vor der mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer zugestellt. Die belangte Behörde verzichtete auf Verlesung, sodass eine solche unterbleiben konnte.

2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den beiden zitierten Urteilen und dem Schreiben der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 03.12.2021, Jv 2512/21t-28.

Diese beiden Urteile und das genannte Schreiben der Präsidentin des Landesgerichtes Wels wurden in das Verfahren eingeführt (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 4) und vor der mündlichen Verhandlung den Parteien zugestellt, sodass auf eine Verlesung gemäß § 25 Abs. 6a VwGVG verzichtet werden konnte.

Zu den Feststellungen zu 1.4. zum – soweit verfahrensrelevant – Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf dessen Stellungnahme und das Verhandlungsprotokoll zu verweisen.

2.5. Die Feststellungen zu 1.5.beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugen F und H sowie – hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers im Eingangsbereich beim Betreten und Verlassen des Gerichts – auf den Aussagen des Beschwerdeführers, die hier im Wesentlichen mit dem Aktenvermerk des Zeugen Z in Einklang zu bringen sind.

Es ist schon an dieser Stelle auszuführen, dass sich daher eine Vertagung der Verhandlung zur Einvernahme des Zeugen Z erübrigt hat, da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der in den Wahrnehmungshorizont des Zeugen Z fallenden Verhaltens des Beschwerdeführers der Entscheidung unterstellt wird.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Zusammentreffen mit dem Zeugen F und dem Zeugen H sind nur in, wenn auch wesentlichen, Details zu den Zeugenaussagen different. Der Beschwerdeführer hat behauptet, dass F zu ihm gesagt habe, das Protokoll sei nicht im Computer, worauf hin der Beschwerdeführer fragt habe, ob F ihn verarschen wolle, das könne er seiner verkalkten oder einer verkalkten Großmutter erzählen, dass das nicht im Computer aufzufinden sei. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer, F angedroht zu haben, diesen zu verklagen, er hat jedoch zugestanden, dass er angegeben hat, die Nichtausfolgung des Protokolls als Amtsmissbrauch zu sehen.

Es kommt für das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den genauen, sich auf die Großmutter des F beziehenden Wortlaut der Kommunikation an; glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem F laut geworden ist. Schon im Aktenvermerk vom 22.01.2021 hat F vermerkt, dass der Beschwerdeführer sehr aufgebracht gewesen sei, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes hat – wenn auch nicht als Zeugin – vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, dass sie „lautstark diese Auseinandersetzung gehört“ habe und passt diese Feststellung auch zum in der mündlichen Verhandlung festgestellten Charakterbild des Beschwerdeführers, der durchaus laut wird, wenn nicht relativ schnell seinem Willen entsprochen wird, insbesondere, wenn er glaubt, auf etwas (zu Recht oder zu Unrecht) einen Anspruch zu haben. Selbiges gilt auch für das sich dem F nähern, auch diese Art, seinem vorgebrachten Anspruch mehr Nachdruck zu verleihen passt zum in der mündlichen Verhandlung festgestellten Charakterbild des Beschwerdeführers. Schließlich rundet die Aussage des Zeugen H – er habe erkannt, dass F, nachdem der Beschwerdeführer dessen Zimmer verlassen habe, „nicht gewirkt“ habe wie immer und dass „offensichtlich […] etwas gewesen“ sei – die Angaben des Zeugen F zu seinem Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer ab. F sei, so der Zeuge H weiter, „salopp gesagt durch den Wind“ gewesen, H habe F versucht zu beruhigen. Wenn die Kommunikation zwischen F und dem Beschwerdeführer für F nicht einschüchternd gewesen sei, wäre dieser nicht so betroffen gewesen. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass auch eigene Fehler – hier: F hat vergessen, das Protokoll einzuscannen und mitzuschicken – betroffen machen können und könnte F auch Angst vor dienstrechtlichen Konsequenzen gehabt haben. Aber im Lichte der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dargebotenen Persönlichkeit und der Aussage des F unter Wahrheitszwang ist es weit wahrscheinlicher, dass F von der vorangegangenen Kommunikation mit dem Beschwerdeführer eingeschüchtert war als wegen seines allfälligen Fehlers, zumal ein solcher lediglich ein Versehen darstellt.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beweisantrag hinsichtlich der Tonbandaufnahme des Beschwerdeführers zum Gespräch mit F nicht stattzugeben war. Einerseits hat der Beschwerdeführer das Tonband, obwohl er seine Aufnahmen während der gesamten Verhandlung als Beweis angeboten hat, nicht mitgebracht, was einer Verfahrensverschleppung gleichkommt; dass er entsprechend veranlagt ist, zeigt etwa auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Beweisanträge stellt, die nichts mit der gegenständlichen Sache zu tun haben, was insbesondere hinsichtlich der Richter des Landesgerichtes Wels bzw. des Obersten Gerichtshofes und deren Verfahrensführung in zivilrechtlichen Verfahren auch für einen juristischen Laien leicht erkennbar ist (siehe etwa die Beweisanträge 4. bis 10. im Schriftsatz vom 23.03.2023). Andererseits war durch die in den wesentlichen Punkten gleichartige Schilderung des Vorfalls, des Eingeständnisses des Beschwerdeführers, dass er „von der Mentalität her“ so wie am Verhandlungstag sei (und folglich wie unter 1.7. festgestellt) das Abhören des Tonbands nicht mehr notwendig.

