Normen
AHG 1949 §11;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs2 impl;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070098.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels (in weiterer Folge: Bürgermeister) vom 11. Juni 2015 wurde der mitbeteiligten Wassergenossenschaft - vor dem Hintergrund einer Grundsatzgenehmigung vom 30. September 2011 - die Detailgenehmigung für die Bachabkehr 2015 des W Mühlbaches erteilt, welche zwischen 25. September und 4. Oktober 2015 durchgeführt und völlig abgeschlossen wurde.
2 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) vom 21. September 2015 wurde den dagegen erhobenen Beschwerden teilweise stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters inhaltlich abgeändert.
3 Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden mit hg. Beschluss vom 26. November 2015, Ra 2015/07/0129, wegen des Fehlens eines aufrechten Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen.
4 Der Revisionswerber wandte sich - als übergangene Partei - erst im September 2015 mit Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 11. Juni 2015.
5 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) wies mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2016 die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurück. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
6 Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, dem Revisionswerber fehle es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung, nämlich dem Rechtsschutzinteresse. Verfahrensgegenständlich sei der mitbeteiligten Wassergenossenschaft mit Bescheid des Bürgermeisters die Detailgenehmigung für die Bachabkehr 2015 des W Mühlbaches erteilt worden, welche zwischen 25. September und 4. Oktober 2015 durchgeführt und völlig abgeschlossen worden sei. Die angefochtene Bewilligung sowie die Grundsatzbewilligung für die Bachabkehren 2011, 2013 und 2015 seien zur Gänze konsumiert worden. Durch eine allfällige Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters vom 11. Juni 2015 könne die Rechtssphäre des Revisionswerbers daher nicht zu seinen Gunsten verändert werden, weshalb von einer mangelnden Beschwer des Revisionswerbers auszugehen sei.
7 Die Behandlung einer dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2017, E 2160/2016, abgelehnt und die Beschwerde mit Beschluss vom 4. August 2017 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
8 In der vorliegenden außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften geltend.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch der Verwaltungsgerichte gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Der Revisionswerber macht als Zulässigkeitsgrund zum einen geltend, durch die inhaltliche Behandlung seiner Beschwerde samt Ausspruch über die Rechtswidrigkeit der abgeschlossenen Maßnahme hätte sich seine Rechtssphäre deutlich zu seinen Gunsten verändert, weil dies seine Rechtsposition im Zuge einer zukünftigen Amtshaftungsklage wesentlich verbesserte. Zudem sei dies die einzige Möglichkeit, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits abgeschlossenen Maßnahme zu erreichen. Die Verweigerung der Sachentscheidung über seine Beschwerde verletzte ihn daher in seinen Rechten.
13 Zum anderen seien näher genannte Verfahrensgrundsätze mehrfach verletzt worden und widerspreche es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem abgesonderten Bescheid nach § 117 WRG 1959 nicht die Frage vorbehalten werden könne, ob überhaupt dem Grunde nach eine Entschädigung gebühre.
14 Die vorliegende außerordentliche Revision erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:
15 1.1. Insoweit der Revisionswerber geltend macht, es gehe im vorliegenden Verfahren (auch) um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Bachabkehr, so verkennt er den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
16 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss entschied das LVwG über seine Beschwerde gegen die Bewilligung der Bachabkehr 2015; ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Bachabkehr wurde seitens des Revisionswerbers nicht gestellt und daher vom LVwG auch nicht darüber entschieden. Das diesbezügliche Revisionsvorbringen bewegt sich daher außerhalb des Verfahrensgegenstandes.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
17 1.2. Dem Revisionswerber steht es frei, ein Amtshaftungsverfahren zu beantragen; auf die dort einem Gericht nach § 11 AHG offenstehende Möglichkeit eines Antrags an den Verwaltungsgerichtshof zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides wird hingewiesen.
18 Auch das Unterbleiben einer Sachentscheidung würde das Amtshaftungsgericht nicht hindern, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 11 AHG zu stellen. Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen aber nicht zu der rechtlich geschützten Interessensphäre, die den Revisionswerber zur Revisionserhebung legitimiert (vgl. VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111).
19 2. Wenn der Revisionswerber die seines Erachtens zu Unrecht vorgenommene Verweigerung der Sachentscheidung durch das LVwG rügt, übersieht er Folgendes:
20 2.1. Wie oben dargestellt, hat das LVwG mit Erkenntnis vom 21. September 2015 den Bescheid des Bürgermeisters vom 11. Juni 2015 als Folge der teilweisen Stattgebung von Beschwerden anderer Parteien maßgeblich abgeändert (vgl. dazu in dieser Sache VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0129).
21 Nun tritt aber jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl. ua VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028).
22 Dies bedeutet, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom 11. Juni 2015 im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Beschlusses des LVwG vom 14. Juli 2016 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte.
23 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wäre bereits aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen. Eine in einer anderen Begründung für die erfolgte Zurückweisung der Beschwerde liegende Rechtsverletzung des Revisionswerbers ist vorliegendenfalls nicht zu erkennen.
24 2.2. Im Übrigen wird bemerkt, dass die Annahme des LVwG, es bedürfe für eine Sachentscheidung des LVwG über eine Beschwerde eines aufrechten Rechtsschutzinteresses in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027; 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).
25 3. Wie dargestellt, war die Beschwerde des Revisionswerbers jedenfalls zurückzuweisen.
Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf die seitens des Revisionswerbers geltend gemachte Verletzung im Recht auf "Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung" und auf die im Zusammenhang mit der (zu Recht) unterbliebenen Sachentscheidung geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften.
26 4. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden daher in der Revision nicht aufgezeigt.
27 5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
28 6. Aus den oben näher dargestellten Gründen erweist sich die Revision als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 14. Dezember 2017
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