vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 16

Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen im Nationalrat und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen (Stimmenzählungen), zu unterstützen.

Stichworte