Hinsichtlich der Interaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen H basieren die Feststellungen im Wesentlichen auf den unter Wahrheitszwang gemachten Äußerungen des H, die im Wesentlichem seinem Gedächtnisprotokoll zu den Vorkommnissen am 22.01.2021 entsprechen. Auch hier ist der Unterschied zu den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erheblich. Der Beschwerdeführer hat zugestanden, dass er „möglicherweise“ die Nase außerhalb der Maske gehabt hat, er nicht mehr wisse, ob er mit H ein Gespräch geführt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 30 „Ich habe vielleicht mit ihm an der Türe gesprochen, weil er gesagt hat, ich darf nicht hinein, aber er hat mir nicht gesagt, ich muss das Gerichtsgebäude verlassen, das hat er sicher nicht gesagt.“). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, H habe ihn nicht aufgefordert, das Gerichtsgebäude zu verlassen, ist dem unter Wahrheitszwang aussagenden H zu glauben, da der Beschwerdeführer einerseits nicht unter Strafandrohung für eine falsche Zeugenaussage aussagt (weil er kein Zeuge ist) und andererseits kein Grund zu sehen ist, warum H nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. Dass der Beschwerdeführer im Eingangsbereich noch mit Z gesprochen hat, hat er selber zugestanden, ebenso, dass H ihn nunmehr aufgefordert habe, das Gebäude zu verlassen (Verhandlungsprotokoll, S. 30).

Es sind daher in einer Gesamtsicht die Feststellungen zu 1.5. wie oben zu treffen.

2.6. Zu den Feststellungen zu 1.6. ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geführten Prozesse auf den Bescheid der belangten Behörde aber auch die Eingaben des Beschwerdeführers zu verweisen, zu den Behauptungen, in diesen Prozessen betrogen worden zu sein, auf die Eingaben des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.6. zum persönlichen Umgang des Beschwerdeführers ist auf den Eindruck des erkennenden Richters zu verweisen sowie auf das Verhalten des Beschwerdeführers, das (im Übrigen unwidersprochen) in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht protokolliert wurde. Der Beschwerdeführer wird, wenn er sich in Rage gebracht hat, laut, unterbricht die Gesprächspartner selbst in einer formalen Situation wie einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, antwortet zum Teil weitschweifig auf Fragen und lenkt, obwohl zuvor aufgeklärt, was Gegenstand der Verhandlung, die Antworten in Themenbereiche, die zwar nicht relevant sind, die der Beschwerdeführer aber (trotz auch zuvor dargelegter Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) behandelt haben will. Beispielhaft ist darauf hinzuweisen, dass, nachdem der Beschwerdeführer zum wiederholten Male laut geworden ist, er vom vorsitzenden Richter gefragt wurde, ob er am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgebracht sei. Er antwortete darauf, dass er von der Mentalität so sei, wie am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, er brauche eine Gehirndurchblutung, damit er sich „das Ganze“ merke, wenn er einschlafe könne er nicht erzählen (Verhandlungsprotokoll S. 26).

2.7. Die Feststellungen zu 1.7. hinsichtlich der Hausordnung ergeben sich aus der in das Verfahren eingeführten Hausordnung, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind.

Die Feststellungen, dass die Hausordnung im Eingangsbereich des Bezirksgerichtes Wels ausgehängt ist und im Eingangsbereich des Bezirksgerichtes Wels am 22.01.2021 auch Hinweise, dass eine Vorsprache nur mit Termin möglich wäre, auflagen, ergeben sich aus den glaubhaften Ausführungen der belangten Behörde und vor allem des Zeugen H (Verhandlungsprotokoll, S. 66), denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) 1.

3.1. Der Beschwerdeführer hat am 24.04.2023 einen „Ablehnungsantrag“ gegen den entscheidenden Richter gestellt, der – wie unter Zu A) 3. – auszuführen sein wird, unzulässig ist, weil §§ 7 AVG, 17 VwGVG den Parteien kein förmliches Ablehnungsrecht einräumt; das Verwaltungsgericht muss sich (mangels Verpflichtung, über einen dahingehenden Antrag bescheidmäßig abzusprechen) in der Begründung des das Verfahren abschließenden Erkenntnisses trotzdem mit der geltend gemachten Befangenheit auseinandersetzen (VwGH 24.11.2014, 2013/04/0153).

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, der erkennende Richter weise eine „offensichtlich neurotische Identifikation […] mit allen in zahlreichen Verfahren beteiligten amtsmissbräuchlichen Richterkollegen am BG Wels und LG Wels auf“, weil dieser ohne Durchführung eines fairen Verfahrens dreimal in Missbrauch der Amtsgewalt eine Ordnungsstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt habe.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer vom erkennenden Richter bis dato „nur“ zwei und nicht drei Ordnungsstrafen verhängt wurden, wobei die mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022, W170 2241685-1/14E, verhängte Ordnungsstrafe mit Revision bekämpft wurde, die aber mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.02.2023, Ra 2022/03/0167-5, zurückgewiesen wurde. Die zweite Ordnungsstrafe bezieht sich auf ein gleichartiges, späteres Schreiben und ist daher auch im Wesentlichen gleichartig argumentiert. Daher ist nicht zu erkennen, dass die Ordnungsstrafen amtsmissbräuchlich verhängt wurden.

Gemäß §§ 7 AVG, 6 1. Fall, 17 VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten (1.) in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind, (2.) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind (3.) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und (4.) im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

Es gibt für die Punkte 1., 2. und 4. keinerlei Anhaltspunkte.

Befangenheit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können, vorliegen. Es reicht, wenn Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss (auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte) oder (bei objektiver Betrachtungsweise) auch nur Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). Es stellt sich also die Frage, ob eine am Verfahren beteiligte Person bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass haben muss, an Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung des Organwalters zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer meint, dass eine Befangenheit des erkennenden Richters nach Punkt 3. gegeben sei. Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese nur mit der Verhängung der Ordnungsstrafen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet. Dies ist aber – selbst wenn man hier einen Verfahrensfehler unterstellen wollte – nicht der Fall, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn einem Richter Verfahrensfehler vorgehalten werden, dies – ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände – keinen Anlass bildet, Befangenheit anzunehmen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0044). Die behauptete „offensichtlich neurotische Identifikation“ mit den Richterkollegen ist an den Haaren herbeigezogen, für eine solche gibt es keine Anhaltspunkte. Daher liegt in Wahrheit Unzufriedenheit mit einer Entscheidung vor, eine solche begründet nach obiger Rechtsprechung aber keine Befangenheit.

Es stellt sich die Frage, ob nicht schon der Befangenheitsantrag Befangenheit begründet; dem ist aber nicht so. Es kann nicht in der Hand eines Antragstellers liegen, sich durch einen Befangenheitsantrag dem gesetzlichen Richter zu entziehen und damit durch die bloße Erstattung von Befangenheitsanträgen nicht genehme Organwalter gleichsam „auszuschalten“ (VwGH 23.02.2018, 2015/03/0005; VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Entscheidung des erkennenden Richters vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, für sich allein keinen Grund darstellt, den erkennenden Richter als befangen anzusehen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; VwGH 30.06.2015, Ro 2015/03/0021).

Daher liegt eine Befangenheit nicht vor, die Rechtssache ist durch den erkennenden Richter zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 2. Fall AVG ist die Behörde, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen solchen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat im Falle des § 57 Abs. 1 2. Fall AVG keine aufschiebende Wirkung.

Zwar kommt die gleichzeitige Verwendung von § 57 Abs. 1 2. Fall AVG und § 13 Abs. 2 VwGVG (bzw. § 64 Abs. 2 AVG, siehe hiezu unten) nicht in Betracht, da durch den ex lege Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels sowie den Umstand, dass das Rechtmittel der Wahl gegen einen Mandatsbescheid die Vorstellung ist, der (doppelte) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde denklogisch nicht möglich ist – entweder erlässt die Behörde einen Mandatsbescheid oder einen Bescheid, hinsichtlich dessen sie (am besten unter einem) den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausspricht –, hier liegt jedoch eindeutig kein Mandatsbescheid vor, weil die Behörde einerseits über eine Vorstellung gegen einen vorherigen Mandatsbescheid absprach – es liegt durch die Wiederholung des Spruches eine Abweisung der Vorstellung vor – und andererseits – im Ergebnis daher nur einmal – gemäß § 64 Abs. 2 AVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aussprach.

Gemäß § 64 Abs. 1 AVG (der gemäß § 17 VwGVG in Verfahren, deren Instanzenzug zu den Verwaltungsgerichten führt, nicht anzuwenden ist) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung aufschiebende Wirkung, gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde („Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG“) aufschiebende Wirkung, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde allerdings die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Hinsichtlich der Verwechslung zwischen § 64 Abs. 1 und 2 AVG und § 13 Abs. 1 und 2 VwGVG gilt der Grundsatz, dass eine falsche Bezeichnung nicht schadet, die Behörde hat offensichtlich § 13 Abs. 1 und 2 VwGVG heranziehen wollen. Der Bescheid ist daher so zu lesen, als ob die Behörde § 13 Abs. 1 und 2 VwGVG herangezogen hätte.

3.3. Zur Frage, ob der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten ist, ist auszuführen, dass gemäß § 57 Abs. 3 AVG die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

Für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG ist eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann demnach auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen (VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0025; VwGH 11.10.2017, Ra 2017/11/0255).

Die Vorstellung ist am 24.02.2021 bei der Behörde eingelangt, der Mandatsbescheid wäre daher mit Ablauf des 10.03.2021 außer Kraft getreten.

Zwar hat die Behörde keine aktenmäßigen Ermittlungen getätigt, sie hat aber am 08.03.2021, das heißt vor Ablauf der zwei Wochen, durch Zustellung an den Beschwerdeführer einen Bescheid erlassen, mit dem über die Vorstellung entschieden ist; dieser ist daher an die Stelle des noch nicht außer Kraft getretenen Mandatsbescheides getreten und im Rechtsbestand.

Es ist daher die inhaltliche Entscheidung über die Vorstellung nicht rechtswidrig und hat auch das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid zu entscheiden, wobei der Spruch insoweit zu berichtigen ist, als ausdrücklich auf die Vorstellung Bezug zu nehmen ist.

Ausdrücklich wird auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2022, Ra 2022/03/0159-4, mit dem die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2022, W136 2235959-1/3E, zurückgewiesen wurde. In diesem Erkenntnis hatte sich das Bundesverwaltungsgericht – wenn auch in Bezug auf eine andere Behörde – mit der gleichen Konstellation zu befassen und hat eine gleichartige Rechtsauslegung wie hier der Entscheidung zu Grunde gelegt, was der Verwaltungsgerichtshof nicht bemängelt hat.

3.4. Gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG kann die Dienststellenleitung (hier: die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Wels) aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote).

Gemäß § 16 Abs. 4 GOG sind Personen, gegen die ein Hausverbot besteht, ist deren Zugang zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich, während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1 GOG) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten. Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein und darf bzw. muss daher im Spruch nicht erwähnt werden; insoweit ist der Spruch ebenso zu berichtigen.

Da es sich bei einem Hausverbot nach § 16 Abs. 3 Z 2 GOG um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht § 16 Abs. 4 GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Art. 6 Abs. 1 EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001) und kann der Beschwerdeführer eben auch nicht von der Akteneinsicht – auch wenn er diese wird anmelden müssen, um gegebenenfalls die Sicherheitsorgane beiziehen zu können – abgehalten werden.

Das GOG schreibt eine Befristung des Hausverbots nicht zwingend vor. Das Erfordernis einer solchen könnte sich lediglich daraus ergeben, dass das Hausverbot den Zugang zum Gerichtsgebäude nur im erforderlichen Ausmaß einschränken und keine unverhältnismäßige Erschwerung des Zugangs des Revisionswerbers zum notwendigen gerichtlichen Rechtsschutz bewirken darf (VwGH ebendort).

In der Hausordnung des Bezirksgerichtes Wels wird in Pkt. V. lit. b als „dem Anlassfall entsprechend weitergehende Sicherheitsmaßnahme“, die (unter anderem) angeordnet werden kann, „das Verbot des Zuganges bestimmter Personen in das Gerichtsgebäude“ ausdrücklich genannt.

3.5. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer im Bezirksgericht Wels Tonbandaufnahmen einer nichtöffentlichen Verhandlung angefertigt und ohne Einverständnis des Sprechenden Dritten, für die sie nicht bestimmt waren, nämlich einem Polizisten und der Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels, zugänglich gemacht. Wegen dieser Tat ist der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und in Folge des Verwaltungsgerichts in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde und in Folge für das Verwaltungsgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine Verurteilung ist die Behörde und in Folge das Verwaltungsgericht insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde und in Folge des Verwaltungsgerichts ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070; VwGH 29.09.1993, 92/03/0220). Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher eine eigene Beurteilung der Taten des Beschwerdeführers, wegen derer er rechtmäßig verurteilt wurde, untersagt, es hat diese dem Erkenntnis zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer hat daher strafbare Handlungen gegen Gerichtspersonen sowie Parteien im Bezirksgericht Wels gesetzt, aus seiner Stellungnahme und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist einerseits zu erkennen, dass er diese weder bereut noch deren Rechtswidrigkeit anerkennt sowie andererseits, dass er zumindest einmal nach der erstinstanzlichen Verurteilung abermals ein Gespräch aufgezeichnet hat, nämlich das am 22.01.2021 geführte Gespräch mit F. Zwar hat er diese Aufnahme (nach dem derzeitigen Wissen des Bundesverwaltungsgerichtes) nicht benutzt, um einem anderen Unbefugten von den Äußerungen des F Kenntnis zu verschaffen, aber auch eine ohne Zustimmung des Gesprächspartners durchgeführte heimliche Tonbandaufnahme wird in der Judikatur als rechtswidriger Eingriff in ein aus dem § 16 ABGB abzuleitendes Persönlichkeitsrecht qualifiziert, selbst wenn die Aufnahme allein noch nicht den Straftatbestand des § 120 Abs. 2 StGB herstellt, der die Weitergabe des Gesprächsinhaltes voraussetzt. Eine heimliche Aufnahme durch den Gesprächspartner widerspricht den Interessen des Sprechenden, da flüchtige, keineswegs stets wohlüberlegte Worte festgehalten werden, dass allein schon durch die Möglichkeit der Verbreitung die Vertraulichkeit des Gespräches zerstört wird und die heimliche Aufnahme in jedes Gespräch Misstrauen einführen würde (OGH 21.10.1992, 9 ObA 215/92; VwGH 12.07.2021, Ra 2021/09/0161). Im Gespräch mit F war die Aufnahme auch nicht notwendig, weil der Beschwerdeführer einerseits erhalten hat, wonach er gefragt hat und andererseits er nur die Herausgabe eines Protokolls erreichen wollte; zur Dokumentation des Anbringens hätte ein schriftlicher Antrag gereicht.

3.6. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 22.01.2021 das Bezirksgericht Wels aufsuchte, um eine Akteneinsicht durchzuführen, konkret sich das Protokoll einer mündlichen Strafverhandlung zu besorgen. Zum damaligen Zeitpunkt wäre hiezu eine Terminvergabe notwendig gewesen, der Beschwerdeführer hat sich aber um diese Vorgabe nicht gekümmert. Allerdings konnte er das Gericht auch betreten, ohne daran gehindert zu werden. Dieser Umstand ist dem Beschwerdeführer daher nicht vorzuwerfen.

Vorzuwerfen ist dem Beschwerdeführer aber, dass er, nachdem der Kanzlist F ihm das Protokoll nicht unmittelbar ausfolgen konnte – was einen Fehler der Kanzlei darstellt – laut geworden ist, F Amtsmissbrauch vorgehalten hat, obwohl es keinen Anlass gab, eine Schädigungsabsicht des F anzunehmen, zumal es sich um einen normalen Kanzleifehler handelte, und dem F bedrohlich nahegekommen ist. Dies stellt ein aggressives Verhalten dar und ist geeignet die Ordnung in einem Gerichtsgebäude zu stören, weil F durch dieses Verhalten nachvollziehbar in Angst versetzt wurde, unabhängig, ob es durch den Beschwerdeführer zu einer Beschimpfung der Großmutter des F gekommen ist oder nicht.

Auch vorzuwerfen ist dem Beschwerdeführer, dass er das Gespräch mit F aufgezeichnet hat, siehe dazu 3.4.2.

Weiters ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er die zum damaligen Zeitpunkt vorgeschriebene FFP-2 Gesichtsmaske nicht die ganze Zeit über Mund und Nase getragen hat, sondern die Nase zumindest zeitweise herausragte.

Einerseits hat die Hausordnung des Bezirksgerichtes Wels, Pkt. IV.3., angeordnet, dass in parteiöffentlichen Bereichen, insbesondere auf Gängen, eine FFP-2 Gesichtsmaske zu verwenden ist und Kanzleien, die Einlaufstelle und das Servicecenter nur mit FFP-2 Gesichtsmasken betreten werden dürfen.

Relevanter ist hier aber die 2. COVID-19-NotMV, die gemäß § 19 2. COVID-19-NotMV mit 05.01.2021 in Kraft und mit Ablauf des 24.01.2021 außer Kraft getreten ist und daher am 22.01.2021 in Geltung war. Gemäß § 2 Abs. 2 2. COVID-19-NotMV war beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Zwar gilt die 2. COVID-19-NotMV gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 2. COVID-19-NotMV nicht für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, allerdings handelt es sich bei einem (ordentlichen) Gericht jedenfalls nicht um den Wirkungsbereich eines Organes der Gesetzgebung oder Vollziehung sondern um eines der Gerichtsbarkeit. Darüber hinaus bezieht sich § 15 Abs. 1 Z 3 2. COVID-19-NotMV auf die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe und nicht auf Personen, die mit solchen Organen zu tun haben. Daher war die Verordnung im Bezirksgericht Wels jedenfalls in Bezug auf den Beschwerdeführer anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 2. COVID-19-NotMV galten die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und enganliegenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske), einer Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls hätte auch eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden dürfen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Person, der das Tragen einer der genannten Masken aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung nur entspricht, wenn diese von einem in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen kann. Der Beschwerdeführer hat eine solche Bestätigung nicht bei sich gehabt und dies nicht einmal behauptet. Er hat lediglich ausgeführt, dass „Wenn jemand […] keine Luft bekommt oder das Gefühl hat, er hat zu wenig Sauerstoff,“ die Maske abgenommen werden darf. Dies sei „in jeder Gesetzesvorlage drinnen gestanden, wenn jemand medizinische Gründe hat die Maske wegzutun, darf er sie wegtun“. Solche Gründe hat der Beschwerdeführer aber am 22.01.2021 nicht vorweisen können, er hat dadurch, dass er die Maske nicht ordnungsgemäß getragen hat, im Gebäude des Bezirksgerichtes Wels gegen die Hausordnung und § 2 Abs. 2 2. COVID-19-NotMV und – wie oben dargestellt – gegen die Hausordnung verstoßen; hier ist auf Pkt. IV.5. der Hausordnung zu verweisen, nach der nicht gerichtszugehörige Personen, die diese Schutzmaßnahmen nicht einhalten, nach Ermahnung des Gebäudes verwiesen werden können und weiters ein Hausverbot erlassen werden kann.

Weiters ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er das Gerichtsgebäude nicht unmittelbar nach der Erledigung seiner Anliegen verlassen hat, sondern mit Z etwa noch eine halbe Stunde „small-talk“ getrieben hat. Die Pflicht, das Gebäude zu verlassen, hat sich schon aus § 1 Abs. 1 2. COVID-19-NotMV – zur Anwendbarkeit siehe oben – ergeben, nach der der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig war. Zwar war einer dieser Zwecke gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 2. COVID-19-NotMV die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, wozu die Beschaffung eines Protokolls zur Rechtsmittelkonzipierung wohl zu zählen ist, aber hat der Beschwerdeführer dieses Protokoll bereits erhalten und wäre damit verpflichtet gewesen, den Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs, also auch den Aufenthalt im Gericht, so zügig wie möglich zu beenden und nach Hause zurück zu kehren, anstatt mit Z im Gerichtsgebäude „small talk“ zu führen.

Durch das nicht ordnungsgemäße Tragen der FFP-2 Maske und das nicht begründete, längere Verweilen im Gerichtsgebäude hat der Beschwerdeführer aber die Mitarbeiter des Bezirksgerichtes Wels zumindest abstrakt einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt, obwohl ihm als Arzt dies klar war oder hätte klar sein müssen.

Schließlich ist dem Beschwerdeführer noch vorzuwerfen, dass er H, der ihn mit einem in weiterer Folge im Instanzenzug bestätigten Urteil zu einer Strafe wegen eines Vergehens bestraft hat, als unfähig bezeichnet hat, nachdem H mitbekommen hat, dass der Beschwerdeführer F eingeschüchtert hat. Zwar steht dem Beschwerdeführer zu, Kritik auch an einem rechtskräftigen Urteil zu üben, aber die Bezeichnung eines Richters im persönlichen Gespräch als „unfähig“ – selbst ein falsches Urteil könnte diese Bezeichnung nicht tragen – nach der Einschüchterung eines anderen Mitarbeiters ist ein Verhalten, das geeignet ist, die Ordnung in einem Gericht zu stören, weil der Richter weitere, schwerwiegendere Ausfälle des Beschwerdeführers mit Recht befürchten musste.

Es handelt sich also in seiner Gesamtheit gesehen bei dem Vorfall vom 22.01.2021 um einen sicherheitsrelevanten Vorfall.

3.7. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers am 24.08.2018 und am 22.01.2021 sowie auf Grund der Vorfälle im Landesgericht Wels, die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2022, W136 2235959-1/3E geschildert wurden, und denen das gleiche Problem – nämlich der vorbringliche „Gerichtsbetrug“ am Beschwerdeführer zu Grunde liegt – dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das schon zuvor geltende Betretungsverbot am Landesgericht Wels zumindest vierfach missachtet hat aber vor allem den festgestellten Charakterzügen des Beschwerdeführers – selbst in formalen Situationen wie einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer aufbrausend, wird laut, unterbricht die Gesprächspartner, etwa den die mündliche Verhandlung führenden Richter sowie befragte Zeugen, versucht den Inhalt des Gesprächs weitschweifig und zeitraubend auf irrelevante Themen zu lenken, obwohl ihm bereits (mehrmals) der Gegenstand des Verfahrens und auch, was nicht verfahrensrelevant ist, mitgeteilt wurde und beschuldigt in der mündlichen Kommunikation Anwesende und Nichtanwesende des Amtsmissbrauches oder anderer strafbarer Handlungen bzw. der Unfähigkeit – lassen jeder für sich aber auch in der Gesamtheit darauf schließen, dass es auch in Zukunft zu sicherheitsrelevanten, die Ordnung am Bezirksgericht Wels störenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers kommen wird und ist daher notwendig, dem Beschwerdeführer den Zugang in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Wels, Maria-Theresia-Str. 8, 4600 Wels, zu untersagen und gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot zu verhängen.

Weil auf Grund der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verhaltensweisen mit keiner Besserung zu rechnen ist, ist die Verhängung eines unbefristeten Betretungsverbotes angezeigt und das gelindeste Mittel zur Erreichung des Zwecks des Gesetzes.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.8. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren die Befangenheit der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Wels behauptet, ist er darauf zu verweisen, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert werden (VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056; VwGH 29.04.2015, Ro 2015/05/0007).

Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist das Verwaltungsgericht nunmehr nachgekommen.

Der Antrag auf Einvernahme der Zeugen und Zeuginnen in der Beschwerde vom 30.03.2021 war damit begründet, das näher ausgeführte „Betrugsrichtersystem“ zu beweisen. Diesem Antrag ist aber nicht stattzugeben, weil das Bundesverwaltungsgericht sich nur damit zu befassen hat, ob das Verhalten des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit einer Zukunftsprognose das gegenständliche Betretungsverbot begründen kann oder nicht. Ebenso sind alle Beweisanträge, die sich auf Verfahren vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht Wels beziehen, abzuweisen, weil diese nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sind.

Den Anträgen auf Einvernahme des H und des F in der Stellungnahme vom 23.03.2023 ist das Bundesverwaltungsgericht nachgekommen, warum die Einvernahme des Z nicht notwendig war, wurde bereits oben ausgeführt. Den Anträgen 4 bis 10 in der Stellungnahme vom 23.03.2023 war nicht näherzutreten bzw. diesen nicht stattzugeben, weil diese damit begründet waren, das näher ausgeführte „Betrugsrichtersystem“ zu beweisen, was aber nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war. Dem Antrag zu 11. dieser Stellungnahme war ebenfalls nicht stattzugeben, weil dieser einen allenfalls groben Verfahrensmangel als Beweisziel hatte, der aber durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert worden wäre oder ist (siehe dazu die Rechtsprechung oben).

Daher war das Ermittlungsverfahren nicht erneut zu eröffnen und ist den oben dargestellten Beweisanträgen nicht stattzugeben.

Zu A) 2.

3.9. Durch die Entscheidung in der Hauptsache kommt der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, der sich, wie oben dargestellt auf § 13 VwGVG und nicht § 64 AVG hätte stützen müssen, keine Bedeutung mehr zu, da über die Beschwerde entschieden wurde.

Allerdings ist das Rechtsschutzinteresse eines Beschwerdeführers, dessen Beschwerde sich betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0028; VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0077). Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas, noch eine allfällige Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (vgl. VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003; VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111; VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098; VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001).

Daher ist die Beschwerde zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt als nunmehr unzulässig zurückzuweisen.

Zu A) 3.

3.10. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Regime des AVG und des VwGVG kein Ablehnungsrecht der Parteien besteht und ein entsprechender Antrag zurückzuweisen ist (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0057; VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0013). Dies erfolgt daher mit gegenständlichem Spruchpunkt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben jeweils die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und sich bei der Entscheidungsfindung von jener leiten lassen. Daher ist die Revision unzulässig.

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